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Document 61999CJ0441
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 18 October 2001. # Riksskatteverket v Soghra Gharehveran. # Reference for a preliminary ruling: Högsta domstolen - Sweden. # Directive 80/987/EEC - Approximation of the laws of the Member States relating to the protection of employees in the event of the insolvency of their employer - Scope of the exclusion relating to Sweden provided for in point G of Section I of the Annex to the Directive - Designation of the State as liable to pay guaranteed wage claims - Effect on Directive 80/987. # Case C-441/99.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2001.
Riksskatteverket gegen Soghra Gharehveran.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Högsta domstolen - Schweden.
Richtlinie 80/987/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Tragweite der Ausschlussregelung in Bezug auf Schweden in Punkt G des Abschnitts I des Anhangs der Richtlinie - Bestimmung des Staates zum Schuldner der garantierten Lohnforderungen - Folgen für die Wirkung der Richtlinie 80/987.
Rechtssache C-441/99.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2001.
Riksskatteverket gegen Soghra Gharehveran.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Högsta domstolen - Schweden.
Richtlinie 80/987/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Tragweite der Ausschlussregelung in Bezug auf Schweden in Punkt G des Abschnitts I des Anhangs der Richtlinie - Bestimmung des Staates zum Schuldner der garantierten Lohnforderungen - Folgen für die Wirkung der Richtlinie 80/987.
Rechtssache C-441/99.
Sammlung der Rechtsprechung 2001 I-07687
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2001:551
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2001. - Riksskatteverket gegen Soghra Gharehveran. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Högsta domstolen - Schweden. - Richtlinie 80/987/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Tragweite der Ausschlussregelung in Bezug auf Schweden in Punkt G des Abschnitts I des Anhangs der Richtlinie - Bestimmung des Staates zum Schuldner der garantierten Lohnforderungen - Folgen für die Wirkung der Richtlinie 80/987. - Rechtssache C-441/99.
Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-07687
Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Tragweite der Ausschlussregelung in Bezug auf Schweden in Artikel 1 Absatz 2 - Möglichkeit zum Ausschluss bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern von der Lohngarantie - Unzulässigkeit
(Richtlinie des Rates 80/987, Artikel 1 Absatz 2)
2. Handlungen der Organe - Richtlinien - Richtlinie, die den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum lässt - Vorschrift, die einen Einzelnen genau und unbedingt als Begünstigten der Richtlinie ausweist - Möglichkeit für den Einzelnen, sich auf eine solche Vorschrift zu berufen - Voraussetzungen
(Artikel 249 EG; Richtlinie des Rates 80/987)
3. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Selbsteinsetzung des betroffenen Mitgliedstaats als Schuldner der Lohngarantie - Folgen für die Wirkung der Richtlinie
(Richtlinie des Rates 80/987)
1. Sowohl aus der Zielsetzung der Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung, die allen Arbeitnehmern ein Mindestmaß an Schutz sichern soll, wie aus dem Ausnahmecharakter der Ausschlussmöglichkeit ihres Artikels 1 Absatz 2 folgt, dass die im Anhang der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen sind. Punkt G des Abschnitts I des Anhangs der Richtlinie gestattet es dem Königreich Schweden daher nicht, diejenigen Arbeitnehmer aus dem Kreis der Personen auszuschließen, denen die von der Richtlinie vorgesehene Lohngarantie zugute kommen soll, deren Angehörige Inhaber von mindestens einem Fünftel der Anteile des Unternehmens sind, bei dem die betreffenden Arbeitnehmer angestellt sind, die aber selbst keine Anteile an diesem Unternehmen besitzen.
( vgl. Randnrn. 26, 28, Tenor 1 )
2. Wenn ein Einzelner nach der Rechtsprechung einen Anspruch geltend machen kann, den er einer genauen und unbedingten Bestimmung einer Richtlinie entnimmt, sofern diese Bestimmung von anderen Vorschriften derselben Richtlinie getrennt gesehen werden kann, die selbst keinen solchen Grad an Genauigkeit und Unbedingtheit aufweisen, dann muss es ihm auch gestattet sein, sich auf genaue und unbedingte Bestimmungen zu berufen, nach denen er in den persönlichen Anwendungsbereich einer Richtlinie fällt, sofern der Mitgliedstaat den Gestaltungsspielraum, der ihm in Bezug auf andere Bestimmungen dieser Richtlinie zukommt, voll ausgeschöpft hat und sofern deren fehlende Umsetzung das einzige Hindernis für die tatsächliche Geltendmachung des Anspruchs war, der dem Einzelnen von der Richtlinie verliehen worden ist.
