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Document 62000CC0055

    Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 5. April 2001.
    Elide Gottardo gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS).
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale ordinario di Roma - Italien.
    Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 12 EG und 39 Absatz 2 EG - Leistungen bei Alter - Zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenes Abkommen über Soziale Sicherheit - Nichtberücksichtigung der von einem französischen Staatsangehörigen in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten.
    Rechtssache C-55/00.

    Sammlung der Rechtsprechung 2002 I-00413

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2001:210

    62000C0055

    Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 5. April 2001. - Elide Gottardo gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale ordinario di Roma - Italien. - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 12 EG und 39 Absatz 2 EG - Leistungen bei Alter - Zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenes Abkommen über Soziale Sicherheit - Nichtberücksichtigung der von einem französischen Staatsangehörigen in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten. - Rechtssache C-55/00.

    Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite I-00413


    Schlußanträge des Generalanwalts


    1. Das Tribunale Rom legt dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 12 EG und 39 Absatz 2 EG vor die jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbieten.

    Hat ein Mitgliedstaat mit einem Drittland ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen, wonach den Angehörigen des einen wie des anderen Staates im Hinblick auf die Altersrente ein Anspruch auf Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten zuerkannt wird, so stellt sich die Frage, ob die genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften es diesem Mitgliedstaat gestatten, Arbeitnehmern, die Angehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, den gleichen Anspruch zu versagen. Der Grund, aus dem der betroffene Staat die Zusammenrechnung verweigert, ist der, dass der Arbeitnehmer nicht zu seinen Staatsangehörigen zählt.

    I - Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

    2. Frau Gottardo war Italienerin von Geburt und erwarb durch die Heirat mit einem französischen Staatsangehörigen im Februar 1953 die französische Staatsangehörigkeit. Sie entrichtete während 100 Wochen in Italien, 252 in der Schweiz und 429 in Frankreich Beiträge zur Sozialversicherung. Sie bezieht eine Altersrente in der Schweiz und eine weitere in Frankreich, die ihr beide bewilligt wurden, ohne dass es hierfür notwendig gewesen wäre, Versicherungszeiten zusammenzurechnen.

    Im September 1996 beantragte die Betroffene beim Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (im Folgenden: INPS) eine Altersrente. Diese wurde ihr im November 1997 mit der Begründung verweigert, sie sei französische Staatsangehörige und das durch das Gesetz Nr. 1781 vom 31. Oktober 1963 ratifizierte italienisch-schweizerische Abkommen über soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 (im Folgenden: italienisch-schweizerisches Abkommen) sei im Hinblick auf eine etwaige Zusammenrechnung ihrer Versicherungszeiten unanwendbar. Auf ihre hiergegen eingelegte Verwaltungsbeschwerde bestätigte das INPS im Juni 1998 den ablehnenden Bescheid.

    3. Mit ihrer Klage macht Frau Gottardo geltend, da sie Angehörige eines Mitgliedstaats sei, müsse Italien ihr unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Staatsangehörigen einen Rentenanspruch gewähren, auch wenn es darum gehe, ein mit einem Drittland geschlossenes Abkommen anzuwenden. Das INPS beantragt die Abweisung der Klage mit der Begründung, die Bestimmungen des italienisch-schweizerischen Abkommens könnten auf die Klägerin, die französische Staatsangehörige sei, keine Anwendung finden.

    4. Nach den Ausführungen des italienischen Gerichts in seinem Vorlagebeschluss gewährt der italienische Staat seinen eigenen Angehörigen, die Versicherungszeiten in Italien und in der Schweiz zurückgelegt haben, die Möglichkeit, mittels Zusammenrechnung dieser Zeiten die Zahlung einer Altersrente zu erwirken. Hätte Frau Gottardo nicht mit dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit die italienische Staatsangehörigkeit verloren, so hätte das INPS ihrem Antrag mit Sicherheit stattgegeben, da sie Versicherungszeiten in Italien, Frankreich und der Schweiz zurückgelegt habe. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts liegt der einzige Grund, aus dem der beklagte Sozialversicherungsträger den Antrag der Arbeitnehmerin abgelehnt hat, in deren Staatsangehörigkeit.

    II - Die Vorlagefrage

    5. Da das Tribunale Rom es für möglich hielt, dass der Bescheid des INPS gegen die Artikel 12 EG und 39 EG verstoße, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Hat ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen an den zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats nachweisen kann, aufgrund eines Abkommens, das der letztgenannte Mitgliedstaat mit einem Drittstaat geschlossen hat und zugunsten seiner eigenen Angehörigen anwendet, einen Anspruch auf Feststellung seiner Altersrente durch Kumulierung seiner an den Sozialversicherungsträger dieses Drittstaats entrichteten Beiträge?

    III - Die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts

    6. Nach Artikel 12 Absatz 1 EG ist unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten".

    In Artikel 39 Absatz 2 EG heißt es:

    [Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft] umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen."

