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Document 61998CC0448

    Schlussanträge des Generalanwalts Saggio vom 9. März 2000.
    Strafverfahren gegen Jean-Pierre Guimont.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de police de Belley - Frankreich.
    Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung - Rein interner Sachverhalt - Herstellung und Vermarktung von Emmentaler Käse ohne Rinde.
    Rechtssache C-448/98.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 I-10663

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2000:117

    61998C0448

    Schlussanträge des Generalanwalts Saggio vom 9. März 2000. - Strafverfahren gegen Jean-Pierre Guimont. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de police de Belley - Frankreich. - Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung - Rein interner Sachverhalt - Herstellung und Vermarktung von Emmentaler Käse ohne Rinde. - Rechtssache C-448/98.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-10663


    Schlußanträge des Generalanwalts


    Streitgegenstand und nationale Regelung

    1 Das Tribunal de police Belley (Frankreich) möchte im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob die französische Regelung, die die Verwendung der Bezeichnung "Emmentaler" für Käse, dessen Laibe keine harte goldgelbe Rinde aufweisen, verbietet, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) darstellt. Vor der Beantwortung dieser Frage ist allerdings zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Gemeinschaftsbestimmung durch das nationale Gericht gegeben sind, da es sich hier um ein Strafverfahren gegen ein französisches Unternehmen handelt, das Käse in Frankreich herstellt und vermarktet.

    2 Wie aus der Vorlageentscheidung und den schriftlichen Erklärungen der französischen Regierung hervorgeht, bestimmt Artikel 3 Absatz 1 des Dekrets Nr. 84-1147 vom 7. September 1984, dass "die Etikettierung und die Modalitäten ihrer Durchführung nicht so geartet sein [dürfen], dass sie beim Käufer oder beim Verbraucher einen Irrtum über die Merkmale des Lebensmittels, insbesondere dessen Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Aufbewahrung, Ursprung oder Herkunft oder die Methode seiner Herstellung oder Gewinnung, hervorrufen".

    Die "Merkmale des Lebensmittels" im Sinne des vorgenannten Artikels 3 sind im Dekret Nr. 88-1206 vom 30. Dezember 1988 (im Folgenden: Dekret von 1988) festgelegt; danach sind "die im Anhang [dieses Dekrets] aufgezählten Bezeichnungen den Käsesorten vorbehalten, die den in diesem Anhang aufgeführten Vorschriften über die Herstellung und Zusammensetzung entsprechen". Emmentaler wird darin wie folgt beschrieben: "Hartkäse, gekocht, gepresst, mit Oberflächen- oder Salzbadsalzung, Farbe: elfenbein bis blassgelb, mit kirsch- oder walnussgroßen Öffnungen, Rinde: hart und trocken, von goldgelber bis hellbrauner Farbe."

    Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

    3 Die Direktion Wettbewerb, Verbraucherfragen und Betrugsbekämpfung des Departements Vaucluse entdeckte anlässlich einer am 5. März 1996 bei der Schoeffer SA mit Sitz in Avignon durchgeführten Kontrolle 260 Laibe Emmentaler ohne harte und trockene Außenrinde, die von der Firma Laiterie d'Argis stammten, deren technischer Leiter der einspruchführende Angeklagte des Ausgangsverfahrens, Herr Guimont, ist.

    Herr Guimont wurde am 6. Januar 1998 im vereinfachten Verfahren des Strafbefehls zur Zahlung von 260 Geldbußen zu je 20 FRF verurteilt, weil er ein Lebensmittel mit irreführender Etikettierung zum Zweck des Verkaufs besessen, verkauft oder zum Kauf angeboten habe. Es handelte sich dabei um Emmentaler Käselaibe ohne Außenrinde.

    Herr Guimont legte gegen diesen Strafbefehl Einspruch ein, insbesondere mit der Begründung, dass die französischen Rechtsvorschriften über die Bezeichnung "Emmentaler" eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellten und somit gegen die allgemeinen Vorschriften über den Gemeinsamen Markt nach den Artikeln 3 Buchstabe a (nach Änderung jetzt Artikel 4 EG) und 30 ff. EG-Vertrag verstießen.

    4 Das Tribunal de police Belley hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Artikel 3 Buchstabe a und 30 ff. des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in seiner geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die französische Regelung, die sich aus dem Dekret Nr. 88-1206 vom 30. Dezember 1988 ergibt, wonach die Herstellung und der Vertrieb eines Käses ohne Rinde unter der Bezeichnung "Emmentaler" in Frankreich verboten ist, im innergemeinschaftlichen Handel eine mengenmäßige Beschränkung oder eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellt?

    Zur Zulässigkeit

    5 Die französische Regierung, unterstützt von der dänischen Regierung, macht geltend, die Vorlagefrage sei unzulässig, da der Fall, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens sei, rein internen Charakter habe.

