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Document 61998TO0044
Order of the President of the Court of First Instance of 14 August 1998. # Emesa Sugar (Free Zone) NV v Commission of the European Communities. # Association arrangements for overseas countries and territories - Decisions 91/482/EEC and 97/803/EC - Regulation (EC) No 2553/97 - Proceedings for interim relief - Intervention - Urgency - None. # Case T-44/98 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 14. August 1998.
Emesa Sugar (Free Zone) NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Regelung über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete - Beschlüsse 91/482/EWG und 97/803/EG - Verordnung (EG) Nr. 2553/97 - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Streithilfe - Dringlichkeit - Fehlen.
Rechtssache T-44/98 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 14. August 1998.
Emesa Sugar (Free Zone) NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Regelung über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete - Beschlüsse 91/482/EWG und 97/803/EG - Verordnung (EG) Nr. 2553/97 - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Streithilfe - Dringlichkeit - Fehlen.
Rechtssache T-44/98 R.
Sammlung der Rechtsprechung 1998 II-03079
ECLI identifier: ECLI:EU:T:1998:191
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 14. August 1998. - Emesa Sugar (Free Zone) NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Regelung über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete - Beschlüsse 91/482/EWG und 97/803/EG - Verordnung (EG) Nr. 2553/97 - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Streithilfe - Dringlichkeit - Fehlen. - Rechtssache T-44/98 R.
Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite II-03079
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Würdigung bei Vorliegen eines Ermessens des Gemeinschaftsorgans - Finanzieller Schaden
(EG-Vertrag, Artikel 185; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Artikel 104 § 2)
Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, ist dafür beweispflichtig, daß sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte.
Da der Rat durch den Erlaß des Beschlusses 97/803 bei der Einführung von Zollkontingenten für die zollfreie Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse im Rahmen der Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete von seinem Ermessen bei der Wahl der Maßnahme Gebrauch gemacht hat, die am besten geeignet ist, Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker zu verhindern, und um zu vermeiden, daß das Gericht durch Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme zur Durchführung der Bestimmungen dieses Beschlusses im Verfahren der einstweiligen Anordnung dieses Ermessen verletzt, kann dem Antrag der Antragstellerin nur stattgegeben werden, wenn die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen unbestreitbar ist.
Ein rein finanzieller Schaden ist - von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen - nicht als irreparabel anzusehen, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann, wobei sich das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände dann feststellen lässt, wenn der Antragsteller, sollte die beantragte Anordnung nicht ergehen, in seiner Existenz gefährdet wäre oder eine irreversible Änderung seines Marktanteils hinnehmen müsste.