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Document 61999CC0167

Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 26. September 2002.
Europäisches Parlament gegen Société d'aménagement et d'équipement de la région de Strasbourg (SERS) und Ville de Strasbourg.
Schiedsklausel - Verspätete Ausführung eines Vertrages - Vertragsstrafe wegen Verzugs - Zwischenzinsen.
Rechtssache C-167/99.

Sammlung der Rechtsprechung 2003 I-03269

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2002:531

61999C0167

Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 26. September2002. - Europäisches Parlament gegen Société d'aménagement et d'équipement de la région de Strasbourg (SERS) und Ville de Strasbourg. - Schiedsklausel - Verspätete Ausführung eines Vertrages - Vertragsstrafe wegen Verzugs - Zwischenzinsen. - Rechtssache C-167/99.

Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-03269


Schlußanträge des Generalanwalts


I - Einleitung: Die Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Zwischen dem Europäischen Parlament (im Folgenden: Parlament) einerseits und der Société d'aménagement et d'équipement de la région de Strasbourg (im Folgenden: SERS) sowie der Stadt Straßburg andererseits entstand ein Rechtsstreit über die Auslegung und Anwendung einzelner Bestimmungen des am 31. März 1994 zwischen diesen Parteien geschlossenen Rahmenvertrags. Dieser Vertrag betrifft u. a. die Beziehungen zwischen den Parteien während der Errichtung eines Sitzungsgebäudes, die die SERS im Auftrag des Parlaments durchführen soll.

2. Schon vorher, am 5. Oktober 1992, beschloss die Stadt Straßburg, hierfür ein Grundstück zur Verfügung zu stellen. Durch Vertrag vom 31. August 1993 wurden die Erstellung und die Bewirtschaftung des Bauwerks der SERS übertragen. Die SERS ist eine von der Stadt Straßburg gegründete so genannte Société d'économie mixte (gemischtwirtschaftliche Gesellschaft), die die Entwicklung und Verwirklichung von Immobilienprojekten im Auftrag der Stadt zur Aufgabe hat. Der am 31. März 1994 geschlossene Rahmenvertrag mit Anhängen regelt die Beziehungen zwischen den Parteien während der Errichtung, der Fertigstellung und der Abnahme des neuen Gebäudes und nach dessen Abnahme. In dieser Rechtssache geht es insbesondere um die Bestimmungen des Rahmenvertrags, die den Zeitpunkt der Fertigstellung, Verzögerungen beim Bau, die zur Verschiebung dieses Zeitpunkts führen können, die Vertragsstrafeklausel wegen verspäteter Übergabe, und im Zusammenhang damit die Pflicht zur Zahlung so genannter Zwischenzinsen regeln.

3. Aus verschiedenen Gründen trat eine Verzögerung beim Bau mit der Folge ein, dass die Fertigstellung des neuen Gebäudes beinahe ein Jahr später als zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vom 31. Dezember 1997 erfolgte. Nach dem Vorbringen der SERS rechtfertigen diese Gründe einen späteren als den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Nach Ansicht des Parlaments ist dies nicht der Fall. Der Streit spitzte sich zunächst auf die Auslegung der Bestimmungen des Rahmenvertrags zu, die sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung, die Vertragsstrafeklausel bei verspäteter Fertigstellung und die Pflicht zur Zahlung von Zwischenzinsen für die Zeit zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Fertigstellung (15. Dezember 1998) beziehen.

4. Um den Streit in Bezug auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Gebäudes sowie in Bezug auf den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Fertigstellung beilegen zu können, schlossen das Parlament und die Stadt Straßburg am 14. Januar 1999 drei Verträge, die am 19. Januar 1999 auch von der SERS unterzeichnet wurden.

Dabei ging es um:

- einen Zusatz zu Artikel 29 des Rahmenvertrags, der die Einberufung eines Schlichtungsausschusses mit dem strikten Auftrag betraf, die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung und Anwendung der Artikel 3, 5, 6 und 25 des erwähnten Vertrages in Bezug auf den vertraglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt beizulegen;

- ein Vergleichsprotokoll, in dem die Parteien beschlossen, ihre Meinungsverschiedenheiten, wie sie in der genannten Ergänzung beschrieben sind, dem Schlichtungsausschuss vorzulegen;

- eine Vereinbarung über die Feststellung der Fertigstellung des Gebäudes, in der die Parteien übereinkamen, den Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung des Gebäudes im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Rahmenvertrags auf den 15. Dezember 1998 festzulegen. Demzufolge sollte der zwischen der SERS und dem Europäischen Parlament geschlossene Erbpachtvertrag ab diesem Zeitpunkt gemäß den dort vereinbarten Klauseln in Kraft treten.

5. Am 22. März 1999 gab der Schlichtungsausschuss seine Stellungnahme ab. Das Europäische Parlament, das mit einigen Teilen dieser Stellungnahme nicht einverstanden war, hat mit Klageschrift, die in das Register der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingetragen worden ist, gegen diese Stellungnahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 des in Nummer 4 erwähnten Zusatzes zum Rahmenvertrag Klage erhoben.

II - Die erheblichen Vertragsbestimmungen

A - Der Rahmenvertrag vom 3. März 1994

6. In der vorliegenden Rechtssache sind die folgenden Bestimmungen des Rahmenvertrags erheblich:

Artikel 3.2

Die Fertigstellung des Gebäudes ist spätestens am 31. Dezember 1997 vorgesehen."

Artikel 3.3

Der Beginn der Arbeiten an den oberirdischen Teilen des Gebäudes ist am 1. Oktober 1994 vorgesehen. Die SERS wird von diesem Zeitpunkt an für die Fertigstellung des Gebäudes über eine mit 36 Monaten veranschlagte Frist verfügen.

Die Frist für die Fertigstellung im Sinne dieses Absatzes ist jedoch um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, falls eine von der SERS ordnungsgemäß begründete Verzögerung eintritt. Dies gilt insbesondere bei

- ergänzenden Arbeiten oder Änderungen, die auf Verlangen des Europäischen Parlaments erfolgen;

- Verzögerungen bei der Erteilung verwaltungsrechtlicher Genehmigungen durch Handlungen der mit der Vorbereitung oder Erteilung dieser Genehmigungen betrauten Behörden oder durch Handlungen Dritter;

- Folgen des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen eines (oder mehrerer) Subunternehmer des Auftragnehmers;

- höhere Gewalt im Sinne der Rechtsprechung und der Lehre;

- Streik, der die Baustelle berührt;

- Verwaltungs- oder gerichtliche Entscheidungen oder Anordnungen über die Einstellung der Bauarbeiten;

- Vandalismus, ungünstige Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, archäologische Grabungen;

- Unterbleiben einer Antwort des Europäischen Parlaments auf Mitteilungen oder Verzögerung dieser Antwort um mehr als drei Wochen."

Artikel 5.1

Selbst wenn die Frist von 36 Monaten im Sinne von Artikel 3.3, gegebenenfalls gemäß Artikel 5.2 verlängert, nach dem in Artikel 3.2 angegebenen Zeitpunkt endet, schuldet die SERS von dem in Artikel 3.2 genannten Zeitpunkt, gegebenenfalls gemäß Artikel 5.2 aufgeschoben, von Rechts wegen und ohne Förmlichkeiten allein aufgrund dieser Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe von 28 000 ECU je Werktag bis zur Höhe von 3 % der festgestellten Baukosten (Betrag der Arbeiten zuzüglich Honorare für Gutachten).

...

Die täglich geschuldete Vertragsstrafe - oder die herabgesetzte Vertragsstrafe im Sinne der vorstehenden Ausführungen - endet mit dem Tag der Feststellung der Fertigstellung im Sinne von Artikel 4 und in jedem Fall bei Erreichung des Hoechstbetrags."

Artikel 5.2

Die in Artikel 3.2 vorgesehene Frist wird verlängert im Falle

- ordnungsgemäß festgestellter höherer Gewalt;

- Entscheidungen eines Verwaltungs- oder ordentlichen Gerichts, durch die die Einstellung der Bauarbeiten angeordnet wird;

- Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, archäologische Grabungen;

- durch die ,Caisse des Congés Payés du Bâtiment de Strasbourg anerkannte ungünstige Witterungsverhältnisse;

- Verzögerung bei der Erteilung von Genehmigungen der Verwaltung durch Handlungen der Behörden, die mit ihrer Vorbereitung oder Erteilung betraut sind, mit Ausnahme derjenigen, für die die Stadt Straßburg zuständig ist.

In diesen Fällen legen die Parteien einvernehmlich, oder in Ermangelung dessen das in Artikel 29 bezeichnete Gericht, eine zusätzliche Frist fest.

Die SERS hat, sobald sie davon Kenntnis erlangt, das Europäische Parlament vom Eintritt jeder möglichen Ursache von Verzögerungen zu unterrichten. Anderenfalls kann sie sich hierauf nicht für die Gewährung einer ergänzenden Frist berufen."

Artikel 5.3

Der in Artikel 3.2 angegebene Zeitpunkt berücksichtigt nicht zusätzliche Arbeiten oder Änderungen, die vom Europäischen Parlament verlangt werden oder für die dieses seine Zustimmung erteilt.

..."

Artikel 6.3

Die Zwischenzinsen gelten für sämtliche Ausgabenposten, die in der finanziellen Aufstellung aufgeführt sind, vom Zeitpunkt ihrer Begleichung durch die SERS bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die erste Zwischenaufstellung der Investitionskosten erfolgt ...

...

Das Europäische Parlament schuldet keine Zwischenzinsen für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Fertigstellung im Sinne von Artikel 3.2, gegebenenfalls aufgeschoben gemäß Artikel 5.2, und dem tatsächlichen Fertigstellungszeitpunkt, wenn die Fertigstellung nach dem vorgesehenen Zeitpunkt die Folge einer von der SERS zu vertretenden Handlungsweise oder einer Verzögerung ist, die von dem Gericht im Sinne von Artikel 29 nicht als gerechtfertigt anerkannt worden ist."

Artikel 25

Der allgemeine Zeitplan (Anhang 6 des Vertrages) ist zu beachten, und die SERS hat mit ihrem monatlichen Bericht über den Fortgang der Arbeiten die Zeitpläne für die Baugewerke vorzulegen. Verzögerungen sind anzugeben und zu erläutern. In diesem Fall hat die SERS das Europäische Parlament von den angemessenen Abhilfemaßnahmen zu unterrichten, die sie unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 durchzuführen beabsichtigt."

Artikel 29

In Ermangelung einer vorherigen gütlichen Einigung sind sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen ..."

B - Der Vertragszusatz vom 14. Januar 1999

7. In dieser Rechtssache ist Artikel 1 des Vertragszusatzes erheblich. Er lautet wie folgt:

1. Ergänzend zu Artikel 29 des Rahmenvertrags und ausschließlich zu dem begrenzten Zweck der Streitbeilegung im Zusammenhang mit unterschiedlichen Auffassungen über die Auslegung und Anwendung der Artikel 3, 5, 6 und 25 des Rahmenvertrags auf die Festsetzung des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts wird ein Schlichtungsausschuss nach den Modalitäten eingerichtet, die im ,Schlichtungsprotokoll festgelegt sind, das diesem Vertragszusatz als Anhang I beigefügt ist.

2. Der Schlichtungsausschuss wird in Bezug auf den erwähnten Streit eine Stellungnahme abgeben, die auf der Grundlage der Bestimmungen des Rahmenvertrags streng auf Rechtsfragen begrenzt ist.

Jede Partei ist verpflichtet, dieser Stellungnahme unbeschadet der Möglichkeit nachzukommen, gegen diese Stellungnahme binnen 30 Kalendertagen von seiner Zustellung an Klage bei dem in Artikel 29 des Rahmenvertrags bezeichneten Gericht zu erheben."

III - Verfahrensablauf und Anträge der Parteien

8. Die Klageschrift des Parlaments ist am 20. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen; der Kanzler des Gerichts hat den Empfang mit Schreiben vom 21. April 1999 bestätigt. In diesem Schreiben hat er darauf hingewiesen, dass das Gericht nicht befugt sei, aufgrund einer Schiedsklausel gemäß Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) über die Klage eines Organs zu entscheiden, und hat sodann das Parlament von seiner Absicht unterrichtet, gemäß Artikel 47 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes die Klageschrift dem Kanzler des Gerichtshofes zu übermitteln, sofern das Parlament nicht bis zum 3. Mai 1999 erkläre, dass es tatsächlich von ihm beabsichtigt gewesen sei, die Rechtssache beim Gericht anhängig zu machen.

9. Das Parlament hat am 28. April 1999 geantwortet, dass es keine Einwände gegen die Übermittlung seiner Klageschrift an den Kanzler des Gerichtshofes habe. Daraufhin ist die Klageschrift am 4. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen und am folgenden Tag in deren Register eingetragen worden.

10. Die SERS hat am 23. Juli 1999 gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben.

11. Der Gerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Dezember 1999 nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, gemäß Artikel 91 § 4 seiner Verfahrensordnung die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten.

