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Document 62000CC0280(01)

Schlussanträge des Generalanwalts vom 14. Januar 2003.
Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Beteiligte: Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland.
Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt, Vorort und Regionalverkehr - Öffentliche Zuschüsse - Begriff der staatlichen Beihilfe - Ausgleichszahlung als Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen.
Rechtssache C-280/00.

Sammlung der Rechtsprechung 2003 I-07747

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2003:13

62000C0280(01)

Schlussanträge des Generalanwalts vom 14. Januar 2003. - Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Beteiligte: Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. - Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Betreiben von Liniendiensten im Stadt, Vorort und Regionalverkehr - Öffentliche Zuschüsse - Begriff der staatlichen Beihilfe - Ausgleichszahlung als Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. - Rechtssache C-280/00.

Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-07747


Schlußanträge des Generalanwalts


1. Mit Beschluss vom 18. Juni 2002 hat der Gerichtshof die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache angeordnet.

2. Der Gerichtshof stellte in diesem Beschluss fest, dass das Urteil vom 22. November 2001 (Ferring) ergangen ist, nachdem die Beteiligten ihre mündlichen Stellungnahmen abgegeben hatten, und dass es Auswirkungen auf die Beantwortung der Vorlagefrage des deutschen Bundesverwaltungsgerichts haben könnte. Der Gerichtshof wies auch darauf hin, dass das Urteil in meinen Schlussanträgen vom 19. März 2002 in der vorliegenden Rechtssache und in den Schlussanträgen von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-126/01 (GEMO) erörtert wurde.

3. Der Gerichtshof hat daher eine neue Sitzung anberaumt und die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Mitgliedstaaten, die Kommission und den Rat gebeten, zur Tragweite des Urteils Ferring Stellung zu nehmen, konkret, sich zu der Frage zu äußern, ob - und nach welchen Kriterien - einen finanziellen Vorteil, den die Behörden eines Mitgliedstaats gewähren, um die Kosten der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auszugleichen, die sie einem Unternehmen auferlegen, als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) zu qualifizieren ist.

4. Die Frage der für die Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen geltenden Gemeinschaftsregelung ist Gegenstand mehrerer Stellungnahmen auf politischer Ebene. Sie wird auch zwischen den Generalanwälten des Gerichtshofes und im Schrifttum erörtert. Diese verschiedenen Stellungnahmen sind bekannt, so dass es nicht nötig ist, sie in Erinnerung zu rufen. Hingegen werde ich vor einer Ergänzung meiner Schlussanträge vom 19. März 2002 kurz das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten darstellen.

I - Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

5. Neben den Parteien des Ausgangsverfahrens haben sich sechs Mitgliedstaaten in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung geäußert. Es handelt sich um die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Dänemark, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Auch die Kommission hat Erklärungen abgegeben. Der Rat hingegen hat sich nicht geäußert.

6. Aufgrund der Ausführungen vor dem Gerichtshof lassen sich die Verfahrensbeteiligten in zwei verschiedene Gruppen einteilen.

7. Die erste Gruppe von Verfahrensbeteiligten besteht aus der Altmark Trans GmbH, dem Regierungspräsidium Magdeburg, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Königreich Spanien. Diese Verfahrensbeteiligten schlagen dem Gerichtshof vor, den im Urteil Ferring entwickelten Ausgleichsansatz zu bestätigen. Nach diesem Ansatz stellt die staatliche Finanzierung der öffentlichen Dienstleistungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages nur dar, wenn und soweit die von den staatlichen Stellen gewährten Vergünstigungen die durch die Erfuellung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verursachten Kosten übersteigen.

8. Zur Stützung ihrer Auffassung tragen diese Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen drei Argumente vor, die sich folgendermaßen zusammenfassen lassen:

- Wenn der Staat Waren (z. B. Computer) kaufe oder Dienstleistungen (z. B. der Reinigung) gegen Entgelt in Anspruch nehme, liege nach der Rechtsprechung eine Beihilfe nur vor, wenn und soweit die vom Staat gezahlte Vergütung den Marktpreis übersteige. Der gleiche Grundsatz müsse gelten, wenn der Staat Dienstleistungen gegen Entgelt in Anspruch nehme, die der Allgemeinheit unmittelbar zur Verfügung gestellt würden (also öffentliche Dienstleistungen).

- Der Begriff staatliche Beihilfe" in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages sei nur auf Maßnahmen anwendbar, die bestimmten Unternehmen einen finanziellen Vorteil verschaffe. Eine staatliche Maßnahme, die sich auf einen Ausgleich der Kosten der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes beschränke, verschaffe dem begünstigten Unternehmen aber keinen echten Vorteil. Sie stelle daher keine Beihilfe dar.

- Nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Beihilfevorhaben mitzuteilen und die Zahlung der Beihilfe auszusetzen, bis die Kommission ihre Genehmigung erteilt habe. Diese Verpflichtungen seien geeignet, den Betrieb der Dienste von allgemeinem Interesse in den Mitgliedstaaten zum Erliegen zu bringen.

9. Die zweite Gruppe von Verfahrensbeteiligten besteht aus dem Königreich Dänemark, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich. Diese Verfahrensbeteiligten schlagen dem Gerichtshof vor, dem von Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache GEMO entwickelten Gegenleistungsansatz zu folgen.

10. Nach diesem Ansatz würde der Gerichtshof zwischen zwei Fallgruppen unterscheiden. Bestuende somit ein unmittelbarer und offensichtlicher Zusammenhang zwischen der staatlichen Finanzierung und den klar definierten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, stellten die vom Staat gezahlten Beträge keine Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar. Fehlte es hingegen an einem solchen Zusammenhang oder wären die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes nicht klar definiert, handelte es sich bei den von den staatlichen Stellen gezahlten Beträgen um Beihilfen im Sinne dieser Bestimmung.