    7. Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 lautet wie folgt:

    (1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

    (2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer."

    IV - Das Verfahren vor dem Gerichtshof

    8. Im vorliegenden Verfahren haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, das INPS, die italienische und die österreichische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

    In der Sitzung vom 6. März 2001 sind die Vertreter von Frau Gottardo und des INPS sowie die Bevollmächtigten der italienischen Regierung und der Kommission erschienen und haben mündlich verhandelt.

    9. Frau Gottardo führt aus, die Weigerung des INPS, ihr unter Zusammenrechnung der in Italien und der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten einen italienischen Rentenanspruch zuzuerkennen, stelle eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, die gegen die Artikel 39 EG, 12 EG und 17 EG verstoße. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichte den italienischen Sozialversicherungsträger, bei Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften, zu denen das zweiseitige Abkommen mit der Schweiz gehöre, die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten ebenso zu behandeln wie die Italiener. Die Einfügung der Unionsbürgerschaft in den Vertrag habe das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstärkt.

    10. Das INPS macht geltend, das italienisch-schweizerische Abkommen könne auf Frau Gottardo keine Anwendung finden, da sie nicht Angehörige eines der vertragschließenden Staaten sei. Ebenso wenig, und zwar aus dem gleichen Grund, könne sie sich auf das Zweite Zusatzabkommen von 1980 berufen, das die Zusammenrechnung der in Drittländern, die mit Italien und der Schweiz Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hätten, zurückgelegten Versicherungszeiten vorsehe.

    11. Nach Ansicht der italienischen Regierung ist der in den Artikeln 12 EG und 39 EG niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nur im Rahmen des Gemeinschaftsrechts von Bedeutung. Eine einseitige Anwendung des mit der Schweiz geschlossenen Abkommens auf eine französische Staatsangehörige würde gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verstoßen, da die Mitgliedstaaten, die die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vorzunehmen wünschten, in deren Anhang III die Bestimmungen aufgenommen hätten, die bereits in früheren zweiseitigen Abkommen genannt worden seien. Außerdem hätten sich die Mitgliedstaaten bisher nicht darauf geeinigt, die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Angehörigen von Drittstaaten zu erstrecken.

    12. Die österreichische Regierung führt aus, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach Artikel 12 EG sei durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71 in den Bereich der sozialen Sicherheit eingefügt worden, so dass auf Artikel 12 EG nur zurückgegriffen werden könne, wenn die Verordnung auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sei. Die Regierung betont, die Artikel 39 EG und 42 EG sowie die Verordnung Nr. 1408/71 bezögen sich grundsätzlich auf die Arbeitnehmer und Selbständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwanderten; eine Erstreckung dieser Vorschriften auf die außerhalb zurückgelegten Zeiten sei nicht vorgesehen. Dass die Verordnung Nr. 1408/71 die Gleichbehandlung italienischer und französischer Staatsangehöriger fordere, ließe sich nur dann annehmen, wenn das italienisch-schweizerische Abkommen unter den Begriff Rechtsvorschriften" im Sinne dieser Verordnung falle, denn nur für diesen Fall stelle Artikel 3 ein Diskriminierungsverbot auf.

    13. Die Kommission bemerkt, das vorlegende Gericht habe nicht um die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 ersucht, weswegen kein Anlass bestehe, im Hinblick auf die Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache eine solche Auslegung vorzunehmen. Das Gericht wünsche eine Prüfung der Frage, ob der Umstand, dass die italienischen Staatsangehörigen die einzigen Personen seien, die in den Genuss einer Berücksichtigung der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten gelangen könnten, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei; und zwar wünsche es dies unter einem Gesichtspunkt, der sich nicht auf den Begriff der Leistung der sozialen Sicherheit" stütze, sondern auf den der sozialen Vergünstigung". Obwohl die Berechnung der Versicherungszeiten im Hinblick auf den Erwerb eines Anspruchs auf Altersrente an eine der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Leistungen der sozialen Sicherheit geknüpft sei, zweifele das vorlegende Gericht an der Vereinbarkeit der in dem italienisch-schweizerischen Abkommen aufgestellten Bedingung der Staatsangehörigkeit mit Artikel 39 Absatz 2 EG. Die Anerkennung einer Versicherungszeit im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente stelle eine soziale Vergünstigung dar, die das italienische Recht den Betroffenen mit Rücksicht auf das den Mitgliedstaaten durch Artikel 39 Absatz 2 EG auferlegte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zubilligen müsse.

    Italien könne sich nicht der Verpflichtung entziehen, hinsichtlich des Anspruchs auf Altersrente die Gleichbehandlung der italienischen Arbeitnehmer, die in der Schweiz beschäftigt gewesen seien, und der sich in der gleichen Lage befindenden Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    V - Prüfung der Vorlagefrage

    14. Sowohl Artikel 12 EG als auch Artikel 39 Absatz 2 EG verbietet den Mitgliedstaaten jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Der Unterschied zwischen beiden Vorschriften liegt darin, dass die Erstgenannte ein allgemeines Verbot enthält, das für den gesamten Anwendungsbereich des Vertrages gilt, während die Letztgenannte zum Kapitel über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gehört.

