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Document 61998CJ0423

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Juli 2000.
Alfredo Albore.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte d'appello di Napoli - Italien.
Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - Genehmigungsverfahren für den Erwerb von Grundstücken - Gebiet von militärischer Bedeutung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
Rechtssache C-423/98.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 I-05965

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2000:401

61998J0423

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Juli 2000. - Alfredo Albore. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte d'appello di Napoli - Italien. - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - Genehmigungsverfahren für den Erwerb von Grundstücken - Gebiet von militärischer Bedeutung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. - Rechtssache C-423/98.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-05965


Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 Freier Kapitalverkehr - Bestimmungen des Vertrages - Anwendungsbereich - Erwerb von Grundstücken - Einbeziehung

(EG-Vertrag, Artikel 73b [jetzt Artikel 56 EG])

2 Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen des Grunderwerbs - Erfordernis einer vorherigen Genehmigung für den Erwerb von Grundstücken, die in Gebieten von militärischer Bedeutung liegen - Befreiung nur für Inländer - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Voraussetzungen

(EG-Vertrag, Artikel 73b [jetzt Artikel 56 EG])

Leitsätze


1 Der Erwerb eines Grundstücks in einem Mitgliedstaat durch einen Gebietsfremden, aus welchen Gründen auch immer er erfolgt, stellt eine Immobilieninvestition dar, die in die Kategorie des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten fällt. Die Freiheit des Kapitalverkehrs ist durch Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) gewährleistet.

(vgl. Randnr. 14)

2 Artikel 73b des EG-Vertrags steht einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach der aus mit den Erfordernissen der Landesverteidigung zusammenhängenden Gründen nur dessen Staatsangehörige davon befreit sind, eine Genehmigung für den Erwerb eines Grundstücks in einem zu einem Gebiet von militärischer Bedeutung erklärten Landesteil beantragen zu müssen.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn vor dem zuständigen nationalen Gericht dargetan werden könnte, daß eine nichtdiskriminierende Behandlung der Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten reale, konkrete und schwere Gefahren für die militärischen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats mit sich brächte, denen nicht auf eine weniger einschneidende Weise begegnet werden könnte.

(vgl. Randnr. 24 und Tenor)

Parteien


In der Rechtssache C-423/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der Corte d'appello Neapel (Italien) in der bei dieser anhängigen Registersache

Alfredo Albore

"vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 6, 52 und 56 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG, 43 EG und 46 EG) und 67 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam)

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und V. Skouris sowie der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Albore,

- der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico im Außenministerium, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato P. G. Ferri,

- der griechischen Regierung, vertreten durch K. Paraskevopoulou-Gregoriou, Rechtsberaterin der Eingangsstufe, Juristischer Dienst des Staates, und S. Vodina, wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Abteilung des Außenministeriums für Fragen des Europarechts, als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu und M. Patakia, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der italienischen Regierung, vertreten durch P. G. Ferri, der griechischen Regierung, vertreten durch K. Paraskevopoulou-Gregoriou, und der Kommission, vertreten durch Rechtsberater E. Traversa als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 26. Januar 2000,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. März 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe


1 Die Corte d'appello Neapel hat mit Beschluß vom 29. Oktober 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 25. November 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Artikel 6, 52 und 56 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG, 43 EG und 46 EG) und 67 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen einer von dem Notar Albore erhobenen Beschwerde gegen den Beschluß des Tribunale civile e penale Neapel, mit dem seine Erinnerung gegen die Ablehnung des Antrags auf Eintragung des Kaufvertrags über zwei Grundstücke zurückgewiesen wurde; die Eintragung war mit der Begründung abgelehnt worden, daß die Käufer - deutsche Staatsangehörige - nicht die Genehmigung des Präfekten beantragt hätten, die nach italienischem Recht erforderlich sei, da die Grundstücke in Landesteilen gelegen seien, die zu Gebieten von militärischer Bedeutung erklärt worden seien.

Das nationale Recht

3 Das italienische Gesetz Nr. 1095 vom 3. Juni 1935 über besondere Regelungen für die Übertragung von Eigentum an Grundstücken, die in Grenzprovinzen gelegen sind (GURI Nr. 154 vom 4. Juli 1935) in der durch das Gesetz Nr. 2207 vom 22. Dezember 1939 (GURI Nr. 53 vom 2. März 1939) geänderten Fassung bestimmt in Artikel 1:

"Jede vollständige oder teilweise Veräußerung eines Grundstücks, das im Gebiet einer Grenzprovinz gelegen ist, bedarf der Genehmigung des Präfekten der Provinz."

4 Nach Artikel 2 des Gesetzes kann die Veräußerung von den zuständigen Behörden nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen werden, "wenn die Genehmigung des Präfekten nicht nachgewiesen ist".

