Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61998CJ0378

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 3. Juli 2001.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG) - Verpflichtung zur Wiedereinziehung der im Rahmen der Programme Maribel a und b gewährten Beihilfen - Unmöglichkeit der Durchführung.
Rechtssache C-378/98.

Sammlung der Rechtsprechung 2001 I-05107

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2001:370

61998J0378

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 3. Juli 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG) - Verpflichtung zur Wiedereinziehung der im Rahmen der Programme Maribel a und b gewährten Beihilfen - Unmöglichkeit der Durchführung. - Rechtssache C-378/98.

Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-05107


Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1. Vertragsverletzungsverfahren - Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe - Pflicht, die gewährten Beihilfen zurückzufordern - Bezugszeitraum - In der Entscheidung, deren Nichtdurchführung angefochten wird, oder von der Kommission anschließend festgesetzte Frist

(EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 169 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 226 EG])

2. Vertragsverletzungsverfahren - Nichteinhaltung der Pflicht, die gewährten Beihilfen zurückzufordern - Verteidigungsmittel - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung - Pflicht der Kommission und des Mitgliedstaats zur Zusammenarbeit bei der Suche nach einer vertragskonformen Lösung im Falle von Durchführungsschwierigkeiten

(EG-Vertrag, Artikel 5 und 93 Absatz 2 [jetzt Artikel 10 und 88 Absatz 2 EG])

Leitsätze


1. Die Klagemöglichkeit nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG) stellt eine Sonderform der Vertragsverletzungsklage dar, die auf die besonderen Probleme abgestimmt ist, die staatliche Beihilfen für den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes mit sich bringen.

Da Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag - anders als Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) - kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihrer Entscheidung nachkommen müssen, kann für die Anwendung des Artikels 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag nur die Frist gelten, die in der Entscheidung vorgesehen war, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls diejenige, die die Kommission anschließend festgesetzt hat.

( vgl. Randnrn. 24, 26 )

2. Ein Mitgliedstaat kann zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen.

Auch wenn ein Mitgliedstaat gegen eine solche Klage nichts anderes geltend machen kann als die völlige Unmöglichkeit, die Entscheidung durchzuführen, so kann er doch unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten, die bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auftreten, oder Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, der Kommission zur Beurteilung vorlegen und geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden.

Eine völlige Unmöglichkeit der Durchführung liegt nicht vor, wenn die beklagte Regierung die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten unterrichtet, ohne bei den betroffenen Unternehmen Schritte zur Wiedereinziehung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglichen würden, die Schwierigkeiten zu überwinden.

Der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihm die Wiedereinziehung von zu Unrecht ausgezahlten Beihilfen auferlegt, muss bei Schwierigkeiten als erster Vorschläge machen.

( vgl. Randnrn. 30-32, 50 )

Parteien


In der Rechtssache C-378/98

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte im Beistand von G. van Gerven und K. Coppenholle, avocats,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 4 EG) und aus den Artikeln 2 und 3 der ihm am 20. Dezember 1996 bekannt gegebenen Entscheidung 97/239/EG der Kommission vom 4. Dezember 1996 über von Belgien im Rahmen des Programms Maribel a" und Maribel b" gewährte Beihilfen (ABl. 1997, L 95, S. 25) verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um von den begünstigten Unternehmen die im Rahmen des Programms Maribel a und b" vorgesehenen Beihilfen wiedereinzuziehen, die für rechtswidrig und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 30. November 2000, in der die Kommission durch G. Rozet und das Königreich Belgien durch G. van Gerven und B. van Hees, avocats, vertreten war,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Januar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe


1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 21. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 4 EG) und aus den Artikeln 2 und 3 der ihm am 20. Dezember 1996 bekanntgegebenen Entscheidung 97/239/EG der Kommission vom 4. Dezember 1996 über von Belgien im Rahmen des Programms Maribel a" und Maribel b" gewährte Beihilfen (ABl. 1997, L 95, S. 25) verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um von den begünstigten Unternehmen die im Rahmen des Programms Maribel a und b" vorgesehenen Beihilfen wiedereinzuziehen, die für rechtswidrig und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind.