    15. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Artikel 12 EG lediglich auf solche vom Gemeinschaftsrecht geregelten Sachverhalte selbständig anwendbar, für die der Vertrag keine speziellen Nichtdiskriminierungsbestimmungen enthält. Auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer wurde der Grundsatz der Gleichbehandlung durch Artikel 39 Absatz 2 EG, der die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen verfügt, ausgeführt und konkretisiert.

    Den Akten ist zu entnehmen, dass Frau Gottardo die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und in Italien, der Schweiz und Frankreich eine, wie es scheint, unselbständige Tätigkeit ausgeübt hat. Aus diesem Grund meine ich, dass auf sie sowohl Artikel 39 EG als auch die Verordnung Nr. 1612/68 anwendbar ist, so wie das Urteil in der Rechtssache Scholz dies jedem Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt, der als Arbeitnehmer von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit.

    Der Anspruch auf Altersrente ist ein aufgeschobener Anspruch, den der Arbeitnehmer im Laufe seines Berufslebens erwirbt. Hat der Arbeitnehmer sich ausschließlich innerhalb der Mitgliedstaaten bewegt, so wird sein Rentenanspruch gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 berechnet. Hat er aber auch in einem Drittland gearbeitet, mit dem der Mitgliedstaat, in dem die Rente beantragt wird, ein sozialversicherungsrechtliches Abkommen geschlossen hat, das die Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten vorsieht, so gehört die Berechnung der in dem Drittland zurückgelegten Zeiten zu den Arbeitsbedingungen, die der Mitgliedstaat aufgrund von Artikel 39 Absatz 2 EG ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten zuzubilligen hat.

    Es ist daher im vorliegenden Fall nicht notwendig, für die Beantwortung der Vorlagefrage des Tribunale Rom auf Artikel 12 EG oder Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zurückzugreifen.

    16. Hervorzuheben ist, dass das vorlegende Gericht, obwohl es sich um die Altersrente einer Wanderarbeitnehmerin handelt, nicht um die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 ersucht hat, die bekanntlich die sozialversicherungsrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten zu dem Zweck koordiniert, die Ziele von Artikel 42 EG zu erreichen. Mehr noch, der Vorlagebeschluss enthält nicht den geringsten Hinweis auf diese Verordnung.

    17. Das italienische Gericht hat es sorgfältig vermieden, auf die Verordnung Nr. 1408/71 Bezug zu nehmen, zum einen weil es überzeugt ist, dass die Anwendung des mit der Schweiz geschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit durch das INPS im vorliegenden Fall gegen Artikel 39 EG verstößt, zum anderen deswegen, weil es höchstwahrscheinlich weiß, in welchem Sinne der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1408/71 in Fällen ausgelegt hat, in denen sich ein Mitgliedstaat, der mit einem Drittland ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, geweigert hatte, im Hinblick auf die Anerkennung eines Leistungsanspruchs die von Arbeitnehmern aus einem anderen Mitgliedstaat in dem Drittland zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, und weil es nicht die gleiche Antwort erhalten möchte.

    A - Zur Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 und zur Weigerung der Mitgliedstaaten, zugunsten der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten die in einem Drittland, mit dem die erstgenannten Staaten ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen haben, zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen

    18. Bisher hat der Gerichtshof in allen Rechtssachen, mit denen er auf diesem Gebiet befasst wurde, im Wege der Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 entschieden, deren Artikel 3 den Grundsatz der Gleichbehandlung auf den Bereich der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer überträgt. Nach dieser Vorschrift haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats wie die Angehörigen des betreffenden Staates.

    19. Der Gerichtshof hat jedoch stets dann, wenn ihm eine Frage in einem Rechtsstreit zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, in dem sich ein Wanderarbeitnehmer in der gleichen oder einer ähnlichen Lage befand wie Frau Gottardo in Italien und sich auf den in dem genannten Artikel festgelegten Grundsatz der Gleichbehandlung berief, verneinend geantwortet.

    Die Entscheidungsgründe stützten sich darauf, dass ein zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossenes Abkommen über soziale Sicherheit, auch wenn es mit Gesetzesrang in das innerstaatliche Recht eingegliedert worden sei, nicht unter den in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 definierten Begriff Rechtsvorschriften" falle, weshalb es nicht statthaft sei, unter Berufung auf Artikel 3 eine Gleichbehandlung zu verlangen. Sicherlich hat das jeweils vorlegende Gericht in der Mehrzahl der Fälle eben gerade um die Auslegung dieser beiden Bestimmungen des abgeleiteten Rechts ersucht. Ich bestreite zwar nicht, dass die in dieser Weise formulierte Frage verneint werden konnte, aber ich muss meine Verblüffung darüber äußern, dass gelegentlich auch die Auslegung von Vorschriften des primären Rechts wie des Artikels 12 EG erbeten wurde, der, wie bereits ausgeführt, Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des Vertrages verbietet.

