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Document 61998CC0106
Opinion of Mr Advocate General Ruiz-Jarabo Colomer delivered on 9 November 1999. # Comité d'entreprise de la Société française de production, Syndicat national de radiodiffusion et de télévision CGT (SNRT-CGT), Syndicat unifié de radio et de télévision CFDT (SURT-CFDT), Syndicat national Force ouvrière de radiodiffusion et de télévision and Syndicat national de l'encadrement audiovisuel CFE-CGC (SNEA-CFE-CGC) v Commission of the European Communities. # Case C-106/98 P.
Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 9. November 1999.
Comité d'entreprise de la Société française de production, Syndicat national de radiodiffusion et de télévision CGT (SNRT-CGT), Syndicat unifié de radio et de télévision CFDT (SURT-CFDT), Syndicat national Force ouvrière de radiodiffusion et de télévision und Syndicat national de l'encadrement audiovisuel CFE-CGC (SNEA-CFE-CGC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Natürliche oder juristische Personen - Handlung, die sie unmittelbar und individuell betrifft - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Gewerkschaften und Betriebsräte.
Rechtssache C-106/98 P.
Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 9. November 1999.
Comité d'entreprise de la Société française de production, Syndicat national de radiodiffusion et de télévision CGT (SNRT-CGT), Syndicat unifié de radio et de télévision CFDT (SURT-CFDT), Syndicat national Force ouvrière de radiodiffusion et de télévision und Syndicat national de l'encadrement audiovisuel CFE-CGC (SNEA-CFE-CGC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Natürliche oder juristische Personen - Handlung, die sie unmittelbar und individuell betrifft - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Gewerkschaften und Betriebsräte.
Rechtssache C-106/98 P.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 I-03659
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1999:545
Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 9. November 1999. - Comité d'entreprise de la Société française de production, Syndicat national de radiodiffusion et de télévision CGT (SNRT-CGT), Syndicat unifié de radio et de télévision CFDT (SURT-CFDT), Syndicat national Force ouvrière de radiodiffusion et de télévision und Syndicat national de l'encadrement audiovisuel CFE-CGC (SNEA-CFE-CGC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Natürliche oder juristische Personen - Handlung, die sie unmittelbar und individuell betrifft - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Gewerkschaften und Betriebsräte. - Rechtssache C-106/98 P.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-03659
I - Einleitung
1 Betriebsrat und das Personal vertretende Gewerkschaften eines Unternehmens für audiovisuelle Produktion, das eine staatliche Beihilfe erhalten hat, fechten mit einer gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) erhobenen Klage eine Entscheidung der Kommission als unrechtmäßig an, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde. Ich glaube nicht, daß die rechtliche Konstruktion das angemessene Mittel ist, um die soziale Dimension der Verträge in ein gerichtliches Verfahren einzubringen. Ich bin hingegen der Ansicht, daß das vorliegende Rechtsmittel geeignet ist, Licht in die Auslegung zu bringen, die der Gerichtshof den Voraussetzungen angedeihen läßt, die vorliegen müssen, damit einzelnen, die zwar nicht Adressaten einer Entscheidung sind, von ihr aber unmittelbar und individuell betroffen sind, eine Klagebefugnis zuzugestehen ist. Es wäre nämlich höchst wünschenswert, daß in diesem Bereich die aktuelle Kasuistik klareren und sichereren allgemeinen Kriterien Platz macht.
II - Sachverhalt
2 Nach dem Beschluß des Gerichts, der mit dem Rechtsmittel angefochten wird, stellt sich der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt wie folgt dar:
"Die Société française de production (nachstehend: SFP) ist ein vom französischen Staat kontrolliertes Unternehmen, das sich hauptsächlich mit der Produktion und der Übertragung von Fernsehprogrammen befaßt.
Mit Entscheidungen vom 27. Februar 1991 und 25. März 1992 genehmigte die Kommission zwei Beihilfezahlungen der französischen Behörden an die SFP, die von 1986 bis 1991 erfolgt waren und sich auf insgesamt 1 260 Millionen FF beliefen.
In der Folge fanden seitens des Staates weitere Interventionen zugunsten der SFP statt, der ihr 1993 460 Millionen FF sowie 1994 400 Millionen FF zahlte. Mehrere Konkurrenzunternehmen, die sich durch die infolge der Beihilfe niedrig gehaltenen Preise der SFP benachteiligt fühlten, legten am 7. April 1994 eine Beschwerde bei der Kommission ein.