12. Das Parlament hat am 7. April 2000 gemäß Artikel 82a § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung die Aussetzung des Verfahrens beantragt, da Verhandlungen zwischen den Parteien liefen. Hiergegen haben die SERS und die Stadt Straßburg mit Schriftsatz vom 17. April 1999, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. April 1999, Einwendungen erhoben, da die SERS in die vom Parlament erwähnten Verhandlungen nicht einbezogen gewesen sei. Daher ist das Verfahren nicht ausgesetzt worden.

13. Die Parteien haben am 24. Januar 2002 mündlich verhandelt.

14. Das Parlament hat in Bezug auf die Einrede der Unzulässigkeit beantragt,

- die Einrede der Unzulässigkeit als unbegründet zurückzuweisen;

- den Antrag der Parteien, die die Einrede der Unzulässigkeit erhoben haben, auf Zahlung einer Verfahrensentschädigung von 20 000 Euro zurückzuweisen;

- den Parteien, die die Einrede der Unzulässigkeit erhoben haben, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- das Verfahren in der Hauptsache fortzusetzen, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

15. Zur Hauptsache hat das Parlament beantragt,

- die SERS zur Zahlung der Vertragsstrafen wegen Verzuges ab 9. Januar 1998, dem vertraglichen Zeitpunkt für die Fertigstellung des Gebäudes IPE IV, bis zum 14. Dezember 1998, dem Tag, der dem Zeitpunkt der Feststellung der Fertigstellung dieses Gebäudes vorangeht, zu verurteilen, hilfsweise, die SERS zur Zahlung der Vertragsstrafen wegen Verzuges vom Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Fertigstellung an, den der Gerichtshof bestimmt, zu verurteilen;

- festzustellen, dass die Verzögerungen ab dem 9. Januar 1998, dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt für die Fertigstellung des Gebäudes IPE IV, ungerechtfertigt sind, und daher festzustellen, dass das Parlament von dem genannten vertraglich vereinbarten Zeitpunkt für die Fertigstellung des Gebäudes IPE IV bis zum 14. Dezember 1998, dem Tag, der dem Zeitpunkt vorangeht, zu dem die Fertigstellung des erwähnten Gebäudes festgestellt worden ist, keine Zwischenzinsen schuldet, oder hilfsweise, festzustellen, dass das Europäische Parlament von dem Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Fertigstellung an, den der Gerichtshof festlegt, keine Zwischenzinsen schuldet;

- die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses für nichtig zu erklären;

- den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- die Widerklage der Beklagten gegen die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses für unzulässig zu erklären;

- den Antrag der Beklagten auf Zahlung einer Verfahrensentschädigung von 300 000 FRF abzuweisen;

- die übrigen Anträge der Beklagten insgesamt abzuweisen.

16. In Bezug auf die Einrede der Unzulässigkeit haben die SERS und die Stadt Straßburg beantragt,

- ihre Einrede der Unzulässigkeit der Klage des Europäischen Parlaments gemäß den Artikeln 91 ff. der Verfahrensordnung des Gerichtshofes für zulässig und begründet zu erklären;

- festzustellen, dass die vereinbarte Frist von 30 Tagen für die Klage gegen die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses beim zuständigen Gericht zu dem Zeitpunkt abgelaufen war, als die Rechtssache beim Gerichtshof eingegangen ist (5. Mai 1999);

- festzustellen, dass die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses endgültig und unwiderruflich geworden ist;

- dem Europäischen Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und es zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung von 20 000 Euro zugunsten jeder der beiden Antragstellerinnen, der SERS und der Stadt Straßburg, zu verurteilen;

- weiter hilfsweise, für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Gerichtshof die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehält, der SERS und der Stadt Straßburg neue Fristen einzuräumen, damit sie zur Begründetheit der Rechtssache vortragen können.

17. Zur Begründetheit beantragen die SERS und die Stadt Straßburg

- der SERS und der Stadt Straßburg zu bestätigen, dass sie eine Widerklage gegen die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses erhoben haben, soweit dieser zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Fertigstellungszeitpunkt der 31. Dezember 1997 gewesen sei und dass dieses Datum nur aus den in Artikel 5.2 des Rahmenvertrags angeführten Gründen habe aufgeschoben werden können;

- festzustellen, dass die Frist des 31. Dezember 1997 nur eine aus allen gemäß Artikel 3 mit seinen gesamten Bestimmungen, die ein unteilbares Ganzes bilden, gerechtfertigten Gründen verlängerbare voraussichtliche Frist war.

Ferner beantragen sie in Bezug auf die Klage des Europäischen Parlaments,

- die Klage abzuweisen;

- festzustellen, dass der Gerichtshof keine andere oder weiter gehende Befugnis hat als der Schlichtungsausschuss;

- festzustellen, dass der Gerichtshof nur über die auf den Rechtsstreit anwendbaren Rechtsgrundsätze entscheiden und keine Prüfung der Tatsachen vornehmen kann, und dass der Gerichtshof daher weder eine Verurteilung aussprechen noch einen Fertigstellungstermin feststellen kann, da es sich um Tatfragen handelt, die nicht von der Schlichtung erfasst werden und für die der Gerichtshof nicht zuständig ist, der aufgrund der devolutiven Wirkung der Klage des Europäischen Parlaments entscheidet;

- die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses in allen anderen Teilen als denen zu bestätigen, die Gegenstand der Klage der SERS und der Stadt Straßburg sind;

- dem Europäischen Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und es zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung in Höhe von 300 000 FRF zu verurteilen.

IV - Untersuchung

A - Vorbemerkungen

18. In dieser Rechtssache stehen drei Fragenkomplexe zur Beurteilung:

- Zulässigkeitsfragen;

- Fragen nach der Auslegung einzelner Bestimmungen des zwischen dem Europäischen Parlament, der SERS und der Stadt Straßburg geschlossenen Rahmenvertrags;

- Fragen in Bezug auf die Anwendung der betreffenden Bestimmungen auf den Sachverhalt des Bauvorgangs.

19. So zusammengefasst und in dieser Reihenfolge werde ich im Folgenden die verschiedenen Gesichtspunkte dieser Rechtssache prüfen.

B - Zulässigkeitsfragen

20. Die Parteien haben in ihrem Vorbringen drei verschiedene Zulässigkeitsfragen aufgeworfen:

a) die förmliche Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung, die die SERS und die Stadt Straßburg gegen die Klage des Europäischen Parlaments erhoben haben;

b) der Antrag des Europäischen Parlaments auf Unzulässigerklärung der Widerklage der SERS und der Stadt Straßburg gegen die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses;

c) der implizite Antrag der SERS und der Stadt Straßburg auf Unzulässigerklärung des Antrags des Europäischen Parlaments, mit dem der Gerichtshof um Entscheidung über die Anwendung des Rahmenvertrags auf den sachlichen Kontext der Bauarbeiten ersucht wird. Nach Ansicht der Beklagten hat die Klage des Europäischen Parlaments devolutive Wirkung und ist daher sachlich auf den Gegenstand der Stellungnahme des Schlichtungsausschusses beschränkt. Daher habe der Gerichtshof über die Klage des Europäischen Parlaments nur insoweit zu entscheiden, als es sich auf Rechtsfragen beziehe, die in der Stellungnahme des Schlichtungsausschusses behandelt würden. Im Gegenschluss lässt sich daraus ableiten, dass sie die Klage des Europäischen Parlaments als unzulässig erachten, soweit sie sich auch auf die Anwendung des Rahmenvertrags auf den sachlichen Kontext bezieht.

a) Die Einrede der Unzulässigkeit

21. Die beiden Gründe, auf die sich die SERS und die Stadt Straßburg für die Unzulässigkeit der Klage des Parlaments stützen, lassen sich kurz zusammenfassen.

22. Erstens führe der Umstand, dass die Klageschrift nicht bereits am 5. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes als der zuständigen gerichtlichen Instanz eingetragen worden sei, dazu, dass sie verspätet sei. Daran ändere es nichts, dass die Klageschrift schon am 20. April 1999 und somit innerhalb der Klagefrist von 30 Tagen bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sei.

23. Zweitens hätte der Kanzler des Gerichts die Akte dem Kanzler des Gerichtshofes nicht in einem formlosen Schreiben übermitteln dürfen. Dieses einfache, in Artikel 47 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes (im Folgenden: Satzung) vorgesehene Verfahren könne nur in Fällen angewandt werden, in denen eine an den Gerichtshof gerichtete Klageschrift versehentlich bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sei (und umgekehrt). Im vorliegenden Fall liege jedoch kein Versehen vor: Die Klageschrift sei an das Gericht gerichtet und bei dessen Kanzlei eingereicht worden. Das Gericht hätte Artikel 47 Absatz 2 der Satzung anwenden müssen.

24. Das Verteidigungsvorbringen des Parlaments gegen den ersten Grund konzentriert sich darauf, dass die Art und Weise, auf die das Gericht und der Gerichtshof gegenseitig die bei ihnen anhängig gemachten Klagen berichtigten, keine Folgen für die Klagefristen habe. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Artikel 47 der Satzung, in dem keine Bestimmung in Bezug auf eine Frist oder deren Ablauf zu finden sei. Wenn eine Klage rechtzeitig bei einer der Kanzleien der Einrichtung Gerichtshof" anhängig gemacht worden sei, seien damit die Klagefristen eingehalten.

25. Zum zweiten Grund führt das Parlament aus, dass dieser auf einer übermäßig formalistischen Auslegung von Artikel 47 der Satzung beruhe. Eine starre Anwendung der in Artikel 47 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verfahren sei einer zügigen und guten Rechtspflege nicht förderlich. Aus dem Übersendungsschriftsatz zur Klageschrift des Parlaments gehe im Übrigen deutlich hervor, dass dieses sich dessen bewusst gewesen sei, dass diese Klageschrift möglicherweise falsch adressiert gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Möglichkeit habe das Parlament den Kanzler des Gerichts gebeten, die Klageschrift an die Kanzlei des Gerichtshofes weiterzuleiten. Für den Fall, dass der Gerichtshof jedoch entscheiden sollte, dass die Übermittlung im vorliegenden Fall nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, beantragt das Parlament hilfsweise die Zurückverweisung an das Gericht, so dass dieses sich förmlich für unzuständig erklären und die Sache dann wieder an den Gerichtshof verweisen könne.

26. Zum ersten Grund kann ich mich kurzfassen. Aus dem Wortlaut von Artikel 47 Absatz 2 der Satzung ergibt sich, dass bei einer Verweisung einer Klage vom Gerichtshof an das Gericht und umgekehrt vom Gericht an den Gerichtshof durch Beschluss die Rechtssache rechtsgültig bei der zweitbefassten Instanz anhängig gemacht worden ist, auch wenn die Klagefrist zum Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses abgelaufen ist. Daraus leite ich ab, dass für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Klage der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem die Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichts bzw. des Gerichtshofes zuerst eingereicht worden ist.

27. Diese Auslegung wird im Übrigen bestätigt durch Artikel 3 Absatz 6 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts, wonach bei der Übermittlung einer Klageschrift durch den Kanzler des Gerichtshofes an den Kanzler des Gerichts bei der Eintragung im Register der Tag der Einreichung der Klageschrift beim Kanzler des Gerichtshofes zu berücksichtigen ist. Obwohl für den Kanzler des Gerichtshofes keine ausdrückliche einschlägige Dienstanweisung besteht, geht dieser auf der Grundlage des Artikels 47 Absatz 2 der Satzung ebenso vor.

28. Deshalb ist der erste Grund, mit dem die Unzulässigkeit der Klage des Parlaments geltend gemacht wird, nicht stichhaltig.

29. Das Gleiche gilt für den zweiten Grund. Steht fest, dass die Klage rechtzeitig eingereicht worden ist, so hat die Form, in der die Übermittlung einer falsch adressierten Klageschrift durch das Gericht an den Gerichtshof erfolgt, keine Folgen für die Zulässigkeit der Klage. In diesem Licht ist Artikel 47 Absätze 1 und 2 der Satzung auszulegen.

30. Aus Gründen der Prozessökonomie sollte der Anwendungsbereich von Artikel 47 Absatz 1 der Satzung weit ausgelegt werden, so dass diese Bestimmung nicht nur die Fälle erfasst, in denen eine Klageschrift versehentlich" bei der falschen Kanzlei eingereicht" worden ist, sondern auch die Fälle, in denen eine Klageschrift versehentlich an die verkehrte Kanzlei gerichtet worden ist, obwohl auf den ersten Blick offenkundig ist, dass sie der anderen Kanzlei zu übersenden gewesen wäre. Für die Behebung derartiger technischer" Unrichtigkeiten ist das Verfahren des Artikels 47 Absatz 1 der Satzung am besten geeignet. So wird es von den Kanzlern des Gerichts und des Gerichtshofes in der Praxis auch gehandhabt.