( vgl. Randnr. 44 )
3. Wenn ein Mitgliedstaat sich selbst zum Schuldner der nach der Richtlinie 80/987 garantierten Lohnforderungen bestimmt hat, kann ein Arbeitnehmer, dessen Ehegatte Eigentümer des Unternehmens war, bei dem er angestellt war, vor einem nationalen Gericht den Anspruch auf Befriedigung seiner Lohnforderung gegenüber diesem Mitgliedstaat geltend machen, auch wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unter Verstoß gegen die Richtlinie solche Arbeitnehmer aus dem Kreis der von der Garantie Begünstigten ausschließen, deren Angehörige Inhaber von mindestens einem Fünftel der Anteile des Unternehmens sind, die aber selbst keine Anteile an diesem Unternehmen besitzen.
( vgl. Randnr. 46, Tenor 2 )
In der Rechtssache C-441/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom schwedischen Högsta domstol in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Riksskatteverket
gegen
Soghra Gharehveran
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1) geänderten Fassung
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. La Pergola (Berichterstatter), L. Sevón, M. Wathelet und C. W. A. Timmermans,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- des Riksskatteverk, vertreten durch N.-B. Morgell, verksjurist, und R. Viksten, advokat;
- von Frau Gharehveran, vertreten durch S. Jernryd, advokat;
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Oldfelt und J. Sack, als Bevollmächtigte;
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. März 2001,
folgendes
Urteil
1 Der Högsta domstol hat mit Beschluss vom 11. November 1999, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. November 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23, nachfolgend: Richtlinie) in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1, nachfolgend: Beitrittsakte) geänderten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Riksskatteverk (Steuerverwaltung) und der Klägerin Gharehveran über deren Anspruch auf eine Zahlung nach dem Lönegarantilag (1992:497) (Lohngarantiegesetz) im Anschluss an die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unternehmens, bei dem sie angestellt war.
Rechtlicher Rahmen
Das Gemeinschaftsrecht
3 Mit der Richtlinie soll den Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Mindestmaß an Schutz gewährleistet werden. Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie insbesondere spezielle Garantien für die Befriedigung nichterfuellter Lohnansprüche vor.
4 Nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie gilt diese für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind".
5 Artikel 1 Absatz 2 präzisiert jedoch:
Die Mitgliedstaaten können die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern wegen der besonderen Art des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer oder wegen des Bestehens anderer Garantieformen, die den Arbeitnehmern einen Schutz gewährleisten, der dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnahmsweise ausschließen.
Die Liste der in Unterabsatz 1 genannten Gruppen von Arbeitnehmern befindet sich im Anhang."
6 Im Anhang der Richtlinie heißt es in Abschnitt I - Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis besonderer Art - unter dem durch die Beitrittsakte eingeführten Punkt G, Schweden:
Ein Angestellter oder der überlebende Ehegatte eines Angestellten, der allein oder zusammen mit engen Anverwandten Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Geschäfts des Arbeitgebers war und maßgebenden Einfluß auf dessen Geschäftstätigkeit hatte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ohne Unternehmen oder Geschäft ist."
7 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nach der Richtlinie garantierten Lohnansprüche sicherstellen.
8 Artikel 5 der Richtlinie sieht hierzu vor:
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen fest, wobei sie insbesondere folgende Grundsätze beachten:
a) Das Vermögen der Einrichtungen muss vom Betriebsvermögen der Arbeitgeber unabhängig und so angelegt sein, dass es einem Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit nicht zugänglich ist.
b) Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist.
c) Die Zahlungspflicht der Einrichtungen besteht unabhängig von der Erfuellung der Verpflichtungen, zur Mittelaufbringung beizutragen."
