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Document 61998CC0208

    Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 28. Oktober 1999.
    Berliner Kindl Brauerei AG gegen Andreas Siepert.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht Potsdam - Deutschland.
    Rechtsangleichung - Verbraucherkredit - Richtlinie 87/102 - Geltungsbereich - Bürgschaftsvertrag - Ausschluß.
    Rechtssache C-208/98.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 I-01741

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1999:537

    61998C0208

    Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 28. Oktober 1999. - Berliner Kindl Brauerei AG gegen Andreas Siepert. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht Potsdam - Deutschland. - Rechtsangleichung - Verbraucherkredit - Richtlinie 87/102 - Geltungsbereich - Bürgschaftsvertrag - Ausschluß. - Rechtssache C-208/98.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-01741


    Schlußanträge des Generalanwalts


    1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit(1) (im folgenden: Richtlinie)(2).

    Das Landgericht Potsdam (Deutschland) möchte wissen, ob diese Richtlinie auf einen Bürgschaftsvertrag angewandt werden kann, der von einem "Verbraucher" zur Absicherung der Rückzahlung eines Kredits geschlossen wird, der einem Dritten von einem Handelsbetrieb gewährt worden ist.

    I - Rechtlicher Rahmen

    Richtlinie 87/102

    2 Die Richtlinie 87/102 garantiert den Verbrauchern der Mitgliedstaaten einen Mindestschutz im Bereich des Verbraucherkredits.

    3 Artikel 1 der Richtlinie bestimmt:

    "(1) Diese Richtlinie findet auf Kreditverträge Anwendung.

    (2) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

    a) $Verbraucher` eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfaßten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

    b) $Kreditgeber` eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, oder eine Gruppe solcher Personen;

    c) $Kreditvertrag` einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.

    ...

    d) $Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher`: sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen und sonstigen Kosten, die der Verbraucher für den Kredit zu zahlen hat;

    e) $effektiver Jahreszins`: die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Vomhundertsatz des gewährten Kredits ausgedrückt sind und gemäß Artikel 1a ermittelt werden."

    4 Artikel 2 der Richtlinie lautet:

    "(1) Diese Richtlinie findet keine Anwendung:

    ...

    b) auf Mietverträge, es sei denn, diese sehen vor, daß das Eigentum letzten Endes auf den Mieter übergeht;

    ...

    f) auf Kreditverträge über weniger als 200 ECU oder mehr als 20 000 ECU;

    ..."

    5 Artikel 4 der Richtlinie sieht vor:

    "(1) Kreditverträge bedürfen der Schriftform. Der Verbraucher erhält eine Ausfertigung des schriftlichen Vertrages.

    (2) In der Vertragsurkunde ist folgendes anzugeben:

    a) der effektive Jahreszins;

    b) die Bedingungen, unter denen der effektive Jahreszins geändert werden kann.

    ...

    c) eine Aufstellung des Betrags, der Anzahl und der zeitlichen Abstände oder des Zeitpunkts der Zahlungen, die der Verbraucher zur Tilgung des Kredits und Entrichtung der Zinsen und sonstigen Kosten vornehmen muß; ferner den Gesamtbetrag dieser Zahlungen, wenn dies möglich ist;

    d) eine Aufstellung der [mit dem Kredit verbundenen Kosten], die nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen worden sind, jedoch vom Verbraucher unter bestimmten Umständen getragen werden müssen; ferner eine Aufstellung, in der diese Umstände spezifiziert werden. ...

    (3) Die Vertragsurkunde soll auch die übrigen wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten.

    Im Anhang [I] findet sich als Beispiel eine Liste solcher Angaben, deren Aufnahme in den schriftlichen Vertrag von den Mitgliedstaaten als wesentlich vorgeschrieben werden kann."

    6 Gemäß Anhang I der Richtlinie umfaßt die Liste der "übrigen wesentlichen Vertragsbestimmungen":

    "(1) Kreditverträge, die die Finanzierung des Erwerbs von bestimmten Waren oder Dienstleistungen betreffen:

    i) Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind;

    ii) Barzahlungspreis und Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu zahlen ist;

    iii) Betrag einer etwaigen Anzahlung, Anzahl und Betrag der Teilzahlungen und Termine, zu denen sie fällig werden, ...;

    iv) Hinweis darauf, daß der Verbraucher gemäß Artikel 8 [der Richtlinie] bei vorzeitiger Rückzahlung [des Kredits] Anspruch auf eine Ermäßigung hat;

    v) Hinweis darauf, wer der Eigentümer der Waren ist (sofern das Eigentumsrecht nicht unmittelbar auf den Verbraucher übertragen wird) und unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher Eigentümer der Waren wird;

    vi) Einzelheiten über etwaige Sicherheiten;

    vii) etwaige Bedenkzeit;

    viii) Hinweis auf etwaige erforderliche Versicherung(en) und, wenn die Wahl des Versicherers nicht dem Verbraucher überlassen bleibt, Hinweis auf die Versicherungskosten;

    ix) etwaige Verpflichtung, daß der Verbraucher bestimmte Ersparnisse bilden muß, die auf ein Sonderkonto einzuzahlen sind.

    ..."

    7 Artikel 15 der Richtlinie bestimmt:

    "Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlassen."

    Nationales Recht

    8 Die Bundesrepublik Deutschland hat die Richtlinie durch das Verbraucherkreditgesetz vom 17. Dezember 1990(3) (im folgenden: VerbrKrG) in innerstaatliches Recht umgesetzt.

    9 Gemäß § 1 gilt das VerbrKrG für Kreditverträge "... zwischen einer Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt (Kreditgeber) ..., und einer natürlichen Person, es sei denn, daß der Kredit ... für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist (Verbraucher)"(4).

    Das deutsche Recht schützt somit neben den natürlichen Personen, die einen Kredit zu privaten Zwecken aufnehmen, diejenigen, die einen Kredit zur Finanzierung einer künftigen beruflichen Tätigkeit aufnehmen, nicht aber die natürlichen Personen, die einen Kredit zur Finanzierung einer bestehenden beruflichen Tätigkeit aufnehmen.