31. Für Fälle, in denen nicht auf den ersten Blick offenkundig ist, dass die Klageschrift falsch adressiert worden ist, ist das umständlichere Verfahren des Artikels 47 Absatz 2 der Satzung geschaffen worden. Dann ist nach vorheriger Prüfung durch Beschluss zu entscheiden, dass das Gericht (oder gegebenenfalls der Gerichtshof) nicht für die Entscheidung über die Klage zuständig ist.

32. Im vorliegenden Fall konnte jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Parlament eingereichte Klage beim Gerichtshof hätte anhängig gemacht werden müssen. Zu Recht hat der Kanzler des Gerichts erster Instanz in seinem Schreiben vom 21. April 1999 darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses zur Errichtung des Gerichts erster Instanz das Gericht nicht für eine Entscheidung aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne von Artikel 238 EG zuständig sei, wenn die Klage von einem Gemeinschaftsorgan erhoben werde. Seine Absicht, damit gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Satzung die Folge der Übermittlung der Klageschrift an den Kanzler des Gerichtshofes zu verbinden, war die logische Folge.

33. Damit greift auch der zweite Grund, mit dem die Unzulässigkeit der Klage des Parlaments gerügt wird, nicht durch.

b) Die Unzulässigkeit der Widerklage der SERS und der Stadt Straßburg

34. Die Ansicht des Parlaments, die Widerklage der SERS und der Stadt Straßburg gegen die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses sei unzulässig, da sie erst mit der Klagebeantwortung, die am 8. März 2000 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde, eingegangen und damit verspätet sei, ist meines Erachtens unhaltbar.

35. Die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses war für die Parteien bindend, sofern sie dagegen keine Klage erhoben. Der Inhalt einer derartigen Stellungnahme kann für eine betroffene Partei annehmbar sein, auch wenn sie nicht in vollem Umfang Befriedigung erhält. Wenn jedoch eine andere Partei aus sie treffenden Gründen gegen eine derartige Entscheidung mit einer Klage vorgeht, mit der damit verbundenen Möglichkeit, dass das Endergebnis für die Partei, die sich ursprünglich mit dieser Entscheidung zufrieden gab, ungünstiger ausfallen kann, folgt aus dem Grundsatz, dass die in einem Verfahren betroffenen Parteien gleiche Chancen haben müssen, dass auch die letztgenannte Partei Gelegenheit erhalten muss, Rügen gegen die bindende Stellungnahme vorzutragen, die mit der Klage angefochten wurde.

36. Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf Artikel 116 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verfahrensordnung, wonach im Rechtsmittelverfahren der Rechtsmittelgegner die Befugnis zu einem Anschlussrechtsmittel hat. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes belegt, dass ein derartiges Anschlussrechtsmittel auch dann möglich ist, wenn die ursprüngliche Rechtsmittelfrist verstrichen ist. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass die Widerklage der SERS und der Stadt Straßburg, die übrigens mit dem Vorbringen vor dem Schlichtungsausschuss übereinstimmt, zulässig ist.

37. Vorsorglich möchte ich noch bemerken, dass auch nach französischem Verfahrensrecht, wenn dieses anwendbar wäre, die vorliegende Widerklage zulässig wäre.

c) Die Zulässigkeit der Anträge des Parlaments auf Anwendung der Artikel 5.1 und 6.3 des Rahmenvertrags im Zusammenhang mit der Überschreitung des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts

38. Die Ansicht der SERS und der Stadt Straßburg, dass sich die Klage des Parlaments auf Punkte zu beschränken habe, die Gegenstand der Stellungnahme des Schlichtungsausschusses seien, findet weder in Artikel 29 des Rahmenvertrags noch im Vertragszusatz vom 14. März 1999 eine Grundlage.

39. Nach Artikel 1 Absatz 1 des Vertragszusatzes sind die Parteien übereingekommen, die Rechtsfragen zur Auslegung und Anwendung der Artikel 3, 5, 6 und 25 des Rahmenvertrags in Bezug auf die Festlegung des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts, über die sie unterschiedlicher Ansicht sind, einem Schlichtungsausschuss vorzulegen. Nach Artikel 1 Absatz 2 sind sie an die Stellungnahme dieses Ausschusses gebunden, sofern sie dagegen nicht rechtzeitig Klage bei dem in Artikel 29 des Rahmenvertrags angegebenen Gericht erheben.

40. Diese Bindung geht jedoch sachlich nicht über die in Artikel 1 Absatz 1 des Vertragszusatzes erwähnten Rechtsfragen hinaus. Zudem haben die Parteien ihre Befugnis behalten, ihre übrigen Streitigkeiten in Bezug auf die Durchführung des Rahmenvertrags dem in Artikel 29 bezeichneten Gericht vorzulegen.

41. Das Parlament führt, meines Erachtens aus guten Gründen, aus, dass eine Auffassung, die dazu führe, dass der Gerichtshof in getrennten Verfahren über die gegen die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses erhobenen Rügen und danach über die übrigen Streitigkeiten bei der Durchführung des Rahmenvertrags entscheide, unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht haltbar sei.

42. Hinzu kommt, dass die Rechtsfragen über die Auslegung und Anwendung des Rahmenvertrags, die dem Schlichtungsausschuss vorgelegt worden sind, inhaltlich in engstem Zusammenhang mit dem Antrag des Parlaments steht, mit dem dieses den Gerichtshof ersucht, über den Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem nach dem Rahmenvertrag das neue Gebäude mit den daran durch die Artikel 5.1 und 6.3 dieses Vertrages verknüpften Rechtsfolgen fertig zu stellen gewesen wäre.

43. Ich bin daher der Ansicht, dass der Gerichtshof in diesem Verfahren das Vorbringen des Parlaments zur Begründetheit in vollem Umfang prüfen und beurteilen kann.

C - Die Auslegung der Artikel 3.2, 3.3, 5 und 6.3 des Rahmenvertrags

1. Die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses

44. Die Parteien des Rahmenvertrags haben dem Schlichtungsausschuss die folgenden beiden Fragen nach der Auslegung der Artikel 3.2, 3.3, 5 und 6.3 des Rahmenvertrags vorgelegt:

- Welches ist der Mechanismus, der in den Bestimmungen der Artikel 3.2, 3.3 und 5 des Rahmenvertrags vereinbart ist, um den vertraglichen Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes festzustellen?

- Was im Einzelnen die Freistellungsklausel für die Bezahlung von Zwischenzinsen durch das Europäische Parlament in Artikel 6.3 letzter Absatz des Rahmenvertrags angeht: Was ist unter dem Begriff Fehler der SERS" oder Verzögerung, deren Berechtigung nicht durch das Gericht im Sinne des Artikels 29 anerkannt worden ist" zu verstehen?

45. In Bezug auf die erste Frage bestand zwischen dem Parlament einerseits und der SERS andererseits eine grundlegende Meinungsverschiedenheit, die in der Stellungnahme des Ausschusses in Punkt V.2 kurz wiedergegeben ist.

46. Für das Parlament ist zwischen den Bestimmungen der Artikel 3.2 und 5 einerseits sowie den Bestimmungen von Artikel 3.3 andererseits zu unterscheiden. Artikel 3.2 lege den vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt fest, der nur aus den in Artikel 5.2 aufgeführten Gründen für eine Fristverlängerung verschoben werden könne. Dabei hätten die in Artikel 3.3 aufgeführten Verlängerungsgründe außer Betracht zu bleiben. Diese Bestimmung diene nur dazu, eine voraussichtliche Frist für die Fertigstellung der Arbeiten festzulegen. Innerhalb des Vertrages diene Artikel 3.3 daher dazu,

- einerseits die voraussichtliche Frist genauer zu bestimmen, auf deren Grundlage der Fertigstellungszeitpunkt bestimmt werde (36 Monate);

- andererseits die Gründe festzulegen, die für eine Verlängerung dieser Frist in Betracht kommen könnten, jedoch nur innerhalb eines pauschalen Rahmens von drei Monaten, der in jedem Fall am 31. Dezember 1997 habe ablaufen sollen.

Auf diese Weise sei durch das Zusammenrechnen der für den Bauvorgang veranschlagten Frist und der ergänzenden Frist, die unter dem Vorbehalt, dass sie durch einen der weit aufzufassenden Verlängerungsgründe des Artikels 3.3 der SERS gerechtfertigt sei, der in Artikel 3.2 erwähnte Zeitpunkt des 31. Dezember 1997 festgelegt worden.

47. Nach Ansicht der SERS sind die Bestimmungen der Artikel 3.3 und 5.2 für die Festlegung des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts nebeneinander anzuwenden. Der Fertigstellungszeitpunkt werde in Wirklichkeit in Artikel 5.1 an der Stelle festgelegt, in der dieser die Frist von 36 Monaten im Sinne des Artikels 3.3" erwähne. Diese Auslegung laufe darauf hinaus, dass der vertragliche Fertigstellungszeitpunkt ausgehend von der Frist von 36 Monaten ab 1. Oktober 1994, ergänzt durch eine pauschale Frist von drei Monaten, das Ganze gegebenenfalls aus den in den Artikeln 3.3 und 5.2 aufgeführten Verlängerungsgründen verlängert, zu bestimmen sei.

48. Hierzu hat der Schlichtungsausschuss in Punkt V.3 seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die betreffenden Teile des Vertrages so auszulegen seien, dass damit vermieden werde, dass vereinbarte Bedingungen jede Bedeutung verlören oder als überfluessig zu betrachten seien. Dies veranlasste den Ausschuss zu folgenden Feststellungen:

- Erstens enthalte der Vertrag zwei ganz unterschiedliche Reihen von Bestimmungen, nämlich diejenigen des Artikels 3.3 in Bezug auf die voraussichtliche Frist und diejenigen der Artikel 3.2 und 5 in Bezug auf den Fertigstellungszeitpunkt;

- zweitens sehe der Vertrag unterschiedliche Verlängerungsgründe für die voraussichtliche Frist und den Fertigstellungszeitpunkt vor;

- drittens knüpfe der Vertrag für den in Artikel 3.2 festgelegten Fertigstellungszeitpunkt ständig an die in Artikel 5.2 vorgesehenen Verlängerungsgründe an. Dies geschehe u. a. in den Artikeln 5.1 und 6.3;

- viertens laute Artikel 5.1:

même au cas où le délai de 36 mois visé à l'article 3.3 dépasserait la date prévue à l'article 3.2 éventuellement prorogé[e] en vertu de l'article 5.2, la SERS sera redevable, à partir de la date visée à l'article 3.2, éventuellement prorogé[e] en vertu de l'article 5.2, de plein droit et sans formalité, d'une pénalité ...".

Unbeschadet der fehlenden Übereinstimmung zwischen dem Hauptwort date" und dem Partizip prorogé", die die Auslegung dieser Bedingung erschwere, wenn die Parteien auch übereinstimmend von einem Schreibfehler ausgingen, könne diese nur folgende Bedeutung haben: Jede Fertigstellung des Bauwerks, die nach Ablauf der Frist im Sinne des Artikels 3.2, gegebenenfalls verlängert aus den in Artikel 5.2 aufgeführten Verlängerungsgründen, erfolge, führe dazu, dass die im Vertrag vorgesehene Vertragsstrafe wegen Verzugs geschuldet werde, selbst wenn die voraussichtliche Frist des Artikels 3.3 aus berechtigten Verlängerungsgründen, die zwar in Artikel 3.3 aufgeführt, jedoch nicht in Artikel 5.2 übernommen worden seien, überschritten werde. Daher zwinge der Wortlaut des Artikels 5.1 im Zusammenhang mit den Klauseln, die Artikel 3.2 (Zeitpunkt der Fertigstellung) mit Artikel 5.2 (Gründe für die Verschiebung des Zeitpunkts der Fertigstellung) in Zusammenhang brächten, dazu, zwischen der voraussichtlichen Frist des Artikels 3.3 und dem Zeitpunkt der Fertigstellung zu unterscheiden. Aufgrund dessen gelangt der Schlichtungsausschuss zu der Ansicht, dass der vertragliche Fertigstellungszeitpunkt der 31. Dezember 1997 sei, gegebenenfalls ausschließlich aus den Verschiebungsgründen aufgeschoben, die in Artikel 5.2 aufgeführt seien. Von diesem Zeitpunkt an werde die Vertragsstrafe wegen Verzugs geschuldet.

49. Zur Auslegung von Artikel 6.3 letzter Absatz des Rahmenvertrags führte der Schlichtungsausschuss in Nummer VIII seiner Stellungnahme aus, dass die Regelung der Zwischenzinsen gegenüber der Regelung für die Vertragsstrafen selbständig sei. Dies erkläre sich daraus, dass die Gegenstände beider Regelungen unterschiedlich seien. Die Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Zwischenzinsen unterliege gemäß Artikel 6 Absatz 3 letzter Absatz kumulativ zwei Voraussetzungen, nämlich dass

- erstens der Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung des Gebäudes nach dem Zeitpunkt der vertraglichen Fertigstellung liege;

- zweitens dieser Unterschied auf einen Fehler der SERS oder auf eine Verzögerung zurückzuführen sei, die von dem Gericht im Sinne des Artikels 29 als nicht gerechtfertigt betrachtet werde.