9 Aus Artikel 9 der Richtlinie ergibt sich schließlich, dass sie nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein[schränkt], für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen".
10 Mangels anderslautender Bestimmungen in der Beitrittsakte war das Königreich Schweden verpflichtet, die Richtlinie spätestens bis zum Tag seines Beitritts zur Europäischen Union, dem 1. Januar 1995, umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-321/97, Andersson und Wåkerås-Andersson, Slg. 1999, I-3551, Randnrn. 40 und 41).
Nationales Recht
11 Gemäß § 1 Lönegarantilag haftet der Staat für die Befriedigung der Lohnforderungen der Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber, die in Schweden oder einem anderen nordischen Land in Konkurs gefallen sind. Nach § 7 Lönegarantilag betrifft dieses Gesetz jedoch nur solche Lohn- oder Ersatzforderungen, die nach § 12 Förmånsrättslag (1970:979) (Gesetz über die bevorrechtigten Forderungen) bevorrechtigt sind.
12 Bis zum 1. Juli 1994 sah Artikel 12 letzter Absatz Förmånsrättslag vor, dass der Arbeitnehmer, der selbst oder zusammen mit Angehörigen Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens war, bei dem er angestellt war, und maßgeblichen Einfluss auf dessen Geschäftstätigkeit hatte, hinsichtlich des Lohns kein Vorrecht hatte. Trotz ihres Wortlauts wurde diese Bestimmung allerdings vom Högsta domstol (NJA 1980, S. 743) dahin ausgelegt, dass sie auch für Arbeitnehmer galt, die selbst keinen Teil des Unternehmens besaßen, deren Angehörige jedoch Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens waren.
13 In seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren, am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Fassung (SFS 1994:639) bestimmte Artikel 12 letzter Absatz Förmånsrättslag, dass ein Arbeitnehmer, der selbst oder zusammen mit Angehörigen in den letzten sechs Monaten vor dem Antrag auf Konkurseröffnung Eigentümer von mindestens einem Fünftel des Unternehmens war, hinsichtlich des Lohns kein Vorrecht besaß. Der geänderte Artikel 12 letzter Absatz bestätigte zudem die Rechtsprechung des Högsta domstol, in dem er den Ausschluss von der Bevorrechtigung ausdrücklich auf den Fall erstreckte, dass allein der Angehörige des Arbeitnehmers einen solchen Anteil besaß.
14 Nach erneuter Änderung mit Wirkung vom 1. Juni 1997 (SFS 1997:203) sieht Artikel 12 letzter Absatz Förmånsrättslag nunmehr vor, dass der Arbeitnehmer, der selbst oder zusammen mit Angehörigen in den letzten sechs Monaten vor dem Antrag auf Konkurseröffnung Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens war und maßgeblichen Einfluss auf dessen Geschäftstätigkeit hatte, selbst kein Vorrecht hinsichtlich seines Lohns besitzt. Dem Vorlagebeschluss zufolge sollte mit dieser jüngsten Änderung sichergestellt werden, dass Artikel 12 letzter Absatz Förmånsrättslag in Einklang stand mit Punkt G des Abschnitts I des Anhangs der Richtlinie, der festlegt, welche Arbeitnehmer in Schweden vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind.
Der Ausgangsrechtsstreit
15 Die Klägerin war bei der Firma Zarrinen AB angestellt, die ein Restaurant betrieb und für die sie als Arbeitnehmerin bestimmte buchhalterische Tätigkeiten verrichtete. Sämtliche Anteile an dieser Gesellschaft wurden von ihrem Ehemann gehalten.
16 Im Anschluss an die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma am 17. Juli 1995 stellte die Klägerin einen Antrag auf Befriedigung ihrer Lohnforderung nach dem Lönegarantilag. Dieser Antrag wurde vom Konkursverwalter mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei eine Angehörige des Inhabers der Firma, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden und bei dem sie angestellt gewesen sei.
17 Daraufhin erhob die Klägerin Klage gegen den schwedischen Staat beim Tingsrätt Lund (Schweden) mit dem Antrag, den Beschluss des Konkursverwalters abzuändern und ihrem Zahlungsbegehren nach dem Lönegarantilag stattzugeben. Diese Klage wurde mit Urteil vom 20. Mai 1997 abgewiesen.