    10 § 7 VerbrKrG gewährt dem Verbraucher das Recht, den Kreditvertrag binnen einer bestimmten Frist zu widerrufen(5). Diese Frist beträgt eine Woche, beginnend mit dem Tag, an dem der Betroffene ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf belehrt worden ist. Mangels einer solchen Belehrung kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags ausüben, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtung.

    II - Sachverhalt und Ausgangsverfahren

    11 Am 8. Dezember 1993 gewährte die Berliner Kindl Brauerei AG (im folgenden: Klägerin) Herrn Diesterbeck (Hauptschuldner) ein Darlehen in Höhe von 32 000 DM; weiter schloß sie mit ihm einen Mietvertrag über Inventar im Wert von 58 523 DM. Der Abschluß dieser Verträge diente dem Hauptschuldner zur Finanzierung der Einrichtung einer Gaststätte.

    12 Mit einer schriftlichen Erklärung vom 20. Dezember 1993 bürgte der Beklagte Siepert für die Verpflichtungen des Hauptschuldners gegenüber der Klägerin in Höhe von 90 000 DM. Es ist unbestritten, daß diese Erklärung nicht im Rahmen der Erwerbstätigkeit des Beklagten abgegeben wurde(6). Im übrigen wurde letzterer nicht über sein Recht zum Widerruf der Bürgschaft belehrt(7).

    13 Im Juni 1994 hat der Beklagte seine Erklärung zurückgenommen. Bei einer Besprechung mit einem Mitarbeiter der Klägerin hat er angegeben, nicht mehr für den Hauptschuldner bürgen zu wollen, und seine Bürgschaftserklärung widerrufen(8).

    14 Da der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkam, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag und verfolgte die Einziehung ihrer Forderung vor Gericht. Der Hauptschuldner wurde zur Zahlung eines Betrages von 28 952,43 DM verurteilt.

    15 Anschließend hat die Klägerin den Beklagten aufgrund des Bürgschaftsvertrags auf Zahlung des streitigen Betrages verklagt.

    16 Am 8. Dezember 1997 hat das Landgericht Potsdam ein Versäumnisurteil erlassen, durch das der Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde.

    17 Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Einspruch eingelegt. Er macht geltend, daß er den Bürgschaftsvertrag wirksam innerhalb der in § 7 VerbrKrG vorgeschriebenen Jahresfrist widerrufen habe.

    18 In seinem Vorlagebeschluß stellt das Landgericht Potsdam fest, daß der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes fällt. Es fragt sich jedoch, ob die deutschen Rechtsvorschriften auf den mit dem Beklagten geschlossenen Bürgschaftsvertrag anwendbar sind.

    III - Vorlagefrage

    19 Um darüber zu entscheiden, ist es nach Auffassung des Landgerichts Potsdam erforderlich, den Geltungsbereich der Richtlinie 87/102 zu bestimmen. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Fällt ein Bürgschaftsvertrag, der von einer nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit handelnden natürlichen Person geschlossen wird, in den Geltungsbereich der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42 vom 12. Februar 1987, S. 48), wenn er die Rückzahlung einer Schuld absichert, die der Hauptschuldner nicht im Rahmen seiner bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit eingegangen ist?

    IV - Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

    20 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens bestritten.

    21 Sie trägt vor, daß die Richtlinie 87/102 unabhängig von der Antwort auf die vorgelegte Frage auf das Ausgangsverfahren nicht anzuwenden sei.

    Zum einen definiere die Richtlinie den "Verbraucher" als eine natürliche Person, die zu einem Zweck handele, der nicht zu ihrer beruflichen Tätigkeit gehöre. Sie könne daher nicht auf eine Person angewandt werden, die wie im vorliegenden Fall einen Kredit zur Finanzierung der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit aufnehme. Nur die deutschen Rechtsvorschriften schützten diese Art von "Verbrauchern".

    Zum zweiten sei die Richtlinie nicht auf Kreditverträge über mehr als 20 000 ECU anwendbar. Der vom Hauptschuldner aufgenommene Kredit überschreite aber diese Hoechstgrenze, da er sich auf einen Gesamtbetrag von 90 523 DM, also 46 903 ECU(9) erstrecke. Die streitigen Verträge fielen gleichwohl in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes. Denn für Kredite, die zur Finanzierung der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bestimmt seien, setzten die deutschen Rechtsvorschriften ein höhere Grenze als die Richtlinie fest, nämlich 100 000 DM.

    Zum dritten gewähre die Richtlinie dem Verbraucher nicht das Recht, den Kreditvertrag zu widerrufen. Selbst wenn man davon ausgehe, daß sich der durch die Richtlinie vorgesehene Schutz auf den Bürgen erstrecke, könne der Beklagte sich also nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen, um seine Bürgschaftserklärung zu widerrufen. Allein § 7 VerbrKrG räume ihm diese Möglichkeit ein.

    Folglich unterfalle das Ausgangsverfahren nicht der Richtlinie, sondern ausschließlich den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes.

    22 Die Argumentation der Klägerin wirft auf den ersten Blick dasselbe Problem auf, das der unter dem Namen Dzodzi bekannten Linie der Rechtsprechung(10) zugrunde liegt. Die Klägerin stellt im Grunde die Frage, ob der Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag für die Auslegung der Richtlinie 87/102 zuständig ist, auch wenn das Ausgangsverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegt.

    23 Im Rahmen dieser Linie der Rechtsprechung "[bejaht] der Gerichtshof ... seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betr[effen], in denen der Sachverhalt nicht unter das Gemeinschaftsrecht f[ällt], aber die genannten Vorschriften durch nationales Recht für anwendbar erklärt worden [sind]"(11).

    Er hat weiter entschieden: "Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 177 EG-Vertrag für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständig, wenn dieses den fraglichen Sachverhalt nicht unmittelbar regelt, aber der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der Bestimmungen einer Richtlinie in nationales Recht beschlossen hat, rein innerstaatliche Sachverhalte und Sachverhalte, die unter die Richtlinie fallen, gleichzubehandeln, und seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften deshalb an das Gemeinschaftsrecht angepaßt hat"(12).

    24 Diese Linie der Rechtsprechung erscheint mir jedoch vorliegend nicht einschlägig zu sein(13).

    25 Sie betrifft nämlich(14) den Fall, daß die Behörden eines Mitgliedstaats von sich aus und einseitig den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts auf Fälle ausgedehnt haben, die dieses nicht zu regeln hatte.

