Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62000CC0104

    Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 14. Mai 2002.
    DKV Deutsche Krankenversicherung AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).
    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Wort 'Companyline' - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft.
    Rechtssache C-104/00 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2002 I-07561

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2002:288

    62000C0104

    Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 14. Mai 2002. - DKV Deutsche Krankenversicherung AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Wort 'Companyline' - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft. - Rechtssache C-104/00 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-07561


    Schlußanträge des Generalanwalts


    Einführung

    1. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99, mit dem die Klage gegen die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung des Wortes Companyline" für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen durch die Erste Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) abgewiesen worden ist.

    2. In diesem Fall ist der Gerichtshof aufgefordert, die notwendigen Kriterien zu präzisieren, nach denen sich die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit eines Zeichens bestimmt, das aus mehr als einem Wort besteht.

    In diesem Bereich, in dem es viele Gemeinschaftsmarkenanmeldungen gibt, ist der Weg abgesteckt worden durch das Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99, besser bekannt als das Urteil Baby-dry". Dennoch steht die Rechtsprechung in diesem Bereich erst am Anfang und bleibt in erheblichem Umfang noch zu gestalten.

    3. War in der Sache Baby-dry Gegenstand der Klage die Eintragbarkeit der Verknüpfung zweier bekannter Wörter durch einen Bindestrich, so geht es hier, zumindest formal, um die Neuschöpfung eines Wortes durch die Aneinanderfügung zweier Begriffe, die in der fraglichen Branche geläufig sind. Voraussichtlich wird jeder Einzelfall angebliche oder wirkliche, formale oder semantische neue Besonderheiten aufweisen. Es ist deshalb erforderlich, dass der Gerichtshof seiner Aufgabe als höchste Auslegungsinstanz nachkommt und Auslegungsmaßstäbe entwickelt, die einen hinreichenden Abstraktionsgrad aufweisen, damit die Eintragungsbehörde und das Gericht konkrete Leitlinien für die Rechtsanwendung aufstellen können.

    4. Auch wenn die Grundsätze des Urteils Baby-dry in diesem Fall erstmals im eigentlichen Sinne anzuwenden sind, haben sich die hier relevanten Fragen zu einem großen Teil bereits im Vorabentscheidungsverfahren Koninklijke KPN Nederland (nach der dort fraglichen Markenanmeldung im Folgenden: Rechtssache Postkantoor) ergeben, in der ich am 31. Januar dieses Jahres meine Schlussanträge verlesen habe. Dass die dort geprüften Bestimmungen die der Markenrechtsrichtlinie und nicht die entsprechenden Vorschriften der Gemeinschaftsmarkenverordnung waren, ist unwesentlich, da beide Regelungswerke einheitlich anzuwenden sind.

    Es ergibt sich deshalb aus der Sache, dass meine Überlegungen vielfach jenen Schlussanträgen folgen werden.

    5. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass das angefochtene Urteil Anfang 2001 erlassen wurde, weshalb darin die im Baby-dry-Urteil entwickelten Grundsätze noch nicht berücksichtigt sind.

    Einschlägige Rechtsvorschriften

    Die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke

    6. Nach der Verordnung ist die Gemeinschaftsmarke einheitlich und hat einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft (Artikel 1). Mit der Verordnung wurde ein Gemeinschaftsmarkenamt - mit der eigentümlichen Bezeichnung Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)" - geschaffen (im Folgenden: Amt) (Artikel 2). Die Gemeinschaftsmarke wird durch Eintragung erworben (Artikel 6), also niemals nur durch den Gebrauch, und für die namens des Amtes zu treffenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke sind die Prüfer zuständig (Artikel 126). Über Beschwerden gegen die Prüferbescheide entscheiden die aus unabhängigen Mitgliedern zusammengesetzten Beschwerdekammern (Artikel 130 und 131). Die Entscheidungen der Beschwerdekammern können beim Gericht angefochten werden (Artikel 63), gegen dessen Urteile das Rechtsmittel zum Gerichtshof statthaft ist.

    7. Nach Artikel 4 der Verordnung können Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden".

    8. Artikel 7 der Verordnung legt u. a. folgende Eintragungshindernisse fest:

    (1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

    a) Zeichen, die nicht unter Artikel 4 fallen,

    b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

    c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,

    ...

    (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen."

    9. Artikel 12 über die Beschränkung der Wirkungen der Gemeinschaftsmarke bestimmt:

    Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,

    ...

    b) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung

    ...

    im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel entspricht."

    10. In Artikel 38 der Verordnung heißt es zur Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse":

    (2) Enthält die Marke einen Bestandteil, der nicht unterscheidungskräftig ist, und kann die Aufnahme dieses Bestandteils in die Marke zu Zweifeln über den Schutzumfang der Marke Anlass geben, so kann das Amt als Bedingung für die Eintragung der Marke verlangen, dass der Anmelder erklärt, dass er an dem Bestandteil kein ausschließliches Recht in Anspruch nehmen wird. Diese Erklärung wird mit der Anmeldung oder gegebenenfalls mit der Eintragung der Gemeinschaftsmarke veröffentlicht.

    (3) Die Anmeldung kann nur zurückgewiesen werden, wenn dem Anmelder zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, die Anmeldung zurückzunehmen, zu ändern oder eine Stellungnahme einzureichen."

    Die Markenrechtsrichtlinie

    11. Die in Artikel 4 der Verordnung gegebene Definition ist identisch mit der in Artikel 2 der Richtlinie, und ebenso entspricht Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung dem Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie, so dass eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung grundsätzlich aus den gleichen Gründen zurückzuweisen ist wie eine entsprechende nationale Markenanmeldung in den Mitgliedstaaten.