18 Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung zum Hovrätt für Skåne und Blekinge (Schweden) ein. Mit Urteil vom 9. Juli 1998 gab dieser der Zahlungsklage statt. Zwar sei die Klägerin an der Führung des Unternehmens ihres Ehemanns beteiligt gewesen und habe maßgeblichen Einfluß auf dessen Geschäftstätigkeit ausgeübt. Gleichwohl könne Artikel 12 letzter Absatz Förmånsrättlagen in seiner seit dem 1. Juli 1994 geltenden Fassung hier nicht zur Anwendung kommen. Soweit nämlich der Arbeitnehmer, der selbst keinen Teil des in Konkurs gefallenen Unternehmens besitze, dessen Angehöriger jedoch mindestens ein Fünftel der Aktien dieses Unternehmens halte, nach dieser Bestimmung von der Lohngarantie ausgenommen sei, gehe diese über den Wortlaut der in Punkt G des Abschnitts I des Anhangs der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung hinaus. Die Klägerin könne den streitigen Zahlungsanspruch daher unmittelbar auf die Richtlinie stützen.
19 Das Riksskatteverk legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel zum Högsta domstol ein. Es macht in erster Linie geltend, die im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Rechtsvorschriften seien mit dem Ausschluss von der Garantie vereinbar, die zugunsten des Königreichs Schweden in die Richtlinie eingefügt worden sei. Hilfsweise bestreitet es, dass der Richtlinie unmittelbare Wirkung zuerkannt werden könne.
Die Vorabentscheidungsfragen
20 Da der beim Högsta domstol anhängige Rechtsstreit nach dessen Auffassung Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft, hat dieser beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist die für Schweden geltende Ausnahme nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dahin auszulegen, dass sie in Übereinstimmung mit der schwedischen Rechtsprechung, die bis zum 1. Juli 1994 galt, auf einen Arbeitnehmer anwendbar ist, der selbst keine Anteile an dem Unternehmen besitzt, dessen naher Angehöriger jedoch Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens ist?
2. Falls diese Frage verneint wird: Ein Mitgliedstaat hat die Richtlinie 80/987/EWG des Rates umgesetzt und bestimmt, dass der Staat für die Befriedigung der Forderung eines Arbeitnehmers gegen einen Arbeitgeber, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, zuständig ist. Hat in diesem Fall die Richtlinie die Wirkung, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Lohngarantie geltend machen kann, und zwar ungeachtet einer nationalen Bestimmung, die bestimmten Kategorien von Arbeitnehmern den Anspruch auf die Lohngarantie versagt, für die es jedoch keine Entsprechung in der für den Mitgliedstaat geltenden Ausnahme von der Richtlinie gibt?
Zur ersten Frage
21 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Punkt G des Abschnitts I des Anhangs der Richtlinie es dem Königreich Schweden gestattet, diejenigen Arbeitnehmer aus dem Kreis der Personen auszuschließen, denen die von der Richtlinie vorgesehene Lohngarantie zugute kommen soll, deren Angehörige Inhaber von mindestens einem Fünftel der Anteile des Unternehmens sind, bei dem die betreffenden Arbeitnehmer angestellt sind, die aber selbst keine Anteile an diesem Unternehmen besitzen.
22 Hierzu vertritt das Riksskatteverk die Ansicht, da die in Punkt G vorgesehene Ausnahmeregelung durch die Beitrittsakte eingefügt worden sei, um bereits bestehende nationale Rechtsvorschriften abzusichern, sei sie nicht nur nach ihrem Wortlaut auszulegen, der ebendiese nationalen Vorschriften wiedergebe, sondern auch im Licht der Rechtsprechung, die bereits vor Abschluss des Beitrittsabkommens zu ihr ergangen sei.
23 Die 1994 erfolgte Gesetzesänderung, durch die diejenigen Arbeitnehmer von der Lohngarantie ausgeschlossen worden seien, deren Angehörige mindestens ein Fünftel der Gesellschaft besäßen, bei der die betreffenden Arbeitnehmer angestellt seien, habe lediglich dazu gedient, die entsprechende Rechtsprechung zu bestätigen, und stehe daher mit dem Anhang der Richtlinie in Einklang.
