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Document 61998CC0358

Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 18. November 1999.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Dienstleistungen der Reinigung, der Desinfizierung, der Ungeziefer- und Rattenbekämpfung sowie der hygienischen Sanierung - In den anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen - Verpflichtung zur Eintragung in ein Register.
Rechtssache C-358/98.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 I-01255

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1999:568

61998C0358

Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 18. November 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Dienstleistungen der Reinigung, der Desinfizierung, der Ungeziefer- und Rattenbekämpfung sowie der hygienischen Sanierung - In den anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen - Verpflichtung zur Eintragung in ein Register. - Rechtssache C-358/98.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-01255


Schlußanträge des Generalanwalts


1 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verstoßen hat, daß sie durch die Artikel 1 und 6 des Gesetzes Nr. 82 vom 25. Januar 1994(1) (im folgenden: Gesetz Nr. 82/94) die Erbringung von Dienstleistungen der Reinigung, der Desinfizierung, der Ungeziefer- und Rattenbekämpfung sowie der hygienischen Sanierung (im folgenden: Reinigung) durch Wirtschaftsteilnehmer, die in anderen Mitgliedstaaten als Italien niedergelassen sind, von einer Eintragung in die in Artikel 1 dieses Gesetzes genannten Register abhängig gemacht hat.

I - Das streitige nationale Recht

2 Das Gesetz Nr. 82/94 regelt die Ausübung des Gewerbes der Reinigung.

3 Artikel 1 Absatz 1 dieses Gesetzes lautet wie folgt:

"Eintragung der Reinigungsunternehmen in das Handelsregister oder in die Handwerksrolle einer Provinz

1. Unternehmen, die das Gewerbe der Reinigung, der Desinfizierung, der Ungeziefer- und Rattenbekämpfung sowie der hygienischen Sanierung ausüben, im folgenden $Reinigungsunternehmen` genannt, werden in das Handelsregister, das in dem durch das Königliche Dekret Nr. 2011 vom 20. September 1934 genehmigten Testo unico in der geänderten Fassung vorgesehen ist, oder in die Handwerksrolle einer Provinz, die in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 443 vom 8. August 1985 vorgesehen ist, eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen des vorliegenden Gesetzes erfuellen."

4 Die Verletzung dieser Vorschrift führt zu den Sanktionen, die in Artikel 6 des Gesetzes Nr. 82/94 genannt sind. Artikel 6 bestimmt:

"Sanktionen

1. ...

2. Übt das Reinigungsunternehmen das in diesem Gesetz genannte Gewerbe aus, ohne in das Handelsregister oder in die Handwerksrolle einer Provinz eingetragen zu sein, oder übt es diese Tätigkeiten trotz der Aussetzung oder nach der Löschung der Eintragung aus, so werden der Inhaber des Einzelunternehmens, der Bevollmächtigte, der das Unternehmen, einen seiner Bereiche oder eine seiner Niederlassungen leitet, die Gesamtheit der Gesellschafter bei einer offenen Handelsgesellschaft, die Komplementäre bei einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien oder die Geschäftsführer bei jeder anderen Art von Gesellschaft einschließlich der Genossenschaften mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe von 200 000 bis zu 1 Million Lire bestraft.

3. Überträgt das Reinigungsunternehmen die Ausübung des in diesem Gesetz genannten Gewerbes Unternehmen, die sich in einer Situation befinden, die zu den in Absatz 2 genannten Sanktionen führen kann, so werden der Inhaber des Einzelunternehmens, der Bevollmächtigte, der das Unternehmen, einen seiner Bereiche oder eine seiner Niederlassungen leitet, die Gesamtheit der Gesellschafter bei einer offenen Handelsgesellschaft, die Komplementäre bei einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien oder die Geschäftsführer bei jeder anderen Art von Gesellschaft einschließlich der Genossenschaften mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe von 200 000 bis zu 1 Million Lire bestraft.