    12. Da jedoch die Unterscheidungskraft oder der beschreibende Charakter von Begriffen je nach Sprache unterschiedlich sind, bedeutet dies nicht, dass eine Marke, die in bestimmten Mitgliedstaaten nicht und damit gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung auch als Gemeinschaftsmarke nicht eintragungsfähig ist, nicht in anderen Mitgliedstaaten registriert werden könnte.

    13. Artikel 12 der Verordnung ist deckungsgleich mit Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie.

    Völkerrecht

    14. Die Pariser Verbandsübereinkunft über den Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden: PVÜ) enthält keine Definition der Marke wie Artikel 4 der Verordnung.

    15. Artikel 6quinquies B PVÜ bestimmt:

    Die Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken, die unter diesen Artikel fallen, darf nur in folgenden Fällen verweigert oder für ungültig erklärt werden:

    ...

    2. wenn die Marken jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind."

    16. Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs-Übereinkommen) bestimmt:

    Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen."

    Sachverhalt und Verfahren

    17. Die Rechtsmittelführerin meldete am 23. Juli 1996 das Wortzeichen Companyline" beim Amt als Gemeinschaftsmarke an.

    18. Die Eintragung wurde für die Dienstleistungen des Bereichs Versicherungswesen; Finanzwesen" in Klasse 36 begehrt.

    19. Mit Bescheid vom 17. April 1998 wies der Prüfer die Anmeldung zurück.

    20. Am 13. Mai 1998 erhob die Rechtsmittelführerin beim Amt eine gegen den Prüferbescheid gerichtete Beschwerde, die mit Entscheidung vom 18. November 1998 zurückgewiesen wurden.

    21. Am 21. Januar 1999 hat die Deutsche Krankenversicherung AG (im Folgenden: DKV) eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung beim Gericht erhoben.

    22. Im Rahmen verfahrensleitender Maßnahmen vom 15. Juni 1999 hat die Rechtsmittelführerin ihren Hauptantrag dahin korrigiert, dass dem Amt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung aufgegeben werden solle, das Zeichen Companyline" für die Dienstleistungen der Klasse 36 (Versicherungswesen; Finanzwesen) als Gemeinschaftsmarke im Blatt für Gemeinschaftsmarken mit der Erklärung der Klägerin zu veröffentlichen, dass sie an den Bestandteilen company" oder line" keine Ausschließlichkeitsrechte in Anspruch nehmen werde. In der mündlichen Verhandlung hat die Rechtsmittelführerin auf ihren Hauptantrag verzichtet.

    Das angefochtene Urteil

    23. Die Rechtsmittelführerin machte im Wesentlichen drei Klagegründe geltend: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung, fehlerhafte Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung, der im Licht ihres Artikels 12 Buchstabe b auszulegen sei, und Ermessensmissbrauch.

    24. Zum ersten Klagegrund hat das Gericht festgestellt, dass das Zeichen ausschließlich aus zwei in englischsprachigen Ländern und in der fraglichen Branche üblichen Begriffen bestehe. Während company" erkennen lasse, dass es sich um eine für Gesellschaften oder Firmen bestimmte Dienstleistungen handele, bezeichne das Wort line" eine Versicherungsbranche, eine Produktsparte oder -gruppe.

    Es handele sich somit um zwei Oberbegriffe, deren Verbindung ohne jede grafische oder inhaltliche Änderung keinerlei zusätzliches Merkmal aufweise, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Da das Wortzeichen Companyline" im englischen Sprachgebiet nicht schutzfähig sei, sei die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen worden.

    25. Zum zweiten Klagegrund stellte das Gericht fest, er brauche nicht geprüft zu werden, da das Zeichen bereits dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig sei, wenn nur ein absolutes Eintragungshindernis vorliege.

    26. Zum Klagegrund eines Ermessensmissbrauchs schließlich führte das Gericht aus, es liege kein objektiver, klarer Hinweis dafür vor, dass mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung andere als die angegebenen Zwecke verfolgt worden seien.

    27. Die Klage ist demgemäß abgewiesen worden.

    Das Rechtsmittel

    28. Die DKV stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe, mit denen sie rügt, das Gericht habe

    - weder die für den Begriff keine Unterscheidungskraft" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung maßgebenden Beurteilungskriterien definiert noch diesen Begriff gegen den der ausreichenden Unterscheidungskraft" abgegrenzt, noch die Gesamtwirkung des Zeichens geprüft (erster Rechtsmittelgrund);

    - nicht das absolute Eintragungshindernis gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung geprüft (zweiter Rechtsmittelgrund);

    - nicht das Anwendungskorrektiv des Artikels 12 Buchstabe b der Verordnung berücksichtigt (dritter Rechtsmittelgrund);

    - Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung angewandt, ohne auf die Sicht der Durchschnittsverbraucher der Waren und Dienstleistungen, die die Marke bezeichnen solle, abzustellen und ohne die Praxis der Markenämter der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vierter Rechtsmittelgrund);

    - nicht die objektiven Hinweise auf das Vorliegen des gerügten Ermessensmissbrauchs in Betracht gezogen (fünfter Rechtsmittelgrund).

    Prüfung der Rechtsmittelgründe

    Erster Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Beurteilung des Erfordernisses der Unterscheidungskraft

    29. Mit diesem Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass das Kriterium keine Unterscheidungskraft" im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung in dem angefochtenen Urteil übermäßig restriktiv und ohne Berücksichtigung der Gesamtwirkung des Zeichens angewandt werde.