11. Die Kommission hat zu dieser Frage nicht Stellung genommen. Allerdings hat sie sich in den Rechtssachen Ferring und GEMO für den Beihilfeansatz ausgesprochen. Nach diesem Ansatz stellt die staatliche Finanzierung der öffentlichen Dienstleistungen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar. Allerdings kann diese Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) gerechtfertigt sein.

II - Beurteilung

12. In meinen Schlussanträgen vom 19. März 2002 habe ich mich für den Beihilfeansatz ausgesprochen. Zweckmäßigerweise schicke ich voraus, dass die von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente an meinem Standpunkt nichts ändern können.

13. Ich beschränke mich hier daher auf die Prüfung der neuen Fragen, die das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten aufwirft. Diese Fragen betreffen:

- das Kriterium des privaten Kapitalgebers in einer Marktwirtschaft,

- den Begriff Vorteil" in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages,

- die Verfahrenspflichten gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages,

- den Gegenleistungsansatz.

14. Auf die in meinen vorausgegangenen Schlussanträgen dargelegten Argumente werde ich hingegen nicht zurückkommen. Ich verweise den Gerichtshof daher auf jene Schlussanträge.

A - Zum Kriterium des privaten Kapitalgebers in einer Marktwirtschaft

15. Die erste Gruppe von Verfahrensbeteiligten weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung nicht jede staatliche Intervention eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstelle. So liege, wenn der Staat Waren (z. B. Computer) kaufe oder Dienstleistungen (z. B. der Reinigung) gegen Entgelt in Anspruch nehme, eine staatliche Beihilfe nur vor, wenn und soweit die vom Staat gezahlte Vergütung den Marktpreis übersteige.

16. Nach Ansicht dieser Verfahrensbeteiligten muss auf dem Gebiet der öffentlichen Dienstleistungen der gleiche Grundsatz gelten. Die Finanzierung durch den Staat dürfe nur dann als Beihilfe qualifiziert werden, wenn und soweit die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile die Kosten der Erfuellung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes (d. h. den gewöhnlichen Preis der angebotenen Dienstleistungen) überstiegen.

17. Das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten läuft im Kern darauf hinaus, das Kriterium des privaten Kapitalgebers auf das Gebiet der staatlichen Finanzierung der öffentlichen Dienstleistungen zu übertragen.

18. Bekanntlich wurde das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers ursprünglich von der Kommission entwickelt, um zu ermitteln, ob eine Beteiligung des Staates am Kapital eines Unternehmens eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstellt. Anhand dieses Kriteriums hält die Kommission eine solche Intervention nicht für eine Beihilfe, wenn sie von den staatlichen Stellen unter den gleichen Bedingungen unternommen wird wie von einem privaten Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen. Der Gerichtshof hat dieses Kriterium in seine Rechtsprechung aufgenommen und es danach auf weitere Arten staatlicher Maßnahmen angewandt. Um festzustellen, ob die Maßnahme ein Beihilfeelement enthält, prüft der Gerichtshof daher, ob ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie die öffentlichen Einrichtungen den betreffenden Vorgang zu den gleichen Bedingungen abgewickelt hätte.

19. Im Gegensatz zu den Verfahrensbeteiligten bin ich nicht der Meinung, dass dieses Kriterium nicht auf die staatliche Finanzierung der öffentlichen Dienstleistungen angewandt werden kann.

20. Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass der Gerichtshof auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen zwischen zwei Fallgruppen unterscheidet: denen, in denen die staatliche Intervention wirtschaftlichen Charakter hat, und denen, in denen die staatliche Intervention zu den Hoheitsakten zählt.

21. Der Gerichtshof wendet das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers nur auf die erste Fallgruppe an. Dazu zählen auch die Fälle, in denen die staatlichen Stellen sich am Kapital eines Unternehmens beteiligen, bestimmten Unternehmen ein Darlehen gewähren, eine staatliche Bürgschaft stellen, Güter oder Dienstleistungen auf dem Markt veräußern oder Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge oder die Rückzahlung von Löhnen und Gehältern gewähren. In Fällen dieser Art ist das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers maßgebend, da sich ein privater Wirtschaftsteilnehmer mit Erwerbszweck (ein Investor, eine Bank, ein Bürge, ein Unternehmen oder ein Gläubiger) zumindest grundsätzlich so verhalten könnte wie der Staat. Die Anwendung dieses Kriteriums wird durch den Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor gerechtfertigt, wonach für die Intervention des Staates keine strengere Regelung gelten darf als für private Unternehmen.

22. Das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers ist hingegen nicht maßgebend, wenn die staatliche Intervention keinen wirtschaftlichen Charakter hat. Das ist der Fall, wenn die staatlichen Stellen einem Unternehmen direkt eine Subvention zahlen, eine Steuererleichterung gewähren oder eine Minderung der Soziallasten einräumen. In Fällen dieser Art kann die Intervention des Staates nicht von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer mit Erwerbszweck vorgenommen werden, sondern zählt zu den staatlichen Hoheitsakten (wie die Steuerpolitik oder die Sozialpolitik). Das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers ist daher nicht maßgebend, da es hier per definitionem nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung von öffentlichem und privatem Sektor kommen kann.

23. Demnach gilt das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht für staatliche Interventionen, die zu den Hoheitsakten zählen.