Unter einem Fehler" der SERS ist nach Ansicht des Ausschusses ein persönlicher Fehler dieser Organisation zu verstehen, sofern dieser nicht von ihren Vertragspartnern oder Subunternehmern vertreten sei. In Bezug auf die Anwendung des Begriffes Verzögerungen, die von dem Gericht im Sinne des Artikels 29 als nicht gerechtfertigt betrachtet werden", ist der Ausschuss der Ansicht, dass die Parteien hierfür an die Verschiebungsgründe anzuknüpfen hätten, die in Artikel 3.3 aufgeführt seien, soweit diese weiter als die in Artikel 5.2 aufgeführten seien.

2. Vorbringen der Parteien

50. Die SERS und die Stadt Straßburg greifen in ihrer Widerklage vor allem Nummer V der Stellungnahme an, die sich auf die Festlegung des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts gemäß den Artikeln 3.2 und 5.1 des Rahmenvertrags bezieht.

51. Sie halten ihre bereits vor dem Schlichtungsausschuss vorgetragene Ansicht aufrecht, dass der vertragliche Fertigstellungszeitpunkt auf der in Artikel 3.3 erwähnten Frist von 36 Monaten für den Bau, zuzüglich der pauschalen Frist von drei Monaten, die sodann aus den in den Artikeln 3.3 und 5.2 aufgeführten Verschiebungsgründen verlängert werden könnten, abzuleiten sei. Im Kern beruht diese Stellungnahme auf ihrer Auslegung der Artikel 3.2 und 3.3, wonach die konsequente Verwendung des Begriffes prévu" (vorgesehen) darauf hindeute, dass der Zeitpunkt des 31. Dezember 1997 nur ein date prévisonelle" (voraussichtlicher Zeitpunkt) sein solle, der daher keine zwingende und unwiderrufliche Frist für die Fertigstellung festlegen könne.

52. Diese Auslegung werde noch bestätigt durch die Aufführung der berechtigten Gründe für eine Verlängerung der voraussichtlichen Baufrist von 36 Monaten, die ausweislich der Verwendung des Begriffes notamment" (insbesondere) im einleitenden Satz nicht abschließend sei.

53. Nach dieser Betrachtungsweise, wonach der als prévisionnel" angegebene Fertigstellungszeitpunkt des 31. Dezember 1997 aus den in Artikel 3.3 aufgeführten Gründen aufgeschoben werden kann, ist Artikel 5.1 so auszulegen, dass die Vertragsstrafe wegen Verzugs nur dann geschuldet wird, wenn kein einziger berechtigter Grund zur Verlängerung der genannten Frist für die Fertigstellung des Gebäudes vorliegt. Das Festhalten am Zeitpunkt des 31. Dezember 1997 als Ausgangszeitpunkt für die Anwendung von Artikel 5.1 in Verbindung mit Artikel 5.2 führe zu dem paradoxen Ergebnis, dass die SERS auf der Grundlage des Rahmenvertrags das Gebäude nach diesem Zeitpunkt fertigstellen dürfe und dennoch eine Vertragsstrafe wegen Verzugs schulde.

54. Das Parlament, das die Ansicht des Schlichtungsausschusses in Nummer V.3 seiner Stellungnahme teilt, macht geltend, aus Artikel 5.1 gehe hervor, dass der Zeitpunkt des 31. Dezember 1997 sehr wohl fest sei. Dies ergebe sich aus dem Automatismus, mit dem die Vertragsstrafenregelung dieser Bestimmung bei Überschreitung dieses Zeitpunkts Anwendung finde. Dass dieser Zeitpunkt gemäß den Artikeln 5.2 und 5.3 aufgeschoben werden könne, ändere nichts an seinem unbedingten Charakter. Denn auch die Verlängerungen der Fertigstellungsfrist, die aufgrund dieser Bestimmungen möglich seien, würden ab dem 31. Dezember 1997 berechnet.

55. Der Schlichtungsausschuss habe Artikel 6.3 des Rahmenvertrags eine kaum begründete Auslegung gegeben. Nach dem letzten Absatz von Artikel 6.3 entfalle die Pflicht zur Zahlung der Zwischenzinsen, wenn eine Verzögerung eintrete - d. h. eine Fertigstellung nach dem vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt -, die entweder Folge einer der SERS zuzurechnenden Handlung oder einer Verzögerung sei, die vom Gericht im Sinne des Artikels 29 nicht als gerechtfertigt anerkannt worden sei.

56. In Bezug auf die zweite Alternative, nämlich den Fall einer vom zuständigen Gericht nicht für gerechtfertigt erklärten Verzögerung, führt das Parlament aus, dass Artikel 6 des Rahmenvertrags außer dem, was hierzu anderweitig im Vertrag bestimmt sei, keine Bestimmung enthalte, nach der eine Verzögerung als gerechtfertigt anerkannt werden könne. Da Artikel 6.3 letzter Absatz nur Rechtsfolgen nach dem vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt zeitigen könne, sei die Rechtfertigung einer Verzögerung anhand von Artikel 5.2 festzustellen. Mit der Anwendung dieser Bestimmung werde der abschließende vertragliche Fertigstellungszeitpunkt erst festgelegt.

57. Aus beidem ergebe sich, dass eine Verzögerung im Sinne von Artikel 6.3 des Rahmenvertrags nur dann gerechtfertigt sei, wenn

- die SERS das Parlament von jeder möglichen Verzögerungsursache unterrichtet habe, die in Artikel 5.2 anerkannt sei, und zwar unverzüglich nach deren Eintreten, mit dem Ersuchen, eine bestimmte Frist zu vereinbaren, mit der der vertragliche Fertigstellungszeitpunkt aufgeschoben werde;

- diese nähere Frist im gegenseitigen Einvernehmen festgestellt sei;

- und die SERS das Parlament von angemessenen Maßnahmen zum Ausgleich der eingetretenen Verzögerung unterrichtet habe.

58. Zu dem Fall, bei dem die Verzögerung eine Folge einer der SERS zuzurechnenden Handlung ist, trägt das Parlament vor, dass diese in ihrer Eigenschaft als Auftraggeberin eine wesentliche Rolle bei der Verwirklichung des Vorhabens spielen müsse. In dieser Eigenschaft hätte die SERS sich von der ordnungsgemäßen Abwicklung des Projektes, dem Fortgang der Bauarbeiten und dem Verlauf der Zahlungen an die Unternehmer vergewissern müssen. Auch hätte die SERS erforderlichenfalls den Bauleitern und den am Bau beteiligten Unternehmen Weisungen erteilen und die Haftung dafür mit allen damit verbundenen Folgen übernehmen müssen. Für die Haftung habe sie im Übrigen vom Parlament eine beträchtliche Vergütung erhalten.

59. Die SERS und die Stadt Straßburg vertreten die Ansicht, dass kein automatischer Zusammenhang zwischen der Vertragsstrafe wegen Verzuges und der Befreiung von der Zahlung von Zwischenzinsen im Sinne von Artikel 6.3 des Rahmenvertrags bestehe. Die Befreiung könne nur dann angewandt werden, wenn der SERS eine vorwerfbare Handlung nachgewiesen werden könne und wenn das zuständige Gericht die Gründe für die Verzögerung nicht als gerechtfertigt anerkenne. In Bezug auf die erste Voraussetzung habe der Schlichtungsausschuss zu Recht entschieden, dass das Parlament das Vorliegen einer vorwerfbaren Handlung der SERS darzutun habe und dass die vorwerfbare Handlung der SERS selbst zurechenbar sein müsse. Diese Betrachtungsweise stehe im Übrigen im Einklang mit den Grundsätzen, die im französischen Recht für die Haftung des Auftraggebers gälten. In Bezug auf die zweite Voraussetzung führen die Beklagten aus, selbst im Falle eines vorwerfbaren Fehlverhaltens, das der SERS selbst zuzurechnen sei, könne das Gericht im Sinne des Artikels 29 entscheiden, dass dieses Fehlverhalten entschuldbar gewesen sei. Sie berufen sich für diesen Standpunkt auf die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses.

3. Würdigung

60. Wie bereits der Schlichtungsausschuss in seiner Stellungnahme zu verstehen gibt, ist der Rahmenvertrag in seinem Wortlaut und seiner Systematik bestimmt nicht vorbildlich und kann daher Anlass zu stark voneinander abweichenden Auslegungen geben.

61. Allerdings ist es, wenn man sich nicht durch die etwas unglückliche Wortwahl in den Artikeln 3.2 und 5.1 ablenken lässt, unverkennbar, dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Artikeln 3.2 einerseits und den Artikeln 5.1 in Verbindung mit 5.2 und 5.3 andererseits besteht.

62. In Artikel 3.2 wird der Endzeitpunkt für die Fertigstellung des Gebäudes auf den 31. Dezember 1997 festlegt. Dass dies kein vorläufiger Zeitpunkt ist, sondern eine feste" Ergebnisverpflichtung, ist aus dem Wortlaut dieser Bestimmung selbst abzuleiten: est prévu pour le 31 décembre 1997 au plus tard". Die Verwendung des Begriffes prévu" hat nicht - wie die SERS und die Stadt Straßburg geltend machen - die Bedeutung, dass dieser Bestimmung bedingter Charakter beigelegt würde in dem Sinne, dass es sich um einen vorgesehenen oder geplanten Zeitpunkt handelte. Diese Bestimmung hat im juristischen Sprachgebrauch üblicherweise die Bedeutung von bestimmt". Dass diese Bedeutung hier beabsichtigt ist, ist der Hinzufügung au plus tard" zu entnehmen. Damit wird unmissverständlich die Baufrist festgelegt.

63. Der Charakter des 31. Dezember 1997 als fester unbedingter Endzeitpunkt wird ferner bestätigt durch Artikel 5.1. Nach dieser Bestimmung beginnt der Zeitraum, während dessen eine Vertragsstrafe wegen Verzuges geschuldet wird, grundsätzlich am 31. Dezember 1997 (la date prévue/visée à l'article 3.2").

64. Zwar kann der Zeitpunkt des 31. Dezember 1997 aus den in den Artikeln 5.2 und 5.3 aufgeführten Gründen als Zeitpunkt, von dem an die erwähnte Vertragsstrafe geschuldet wird, aufgeschoben werden, doch bleibt er der Bezugspunkt in dieser Vertragsstrafenregelung, da die gemäß den Artikeln 5.2 und 5.3 bewilligten Verlängerungen der vertraglichen Fertigstellungfrist von diesem Zeitpunkt an berechnet werden.

65. Wenn dieser Zeitpunkt nur bedingten Charakter hätte und aus allen in Artikel 3.3 genannten Gründen aufgeschoben werden könnte, wie die Beklagten geltend machen, würde die Vertragsstrafenregelung ihre bezweckte Wirkung als Sanktion für eine Überschreitung einer vertraglichen Frist von vornherein verlieren. Für eine derartige der Bedeutung der Regelung zuwiderlaufende Auslegung bietet jedoch auch der Wortlaut der Artikel 5.1 und 3.3 keinen Anknüpfungspunkt.

66. In Artikel 3.3, der sich auf die voraussichtliche (prévisionnel") Baufrist von 36 Monaten bezieht, die grundsätzlich am 1. Oktober 1997 endet, ist bestimmt, dass die Frist für die Fertigstellung im Sinne dieses Absatzes (au sens de ce sous-article") aus einer Reihe dort nicht abschließend aufgeführter Gründe verlängert werden kann. Daher können die in Artikel 3.3 aufgeführten Verlängerungsgründe nur im Rahmen der Bestimmungen in diesem Artikel gelten. Sie beziehen sich daher nur auf die Zeit zwischen dem 1. Oktober 1997 (dem Zeitpunkt, zu dem die voraussichtliche" Baufrist von 36 Monaten abläuft) und dem 31. Dezember 1997 (dem Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Fertigstellung unbeschadet der Bestimmungen in den Artikeln 5.2 und 5.3 abläuft).

67. Nach allem komme ich zum gleichen Ergebnis wie der Schlichtungsausschuss in seiner Stellungnahme: Der vertragliche Zeitpunkt für die Fertigstellung ist der 31. Dezember 1997, gegebenenfalls aus den in den Artikeln 5.2 und 5.3 vorgesehenen Gründen aufgeschoben. Ab diesem Zeitpunkt wird die Vertragsstrafe wegen Verzugs geschuldet.

68. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass die Widerklage der SERS und der Stadt Straßburg gegen Nummer V.3 der Stellungnahme des Schlichtungsausschusses keinen Erfolg hat.

69. Das Vorbringen des Parlaments gegen Nummer VIII der Stellungnahme dieses Ausschusses kann mich ebenso wenig überzeugen.