Rechtslage und Sachverhalt

Die Vorgeschichte und die Entscheidung 97/239

2 In Belgien konnten nach dem Programm Maribel", das durch Gesetz vom 29. Juni 1981 über die allgemeinen Grundsätze für die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer (Moniteur belge vom 2. Juli 1981, S. 8575) eingeführt wurde, Arbeitgeber, die Arbeiter beschäftigten, eine Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch nehmen. Aufgrund ihres allgemeinen und automatischen Charakters war diese Maßnahme nicht als Beihilfe angesehen geworden, die in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) fällt.

3 Die Königliche Verordnung vom 14. Juni 1993 (Moniteur belge vom 7. Juli 1993, S. 16069) führte mit dem Programm Maribel a" zum 1. Juli 1993 eine Änderung dieser Regelung ein. Sie sah vor, dass die Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge erhöht wurde, wenn der Arbeitgeber seine Haupttätigkeiten in einem der dem internationalen Wettbewerb am stärksten ausgesetzten Wirtschaftszweige ausübt.

4 Durch Königliche Verordnung vom 22. Februar 1994 (Moniteur belge vom 18. März 1994, S. 6724), durch die das Programm Maribel b" eingeführt wurde, wurde die Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge zum 1. Januar 1994 erneut erhöht. Außerdem wurde der Anwendungsbereich des Programms zum einen mit Wirkung vom 1. Januar 1994 auf den internationalen Verkehr und zum anderen mit Wirkung vom 1. April 1994 auf die Luft- und die Schifffahrt sowie die damit zusammenhängenden Verkehrstätigkeiten erstreckt.

5 Da die belgische Regierung der Kommission die Maßnahmen, die die Programme Maribel a und Maribel b (im Folgenden: Programm Maribel a und b) darstellen, nicht mitgeteilt hatte, leitete diese das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag ein. Dieses Verfahren endete mit dem Erlass der Entscheidung 97/239 vom 4. Dezember 1996, die dem Königreich Belgien am 20. Dezember 1996 mitgeteilt wurde.

6 Die Kommission erklärte in Artikel 1 der Entscheidung 97/239, die erhöhte Herabsetzung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeiter im Rahmen des Programms Maribel a und b zugunsten der Arbeitgeber, die ihre Haupttätigkeiten in einem dem internationalen Wettbewerb am stärksten ausgesetzten Wirtschaftszweig ausüben, sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

7 Nach Artikel 2 Satz 1 der Entscheidung 97/239 ist Belgien ... verpflichtet, der ... Gewährung einer erhöhten Herabsetzung der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund geeigneter Maßnahmen unverzüglich ein Ende zu setzen und muss bei den begünstigten Unternehmen die unzulässigerweise gezahlten Beihilfen zurückfordern".

8 Artikel 3 der Entscheidung 97/239 sieht vor, dass Belgien ... der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen [mitteilt], die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen".

9 Das Königreich Belgien hat mit Klageschrift, die am 19. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt, die Entscheidung 97/239 für nichtig zu erklären. Mit Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97 (Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671) hat der Gerichtshof diese Klage abgewiesen.

Das Vorgehen des Königreichs Belgien aufgrund der Entscheidung 97/239 und die Gespräche vor Erhebung der vorliegenden Klage

10 Das Königreich Belgien teilte der Kommission mit, dass es das Programm Maribel a und b zum 1. Juli 1997 durch eine neue Regelung Maribel c" ersetzen wolle, um seiner Verpflichtung gemäß Artikel 2 Satz 1 erster Teil der Entscheidung 97/239 nachzukommen, die erhöhte Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge zu beenden. Die Kommission antwortete der belgischen Regierung, ihrer Ansicht nach sei das Programm Maribel c insgesamt eine allgemeine Maßnahme, die als solche zu keiner Beanstandung gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag Anlass gebe.

11 Hingegen ist das Königreich Belgien vor Erhebung der vorliegenden Klage seiner Verpflichtung gemäß Artikel 2 Satz 1 zweiter Teil der Entscheidung 97/239, die im Rahmen des Programms Maribel a und b gewährten Beihilfen wiedereinzuziehen, nicht nachgekommen.