24. Der Gerichtshof hat diesen Grundsatz im Urteil vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis 280/92 ausdrücklich bestätigt. Er stellte fest, dass für die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers zwischen den Verpflichtungen zu unterscheiden [ist], die der Staat als Eigentümer der Anteile einer Gesellschaft zu übernehmen hat, und den Verpflichtungen, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen". Die Verpflichtungen, die dem Staat als Träger der öffentlichen Gewalt obliegen, können für die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht berücksichtigt werden, da dies zu einer Ungleichbehandlung von öffentlichem und privatem Sektor führen würde.

25. Bekanntlich ist die Finanzierung der öffentlichen Dienstleistungen eine Tätigkeit, die typischerweise zu den Hoheitsakten zählt. Es ist nämlich Sache der staatlichen Stellen, die Dienstleistungen festzulegen, die der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen sind. Sie haben auch die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Funktionieren und die Finanzierung dieser Dienstleistungen sicherzustellen. Im Übrigen ist es schwer vorstellbar, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer von sich aus im Rahmen einer solchen Finanzierung tätig wird.

26. Folglich bin ich der Auffassung, dass das Kriterium des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht zweckdienlich auf die Finanzierung der öffentlichen Dienstleistungen angewandt werden kann.

27. Das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten beruht somit auf einem unzutreffenden Vergleich. Es ist nämlich falsch, die Fälle, in denen der Staat Güter oder Dienstleistungen für eigene Rechnung erwirbt, mit denen zu vergleichen, in denen er Dienstleistungen erwirbt", die der Allgemeinheit unmittelbar zur Verfügung gestellt werden (also öffentliche Dienstleistungen). Im ersten Fall verhält sich der Staat so, wie es ein privater Wirtschaftsteilnehmer mit Erwerbszweck tun könnte. Im zweiten Fall dagegen handelt der Staat als Träger der öffentlichen Gewalt.

B - Zum Begriff Vorteil" in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages

28. Das zweite Argument der Verfahrensbeteiligten betrifft den Begriff Vorteil" in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages.

29. Der Begriff Beihilfe" in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages gilt für staatliche Maßnahmen, die bestimmten Unternehmen einen finanziellen Vorteil verschaffen und die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Um beurteilen zu können, ob eine Maßnahme eine Beihilfe darstellt, ist daher zu bestimmen, ob das Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.

30. Im vorliegenden Fall vertreten die Verfahrensbeteiligten die Ansicht, dass eine staatliche Maßnahme, die sich darauf beschränke, die Kosten der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auszugleichen, keine Beihilfe sei. Soweit die Erfuellung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes zusätzliche Kosten hervorrufe, habe eine solche Maßnahme lediglich die Wirkung, das begünstigte Unternehmen in die gleiche Lage zu versetzen wie seine Konkurrenten. Diese Maßnahme verschaffe dem begünstigten Unternehmen daher keinen echten" Vorteil und könne dadurch nicht den Wettbewerb verfälschen. Sie stelle nur das Gegenstück zu den Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes dar.

31. Hierzu ist zu bemerken, dass das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten auf einem bestimmten Verständnis des Beihilfebegriffes beruht. Die Verfahrensbeteiligten vertreten einen Standpunkt, den man als eine Netto"-Konzeption der Beihilfe oder die Theorie des so genannten realen" Vorteils bezeichnen könnte.

32. Bei diesem Ansatz werden die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile zusammen mit den dem Empfänger der Beihilfe obliegenden Verpflichtungen geprüft. Die staatlichen Vergünstigungen stellen daher nur dann eine Beihilfe dar, wenn ihr Betrag den Wert der vom Begünstigten eingegangenen Verpflichtungen übersteigt.

33. Diese Konzeption entspricht aber nicht der, von der die Verfasser des Vertrages im Bereich der staatlichen Beihilfen ausgegangen sind. Die einschlägigen Vertragsbestimmungen sind auf eine Brutto"-Konzeption der Beihilfe oder auf die Theorie des ersichtlichen" Vorteils gestützt.

34. Bei diesem Ansatz sind die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile und die dem Begünstigten auferlegte Gegenleistung getrennt zu prüfen. Auf das Vorliegen dieser Gegenleistung kommt es für die Feststellung, ob die staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstellt, nicht an. Sie spielt erst in einer späteren Phase der Prüfung eine Rolle im Rahmen der Beurteilung, ob die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

35. Die Brutto"-Konzeption der Beihilfe findet sich so in mehreren Vertragsbestimmungen, u. a. in Artikel 92 Absätze 2 und 3 und in Artikel 77 EG-Vertrag (jetzt Artikel 73 EG).

36. Nach Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages kann eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn mit ihr bestimmte Ziele verfolgt werden. Diese Ziele entsprechen im Wesentlichen denen, die der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union durch die Verträge zugewiesen sind. Dabei geht es beispielsweise um die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um die Förderung der Forschung oder um den Umweltschutz.

37. Die Kommission ist von Anfang an davon ausgegangen, dass die Beihilfe eine Gegenleistung zu Lasten des Begünstigten umfassen müsse, damit sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein könne. Diese Gegenleistung müsse die durch die Gewährung der Beihilfe hervorgerufene Wettbewerbsverzerrung ausgleichen. Sie solle den Begünstigten dazu veranlassen, durch sein Verhalten zur Verwirklichung eines der in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages genannten Ziele beizutragen. Nach Auffassung der Kommission läuft die Genehmigung einer Beihilfe, ohne diese Gegenleistung zu fordern, darauf hinaus, Wettbewerbsverzerrungen hinzunehmen, ohne dass dies durch das Gemeinschaftsinteresse gerechtfertigt wäre.