    20. Das erste dieser Urteile erging 1972, und zwar zur Beantwortung einer Frage des Bundessozialgerichts. Diese Rechtssache, in der auf die Verordnung Nr. 3 (die Vorgängerin der Verordnung Nr. 1408/71) Bezug genommen worden war, ähnelte derjenigen, die den Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge bildet. Im Unterschied zu Frau Gottardo war der Betroffene ein italienischer Staatsangehöriger, der vom deutschen Sozialversicherungsträger die Einbeziehung der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten verlangt und sich hierfür auf das italienisch-schweizerische Abkommen über soziale Sicherheit berufen hatte.

    Der Gerichtshof betonte, Artikel 16 der Verordnung Nr. 3 (der die Bestimmungen über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten im Hinblick auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft festlegte) beziehe sich auf Versicherungszeiten, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats zurückgelegt" worden seien; Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung, der ebenso lautet wie Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71, habe unter Rechtsvorschriften" lediglich die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen und Satzungen in Bezug auf die Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit" verstanden. Der Gerichtshof schloss hieraus, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet seien, in Drittländern zurückgelegte Versicherungszeiten zum Zweck der Anerkennung eines Leistungsanspruchs zu berücksichtigen.

    21. Das zweite Urteil erging 1977. Es handelte sich um eine Invaliditätsrente, die in Belgien an die Rechtsnachfolger eines italienischen Arbeitnehmers zu zahlen war, der in Italien, Belgien und Österreich gearbeitet und im letztgenannten Land eine Invaliditätsrente erhalten hatte, die gemäß einem zwischen Italien und Österreich geschlossenen Abkommen zu berechnen war. Nach den belgischen Rechtsvorschriften waren nicht nur die in den Mitgliedstaaten, sondern auch die in Drittstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, mit der Folge, dass sich die zu leistende Zahlung verringerte. Der Gerichtshof hat bestätigt, dass sich die Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 3 und 4 (diese war die Vorgängerin der Verordnung [EWG] Nr. 574/72) über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten auf die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten bezögen und dass die in einem Drittstaat entrichteten Beiträge, gleichviel, ob dieser an einen oder mehrere Mitgliedstaaten durch Abkommen über soziale Sicherheit gebunden sei, von keiner Bestimmung der Gemeinschaftsverordnungen über die Koordinierung der sozialversicherungsrechtlichen Systeme der Mitgliedstaaten erfasst würden.

    22. Das dritte Urteil wurde 1993 in der Rechtssache Grana-Novoa zur Beantwortung einer Frage des Bundessozialgerichts erlassen, das über die Klage einer Wanderarbeitnehmerin zu entscheiden hatte, der eine Invaliditätsrente verweigert worden war. Frau Grana-Novoa, eine spanische Staatsangehörige, hatte in ihrem Herkunftsland keine Beiträge zur Pflichtversicherung entrichtet, aber eine der obligatorischen Sozialversicherung unterliegende berufliche Tätigkeit in der Schweiz und in Deutschland ausgeübt, in welchem Land sie dann dauernd arbeitsunfähig wurde. Sie beantragte dort eine Invaliditätsrente, die ihr mit der Begründung versagt wurde, die Zahl ihrer deutschen Beschäftigungsjahre reiche nicht aus, um die in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgesehene Karenzzeit zu vollenden. Frau Grana-Novoa erhob daraufhin Klage. Es stand fest, dass ihr die Rente gewährt worden wäre, wenn auch die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet worden wären. Deutschland hatte mit Spanien ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen, in dem die Gleichbehandlung von Deutschen und Spaniern vereinbart worden war; mit der Schweiz hatte es ein anderes Abkommen geschlossen, das nur für deutsche und schweizerische Staatsangehörige galt und eine Abwehrklausel enthielt, die Frau Grana-Novoa daran hinderte, sich kumulativ auf das deutsch-schweizerische und das spanisch-deutsche Abkommen zu berufen.

    Das vorlegende Gericht fragte sich, ob seit dem 1. Januar 1986, dem Zeitpunkt des Beitritts Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit einer Anwendung dieser Abwehrklausel entgegenstand, da diese in dem Mitgliedstaat, der Partei dieses Abkommens war, die Freizügigkeit der Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten behindern könnte.