4. Jeder, der mit Reinigungsunternehmen, die nicht in das Handelsregister oder in die Handwerksrolle einer Provinz eingetragen sind, deren Eintragung gelöscht oder ausgesetzt wurde, Verträge über die Ausübung des in diesem Gesetz genannten Gewerbes schließt oder sonst Dienste solcher Unternehmen gegen Entgelt in Anspruch nimmt, wird mit einer Geldbuße in Höhe von 1 Million bis zu 2 Millionen Lire belegt. Werden solche Verträge durch Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen geschlossen, so werden diese mit einer Geldbuße in Höhe von 10 Millionen bis zu 50 Millionen Lire belegt.

5. Verträge mit Reinigungsunternehmen, die nicht in das Handelsregister oder in die Handwerksrolle einer Provinz eingetragen sind oder deren Eintragung gelöscht oder ausgesetzt wurde, sind nichtig."

II - Vorverfahren und gerichtliches Verfahren

5 Mit Schreiben vom 3. April 1995 teilte die Kommission der italienischen Regierung mit, aus welchen Gründen die Artikel 1 und 6 des Gesetzes Nr. 82/94 ihrer Auffassung nach gegen Artikel 59 EG-Vertrag verstießen, und forderte sie auf, sich binnen zwei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens zu äußern.

6 Nachdem sie hierauf keine Antwort erhalten hatte, leitete die Kommission das Vorverfahren nach Artikel 169 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 Absatz 1 EG) ein und richtete eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die italienische Regierung mit der Aufforderung, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

7 Da die italienische Regierung auf diese Stellungnahme nicht reagiert hat, hat die Kommission am 2. Oktober 1998 die vorliegende Klage erhoben.

8 In ihrer Klageschrift macht die Kommission geltend, daß die Pflicht zur Eintragung in das Unternehmensregister und die erheblichen Sanktionen für den Fall ihrer Nichtbeachtung offenkundig gegen Artikel 59 EG-Vertrag verstießen. Durch die Androhung von Sanktionen wie Freiheitsstrafen und Geldbußen bis zu 50 Millionen ITL bei Verstoß gegen Artikel 1 des Gesetzes Nr. 82/94 mache Artikel 6 dieses Gesetzes die Eintragung in das Unternehmensregister zu einer wesentlichen Voraussetzung für die Ausübung von Reinigungstätigkeiten in Italien. Da diese Verpflichtung auch für Unternehmen gelte, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Italienischen Republik niedergelassen seien, werde der freie Dienstleistungsverkehr unterbunden oder zumindest behindert.

9 Das Gesetz Nr. 82/94 begründe überdies eine versteckte Diskriminierung zu Lasten von Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen seien. Die Eintragungspflicht führe nämlich in der Praxis dazu, daß die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer die in diesem Gesetz genannten Reinigungstätigkeiten in Italien nicht ausübten. Nach Auffassung der Kommission ist es wenig wahrscheinlich, daß ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat die für die Eintragung in das Unternehmensregister erforderlichen Verwaltungsformalitäten auf sich nehme, nur um gelegentlich oder punktuell, jedenfalls aber vorübergehend und nicht regelmäßig Dienstleistungen zu erbringen.

10 Zudem sei die Eintragung in das Unternehmensregister mit einer als "Jahresgebühr" bezeichneten Gebühr nach Artikel 18 des Gesetzes Nr. 580 vom 29. Dezember 1993 über die Schaffung des Unternehmensregisters(2) verbunden.

11 Schließlich seien die vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen zur Rechtfertigung von Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht erfuellt. Der Gerichtshof erkenne an, daß derartige Beschränkungen "durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses" gerechtfertigt sein könnten; gleichwohl lasse er diese Rechtfertigung nur zu, soweit "dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist"(3). Ob dies hier der Fall sei, könne nicht überprüft werden, da die italienische Regierung weder auf die Aufforderung zur Abgabe einer Äußerung noch auf die mit Gründen versehene Stellungnahme geantwortet habe.