38. Der Gerichtshof hat den Ansatz der Kommission im Urteil Philip Morris/Kommission ausdrücklich gebilligt. Der Gerichtshof führte aus, dass die Kommission, um eine Beihilfe nach Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages genehmigen zu können, den Nachweis verlangen könne, dass die Beihilfe erforderlich sei, um die begünstigten Unternehmen dazu zu veranlassen, durch ihr Verhalten zur Verwirklichung eines der dort genannten Ziele beizutragen.

39. Die Kommission prüft daher in ihrer Praxis, ob der Empfänger der Beihilfe eine Gegenleistung erbringt, durch die sich die Gewährung der Beihilfe rechtfertigen lässt. Diese Gegenleistung kann verschiedene Formen annehmen.

40. In bestimmten Fällen ist die geförderte Tätigkeit offenbar ohne weiteres eine ausreichende Gegenleistung, da sie sich in den Rahmen eines Zieles der Gemeinschaft einfügt. Die Gegenleistung erscheint dann in Gestalt einer Investition, wie etwa Bau einer Fabrik, eines Forschungsprogramms oder einer Ausbildungsmaßnahme. In anderen Fällen stellt die Gegenleistung eine Voraussetzung für die Genehmigung der Beihilfe dar und nimmt eine andere Gestalt an wie etwa ein Abbau von Produktionskapazitäten, der zur Lösung eines auf Gemeinschaftsebene bestehenden Problems von Überkapazitäten beiträgt. Jedenfalls verlangt die Kommission einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang zwischen den Beihilfen und den als Gegenleistung dienenden Vorgängen. Sie verlangt zudem, dass die vom Begünstigten erbrachten Gegenleistungen in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der gezahlten Beihilfen stehen.

41. Demnach muss jede Beihilfe, um nach Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages genehmigt werden zu können, eine Gegenleistung zu Lasten des Begünstigten umfassen, so dass diesem netto praktisch keinerlei Vorteil entsteht.

42. Entgegen dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten hat das Vorliegen dieser Gegenleistung aber keinerlei Auswirkung auf die Auslegung des Begriffes der Beihilfe.

43. Im Rahmen von Artikel 92 Absatz 1 entspricht die Beihilfe nicht dem Unterschied zwischen dem Betrag der staatlichen Vergünstigungen und dem Wert der vom Begünstigten eingegangenen Verpflichtungen. Die Beihilfe entspricht allein dem Betrag der staatlichen Vergünstigungen. Die vom Begünstigten erbrachte Gegenleistung spielt erst in einer späteren Phase der Prüfung eine Rolle im Rahmen der Beurteilung, ob die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

44. Ein entsprechendes Verständnis des Begriffes der Beihilfe findet sich in den Vertragsbestimmungen auf dem Gebiet des Landverkehrs. Nach Artikel 77 des Vertrages sind [m]it diesem Vertrag vereinbar ... Beihilfen, die ... der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen".

45. Diese Bestimmung zeigt, dass im Bereich der staatlichen Finanzierung der öffentlichen Dienstleistungen die Verfasser des Vertrages ebenfalls eine Brutto"-Konzeption der Beihilfe zugrunde gelegt haben. Ihrer Auffassung nach sind das Vorliegen und die Höhe der Beihilfe ausschließlich anhand der in das Unternehmen einfließenden Finanzierung" zu beurteilen. Die vom Begünstigten zugesagte Gegenleistung - d. h. die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes - ist ohne Bedeutung für die Auslegung des Begriffes der Beihilfe. Sie stellt lediglich ein Kriterium dar, das die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen des Vertrages ermöglicht.

46. Unter Berücksichtigung dessen bin ich der Meinung, dass der Gerichtshof nicht den im Urteil Ferring entwickelten Ausgleichsansatz zugrunde legen kann. Eine solche Lösung würde im Ergebnis die Wirksamkeit sämtlicher Ausnahmebestimmungen des Vertrages im Bereich der staatlichen Beihilfen beseitigen. Sie läuft nämlich darauf hinaus, die Vereinbarkeit der Beihilfe im Rahmen von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages zu prüfen.

47. Eine andere Lösung könnte darin bestehen, den Ausgleichsansatz nur auf den Bereich der öffentlichen Dienstleistungen zu beschränken. Damit ließe man zwei unterschiedliche Begriffe der Beihilfe im Vertrag nebeneinander bestehen. Man ginge davon aus, dass

- im Bereich der Beihilfen im Allgemeinen die Vertragsbestimmungen auf einer Brutto"-Konzeption der Beihilfe beruhten,

- im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen (außer dem Landverkehr) die Vertragsbestimmungen hingegen auf einer Netto"-Konzeption der Beihilfe beruhten.

48. Ich denke allerdings, dass eine solche Lösung schwerwiegende Probleme im Hinblick auf die Rechtssicherheit schaffen kann. Bestimmte staatliche Maßnahmen können nämlich gleichzeitig unter zwei Begriffe fallen. Dies gilt für von den Mitgliedstaaten gewährte finanzielle Vorteile für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

49. Zum einen dienen diese Vergünstigungen der Förderung der Kultur im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrages. Gemäß Artikel 92 des Vertrages und nach der Brutto"-Konzeption der Beihilfe handelt es sich daher um Beihilfen, die bei der Kommission anzumelden sind und die für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. Zum anderen sollen mit diesen Vergünstigungen auch die Kosten der den Rundfunkanstalten auferlegten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden. Nach dem Ausgleichsansatz und der Netto"-Konzeption der Beihilfe können sie daher nicht als Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages qualifiziert werden.