12 Um die Schwierigkeiten zu überwinden, mit denen die belgische Regierung es rechtfertigte, dass sie diese Beihilfen nicht wiedereinzieht, fanden Gespräche mit der Kommission statt; sie begannen offensichtlich am 13. Januar 1997 mit einem Treffen zwischen Vertretern der belgischen Regierung und Beamten der Kommission.

13 Die Schwierigkeiten, auf die sich die belgische Regierung berief, umfassten das Verschwinden oder den Konkurs bestimmter Unternehmen, das Verschmelzen der Beitragsermäßigungen des Programms Maribel a mit denen des Programms Maribel b, die Berücksichtigung der verschiedenen Finanzierungsarten, die die Unternehmen hätten in Anspruch nehmen können, wenn ihnen diese Ermäßigungen nicht gewährt worden wären, die mit einem möglichen Abzug der neuen Beitragsermäßigungen nach dem Programm Maribel c verbundenen Schwierigkeiten bei der Berechnung der zu erstattenden Beträge, die große Zahl der begünstigten Unternehmen, für die die Ermäßigungen Quartal für Quartal nach Maßgabe der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer berechnet werden müssten, und vor allem die hohen Kosten und die nicht hinnehmbare Arbeitsbelastung, die eine derartige Maßnahme für die zuständige Verwaltung hätte.

14 Die belgische Regierung machte geltend, es sei notwendig, die Höhe der wiedereinzuziehenden Beihilfen pauschal zu ermitteln.

15 Außerdem beantragte sie die Anwendung der De-Minimis-Regel; danach seien Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten nicht zur Rückzahlung der betreffenden Beihilfen verpflichtet.

16 Die Kommission schloss weder die Anwendung der De-Minimis-Regel noch eine mögliche Anrechnung der zu erstattenden Summe auf den Betrag der neuen Ermäßigungen nach dem Programm Maribel c von vornherein aus.

17 Sie forderte die belgische Regierung jedoch wiederholt auf, ihren Vorschlag einer Pauschalberechnung zu präzisieren und die Wiedereinziehung der betreffenden Beihilfen nach der ins Auge gefassten Methode zu konkretisieren. Da die Kommission Bedenken wegen des äußerst unklaren Charakters der Pauschalberechnung hatte, schloss sie jede Berechnungsmethode aus, die die den Unternehmen tatsächlich gewährten Beitragsermäßigungen nicht berücksichtigte.

18 Da die Kommission nach mehrmonatigen Gesprächen keine konkreten Vorschläge zur Erstattung der Beihilfen erhalten hatte, forderte sie die belgische Regierung mit Schreiben vom 4. Mai 1998 auf, der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Datum dieses Schreibens einen konkreten, detaillierten und durchführbaren Vorschlag zur Wiedereinziehung vorzulegen.

19 Da die Antwort der belgischen Regierung die Kommission nicht zufrieden stellte, hat diese die vorliegende Klage eingelegt.

Der Fortgang der Gespräche nach Erhebung der vorliegenden Klage

20 Der Antwort der Parteien auf eine Frage des Gerichtshofes lässt sich entnehmen, dass die Gespräche nach einer Unterbrechung infolge der Erhebung der vorliegenden Klage im Januar 1999 wieder aufgenommen worden sind. Die belgische Regierung prüfte nun mit der Kommission verschiedene Fassungen ihres Vorschlags für ein Protokoll" zur Lösung des Problems der Wiedereinziehung von Beihilfen aus dem Programm Maribel a und b.

21 Die Kommission erklärte sich im Wesentlichen mit dem in diesem Dokument vorgeschlagenen Wiedereinziehungsverfahren einverstanden; sie beschränkte sich darauf, die belgische Regierung um nähere Angaben zu ersuchen.

22 Die Wiedereinziehung der Beihilfen aus dem Programm Maribel a und b wurde demzufolge durch ein Gesetz vom 24. Dezember 1999 über Sozial- und andere Vorschriften (Moniteur belge vom 31. Dezember 1999, 3. Auflage, S. 50467) geregelt.