    Beide Regierungen sprechen sich gegen eine Weiterführung der Rechtsprechung des Urteils Pistre u. a.(1) aus, in dem der Gerichtshof über eine Vorabentscheidungsfrage entschieden habe, obwohl sich die Sachverhaltselemente des Ausgangsverfahrens auf das betreffende Hoheitsgebiet beschränkt hätten. In dieser Rechtssache hatte das vorlegende französische Gericht den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 30 im Zusammenhang mit einer französischen Regelung ersucht, wonach die Etikettierung von Wurstwaren ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörden nicht die Bezeichnung "montagne" oder "monts de Lacaune" enthalten darf; diese Genehmigung bezieht sich speziell auf den Gebrauch von Hinweisen auf Gebirgsregionen. Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens waren französische Staatsangehörige, denen die Herstellung und der Vertrieb ihrer Wurstwaren in Frankreich verboten wurde. Der Gerichtshof hat in dieser Rechtssache auf den im Urteil Dassonville(2) dargelegten Begriff einer Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung hingewiesen und festgestellt, dass die Anwendung einer nationalen Vorschrift, die in keinem Zusammenhang mit der Wareneinfuhr steht, nicht von Artikel 30 des Vertrages erfasst wird(3); er hat indessen weiter ausgeführt, dass diese Bestimmung ihre "volle Wirkung [entfaltet], auch wenn keines der Elemente des Sachverhalts, über den das nationale Gericht zu befinden hat, über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaats hinausweist". Auch in der Situation, die zu diesem Verfahren geführt hatte, konnte sich nämlich "die Anwendung der nationalen Maßnahme auf den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten auswirken, und zwar insbesondere dann, wenn die fragliche Maßnahme den Vertrieb von Waren inländischen Ursprungs zum Nachteil eingeführter Waren begünstigt". Nach Ansicht des Gerichtshofes "wird durch die bloße Anwendung der Maßnahme, auch wenn sie auf inländische Hersteller beschränkt ist, eine Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Warengruppen geschaffen und aufrechterhalten, die zumindest potenziell den innergemeinschaftlichen Handel behindert"(4).

    Die genannte Rechtssache war also im Gegensatz zu der vorliegenden dadurch gekennzeichnet, dass die nationale Regelung für die Bezeichnung "montagne" die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse mit einem spezifischen Ursprungsort der verwendeten Grundstoffe verband und den Gebrauch der Bezeichnung von einer ausdrücklichen Genehmigung abhängig machte. Der Gerichtshof ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass sich die Anwendung der streitigen Regelung auf einheimische Erzeugnisse in gewissem Maße auch auf die Einfuhr von Wurstwaren gleicher Bezeichnung auswirken könnte.

    6 Dieser Standpunkt ist indessen weiter zurückliegenden Ursprungs(5) und wird bereits im Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 298/87 (Smanor, Slg. 1988, 4489) erkennbar, in dem der Gerichtshof über ein Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat, das einen Sachverhalt betraf, der keinen Bezug außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets hatte. Das Ausgangsverfahren beruhte auf der Klage eines französischen Unternehmens und betraf die Rechtmäßigkeit einer französischen Regelung über die Etikettierung und Aufmachung von Joghurt, die dem Kläger die Herstellung und den Vertrieb von tiefgefrorenem Joghurt im französischen Hoheitsgebiet untersagte. Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen dargelegt, dass der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt rein innerstaatlichen Charakter habe, es indessen dem vorlegenden Gericht obliege, zu beurteilen, ob die Beantwortung der Vorlagefrage für seine Entscheidung erforderlich sei, und der Gerichtshof daher antworten müsse, wenn das Vorabentscheidungsersuchen vorliege. Der Gerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Er ist nämlich davon ausgegangen, dass sich die französischen Rechtsvorschriften beschränkend auf die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten auswirken konnten, und hat festgestellt, dass es "nach dem System des Artikels 177 EWG-Vertrag [jetzt Artikel 234 EG] Sache des innerstaatlichen Gerichts [ist], anhand des Sachverhalts, der dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zugrunde liegt, zu beurteilen, ob eine Entscheidung über die dem Gerichtshof gestellten Vorlagefragen für den Erlass seines Urteils erforderlich ist"(6), und weiter ausgeführt, dass Artikel 30 einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Verwendung der Bezeichnung Joghurt nur für frischen, nicht aber für tiefgefrorenen Joghurt zulässt. Der Gerichtshof hat seine Antwort auf die Vorlagefrage jedoch ausschließlich auf eingeführte Waren beschränkt(7).

    7 Die von der französischen und der dänischen Regierung aufgeworfene Frage der Relevanz des Artikels 30 des Vertrages bei der Entscheidung über das Ausgangsverfahren ist somit meines Erachtens nicht nur anhand einer abstrakten Analyse der Auswirkung der nationalen Rechtsvorschriften auf die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten zu lösen, da sie auch die Erheblichkeit der Vorabentscheidung für das Urteil des nationalen Gerichts, zumindest bezüglich der Auslegung des Artikels 30 des Vertrages, betrifft. Die Prüfung der Merkmale des Einzelfalls, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, und die sich daraus ergebende Beurteilung der rein internen Art dieses Falles obliegen zweifellos grundsätzlich dem nationalen Gericht. Dieses muss die Erheblichkeit einer etwaigen Vorlagefrage anhand der Relevanz des Gemeinschaftsrechts für das Ausgangsverfahren beurteilen. Wie Generalanwalt Cosmas in der Rechtssache Belgapom(8) hingegen zu Recht ausgeführt hat, kann der Gerichtshof von einer Beantwortung der Vorlagefrage absehen, wenn der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens rein internen Charakter hat und "sich dies offenkundig aus den tatsächlichen Umständen ergibt, die im Vorlagebeschluss wiedergegeben werden". Bezüglich des beim Tribunal de police Belley anhängigen Verfahrens besteht in Anbetracht der Staatszugehörigkeit des Herstellungs- und Vertriebsunternehmens für das betreffende Erzeugnis und des entsprechenden Produktions- und Vertriebsgebiets kein Zweifel am rein internen Charakter des Falles. Das den Mitgliedstaaten in Artikel 30 auferlegte Verbot der Einführung oder Aufrechterhaltung mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen oder von Maßnahmen gleicher Wirkung ist hier also nicht relevant.

    Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestätigt, dass, wie die dänische Regierung ausführt, eine Entscheidung wie die in der Rechtssache Pistre u. a. nicht bei anderen Vorabentscheidungsersuchen ergangen ist, die Bestimmungen über die Freizügigkeit und nicht über den freien Warenverkehr betreffen. Der Gerichtshof hat nämlich in zahlreichen entsprechenden Fällen in Anbetracht der Irrelevanz und somit der Unanwendbarkeit der Gemeinschaftsregelung auf den Fall des Ausgangsverfahrens wegen des rein internen Charakters des nationalen Verfahrens von einer Beantwortung der Vorlagefrage abgesehen(9). Schließlich ist auch fraglich, ob eine Vorabentscheidung wie in der Rechtssache Smanor oder Pistre u. a. die Entscheidung des Ausgangsverfahrens tatsächlich bedingen kann. Das Gemeinschaftsrecht kann einer nationalen Regelung nicht entgegenwirken, die eine rein interne Sachlage betrifft, auch dann nicht, wenn, wie in der Rechtssache Pistre u. a., die (einheimischen) Hersteller eine bestimmte Bezeichnung nur für Grundstoffe, d. h. für Bestandteile des Erzeugnisses, verwenden müssen, die aus einer spezifischen Region des Inlands stammen. Selbst wenn die Auslegung des Gerichtshofes dahin geht, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegen Artikel 30 verstoßen, kann das nationale Gericht also meines Erachtens bei Fehlen von "Vorgängen des innergemeinschaftlichen Handels"(10) diese Rechtsvorschriften auf einheimische Unternehmen anwenden, die ihre Erzeugnisse im Inland herstellen und vertreiben wollen.

    Hierbei ist es unerheblich, dass, wie im vorliegenden Fall oder in den Rechtssachen Smanor und Pistre u. a., die Verpflichtung der einheimischen Erzeuger zur Einhaltung spezifischer Herstellungsvorschriften - es handelt sich um das Verbot einer bestimmten Bezeichnung für Waren, die nicht spezifische Merkmale aufweisen und also nicht in bestimmter Weise hergestellt wurden - einen etwaigen (vor allem im Hinblick auf den vorliegenden Fall und die Rechtssache Smanor potenziellen, ich möchte sagen, recht entfernten) Einfluss auf die Einfuhr haben kann. Auf nationaler Ebene auferlegte Herstellungsvorschriften bezwecken im Allgemeinen nicht den Schutz der einheimischen Erzeugung, sondern sollen eine gleich bleibende Warengüte sicherstellen; dies entspricht meines Erachtens der allgemeinen Zielsetzung des Gemeinschaftsrechts bei der Herstellung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

    8 Demgemäß sind in Anbetracht des rein internen Charakters der Sachlage des Ausgangsverfahrens die gemeinschaftlichen Bestimmungen, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, hierauf nicht anwendbar, so dass eine Entscheidung des Gerichtshofes über die Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit den französischen Rechtsvorschriften über den Gebrauch der Bezeichnung "Emmentaler" nicht erforderlich ist.

    Zur Sache

    Artikel 30 des Vertrages

    9 Falls der Gerichtshof eine andere als die oben dargelegte Auffassung vertritt, muss festgestellt werden, ob die französischen Rechtsvorschriften mit den primären gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den freien Warenverkehr vereinbar sind, die die Einführung von Einfuhrhemmnissen für Waren aus anderen Mitgliedstaaten verbieten.

    10 a) Die Gemeinschaftsrechtsordnung sieht keinen speziellen Schutz der in Rede stehenden Bezeichnung "Emmentaler" vor. Es handelt sich um keine geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(11), und es gibt hierbei auch keine Bescheinigung besonderer Merkmale des Erzeugnisses nach der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(12).

    11 Nach Ansicht des Angeklagten und der deutschen, der niederländischen und der österreichischen Regierung handelt es sich um eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92. Dieser Artikel verbietet die Eintragung von Gattungsbezeichnungen und zählt zugleich folgende Faktoren auf, die zu berücksichtigen sind, um festzustellen, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist: "- die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten; - die Situation in anderen Mitgliedstaaten; - die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften". Gegen den genannten Standpunkt wurden keine Einwendungen erhoben; in den Erklärungen aller Verfahrensbeteiligten, die sich geäußert haben, wurde vielmehr der generische Charakter der in Rede stehenden Bezeichnungen nicht in Zweifel gezogen, und zwar in dem Sinne, dass diese Bezeichnungen nicht mit der Herstellung an einem bestimmten Ort und demnach mit der geographischen Herkunft des Erzeugnisses verknüpft ist, sondern lediglich mit den (Gattungs-) Merkmalen der Ware zusammenhängt, die darauf beruhen, dass diese gleiche allgemeine Merkmale aufweist, da gleichartige Herstellungsverfahren angewandt werden.

    Was die Herstellung von Emmentaler ohne Rinde im Gemeinschaftsgebiet anbelangt, so geht aus den von der Kommission bestätigten Angaben des Angeklagten des Ausgangsverfahrens hervor, dass diese Käsesorte in Dänemark und Deutschland hergestellt und in Spanien vertrieben wird. Somit kann die französische Regelung, wonach diese Bezeichnung nur für Käse mit elfenbeingelber Rinde zulässig ist, zweifellos eine Einfuhrbeschränkung für Emmentaler mit sich bringen, der in den genannten Mitgliedstaaten hergestellt wird.