50. Demnach könnte bei Maßnahmen dieser Art keiner der betroffenen Marktteilnehmer mehr wissen, ob die Vorschriften des Vertrages anwendbar sind.

51. Die Mitgliedstaaten könnten nicht mehr feststellen, welche Maßnahmen bei der Kommission anzumelden sind. Auch die Unternehmen wüssten nicht mehr, ob sie auf die Rechtmäßigkeit der staatlichen Finanzierung vertrauen können. Auch die nationalen Gerichte könnten nur schwer erkennen, ob sie die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages anzuwenden haben. Schließlich könnte die Kommission nicht mit Gewissheit feststellen, ob sie wegen einer staatlichen Finanzierung ein Verfahren einleiten kann.

52. In Anbetracht dieser verschiedenen Gesichtspunkte halte ich daher den Beihilfeansatz für die Prüfung der staatlichen Finanzierung der öffentlichen Dienstleistungen für sehr viel besser geeignet. Wie die Artikel 77 und 92 des Vertrages beruht dieser Beurteilungsansatz auf einer Brutto"-Konzeption der Beihilfe. Er ermöglicht es somit, die Kohärenz der Vertragsbestimmungen auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen sicherzustellen und die praktische Wirksamkeit der Ausnahmebestimmungen (also der Artikel 77, 90 Absatz 2 und 92 Absätze 2 und 3 des Vertrages) zu bewahren.

C - Zu den Verfahrenspflichten gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages

53. Das dritte Argument der Verfahrensbeteiligten betrifft die Verfahrenspflichten gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages.

54. Vor einer Prüfung dieses Arguments ist es nützlich, einige Aspekte des gemeinschaftlichen Verfahrens zur Überprüfung von Beihilfen kurz in Erinnerung zu rufen.

55. Unstreitig verfügt die Kommission über die ausschließliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Beihilfe gemäß den Artikeln 92 und 93 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Diese Zuständigkeit ist dadurch gerechtfertigt, dass die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind. Sie ist auch dadurch gerechtfertigt, dass es sich bei den Beihilfen sowohl für die betroffenen Marktteilnehmer als auch für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes um eine empfindliche Materie handelt. Die Verfasser des Vertrages wollten daher nicht die Mitgliedstaaten mit der Prüfung betrauen, ob eine Beihilfe Risiken für den Gemeinsamen Markt birgt. Sie haben diese Beurteilung dem Gemeinschaftsorgan anvertraut, das mit der Vertretung des Gemeinschaftsinteresses beauftragt ist.

56. Im Urteil Banco Exterior de España hat der Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass die Zuständigkeit der Kommission die staatlichen Beihilfen erfasse, die an Unternehmen gezahlt würden, die mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages betraut seien. Daraus folgt, dass die nationalen Gerichte nicht befugt sind, Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages im Bereich der Beihilfen anzuwenden. Nur die Kommission darf eine Beihilfe nach dieser Bestimmung genehmigen.

57. Nach Artikel Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Vorhaben zur Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen anzumelden (Anmeldepflicht). Ohne die vorherige Genehmigung durch die Kommission dürfen sie diese Vorhaben nicht durchführen (Verpflichtung zur Aussetzung). Nach ständiger Rechtsprechung sichern diese Verfahrenspflichten den Mechanismus zur Kontrolle der Beihilfen, der seinerseits für die Gewährleistung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes wesentlich ist.

58. Im Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-332/982 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Anmeldepflicht und die Verpflichtung zur Aussetzung auf Beihilfen anwendbar seien, die an Unternehmen gezahlt würden, die mit einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages betraut seien. Demnach handelt es sich bei den Beihilfen, die unter Verstoß gegen diese Verpflichtungen an Erbinger öffentlicher Dienstleistungen gezahlt werden, um rechtswidrige" Beihilfen.

59. Auf Gemeinschaftsebene bedeutet dies, dass die Kommission dem Staat aufgeben kann, die Zahlung der Beihilfe so lange auszusetzen oder sie einstweilig zurückzufordern, bis die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erlassen hat. Auf nationaler Ebene bedeutet dies, dass die Gerichte 1. die Rückforderung der Beihilfe anordnen, 2. die Rechtswidrigkeit der Handlung zur Einführung der Beihilfe sowie die Rechtswidrigkeit der Durchführungsmaßnahmen feststellen und 3. die zuständigen Stellen zum Ersatz des durch die sofortige Zahlung der Beihilfe möglicherweise entstandenen Schadens verurteilen können.

60. Im vorliegenden Fall tragen die Verfahrensbeteiligten vor, die Verfahrenspflichten gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages seien geeignet, den Betrieb der öffentlichen Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten lahmzulegen. Sie heben hervor, dass das Verfahren zur Überprüfung der Beihilfen relativ langwierig sei und dass es für bestimmte Arten von öffentlichen Dienstleistungen schwierig, ja sogar unmöglich sei, die Genehmigung durch die Kommission abzuwarten. Die Verfahrensbeteiligten weisen ferner darauf hin, dass die Verfahrenspflichten wegen der Zahl der betroffenen Maßnahmen das Vorgehen der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen zum Erliegen bringen könnten.

