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Document 61998CO0376

    Beschluss des Gerichtshofes vom 3. April 2000.
    Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.
    Nichtberücksichtigung von Dokumenten.
    Rechtssache C-376/98.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 I-02247

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2000:181

    61998O0376

    Beschluss des Gerichtshofes vom 3. April 2000. - Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. - Nichtberücksichtigung von Dokumenten. - Rechtssache C-376/98.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-02247


    Leitsätze

    Schlüsselwörter


    Verfahren - Weitergabe eigener Schriftsätze durch eine Partei an Dritte - Zulässigkeit - Grenzen

    Leitsätze


    $$In den Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten gibt es weder einen Grundsatz noch eine Vorschrift, wonach es den Parteien eines Verfahrens erlaubt oder untersagt wäre, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen. Abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Verbreitung eines Schriftstücks die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte, steht es den Parteien grundsätzlich frei, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen. (vgl. Randnr. 10)

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