    In erster Linie ersuchte das vorlegende Gericht um Auskunft darüber, ob der Begriff Rechtsvorschriften" in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 auch Bestimmungen internationaler Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland umfasse, die als Vorschriften mit Gesetzescharakter Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung geworden seien. Für den Fall der Bejahung dieser Frage wünschte das Gericht zu erfahren, ob der in Artikel 12 EG und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung es den deutschen Sozialversicherungsträgern, bei denen eine Alters- oder Invaliditätsrente beantragt worden war, untersagte, die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten lediglich zugunsten der deutschen Staatsangehörigen zu berücksichtigen, eine solche Berücksichtigung dagegen den übrigen Gemeinschaftsangehörigen zu verweigern.

    Der Gerichtshof verneinte die erste Frage und stellte fest, die zweite bedürfe keiner Beantwortung.

    23. Auf diese Weise erfuhr Frau Grana-Novoa, die sich fast in der gleichen Lage befand wie Frau Gottardo, dass zwar Artikel 39 Absatz 2 EG - was Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen betrifft, zu denen unzweifelhaft auch sozialversicherungsrechtliche Ansprüche gehören - jede Diskriminierung von Arbeitnehmern aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbiete, dass sie sich aber nicht auf diese Bestimmung berufen könne, um in Deutschland die gleiche Behandlung zu fordern, wie sie dieser Staat seinen Angehörigen gewähre, die Beitragszeiten in der Schweiz zurückgelegt haben.

    24. Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle der fünf Mitgliedstaaten, die in der Rechtssache Grana-Novoa Erklärungen einreichten, vorgeschlagen haben, die erste der beiden Fragen zu verneinen. Italien und Portugal vertraten die Auffassung, ein Mitgliedstaat sei verpflichtet, den Bürgern der Europäischen Union, die in seinem Gebiet eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hätten und während dieser Zeit der Sozialversicherung dieses Staates angeschlossen gewesen seien, die gleiche Behandlung zu gewährleisten wie diejenige, die er aufgrund seiner Rechtsvorschriften, die auch die mit Drittstaaten geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit umfassten, den eigenen Angehörigen gewähre.

    25. Hervorzuheben ist auch, dass Italien in seinen Erklärungen zur vorliegenden Rechtssache die Ansicht vertritt, die Frage des Tribunale Rom sei zu verneinen, während es in seinen Erklärungen in der Rechtssache Grana-Novoa dagegen behauptete, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verpflichte die deutschen Behörden, der Betroffenen einen Anspruch auf Berücksichtigung der in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten zuzuerkennen.

    B - Die jüngste Rechtsprechung zur Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung auf eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat und ständiger Niederlassung in einem anderen im Hinblick auf steuerliche Vergünstigungen, die in zwischen dem Niederlassungsstaat und dritten Staaten geschlossenen zweiseitigen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind

    26. Die Grundlagen für eine Fortentwicklung der Haltung des Gerichtshofes zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den oben beschriebenen zweiseitigen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern wurden offenbar im Urteil in der Rechtssache St. Gobain ZN gelegt. Eigenartigerweise erging dieses Urteil auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs im Zusammenhang mit den Kapitalgesellschaften gewährten Steuervergünstigungen.

    27. St. Gobain ZN ist die deutsche Tochtergesellschaft einer Gesellschaft, deren Sitz und Geschäftsleitung sich in Frankreich befinden; sie unterliegt daher in Deutschland einer beschränkten Gesellschaft- und Vermögensteuerpflicht. Die deutsche Finanzbehörde verweigerte ihr drei steuerliche Vergünstigungen, durch die eine erneute Besteuerung von Dividenden vermieden werden sollte, die in Deutschland Gesellschaften mit Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften zugeflossen und im Ausland bereits besteuert worden waren.

    Im Laufe des Verfahrens wurde bestätigt, dass die deutschen Rechtsvorschriften Tochtergesellschaften nichtansässiger Gesellschaften und ansässige Gesellschaften unterschiedlich behandelten, wodurch die freie Wahl der Rechtsform des Zweigbetriebs eingeschränkt wurde.

    28. Zur Rechtfertigung ihrer ablehnenden Haltung berief sich die deutsche Regierung darauf, dass der Abschluss zweiseitiger Abkommen mit Drittländern nicht in den Bereich des Gemeinschaftsrechts falle. Für die Besteuerung der Einkünfte und Erträge seien die Mitgliedstaaten zuständig, denen es daher freistehe, mit Drittländern zweiseitige Doppelbesteuerungsabkommen zu schließen.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, zwar falle die direkte Besteuerung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese Zuständigkeit müsse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts vorgenommen werden. Da es sich vorliegend um ein zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenes Abkommen handele, fordere der Grundsatz der Inländerbehandlung, dass den ständigen Betriebsstätten nichtansässiger Gesellschaften die gleichen Vergünstigungen gewährt würden, wie sie das Abkommen für ansässige Gesellschaften vorsehe.