61. Bekanntlich hatte der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil vom 22. Juni 2000 (Frankreich/Kommission) bereits Gelegenheit, Argumente dieser Art zu prüfen. In dieser Rechtssache vertrat die französische Regierung die Ansicht, dass die Verpflichtung zur Aussetzung die Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen ernstlich gefährden könne. Der Gerichtshof verwarf dieses Argument ausdrücklich und wies darauf hin, dass die Verfahrenspflichten den Mechanismus zur Kontrolle der Beihilfen im Gemeinschaftsrecht sicherten.

62. Ich halte jedenfalls die von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Befürchtungen für unbegründet. Meiner Meinung nach können die Verfahrenspflichten aus mehreren Gründen den Betrieb der öffentlichen Dienstleistungen nicht beeinträchtigen.

63. Erstens gelten die Verfahrenspflichten nicht für alle staatlichen Maßnahmen. Sie gelten nur für Maßnahmen, die die in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages aufgestellten Kriterien erfuellen. In der Praxis heißt das, dass in bestimmten Kernbereichen bei der staatlichen Finanzierung der öffentlichen Dienstleistungen die Verfahrenspflichten, nicht zu beachten sind. Es geht u. a. um folgende Maßnahmen:

- die Maßnahmen zur Finanzierung von Tätigkeiten ohne wirtschaftlichen Charakter: dies sind die Tätigkeiten, die zum Bereich der hoheitlichen Befugnisse des Staates (wie Sicherheit, Justiz, auswärtige Beziehungen usw.), zu den Systemen der obligatorischen sozialen Sicherung, zum Bereich der obligatorischen Ausbildung und zu den übrigen, zu den Kernaufgaben des Staates zählenden Bereichen gehören;

- die Maßnahmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen können: das ist der Fall bei der Finanzierung bestimmter lokaler oder regionaler öffentlicher Dienstleistungen (wie Schwimmbäder, Freizeiteinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Kulturzentren oder Krankenhäuser). Das ist auch der Fall, wenn die Höhe der Beihilfe den von der Kommission in ihrer Verordnung über De-minimis"-Beihilfen festgelegten Schwellenwert von 100 000 Euro nicht übersteigt.

64. Zweitens hat die Kommission bei den unter Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fallenden Maßnahmen bestimmte Fristen zu beachten.

65. So ist sie verpflichtet, eine Vorprüfung der Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Anmeldung durchzuführen. Diese Frist ist verbindlich festgelegt und kann von der Kommission nicht einseitig verlängert werden. Wurde bis zum Ablauf dieser Frist keine Entscheidung getroffen, darf der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe durchführen, sofern er dies der Kommission zuvor anzeigt. In diesem Fall gilt die Beihilfe als genehmigt. Sie fällt unter die Regelung für bestehende Beihilfen und kann daher so lange weiter gezahlt werden, wie die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat.

66. Die Verfahrensbeteiligten sind offenbar der Ansicht, dass selbst eine Frist von zwei Monaten für bestimmte Arten öffentlicher Dienstleistungen zu lang sein könnte. Angenommen, dies könnte der Fall sein, ermöglichen es bestimmte Mechanismen, diesen außergewöhnlichen Situationen Rechnung zu tragen.

67. In Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) wird nämlich eine Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten begründet. Nach dieser Bestimmung könnten sich die Behörden des Mitgliedstaats und die Kommission daher veranlasst sehen, eine Angelegenheit von besonderer Dringlichkeit vorrangig zu behandeln oder jede andere geeignete Lösung zu wählen.

68. Drittens haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages die Möglichkeit, Beihilferegelungen bei der Kommission anzumelden. Bei den Beihilferegelungen handelt es sich um nationale Bestimmungen, die es ermöglichen, Unternehmen, die in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen zu gewähren.

69. Dieser Mechanismus hat den Vorteil, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der allgemeinen Merkmale der Regelung eine einzige Genehmigung duch die Kommission erhalten. Die Mitgliedstaaten brauchen somit später nicht jeden einzelnen Anwendungsfall der Regelung anzumelden. In ihrem Bericht für den Europäischen Rat von Laeken hat die Kommission ausdrücklich anerkannt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, Systeme für Ausgleichsleistungen" im Bereich der Finanzierung der öffentlichen Dienstleistungen anzumelden.

70. Viertens kann der Rat gemäß Artikel 94 EG-Vertrag (jetzt Artikel 89 EG) Gruppenfreistellungsverordnungen im Bereich der staatlichen Beihilfen erlassen. Der Rat kann auch die Kommission zum Erlass derartiger Verordnungen ermächtigen.

71. In den Gruppenfreistellungsverordnungen werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen bestimmte Gruppen von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sind. Ihr Hauptvorteil besteht darin, dass die im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnungen gewährten Beihilfen von der in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Mitgliedstaaten können daher ihre Beihilfevorhaben durchführen, ohne eine Einzelgenehmigung durch die Kommission abzuwarten.

72. Hierzu hatte der Europäische Rat von Laeken die Kommission bereits gebeten, für die für öffentliche Dienstleistungen bestimmten Beihilfen einen Orientierungsrahmen" zu erstellen. Ferner haben die Europäischen Räte von Barcelona und von Sevilla ausdrücklich auf die Möglichkeit für die Kommission hingewiesen, in diesem Bereich eine Gruppenfreistellungsverordnung zu erlassen. Die Kommission antwortete, dass sie mit der Errichtung eines gemeinschaftsrechtlichen Rahmens beginnen, eine Gruppenfreistellungsverordnung aber erlassen werde, soweit dies gerechtfertigt sei. Die Kommission führte aus, sie könne diesen Rahmen im Laufe des Jahres 2002 erstellen. Sie hat ihre Arbeiten allerdings bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt.