    30. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erfordere nur, dass das Vorliegen einer minimalen Unterscheidungskraft nachgewiesen werde. Allein diese Auslegung könne eine harmonische Eintragungspraxis im gesamten Gemeinschaftsgebiet herbeiführen.

    Das streitige Wortzeichen bestehe aus der Verkürzung beschreibender Angaben, deren Aussagegehalt durch die Verkürzung verschleiert werde. Das Gericht habe Zeichen nicht in diesem Sinne verstanden und zu Unrecht einen sehr hohen Grad an Unterscheidungskraft verlangt.

    31. Im angefochtenen Urteil werde auch nicht auf die Gesamtwirkung des Zeichens abgestellt, auf die es aber für ein zusammengesetztes Zeichen ankomme; die Gesamtwirkung des Zeichens hätte hier aber zu dem Schluss geführt, dass Companyline" keine Dienstleistung der fraglichen Branche eindeutig beschreibe, sondern verschiedene Assoziationen und Auslegungen zulasse.

    32. Das Amt macht geltend, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin letztlich Tatsachenfeststellungen betreffe, die im Rechtsmittelverfahren nicht nachprüfbar seien.

    33. Jedenfalls bestehe das streitige Zeichen nur aus der bloßen Aneinanderfügung zweier beschreibender Begriffe ohne zusätzlichen Fantasiegehalt, weshalb es unmittelbar beschreibend sei. Das Urteil des Gerichts beruhe daher nicht auf einer fehlerhaften Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung.

    34. Es ist zunächst anzuerkennen, dass sich das europäische Markenrecht und insbesondere die Auslegung der Verordnung noch in einer schwierigen Anfangsphase befinden. Da sichere Anhaltspunkte im Werk des Gesetzgebers regelmäßig fehlen, bleibt es die Aufgabe der Gerichte, und insbesondere des Gerichtshofes, die Regelung durch die Herausarbeitung der leitenden Prinzipien kohärent auszulegen.

    35. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittel möchte ich im Folgenden einige dieser Grundfragen erörtern, und zwar die genaue Subsumtion unter die absoluten Eintragungshindernisse, das Wesen ihrer Prüfung, die Abgrenzung des Adressatenkreises und die Rolle des Gerichtshofes in diesen Fällen als Rechtsmittelinstanz. Ich orientiere mich dabei an der Entscheidung Baby-dry, die mir allgemein anwendbare Leitlinien zu enthalten scheint.

    36. Hingegen werde ich, da diese Frage in der vorliegenden Rechtssache nicht aufgeworfen worden ist, nicht darauf eingehen, ob im Gemeinschaftsmarkenrecht neben dem Ausschlussgrund der etwaig fehlenden Unterscheidungskraft weitere Gründe des Allgemeininteresses bestehen, die eine Beschränkung der Eintragung bestimmter Zeichen empfehlen, damit diese für die Wirtschaftsteilnehmer weiterhin frei verfügbar bleiben (Freihaltebedürfnis). Wird dies im Urteil Windsurfing Chiemsee vom 4. Mai 1999anerkannt, so ergibt sich aus dem Schweigen des Urteils Baby-dry in dieser Frage eine Ungewissheit, die der Gerichtshof auszuräumen hat.

    Die Subsumtion unter die absoluten Eintragungshindernisse

    37. Im Urteil Baby-dry erörterte der Gerichtshof die Zurückweisung der Anmeldung einer Wortverbindung als Gemeinschaftsmarke. Soweit dies hier relevant ist, nahm das Amt dort die Auffassung ein, dass Baby-dry" ausschließlich aus Wörtern bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung der angemeldeten Waren dienen könnten, und auch keine Unterscheidungskraft habe; deshalb sei die Wortverbindung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung von der Eintragung ausgeschlossen.

    38. Im Rahmen einer dagegen erhobenen Anfechtungsklage bestätigte das Gericht diese Beurteilung des Amtes hinsichtlich des beschreibenden Charakters des Zeichens (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung), ohne seine Unterscheidungskraft zu prüfen (Buchstabe b), da die Anmeldung bereits dann zurückzuweisen sei, wenn nur ein Eintragungshindernis eingreife.

    39. Im Rechtsmittelverfahren bezog sich der Gerichtshof auf die Buchstaben b und c des Artikels 7 Absatz 1 sowie - nicht ohne eine gewisse Unklarheit - auf Artikel 12 der Verordnung. Das Urteil wurde allerdings allein auf der Grundlage des Buchstaben c ausgesprochen.

    40. Es erscheint mir indessen vorzugswürdig, dass die Gemeinschaftsgerichte bei der Subsumtion unter die Eintragungshindernisse mit der gleichen Strenge vorgehen wie die Eintragungsbehörde. Jedes der Eintragungshindernisse gemäß den Buchstaben b, c und d des Artikels 7 Absatz 1, wonach das Zeichen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig sein muss, es nicht beschreibend sein und auch nicht aus einem Gattungsbegriff für diese Waren und Dienstleistungen bestehen darf, ist von den anderen unabhängig und verlangt eine gesonderte Prüfung. Dies hindert nicht, dass in der Praxis ein und dasselbe Zeichen häufig von mehreren Eintragungshindernissen erfasst werden wird. So wird ein ausschließlich beschreibendes Zeichen im Allgemeinen der Unterscheidungskraft im Sinne von Buchstabe b ermangeln.