    In der Rechtssache Gmurzynska-Bscher(15) hatte der deutsche Gesetzgeber auf die - für Einfuhren aus Drittstaaten geltende - Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs verwiesen, um einen nationalen Steuersatz für die Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu bestimmen.

    In der Rechtssache Dzodzi(16) hatte das belgische Recht die Gewährung von bestimmten gemeinschaftsrechtlichen Rechten - insbesondere das Aufenthaltsrecht - auf den ausländischen Ehegatten eines belgischen Staatsangehörigen ausgedehnt, auch wenn letzterer sein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft niemals ausgeübt hatte.

    Auch in der Rechtssache Leur-Bloem(17) hatte der niederländische Gesetzgeber das System der Richtlinie 90/434/EWG(18) - gültig für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - auf "innerstaatliche" Fusionen zwischen niederländischen Gesellschaften ausgedehnt.

    26 Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich jedoch grundlegend von diesen Fällen.

    Die Richtlinie 87/102 sieht nämlich eine Mindestharmonisierung vor. Sie ermächtigt die Mitgliedstaaten ausdrücklich, weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlassen.

    Insofern haben die deutschen Behörden, als sie die Anwendung der Richtlinie auf von ihr nicht ausdrücklich erfaßte Personen und Fälle erstreckt haben, nicht autonom und einseitig gehandelt, sondern aufgrund der Richtlinie selbst und in vollem Einklang mit dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers. Die "Erstreckung" des Geltungsbereichs der Richtlinie durch die deutschen Behörden beruht damit auf einer gemeinschaftsrechtlichen Grundlage.

    Außerdem hält sich diese Erstreckung offensichtlich in den Grenzen des Bereichs, den die Richtlinie regeln sollte, nämlich des Verbraucherkredits(19).

    27 Daher fallen die zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossenen Kreditverträge meiner Auffassung nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie und, genauer gesagt, ihres Artikels 15, der einen weitgehenden Verbraucherschutz zuläßt.

    28 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, seine Zuständigkeit für die Entscheidung über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zu bejahen.

    V - Beantwortung der Vorlagefrage

    29 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Richtlinie auf einen Bürgschaftsvertrag angewandt werden kann, der von einer natürlichen Person zur Absicherung der Rückzahlung eines Kredits geschlossen wird, der einem Dritten von einem Handelsbetrieb gewährt worden ist.

    30 Die Frage stellt sich vor dem Gerichtshof nicht zum ersten Mal. Denn in der Rechtssache Dietzinger(20) wurde ihm eine ähnliche Frage über die Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz in den Fällen der "Haustürgeschäfte"(21) vorgelegt. Dazu hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Bürgschaftsvertrag, der von einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume eines Geldinstituts geschlossen wird, in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/577 fällt, wenn er die Rückzahlung einer Schuld absichert, die ein anderer Verbraucher aufgrund eines dieser Richtlinie ebenfalls unterfallenden Vertrages eingegangen ist(22).

    31 Der Gerichtshof muß somit darüber entscheiden, ob die Richtlinie 87/102 ebenso auszulegen ist wie die Richtlinie 85/577.

    32 Zur Beantwortung dieser Frage sind gemäß den Auslegungsmethoden des Gerichtshofes(23) der Wortlaut, der Aufbau sowie die Ziele der Richtlinie 87/102 zu untersuchen.

    Wortlaut der Richtlinie 87/102

    33 Die Richtlinie 87/102 definiert ihren Anwendungsbereich ausdrücklich.

    34 Nach ihrem Artikel 1 findet sie auf "Kreditverträge" Anwendung, also auf Verträge, bei denen "ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht".

    35 Nach dieser Definition erstreckt sich der Begriff des "Kreditvertrags" nicht auf die Bürgschaft.

    36 Tatsächlich stellt die Bürgschaft eine persönliche Sicherheit dar. Genauer gesagt, handelt es sich um einen Vertrag, durch den sich eine Person sicherungshalber gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, die Verpflichtung des Hauptschuldners zu erfuellen, falls dieser ihr nicht selbst nachkommt(24). Die Bürgschaft ist somit weder ein "Darlehen" noch ein "Zahlungsaufschub" noch eine "sonstige ähnliche Finanzierungshilfe" im Sinne der Richtlinie.

    37 Da der Verpflichtung des Bürgen keine Gegenleistung des Gläubigers oder des Hauptschuldners gegenübersteht, stellt die Bürgschaft außerdem einen einseitigen Vertrag dar.

    38 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Dietzinger entschieden, daß dieser einseitige Charakter nicht dazu führt, die Bürgschaft vom Geltungsbereich der Richtlinie 85/577 auszuschließen. Er hat ausgeführt, daß "sich im Wortlaut der Richtlinie [85/577] kein Hinweis darauf [findet], daß derjenige, der den Vertrag geschlossen hat, aufgrund dessen Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen sind, der Empfänger dieser Waren oder Dienstleistungen sein müßte"(25).

    39 Die Richtlinie 87/102 enthält demgegenüber eine Reihe von Bestimmungen, aus denen sich ergibt, daß ihr Geltungsbereich streng auf gegenseitige Verträge begrenzt ist.

    So zeigt bereits die Formulierung im Rahmen der Definition des "Kreditvertrags", wonach "ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit ... gewährt oder zu gewähren verspricht", daß die von der Richtlinie erfaßten Vertragsverhältnisse zweiseitige Beziehungen sind.

    Außerdem bestimmt Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie, daß die "$Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher` sämtliche Kosten ..., die der Verbraucher für den Kredit zu zahlen hat", umfassen(26).

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie sieht ferner vor, daß der "Kreditvertrag eine Aufstellung des Betrags, der Anzahl und der zeitlichen Abstände ... der Zahlungen, die der Verbraucher zur Tilgung des Kredits und Entrichtung der Zinsen ... vornehmen muß", enthält(27).

