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Document 62000CC0372

    Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 25. Oktober 2001.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/48/EG - Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.
    Rechtssache C-372/00.

    Sammlung der Rechtsprechung 2001 I-10303

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2001:588

    62000C0372

    Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 25. Oktober 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/48/EG - Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems. - Rechtssache C-372/00.

    Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-10303


    Schlußanträge des Generalanwalts


    1 In dieser Rechtssache ersucht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Gerichtshof gemäß Artikel 226 EG, festzustellen, dass Irland gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems(1) (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat.

    2 Die Richtlinie bezweckt, die Verknüpfung und Interoperabilität einzelstaatlicher Netze sowie den Zugang zu diesen Netzen zu fördern.

    3 Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu ändern, damit dieser Richtlinie spätestens 30 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie entsprochen wird. Ferner müssen die Mitgliedstaaten die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

    4 Artikel 25 der Richtlinie bestimmt, dass die Richtlinie einundzwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft tritt. Die Richtlinie ist am 17. September 1996 veröffentlicht worden. Folglich ist sie am 8. Oktober 1996 in Kraft getreten, und die Mitgliedstaaten mussten spätestens am 8. April 1999 ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachkommen.

    5 Die irische Regierung räumt ein, dass sie die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat. In diesem Zusammenhang bemerkt sie, dass der zuständige Minister mit dem Entwurf für ein Gesetz weit fortgeschritten sei. Ferner weist sie darauf hin, dass in Irland derzeit keine Hochgeschwindigkeitszüge in Betrieb seien. Sie stellt ebenfalls fest, dass zur Zeit der Einreichung der Klagebeantwortung in der vorliegenden Rechtssache die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne von Kapitel II der Richtlinie noch nicht gebilligt oder gar endgültig erlassen worden seien.

    6 Hierzu ist zu bemerken, dass die irische Regierung die Vertragsverletzung nicht bestritten hat. Der Umstand, dass in Irland derzeit keine Hochgeschwindigkeitszüge in Betrieb sind, ist unerheblich. Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass das Nichtbestehen einer von der Richtlinie betroffenen Praxis in einem Mitgliedstaat diesen Staat nicht von seiner Verpflichtung zu entbinden vermag, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen(2).

    7 Auch die Bemerkung betreffend die TSI ist meines Erachtens unerheblich. Wie die Kommission im schriftlichen Verfahren zu Recht angemerkt hat, gilt gemäß Artikel 4 der Richtlinie, dass das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten den in Anhang III der Richtlinie angeführten grundlegenden Anforderungen entsprechen müssen. Diese grundlegenden Anforderungen gelten unabhängig vom Bestehen der TSI. Deshalb kann der Umstand, dass die TSI noch nicht erlassen worden sind, eine verspätete Umsetzung der Richtlinie nicht rechtfertigen.

    Ergebnis

    Im Licht der geschilderten Tatsachen und Umstände schlage ich dem Gerichtshof vor,

    a) festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems verstoßen hat, dass es nicht die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat,

    b) Irland gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    (1) - ABl. L 235, S. 6.

    (2) - Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1990 in der Rechtssache C-339/87 (Kommission/Niederlande, Slg. 1990, I-851) und vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-214/98 (Kommission/Hellenische Republik, Slg. 2000, I-9601).

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