    41. Aus der ihrem Wesen nach gesonderten Prüfung dieser Eintragungsvoraussetzungen folgt, dass ein Zeichen nicht bereits deshalb als Marke eintragungsfähig ist, weil es etwa nicht beschreibend ist. Da mit dem Urteil Baby-Dry des Gerichtshofes das vorinstanzliche Urteil und die Entscheidung der Beschwerdekammer des Amtes ausschließlich aufgehoben wurden, soweit sie auf einer fehlerhaften Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c beruhten, stellt sich die Frage, ob gleichwohl ein Eintragungshindernis wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß Buchstabe b fortbestand, auf den sich die Eintragungsbehörde in ihrer Entscheidung gleichfalls stützte.

    42. Auch in der vorliegenden Rechtssache ergeben sich Subsumtionsprobleme. Die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 18. November 1998, mit der die Anmeldung zurückgewiesen und der Prüferbescheid bestätigt wurde, ist auf die Buchstaben b und c des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung gestützt. Der Schwerpunkt ihrer Begründung liegt letztlich auf dem beschreibenden Charakter des Zeichens: Während company" den Adressatenkreis der Dienstleistungen bezeichne, stehe line" für bestimmte Versicherungssparten, so dass die angemeldete Marke für die beanspruchten Dienstleistungen beschreibend sei.

    Auch das Gericht hat festgestellt, dass das Zeichen ausschließlich aus den beiden in englischsprachigen Ländern üblichen Begriffen company" und line" bestehe. Während der erste Begriff company" erkennen lasse, dass es um eine für Gesellschaften oder Firmen bestimmte Dienstleistung gehe, bezeichne der zweite Begriff eine Versicherungsbranche, eine Produktsparte oder -gruppe. Die bloße Verbindung beider Wörter sei irrelevant, weshalb Companyline" keine Unterscheidungskraft habe.

    43. Nach dem Aufbau der Argumentation sowohl des Amtes als auch des Gerichts ist zunächst die Zurückweisung des angemeldeten Zeichens gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und erst nach Prüfung des ausschließlich beschreibenden Charakters des Zeichens die Anwendung von Buchstabe b zu erörtern. Anders gesagt, das Fehlen von Unterscheidungskraft ergibt sich aus dem beschreibenden Charakter des Zeichens und nicht umgekehrt. So wird es sich bei Wortzeichen im Allgemeinen verhalten.

    Das Wesen der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse

    44. Hinsichtlich der grundsätzlichen Frage, wie die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung anzuwenden sind - d. h. hinsichtlich des Inhalts der Eintragungsvoraussetzungen -, haben sich der Eintragungsbehörde - und nunmehr den Gemeinschaftsgerichten - komplexe Wahlmöglichkeiten eröffnet, obgleich der Wortlaut dieser Bestimmungen verhältnismäßig einfach ist: Insoweit kann man entweder eine auch nur minimale Erfuellung dieser Voraussetzungen verlangen oder aber unter Abwägung der verschiedenen beteiligten Interessen qualifizierte Anforderungen stellen. Die letztgenannte Auslegung erfordert ihrerseits, dass bestimmte ergänzende Anwendungsgrundsätze festgelegt werden.

    45. Im Bereich der Buchstaben b und c des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung - wie auch der entsprechenden Vorschriften der Richtlinie - stellte sich letztlich die Frage nach dem genauen Grad von Unterscheidungskraft oder beschreibendem Charakter, die für den Ausschluss von der Eintragung ausreichend sind.

    46. Ganz eindeutig hat sich dieses Problem in Hinblick auf zusammengesetzte Wortzeichen gestellt. Dabei ging es um die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Zeichen eintragungsfähig ist, das aus mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes allein nicht als Marke für die angemeldeten Waren eintragungsfähig wäre.

    47. Eine Kombination von Bestandteilen, die alle ohne Unterscheidungskraft (im weiten Sinne, d. h. als Synonym für die Eintragungsfähigkeit) sind, kann ihrerseits eintragungsfähig sein, sofern sie mehr darstellt als einfach nur die Summe dieser Bestandteile. Damit dreht sich alles um die Frage, wann im Rahmen des Markenrechts eine Kombination von Bestandteilen ein Zeichen ergibt, das von der bloßen Addierung dieser Bestandteile verschieden ist.

    48. Im Urteil Baby-dry stellte der Gerichtshof fest, dass im Fall zusammengesetzter Wortzeichen ein etwaiger beschreibender Charakter nicht nur gesondert für jedes Wort, sondern auch für das durch die Wörter gebildete Ganze festgestellt werden muss. Jede erkennbare Abweichung in der Formulierung einer angemeldeten Wortverbindung von der Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung oder ihrer wesentlichen Merkmale verwendet werde, sei geeignet, einer Wortverbindung die für ihre Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen.

    Hinsichtlich des konkreten Falls der Wortverbindung Baby-dry" entschied der Gerichtshof, dass sie nach dem Verständnis des englischsprachigen Verbrauchers aus Begriffen bestehe, die, obgleich sie einzeln jeweils beschreibend seien, in unüblicher Weise kombiniert seien, so dass ihre Verbindung keinen bekannten Ausdruck der englischen Sprache ergebe, um diese Waren oder ihre wesentlichen Merkmale zu bezeichnen; deshalb könne das Zeichen eine Unterscheidungsfunktion erfuellen und dürfe nicht von der Eintragung ausgeschlossen werden.

    49. Nach dem Urteil des Gerichtshofes wird somit eine Kombination beschreibender Bestandteile bereits durch jede erkennbare Abweichung" zwischen der üblicherweise verwendeten Ausdrucksweise zur Bezeichnung der Ware oder ihrer wesentlichen Merkmale und der in Frage stehenden Wortverbindung unterscheidungskräftig.