5 Artikel 18 des Gesetzes Nr. 898 vom 24. Dezember 1976 über eine Neuregelung der Grunddienstbarkeiten zu militärischen Zwecken (GURI Nr. 8 vom 11. Januar 1977) in der durch das Gesetz Nr. 104 vom 2. Mai 1990 (GURI Nr. 105 vom 8. Mai 1990) geänderten Fassung (im folgenden: Gesetz Nr. 898/76) lautet:

"Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 des Gesetzes Nr. 1095 vom 3. Juni 1935 in der durch das Gesetz Nr. 2207 vom 22. Dezember 1939 geänderten Fassung sind auch auf die Landesteile anwendbar, die durch im Einvernehmen mit dem Innenminister erlassenes und im Amtsblatt veröffentlichtes Dekret des Verteidigungsministers zu Gebieten von militärischer Bedeutung erklärt worden sind.

Die Genehmigung des Präfekten und die Stellungnahme der Militärbehörde, die das Gesetz Nr. 1095 vom 3. Juni 1935 in der durch das Gesetz Nr. 2207 vom 22. Dezember 1939 geänderten Fassung bei der vollständigen oder teilweisen Veräußerung von Grundstücken vorsieht, sind nicht erforderlich, wenn die Grundstücke ganz oder teilweise an italienische Staatsangehörige oder an Behörden des Staates einschließlich der autonomen Unternehmen, an Kommunen, Provinzen und andere öffentliche Wirtschaftsunternehmen oder an jede andere juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts italienischer Nationalität veräußert werden."

Das Ausgangsverfahren

6 Die deutschen Staatsangehörigen Uwe Rudolf Heller und Rolf Adolf Kraas erwarben am 14. Januar 1998 zwei Grundstücke in Barano d'Ischia, die in einem Teil des italienischen Staatsgebiets, das zu einem Gebiet von militärischer Bedeutung erklärt worden war, gelegen waren, ohne eine Genehmigung des Präfekten beantragt zu haben. Da diese Genehmigung fehlte, lehnte das Grundbuchamt Neapel die Eintragung des Grundstückserwerbs ab.

7 Der Notar Albore, der den Erwerb beurkundet hatte, reichte eine Erinnerung gegen die Ablehnung beim Tribunale civile e penale Neapel ein; er beantragte, das nationale Recht, das die Genehmigung des Präfekten allein für Ausländer vorsieht, auf den streitigen Erwerb durch Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft nicht anzuwenden.

8 Gegen die Ablehnung seiner Erinnerung durch das Tribunale vom 20. Mai 1998 legte er Beschwerde bei der Corte d'appello Neapel ein.

9 Nach dem Hinweis darauf, daß mit der Gemeinschaftsrechtsordnung unvereinbare nationale Rechtsnormen nicht anzuwenden seien, führt die Corte d'appello aus, daß die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften in ihrer Anwendung auf Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ihrer Ansicht nach gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags über das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr verstießen; diese Rechtsvorschriften seien so allgemein und weit gefaßt, daß auch keine Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ersichtlich seien, die nach dem EG-Vertrag eine solche Diskriminierung rechtfertigen könnten.

10 Da in der Rechtsprechung in dieser Auslegungsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten würden, sei es erforderlich, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

11 Die Corte d'appello hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Artikel 6, 52, 56 und 67 EG-Vertrag Bestimmungen wie Artikel 18 des Gesetzes Nr. 898/76 entgegenstehen, der den Erwerb von Grundstücken, die in einem zu einem Gebiet von militärischer Bedeutung erklärten Landesteil gelegen seien, von der Genehmigung des Präfekten abhängig macht, es sei denn, der Erwerber ist eine Person des öffentlichen oder privaten Rechts italienischer Nationalität.

Zur Vorlagefrage

12 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen des EG-Vertrags über das Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsfreiheit und die Freiheit des Kapitalverkehrs einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der dessen Staatsangehörige, und nur diese, davon befreit sind, eine Genehmigung für den Erwerb eines Grundstücks, das in einem zu einem Gebiet von militärischer Bedeutung erklärten Landesteil gelegen ist, beantragen zu müssen.

13 Nach Ansicht der italienischen Regierung ist die Vorlagefrage unzulässig, da die deutsche Staatsangehörigkeit der Käufer nicht genüge, um darzutun, daß die im Ausgangsverfahren in Frage stehende Handlung im Rahmen der Ausübung einer vom Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheit vorgenommen worden sei; auch kein anderer tatsächlicher Gesichtspunkt erlaube es, den Rechtsstreit in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts zu bringen.