    12 Ist nun die fragliche Maßnahme wegen dieser etwaigen Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel aufgrund der Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr verboten?

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung der einschlägigen Bestimmungen im Hinblick auf nationale Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für den Gebrauch einer Bezeichnung lässt keinen Zweifel zu. Der Gerichtshof hat nämlich auf der Grundlage des weit gefassten Begriffes der Maßnahmen gleicher Wirkung, wie er aus dem Urteil Dassonville hervorgeht, zum einen entschieden, dass ein Mitgliedstaat bei einer im Gemeinsamen Markt als generisch angesehenen Bezeichnung deren Gebrauch nicht auf einheimische Erzeugnisse beschränken darf, die bestimmte Merkmale aufweisen, und zum anderen festgestellt, dass ein Mitgliedstaat, abgesehen vom generischen Charakter der Bezeichnung, nicht die Einfuhr eines Erzeugnisses verbieten darf, das eine Bezeichnung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Herkunftsstaats trägt, indem er seine eigenen Vorschriften für die Lebensmittelbezeichnung anwendet.

    Bezüglich des erstgenannten Aspekts, nämlich der Beschränkung des Gebrauchs einer Gattungsbezeichnung, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof 1981 in einem Vertragsverletzungsverfahrens wegen eines italienischen Verbotes der Einfuhr und des Vertriebes von nicht aus Wein hergestelltem "Essig" festgestellt hat, dass es sich hierbei um eine Gattungsbezeichnung handelt und es demnach "mit den Zielen des Gemeinsamen Marktes und insbesondere mit dem wesentlichen Grundsatz des freien Warenverkehrs unvereinbar [wäre], wenn ein Gattungsbegriff in nationalen Rechtsvorschriften einer einheimischen Erzeugnisart zum Nachteil der namentlich in anderen Mitgliedstaaten produzierten übrigen Erzeugnisarten vorbehalten werden könnte"(13).

    13 Hinsichtlich des zweiten Aspekts, nämlich der Beschränkung des Gebrauchs einer Bezeichnung, ist das von den am vorliegenden Verfahren Beteiligten mehrfach herangezogene Urteil Deserbais(14) von Bedeutung, in dem der Gerichtshof die Artikel 30 ff. im Hinblick auf französische Rechtsvorschriften auszulegen hatte, die den Gebrauch der Bezeichnung "Edamer" allein auf Käse mit einem Mindestfettgehalt von 40 % beschränkten. Der Gemeinschaftsrichter hat zunächst befunden, dass diese Bezeichnung weder eine Ursprungsbezeichnung noch eine Herkunftsangabe ist, die sich beide auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten geographischen Gebiet beziehen. Er hat sodann festgestellt, dass damals, nämlich 1988, keine gemeinschaftsrechtliche Regelung für die Bezeichnung der verschiedenen Käsesorten vorlag. Unter diesen Umständen kann - wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat - den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis abgesprochen werden, Vorschriften zu erlassen, die die Verwendung der Bezeichnung für Käse von der Einhaltung bestimmter Herstellungsregeln abhängig machen. Er hat jedoch auch ausgeführt, dass es "mit Artikel 30 EWG-Vertrag und den Zielen eines gemeinsamen Marktes unvereinbar [wäre], die Anwendung derartiger Vorschriften auf importierten Käse der gleichen Sorte zu erstrecken, wenn dieser in einem anderen Mitgliedstaat unter derselben Gattungsbezeichnung, aber mit einem abweichenden Mindestfettgehalt rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurde"(15).

    Aus dieser Rechtsprechung geht klar hervor, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin Regelungen für die Herstellung von Erzeugnissen und somit den Gebrauch spezifischer Bezeichnungen treffen können, dass diese nationalen Vorschriften jedoch nicht zum Verbot der Vermarktung und folglich der Einfuhr von Waren mit derselben Bezeichnung wie die einheimischen Erzeugnisse mit der Begründung führen dürfen, dass die eingeführten Erzeugnisse nicht der nationalen Herstellungsregelung entsprechen. Erzeugnisse mit einer Etikettierung, die im Ursprungsmitgliedstaat rechtmäßig angebracht wurde, müssen nämlich im gesamten Gemeinschaftsgebiet frei verkehren können.

    14 Die französischen Rechtsvorschriften, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, entsprechen denjenigen, die in der Rechtssache Deserbais geprüft wurden. Die französische Regelung, die für Käse ohne Rinde den Gebrauch der Bezeichnung "Emmentaler" verbietet, bringt nämlich ebenso wie diejenige über die Bezeichnung "Edamer" in Frankreich zweifellos eine tatsächliche oder potenzielle Behinderung des Inverkehrbringens eines in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und zubereiteten Käses mit sich. Sie ist daher eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 des Vertrages.