70. Obwohl die Stellungnahme des Ausschusses zu diesem Teil von einer des römischen Historiker Tacitus würdigen Kürze ist, enthält sie eine nicht zu widerlegende Überlegung.

71. Nach Artikel 6.3 letzter Absatz des Rahmenvertrags beginnt die Zeit, während der das Parlament von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Zwischenzinsen befreit ist, vom vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt, der gemäß den Artikeln 3.2 und 5.1 in Verbindung mit den Artikeln 5.2 und 5.3 festgelegt ist, an zu laufen.

72. Diese Befreiung ist jedoch von zwei alternativ formulierten Voraussetzungen abhängig:

- die nach dem vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt eingetretene Verzögerung muss auf eine vorwerfbare Handlung der SERS zurückzuführen sein,

oder

- sie muss durch das Gericht im Sinne von Artikel 29 nicht als gerechtfertigt anerkannt sein.

73. Ich stimme nicht mit dem Parlament darin überein, dass nur die in den Artikeln 5.2 und 5.3 aufgezählten Gründe als gerechtfertigt" zu betrachten seien, woraus dann vom Gegenteil her abzuleiten sei, dass andere Gründe als nicht gerechtfertigt einzustufen sein.

74. Im Gegenteil, die möglichen Gründe oder Ursachen der Verzögerung einer Fertigstellung über den vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt hinaus sind getrennt zu beurteilen, damit geprüft werden kann, ob sie eine vorwerfbare Handlung der SERS bilden oder in anderer Weise nicht gerechtfertigt sind.

75. Wenn die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses so aufgefasst wird, ist sie meines Erachtens richtig.

76. Daher komme ich zu dem Ergebnis, dass die Rügen, die das Parlament gegen Nummer VIII der Stellungnahme des Ausschusses erhebt, unbegründet sind.

D - Die Anwendung der Artikel 3.2, 3.3, 5.1, 5.2, 5.3 und 6.3 auf den Sachverhalt

1. Der tatsächliche Kontext

77. Aus den Akten geht hervor, dass nach der Unterzeichnung des Rahmenvertrags eine Reihe von Ereignissen eingetreten sind, die den Fortgang der Bauarbeiten beeinflusst haben. Einige dieser Ereignisse waren nach dem Akteninhalt Gegenstand eines Schriftwechsels, auf den gelegentlich nähere Verhandlungen zwischen dem Parlament und der SERS erfolgten. Bei anderen Ereignissen ist dies nicht der Fall. Angaben über sie gehen erst aus dem Schriftverkehr im Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss hervor.

78. Die erste Vergabe des Rohbaus für das neue Parlamentsgebäude im Frühjahr 1994 missglückte wegen Preisabsprachen zwischen den Bauunternehmen, die ihr Angebot abgegeben hatten. Hiervon wurde das Parlament unterrichtet. Aus dem darauf folgenden Schriftwechsel zwischen dem Parlament und der SERS (Schreiben vom 6. Oktober 1994 und vom 5. Januar 1995) ist abzuleiten, dass sich das Parlament beunruhigt über die Folgen dieses Umstandes für die im Rahmenvertrag vereinbarten Fristen zeigte und dass die SERS dies als nicht so problematisch erachtete. Sie gab zu erkennen, dass die Fristen der Rahmenvereinbarung trotz der hierdurch eingetretenen Verzögerung mühelos eingehalten werden könnten.

79. In ihrem Schriftsatz an den Schlichtungsausschuss vom 2. März 1999 führt die SERS jedoch aus, dass die endgültige Vergabe erst am 2. Februar 1995 stattgefunden habe und dass die tatsächlichen Arbeiten an der Baustelle am 3. April aufgenommen worden seien, d. h. mit einer Verzögerung von mehr als sechs Monaten. Sie beansprucht hierfür eine Verlängerung der Baufrist um 128 Werktage.

80. Im selben Schriftsatz führt die SERS aus, dass eines der Unternehmen, dem ein Teil der Arbeiten übertragen worden sei, DRE-Lefort-Francheteau, sich später mit dem vereinbarten Preis nicht habe begnügen wollen, und unter dem Vorwand, dass kein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen sei, am 6. September 1995 seine Tätigkeiten auf der Baustelle eingestellt habe. Die erneute Vergabe habe zu einer Verzögerung von 53 Werktagen geführt. Aus dem übrigen Akteninhalt geht nicht hervor, dass das Parlament von diesem Ereignis rechtzeitig unterrichtet worden wäre.

81. Die SERS unterrichtete das Parlament am 1. März 1996, 11. April 1996, 9. Juli 1996, 3. Februar 1996, 9. April 1997 und 13. August 1997 von ungünstigten Witterungsverhältnissen, die zu einer Verschiebung des Fertigstellungszeitpunkts führen mussten. Sie berief sich in diesen Schreiben teils auf Artikel 5.2 des Rahmenvertrags allein, teils auf die Artikel 3.3 und 5.2 dieses Vertrages. Insgesamt verlangte die SERS eine Verlängerung der Fertigstellungsfrist von 80 Tagen im Zusammenhang mit ungünstigen Witterungsverhältnissen.

82. Auf diese Schreiben antwortete das Parlament mit Schreiben vom 18. März 1996, 25. März 1996, 21. Juni 1996, 10. Juli 1996 und 18. Juli 1996. Es gab in diesen Schreiben jeweils zu erkennen, dass die Verlängerung dieser Frist keinen Automatismus darstelle, sondern dass hierfür beiderseitige Übereinstimmung notwendig sei. Ferner müsse eine mögliche Verzögerung als Folge der Witterungsverhältnisse ordnungsgemäß gerechtfertigt werden. In diesen Schreiben wird die SERS aufgefordert, anzugeben, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang die Witterungsverhältnisse die Arbeiten beeinflusst hätten und welche Auswirkungen sie auf den allgemeinen Ablauf der Tätigkeiten gehabt hätten.

83. Aus einem viel späteren Schreiben des Parlaments an die SERS vom 10. Dezember 1997 lässt sich ableiten, dass Anfang 1997 vereinbart wurde, dass Gespräche zum Zweck der Prüfung stattfinden sollten, ob eine Einigung über die Verlängerung der Fristen gefunden werden könne. Diese Gespräche haben, soweit ersichtlich ist, zu keinem Ergebnis geführt.

84. Am 17. Juni 1995 unterzeichnete der zuständige Generaldirektor des Parlaments die Fiche modificative PEU 008 (Änderungsblatt PEU 008), die sich auf verschiedene Änderungen am Sitzungssaal bezog. Aus dem Inhalt dieses Blattes ergibt sich, dass es eine Verzögerung des kritischen Zeitraums von 20 Werktagen verursachen werde.

85. Mit Schreiben vom 29. Juli 1997 billigte das Parlament die Fiche modificative PEU 055 im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Computernetzwerks. Dies sollte 5 zusätzliche Werktage erfordern.

86. In dem Schriftsatz, den die SERS und die Stadt Straßburg dem Schlichtungsausschuss vorgelegt haben, führen sie ferner noch besondere Verzögerungen an wegen

- unterbliebener Leistung oder finanzielle Schwierigkeiten von Unternehmen: 106 Werktage;

- Streiks: 4 Werktage;

- Folgen ungünstiger Witterungsverhältnisse und von Verkehrsbehinderungen wegen Frostschäden: 16 Werktage;

- Anordnungen der Verwaltung: 20 Werktage;

- Einstellung der Bautätigkeit durch den Gipser: 28 Werktage.

Aus den Akten geht nicht hervor, dass die SERS das Parlament von diesen Verzögerungen unterrichtet hätte oder dass hierüber Verhandlungen stattgefunden hätten.

87. Für den tatsächlichen Kontext erheblich sind ferner zwei Gutachten des Ingenieurbüros Bovis, das das Parlament während der Bauzeit beraten hat. Im ersten Gutachten vom 20. August 1997 wird ausgeführt, dass sich auf der Baustelle ständig zu wenig Personal befunden habe, um die Arbeiten bis zum voraussichtlichen Fertigstellungszeitpunkt von Mitte April 1998 zu bewerkstelligen. Dies veranlasste das Parlament, mit Schreiben vom 16. September 1997 an die SERS und die Stadt Straßburg ihre Besorgnis darüber auszusprechen und darauf zu dringen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet sei, dass die Fristüberschreitung begrenzt bleibe.

88. Im zweiten Gutachten von Bovis vom 19. November 1997 wird festgestellt, dass sich der Rückstand gegenüber der Planung der Arbeiten vergrößert habe und dass selbst der inzwischen wiederum auf den 25. Mai verlegte Fertigstellungszeitpunkt beim gegenwärtigen Rhythmus der Arbeiten nicht eingehalten werden könne. In zwei Briefen an die SERS vom 6. April 1998 und vom 5. Mai 1998 stellt das Parlament fest, dass auch dieser Zeitpunkt nicht realisierbar erscheine und weist auf die logistischen und haushaltsrechtlichen Probleme hin, die sich daraus ergäben. In den Akten finden sich keine Reaktionen der SERS auf die Beanstandung des Parlaments, dass der Ablauf, der Personaleinsatz und der Umfang der Zahlungen seit Juni 1997 durchgehend nicht ausreichend gewesen seien, um eine rechtzeitige Fertigstellung des Gebäudes zu gewährleisten oder aber die Überschreitung der gesetzten Fristen begrenzt zu halten.

89. Inzwischen hatte das Parlament mit dem in Nummer 83 erwähnten Schreiben vom 10. Dezember 1997 die SERS daran erinnert, dass die vertragliche Frist für die Fertigstellung am 31. Dezember 1997 ablaufen werde. Das Parlament stellt ferner in diesem Schreiben fest, dass die Schreiben der SERS, in denen Verzögerungen wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse gemeldet worden seien, daran nichts ändern könnten, da die Verzögerungen darin nicht oder unzureichend gerechtfertigt würden. Ferner müsse wegen fehlender Einigung hierüber zwischen der SERS und dem Parlament im Sinne von Artikel 5.2 des Rahmenvertrags der Zeitpunkt des 1. Januar 1998 der vertragliche Fertigstellungszeitpunkt bleiben.

2. Würdigung

a) Vorbemerkungen

90. Bei der Würdigung der von der SERS und der Stadt Straßburg vorgetragenen Tatsachen, die ihres Erachtens eine Berufung auf die gültigen Verzögerungsgründe, die entweder in Artikel 3.3 oder in Artikel 5.2 aufgeführt seien, rechtfertigten, ist zunächst zu bemerken, dass die Akten in dieser Beziehung unvollständig sind. Dies gilt in jedem Fall für die angeblichen Verzögerungen im Zusammenhang mit der Einstellung der Bauarbeiten durch die Unternehmensgruppe DRE-Lefort-Francheteau und das Gipserunternehmen. Dies gilt auch für die angeblichen Verzögerungen im Zusammenhang mit dem Konkurs von Subunternehmern, Streiks, Folgen ungünstiger Witterungsverhältnisse, Frost und Anordnungen der Verwaltung.

91. Zwar ist anzunehmen, dass diese Tatsachen Rechtfertigungsgründe für die Anwendung entweder des Artikels 3.3 oder des Artikels 5.2 darstellen, doch ist es auf der Grundlage der bei den Akten befindlichen Unterlagen nicht möglich, festzustellen, in welchem Umfang sie den Fortgang der Arbeiten auf der Baustelle tatsächlich bestimmt haben.

92. Das Vorstehende gilt auch für die Verzögerungen im Zusammenhang mit ungünstigen Witterungsverhältnissen. Zwar enthalten die Akten hierüber umfangreichen Schriftverkehr, doch erlaubt dieser keine näheren Feststellungen dazu, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang das Eintreten dieser Umstände die Bauarbeiten tatsächlich verzögert hat. Ich werde darauf noch im Folgenden zurückkommen.

93. Meine zweite Bemerkung bezieht sich auf die Kontakte zwischen dem Parlament und der SERS in Bezug auf die Tatsachen, die gemäß dem Rahmenvertrag eine Berufung auf die Artikel 3.3 und 5.2 rechtfertigen können. Sowohl Artikel 3.3 als auch Artikel 5.2 sehen hierfür Kontakte und Verhandlungen zwischen den Parteien vor. Nach Artikel 3.3 muss eine Berufung auf die dort aufgeführten Gründe ordnungsgemäß gerechtfertigt werden; nach Artikel 5.2 sind aufgrund dieser Bestimmung mögliche Verlängerungen der Fertigstellungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen. Obwohl das Parlament in seinem Schriftwechsel mit der SERS darauf wiederholt hingewiesen und darauf gedrungen hat, finden sich in den Akten, mit einer im Folgenden zu erwähnenden Ausnahme, keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Kontakte und diese Verhandlungen auch tatsächlich stattgefunden hätten.