Durch Beschluß vom 16. November 1994 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ein und forderte mit der Mitteilung 95/C 80/04(1) die französische Regierung und die sonstigen Beteiligten zur Stellungnahme auf. Außerdem forderte sie die französische Regierung auf, ihr einen Umstrukturierungsplan vorzulegen und sich zu verpflichten, der SFP ohne ihre vorherige Zustimmung keine weiteren staatlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die französischen Behörden reichten mit Schreiben vom 16. Januar 1995 ihre Stellungnahme ein.
Mit Beschluß vom 15. Mai 1996, der durch die Mitteilung 96/C 171/03(2) bekanntgegeben wurde, entschied die Kommission, das Verfahren auf neue staatliche Beihilfen im Gesamtbetrag von 250 Millionen FF zu erstrecken, deren Zahlung die französischen Behörden am 19. Februar 1996 angekündigt hatten.
Äußerungen anderer Mitgliedstaaten oder sonstiger Interessenten erhielt die Kommission nach Einleitung des Verfahrens nicht.
Am 2. Oktober 1996 erließ die Kommission die Entscheidung 97/238/EG über die staatliche Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens für audiovisuelle Produktionen Société française de production (nachstehend: Entscheidung oder angefochtene Entscheidung)(3). In dieser Entscheidung stellte sie sich auf den Standpunkt, die betreffende Beihilfe in Form von fortgesetzten Zahlungen im Zeitraum 1993 - 1996 im Gesamtbetrag von 1 Milliarde 110 Millionen FF sei rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen das Verfahren der vorherigen Unterrichtung nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages gewährt worden sei. Diese Beihilfe sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil sie unter keine der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben c und d des Vertrages falle. Sie forderte daher die französische Regierung auf, die Beihilfen zuzüglich Zinsen ab ihrer Gewährung bis zu ihrer Rückerstattung zurückführen zu lassen."
III - Das Verfahren vor dem Gericht
3 Mit Klageschrift, die am 24. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhoben das Comité d'entreprise de la SFP, das Syndicat national de radiodiffusion et de télévision CGT, das Syndicat unifié de radio et de télévision CFDT, das Syndicat national Force ouvrière de radiodiffusion et de télévision und das Syndicat national de l'encadrement audiovisuell CFE-CGC gegen die Entscheidung Klage gemäß Artikel 173 des Vertrages. Die Kommission erhob gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit, zu der die Kläger gehört wurden.
4 Mit Beschluß vom 18. Februar 1998 gab das Gericht der Einrede der Beklagten statt, wies die Klage als unzulässig ab und erlegte den Klägern die Kosten auf.
IV - Das Rechtsmittel
5 Die Vereinigungen, die das Rechtsmittel eingelegt haben, machen erstens geltend, das Gericht habe Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages fehlerhaft ausgelegt, als es entschieden habe, daß die anerkannten Arbeitnehmerorganisationen eines Unternehmens, das eine staatliche Beihilfe erhalten habe, durch eine Entscheidung der Kommission, die diese Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erkläre, nicht individuell betroffen seien.
Sie sind ferner der Auffassung, daß der Beschluß des Gerichts rechtsfehlerhaft sei, weil er die Rechtsmittelführer als von der Entscheidung der Kommission nicht unmittelbar betroffen behandelt habe.
Ich werde diese Rügen der Reihe nach behandeln, allerdings nicht, ohne zuvor eine wichtige Frage zu prüfen, die die Rechtsmittelführer vorab aufgeworfen haben.
a) Zum einleitenden Vorbringen der Rechtsmittelführer
6 Die Rechtsmittelführer weisen vorab darauf hin, daß die Kommission, die bei Unternehmenszusammenschlüssen ausschließlich im Bereich des Wettbewerbs tätig werde, im Bereich staatlicher Beihilfen darauf zu achten habe, daß auch die allgemeinen Zielsetzungen der Gemeinschaft, darunter diejenigen, die "ein hohes Beschäftigungsniveau [und] ein hohes Maß an sozialem Schutz" (Artikel 2 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 2 EG]) fördern sollen, sichergestellt werden. Diese Verpflichtung ergänze die Befugnis der Kommission, im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen Maßnahmen der allgemeinen Politik zu untersagen oder vorzuschreiben. Als Beispiel führen die Rechtsmittelführer den Fall des Fonds national pour l'emploi (Nationaler Beschäftigungsfonds) an(4).
7 Ich bin ebenfalls der Meinung, daß die Frage, welches die eigentlichen Adressaten der gemeinschaftlichen Regelung staatlicher Beihilfen sind, im vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung hat. Ich komme später bei der Prüfung, ob die Rechtsmittelführer individuell betroffen sind, darauf zurück. Wie dem auch sei, die Darlegungen der Rechtsmittelführer finden zwar unser Interesse, stehen aber doch Vorschlägen de lege ferenda näher als einer Auslegung des wirklich geltenden Rechts.