    50. Das Adjektiv erkennbar" ist seiner Bedeutung nach nicht eindeutig. Es weist einen gewissen Grad an Relativität auf: Was aus einem Blickwinkel erkennbar ist, ist es nicht aus einem anderen. Es ist jedenfalls nicht zu verwechseln mit minimal". Wäre dies der Wille des Gerichtshofes gewesen, so hätte er dieses Kriterium verwendet oder überhaupt kein Kriterium angegeben. Unter erkennbarer Abweichung" ist deshalb meines Erachtens eine Abweichung zu verstehen, die nicht nur unbedeutende Elemente des Zeichens betrifft.

    51. Wie in der Rechtssache Postkantoor schlage ich deshalb - hier im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung - vor, eine Abweichung als erkennbar einzustufen, wenn sie bedeutende Elemente der Form oder des Sinns der angemeldeten Marke betrifft.

    Was die Form anbelangt, besteht eine solche Abweichung immer dann, wenn wegen des ungewöhnlichen oder fantasievollen Charakters der Kombination die Neuschöpfung gegenüber der bloßen Verbindung der Bestandteile überwiegt.

    Was den Sinn betrifft, so ist eine Abweichung dann erkennbar, wenn die sich aus dem zusammengesetzten Zeichen ergebende Bedeutung nicht genau der Summe der Aussagegehalte der beschreibenden Bestandteile entspricht.

    52. Auch hinsichtlich des Verbots der Eintragung funktionaler Formen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie und der entsprechenden Bestimmung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung habe ich eine Lösung vorgeschlagen, der die gleiche Doktrin zugrunde liegt.

    Während nach dieser Bestimmung Zeichen, die ausschließlich [aus bestimmten Formen] bestehen", von der Eintragung ausgeschlossen sind, hindert Buchstabe c die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche ... zur Bezeichnung ... dienen können". Die parallele Formulierung legt eine einheitliche Lösung für beide Bestimmungen nahe.

    53. Unter einer rein funktionalen Form im Sinne von Buchstabe e zweiter Gedankenstrich ist meines Erachtens eine Form zu verstehen, deren wesentlichen Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Wenn ich in meiner Auslegung auf die wesentlichen Merkmale" abstelle, so zur Klarstellung, dass dem Ausschlussgrund eine Form nicht entzogen bleibt, die nur ein solches gewillkürtes Element aufweist, das unter funktionalem Aspekt unwesentlich ist.

    54. Auch für die Anwendung von Buchstabe c ist nicht jede Abweichung beachtlich, sondern nur eine solche, die in beschreibender Hinsicht relevant und deshalb in dieser Hinsicht auch erkennbar ist.

    Die Definition des Adressatenkreises

    55. Im Urteil Baby-dry wird darauf hingewiesen, dass die Vorschriften von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung nach Absatz 2 dieses Artikels auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen. Ist eine Wortverbindung in nur einer der Verkehrssprachen der Gemeinschaft ausschließlich beschreibend, so genügt dies folglich, um sie von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke auszuschließen.

    Gleich anschließend stellt der Gerichtshof fest, dass demgemäß für die Beurteilung, ob eine Wortverbindung wie Baby-dry Unterscheidungskraft haben kann, ... vom Verständnis eines englischsprachigen Verbrauchers auszugehen" ist.

    56. Meiner Auffassung nach sind bei der Wahl dieses Beurteilungsmaßstabs formale Kriterien zu vermeiden und ist nach den wirklichen Charakteristika des ideellen Adressatenkreises zu fragen. Dass zahlreiche Markenanmeldungen aus Begriffen englischen Ursprungs bestehen, ist bereits als solches ein Hinweis darauf, dass die Anmelder von einem bestimmten Verständnisniveau dieser Sprache auch bei Verbrauchern mit anderer Muttersprache ausgehen.

    Nimmt der Prüfer an, dass ein bestimmtes Zeichen für eine bestimmte Sprechergruppe beschreibend sei, so ist es folgerichtig - oder zumindest zulässig -, dass er das Zeichen ohne weitere Prüfung von der Eintragung ausschließt. Gelangt er zum gegenteiligen Schluss, so hat er wegen des einheitlichen Schutzes der Gemeinschaftsmarke weiter zu prüfen, ob das Gleiche auch für alle anderen potenziellen Adressaten gilt. Hierfür muss er vom Verständnis dieser Adressaten ausgehen und darf seine Entscheidung nicht auf formale Prämissen stützen, sondern auf sämtliche Verständnismöglichkeiten, die diesen Verbrauchern vermutlich zuzuschreiben sind.

    57. Eben in diesem Sinne ist die Verpflichtung aufzufassen, die Unterscheidungskraft aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Art von Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen, der durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig" ist.

    Die Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren

    58. Im Urteil Baby-dry beschränkte sich der Gerichtshof nicht auf die Rechtmäßigkeitsprüfung der vom Gericht angewandten Auslegungsgrundsätze, sondern entschied über die Eintragungsfähigkeit des im konkreten Fall streitigen Zeichens. Wenn das damit vermutlich verfolgte Ziel (der Prozessökonomie) auch Zustimmung verdient, bin ich doch nicht sicher, ob diese Lösung gerechtfertigt ist.

    59. Dem Gerichtshof kommt im Gemeinschaftsmarkenrecht die Rolle der höchsten Auslegungsinstanz zu. Demgemäß ist es seine Aufgabe, dem Gericht und der Eintragungsbehörde, aber auch allen beteiligten Wirtschaftsteilnehmern allgemeine Anwendungsgrundsätze an die Hand zu geben, wobei dem Gericht und der Eintragungsbehörde deren praktische Umsetzung überlassen bleibt. Die unverzichtbare Kontrolle ist ausschließlich unter dem - begrenzten - Aspekt der Rechtmäßigkeit auszuüben. Auf diese Weise bleiben nicht nur der wahre Charakter des Rechtsmittelverfahrens, sondern auch die Entscheidungsbefugnisse sowohl des Gerichts als auch der Dienststellen des Amtes gewahrt.