23 Die Kommission beanstandete jedoch bestimmte Modalitäten dieser Regelung und teilte der belgischen Regierung mit, dass eine Änderung erforderlich sei. Unterschiedliche Auffassungen gab es offensichtlich vor allem zur Anwendung der De-Minimis-Regel sowie zu dem angeblich mehrdeutigen Charakter des Gesetzes, soweit es den betroffenen Unternehmen offenbar einen doppelten Abzug von der Steuer auf die zu erstattenden Beträge gewährte.

Zur Begründetheit

Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung einer Vertragsverletzung

24 Die Klagemöglichkeit nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag stellt eine Sonderform der Vertragsverletzungsklage dar, die auf die besonderen Probleme abgestimmt ist, die staatliche Beihilfen für den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes mit sich bringen (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Boussac Saint Frères", Slg. 1990, I-307, Randnr. 23).

25 Im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-58/99, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-3811, Randnr. 17).

26 Da Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag - anders als Artikel 169 EG-Vertrag - kein Vorverfahren vorsieht und die Kommission daher keine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, in der eine Frist gesetzt wird, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihrer Entscheidung nachkommen müssen, kann für die Anwendung des Artikels 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag nur die Frist gelten, die in der Entscheidung vorgesehen war, deren Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls diejenige, die die Kommission anschließend festgesetzt hat.

27 Im vorliegenden Fall galt nach Artikel 3 der Entscheidung 97/239 eine Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung; innerhalb dieser Frist musste die belgische Regierung der Kommission die Maßnahmen mitteilen, die sie getroffen hatte, um dieser Entscheidung nachzukommen, einschließlich der zur Wiedereinziehung der gewährten Beihilfen getroffenen Maßnahmen. Nach langen Gesprächen zwischen den Beteiligten über die von der belgischen Regierung angeführten Schwierigkeiten setzte die Kommission mit Schreiben vom 4. Mai 1998 eine neue Frist von 15 Tagen nach dem Datum dieses Schreibens fest.

28 Angesichts der gegebenen Schwierigkeiten und angesichts der Rechtsprechung zur Verpflichtung von Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen zur loyalen Zusammenarbeit (Urteil vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-261/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Randnr. 24) ist davon auszugehen, dass die Frist des Schreibens vom 4. Mai 1998 an die Stelle der Frist gemäß Artikel 3 der Entscheidung 97/239 getreten ist. Die erstere Frist ist daher maßgeblich; die Initiativen und Maßnahmen der belgischen Regierung nach Ablauf dieser Frist können nicht mehr berücksichtigt werden.

Zur angeblichen Unmöglichkeit, die gewährten Beträge wiedereinzuziehen

29 Unstreitig haben die belgischen Behörden die nach dem Programm Maribel a und b rechtswidrig gewährten Beihilfen nicht innerhalb der nach Randnummer 28 des vorliegenden Urteils maßgeblichen Frist wiedereingezogen.

30 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteile vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16; vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 13, und Kommission/Frankreich, Randnr. 23).

31 Auch wenn ein Mitgliedstaat gegen eine solche Klage nichts anderes geltend machen kann als die völlige Unmöglichkeit, die Entscheidung durchzuführen, so kann er doch unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten, die bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auftreten, oder Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, der Kommission zur Beurteilung vorlegen und geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der namentlich Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) zugrunde liegt und den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten auferlegt, redlich zusammenwirken, um diese Schwierigkeiten unter Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9, vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 17, vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 40, und Kommission/Frankreich, Randnr. 24).

32 Eine völlige Unmöglichkeit der Durchführung liegt nicht vor, wenn die beklagte Regierung die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten unterrichtet, ohne bei den betroffenen Unternehmen Schritte zur Wiedereinziehung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglichen würden, die Schwierigkeiten zu überwinden (Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 10, vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 20, und vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien, Randnr. 14).

Vorbringen der Parteien

33 Die Kommission wirft dem Königreich Belgien vor, keine Maßnahmen zum Zweck der Wiedereinziehung der im Rahmen des Programms Maribel a und b gewährten Beihilfen ergriffen zu haben, obwohl ihm diese Wiedereinziehung nicht völlig unmöglich gewesen sei. Sie habe keinen Versuch unternommen, diese Beihilfen von den begünstigten Unternehmen wiedereinzuziehen.