    Ein weiteres Beispiel bietet Artikel 8 der Richtlinie, der lautet: "Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfuellen."(28)

    40 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, daß der Richtlinie nur Vereinbarungen unterfallen, bei denen zwischen den Parteien gegenseitige Verpflichtungen bestehen. Insofern erscheint mir das Urteil Dietzinger nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    41 Aufgrund der zitierten Bestimmungen läßt sich auch der Begriff des "Verbrauchers" in Artikel 1 der Richtlinie genauer bestimmen.

    Auf den ersten Blick scheint die Richtlinie diesen Begriff sehr weit zu definieren. Sie erstreckt sich - wie bereits festgestellt - auf "eine natürliche Person, die ... zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann". Auf den ersten Blick kann damit eine natürliche Person, die für die Verpflichtungen eines Dritten außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit zu bürgen bereit ist, als "Verbraucher" im Sinne der Richtlinie bezeichnet werden.

    Allerdings schränken die genannten Bestimmungen(29) diesen Begriff erheblich ein. Ihr Wortlaut zeigt ganz eindeutig, daß Verbraucher im Rahmen der Richtlinie der Hauptschuldner ist. Immer wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber den "Verbraucher" nennt, überträgt er ihm Rechte oder Pflichten, die gerade als diejenigen formuliert sind, die dem Begünstigten oder Empfänger des Kredits zukommen. Der Gesetzgeber geht somit davon aus, daß unter "Verbraucher" im Sinne der Richtlinie 87/102 der Kreditnehmer zu verstehen ist.

    Die Materialien bestätigen diese Auslegung. Denn in ihrem Vorschlag für eine Richtlinie hatte die Kommission angeregt, den Kreditvertrag als einen Vertrag zu definieren, "bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit ... gewährt und der Verbraucher den Kredit einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten ... zu bezahlen hat"(30).

    42 Da der Bürge jedoch nicht Partei des Kreditvertrags ist, kann er nicht als "Verbraucher" im Sinne der Richtlinie angesehen werden.

    43 Es ist daher festzuhalten, daß die Richtlinie bei grammatischer Auslegung nicht auf einen Bürgschaftsvertrag angewandt werden kann.

    Struktur der Richtlinie 87/102

    44 In ihren schriftlichen Erklärungen haben die französische Regierung(31) und die Kommission(32) vorgetragen, daß die Bürgschaft nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie 87/102 ausgeschlossen sei. Insbesondere sei sie nicht in Artikel 2 dieser Richtlinie erwähnt, der die verschiedenen Verträge und Fälle aufführe, auf die die Richtlinie keine Anwendung finde. Die Kommission schließt daraus, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber weder positiv noch negativ zur Bürgschaft Stellung beziehe.

    45 In diesem Punkt läßt sich der Kommission schwerlich folgen.

    46 Die Richtlinie nimmt nämlich an mehreren Stellen auf dingliche und persönliche Sicherheiten Bezug.

    Artikel 2 Absatz 3 sieht beispielsweise vor, daß "[einige] Bestimmungen [der Richtlinie] keine Anwendung auf durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge oder Kreditversprechen [finden] ..."(33)

    Außerdem nennt Anhang I der Richtlinie als wesentliche Vertragsbestimmungen des Kreditvertrags, deren Aufnahme in den schriftlichen Vertrag von den Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden kann, "etwaige Sicherheiten", die der Verbraucher stellen muß(34).

    47 Die dem Rat von der Kommission vorgelegten Vorschläge für eine Richtlinie enthielten ebenfalls solche Hinweise.

    In ihrem ursprünglichen Vorschlag hatte die Kommission zum Beispiel angeregt, daß der Kreditvertrag "die wesentlichen Vertragsbedingungen und mindestens ... Angaben über etwaige Sicherheiten [enthält]"(35).

    In ähnlicher Weise sah der geänderte Vorschlag der Richtlinie vor, daß "die Vertragsurkunde ... mindestens [einen] Hinweis auf etwaige Sicherheiten [enthält]"(36).

    48 All diese Bezugnahmen zeigen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Ausarbeitung der Richtlinie an dingliche und persönliche Sicherheiten gedacht hat. Insbesondere wußte er, daß die Gewährung eines Kredits häufig davon abhängig gemacht wird, daß der Verbraucher die Rückzahlung seiner Schuld in irgendeiner Form absichert. Daß die Richtlinie keine Bestimmung über die rechtliche Stellung oder Behandlung der "geforderten Sicherheiten" enthält, bestätigt damit den Willen des Gesetzgebers, die Sicherheiten aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuklammern.

    49 Im übrigen haben einige Gemeinschaftsorgane Standpunkte vertreten, die die Absicht des Gesetzgebers noch deutlicher erkennen lassen.

    So hat die Kommission dem Rat 1995 und 1997 zwei Berichte über die Anwendung der Richtlinie 87/102 und ihre Umsetzung in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten vorgelegt(37).

    In diesen beiden Berichten hat sie festgestellt: "Obgleich Bürgschaften aus der Richtlinie 87/102/EWG ausgeklammert sind, haben verschiedene Mitgliedstaaten hierzu gesetzliche Vorkehrungen getroffen. Die Kommission schlägt vor, bestimmte in der Richtlinie vorgesehene Verpflichtungen in Sachen Unterrichtung dahingehend auszuweiten, daß darunter auch Bürgen fallen"(38).

    Das Europäische Parlament hat sich zu dem ersten Bericht der Kommission in einer Entschließung vom 11. März 1997 geäußert. Dabei hat es "darauf hin[gewiesen], daß bei der Erstreckung bestimmter in der Richtlinie 87/102 vorgesehener Verpflichtungen auf Bürgen und Garanten die Sachverhaltsunterschiede im Vergleich zu dem ... Kreditnehmer zu berücksichtigen sind"(39).

    50 Wie die Klägerin zu Recht vorgetragen hat, untersuchen die Kommission und das Parlament in den genannten Dokumenten, ob die Bestimmungen der Richtlinie de lege ferenda auf die persönlichen Sicherheiten ausgedehnt werden sollten. Daraus folgt, daß die Bürgschaft de lege lata aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen ist.

    51 Was die übrigen Bestimmungen der Richtlinie angeht, so soll ihre Funktion im Licht der mit ihnen verfolgten Ziele überprüft werden.