    Ließe man es zu, dass ein Rechtsmittelführer vor dem Gerichtshof eine Kontrolle initiiert, die in jeder Hinsicht der seinerzeit vom Prüfer vorgenommenen gliche, so nähme sehr wahrscheinlich ein großer Teil der erfolglosen Anmelder diese letzte Instanz in Anspruch, was für eine ordnungsgemäße Rechtspflege (oder die Prozessökonomie unter objektivem Aspekt) schädliche Folgen hätte.

    60. Ich glaube im Übrigen auch nicht, dass der Gerichtshof über die erforderlichen Mittel verfügt, um eine Kontrolle dieser Art auszuüben.

    Die Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall

    61. Überträgt man nun alle vorstehenden Erwägungen auf die hier erhobene Rüge, das Gericht habe mit seiner Feststellung, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung verkannt, so ergibt sich das Folgende.

    62. Der Ausdruck Companyline" besteht seiner Struktur nach aus zwei gestaltenden Elementen: zum einen der Verwendung der beiden sinntragenden Wörter und zum anderen ihrer Verbindung.

    63. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Zeichen ausschließlich aus Begriffen bestehe, die in den englischsprachigen Ländern üblich sind. Das Wort company" bezeichne die Art der Dienstleistung durch den Hinweis auf ihre Adressaten, und line" bezeichne eine Versicherungsbranche oder Produktsparte oder -gruppe.

    64. Dies ist eine Tatsachenfeststellung, und die Rechtsmittelführerin hat nichts vorgetragen, was diese entkräften könnte. Selbst wenn man davon ausginge, dass beide Wörter andere als die genannten Bedeutungen haben können, durfte das Gericht für seine Prüfung auf die Bedeutung abstellen, die es hinsichtlich der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen als maßgebend betrachtete.

    Zwar enthält das angefochtene Urteil keine Feststellung zu dem beschreibenden Charakter des Zeichens in seiner Gesamtheit. Im Rahmen der hier von mir angesprochenen Prüfung des beschreibenden Charakters rechtfertigt jedoch nichts den Schluss, dass der Ausdruck company line" insgesamt der Auffassung des Gerichts widerspräche, eher im Gegenteil.

    65. Wie das Gericht meine ich, dass die bloße Verbindung von zwei Oberbegriffen ohne jede grafische oder inhaltliche Änderung kein zusätzliches Merkmal aufweist, das dem Zeichen insgesamt die Eignung verliehe, die Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

    66. Die Beurteilung des Gerichts erscheint mir fehlerfrei: Die Verbindung zweier beschreibender Begriffe führt zu keiner erkennbaren Abweichung im oben genannten Sinne zwischen der Bedeutung der angemeldeten Wortverbindung und den im normalen Sprachgebrauch des angesprochenen Verbraucherkreises üblichen Begriffen zur Bezeichnung des Produktes oder der Dienstleistung.

    67. Demnach läßt meines Erachtens die vom Gericht getroffene Feststellung, dass das angemeldete Zeichen für das englischsprachige Publikum nicht unterscheidungskräftig und deshalb von der Eintragung auszuschließen sei, keinerlei Fehler erkennen.

    68. Dennoch möchte ich, um den Sinn meiner Überlegungen zu verdeutlichen, einige zusätzliche Anmerkungen machen.

    69. Unter logischem und dogmatischem Aspekt halte ich es nicht für richtig, dass das Gericht seine Prüfung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung gestützt hat. Richtigerweise wäre zunächst zu prüfen gewesen, ob die angemeldete Marke nach ihren bedeutenden Elementen ausschließlich beschreibend ist, um sodann auf dieser Grundlage das Fehlen von Unterscheidungskraft festzustellen.

    Dieser logische Mangel kann jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, weil dessen Ergebnis rechtlich fehlerfrei ist.

    70. Wären das Gericht oder die Dienststellen des Amtes zu dem Ergebnis gelangt, dass das Zeichen aus Sicht des englischsprachigen Verbrauchers hinreichend unterscheidungskräftig ist, so hätten sie prüfen müssen, ob das Gleiche auch für die anderen Sprachzonen gilt. Beispielsweise ist daran zu denken, dass in der Sprache des Landes, in dem die Rechtsmittelführerin ansässig ist, die Verbindung von Substantiven üblich und daher vergleichsweise weniger deutlich erkennbar ist.

    Nur so lässt sich die Verpflichtung einhalten, die Unterscheidungskraft eines Zeichens aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher von Versicherungsdienstleistungen (für Unternehmen) wird nämlich, auch wenn seine Muttersprache nicht Englisch ist, aller Wahrscheinlichkeit nach gewisse Begriffe aus dieser Sprache kennen, was bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ebenfalls abzuwägen ist.

    71. Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund meines Erachtens zurückzuweisen.

    Zweiter Rechtsmittelgrund: Unterlassene Prüfung des Eintragungshindernisses gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung

    72. Im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrunds wendet sich die DKV gegen die Weigerung des Gerichts, die Zurückweisung der Anmeldung auch gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c zu prüfen.

    73. Im Weiteren erörtert die Rechtsmittelführerin aber ausschließlich die Art und Weise, in der das Gericht nach ihrer Auffassung diese Prüfung hätte durchführen müssen.