    15 b) Die französische Regierung erklärt, ihre Rechtsvorschriften entsprächen dem Gemeinschaftsrecht, da sie nur auf die einheimischen Erzeugnisse bezüglich der Herstellung und nicht der Vermarktung von Emmentaler Anwendung fänden. Sie bemerkt hierzu, dass im Laufe der Zeit immer mehr Emmentaler ohne Rinde nach Frankreich gelangt sei. Dies zeige, dass die Einfuhr und die anschließende Vermarktung in keiner Weise behindert worden seien. Zudem bestimme das im Ausgangsverfahren streitige Dekret Nr. 88-1206 in Artikel 18, dass seine Bestimmungen "nicht den besonderen Herstellungs-, Zusammensetzungs-, Bezeichnungs- und Etikettierungsvorschriften für Käse mit Ursprungsangabe entgegenstehen". Die französischen Rechtsvorschriften führten sogar zu einer umgekehrten Diskriminierung; sie benachteiligten die einheimischen Hersteller gegenüber den ausländischen Erzeugern, so dass sie schon aus diesem Grund nicht als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels mit Agrarerzeugnissen angesehen werden könnten.

    16 Diese Ausführungen der französischen Regierung sind meines Erachtens im Hinblick auf die vom Gerichtshof vorzunehmende Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen nicht stichhaltig. Es ist nämlich nicht Sache des Gemeinschaftsrichters, den Geltungsbereich der nationalen Rechtsvorschriften zu bestimmen, selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, die Anwendung der nationalen Vorschriften auf eingeführte Waren praktisch bestritten wird.

    Im Vorlagebeschluss legt das nationale Gericht die nationalen Rechtsvorschriften dahin aus, dass sie "die Herstellung und Vermarktung" (Hervorhebung von mir) eines Käses ohne Rinde unter der Bezeichnung "Emmentaler" in Frankreich verbieten(16). Der Gerichtshof kann meines Erachtens nicht von dieser Auslegung der französischen Regelung abweichen, sofern er nicht aufgrund der tatsächlichen oder potenziellen Wirkungen der Maßnahme Faktoren feststellt, die sachlich dem Sinn widersprechen, den das vorlegende Gericht dieser Vorschrift beimisst. Solche Faktoren ergeben sich indessen keineswegs daraus, dass Emmentaler ohne Rinde praktisch laufend nach Frankreich eingeführt wird, da anhand des Wortlauts der französischen Vorschrift nicht auszuschließen ist, dass die Verwaltungsbehörden die nationale Regelung in der Weise angewandt haben oder anwenden werden, dass der freie Vertrieb des Erzeugnisses unter der Bezeichnung "Emmentaler" verboten ist oder in irgendeiner Weise behindert wird.

    17 c) Die französische Regierung betont im Übrigen, dass die streitige nationale Regelung auf den Bestimmungen eines Übereinkommens beruhe. Das Stresa-Übereinkommen vom 1. Juni 1951 zwischen Frankreich, den Niederlanden, Österreich, Dänemark, Italien und der Schweiz über die Verwendung von Ursprungsangaben und Bezeichnungen für Käse lege die spezifischen Merkmale für Käse mit der Bezeichnung "Emmentaler" fest. Im Einzelnen erfordere Artikel 4 des Anhangs B, dass der Laib des Emmentaler Käses eine "trockene und harte Rinde von goldgelber bis hellbrauner Farbe" aufweise(17).

    Hierzu genügt der Hinweis, dass das Stresa-Übereinkommen, das vor Inkrafttreten des EG-Vertrages als internationale Übereinkunft zwischen bestimmten Mitgliedstaaten und einem Drittland geschlossen wurde, keine bindende Wirkung in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten entfaltet und diese daher nicht von den Verpflichtungen entbindet, die sich für sie aus dem primären und abgeleiteten Gemeinschaftsrecht ergeben. Nach Artikel 234 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 EG) werden zwar die Rechte und Pflichten aus früheren Übereinkünften durch die Bestimmungen des Vertrages nicht berührt; die Mitgliedstaaten müssen jedoch aufgrund dieses Artikels alle Unvereinbarkeiten solcher Übereinkünfte im Verhältnis zum Gemeinschaftsrecht beheben, so dass die Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern aufgrund dieses Artikels unangetastet bleiben(18).

    18 d) Schließlich ist zu bemerken, dass sich die französische Regierung auf kein zwingendes Erfordernis beruft, um die beschränkende Maßnahme zu rechtfertigen, sondern nur geltend macht, dass Käselaibe mit Rinde eine aufwendigere Herstellung voraussetzten. Die Rinde erhöhe nämlich den Fettverlust und die Arbeitskosten in Verbindung mit dem Reifungsprozess, vor allem weil die Laibe gewendet, gewaschen und gebürstet werden müssten, bevor sie vorverpackt würden; damit sei ein Mehrpreis von ca. 1,5 FRF je kg im Einzelhandel verbunden.

    Dies bedeutet meines Erachtens nicht, dass das Vorhandensein einer Rinde auf Emmentaler Käselaiben die Auferlegung einer unterschiedlichen Bezeichnung rechtfertigen kann. In beiden Fällen wird der Käse nämlich aus Stoffen und nach Kriterien hergestellt, die im Wesentlichen gleich sind, und das Endprodukt entspricht dem Erzeugnis, das herkömmlicherweise unter dem Namen "Emmentaler" bekannt ist. Wie der Gerichtshof zudem zu Recht im vorgenannten Urteil Derserbais festgestellt hat, kann eine Maßnahme, die die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung verbietet, die jedoch in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nur dann als gerechtfertigt und somit rechtmäßig im Sinne der Vertragsbestimmungen angesehen werden, wenn das eingeführte Erzeugnis "nach Zusammensetzung oder Herstellungsweise derart von den in der Gemeinschaft unter dieser Bezeichnung allgemein bekannten Waren abweicht, dass es nicht mehr der gleichen Warenart zugerechnet werden kann"(19).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(20) in der durch die Richtlinie 97/4/EG(21) geänderten Fassung bei Fehlen spezifischer Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene die Bezeichnung einer Ware diejenige ist, die im Ursprungsstaat bei der Abgabe an den Endverbraucher verkehrsüblich ist, und diese Bezeichnung im Vermarktungsstaat nur dann nicht verwendet werden kann, wenn das Erzeugnis "im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht", dass zusätzliche Informationen auf dem Etikett "nicht ausreichen, um im Vermarktungsmitgliedstaat eine korrekte Unterrichtung des Verbrauchers zu gewährleisten" (Buchstaben b und c).

