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Document 61998TO0043

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 14. August 1998.
Emesa Sugar (Free Zone) NV gegen Rat der Europäischen Union.
Regelung über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete - Beschlüsse 91/482/EWG und 97/803/EG - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Streithilfe - Dringlichkeit - Fehlen.
Rechtssache T-43/98 R.

Sammlung der Rechtsprechung 1998 II-03055

ECLI identifier: ECLI:EU:T:1998:190

61998B0043

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 14. August 1998. - Emesa Sugar (Free Zone) NV gegen Rat der Europäischen Union. - Regelung über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete - Beschlüsse 91/482/EWG und 97/803/EG - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Streithilfe - Dringlichkeit - Fehlen. - Rechtssache T-43/98 R.

Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite II-03055


Leitsätze

Schlüsselwörter


Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Würdigung bei Vorliegen eines Ermessens des Gemeinschaftsorgans - Finanzieller Schaden

(EG-Vertrag, Artikel 185; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Artikel 104 § 2)

Leitsätze


Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, ist dafür beweispflichtig, daß sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte.

Geht es um die Einführung von Zollkontingenten für die zollfreie Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse im Rahmen der Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete, kann das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur im Fall offenkundiger Dringlichkeit die Entscheidung des Rates über die Schutzmaßnahme, die am besten geeignet ist, Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für die betreffenden Erzeugnisse zu verhindern, durch seine eigene Beurteilung ersetzen, ohne das Ermessen des Rates zu verletzen. Daher kann dem Antrag nur stattgegeben werden, wenn die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen unbestreitbar ist.

Ein rein finanzieller Schaden ist - von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen - nicht als irreparabel anzusehen, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann, wobei sich das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände dann feststellen lässt, wenn der Antragsteller, sollte die beantragte Anordnung nicht ergehen, in seiner Existenz gefährdet wäre oder eine irreversible Änderung seines Marktanteils hinnehmen müsste.

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