12 Sollte die Registrierungspflicht nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 82/94 als Mittel der vorbeugenden Kontrolle der Zuverlässigkeit - insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht - der Verantwortlichen von Reinigungsunternehmen ausgestaltet sein, so genüge dies als Rechtfertigung nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofes, da bereits in den anderen Mitgliedstaaten Zuverlässigkeitsvoraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeiten gälten, die denen nach dem Gesetz Nr. 82/94 gleichwertig seien. Nach dem Urteil Säger(4) sei eine solche Anforderung nicht "sachlich geboten ..., um die Einhaltung der Berufsregelungen und den Schutz der Empfänger von [Reinigungs-] Dienstleistungen zu gewährleisten". Das italienische Gesetz habe mit anderen Worten eine unnötige und daher unzulässige Häufung von Nachweisen über die berufliche Zuverlässigkeit zur Folge, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht werden solle (Italien), und von dem Mitgliedstaat, in dem der Leistungserbringer ansässig sei, gefordert würden(5).

13 Die Kommission vertritt daher die Auffassung, daß das Gesetz Nr. 82/94 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da die zum Schutz der Empfänger von Reinigungsdienstleistungen ergriffenen Maßnahmen unangemessen seien. Es hätten weniger einschneidende und ebenso wirksame Maßnahmen erlassen werden können, wie die Vorlage von Bescheinigungen über die Eintragung in ein dem italienischen Unternehmensregister entsprechendes Register durch das in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Reinigungsunternehmen.

14 In ihrer Klageerwiderung macht die italienische Regierung geltend, daß Vorschriften in Vorbereitung seien, die in eine im Gesetzgebungsverfahren befindliche Regelung aufgenommen werden sollten. Diese Regelung solle das Verfahren zur Eintragung und zur Löschung von Unternehmen und Handelsgesellschaften im Register und zur Änderung von Registriereinträgen vereinfachen. Die Vorschriften sollten klarstellen, daß die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Reinigungsunternehmen von der Pflicht zur Eintragung in das Unternehmensregister und der Erfuellung der vom Gesetz Nr. 82/94 aufgestellten Anforderungen für die Erbringung von Reinigungsdienstleistungen freigestellt würden, sofern sie keine Zweigniederlassungen oder Agenturen in Italien errichteten. Die italienische Regierung stellt gleichwohl klar, daß Reinigungsunternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen seien, in der Praxis die betreffenden Tätigkeiten ausüben könnten, ohne die Erfuellung dieser Formerfordernisse nachzuweisen. Die italienische Regierung hoffe daher, daß der Rechtsstreit alsbald gegenstandslos werde und daß die Kommission die vorliegende Klage zurücknehmen werde.

15 In ihrer Erwiderung unterstreicht die Kommission, daß das gegen die italienische Regierung eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren nicht daran scheitere, daß die nach dem Gesetz Nr. 82/94 erforderlichen Formalitäten in der Praxis nicht auf Reinigungsunternehmen angewandt würden, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Sie beantragt daher, die Verletzung des Artikels 59 EG-Vertrag festzustellen und zu erklären, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Vertragsbestimmung verstoßen hat, und sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

16 In ihrer Gegenerwiderung bekräftigt die italienische Regierung, daß sie dabei sei, nationale Vorschriften fertigzustellen, die in die in der Klagebeantwortung genannte Regelung eingefügt werden sollten, und daß sie die Kommission und den Gerichtshof in Kenntnis setzen werde, sobald dieser Text endgültig angenommen worden sei.

III - Stellungnahme zur Vertragsverletzung

17 Artikel 59 Absatz 1 EG-Vertrag verpflichtet die Mitgliedstaaten, während der Übergangszeit alle Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfänger ansässig sind, schrittweise aufzuheben.

18 Die Verpflichtung zur Beseitigung derartiger Beschränkungen wird vom Gerichtshof so interpretiert, daß jede Diskriminierung eines Dienstleistenden aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit oder wegen des Umstands, daß er in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem, in dem die Leistung zu erbringen ist, verboten ist(6). Nach Auffassung des Gerichtshofs verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz, von dem Artikel 59 nur eine besondere Ausprägung ist, nicht nur augenfällige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen(7).