    Wenn indessen, wie die französische Regierung zu bedenken gibt, unterschiedliche Herstellungskriterien eine unterschiedliche Warengüte zur Folge haben, wären meines Erachtens Maßnahmen gerechtfertigt, die zwar nicht den Gebrauch der Bezeichnung verbieten, den Verbraucher jedoch von der Verschiedenartigkeit der Ware unterrichten, zumal es bei der Abgabe an den Endverbraucher (bei vorverpackten Mengen) schwierig sein dürfte, eine Unterscheidung zwischen Emmentaler mit und ohne Rinde zu treffen. Da im vorliegenden Fall die einfache Angabe des Herstellungsorts, der bereits auf dem Etikett erscheint, nicht ausreicht, um Emmentaler ohne Rinde von Emmentaler mit Rinde zu unterscheiden, weil beide Arten in ein und demselben Staat hergestellt werden können, wäre meines Erachtens eine innerstaatliche Maßnahme mit der Verpflichtung, den Endverbraucher durch eine ausdrückliche Angabe auf dem Etikett vom Vorhandensein der Rinde zu unterrichten, gerechtfertigt und gegenüber dem damit verfolgten Zweck verhältnismäßig, und zwar besonders dann, wenn man an den Verkauf vorverpackter Mengen denkt.

    Zu Artikel 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG)

    19 Die Kommission wirft außerdem die Frage der Auswirkung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften auf die Ausfuhr von französischem Emmentaler auf, da das Herstellungsverbot praktisch auch zu einem Ausfuhrverbot von in Frankreich hergestelltem Käse ohne Rinde führe. Sie bezieht sich hierbei auf das Urteil Groenveld von 1979(22) und gelangt zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Sachverhalt gegeben sei, der einen Verstoß gegen Artikel 34 darstelle, da die nationalen Bestimmungen keine spezifische Beschränkung der Ausfuhr von Emmentaler bezweckten oder bewirkten.

    Ich teile diese Ansicht. Der Gerichtshof hat nämlich seit dem Urteil Groenveld Artikel 34 stets dahin ausgelegt, dass dieser keine unterschiedslos für einheimische und ausgeführte Waren geltenden nationalen Maßnahmen erfasst, die sich mittelbar auf den Absatz von für die Ausfuhr bestimmten Waren auswirken könnten, und dass demnach nur solche Maßnahmen als Maßnahmen gleicher Wirkung wie Ausfuhrbeschränkungen anzusehen sind, die "spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme" mit sich bringen und "damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel innerhalb eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schaffen, so dass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates zum Nachteil der Produktion oder des Handels anderer Mitgliedstaaten einen besonderen Vorteil erlangt"(23). Die unterschiedliche Behandlung unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr betreffender Maßnahmen im Vergleich zu Maßnahmen, die sich hingegen auf die Ausfuhr auswirken, ist klar erkennbar. Seit dem Urteil Dassonville wurde Artikel 30 nämlich dahin ausgelegt, dass er unabhängig vom Vorhandensein und der Tragweite tatsächlicher Folgen für die Einfuhr alle innerstaatlichen Maßnahmen erfasst, die sich auf den Handel mit einem Erzeugnis auswirken, während die Auslegung von Artikel 34 stets mit den spezifischen Auswirkungen der Rechtsvorschriften auf die Warenausfuhr und einer Ungleichbehandlung der Ausfuhrregelung im Verhältnis zur Regelung für die Vermarktung im Herstellungsland verbunden war(24).

    Dieser Standpunkt des Gerichtshofes erscheint mir richtig. Wollte man nämlich in die Maßnahmen, die den innergemeinschaftlichen Handel behindern, alle Maßnahmen einbeziehen, die die Herstellung und somit den Absatz einheimischer, potenziell für die Ausfuhr bestimmter Waren in der einen oder anderen Weise benachteiligen, so würde dies bedeuten, dass das Gemeinschaftsrecht über den freien Warenverkehr alle innerstaatlichen Rechtsnormen berühren würde, die eine Ungleichbehandlung bei der Herstellung und beim Absatz einheimischer Waren enthalten. Eine weite Auslegung des Artikels 34 würde also einen fundamentalen Grundsatz der normativen Struktur beeinträchtigen, die die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes ermöglicht hat, nämlich den Grundsatz, wonach von den mit dem Integrationsprozess verbundenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten das Verbot der Einführung oder Aufrechterhaltung aller Maßnahmen auszunehmen ist, die eigene Bürger, Waren, Kapitalien oder Dienstleistungen ungünstiger behandeln als diejenigen anderer Mitgliedstaaten, natürlich sofern einschlägige Gemeinschaftsbestimmungen fehlen, die im Allgemeinen in Rechtsakten des abgeleiteten Rechts enthalten sind(25).

    Demgemäß stellen die in Rede stehenden französischen Rechtsvorschriften meines Erachtens keine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 34 des Vertrages dar.