94. Drittens ergibt sich, ebenfalls wieder mit einer Ausnahme, aus den Akten nicht, dass die SERS im Rahmen ihrer Berichterstattung über den Fortgang der Arbeiten das Parlament von Schritten unterrichtet hätte, die unternommen worden wären, um die eingetretenen Verzögerungen im Zusammenhang mit den in diesem Verfahren erheblichen Ursachen auszugleichen. Dies auch dann nicht, als das Parlament sie in der zweiten Hälfte des Jahres 1997 von der Unterbesetzung auf der Baustelle und den deshalb zu erwartenden fortgesetzten Verzögerungen unterrichtete.

95. Viertens lässt sich aus dem Vorbringen des Parlaments ableiten, dass es stillschweigend davon ausgegangen ist, dass der Zeitraum von drei Monaten für die Überschreitung der voraussichtlichen Bauzeit von 36 Monaten, wie er sich aus dem Zusammenhang zwischen den Artikeln 3.2 und 3.3 ergibt, im vorliegenden Verfahren nicht mehr erheblich sei. Daher hat der Gerichtshof nur zu prüfen, welche Folgen die oben in den Nummern 77 bis 89 angeführten Tatsachen für die Anwendung von Artikel 5.1 in Verbindung mit den Artikeln 5.1, 5.2, 5.3 und 6.3 des Grundvertrages haben.

96. Gemäß Artikel 5.2 können folgende Gründe Anlass zur Verschiebung des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts des 31. Dezember 1997 führen:

1. ordnungsgemäß festgestellte höhere Gewalt;

2. Entscheidungen eines Verwaltungs- oder ordentlichen Gerichts, durch die die Einstellung der Bauarbeiten angeordnet wird;

3. Naturkatastrophen; Krieg, Terrorismus, archäologische Grabungen;

4. durch die ,Caisse des Congés Payés du Bâtiment de Strasbourg anerkannte ungünstige Witterungsverhältnisse;

5. Verzögerung bei der Erteilung von Genehmigungen der Verwaltung durch Handlungen der Behörden, die mit ihrer Vorbereitung oder Erteilung betraut sind, mit Ausnahme derjenigen, für die die Stadt Straßburg zuständig ist."

97. In Bezug auf die wiedergegebenen Tatsachen kann - möglicherweise - eine Berufung auf die unter 1, 2 und 4 aufgeführten Gründe erfolgen. Demgemäß werde ich im Folgenden den Sachverhalt beurteilen. Danach werde ich prüfen, ob und in welchem Umfang Artikel 5.3 im Zusammenhang mit dem Aufschub des Fertigstellungszeitpunkts anzuwenden ist. Zum Schluss werde ich noch auf die Anwendung von Artikel 6.3 in dem oben wiedergegebenen tatsächlichen Kontext eingehen.

b) Höhere Gewalt

98. In der französischen Verwaltungsrechtslehre ist der Begriff höhere Gewalt durch drei Bestandteile gekennzeichnet:

- extériorité, das bedeutet, dass der Umstand unabhängig vom Willen desjenigen eintritt, der sich darauf beruft;

- imprévisibilité, das bedeutet, dass der Umstand außergewöhnlich unvorhersehbar gewesen sein muss,

- irrésistibilité, das bedeutet, dass die Folgen ungeachtet aller möglichen Vorsorgemaßnahmen nicht vermieden werden konnten.

99. Das erste Ereignis, auf das sich die SERS beruft und das als höhere Gewalt betrachtet werden kann, ist das Misslingen der ersten Vergabe, das nach ihrem Vorbringen eine Verzögerung um 128 Werktage verursacht hat.

100. Hierzu hat der Schlichtungsausschuss in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass dieses Ereignis unabhängig vom Willen der SERS eingetreten sei. Es sei zudem unvorhersehbar gewesen, da die SERS als Vergabestelle vernünftigerweise nicht habe damit rechnen können, dass sich mögliche Bieter einer strafbaren Handlung durch Preisabsprachen schuldig machen würden.

101. Für den Ausschuss liegt das Hauptproblem bei der Vermeidbarkeit der Folgen des Misslingens der Vergabe. Er stellt fest, dass sich daraus eine Verzögerung von ungefähr sechs Monaten vor Beginn der Tätigkeiten ergeben habe, die bei einer gesamten Bauzeit von 36 Monaten kaum mehr ausgeglichen werden könne. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Parlaments, dass das Misslingen der ersten Vergabe möglicherweise für das Parlament Veranlassung hätte bieten können, den vertraglichen Zeitpunkt für den Beginn der Arbeiten zu verschieben, mit der Folge einer entsprechenden Verschiebung des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts, wenn die SERS darum ersucht hätte. Ferner weist der Ausschuss auf den Umstand hin, dass die Neuvergabe für das Parlament vorteilhaft gewesen sei, da dadurch die Baukosten erheblich verringert worden seien.

102. Zwar habe die SERS mit ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1994 dem Parlament mitgeteilt, dass sie die im Rahmenvertrag vorgesehenen Fristen trotz der eingetretenen Verzögerung einhalten werde, jedoch erachtet der Ausschuss dieses Schreiben nicht als maßgebend. Er ist der Ansicht, dass die maßgebenden Umstände für einen Fall höherer Gewalt objektiver Art seien. Sie seien daher selbständig, unabhängig von ihrer möglichen falschen Wertung durch eine Vertragspartei zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht alle Folgen dieses Geschehnisses deutlich hätten sein können, zu beurteilen.

103. Der Ausschuss gelangt auf der Grundlage dieser Erwägungen zu dem Standpunkt, dass sich die Parteien untereinander zu verständigen gehabt hätten, um gemeinsam die Folgen des Misslingens der ersten Vergabe für den folgenden Ablauf des Bauvorhabens zu beurteilen. Aufgrund dieser Beurteilung hätten sie dann vereinbaren müssen, ob und in welchem Umfang dieses Geschehnis als Grund für das Aufschieben des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts dienen könne (Nr. VII.1.A.2 Buchstabe a der Stellungnahme des Schlichtungsausschusses).

104. Das Parlament widerspricht dieser Ansicht des Ausschusses mit folgenden Argumenten:

- das Verlangen der SERS, 128 Werktage zum Zweck des Aufschubs des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts zu berücksichtigen, sei verspätet. Das Parlament sei davon erst in Kenntnis gesetzt worden, als der Schlichtungsausschuss bereits einberufen gewesen sei, also lange nach dem Eintritt des fraglichen Ereignisses;

- der Umstand, dass die SERS selbst in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1994 angegeben habe, dass trotz des Misslingens der ersten Vergabe die ihr für die Fertigstellung des Gebäudes zur Verfügung stehende Frist bei weitem ausreichend dafür sei, die vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf den Fertigstellungszeitpunkt zu erfuellen. Übrigens sei die Verzögerung, die jetzt angeführt werde, nirgends in den monatlichen Berichten über den geplanten Fortgang der Arbeiten zu finden. So gehe aus dem monatlichen Bericht Nr. 34 vom 6. Februar 1997 - also weniger als 11 Monate vor Ablauf der vertraglichen Fertigstellungsfrist - hervor, dass nach einer Übersicht über die geplanten Arbeiten vom 31. Oktober 1996 keine wesentliche Überschreitung der Fristen vorhersehbar sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits weitere Verzögerungen eingetreten seien. Vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, wie dies der Ausschuss getan habe, dass die SERS in ihrem Schreiben vom 20. Februar 1994 die Folgen der misslungenen Vergabe falsch gewertet habe.

105. Aus dem Vorstehenden ergibt sich nach Ansicht des Parlaments, dass der Ausschuss zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Folgen der ersten Vergabe unvermeidlich und unüberwindbar gewesen seien.

106. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Misslingen der ersten Vergabe des Rohbaus dem Parlament gemeldet wurde und dass dieses Ereignis zu Verhandlungen zwischen den Parteien geführt hat. Das Parlament bringt in seinem Schreiben vom 6. Oktober 1994 seine Besorgnis über die nach dem Misslingen der ersten Vergabe entstandene Lage zum Ausdruck. In diesem Brief hebt das Parlament die Notwendigkeit hervor, die im Rahmenvertrag vereinbarten Fristen zu wahren, anderenfalls die Vertragsstrafen angewandt würden.

107. Mit der Antwort der SERS darauf in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1994 soll die Besorgnis des Parlaments widerlegt werden. In diesem Zusammenhang erfolgte die entschiedene Aussage, dass die Fristen der Rahmenvereinbarung trotz der eingetretenen Verzögerungen mühelos eingehalten werden könnten. Von einer Berufung auf eine gemäß Artikel 5.2 anzuerkennende Verzögerung wird darin nichts ausgeführt.

108. In der vom Parlament vorgelegten allgemeinen Übersicht über die geplanten Arbeiten vom 1. Januar 1995 zeigt sich im Übrigen, dass die Planung zu diesem Zeitpunkt, also mehr als ein halbes Jahr nach dem Misslingen der ersten Vergabe, noch die Fertigstellung Ende Oktober 1997 vorsah.

109. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist die Berufung der SERS auf höhere Gewalt in ihrem Schriftsatz vom 2. März 1999 an den Schlichtungsausschuss wegen des Misslingens der ersten Vergabe des Neubaus zu beurteilen.

110. Hierbei möchte ich einleitend darauf verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des französischen Conseil d'État vertragliche Regelungen, die eine Berufung auf höhere Gewalt betreffen, genau zu beachten sind: Erfolgt die Berufung auf höhere Gewalt nicht rechtzeitig, so kann sich die betreffende Partei darauf gegenüber ihrem Vertragspartner nicht mehr berufen.

111. Zwar hat die SERS das Parlament rechtzeitig vom Misslingen der ersten Vergabe unterrichtet, doch geht aus den Akten in keiner Hinsicht hervor, dass sie sich bei dieser Gelegenheit auf höhere Gewalt berufen hätte. Im Gegenteil lässt sich daraus ableiten, dass dieses Ereignis, unabhängig davon, welche tatsächlichen Folgen es hatte, sie nicht veranlasst hat, sich darauf zu berufen. Daher kann eine Berufung auf höhere Gewalt, die gut vier Jahre später vor dem Ausschuss erfolgte, nur als verspätet betrachtet werden. Artikel 5.2 des Rahmenvertrags schreibt nämlich vor, dass die Ereignisse, derentwegen die erwähnten Gründe in Anspruch genommen werden, um einen Aufschub des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts zu erwirken, unverzüglich zu melden sind. Zwar wurden die Ereignisse gemeldet, doch ist nicht ersichtlich, dass im Zusammenhang damit eine Berufung auf einen der Aufschubgründe erfolgte.

112. Angenommen, die Berufung auf höhere Gewalt sei rechtzeitig erfolgt, halte ich den Standpunkt des Schlichtungsausschusses doch für unrichtig, dass unter den gegebenen Umständen die Folgen der misslungenen Vergabe der Art gewesen seien, dass die SERS diese in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1994 nicht habe vollständig überblicken können. Dieses Schreiben wurde gut ein halbes Jahr nach dem Eintritt des Ereignisses verfasst, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vorbereitung der zweiten Vergabe so weit fortgeschritten war, dass die zeitlichen Folgen des Ablaufs des Bauverfahrens gut zu überblicken waren. Die in Nummer 108 angeführte allgemeine Übersicht der geplanten Arbeiten bestätigt dies. Vor deren Hintergrund lässt sich nicht behaupten, dass die Folgen des Misslingens der ersten Vergabe für die Einhaltung des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts durch die SERS unvermeidlich und unausweichlich gewesen seien.

113. Nach allem halte ich die Berufung der SERS auf höhere Gewalt wegen des Misslingens der ersten Vergabe des Rohbaus für verspätet und daher für unzulässig, hilfsweise für unbegründet.

114. Der Schlichtungsausschuss behandelt in einem Absatz seiner Stellungnahme die Berufung der SERS auf höhere Gewalt im Zusammenhang mit der unterbliebenen Leistung verschiedener Unternehmen, u. a. der Einstellung der Bauarbeiten durch die Gruppe DRE-Lefort-Francheteau und den Gipser (Nr. VII.I. A.2 Buchstabe d).

115. Der Ausschuss führt aus, dass derartige Fälle allgemein nicht vom Begriff der höheren Gewalt erfasst werden könnten, da sie das Kriterium der Unvorhersehbarkeit nicht erfuellten. Die Zahlungseinstellung von Unternehmen komme bei der Verwirklichung großer Bauvorhaben öfters vor und werde daher in der Rechtsprechung als gewöhnliches Risiko beim Bau betrachtet.

116. Der Ausschuss macht jedoch im Fall der Gruppe DRE-Lefort-Francheteau wegen der besonderen Umstände, die eingetreten seien, eine Ausnahme. Hier habe sich ein Unternehmen nach der Erteilung des Auftrags geweigert, den entsprechenden Vertrag zu unterzeichnen. Ein derartiger Vorfall sei für die SERS als Auftraggeber nicht vorhersehbar gewesen. Daher könne dies als höhere Gewalt betrachtet werden, wenn die daraus sich ergebende erhebliche Verzögerung von den Parteien als nicht behebbar betrachtet werde. Darüber hätten sie ein Einvernehmen erzielen müssen.