34 Außerdem habe die belgische Regierung keine anderen Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung 97/239 vorgeschlagen, um die Schwierigkeiten bei der Wiedereinziehung der betreffenden Beihilfen zu überwinden. Vor allem habe sie trotz wiederholter Aufforderung keine näheren Angaben zu ihren Vorschlägen für eine Anrechnungsregelung und eine Pauschalberechnung gemacht.

35 Die belgische Regierung erwidert, sie sei mit der gebotenen Eile vorgegangen, um die fraglichen Beihilfen wiedereinzuziehen, habe sich jedoch bei der genauen Berechnung - Quartal für Quartal - der den betreffenden Unternehmen gewährten Beitragsermäßigungen unüberwindbaren Schwierigkeiten gegenüber gesehen.

36 Da es eine allgemeine Lösung für dieses Problem nicht gebe, hätte sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, wenn sie die Entscheidung 97/239 nur gegenüber einem Teil der betroffenen Unternehmen vollzogen hätte.

37 Die belgische Regierung legt im Einzelnen die Schwierigkeiten dar, die sich ihrer Ansicht nach aus zwei Besonderheiten des belgischen Sozialversicherungssystems ergeben:

- Erstens finde sich das Unternehmen, das die Erstattung von im Rahmen des Programms Maribel a und b erhaltenen Beihilfen schulde, in einer Situation, die nur über einen Zeitraum von 30 Tagen anhalten könne; andernfalls könnten die Unternehmen keine anderen Ermäßigungen von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund anderer Voraussetzungen mehr erhalten. Es sei offensichtlich, dass eine derartige Erstattung unmöglich innerhalb von 30 Tagen erfolgen könne.

- Zweitens sei es jedenfalls ausgeschlossen, Berechnungen für die Zeit vor 1994 vorzunehmen, da die Beträge aus den Maribel-Programmen eine unteilbare Pauschalsumme bildeten und die Datenverarbeitung vor diesem Zeitpunkt nicht zwischen den Vorteilen aus dem ursprünglichen Maribel-Programm und den Programmen Maribel a und b unterschieden habe.

38 Diese Schwierigkeiten hätten nur durch eine Pauschalberechnung des wiedereinzuziehenden Betrags überwunden werden können, die Kommission habe sich einer solchen Lösung aber verweigert.

39 Dabei habe die Kommission bei der Suche nach einer annehmbaren Lösung für das Problem der Wiedereinziehung der betreffenden Beihilfen nicht konstruktiv mit der belgischen Regierung zusammengearbeitet. Die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit gelte sowohl für die Gemeinschaftsorgane wie für die Mitgliedstaaten.

Würdigung durch den Gerichtshof

40 Der Gerichtshof hat in Randnummer 90 des Urteils Belgien/Kommission festgestellt, dass, obwohl unbestreitbar Schwierigkeiten bestuenden, durch nichts bewiesen sei, dass die Wiedereinziehung der betreffenden Beihilfen völlig unmöglich sei und dass eine solche völlige Unmöglichkeit bereits bei Erlass der Entscheidung 97/239 durch die Kommission bestanden habe.

41 Wie der Generalanwalt in Nummer 25 seiner Schlussanträge festgestellt hat, hat Belgien praktisch nur das Vorliegen technischer und administrativer Schwierigkeiten, mit denen eine solche Wiedereinziehung verbunden sei, angezeigt, die im Wesentlichen auf die große Zahl betroffener Unternehmen sowie darauf zurückgingen, dass die Höhe der Beihilfen - Quartal für Quartal - entsprechend der Zahl der in dem betreffenden Unternehmen tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer zu bestimmen sei.

42 Für ähnliche Schwierigkeiten hat der Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall das Vorbringen zurückgewiesen, eine völlige Unmöglichkeit könne aus der großen Zahl der betroffenen Unternehmen folgen (Urteil vom 29. Januar 1998, Kommission/Italien). In Randnummer 23 jenes Urteils hat der Gerichtshof des Weiteren festgestellt, dass die Wiedereinziehung eines Steuerkredits zwar administrative Schwierigkeiten aufwerfen, aber nicht als technisch unmöglich angesehen werden könne.