    Ergebnis

    20 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunal de police Belley zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

    1. a) Die Artikel 30 ff. EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG ff.) gelten nicht für einen rein internen Sachverhalt eines Mitgliedstaats, wie er bei einem Unternehmen gegeben ist, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und dem aufgrund von nationalen Rechtsvorschriften über die Verwendung einer Bezeichnung untersagt wird, seine Erzeugnisse im Inland herzustellen und zu vertreiben.

    Für den Fall einer gegenteiligen Entscheidung des Gerichtshofes schlage ich vor, die genannte Frage wie folgt zu beantworten:

    1. b) Artikel 30 des Vertrages steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, wonach eine Käsesorte nur dann als "Emmentaler" bezeichnet werden darf, wenn sie eine harte goldgelbe Rinde aufweist.

    2. Artikel 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG) steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, wonach ein Käse nur dann als "Emmentaler" bezeichnet werden darf, wenn er eine harte goldgelbe Rinde aufweist.

    (1) - Urteil vom 7. Mai 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-321/94, C-322/94, C-323/94 und C-324/94 (Slg. 1997, I-2343).

    (2) - Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Slg. 1974, 837, Randnr. 5).

    (3) - Der Gerichtshof verweist hierbei auf das Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81 (Oosthoek's Uitgeversmaatschappij, Slg. 1982, 4575), in dem er ausgeführt hat, dass "die Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften auf den Verkauf von in den Niederlanden hergestellten Nachschlagewerken in den Niederlanden in der Tat nicht in einem Zusammenhang mit der Wareneinfuhr oder -ausfuhr steht und daher nicht von den Artikeln 30 und 34 erfasst wird. Beim Verkauf von in Belgien hergestellten Nachschlagewerken in den Niederlanden und von in den Niederlanden hergestellten Nachschlagewerken in anderen Mitgliedstaaten handelt es sich jedoch um Vorgänge des innergemeinschaftlichen Handels", die im Hinblick auf die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes zu berücksichtigen sind (Randnr. 9). Im selben Sinne auch Urteil vom 14. Dezember 1982 in den Rechtssachen 314/81, 315/81, 316/81 und 83/82 (Waterkeyn u. a., Slg. 1982, 4337).

    (4) - Diese Rechtsprechung scheint durch das Urteil vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-184/96 (Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-6197) bestätigt zu werden, in dem der Gerichtshof über eine Vertragsverletzungsklage in Bezug auf nationale Rechtsvorschriften über die Bezeichnung von Stopfleberzubereitungen, also über eine Maßnahme entschieden hat, die unterschiedslos für einheimische und ausländische Erzeugnisse galt. Angesichts der Art und des Gegenstands der von der Kommission erhobenen Klage und somit in Ermangelung eines auf nationaler Ebene zu entscheidenden Rechtsstreits stellte sich hierbei allerdings nicht die Frage der Relevanz einer Entscheidung des Gemeinschaftsrichters bei einem rein internen Sachverhalt.

    (5) - Hierbei verweise ich auf die ausführliche Darlegung der Rechtsprechung in den Schlussanträgen des Generalanwalts Jacobs vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache Pistre u. a. (Slg. 1997, I-2346).

    (6) - Der Gerichtshof hat unlängst in diesem Sinne im Urteil vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-254/98 (TK-Heimdienst, Slg. 2000, I-151) entschieden, wobei er eine Unzulässigkeitseinrede des Klägers des Ausgangsverfahrens wegen angeblich mangelnder Relevanz der Vorabentscheidung für dieses Verfahren zurückgewiesen hat; die genannte Einrede beruhte darauf, dass "dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ein grenzüberschreitender Bezug" fehle. Nach Auffassung des Gerichtshofes "ist es allein Sache des befassten nationalen Gerichts, ... im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen" (insbesondere Randnrn. 11 bis 14).

    (7) - Im Tenor des Urteils heißt es nämlich: "Artikel 30 EWG-Vertrag verwehrt es den Mitgliedstaaten, innerstaatliche Rechtsvorschriften, welche die Verwendung der Bezeichnung $Joghurt` nur für frischen, nicht aber für tiefgefrorenen Joghurt zulassen, auf Erzeugnisse anzuwenden, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden" (Hervorhebung von mir).

    (8) - Nr. 15, Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-63/94 (Slg. 1995, I-2467).

    (9) - Siehe z. B. die von der dänischen Regierung genannte Rechtsprechung, insbesondere Urteile vom 3. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-54/88, C-91/88 und C-14/89 (Nino u. a., Slg. 1990, I-3537), vom 28. Januar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-330/90 und C-331/90 (López Brea und Hidalgo Palacios, Slg. 1992, I-323) und vom 5. Juni 1997 in den Rechtssachen C-64/96 und C-65/96 (Uecker und Jacquet, Slg. 1997, I-3171). Im gegenteiligen Sinne Urteil vom 12. Juni 1986 in den Rechtssachen 98/85, 162/85 und 258/85 (Bertini u. a., Slg. 1986, 1885).

    (10) - Diese Formulierung findet sich im Urteil Oosthoek's Uitgeversmaatschappij (zitiert in Fußnote 3).

    (11) - ABl. L 208, S. 1.

    (12) - ABl. L 208, S. 9. Siehe auch die Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148, S. 1). Aufgrund dieser Verordnung sind die französischen Bezeichnungen "emmenthal Est-Central" und "emmenthal de Savoie" als geographische Angaben geschützt.