    Ziele der Richtlinie 87/102

    52 Die Richtlinie verfolgt das allgemeine Ziel des Verbraucherschutzes(40). Ihre Präambel lautet:

    "Die Programme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher sehen unter anderem vor, daß der Verbraucher vor mißbräuchlichen Kreditbedingungen zu schützen ist und daß vorrangig eine Harmonisierung der allgemeinen Bedingungen für den Verbraucherkredit vorzunehmen ist [sechste Begründungserwägung].

    Aus unterschiedlichen Rechtsvorschriften und Praktiken erwächst in den Mitgliedstaaten ungleicher Verbraucherschutz auf dem Gebiet des Verbraucherkredits [siebte Begründungserwägung]."

    53 Die Richtlinie dient insbesondere dazu, den Verbraucher über die Kreditkosten und -bedingungen angemessen zu unterrichten(41). Ihre neunte Begründungserwägung lautet nämlich:

    "Der Verbraucher sollte [über die] Kreditbedingungen und -kosten sowie über seine Verpflichtungen angemessen unterricht[et] werden. Hierbei sollte ihm unter anderem der Jahreszins für den Kredit oder, wenn dies nicht möglich ist, der für den Kredit zurückzuzahlende Gesamtbetrag mitgeteilt werden. Bis zu einem Beschluß über eine Methode oder Methoden der Gemeinschaft für die Berechnung des Jahreszinses müßten die Mitgliedstaaten bestehende Methoden oder Verfahren zur Berechnung dieses Zinssatzes weiter anwenden können, oder sie müßten - falls dies nicht möglich ist - Bestimmungen über die Angabe der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher festlegen"(42).

    54 Die meisten Bestimmungen der Richtlinie sollen dem Verbraucher also eine genaue Kenntnis der Kreditkosten sowie der damit verbundenen weiteren Kosten ermöglichen.

    So sieht Artikel 3 der Richtlinie vor, daß jede Anzeige und jedes in Geschäftsräumen bereitgehaltene Kreditangebot mit Angaben über die Kreditkosten - wie den Zinssatz - den "effektiven Jahreszins"(43) erwähnen muß.

    Außerdem schreibt Artikel 4 der Richtlinie für Kreditverträge die Schriftform vor. Durch den schriftlichen Vertrag muß der Verbraucher insbesondere über den Betrag, die Anzahl und die zeitlichen Abstände der Zahlungen unterrichtet werden, die er zur Tilgung des Kredits vornehmen muß. Der Vertrag muß weiter eine Aufstellung der mit dem Kredit verbundenen Kosten liefern, die nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen worden sind, jedoch vom Verbraucher getragen werden müssen. Außerdem muß die Vertragsurkunde die "übrigen wesentlichen Vertragsbestimmungen" enthalten. Als Beispiel dieser Bestimmungen nennt Anhang I der Richtlinie u. a. die Hoechstgrenze des Kredits, die Rückzahlungsbedingungen des Kredits, den Barzahlungspreis und den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu zahlen ist, den Betrag einer etwaigen Anzahlung, die Anzahl und den Betrag der Teilzahlungen und die Termine, zu denen sie fällig werden, und die Kosten der etwaigen Versicherungen, die vom Verbraucher zur Absicherung der Rückzahlung des Kredits verlangt werden.

    Solche Informationspflichten finden sich auch in Artikel 6 der Richtlinie. Absatz 1 dieser Bestimmung legt fest, daß "der Verbraucher im Falle eines Vertrages zwischen ihm und einem Kredit...institut über die Gewährung eines Kredits in Form eines Überziehungskredits auf einem laufenden Konto ... vor Vertragsabschluß oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu informieren [ist] ... über die etwaige Hoechstgrenze des Kreditbetrags [sowie] über den Jahreszins und die ... in Rechnung gestellten Kosten ..." Absatz 2 führt aus: "Ferner ist der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrages über jede Änderung des Jahreszinses und der in Rechnung gestellten Kosten im Augenblick ihres Eintretens zu unterrichten."

    55 All diese Bestimmungen dienen dazu, den Verbraucher über das genaue Ausmaß seiner Verpflichtungen zu informieren. Sie sollen ihm vor allem ermöglichen, die genaue Höhe der Beträge zu kennen, zu deren Zahlung oder Rückzahlung er sich aufgrund des Kreditvertrags verpflichtet.

    56 Daraus folgt, daß die Richtlinie insbesondere zum Ziel hat, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, den Kreditvertrag in Kenntnis aller Umstände abzuschließen und abzuwickeln. Sie soll ihn also gegen bestimmte, dem Verbraucherkredit innewohnende Risiken schützen, wie möglicherweise mißbräuchliche Praktiken der gewerblichen Kreditgeber, unbedachte finanzielle Verpflichtungen oder auch das, was als "trügerische Kaufkraft" bezeichnet werden könnte.

    57 Die teleologische Auslegung der Richtlinie bestätigt daher, daß sie vor allem dem Schutz des Kreditnehmers dient.

    58 Einige Verfahrensbeteiligte(44) haben jedoch geltend gemacht, daß die Richtlinie 87/102 einen möglichst umfassenden Schutz der Verbraucher bezwecke.

    Sie tragen vor, daß der Schutz der Richtlinie auf den Bürgen erstreckt werden müsse, wenn dieser sich privat und außerhalb seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verpflichte. Denn im Bereich des Verbraucherkredits sei der Bürge in vergleichbarer Weise schutzbedürftig wie der Kreditnehmer. Es handele sich häufig um eine Person, die dem Kreditnehmer nahestehe - einen Freund oder Verwandten - und die ihre Verpflichtung unter einem gewissen emotionalen Druck eingehe. Die Schutzbedürftigkeit des Bürgen sei um so größer, als dieser für die Rückzahlung des Kredits einzustehen bereit sei, ohne daß seiner Verpflichtung eine Gegenleistung des Kreditgebers oder des Hauptschuldners gegenüberstehe.

    59 Diese Sorge wird von mir weitgehend geteilt. Ganz abgesehen davon jedoch, daß die Richtlinie nicht für die Anwendung auf Bürgen bestimmt ist, scheint mir die vorgeschlagene Erstreckung auch nicht geeignet, einen angemessenen Schutz von Bürgen sicherzustellen.