24 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
25 Zum einen ist dem Wortlaut des Punktes G des Abschnitts I des Anhangs der Richtlinie zu entnehmen, dass der dort vorgesehene Ausschluss nur diejenigen Angestellten betrifft, die allein oder zusammen mit engen Anverwandten Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens waren, bei dem sie angestellt waren. Der betreffende Ausschluss kann folglich nicht auf Angestellte erstreckt werden, deren Angehörige Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens waren, die aber selbst keine Anteile besaßen, ohne dass gegen den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung verstoßen würde.
26 Sodann folgt sowohl aus der Zielsetzung der Richtlinie, die allen Arbeitnehmern ein Mindestmaß an Schutz sichern soll, wie aus dem Ausnahmecharakter der Ausschlussmöglichkeit des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie, dass die im Anhang der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen sind (vgl. Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 22/87, Kommission/Italien, Slg. 1989, 143, Randnr. 23).
27 Im Übrigen sind dem Vorlagebeschluss zufolge die im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Rechtsvorschriften eben deshalb mit Wirkung vom 1. Juni 1997 geändert wurden, um sie mit dem Wortlaut des Punktes G des Abschnitts I des Anhangs der Richtlinie in Einklang zu bringen.
28 Daher ist die erste Vorlagefrage wie folgt zu beantworten: Punkt G des Abschnitts I des Anhangs der Richtlinie gestattet es dem Königreich Schweden nicht, diejenigen Arbeitnehmer aus dem Kreis der Personen auszuschließen, denen die von der Richtlinie vorgesehene Lohngarantie zugute kommen soll, deren Angehörige Inhaber von mindestens einem Fünftel der Anteile des Unternehmens sind, bei dem die betreffenden Arbeitnehmer angestellt sind, die aber selbst keine Anteile an diesem Unternehmen besitzen.
Zur zweiten Frage
29 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Arbeitnehmer, dessen Ehegatte Eigentümer des Unternehmens war, bei dem er angestellt war, vor einem nationalen Gericht den Anspruch auf Befriedigung seiner Lohnforderung gegenüber dem Mitgliedstaat geltend machen kann, wenn dieser sich selbst zum Schuldner der nach der Richtlinie garantierten Lohnforderungen bestimmt hat, auch wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unter Verstoß gegen die Richtlinie solche Arbeitnehmer aus dem Kreis der von der Garantie Begünstigten ausschließen, deren Angehörige Inhaber von mindestens einem Fünftel der Anteile des Unternehmens sind, die aber selbst keine Anteile an diesem Unternehmen besitzen.
30 Nach Auffassung des Riksskatteverk ist die zweite Vorlagefrage zu verneinen. Mit seinen Urteilen vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357) und vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92 (Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911) habe der Gerichtshof der Richtlinie generell jede unmittelbare Wirkung abgesprochen, so dass dem Umstand, dass das Königreich Schweden den Staat zum Schuldner der garantierten Lohnforderungen bestimmt habe, insoweit keine Bedeutung zukomme.
31 Nach Ansicht der Klägerin rechtfertigt es dieser Umstand im Gegenteil, der Richtlinie im Ausgangsrechtsstreit unmittelbare Wirkung zuzuerkennen.
32 Die Kommission macht geltend, das nationale Gericht eines Mitgliedstaats könne keine nationalen Vorschriften anwenden, die unter Verstoß gegen die Richtlinie bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern von der Lohngarantie ausschlössen, wenn die anderen Bestimmungen der Richtlinie ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden seien. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf das Urteil Francovich u. a., in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die Vorschriften der Richtlinie, die bestimmten, wem die Lohngarantie zugute kommen solle, hinreichend genau und unbedingt seien, um einem nationalen Gericht die Feststellung zu ermöglichen, ob eine Person in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie falle.