    (13) - Urteil vom 9. Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80 (Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019, insbesondere Randnr. 26). Siehe auch Urteil vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227, insbesondere Randnrn. 33 ff.). Der Gerichtshof hat in der Sache bereits im Urteil vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 12/74 (Kommission/Deutschland, Slg. 1975, 181) zu einer ähnlichen nationalen Maßnahme Stellung genommen, die indessen den Gebrauch der Gattungsbezeichnung auf Erzeugnisse beschränkte, die nicht nur nach herkömmlichen Regeln, sondern auch im nationalen Staatsgebiet hergestellt wurden. Hierbei hat der Gerichtshof befunden, dass die deutschen Rechtsvorschriften, die die Bezeichnung "Sekt" und "Weinbrand" einem Schaumwein bzw. Branntwein vorbehielten, der in Deutschland hergestellt wird und bestimmten Gütekriterien entspricht, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung darstellen, da solche Bezeichnungen weder Ursprungs- noch Herkunftsangaben sind und somit im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe s der Richtlinie 70/50/EWG der Kommission vom 22. September 1969, gestützt auf die Vorschriften des Artikels 33 Absatz 7 über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die nicht unter andere aufgrund des EWG-Vertrags erlassene Vorschriften fallen (ABl. 1970, L 13, S. 29), nicht allein inländischen Waren vorbehalten werden können (siehe insbesondere Randnr. 14).

    (14) - Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 286/86 (Slg. 1988, 4907).

    (15) - Ebenda, Randnr. 12. Im selben Sinne Urteile vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-210/89 (Kommission/Italien, Slg. 1990, I-3697) und Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 4).

    (16) - Siehe insbesondere die Vorlagefrage (S. 7 der deutschen Übersetzung).

    (17) - Die französische Regierung bezieht sich in ihren Erklärungen auch auf den Codex alimentarius der Welternährungsorganisation und der Weltgesundheitsorganisation, wonach ein Käse unter der Bezeichnung "Emmentaler" verkauft werden könne, wenn er in Form eines Laibes mit einem Mindestgewicht von 50 kg oder in Form eines rechteckigen Laibes mit oder ohne Rinde mit einem Mindestgewicht von 30 kg hergestellt werde. Abgesehen davon, dass der Codex alimentarius für einen Käse ohne Rinde nicht die Bezeichnung "Emmentaler" ausschließt, teile ich indessen die Ansicht des Gerichtshofes, die er im Urteil Deserbais gegenüber dem Vorbringen der niederländischen Regierung geäußert hat, die sich auf dieselbe internationale Quelle berufen hatte; nach dieser Ansicht des Gerichtshofes sind nämlich die im Codex alimentarius "vorgesehenen Normen ... in der Tat dazu bestimmt, Hinweise zu liefern, die es gestatten, die Beschaffenheit dieser Erzeugnisse zu definieren. Dass eine Ware der vorgesehenen Norm nicht völlig entspricht, bedeutet jedoch nicht, dass es verboten werden dürfte, sie in den Verkehr zu bringen."

    (18) - Auch hier verweise ich auf das mehrfach herangezogene Urteil Deserbais, in dem der Gerichtshof in den Randnrn. 17 und 18 ausgeführt hat, dass "Artikel 234 Absatz 1 EWG-Vertrag ... in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts klarstellen soll, dass die Geltung des Vertrages die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die aus einer früheren Übereinkunft resultierenden Rechte dritter Länder zu achten und die ihnen entsprechenden Pflichten zu erfuellen, nicht berührt ... Sind, wie im vorliegenden Fall, die Rechte dritter Länder nicht berührt, so kann sich ein Mitgliedstaat daher nicht auf die Bestimmungen eines derartigen früheren Übereinkommens berufen, um Beschränkungen des Inverkehrbringens von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat zu rechtfertigen, wenn deren Inverkehrbringen nach den Grundsätzen des Vertrages über den freien Warenverkehr statthaft ist." Im selben Sinne Urteile vom 27. Februar 1962 in der Rechtssache 10/61 (Kommission/Italien, Slg. 1962, 1) und vom 14. Oktober 1980 in der Rechtssache 812/79 (Burgoa, Slg. 1980, 2787).

    (19) - Siehe Randnr. 13 und im selben Sinne Urteile Smanor (zitiert in Nr. 6, Randnr. 25) und Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 4).

    (20) - ABl. 1979, L 33, S. 1.

    (21) - Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG (ABl. L 43, S. 21).

    (22) - Urteil vom 8. November 1979 in der Rechtssache 15/79 (Slg. 1979, 3409). Im selben Sinne unter vielen anderen Urteile vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 237/82 (Jongeneel Kaas u. a., Slg. 1984, 483) und vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-80/92 (Kommission/Belgien, Slg. 1994, I-1019).

    (23) - Randnr. 7.

    (24) - Im Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-272/95 (Deutsches Milch-Kontor, Slg. 1997, I-1905) hat der Gerichtshof indessen anscheinend den im Urteil Dassonville herausgestellten Begriff der Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung auf Artikel 34 ausgedehnt, da er in Randnr. 24 festgestellt hat, dass sich die unter die Artikel 30 und 34 des Vertrages fallenden Verbote "auf alle Handelsregelungen der Mitgliedstaaten [erstrecken], die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern".

    (25) - Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit so genannter umgekehrter Diskriminierungen verweise ich insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 355/85 (Driancourt, Slg. 1986, 3231) und vom 18. Februar 1987 in der Rechtssache 98/86 (Mathot, Slg. 1987, 809).

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