    60 Denn die Risiken, die Bürgen eingehen, unterscheiden sich von denen, die den Verbraucherkredit kennzeichnen. Sie rühren im wesentlichen von der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners und der Unkenntnis über den Mechanismus der Bürgschaft her.

    61 Folglich müßte ein angemessener Schutz von Bürgen diese über andere Gesichtspunkte als Kreditbedingungen und -kosten unterrichten. Wie die deutsche(45) und die finnische(46) Regierung zu Recht vorgetragen haben, müßte sich eine solche Unterrichtung insbesondere auf die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers, auf das Bürgschaftsrecht (allgemeine Bedeutung, Bürgschaftsvertrag, selbstschuldnerische Bürgschaft u. ä.) und auf die genauen Voraussetzungen erstrecken, unter denen der Bürge auf Rückzahlung des Kredits in Anspruch genommen werden kann. Sollte der Kreditnehmer zur Sicherung der Rückzahlung seiner Schuld eine Versicherung abgeschlossen haben, so wäre es auch nützlich, den Bürgen über seine möglichen Rechtsbehelfe gegenüber dem Versicherer zu informieren.

    62 So gesehen sind die in der Richtlinie vorgesehenen Informationspflichten nicht auf die Bedürfnisse von Bürgen ausgerichtet, die sich privat zur Absicherung der Rückzahlung eines Verbraucherkredits verpflichten.

    63 Mehrere Verfahrensbeteiligte(47) haben außerdem vorgetragen, daß die Bürgschaft einen engen Zusammenhang mit dem Kreditvertrag aufweise. Sie haben darauf verwiesen, daß der Gerichtshof sich im Urteil Dietzinger auf diesen Zusammenhang gestützt habe, um zu dem Ergebnis zu kommen, daß eine Bürgschaft unter die Richtlinie 85/577 fallen kann.

    Tatsächlich hat der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil festgestellt: "Die Gewährung eines Kredits stellt eine Dienstleistung dar; der Bürgschaftsvertrag ist nur akzessorisch und in der Praxis sehr oft Voraussetzung des Hauptvertrags."(48)

    Er hat ferner entschieden: "Zwischen dem Kreditvertrag und der seine Erfuellung absichernden Bürgschaft besteht ein enger Zusammenhang, wobei derjenige, der sich verpflichtet, für die Rückzahlung einer Schuld einzustehen, Selbstschuldner oder Ausfallbürge sein kann. Daher kann die Bürgschaft grundsätzlich unter die Richtlinie [85/577] fallen"(49).

    64 Die Bürgschaft weist tatsächlich in zweifacher Hinsicht einen engen Zusammenhang mit dem Kreditvertrag auf.

    In wirtschaftlicher Hinsicht machen Kredit- und Finanzinstitute die Gewährung eines Kredits häufig davon abhängig, daß der Kreditnehmer die Rückzahlung seiner Schuld durch eine dingliche oder persönliche Sicherheit absichern kann.

    In rechtlicher Hinsicht stellt die Bürgschaft einen akzessorischen Vertrag zum Hauptvertrag, also zum Kreditvertrag, dar. Die Möglichkeit des Gläubigers, sich an den Bürgen zu halten, hängt also von dem Bestand und dem Umfang der Hauptschuld ab, deren Erfuellung abgesichert wird.

    65 Dennoch überzeugen mich die Gründe nicht, die den Gerichtshof dazu veranlaßt haben, aus diesem engen Zusammenhang abzuleiten, daß eine Bürgschaft unter die Richtlinie 85/577 fallen kann.

    Die Begründung des Urteils Dietzinger hierzu ist zudem äußerst knapp. Sie beschreibt lediglich einige Merkmale der Bürgschaft - ihren engen Zusammenhang mit dem Kreditvertrag und die Tatsache, daß der Sicherungsgeber Selbstschuldner oder Ausfallbürge sein kann -, um dann gleichsam automatisch den Grundsatz aufzustellen, daß ein Bürgschaftsvertrag in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/577 fallen kann.

    Zwar zeigt die Bezugnahme auf den akzessorischen Charakter der Bürgschaft, daß das Urteil Dietzinger einen besonderen Anwendungsfall des Lehrsatzes "accessorium sequitur principale"(50) darstellt. Sofern der Kreditvertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/577 fällt, muß nach Auffassung des Gerichtshofes der Bürgschaftsvertrag das Schicksal des Hauptvertrags teilen.

    66 Dieser Gesichtspunkt erscheint mir jedoch nicht ausreichend, um im vorliegenden Fall die Einbeziehung der Bürgschaft in den Geltungsbereich der Richtlinie zu rechtfertigen(51). Denn aus dem Wortlaut, dem Aufbau und den Zielen der Richtlinie 87/102 ergibt sich eindeutig, daß dieser Rechtsakt nicht auf einen Bürgschaftsvertrag angewandt werden kann, der zur Absicherung der Rückzahlung eines Verbraucherkredits geschlossen wird.

    67 Generalanwalt Jacobs hat in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Dietzinger zu Recht ausgeführt:

    "Es ist natürlich unbestreitbar, daß die Richtlinie [85/577] die Verbraucher schützen will. Daraus folgt jedoch nicht, daß alle Verbraucher unter allen Umständen durch die Richtlinie [85/577] geschützt werden: Ebenso wie andere Richtlinien, die den Verbraucherschutz bezwecken, gilt die Richtlinie [85/577] nur für bestimmte Geschäfte ..."(52)

    68 Im vorliegenden Fall findet die Richtlinie 87/102 auf Kreditverträge Anwendung. Nach meiner Auffassung ist sie auf Bürgschaftsverträge nicht anwendbar.

    69 Zum Schluß möchte ich - wie es Generalanwalt Jacobs in den genannten Schlußanträgen gemacht hat(53) - das vorlegende Gericht darauf hinweisen, daß diese Feststellung es nicht daran hindert, das Verbraucherkreditgesetz anders auszulegen. Denn Artikel 15 der Richtlinie 87/102 ermächtigt die Mitgliedstaaten, vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlassen. Daher hindert das Gemeinschaftsrecht das Landgericht Potsdam nicht daran, zu entscheiden, daß im deutschen Recht ein Bürgschaftsvertrag in den Geltungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes fallen kann.