117. Falls jedoch die Partien zu dem Ergebnis gelangten, dass hier ein Fall der höheren Gewalt vorliege, führt dies nach Ansicht des Ausschusses nicht zur Befreiung der SERS von der Pflicht zur Zahlung. Eine derartige Befreiung liefe nämlich darauf hinaus, dass die im Verzug befindliche Gruppe von den Folgen ihres unrechtmäßigen Verhaltens befreit würde, so dass das Parlament letztlich den hieraus entstehenden Schaden tragen müsse. Dieser Schaden sei zwar zunächst der SERS entstanden, diese könne jedoch Ersatz dieses Schadens von der genannten Unternehmensgruppe erhalten.

118. Wenn das zuständige Gericht zu dem Ergebnis gelange, dass in diesem Fall DRE-Lefort-Francheteau nicht unrechtmäßig gehandelt habe, müssten sich die Partien erneut darüber ins Benehmen setzen, ob im Licht dieser gerichtlichen Entscheidung hier höhere Gewalt vorliege.

119. Das Parlament widerspricht diesem Teil der Stellungnahme, soweit es die Unternehmensgruppe DRE-Lefort-Francheteau betrifft. Es stützt sich hierfür auf zwei Argumente. Erstens ergebe sich aus Artikel 24 des Rahmenvertrags, dass die von der SERS geschlossenen Verträge unmittelbar auf den von ihr vorgenommenen Vergaben beruhten. So gesehen, laufe die Weigerung eines Unternehmens, einen Vertrag zu unterzeichnen, für den es ein Angebot abgegeben habe, auf eine Form der Nichterfuellung hinaus, die sich nicht von anderen Formen der Nichterfuellung eines Vertrages unterscheide. Daher hätte die SERS wie in den anderen Fällen, in denen Unternehmen von der Baustelle verschwänden, das betreffende Unternehmen gemäß den im Rahmenvertrag niedergelegten Bedingungen ersetzen müssen.

120. Zweitens führt das Parlament aus, dass die SERS gegen die erwähnte Unternehmensgruppe Klage auf Schadensersatz erhoben habe. Daraus ergebe sich, dass es sich hier nicht um einen Fall der höheren Gewalt, sondern um unrechtmäßiges Verhalten von dritten Personen handele.

121. Zu dieser Berufung auf höhere Gewalt, soweit der Schlichtungsausschuss sie als solche bezeichnet hat, möchte ich bemerken, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach verspätet erfolgt ist. Aus den Verfahrensakten geht nicht hervor, dass die dieser Berufung zugrunde liegende Tatsachen, die zwischen dem 3. Februar 1995 und dem 5. September 1995 eingetreten sind, dem Parlament unverzüglich gemeldet worden wären oder dass sie in dieser Zeit Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Parteien in Bezug auf die Anwendung von Artikel 5.2 des Rahmenvertrags gewesen wären. Falls dies zutrifft ist die Berufung auf höhere Gewalt in Bezug auf diesen Fall im Schriftsatz der SERS vom 2. März 1999 als unzulässig zu betrachten.

122. In der Sache bin ich der Ansicht, dass dieser Fall nicht als höhere Gewalt betrachtet werden kann. Obwohl es ziemlich ungewöhnlich ist, wenn ein Unternehmen seine Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Vergabeverfahren in der Weise nicht erfuellt, wie dies seitens der Unternehmensgruppe DRE-Lefort-Francheteau geschehen ist, unterscheidet dieses Verhalten sich nicht grundsätzlich von der Art und Weise der sonst vorkommenden Schlechterfuellung durch die an einem Bauvorhaben beteiligten Unternehmen. Da die Nichterfuellung der Verpflichtungen durch Unternehmen bei großen Bauvorhaben aus beliebigen Gründen als solche regelmäßig vorkommen kann und daher für den Auftraggeber (maître d'ouvrage) vorhersehbar ist und dieser sie bei der Eingehung von Ergebnisverpflichtungen in Bezug auf die Fertigstellungsfrist berücksichtigen kann, kann der Eintritt eines derartigen Ereignisses, unabhängig davon, welche dessen besondere Umstände sind, keinen Grund für eine Berufung auf höhere Gewalt abgeben.

123. Die französische Lehre und Rechtsprechung, die bei der Annahme von höherer Gewalt in Fällen, in denen die Nichterfuellung durch eine Partei eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auf einen Subunternehmer oder einen Dritten zurückgeht, sehr restriktiv ist, bestätigt dies meines Erachtens .

124. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass die Berufung auf höhere Gewalt in Bezug auf die Nichterfuellung der Verpflichtungen durch die Unternehmensgruppe DRE-Lefort-Francheteau unzulässig, hilfsweise unbegründet ist.

125. Zu den beiden anderen Fällen, in denen sich die SERS auf höhere Gewalt beruft, nämlich Streik und Verkehrsbeschränkungen wegen Tauwetters, kann ich mich kurz fassen. Hierzu hat der Schlichtungsausschuss in Nummer VII.A.2. Buchstaben b und c ausgeführt, dass dies nur unter besonderen Umständen Erfolg haben kann. Aus den Akten geht übrigens nicht hervor, dass die SERS das Parlament hiervon rechtzeitig und unter Berufung auf Artikel 5.2 unterrichtet hätte oder dass hierüber Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden hätten.

126. Da die SERS gegenüber dem Ausschuss oder dem Gerichtshof keine besonderen Umstände anführt, durch die die Berufung auf höhere Gewalt in den beiden Fällen gerechtfertigt werden könnte, ist sie meines Erachtens in jedem Fall unbegründet.

c) Ungünstige Witterungsverhältnisse

127. Zu dem Vorbringen der SERS, dass der vertragliche Fertigstellungszeitpunkt wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse, die den Fortgang der Bauarbeiten verzögert hätten, um 180 Tage verschoben werden müsse, hat der Schlichtungsausschuss in Nummer VII.1.B. Folgendes ausgeführt.

128. Es stehe fest, dass ungünstige Witterungsverhältnisse gemäß Artikel 5.2 des Rahmenvertrags als Rechtfertigungsgrund für den Aufschub des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts in Anspruch genommen werden könnten, wenn diese von der Caisse des congés payés du bâtiment de Strasbourg (Kasse für bezahlten Urlaub im Baugewerbe) als solche anerkannt seien. Für die Anwendung von Artikel 5.2 gelte jedoch die stillschweigende Voraussetzung, dass die dort erwähnten Ereignisse tatsächlich Folgen für den Ablauf der Arbeiten hätten.

129. Daher hätten sich die Parteien zu dem Zweck zu verständigen, zu bestimmen, welche wirklichen Folgen die von der Caisse des congés payés du bâtiment de Strasbourg anerkannte ungünstige Witterungsverhältnisse für den Ablauf des Bauvorhabens gehabt hätten.

130. Das Parlament hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof betont, dass die SERS in ihrem Schriftwechsel mit ihm zu Unrecht von der Auffassung ausgegangen sein dürfte, dass die bloße Meldung von Ausfalltagen wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse genüge, um damit praktisch automatisch den vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt aufzuschieben. Diese Auffassung sei rechtlich unzutreffend, da nach Artikel 5.2 dafür das Einvernehmen der Parteien, und somit Verhandlungen, notwendig seien. Zudem ergebe sich aus Artikel 25 die Verpflichtung für die SERS, anzugeben, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtige, um die angefallenen Verzögerungen zu beheben.

131. Die Auffassung der SERS ist nach Ansicht des Parlaments auch inhaltlich unrichtig. Nicht jede Situation, in der ungünstige Witterungsverhältnisse einträten, führe dazu, dass der gesamte Bau eingestellt werden müsse. Durch Verhandlungen zwischen den Parteien sei daher zu bestimmen, welches die wirklichen Folgen für den Ablauf der Tätigkeiten gewesen seien.

132. Es ist allgemein bekannt, dass Bauarbeiten im Freien durch ungünstige Witterungsverhältnisse beeinträchtigt werden können: Frost und Schnee, ausgiebige Regenfälle und starker Wind. In Bauverträgen sind Bestimmungen, die die Folgen von Ausfall wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse regeln, Allgemeingut. In diesem Sinne ist die Regelung in Artikel 5.2 des Rahmenvertrags nicht außergewöhnlich.

133. Mit dem Schlichtungsausschuss bin ich darin einig, dass Artikel 5.2 die stillschweigende Bedingung enthält, dass die jeweiligen Ausfälle wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse als solche nicht automatisch die Verlängerung der vertraglichen Fertigstellungsfrist rechtfertigen. Es geht um die wirklichen Folgen der ungünstigen Witterungsverhältnisse für diesen Bau.

134. Nicht jede Form von ungünstigen Witterungsverhältnissen hat die gleichen Folgen. Sturm kann beispielsweise windempfindliche Tätigkeiten auf einer Baustelle gefährlich und unmöglich machen, während andere Tätigkeiten, die im Schutz des Rohbaus stattfinden, davon kaum behindert werden. Auch nimmt mit dem Fortschritt des Baues die Empfindlichkeit des Vorhabens gegenüber ungünstigen Witterungsverhältnissen ab. Üblicherweise wird ein Gebäude erst gegen Regen abgedichtet, sodann gegen Wind, und zum Schluss wird es unempfindlich gegen Frost. Dazu ist noch zu bemerken, dass der Bauvorgang als solcher durch Vorsorgemaßnahmen mehr oder weniger unempfindlich gegenüber ungünstigen Witterungsverhältnissen gemacht werden kann. Schließlich müssen die Folgen von Ausfällen wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse anhand des Umfangs des Ausfalls im Verhältnis zu den gesamten Bauarbeiten auf der Baustelle und ihres Einflusses auf den kritischen Zeitplan in der Planung des Vorhabens beurteilt werden.

135. Vor diesem Hintergrund ist eine gründliche Prüfung jedes eintretenden Ausfalls wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse nötig, damit beurteilt werden kann, ob, und bejahendenfalls, inwiefern die Berufung hierauf gerechtfertigt ist, damit ein Aufschub des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts gewährt werden kann. Die Klausel in Artikel 5.2 des Grundvertrags, wonach sich die Parteien hierüber ins Benehmen setzen, ist hier nützlich und notwendig.

136. In den Akten fällt auf, dass die Parteien zwar miteinander in Kontakt standen, jedoch nicht verhandelt haben. Die SERS unterrichtete das Parlament regelmäßig über den Eintritt ungünstiger Witterungsverhältnisse und legte Bescheinigungen der Caisse des congés payés du bâtiment de Strasbourg vor. So etwa mit Schreiben vom 1. März 1996, 11. April 1996, 9. Juli 1996, 3. Februar 1997, 9. April 1997 und 13. August 1997. Hierauf antwortete das Parlament mit Schreiben u. a. vom 18. März 1996, 25. März 1996, 21. Juni 1996 und 18. Juli 1996. Der Inhalt dieser Schreiben bestand stets darin, dass das Parlament keine Verlängerung der Frist für die Fertigstellung des Gebäudes ohne vorhergehendes Einvernehmen der Parteien hierüber einräumen könne. Über Verhandlungen zwischen den Parteien geht aus den Akten jedoch nichts hervor.

137. Dass derartige Verhandlungen erforderlich waren, lässt sich dagegen sehr wohl aus den Akten ableiten. Aus verschiedenen Unterlagen, die den Schreiben der SERS beigefügt sind, geht hervor, dass Zahlungen wegen Ausfalls an wenige Arbeitskräfte geleistet wurden. Dies gilt u. a. für die Bescheinigung der Firma SMAC ACIEROID vom 6. Juni 1997, wo von drei bis acht Arbeitskräften die Rede ist. Es erscheint auf den ersten Blick wenig wahrscheinlich, dass derartige Zahlen auf einer Baustelle, auf der Hunderte, manchmal mehr als tausend Arbeitskräfte arbeiteten, eine völlige Einstellung des Bauvorhabens zur Folge gehabt hätten.

138. Wie vollständig die Akten sind, kann ich nicht beurteilen. Allerdings lassen sie so, wie sie dem Gerichtshof vorliegen, bei näherer Betrachtung keine fundierte Beurteilung der Tatfragen zu, die zu beantworten sind, bevor der Gerichtshof die Frage beantworten kann, in welchem Umfang die von der SERS angeführten ungünstigen Witterungsverhältnisse die Anwendung von Artikel 5.2 des Rahmenvertrags rechtfertigen.

139. Daher komme ich an dieser Stelle zu dem Ergebnis, dass der Gerichtshof durch Zwischenurteil einen Sachverständigen benennen sollte, der folgende Fragen zu beantworten hat:

- Haben die von der SERS gemeldeten Fälle ungünstiger Witterungsverhältnisse die kritische Zeitplanung für den Ablauf des Bauvorgangs im Hinblick auf die Fertigstellung spätestens am 31. Dezember 1997 in erheblichem Umfang nachteilig beeinflusst?