19 Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, daß, solange nicht die für Dienstleistungen geltenden Vorschriften harmonisiert sind oder eine Gleichwertigkeitsregelung erlassen worden ist, Beschränkungen der Freiheit nach Artikel 59 EG-Vertrag auch aus innerstaatlichen Vorschriften herrühren können, die die Erbringung von Dienstleistungen von der Beachtung oder Erfuellung bestimmter gesetzlicher Formerfordernisse abhängig machen, selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistungserbringer wie für Dienstleistungserbringer anderer Mitgliedstaaten gelten, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit von Dienstleistungserbringern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden oder zu behindern(8).

20 Der Gerichtshof hat überdies klargestellt, daß der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages nur durch Regelungen beschränkt werden darf, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und die für alle im Hoheitsgebiet des Bestimmungsstaats tätigen Personen und Unternehmen gelten, soweit dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist.

21 Schließlich müssen diese Beschränkungen sachlich geboten sein, um die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zweckes zu gewährleisten, und dürfen auf keinen Fall über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist(9).

22 Der Gerichtshof hat daher entschieden, daß Artikel 59 und Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) es zwar dem Leistungserbringer ermöglichen sollen, seine Tätigkeit im Bestimmungsstaat ohne Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen dieses Staates auszuüben, daß dies aber nicht bedeutet, daß jede für die Staatsangehörigen dieses Staates geltende nationale Regelung, die normalerweise eine Dauertätigkeit von in diesem Staat ansässigen Personen zum Gegenstand hat, in vollem Umfang auf zeitlich begrenzte Tätigkeiten angewandt werden könnte, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen ausgeübt werden(10).

23 Der Gerichtshof hat auch entschieden, daß die vom Bestimmungsstaat aufgestellten Voraussetzungen keine Wiederholung der bereits im Niederlassungsstaat erfuellten gleichwertigen gesetzlichen Voraussetzungen darstellen dürfen und daß die Aufsichtsbehörde des Bestimmungsstaats die bereits im Niederlassungsstaat vorgenommenen Kontrollen und Überprüfungen berücksichtigen muß(11).

24 Überdies mußte der Gerichtshof im Urteil vom 30. April 1998 in der Rechtssache Bellone(12) überprüfen, ob die Bestimmungen einer Richtlinie der Gemeinschaft zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter gegen die Vorschriften eines italienischen Gesetzes verstießen, das die Rechte dieser Handelsvertreter von einer Eintragung in ein hierfür vorgesehenes Register abhängig machte. Insoweit hat der Gerichtshof für Recht erkannt: "Auch wenn die italienische Praxis offensichtlich dahin geht, von ausländischen Handelsvertretern nicht die Eintragung in das Register zu verlangen, umfassen die im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Bestimmungen, die allgemein formuliert sind, nichtsdestoweniger auch das Vertretungsverhältnis zwischen Parteien, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Diese Bestimmungen erschweren jedoch erheblich auch den Abschluß und die Durchführung von Handelsvertreterverträgen zwischen Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten und widersprechen insoweit ebenfalls den Zielen der Richtlinie."

25 Meines Erachtens ist der vorliegende Rechtsstreit analog zu entscheiden.

26 Es ist nämlich offenkundig und wird auch von der italienischen Regierung nicht bestritten, daß das Gesetz Nr. 82/94 wegen seines allgemeinen Wortlautes auf jeden Leistungserbringer anwendbar ist, gleichgültig, ob er in Italien ansässig ist oder nicht und ob er seine Dienstleistungen zeitlich begrenzt oder auf Dauer in Italien erbringt. Überdies wird vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch nicht der Dienstleistungserbringer ausgeschlossen, der in einem anderen Mitgliedstaat als Italien niedergelassen ist, und der bereits nach der Rechtsordnung des Niederlassungsstaates die vom italienischen Gesetz aufgestellten Formerfordernisse erfuellt. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß das Gesetz Nr. 82/94 gegen Artikel 59 EG-Vertrag verstößt.