    In seinen weiteren Ausführungen hat der Gerichtshof diese Auffassung bekräftigt, indem er hinzufügte, dass die Verpflichtungen, die das Gemeinschaftsrecht Deutschland auferlege, diejenigen Verpflichtungen unangetastet ließen, die sich aus den Vereinbarungen ergäben, die dieser Staat mit den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweiz getroffen habe; das Gleichgewicht und die Gegenseitigkeit der mit diesen beiden Staaten geschlossenen Abkommen würden durch eine von Deutschland einseitig beschlossene Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs der in diesen Abkommen vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht gefährdet, da eine solche Ausdehnung in keiner Weise die Rechte der an den Abkommen beteiligten Drittländer beeinträchtige und diesen keine neuen Verpflichtungen auferlege.

    29. Durch dieses Urteil wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, nichtansässigen Kapitalgesellschaften, die eine ständige Betriebsstätte auf ihrem Gebiet unterhalten, die gleichen steuerlichen Vergünstigungen unter den gleichen Bedingungen einzuräumen wie inländischen und ansässigen Gesellschaften.

    Wie ich glaube, hat dieses Urteil auch die bisher unlösbar erscheinenden Schwierigkeiten überwunden, denen sich ein Mitgliedstaat gegenübersah, der mit einem Drittland ein - Vergünstigungen nur für die Angehörigen dieser beiden Staaten vorsehendes - Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hatte, wenn es darum ging, diese Vergünstigungen auf Wanderarbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaten zu erstrecken. In der Tat kann das Diskriminierungsverbot, das Artikel 39 EG zugunsten der Arbeitnehmer aufgestellt hat, nicht weniger wirksam sein als das Diskriminierungsverbot, das in Artikel 43 EG für das Niederlassungsrecht oder in Artikel 50 EG für das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr ausgesprochen wird.

    Offensichtlich bedarf die Rechtsprechung des Gerichtshofes daher einer Wendung, die Artikel 39 Absatz 2 EG die Tragweite verleiht, die der dort niedergelegte Grundsatz der Nichtdiskriminierung erfordert. Es ist notwendig, sich von der im Urteil Grana-Novoa gefundenen Lösung zu trennen und in diesem Bereich das erstmals im Urteil St. Gobain ZN aufgestellte Kriterium anzuwenden, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den nichtansässigen Kapitalgesellschaften, die eine ständige Niederlassung in ihrem Gebiet unterhalten, die gleichen Vergünstigungen einzuräumen wie diejenigen, die sie nach mit dritten Staaten geschlossenen Abkommen den inländischen und den im Inland ansässigen Gesellschaften gewähren.

    C - Die vorgeschlagene Änderung der Rechtsprechung und die Bedeutung der Formulierung der Vorlagefrage

    30. Ich möchte auf die Paradoxie hinweisen, die darin liegt, dem vorlegenden Gericht in voller Kenntnis der Antwort, die der Gerichtshof vor kaum acht Jahren dem Bundessozialgericht erteilt hat, so zu antworten, wie ich es vorschlage.

    Der einzige Unterschied, den ich zwischen der Rechtssache Grana-Novoa und dem Fall von Frau Gottardo zu entdecken vermag, liegt darin, dass das Bundessozialgericht um die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 ersucht hatte, während sich das Tribunale Rom nicht mit dem abgeleiteten Recht aufgehalten hat, sondern unmittelbar um die Auslegung derjenigen Bestimmungen des Vertrages bittet, die ein unbedingtes Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit aussprechen.

    31. Es erscheint mir bedenklich, angesichts der praktisch gleichgelagerten Umstände und der Identität der geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu unterschiedlichen Lösungen zu gelangen. Der einzige Grund für eine solche Abweichung läge in der divergierenden Formulierung der Vorlagefragen. Dies wäre jedoch nicht der erste Fall in der Geschichte der Gemeinschaftsrechtsprechung.

    32. Als Beispiel für derartige Unstimmigkeiten nenne ich zwei Rechtssachen, über die der Gerichtshof innerhalb von knapp zwei Jahren entschieden hat; es ging darum, ob ein bestimmter Artikel des französischen Arbeitsgesetzbuchs (L 213-1), der vorbehaltlich gewisser Ausnahmen die Beschäftigung von Frauen mit Nachtarbeit in Fabriken und Werkstätten verbot, im Widerspruch zu Artikel 5 der Richtlinie 76/207/EWG stand. Im ersten Fall ging die Vorlagefrage nur bis zu diesem Punkt; im zweiten stellte das vorlegende Gericht außerdem fest, es müsse auch das von Frankreich unterzeichnete Abkommen Nr. 89 vom 9. Juli 1948 über die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) berücksichtigt werden, das die Nachtarbeit von Frauen verbiete.

    Die Sachverhalte, die zu diesen beiden Rechtsstreitigkeiten geführt hatten, waren untereinander sehr ähnlich: Zwei Unternehmer waren angeklagt, Frauen in der Nachtschicht ihrer Fabriken eingesetzt und hierdurch einen mit Geldbuße bedrohten Verstoß gegen das Arbeitsgesetzbuch begangen zu haben.