- Bejahendenfalls, wie groß ist diese Verzögerung, gemessen in Werktagen?

Die Parteien werden diesem Sachverständigen sämtliche Angaben zugänglich zu machen haben, deren er für die Herstellung eines Gutachtens bedarf.

d) Die Anordnungen der Verwaltung

140. Der Schlichtungsausschuss wies die Berufung der SERS auf eine Verlängerung der Fertigstellungsfrist um 20 Werktage mit der Begründung zurück, dass dieser Grund für die Verlängerung der Fertigstellungsfrist zwar in Artikel 3.3. des Rahmenvertrags, jedoch nicht in Artikel 5.2 dieses Vertrages vorgesehen sei (Nummer VII.1.C der Stellungnahme).

141. Diese Ansicht, der die Parteien übrigens nicht ausdrücklich widersprochen haben, teile ich.

e) Ergänzende Arbeiten und Änderungen (Artikel 5.3 des Rahmenvertrags)

142. Nach Artikel 5.3 werden ergänzende Arbeiten und Änderungen, die vom Parlament verlangt oder akzeptiert werden, als gesonderter Grund für die Aufschiebung des Fertigstellungszeitpunkts betrachtet. Für jede dieser Änderungen werden die ergänzenden Fristen für die vertragliche Fertigstellung des Gebäudes in dem Verfahren des dem Rahmenvertrag als Anhang 5 beigefügten Protokolls, festgelegt.

143. Nach diesem Protokoll hat die SERS das Parlament von den Folgen zu unterrichten, die Änderungen an der Planung für die gesamte Baufrist haben. Die Gegenzeichnung der Änderungen durch das Parlament führen von Rechts wegen zu einer entsprechenden Verlängerung der in Artikel 3 vorgesehen Fertigstellungsfrist.

144. In Bezug auf die Fiche modificative PEU 008 zog der Schlichtungsausschuss hieraus den Schluss, dass deren ausdrückliche Annahme durch das Parlament, die sich aus deren Unterzeichnung durch einen zuständigen Beamten ergibt, zur Folge habe, dass der vertragliche Fertigstellungszeitpunkt um 20 Werktage verschoben worden sei (Nummer VII.1.D der Stellungnahme).

145. Das Parlament bestreitet diese Auffassung mit dem Vorbringen, dass das betreffende Blatt keine Anhaltspunkte in Bezug auf den sich daraus ergebenden Aufschub enthalte. Obendrein hätten die Tätigkeiten zur Ausführung der geforderten Arbeiten in Wirklichkeit zu keiner Verzögerung geführt.

146. Meines Erachtens ist der Standpunkt des Parlaments nicht haltbar. Im Wortlaut der betreffenden Fiche modificative PEU 008, von der das Parlament eine Kopie seiner Klageschrift als Anlage XVIII beigefügt hat, heißt es im Abschnitt Einfluss der Änderung auf die Frist", dass die Verzögerung für den kritischen Zeitplan durch diese Tätigkeiten der Zeit zwischen dem 31. August 1995 und dem Zeitpunkt entspreche, zu dem die SERS das vom Parlament gebilligte Blatt zurückerhalte. Der Generaldirektor für die Verwaltung des Parlaments unterzeichnete dieses Blatt am 26. September 1995; die SERS erhielt es am 28. September 1995 zurück. Auf dem Blatt selbst oder als dessen Anlage findet sich kein Vorbehalt des Parlaments in Bezug auf die Frist.

147. Ich möchte noch bemerken, dass die Behauptung des Parlaments, dass die tatsächliche Durchführung der mit der Änderung zusammenhängenden Arbeiten keine Verzögerung verursacht habe, unerheblich ist. Nach dem Protokoll zum Rahmenvertrag hat die Billigung eines Änderungsvorschlags durch das Parlament von Rechts wegen zur Folge, dass die Fertigstellungsfrist um den in diesem Vorschlag genannten Zeitraum verlängert wird.

148. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass die Unterzeichnung der Fiche modificative PEU 008 durch das Parlament zu einer Verlängerung der in Artikel 3.2 des Rahmenvertrags erwähnten Fertigstellungsfrist von 20 Werktagen führt.

f) Die Anwendung von Artikel 6.3 des Rahmenvertrags

149. Wie ich in Nummer 71 ausgeführt habe, ergibt sich aus Artikel 6.3 letzter Absatz des Rahmenvertrags, dass das Parlament von der Verpflichtung zur Zahlung von Zwischenzinsen vom Zeitpunkt des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts an befreit wird, so wie dieser gemäß den Artikeln 3.2 und 5.1 in Verbindung mit den Artikeln 5.2 und 5.3 endgültig festgestellt wird.

150. Hier ist noch die Frage zu beantworten, ob die Überschreitung dieses Zeitpunkts eine Folge eines der SERS vorwerfbaren und ihr zuzurechnenden Handelns oder Unterlassens ist, oder ob der Gerichtshof entscheiden muss, dass für eine derartige Überschreitung keine Rechtfertigung vorlag.

151. Nach der Systematik des Rahmenvertrags, der der SERS zunächst in Artikel 3.3 eine weit umschriebene Reihe von Gründen an die Hand gibt, um die zusätzliche" Frist von drei Monaten auszufuellen, und der der SERS in den Artikeln 5.2 und 5.3 danach noch eine Reihe von Möglichkeiten an die Hand gibt, um einen Aufschub des vertraglichen Zeitpunkts für die Fertigstellung des Gebäudes zu erhalten, bin ich der Ansicht, dass die Regelung des Artikels 6.3 letzter Absatz eng auszulegen und anzuwenden ist. Andernfalls wäre der Schutz, der dem Parlament durch diese Bestimmung gewährt werden kann, illusorisch.

152. Eine derartige Auslegung führt dazu, dass andere als die in Artikel 5.2 aufgeführten Gründe, die die Überschreitung der vertraglichen Fertigstellungfrist rechtfertigen können, deutlich, d. h. erkennbar und schwerwiegend sein müssen. Derartige Gründe hat die SERS nicht vorgetragen. Ihr Vorbringen in Bezug auf die Auslegung und die Anwendung der in Rede stehenden Regelung bezieht sich vor allem auf die Beschränkung ihrer Bedeutung.

153. Auch finde ich in den Akten keine Anknüpfungspunkte, anhand deren festgestellt werden könnte, dass die SERS, als deutlich wurde, dass sich die Fertigstellung des Gebäudes - weit - über den Zeitpunkt des 31. Dezember 1997 hinaus verzögern würde, gegenüber dem Parlament angeregt hätte, Verhandlungen über die Schwierigkeiten zu eröffnen, die sie bei der Fertigstellung des Gebäudes vorfand. Sie hat sich darauf beschränkt, sich auf die in Artikel 5.2 ausgeführten Aufschubgründe zu berufen, ohne sich darüber weiter mit dem Parlament zu verständigen.

154. In diesem Zusammenhang nehme ich die Schreiben vom 16. September 1997, 6. April 1998 und 5. Mai 1998 ernst, in denen das Parlament, offensichtlich aus guten Gründen, seine Besorgnis in Bezug auf die Folgen zum Ausdruck brachte, die die Verzögerung für den vorgesehenen und stets weiter aufgeschobenen Fertigstellungszeitpunkt haben werde. Sie blieben unbeantwortet und führten zumindest nicht zu spürbaren Reaktionen beim Auftreten der SERS als Auftraggeber. Inzwischen wurden die finanziellen Folgen für den weiteren Aufschub für das Parlament deutlich schwerwiegender.

155. Da es an erkennbaren und schwerwiegenden Gründen für einen weiteren Aufschub des Fertigstellungszeitpunkts so, wie dieser gemäß Artikel 5.2 und 5.3 festzulegen war, fehlt, bin ich der Ansicht, dass das Parlament ab diesem näher festzustellenden Zeitpunkt von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Zwischenzinsen befreit ist.

g) Kosten

156. Die SERS und die Stadt Straßburg haben im Rahmen ihrer Rüge der Unzulässigkeit die Verurteilung des Parlaments zur Tragung der Kosten und zur Zahlung einer Entschädigung von 20 000 Euro beantragt. In ihren Anträgen zur Begründetheit haben sie die Verurteilung des Parlaments zur Tragung der Kosten und zur Zahlung einer Entschädigung von 300 000 FRF beantragt.

157. Das Parlament hat beantragt, der SERS und der Stadt Straßburg die Kosten aufzuerlegen.

158. Ich möchte hierzu bemerken, dass der Gerichtshof nach Artikel 69 § 3 seiner Verfahrensordnung einer Partei die Kosten auferlegen kann, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. Da die SERS und die Stadt Straßburg ihre entsprechenden Anträge nicht durch entsprechendes Vorbringen untermauern und der Ablauf des Verfahrens keinen Anlass bietet, dem Parlament einen Vorwurf zu machen, sind diese Anträge zurückzuweisen.

159. Da der Rechtsstreit durch das Urteil des Gerichtshofes im vorliegenden Verfahren noch nicht beendet wird, ist die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens dem Endurteil vorzubehalten.

V - Ergebnis

160. Nach allem schlage ich folgende Entscheidungen vor.

1. Zur Zulässigkeit:

a) Die von der Société d'équipement et d'aménagement de la région de Strasbourg (SERS) und der Stadt Straßburg gegen die Klage des Europäischen Parlaments erhobene Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist zurückzuweisen.

b) Die Widerklage der SERS und der Stadt Straßburg gegen die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses ist zulässig.

c) Die Klage des Europäischen Parlaments ist auch zulässig, soweit sie über die Klage gegen die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses hinausgeht.

2. Zur Begründetheit:

a) Der vertragliche Zeitpunkt für die Fertigstellung des Gebäudes IPE IV ist der 31. Dezember 1987, gegebenenfalls aufgeschoben aus den in den Artikeln 5.2 und 5.3 des Rahmenvertrags zwischen dem Europäischen Parlament einerseits und der SERS und der Stadt Straßburg andererseits vorgesehenen Gründen. Daher ist die Widerklage der SERS und der Stadt Straßburg gegen Nummer V.3 der Stellungnahme des Schlichtungsausschusses unbegründet.

b) Gemäß Artikel 6.3 letzter Absatz des Rahmenvertrags beginnt die Zeit, für die das Europäische Parlament von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Zwischenzinsen befreit ist, mit dem vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt, der unter Anwendung der Artikel 3.2 und 5.1 in Verbindung mit Artikel 5.2 und 5.3 festgelegt wird. Diese Befreiung unterliegt jedoch zwei Bedingungen, die alternativ erfuellt sein müssen:

- die nach dem vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt eintretende Verzögerung muss auf ein von der SERS zu vertretende Handlungsweise zurückgehen,

oder

- sie muss von dem Gericht im Sinne von Artikel 29 des Rahmenvertrags, im vorliegenden Fall dem Gerichtshof, nicht als gerechtfertigt anerkannt worden sein.

c) Die SERS und die Stadt Straßburg können sich nicht auf höhere Gewalt im Sinne von Artikel 5.2 des Rahmenvertrags berufen, soweit dies

- das Misslingen der ersten Vergabe des Rohbaus des Gebäudes IPE IV;

- die Nichterfuellung der Verpflichtungen durch am Bau beteiligte Unternehmen, einschließlich der Unternehmensgruppe DRE-Lefort-Francheteau:

- Streiks und

- Straßensperrungen wegen Frostschäden

angeht.

d) Die SERS und die Stadt Straßburg können sich auf ungünstige Witterungsverhältnisse im Sinne von Artikel 5.2 des Rahmenvertrags berufen. Der Gerichtshof hat durch Zwischenurteil einen Sachverständigen zu bestimmen, der ihn über folgende Fragen beraten kann:

- Haben die von der SERS gemeldeten Fälle ungünstiger Witterungsverhältnisse die kritische Zeitplanung für den Ablauf des Bauvorgangs im Hinblick auf die Fertigstellung spätestens am 31. Dezember 1997 erheblich beeinflusst?

- Bejahendenfalls, wie groß war diese Verzögerung, gemessen in Werktagen?

e) Auf Anordnungen der Verwaltung im Sinne von Artikel 5.2 des Rahmenvertrags können sich die SERS und die Stadt Straßburg nicht berufen.

f) Die für das Parlament ordnungsgemäß unterzeichnete Fiche moditicative PEU 008 gewährt der SERS eine Verlängerung der fraglichen Fertigstellungsfrist um 20 Tage gemäß Artikel 5.3 des Rahmenvertrags.

g) Die SERS hat keine Gründe angeführt, die offensichtlich und schwerwiegend genug sind, über die Anwendung von Artikel 5.2 und 5.3 hinaus eine weitere Verschiebung des Fertigstellungszeitpunkts zu rechtfertigen. Daher ist das Parlament von diesem näher zu bestimmenden Zeitpunkt an gemäß Artikel 6.3 letzter Absatz des Rahmenvertrags von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Zwischenzinsen befreit.

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