27 Der Umstand, daß dieses Gesetz in der Praxis nicht auf Personen oder Unternehmen des Reinigungsgewerbes, die in anderen Staaten als Italien ansässig sind, angewandt wird, ist nicht geeignet, diese Schlußfolgerungen in Frage zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung läßt "sich aber die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit den Gemeinschaftsvorschriften, auch soweit diese unmittelbar anwendbar sind, letztlich nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen, die denselben rechtlichen Rang haben wie die zu ändernden Bestimmungen. Eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als rechtswirksame Erfuellung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden."(13)

28 Schließlich ist anzumerken, daß die Italienische Republik bis heute weder der Kommission noch dem Gerichtshof die Regelungen zur Kenntnis gebracht hat, mit denen das italienische Recht den Anforderungen des Artikels 59 EG-Vertrag angepaßt würde. Im übrigen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß selbst unter der Annahme, daß diese Anpassung erfolgt wäre, die vorgeworfene Vertragsverletzung vorliegt, wenn der betroffene Mitgliedstaat binnen der von einer Richtlinie festgelegten Frist(14) oder am Ende der Frist, die die Kommission ihm für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat(15), nicht die notwendigen gesetzgeberischen, verordnungsrechtlichen oder Verwaltungsmaßnahmen zur Anpassung an das Gemeinschaftsrecht ergriffen hat.

29 Offenkundig ist die italienische Bestimmung zur Herstellung der Angleichung am Ende der von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist immer noch nicht angenommen worden.

30 Da somit in den streitigen Bestimmungen des italienischen Gesetzes nicht ausdrücklich gesagt wird, daß das Erfordernis der Eintragung in das Unternehmensregister nicht für Personen oder Unternehmen des Reinigungsgewerbes gilt, die in anderen Mitgliedstaaten als Italien ansässig sind, befinden sich diese in Ungewißheit über ihre rechtliche Situation und sind ungerechtfertigter Strafverfolgung ausgesetzt.

31 Hieraus folgt, daß die Artikel 1 und 6 des Gesetzes Nr. 82/94 gegen die Vorschriften des Artikels 59 EG-Vertrag verstoßen. Ich schlage daher vor, der Klage der Kommission stattzugeben.

32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihren Anträgen unterlegen ist, ist sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

IV - Schlußanträge

33 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich folgende Entscheidung vor:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verstoßen, daß sie aufgrund der Artikel 1 und 6 des italienischen Gesetzes Nr. 82 vom 25. Januar 1994 die Erbringung von Dienstleistungen der Reinigung, der Desinfizierung, der Ungeziefer- und Rattenbekämpfung sowie der hygienischen Sanierung durch Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten als Italien niedergelassen sind, von einer Eintragung in die in Artikel 1 dieses Gesetzes genannten Register abhängig gemacht hat.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

(1) - GURI Nr. 27 vom 3. Februar 1994, S. 4.

(2) - GURI Nr. 7 vom 7. Januar 1994, Supplemento ordinario Nr. 6.

(3) - Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90 (Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 15).

(4) - Ebenda, Randnr. 15.

(5) - Siehe insbesondere Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80 (Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 20).

(6) - Siehe insbesondere die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 (Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 25), vom 18. Januar 1979 in den Rechtssachen 110/78 und 111/78 (Van Wesemael u. a., Slg. 1979, 35, Randnr. 27), Webb, Randnr. 14, und vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 48).

(7) - Urteile vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache 3/88 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 4035, Randnr. 8) und vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/89 (Kommission/Italien, Slg. 1992, I-3401, Randnr. 11).

(8) - Siehe insbesondere Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89 (Collectieve Antennevoorziening Gouda u. a., Slg. 1991, I-4007, Randnr. 12), Säger, Randnr. 12, vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95 (SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 16) und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-34/95 (De Agostini und TV-Shop, Slg. 1997, I-3843, Randnr. 51).

(9) - Urteile vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 27), vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnrn. 17 und 18) und vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91 (Ramrath, Slg. 1992, I-3351, Randnrn. 29 bis 31).

(10) - Urteil Webb, Randnr. 16, und Urteil vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache C-294/90 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-3591, Randnr. 26).

(11) - Urteil Kommission/Deutschland, zitiert in Randnr. 9, Randnr. 47.

(12) - Rechtssache C-215/97, Slg. 1998, I-2191, Randnr. 17.

(13) - Vgl. insbesondere das Urteil vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14).

(14) - Vgl. z. B. Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-362/98 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-6299, Randnr. 7).

(15) - Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94 (Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3889, Randnr. 42) und vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32).

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