    Ergebnis

    70 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, zu entscheiden:

    Ein Bürgschaftsvertrag, der von einer natürlichen Person geschlossen wird, die zu einem Zweck handelt, der nicht zu ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehört, und der die Rückzahlung eines Kredits absichern soll, der einem Dritten von einem Kreditgeber gewährt worden ist, fällt nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit.

    (1) - ABl. 1987, L 42, S. 48.

    (2) - Die Richtlinie 87/102 wurde zweimal geändert, durch die Richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (ABl. L 61, S. 14) und durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. L 101, S. 17). Soweit nicht anders angegeben, werden die Begriffe "Richtlinie 87/102" oder "Richtlinie" verwendet, um die Richtlinie 87/102 in ihrer durch die genannten Rechtstexte geänderten Fassung zu bezeichnen.

    (3) - BGBl. I S. 2840.

    (4) - § 1 Absatz 2 VerbrKrG definiert den "Kreditvertrag" als einen "Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht".

    (5) - § 7 VerbrKrG lautet folgendermaßen:

    "(1) Die auf den Abschluß eines Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers wird erst wirksam, wenn der Verbraucher sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft.

    (2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibende Belehrung über die Bestimmung nach Satz 1, sein Recht zum Widerruf, dessen Wegfall nach Absatz 3 sowie Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt worden ist. Wird der Verbraucher nicht nach Satz 2 belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers."

    (6) - Punkt I.1 des Vorlagebeschlusses.

    (7) - Punkt I.2 des Vorlagebeschlusses.

    (8) - In ihren schriftlichen Erklärungen (Punkt 1 und 2) hat die Klägerin diesen tatsächlichen Gesichtspunkt ausdrücklich bestritten. Sie trägt vor, daß der Beklagte seine Bürgschaftserklärung nicht, auch nicht mündlich, widerrufen habe. Das Verfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) beruht jedoch auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof; für die Würdigung oder Feststellung des konkreten Sachverhalts ist ausschließlich das nationale Gericht zuständig (vgl. insbesondere die Urteile vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 13/68, Salgoil, Slg. 1968, 680, 690, vom 16. März 1978 in der Rechtssache 104/77, Oehlschläger, Slg. 1978, 791, Randnr. 4, vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-235/95, Dumon und Froment, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25, und vom 5. Oktober 1999 in den Rechtssachen C-175/98 und C-177/98, Lirussi und Bizzaro, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 37). Der Gerichtshof ist nur berechtigt, sich auf der Grundlage des ihm vom vorlegenden Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. insbesondere die Urteile Oehlschläger, Randnr. 4, vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-30/93, AC-ATEL Electronics Vertriebs GmbH, Slg. 1994, I-2305, Randnr. 16, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-352/95, Phytheron International, Slg. 1997, I-1729, Randnr. 11). In seinem Vorlagebeschluß (Punkt I.2) hat das Landgericht Potsdam jedoch ausgeführt: "Bei einer Besprechung Ende Juni 1994 teilte der Beklagte einem Mitarbeiter der Klägerin mit, daß er überhaupt nicht bürgen wolle und seine diesbezügliche Erklärung widerrufe." Das vorlegende Gericht hat außerdem ein Argument der Klägerin zurückgewiesen, der mündliche Widerruf der Bürgschaftserklärung durch den Beklagten sei nach nationalem Recht nicht wirksam (Punkt III.1 des Vorlagebeschlusses). Ich kann diese tatsächlichen Angaben ebensowenig wie der Gerichtshof in Frage stellen, da sonst in die Befugnisse der nationalen Gerichte, die sich mit dem Ausgangsverfahren zu befassen haben, eingegriffen würde.

    (9) - Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner am 8. Dezember 1993 betrug der Wechselkurs zwischen ECU und DM 1 ECU für 1,93002 DM.

    (10) - Zu dieser Rechtsprechung, die auf das Jahr 1985 zurückgeht, vgl. die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84 (Thomasdünger, Slg. 1985, 3001), vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Dzodzi, Slg. 1990, I-3763), vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89 (Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003), vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89 (Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127), vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91 (Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035), vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89 (Fournier, Slg. 1992, I-5621), vom 28. März 1995 in der Rechtssache C-346/93 (Kleinwort Benson, Slg. 1995, I-615), vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-28/95 (Leur-Bloem, Slg. 1997, I-4161), in der Rechtssache C-130/95 (Giloy, Slg. 1997, I-4291) und vom 3. Dezember 1998 in der Rechtssache C-247/97 (Schoonbroodt, Slg. 1998, I-8095).

    (11) - Urteil Schoonbroodt, Randnr. 14.

    (12) - Urteil Leur-Bloem, Nr. 1 des Tenors.

    (13) - Über diese Rechtsprechung ist eine heftige Debatte entbrannt: Vgl. die Schlußanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache Thomasdünger, des Generalanwalts Darmon in den Rechtssachen Dzodzi und Gmurzynska-Bscher, des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Kleinwort Benson und des Generalanwalts Jacobs in den Rechtssachen Leur-Bloem und Giloy sowie in der Lehre insbesondere P. Rodière, "Sur les effets directifs du droit (social) communautaire", Revue trimestrielle de droit européen, 1991, S. 565 bis 586; D. Martin, "Du bon usage de l'article 177 du Traité de Rome", Revue de jurisprudence de Liège, Mons et Bruxelles, 1991, S. 189 bis 191; D. Simon, Anmerkung zu den Urteilen Dzodzi und Gmurzynska-Bscher, Journal du droit international, 1991, S. 455 bis 457, und M. Bravo-Ferrer Delgado und N. La Casta Muñoa, Anmerkung zu den Urteilen Dzodzi und Gmurzynska-Bscher, Common Market Law Review, 1992, S. 152 bis 159.

    (14) - Mit Ausnahme der Urteile Federconsorzi und Fournier, denen ein besonderer Platz in der Rechtsprechung des Gerichtshofes eingeräumt werden muß (vgl. hierzu die Schlußanträge des Generalanwalts Jacobs in den Rechtssachen Fournier, Nrn. 17 bis 20, und Leur-Bloem und Giloy, Nr. 77).