    74. Dieses Vorbringen ist unzulässig, da unbeachtlich, denn auch wenn es zuträfe, hätte es nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge.

    Das Gericht hat lediglich festgestellt, dass ein Zeichen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung bereits dann von der Eintragung auszuschließen ist, wenn nur eines der dort aufgeführten Eintragungshindernisse eingreift. Deshalb brauchte über den Ausschlußgrund des Buchstaben b der Bestimmung nicht entschieden zu werden.

    75. Im Zusammenhang mit dem ersten Rechtsmittelgrund habe ich die Probleme, die die richtige Subsumtion unter die Eintragungshindernisse einer Marke aufwirft, und insbesondere die sich daraus für den vorliegenden Fall ergebenden praktischen Folgen erörtert. Ich verweise deshalb auf diese Ausführungen.

    76. Im Übrigen ist dem Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung eindeutig zu entnehmen, dass für die Zurückweisung einer Anmeldung das Eingreifen nur eines absoluten Eintragungshindernisses genügt. Die Entscheidung, sich auf die Feststellung eines dieser Hindernisse zu beschränken, ist eine verfahrensrechtliche Erwägung, deren Zweckmäßigkeit zwar angreifbar sein mag, deren Rechtmäßigkeit aber außer Frage steht.

    77. Der zweite Rechtsmittelgrund greift deshalb meines Erachtens gleichfalls nicht durch.

    Dritter Rechtsmittelgrund: Fehlende Berücksichtigung von Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung

    78. Nach Meinung der Rechtsmittelführerin hätte das Gericht die Regelung des Artikels 12 Buchstabe b der Verordnung berücksichtigen müssen, die die Wirkungen der Gemeinschaftsmarke dadurch beschränke, dass sie deren Inhaber eine Monopolisierung der im Zeichen enthaltenen beschreibenden Angaben untersage, und so eine weniger strenge Anwendung des Ausschlussgrunds gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ermögliche. Anders formuliert, auch die Eintragung des Zeichens hätte die Wettbewerber der Rechtsmittelführerin nicht daran gehindert, die Wörter company" und line" für die in Frage stehende Art von Waren und Dienstleistungen weiterhin beschreibend zu verwenden.

    79. Diesem Umstand komme um so größeres Gewicht zu, als die Anmelderin gemäß Artikel 38 Absätze 2 und 3 der Verordnung ausdrücklich ein Disclaimer erklärt habe.

    80. Nach Meinung des Amtes ist dieses Vorbringen der Rechtsmittelführerin für die Frage, ob ein Ausschlusstatbestand erfuellt ist, unbeachtlich. Erstens nämlich betreffe Artikel 12 Buchstabe b die Abgrenzung des Schutzbereichs einer bereits eingetragenen Marke und nicht die Eintragungsvoraussetzungen. Zweitens könne auch der gemäß Artikel 38 erklärte Disclaimer nichts an der Beurteilung ändern, ob ein Zeichen seinem Wesen nach unterscheidungskräftig oder beschreibend sei.

    81. Diesem Vorbringen des Amtes schließe ich mich vorbehaltlos an: Nichts in der Verordnung gebietet eine mildere" Prüfung wegen sonstiger Vorschriften, die den etwaigen Schutzbereich eines beschreibenden Zeichens beschränken können.

    82. Wie bereits erwähnt, verweist zwar das Urteil Baby-dry unter den für es maßgebenden Rechtsgrundlagen auch auf Artikel 12 der Verordnung. Daraus wird in dem Urteil aber keinerlei praktische Konsequenz gezogen.

    83. Nach Auffassung der Klägerin bringt Artikel 12 zum Ausdruck, dass die Verordnung die Prüfung der absoluten Eintragungsvoraussetzungen einer Marke nur Mindestanforderungen unterwerfen wolle. Die Gefahr, dass Wirtschaftsteilnehmer bestimmte beschreibende Angaben monopolisieren könnten, werde durch die Beschränkung der Wirkungen einer Marke durch Artikel 12 gebannt.

    84. Diese Theorie überträgt letztlich die Beurteilung des beschreibenden Charakters einer Marke im Zeitpunkt ihrer Eintragung von den Dienststellen des Amtes auf jene Gerichte, die für die Gewährleistung der konkreten Ausübung der aus der Marke fließenden Rechte zuständig sind.

    85. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus der Verordnung jedoch nichts dafür, dass aus Artikel 12 derlei Folgerungen abgeleitet werden könnten. Im Gegenteil, die detaillierte Auflistung von Ausschlussgründen in den Artikeln 4 und 7 und das umfassende System verfügbarer Rechtsbehelfe gegen die Zurückweisung einer Anmeldung deuten darauf hin, dass die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen mehr als nur summarischer Art zu sein hat.

    86. Auch rechtspolitisch halte ich die Auffassung der Rechtsmittelführerin für verfehlt. Unstreitig befindet sich der Markeninhaber in Rechtsstreitigkeiten, in denen Artikel 12 geltend gemacht wird, stets in einer vorteilhaften Lage, die sich sowohl dem Beharrungsvermögen, das das Vertrauen in schriftlich verbürgte Ausschließlichkeitsrechte erzeugt, als auch der in der Sache selbst liegenden Schwierigkeit verdankt, Beschreibendes von nicht Beschreibendem abzugrenzen.

    87. Ich schlage daher vor, auch diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

    Vierter Rechtsmittelgrund: Fehlende Berücksichtigung der Eintragungspraxis der Markenämter der Mitgliedstaaten

    88. Die Rechtsmittelführerin rügt, dass im Urteil des Gerichts der Kreis der Adressaten, die potenziell an den für das Zeichen beanspruchten Dienstleistungen interessiert sein könnten, nicht ordnungsgemäß abgegrenzt werde. Insbesondere sei bei der Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung die Eintragungspraxis der Markenämter der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt worden.