73. Entschließt sich der Gerichtshof, in der vorliegenden Rechtssache dem Beihilfeansatz zu folgen, müssten demzufolge die Kommission und der Rat in der Lage sein, innerhalb angemessener Frist eine Gruppenfreistellungsverordnung zu erlassen. In diesem Fall werden die zum Ausgleich der Kosten der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gedachten staatlichen Maßnahmen ganz einfach von der Anmeldepflicht ausgenommen sein. Die Mitgliedstaaten werden daher ihre Finanzierungsvorhaben durchführen können, ohne eine Einzelgenehmigung durch die Kommission abzuwarten. Die Situation wird somit derjenigen entsprechen, wie sie seit 1969 im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen im Landverkehr besteht.

74. Nach alledem halte ich die von den Verfahrensbeteiligten zum Ausdruck gebrachten Befürchtungen für unbegründet. Meiner Ansicht nach kann der Beihilfeansatz weder den Betrieb der öffentlichen Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen noch das Vorgehen der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen zum Erliegen bringen.

D - Zum Gegenleistungsansatz

75. Die zweite Gruppe von Verfahrensbeteiligten schlägt dem Gerichtshof vor, dem von Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache GEMO entwickelten Gegenleistungsansatz zu folgen.

76. Nach diesem Ansatz würde der Gerichtshof zwischen zwei Fallgruppen unterscheiden. Die erste Fallgruppe umfasste die Fälle, in denen ein unmittelbarer und offensichtlicher Zusammenhang zwischen der staatlichen Finanzierung und den klar definierten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes bestuenden. In diesen Fällen stellten die vom Staat an das begünstigte Unternehmen gezahlten Beträge keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages, sondern die Gegenleistung zu den von dem Unternehmen übernommenen Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes dar.

77. Die zweite Fallgruppe würde hingegen die Fälle umfassen, in denen kein unmittelbarer und offensichtlicher Zusammenhang zwischen der staatlichen Finanzierung und den Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes bestuenden, sowie die Fälle, in denen diese Verpflichtungen nicht klar definiert wären. In diesen Fällen handelte es sich bei den von den staatlichen Stellen gezahlten Beträgen um Beihilfen, die als solche den Verfahrenspflichten nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages unterworfen wären.

78. Meiner Meinung nach bringt dieser Ansatz im Wesentlichen zweierlei Schwierigkeiten mit sich.

79. Erstens lässt sich der Gegenleistungsansatz wohl nur schwer mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen vereinbaren.

80. Der Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Feststellung, ob es sich bei einer staatlichen Maßnahme um eine Beihilfe handelt, nur die Wirkungen der Maßnahme zu berücksichtigen seien.

81. Auf die übrigen, die Maßnahme kennzeichnenden Merkmale kommt es in der Phase der Feststellung, ob eine Beihilfe vorliegt, nicht an. Dabei geht es um die Form, in der die Beihilfe gewährt wird, die Rechtsnatur der Maßnahme im innerstaatlichen Recht, die Frage, ob die Maßnahme im Rahmen einer Beihilferegelung getroffen wird, den Anlass für die Maßnahme, die Ziele der Maßnahme oder die Absichten der staatlichen Stellen und des begünstigten Unternehmens. Auf diese Merkmale kommt es deshalb nicht an, weil sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb haben können. In einer späteren Phase der Prüfung können sie bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen des Vertrages hingegen ausschlaggebende Bedeutung gewinnen.

82. Der Gegenleistungsansatz läuft aber darauf hinaus, derartige Merkmale in die Definition der Beihilfe selbst einzuführen.

83. Das erste vorgeschlagene Kriterium ist nämlich, ob ein unmittelbarer und offensichtlicher Zusammenhang" zwischen den staatlichen Mitteln und den Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes besteht. Praktisch wird damit verlangt, dass Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in öffentlichem Auftrag, die nach Durchführung eines Verfahrens über die Vergabe öffentlicher Aufträge geschlossen werden, vorliegen. In gleicher Weise ist das zweite vorgeschlagene Kriterium, ob die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes klar definiert" sind. Praktisch wird damit sichergestellt, dass rechtliche oder vertragliche Bestimmungen vorliegen, in denen die dem Unternehmen obliegenden Verpflichtungen nach Art und Inhalt festgelegt sind.

84. Demnach entfernt sich der Gegenleistungsansatz von der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen. Er führt dazu, den Begriff Beihilfe" nicht mehr ausschließlich anhand der Auswirkungen der Maßnahme, sondern anhand rein form- oder verfahrensbezogener Kriterien zu bestimmen. Auf der konzeptionellen Ebene bedeutet er, dass ein und dieselbe Maßnahme als Beihilfe oder als Nicht-Beihilfe" qualifiziert werden könnte, je nachdem, ob ein Vertrag (über die Erbringung von Dienstleistungen in öffentlichem Auftrag) oder eine Regelung (zur Festlegung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes) vorliegt, obwohl die Maßnahme die gleichen Auswirkungen auf den Wettbewerb hat.

85. Zweitens kann der Gegenleistungsansatz die Rechtssicherheit offenbar nicht in hinreichendem Maße gewährleisten.

86. Das diesem Ansatz zugrunde liegende Hauptkriterium ist nämlich vage und ungenau definiert. Dies ist natürlich gewollt und soll die erforderliche Flexibilität dafür bieten, ein breites Spektrum von Fällen zu erfassen. Gleichwohl ist es äußert schwierig, zu erkennen, was die Wendung unmittelbarer und offensichtlicher Zusammenhang" abdeckt. Im Übrigen war, abgesehen von dem Fall eines Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen in öffentlichem Auftrag, der nach Durchführung eines Verfahrens über die Vergabe öffentlicher Aufträge geschlossen wird, kein Verfahrensbeteiligter in der Lage, auch nur ein konkretes Beispiel für einen derartigen Zusammenhang zwischen einer staatlichen Finanzierung und Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes zu nennen.