    (15) - A. a. O.

    (16) - A. a. O.

    (17) - A. a. O.

    (18) - Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L 225, S. 1).

    (19) - Vgl. hierzu die Ausführungen des Generalanwalts Jacobs in seinen Schlußanträgen in den Rechtssachen Leur-Bloem und Giloy, Nr. 80.

    (20) - Urteil vom 17. März 1998 in der Rechtssache C-45/96 (Slg. 1998, I-1199; im folgenden: Urteil Dietzinger).

    (21) - Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31).

    (22) - Urteil Dietzinger, Randnrn. 17 bis 22.

    (23) - Zu den Auslegungsmethoden des Gerichtshofes vgl. insbesondere J. Mertens de Wilmars, "Réflexions sur les méthodes d'interprétation de la Cour de justice des Communautés européennes", Cahiers de droit européen, 1986, S. 5 bis 20; N. Fennelly, "Legal interpretation at the European Court of Justice", Fordham international law journal, 1997, S. 656 bis 679, und J. Murray, "Observations on the Interpretative Process of the Court of Justice", Community law in practice. Including facets of consumer protection law, 1997, S. 41 bis 61.

    (24) - Vgl. G. Cornu, Vocabulaire juridique, Presses universitaires de France, Paris, 1987, S. 125.

    (25) - Randnr. 19 (Hervorhebung nur hier). In seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Dietzinger hatte Generalanwalt Jacobs jedoch ausgeführt: "Aus Artikel 1 [der Richtlinie 85/577] ... ergibt sich, daß nur die Verträge erfaßt werden, aufgrund deren ein Gewerbetreibender einem Verbraucher Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt" (Nr. 19).

    (26) - Hervorhebung nur hier.

    (27) - Hervorhebung nur hier.

    (28) - Hervorhebung nur hier.

    (29) - Die Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und d, 4 Absatz 2 Buchstabe c und 8 der Richtlinie 87/102.

    (30) - Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Änderung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1984, C 183, S. 4, Hervorhebung nur hier).

    (31) - Punkt 4.1 ihrer Erklärungen.

    (32) - Punkt 6 ihrer Erklärungen.

    (33) - Hervorhebung nur hier.

    (34) - Nrn. 1 Ziffer vi und 4 Ziffer ii (Hervorhebung nur hier).

    (35) - Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1979, C 80, S. 4, Hervorhebung nur hier).

    (36) - Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii der Änderung des Vorschlags für eine Richtlinie, a. a. O. (Hervorhebung nur hier).

    (37) - Bericht der Kommission vom 11. Mai 1995 über die Anwendung der Richtlinie 87/102 (KOM[95] 117 endg.) und Bericht der Kommission vom 24. September 1997 über die Anwendung der Richtlinie 87/102 - KOM(95) 117 endg. vom 11. Mai 1995. Zusammenfassender Bericht über die Reaktionen und Stellungnahmen (KOM[97] 465 endg.).

    (38) - Bericht vom 11. Mai 1995, a. a. O., Ziffer 345 (Hervorhebung nur hier). In ihrem Bericht vom 24. September 1997, a. a. O., hat die Kommission festgestellt: "Da Bürgen häufig über geringeren Rechtsschutz verfügen als die Kreditnehmer ... und nicht Gegenstand der Richtlinie Nr. 87/102 sind, haben eine Reihe von Mitgliedstaaten verschiedene Regelungen zum Schutz von Bürgen getroffen. Im Bericht wird vorgeschlagen, bestimmte in der Richtlinie vorgesehene Verpflichtungen in Sachen Unterrichtung dahingehend auszuweiten, daß darunter auch Bürgen fallen" (Ziffer 80, Hervorhebung nur hier).

    (39) - Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 1997 zu dem Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 87/102 (KOM[95]0117 - C4-0185/95) (ABl. C 115, S. 27, Ziffer 16, Hervorhebung nur hier).

    (40) - Die Richtlinie verfolgt auch ein zweites Ziel, nämlich die "Errichtung eines gemeinsamen Verbraucherkreditmarktes" (fünfte Begründungserwägung). Zu diesem Zweck soll sie die Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Kreditgebern, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind (zweite Begründungserwägung), sowie die Behinderungen des freien Verkehrs von Waren und Dienstleistungen, die der Verbraucher sich auf Kredit beschaffen kann (vierte Begründungserwägung), beseitigen.

    (41) - Die Richtlinie dient auch dazu, bestimmte Vorschriften zu erlassen, die für alle Formen des Kredits gelten (zehnte Begründungserwägung).

    (42) - Die Richtlinien 90/88 und 98/7 haben die Richtlinie geändert, um gemeinschaftsweit eine einheitliche Methode für die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzuführen.

    (43) - Es sei daran erinnert, daß die Richtlinie 87/102 den "effektiven Jahreszins" als "die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Vomhundertsatz des gewährten Kredits ausgedrückt sind und gemäß Artikel 1a ermittelt werden", definiert (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e).

    (44) - Vgl. insbesondere die Erklärungen der Kommission (Punkt 7), die Erklärungen des Beklagten (Punkt III.6) und die von der französischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente.

    (45) - Punkte 15 und 18 ihrer Erklärungen.

    (46) - Punkt 9 ihrer Erklärungen.

    (47) - Vgl. die Erklärungen der spanischen Regierung (Punkt 8), der französischen Regierung (Punkt 4.2), der Kommission (Punkt III.1) und des Beklagten (Punkt III.4).

    (48) - Randnr. 18.

    (49) - Urteil Dietzinger, Randnr. 20.

    (50) - Diese Auslegung kann sich auch auf Randnr. 22 des Urteils Dietzinger stützen: "Aus dem Wortlaut von Artikel 1 der Richtlinie [85/577] und dem akzessorischen Charakter der Bürgschaft folgt ..., daß unter die Richtlinie [85/577] nur eine Bürgschaft für eine Verbindlichkeit fallen kann, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen eingegangen ist."

    (51) - Bezüglich der Richtlinie 85/577 vgl. die Ausführungen von Generalanwalt Jacobs in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Dietzinger.

    (52) - Nr. 39.

    (53) - Nr. 43.

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