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Document 62000CC0110

    Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 3. Mai 2001.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 97/59/EG.
    Rechtssache C-110/00.

    Sammlung der Rechtsprechung 2001 I-07545

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2001:245

    62000C0110

    Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 3. Mai 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 97/59/EG. - Rechtssache C-110/00.

    Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-07545


    Schlußanträge des Generalanwalts


    1 In der vorliegenden Rechtssache ersucht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Gerichtshof gemäß Artikel 226 EG, festzustellen, dass die Republik Österreich ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) an den technischen Fortschritt(1) nicht nachgekommen ist.

    2 Nach Artikel 2 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, spätestens am 31. März 1998 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Sie haben die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

    3 Die österreichische Regierung hat die Vertragsverletzung weder in der vorprozessualen noch in der prozessualen Phase bestritten. Sie hat den Stand der Angelegenheit im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren erläutert und zugleich darauf hingewiesen, dass aufgrund der staatsrechtlichen Struktur Österreichs intern, d. h. auf der Ebene der Länder, eine Reihe gesonderter Umsetzungsmaßnahmen erforderlich seien. In ihrer Klagebeantwortung hat die österreichische Regierung außerdem ausgeführt, dass, obgleich die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist bereits abgelaufen gewesen sei, inzwischen sowohl auf Bundesebene als auch auf der Ebene der Länder eine Anzahl von Maßnahmen erlassen worden seien. Die Kommission hat diese Mitteilung zur Kenntnis genommen, jedoch gleichzeitig festgestellt, dass eine vollständige Umsetzung der Richtlinie noch nicht in sämtlichen Bereichen und noch nicht auf allen Ebenen des Bundesstaats erfolgt sei.

    4 Im Rahmen einer Klage gemäß Artikel 226 EG muss die Frage, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, aufgrund der Situation beurteilt werden, in der sich dieser Staat am Ende der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand. Da Österreich seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachgekommen war und übrigens auch jetzt noch nicht vollständig nachgekommen ist, ist der Klage der Kommission stattzugeben. Dabei weise ich zugleich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Berufung auf die interne Staatsordnung nicht als Verteidigung zugelassen werden kann.

    Ergebnis

    Im Licht der geschilderten Tatsachen und Umstände schlage ich dem Gerichtshof vor,

    a) festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) an den technischen Fortschritt verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen;

    b) der Republik Österreich gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    (1) - ABl. L 282, S. 33 (im Folgenden: Richtlinie).

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