33 Zur Beantwortung der zweiten Vorlagefrage hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sowohl die Richtlinienbestimmungen über die Feststellung des Personenkreises, dem die Garantie zugute kommen soll, als auch diejenigen über den Inhalt der Garantie so genau und unbedingt sind, wie es nach der Rechtsprechung erforderlich ist, damit sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht auf eine in einer Richtlinie enthaltene Bestimmung berufen kann, auch wenn diese Bestimmung nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt wurde (Urteil Francovich u. a., Randnrn. 13 bis 22).
34 Des Näheren hat der Gerichtshof entschieden, dass die Vorschriften der Richtlinie über ihren persönlichen Anwendungsbereich so unbedingt und genau sind, dass ein nationales Gericht entscheiden kann, ob jemand zu dem Personenkreis gehört, dem die Richtlinie zugute kommen soll (Urteil Francovich, Randnr. 14).
35 Das Gleiche gilt für Punkt G des Abschnitts I des Anhangs der Richtlinie.
36 Sodann befand der Gerichtshof in den Urteilen Francovich u. a. sowie Wagner Miret zwar, dass die genannten Bestimmungen der Richtlinie nicht so genau und unbedingt sind, dass die Einzelnen sich vor den nationalen Gerichten auf sie berufen könnten. Zu diesem Schluss gelangte er aber aufgrund der Erwägung, dass Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 der Richtlinie den Mitgliedstaaten einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Schuldners, dem Aufbau, der Arbeitsweise und der Aufbringung der Mittel für die Garantieeinrichtungen belasse (Urteile Francovich u. a., Randnrn. 25 und 26, sowie Wagner Miret, Randnr. 17).
37 Namentlich könne, solange ein Mitgliedstaat die Richtlinie noch nicht einmal ansatzweise umgesetzt habe, diesem Mangel angesichts des erwähnten Gestaltungsspielraums nicht dadurch abgeholfen werden, dass dieser Staat zum Schuldner der garantierten Forderungen erklärt werde (Urteil Francovich u. a., Randnr. 26).
38 Desgleichen verpflichte die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht, eine einzige Garantieeinrichtung für alle Gruppen von Arbeitnehmern zu schaffen. Wenn ein Mitgliedstaat die Richtlinie dadurch teilweise umsetze, dass er eine Garantieeinrichtung errichte, deren Wirkungsbereich sich nicht auf leitende Angestellte erstrecke, sondern sich auf die anderen Arbeitnehmergruppen beschränke und die durch Arbeitgeberbeiträge zugunsten dieser Gruppen finanziert werde, könnten sich leitende Angestellte folglich nicht auf die Richtlinie berufen, um von der für die anderen Arbeitnehmergruppen geschaffenen Garantieeinrichtung die Befriedigung ihrer Gehaltsansprüche zu verlangen (Urteil Wagner Miret, Randnr. 18).
39 Anders als in den in den Randnummern 37 und 38 beschriebenen Fällen, in denen der Mitgliedstaat seinen Gestaltungsspielraum noch nicht oder nur teilweise genutzt hat, betrifft der Ausgangsrechtsstreit aber einen Fall, in dem der betreffende Mitgliedstaat sich selbst zum Schuldner der nach der Richtlinie garantierten Lohnforderungen bestimmt hat.
40 Daher hat der Mitgliedstaat den ihm gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 der Richtlinie bei deren Umsetzung zustehenden Gestaltungsspielraum voll ausgeschöpft.
41 Hat ein Mitgliedstaat darauf verzichtet, Garantieeinrichtungen zu errichten und dementsprechend die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen festzulegen, wie es Artikel 5 der Richtlinie vorsieht, und sich stattdessen für eine unmittelbar staatliche Finanzierung mit Hilfe öffentlicher Mittel entschieden, lässt sich nicht mehr sagen, dass dieser Mitgliedstaat noch Maßnahmen zur Durchführung des Artikels 5 der Richtlinie treffen müsste.
42 Im Ausgangsrechtsstreit hat das Königreich Schweden die Arbeitnehmer, deren Ehegatten Eigentümer des Unternehmens waren, bei dem sie angestellt waren, nicht im Rahmen des Gestaltungsspielraums, der ihm für die Errichtung der Garantieeinrichtungen, ihren Aufbau, ihre Mittelaufbringung und ihre Arbeitsweise nach der Richtlinie zusteht, aus dem Personenkreis ausgeschlossen, dem die Garantie zugute kommen soll.