14 Die Bemerkung der italienischen Regierung zur Zulässigkeit der Vorlage ist nicht zutreffend. Der Erwerb eines Grundstücks in einem Mitgliedstaat durch einen Gebietsfremden, aus welchen Gründen auch immer er erfolgt, stellt nämlich eine Immobilieninvestition dar, die in die Kategorie des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten fällt. Die Freiheit des Kapitalverkehrs ist durch Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) gewährleistet (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97, Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 22).

15 Die Vorlagefrage ist demnach zu beantworten.

16 Artikel 18 des Gesetzes Nr. 898/76, der nur die italienischen Staatsangehörigen davon befreit, eine Genehmigung für den Erwerb eines Grundstücks in bestimmten Teilen des Staatsgebiets beantragen zu müssen, stellt eine die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten diskriminierende Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten dar (vgl. Urteil Konle, Randnr. 23).

17 Eine solche Diskriminierung ist nach Artikel 73b EG-Vertrag verboten, wenn sie nicht aus einem Grund gerechtfertigt ist, der nach dem EG-Vertrag zulässig ist.

18 Obwohl im Vorlagebeschluß kein Rechtfertigungsgrund erwähnt ist und auch die italienische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen keinen solchen vorgetragen hat, ergibt sich aus dem Gegenstand der fraglichen Regelung, daß die streitige Maßnahme aus Gründen, die mit der öffentlichen Sicherheit zusammenhängen, getroffen worden ist; der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des EG-Vertrags umfaßt auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-367/89, Richardt und "Les Accessoires Scientifiques", Slg. 1991, I-4621, Randnr. 22).

19 Die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit können Ausnahmen von den Regeln des EG-Vertrags wie denjenigen über den freien Kapitalverkehr aber nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen, d. h., die Ausnahmen dürfen nicht über das zur Erreichung des Zieles angemessene und erforderliche Maß hinausgehen (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 38).

20 Außerdem können solche Erfordernisse gemäß Artikel 73d Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 58 Absatz 3 EG) nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen, die ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen, angeführt werden.

21 Daher kann die Berufung auf die Erfordernisse der Landesverteidigung - wenn die Lage des betreffenden Mitgliedstaats nicht unter Artikel 224 EG-Vertrag (jetzt Artikel 297 EG) fällt - eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten hinsichtlich der Möglichkeit, Grundbesitz in einem ganzen Teil des Staatsgebiets des Mitgliedstaates zu erwerben, nicht rechtfertigen.

22 Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn für jedes Gebiet, das der Beschränkung unterliegt, dargetan werden könnte, daß eine nichtdiskriminierende Behandlung der Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten reale, konkrete und schwere Gefahren für die militärischen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats mit sich brächte, denen nicht auf eine weniger einschneidende Weise begegnet werden könnte.

23 Da dem Gerichtshof keine Anhaltspunkte zur Verfügung stehen, um zu beurteilen, ob dies in bezug auf die Insel Ischia möglich ist, ist es Sache des Vorlagegerichts, zu entscheiden, ob im Ausgangsverfahren hinreichende Rechtfertigungsgründe im Sinne der vorstehenden Randnummer gegeben sind.

24 Auf die gestellte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 73b des EG-Vertrags einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der aus mit den Erfordernissen der Landesverteidigung zusammenhängenden Gründen nur dessen Staatsangehörige davon befreit sind, eine Genehmigung für den Erwerb eines Grundstücks in einem zu einem Gebiet von militärischer Bedeutung erklärten Landesteil beantragen zu müssen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn vor dem zuständigen nationalen Gericht dargetan werden könnte, daß eine nichtdiskriminierende Behandlung der Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten reale, konkrete und schwere Gefahren für die militärischen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats mit sich brächte, denen nicht auf eine weniger einschneidende Weise begegnet werden könnte.

25 Nach alledem erübrigt sich eine Prüfung der Fragen nach der Auslegung der Artikel 6 und 52 EG-Vertrag.

Kosten

Kostenentscheidung


26 Die Auslagen der italienischen und der griechischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm von der Corte d'appello Neapel mit Beschluß vom 29. Oktober 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 73b des EG-Vertrags steht einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach der aus mit den Erfordernissen der Landesverteidigung zusammenhängenden Gründen nur dessen Staatsangehörige davon befreit sind, eine Genehmigung für den Erwerb eines Grundstücks in einem zu einem Gebiet von militärischer Bedeutung erklärten Landesteil beantragen zu müssen.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn vor dem zuständigen nationalen Gericht dargetan werden könnte, daß eine nichtdiskriminierende Behandlung der Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten reale, konkrete und schwere Gefahren für die militärischen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats mit sich brächte, denen nicht auf eine weniger einschneidende Weise begegnet werden könnte.

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