43 Bis zu dem für die Feststellung der Vertragsverletzung maßgeblichen Zeitpunkt hat die belgische Regierung bei den betroffenen Unternehmen nichts unternommen, um die in Rede stehenden Beihilfen wiedereinzuziehen. Es war jedoch offensichtlich nicht völlig unmöglich, mit der Wiedereinziehung dieser Beihilfen bei bestimmten, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgewählten Unternehmen zu beginnen und diese Unternehmen dabei vor den Nachteilen zu schützen, die sich aus den Besonderheiten des belgischen Sozialversicherungssystems ergeben.

44 Außerdem hat das Königreich Belgien nicht hinreichend mit der Kommission zusammengearbeitet, um eine Lösung des Problems der Wiedereinziehung der betreffenden Beihilfen zu finden.

45 Zwar hat die belgische Regierung ein Anrechnungsmodell vorgeschlagen, das im Wesentlichen auf einer Pauschalberechnung der von jedem Unternehmen wiedereinzuziehenden Beträge beruht.

46 Jedoch ist die Auffassung der Kommission berechtigt, dieser Vorschlag sei sehr unklar gewesen.

47 So lieferte die belgische Regierung der Kommission trotz wiederholter Aufforderung keine Angaben, aufgrund deren diese die Art und den genauen Inhalt dieser Berechnungsweise hätte klären können; vor allem hat sie nicht die Gesichtspunkte bestimmt, die als pauschal" zu bezeichnen wären.

48 Zudem äußerte die belgische Regierung zu einem bestimmten Zeitpunkt im Lauf der Verhandlungen selbst ernstliche Zweifel an der Praktikabilität ihres Anrechnungsmodells und teilte diese der Kommission mit.

49 Mangels näherer Angaben konnte die Kommission folglich eine mögliche Pauschalberechnung, die die Höhe der Beitragsermäßigungen, die die Unternehmen tatsächlich erlangt hatten, nicht berücksichtigt hätte, nur für unannehmbar zu erklären.

50 Was den Vorwurf der fehlenden Zusammenarbeit anbelangt, den die belgische Regierung an die Kommission richtet, muss der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung gerichtet ist, die ihm die Wiedereinziehung von zu Unrecht ausgezahlten Beihilfen auferlegt, bei Schwierigkeiten als erster Vorschläge machen.

51 Da es keine gemeinschaftlichen Vorschriften über das Verfahren der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gibt, muss diese nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts erfolgen (Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 24). Der Mitgliedstaat ist daher am besten in der Lage, die geeigneten Modalitäten einer solchen Wiedereinziehung zu bestimmen.

52 Der Kommission kann daher eine fehlende Zusammenarbeit nicht vorgeworfen werden. Außerdem war die Kommission sogleich mit der Anwendung der De-Minimis-Regel einverstanden und erklärte im Laufe der Verhandlungen wiederholt ihre Bereitschaft, einen konkreten Vorschlag, der auf einer Pauschalberechnung beruht, anzunehmen. Sie bemühte sich daher aktiv um eine Zusammenarbeit und nahm die wenigen ihr gemachten akzeptablen Vorschläge auch tatsächlich an.

53 Nach alledem hat das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 4 EG-Vertrag und aus den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 97/239 verstoßen, dass es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um von den begünstigten Unternehmen die im Rahmen des Programms Maribel a und b vorgesehenen Beihilfen wiedereinzuziehen, die für rechtswidrig und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind.

Kostenentscheidung


Kosten

54 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 4 EG) und aus den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 97/239/EG der Kommission vom 4. Dezember 1996 über von Belgien im Rahmen des Programms Maribel a" und Maribel b" gewährte Beihilfen verstoßen, dass es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um von den begünstigten Unternehmen die im Rahmen des Programms Maribel a und b vorgesehenen Beihilfen wiedereinzuziehen, die für rechtswidrig und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Top