    89. Das Englische sei eine den europäischen Verbrauchern weithin geläufige Sprache, und demgemäß beurteilten die Markenämter der Mitgliedstaaten die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens auf der Grundlage dieser sprachlichen Wirklichkeit. Das Gericht hätte diesen Umstand bei seiner Prüfung berücksichtigen müssen. Hätte es dies getan, so wäre der Rechtsmittelführerin der Nachweis ermöglicht worden, dass es für Waren in Klasse 36 zahlreiche eingetragene Marken mit der Nachsilbe -line" gebe.

    90. Das Amt hebt hervor, aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung ergebe sich, dass eine Anmeldung bereits dann von der Eintragung auszuschließen sei, wenn ein Ausschlussgrund nur in einer Sprache eines Mitgliedstaats vorliege, ohne dass geprüft werden müsse, ob dies auch für andere Teile des Gemeinschaftsgebiets gelte.

    91. Zunächst gibt es keine Vorschrift in der Verordnung, die eine Verpflichtung des Amtes begründete, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die Eintragungsbehörden der Mitgliedstaaten, und erst recht nicht, sich der gleichen Auslegungsgrundsätze zu bedienen. Soweit die Eintragungspraxis in einem Mitgliedstaat für die Beurteilung auf Gemeinschaftsebene von Relevanz sein kann, hat sie nur den Wert eines sachdienlichen Anhaltspunkts, den das Amt in seine Würdigung der Unterscheidungskraft eines Zeichens einbeziehen kann.

    92. Zweitens ist nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung die Eintragung einer Marke auch dann zurückzuweisen, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft bestehen. Kam das Gericht - wie sich aus der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrunds ergibt - zu Recht zu dem Ergebnis, dass das angemeldete Zeichen zumindest in einem Teil des Gemeinschaftsgebiets beschreibend ist, so brauchte es nicht zu prüfen, welchen Eindruck das Zeichen bei Sprechern anderer Gemeinschaftssprachen hervorrufen würde.

    Anders verhielte es sich, wenn die Eintragungsbehörde zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt wäre, dass im Hinblick auf die Bevölkerung mit der Muttersprache, in der das Zeichen abgefasst ist, kein Eintragungshindernis gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung vorläge. In diesem Fall spräche nichts dagegen, die Eintragungsfähigkeit des Zeichens nach dem Verständnis der Verbraucher auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu prüfen. Das mit der Regelung über die Gemeinschaftsmarke verfolgte Ziel legt eine Prüfung dieser Merkmale sogar nahe. Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich nämlich nicht formal und abstrakt feststellen, sondern stets nur im Hinblick auf die gekennzeichneten Waren und somit das typische Verständnis ihrer Verbraucher. Auf dieses Problem bin ich jedoch bereits im Zusammenhang mit dem ersten Rechtsmittelgrund eingegangen.

    93. Aus der Verordnung ergibt sich deshalb keine Grundlage für eine Verpflichtung der Eintragungsbehörde der Gemeinschaft, die Eintragungspraxis der Markenämter der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen; erst recht kann eine solche Verpflichtung dann nicht bestehen, wenn das Zeichen nach Auffassung des Amtes in einem bestimmten Teilgebiet der Gemeinschaft nicht eintragungsfähig ist.

    Fünfter Rechtsmittelgrund: Ermessensmissbrauch

    94. Mit ihrem letzten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Amt sei mit der Zurückweisung der Anmeldung Companyline" trotz vorheriger Eintragung anderer Zeichen mit der Nachsilbe -line" von seinen Prüfungsrichtlinien abgewichen und habe damit sein Ermessen mißbraucht. In Wirklichkeit gehe es dem Amt darum, um jeden Preis die Eintragung des streitigen Zeichens zu verhindern, um der Rechtsmittelführerin den Erwerb eines Zeichenbestands mit dieser Nachsilbe zu verwehren.

    95. Das Amt macht geltend, dass sich die Rechtsmittelführerin - abgesehen davon, dass es sich hier nur um tatsachenbezogene Spekulationen handele - auf eine Wiederholung ihres Vorbringens beim Gericht beschränke, ohne konkret dessen Beurteilung im angefochtenen Urteil anzugreifen.

    Im Übrigen sei keines der von der Rechtsmittelführerin angeführten Zeichen mit dem hier streitigen Zeichen vergleichbar, da sie nicht in gleicher Weise beschreibend seien.

    96. Insoweit genügt die Feststellung, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht die in Randnummer 33 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung in Frage zu stellen vermag, wonach keine objektiven, klaren Hinweise dafür vorlägen, dass mit der Zurückweisung der Anmeldung andere Zwecke als die angegebenen verfolgt worden seien. Allein der Umstand, dass das Amt sonstige Zeichen mit der Nachsilbe -line" unterschiedlich behandelte - falls es sich so verhält -, genügt nicht, um die missbräuchliche Ausübung einer Befugnis anzunehmen und damit einen Ermessensmissbrauch festzustellen.

    97. Auch der fünfte Rechtsmittelgrund ist deshalb zurückzuweisen; damit ist die Klage insgesamt abzuweisen.

    Kosten

    98. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 im Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, sind der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da meiner Auffassung nach alle Rechtsmittelgründe zurückzuweisen sind, sind der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Ergebnis

    99. Da meines Erachtens keiner der Rechtsmittelgründe gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99 durchgreift, schlage ich vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Top