43 Daher kann der Gestaltungsspielraum, den die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 der Richtlinie bei der Errichtung von Garantieeinrichtungen, ihrem Aufbau, ihrer Mittelaufbringung und ihrer Arbeitsweise haben, der Klägerin nicht entgegengehalten werden, wenn sie vom Königreich Schweden vor den nationalen Gerichten die Befriedigung der von der Richtlinie garantierten Lohnforderungen einklagt.
44 Wenn ein Einzelner nach der Rechtsprechung einen Anspruch geltend machen kann, den er einer genauen und unbedingten Bestimmung einer Richtlinie entnimmt, sofern diese Bestimmung von anderen Vorschriften derselben Richtlinie getrennt gesehen werden kann, die selbst keinen solchen Grad an Genauigkeit und Unbedingtheit aufweisen (Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnrn. 29 und 30), dann muss es ihm auch gestattet sein, sich auf genaue und unbedingte Bestimmungen zu berufen, nach denen er in den persönlichen Anwendungsbereich einer Richtlinie fällt, sofern der Mitgliedstaat den Gestaltungsspielraum, der ihm in Bezug auf andere Bestimmungen dieser Richtlinie zukommt, voll ausgeschöpft hat und sofern deren fehlende Umsetzung das einzige Hindernis für die tatsächliche Geltendmachung des Anspruchs war, der dem Einzelnen von der Richtlinie verliehen worden ist.
45 Wie in den Randnummern 34 und 35 ausgeführt, sind die Bestimmungen der Richtlinie über ihren persönlichen Anwendungsbereich so genau und unbedingt, dass sie einem nationalen Gericht die Feststellung ermöglichen, ob jemandem die von der Richtlinie vorgesehene Lohngarantie zugute kommen soll.
46 Nach alldem ist auf die zweite Vorlagefrage wie folgt zu antworten: Wenn ein Mitgliedstaat sich selbst zum Schuldner der nach der Richtlinie garantierten Lohnforderungen bestimmt hat, kann ein Arbeitnehmer, dessen Ehegatte Eigentümer des Unternehmens war, bei dem er angestellt war, vor einem nationalen Gericht den Anspruch auf Befriedigung seiner Lohnforderung gegenüber diesem Mitgliedstaat geltend machen, auch wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unter Verstoß gegen die Richtlinie solche Arbeitnehmer aus dem Kreis der von der Garantie Begünstigten ausschließen, deren Angehörige Inhaber von mindestens einem Fünftel der Anteile des Unternehmens sind, die aber selbst keine Anteile an diesem Unternehmen besitzen.
Kosten
47 Die Auslagen der Kommission sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Högsta Domstol Beschluss vom 11. November 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Punkt G des Abschnitts I des Anhangs der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung gestattet es dem Königreich Schweden nicht, diejenigen Arbeitnehmer aus dem Kreis der Personen auszuschließen, denen die von der Richtlinie vorgesehene Lohngarantie zugute kommen soll, deren Angehörige Inhaber von mindestens einem Fünftel der Anteile des Unternehmens sind, bei dem die betreffenden Arbeitnehmer angestellt sind, die aber selbst keine Anteile an diesem Unternehmen besitzen.
2. Wenn ein Mitgliedstaat sich selbst zum Schuldner der nach der Richtlinie 80/987 garantierten Lohnforderungen bestimmt hat, kann ein Arbeitnehmer, dessen Ehegatte Eigentümer des Unternehmens war, bei dem er angestellt war, vor einem nationalen Gericht den Anspruch auf Befriedigung seiner Lohnforderung gegenüber diesem Mitgliedstaat geltend machen, auch wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unter Verstoß gegen die Richtlinie solche Arbeitnehmer aus dem Kreis der von der Garantie Begünstigten ausschließen, deren Angehörige Inhaber von mindestens einem Fünftel der Anteile des Unternehmens sind, die aber selbst keine Anteile an diesem Unternehmen besitzen.