    33. In dem - zeitlich ersten - Urteil in der Rechtssache Stoeckel begnügte sich der Gerichtshof mit der Antwort, Artikel 5 der Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten grundsätzlich, das Verbot der Nachtarbeit von Frauen nicht als gesetzlichen Grundsatz aufzustellen, wenn es kein entsprechendes Verbot für Männer gebe, und zwar, obwohl sich die französische Regierung auf die Geltung des ILO-Abkommens berufen hatte.

    34. In der Rechtssache Levy war es dagegen das vorlegende Gericht selbst, das den Gerichtshof darauf aufmerksam machte, dass in Frankreich das ILO-Abkommen galt. Nachdem das Problem in dieser Weise aufgeworfen worden war, ging es darum, ob die Verpflichtung der nationalen Gerichte, der im Urteil Stoeckel aufgestellten Regel ihre volle Wirksamkeit zu sichern und jede entgegenstehende innerstaatliche Norm unangewandt zu lassen, auch für den Fall fortbestand, dass die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare innerstaatliche Bestimmung von dem betroffenen Mitgliedstaat zur Durchführung eines der in Artikel 307 EG genannten internationalen Abkommen erlassen worden war. Nach dieser Vorschrift lassen die Bestimmungen des Vertrages die Rechte dritter Staaten und die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus vor dem Inkrafttreten des Vertrages mit diesen Staaten geschlossenen Abkommen unberührt.

    Der Gerichtshof hat in dieser zweiten Rechtssache entschieden, auch wenn die Gleichbehandlung von Männern und Frauen ein von der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkanntes grundlegendes Recht darstelle, so sei sie doch durch Richtlinien verwirklicht worden, die vorübergehend Ausnahmen zuließen, weshalb es nicht genüge, sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zu berufen, um einen Mitgliedstaat daran zu hindern, auf diesem Gebiet seine Verpflichtungen aus einem früheren internationalen Abkommen zu erfuellen, deren Beachtung durch Artikel 307 Absatz 1 EG verbürgt werde.

    So hat der Gerichtshof denn die gestellte Frage dahin beantwortet, dass die innerstaatlichen Gerichte verpflichtet seien, für die volle Beachtung von Artikel 5 der Richtlinie 76/207 zu sorgen, indem sie jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewandt ließen, es sei denn, dass eine solche Anwendung zur Erfuellung von Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats erforderlich sei, die sich aus einer vor Inkrafttreten des Vertrages mit dritten Staaten geschlossenen Übereinkunft ergäben.

    35. Es erscheint mir höchst bedenklich, dass der Gerichtshof das zweite Ersuchen abgewartet hat, um den französischen Gerichten, die diesen Normenkomplex anzuwenden hatten, die von ihnen benötigte vollständige Auslegung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu liefern, wo sich doch bereits im Laufe des Verfahrens in der Rechtssache Stoeckel die Geltung des ILO-Abkommens in Frankreich herausgestellt hatte.

    36. Ich kenne die Rechtsprechung des Gerichtshofes, der zufolge es nach der in Artikel 234 EG vorgesehenen Aufgabenteilung Sache der nationalen Gerichte ist, unter Anwendung der Normen des Gemeinschaftsrechts auf den konkreten Einzelfall über den Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden. Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass, wenn die Vorlagefragen auf die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts abzielten, er sein Urteil erlasse, ohne grundsätzlich verpflichtet zu sein, die Begleitumstände zu untersuchen, angesichts deren die nationalen Gerichte ihre Fragen gestellt hätten und im Hinblick auf die sie gehalten seien, die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, um deren Auslegung sie ersucht hätten.

    Die hermeneutische Aufgabe, die Artikel 234 EG dem Gerichtshof anvertraut hat und die die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten gewährleisten soll, kann jedoch nicht darauf beschränkt werden, die vorgelegten Fragen mechanisch, unter strenger Beschränkung auf ihren Wortlaut, zu beantworten; vielmehr sollte der Gerichtshof als qualifizierter Interpret des Gemeinschaftsrechts die Problematik unter einem umfassenderen Blickwinkel und auf flexiblere Weise in Angriff nehmen, um dem vorlegenden Gericht und den übrigen Gerichten der Europäischen Union im Licht des geltenden Gemeinschaftsrechts eine nützliche Antwort zu erteilen. Im gegenteiligen Fall könnte der von Artikel 234 EG gewollte Dialog zwischen den verschiedenen Gerichten inhaltlich allzu sehr von dem Gericht abhängen, das die Frage vorlegt, so dass dieses durch die Formulierung seiner Frage die mit der Vorabentscheidung zu erteilende Antwort bestimmen könnte, wie dies in den soeben von mir untersuchten Rechtssachen der Fall war.