87. Demnach könnten die Wendung unmittelbarer und offensichtlicher Zusammenhang" - und damit der Begriff staatliche Beihilfe" selbst - Gegenstand sehr unterschiedlicher Auslegungen sein. Diese Auslegungen könnten auch nach Maßgabe der kulturellen ( oder gar persönlichen) Konzeptionen der verschiedenen mit der Anwendung der Vorschriften des Vertrages auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen betrauten Einrichtungen variieren.

88. In der Praxis könnten solche Auslegungsunterschiede aber erhebliche Auswirkungen haben.

89. Die Mitgliedstaaten wären nicht mehr in der Lage, genau festzustellen, welche Maßnahmen bei der Kommission anzumelden sind. Auch die Unternehmen wüssten nicht mehr, ob sie auf die Rechtmäßigkeit der staatlichen Finanzierung vertrauen können. Auch die nationalen Gerichte könnten nur schwer erkennen, ob sie die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages anzuwenden haben. Schließlich könnte die Kommission nicht mehr mit Gewissheit feststellen, ob sie wegen einer staatlichen Finanzierung ein Verfahren einleiten kann.

90. Schließlich könnte die Wendung unmittelbarer und offensichtlicher Zusammenhang" nur im Einzelfall definiert werden. Sie müsste notwendigerweise nach und nach vom Gerichtshof in den ihm unterbreiteten Rechtssachen präzisiert werden. Eine solche Lösung ist jedoch weder für die politischen Instanzen der Union noch für den Gerichtshof selbst zufrieden stellend.

91. Eines der von den Europäischen Räten von Nizza, von Laeken und von Barcelona zum Ausdruck gebrachten Hauptanliegen ist das Bemühen, größere Rechtssicherheit auf dem Gebiet der Anwendung des Beihilfenrechts auf Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten. Auch hat die Kommission bekanntlich ihre Arbeiten auf diesem Gebiet bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt. Es wird daher nicht genügen, eine Lösung zu wählen, die notwendigerweise von der Rechtsprechung von Fall zu Fall definiert werden müsste. Ich halte es für unerlässlich, einen klaren und eindeutigen Standpunkt einzunehmen, um es den Organen zu ermöglichen, die Gemeinschaftspolitik im Bereich der Finanzierung der öffentlichen Dienstleistungen festzulegen, und damit in einem so sensiblen Bereich die erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten.

92. Außerdem würde eine Lösung von Fall zu Fall unausweichlich dazu führen, die nationalen Gerichte gegenüber dem Gerichtshof in eine Situation der Abhängigkeit" zu versetzen. Da die Wendung unmittelbarer und offensichtlicher Zusammenhang" (oder jede andere entsprechende Wendung) nach und nach von der Rechtsprechung präzisiert werden müsste, würden die nationalen Gerichte für die Auslegung des Begriffes Beihilfe" zwangsläufig auf das Vorabentscheidungsverfahren zurückgreifen. Eine solche Lösung lässt sich aber offenbar nur schwer mit der Zielsetzung des durch Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eingeführten Verfahrens in Einklang bringen. Jedenfalls könnte sie zu einer unnützen Zunahme der Zahl der an den Gerichtshof gerichteten Vorabentscheidungsersuchen führt.

93. Mit dem Beihilfeansatz lassen sich diese Unannehmlichkeiten vermeiden.

94. Wie wir gesehen haben, wird bei diesem Ansatz davon ausgegangen, dass die finanziellen Vorteile, die die Behörden eines Mitgliedstaats gewähren, um die Kosten der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auszugleichen, die sie einem Unternehmen auferlegen, Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstellen. Da damit ein klarer und eindeutiger Grundsatz aufgestellt wird, ermöglicht es dieser Ansatz allen betroffenen Marktteilnehmern (staatliche Stellen, private Wirtschaftsteilnehmer, nationale Gerichte, Gemeinschaftsorgane), genau festzustellen, welche Maßnahmen in den Anwendungsbereich der Vorschriften des Vertrages auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen fallen.

95. Im Übrigen können die dem Beihilfeansatz zugrunde liegenden Grundsätze vom Gerichtshof in einem einzigen Urteil aufgestellt werden. Dieser Ansatz kann daher nicht zu einer Zunahme der Zahl der Vorabentscheidungsersuchen vor dem Gerichtshof führen.

96. Demnach ermöglicht es der Beihilfeansatz, größere Rechtssicherheit und Transparenz auf dem Gebiet der staatlichen Finanzierung der öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten.

III - Ergebnis

97. In Anbetracht aller vorstehenden und der in meinen vorausgegangenen Schlussanträgen dargelegten Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof somit vor, wie folgt für Recht zu erkennen:

1. Die finanziellen Vorteile, die die Behörden eines Mitgliedstaats zum Ausgleich der Kosten der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gewähren, die sie einem Unternehmen auferlegen, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) dar.

2. Die die in Nummer 1 genannten Vorteile umfassenden Maßnahmen unterliegen der Anmeldepflicht und der Verpflichtung zur Aussetzung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG).

3. Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) ist dahin auszulegen, dass er auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen keine unmittelbare Wirkungen entfaltet.

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