    D - Beantwortung der Frage des Tribunale Rom

    37. Wie ich bereits durchblicken ließ, bin ich mit dem vorlegenden Gericht und der Kommission der Meinung, dass es mit dem in Artikel 39 EG ausgesprochenen Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit möglich sein muss, zu verhindern, dass das INPS Frau Gottardo die Berücksichtigung der in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten und damit einen Anspruch auf Altersrente mit der Begründung verweigert, sie erfuelle nicht die in dem Abkommen geforderte Voraussetzung bezüglich der Staatsangehörigkeit.

    38. Im vorliegenden Verfahren sind keine Argumente vorgetragen worden, die den Nachweis dafür erbringen würden, dass das vertragliche Gleichgewicht zwischen den beiden am Abkommen beteiligten Staaten gestört würde, wenn Italien die in Rede stehende Vergünstigung einseitig auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten erstrecken und sie ihnen unter den gleichen Bedingungen gewähren würde wie seinen eigenen Staatsangehörigen. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache St. Gobain ZN entschieden hat, würde eine solche Erstreckung die Rechte des Drittlandes in keiner Weise berühren und diesem keinerlei neue Verpflichtungen auferlegen. Ebenso wenig wäre das Gleichgewicht zwischen den am Abkommen beteiligten Parteien oder die Gegenseitigkeit gefährdet. Schließlich würden auch die Rechte nicht beeinträchtigt, die das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einräumt, da die Verpflichtungen bezüglich der Berücksichtigung der Beitragszeiten Italien treffen und in keiner Weise die schweizerische Altersrentenregelung berühren.

    39. In der Tat könnte ein nichtitalienischer Gemeinschaftsangehöriger von der Schweiz nicht unter Berufung auf das fragliche Abkommen die Berücksichtigung der in Italien zurückgelegten Beitragszeiten verlangen.

    40. Ebenso wenig kann ein Gemeinschaftsangehöriger, dessen in der Schweiz zurückgelegte Versicherungszeiten im Hinblick auf die Gewährung eines Rentenanspruchs in Italien berücksichtigt wurden, verlangen, dass ein anderer Mitgliedstaat ihm diese Zeiten anrechnet. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Borowitz dargelegt hat, werden nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats zurückgelegte Zeiten nicht allein deswegen zu nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten" im Sinne von Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71, weil der deutsche Träger sie aufgrund eines von Deutschland geschlossenen zweiseitigen Abkommens berücksichtigt hat. Infolgedessen verpflichtet keine Bestimmung die Träger der übrigen Mitgliedstaaten dazu, diese Zeiten in die Berechnungen einzubeziehen, die sie gemäß Artikel 46 vorzunehmen haben; die Berücksichtigung dieser Zeiten durch den deutschen Träger führt daher nicht zu einer Erweiterung ihrer Verpflichtungen.

    41. Italien trägt vor, in einem ähnlichen Fall wie dem von Frau Gottardo, der einen Spanier betroffen habe, der in Italien, Spanien und der Schweiz berufstätig gewesen sei, hätten es die Behörden des letztgenannten Staates abgelehnt, den italienischen Behörden die für die Gewährung einer Leistung erforderlichen Angaben zu liefern, und zwar mit der Begründung, der Betroffene erfuelle nicht die Voraussetzung betreffend die Staatsangehörigkeit.

    Ich räume ein, dass die Verpflichtungen zur Zusammenarbeit und zur Gewährung der Inländerbehandlung, die jeweils in den Artikeln 10 und 39 Absatz 2 EG niedergelegt sind, die Schweiz nicht betreffen. Italien kann sich aber nicht dadurch von seiner Verpflichtung befreien, dass es sich auf die mangelnde Kooperation eines Drittstaats und dessen Weigerung beruft, die erforderlichen Angaben zu liefern, und einen Arbeitnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat ungünstiger behandelt als seine eigenen Staatsangehörigen. Es muss sich um ein anderes Beweismittel bemühen, das es gestattet, die von dem betroffenen Arbeitnehmer in dem Drittstaat zurückgelegten Beitragszeiten hinreichend nachzuweisen.

    42. Ich bin daher der Meinung, dass Artikel 39 Absatz 2 EG die Mitgliedstaaten daran hindert, Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anerkennung ihres etwaigen Rentenanspruchs die Berücksichtigung der von ihnen in einem Drittstaat, mit dem der betroffene Mitgliedstaat ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, zurückgelegten Beitragszeiten zu verweigern, wenn sie diese Vergünstigung ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren, die sich in der gleichen Lage befinden.

    IV - Ergebnis

    43. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Tribunale Rom wie folgt zu beantworten:

    Artikel 39 Absatz 2 EG hindert die Mitgliedstaaten daran, Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anerkennung eines etwaigen Rentenanspruchs die Berücksichtigung der von ihnen in einem Drittstaat, mit dem der betroffene Mitgliedstaat ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, zurückgelegten Beitragszeiten zu verweigern, wenn sie diese Vergünstigung ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren, die sich in der gleichen Lage befinden.

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