8 Weder in den Verträgen noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes finden sich Gesichtspunkte, die die These stützen würden, daß die Tätigkeit der Kommission und die Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit bei staatlichen Beihilfen sich den allgemeinen und insbesondere den sozialen Zielen der Gemeinschaft in größerem Umfang anzupassen hätte als in anderen Bereichen des Gemeinschaftshandelns wie etwa der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. In dem einen wie im anderen Bereich ist Hauptziel der Gemeinschaftspolitik die Aufrechterhaltung eines effektiven Wettbewerbs.
Die Lehren, die uns die von den Rechtsmittelführern genannte Rechtssache Fonds national pour l'emploi bietet, lassen keine andere Schlußfolgerung zu. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof lediglich die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission bestätigt, in der festgestellt worden war, daß eine bestimmte Intervention eines Staates, bei der Kosten der Entlassung und der Wiedereinstellung im Rahmen einer Umstrukturierung übernommen wurden, zwar eine staatliche Beihilfe darstellt, jedoch unter die Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG) fällt. Nach dieser Bestimmung können bestimmte Beihilfen "zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete" zugelassen werden, "soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft". Dem gleichen Urteil(5) ist zu entnehmen, daß sich die Kommission bei der Anwendung dieser Bestimmung auf die sich aus der Umstrukturierung des Unternehmens ergebende Kapazitätsverringerung, auf den Umstand, daß die entlassenen Arbeitnehmer die Hauptbegünstigten der Beihilfe waren, und auf die begrenzte Höhe der gewährten Beihilfe gestützt hatte. Wenn ein Gesichtspunkt diese Schlußfolgerung besonders bestätigt, dann ist es wohl der weite Ermessensspielraum der Kommission bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit insbesondere aufgrund sozialer Kriterien(6).
9 Selbst wenn aber Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages ganz sicher so ausgelegt werden könnte, daß er die Zulassung von Beihilfen zur Verbesserung des Beschäftigungsniveaus und des sozialen Schutzes gestattete, wäre auf jeden Fall nicht einzusehen, warum nur deswegen die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen von sozialpolitischen Erwägungen abhängig gemacht werden müsste, und noch viel weniger, warum aufgrund dieser Abhängigkeit die eigentlichen Adressaten der Sozialpolitik und insbesondere die Arbeitnehmer im Bereich der Artikel 92 und 93 (jetzt Artikel 88 EG) eine ähnliche Position einnehmen sollten wie die Unternehmen als eigentliche Wettbewerbsteilnehmer. Mithin dürften die Arbeitnehmer - oder ihre anerkannten Vertreter - theoretisch nur dann zur Anfechtung einer Entscheidung befugt sein, wenn sie rechtlich den Nachweis führen könnten, daß die Genehmigung oder die Ablehnung einer Beihilfe nicht nur bestimmte begrenzte Auswirkungen auf ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig hat, sondern darüber hinaus einen negativen Einfluß auf das Beschäftigungsniveau oder den sozialen Schutz in der Gemeinschaft oder in einem wesentlichen Teil davon hat oder haben könnte.
Ich glaube daher, anders als die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung vorträgt, nicht, daß wirtschaftliche und soziale Erwägungen gerichtlich überprüft werden können, auch wenn der Gerichtshof mehrfach anerkannt hat, daß die Kommission sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt einfließen lassen kann. Zum einen steht der Kommission in diesem Bereich ein weiter Ermessensspielraum zu; zum anderen ist das Gemeinschaftsrecht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eindeutig genug, um die Einräumung von - wirtschaftlichen oder sozialen - Rechten zu ermöglichen, die von einzelnen vor den Gerichten geltend gemacht werden könnten.
10 Letztlich glaube ich nicht, daß das Gemeinschaftsrecht gegenwärtig fordert, daß dem allgemeinen Ziel, das ein hohes Niveau der Beschäftigung und des sozialen Schutzes darstellt, im Rahmen der europäischen Regelung staatlicher Beihilfen größere Aufmerksamkeit zu schenken wäre als z. B. im Rahmen der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.
b) Zur Frage der individuellen Betroffenheit der Rechtsmittelführer
11 Mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, daß die Organe des Betriebsrats des beihilfebegünstigten Unternehmens von der Entscheidung der Kommission im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages nicht individuell betroffen seien. Das Gericht habe den Begriff der "individuell betroffenen Personen" falsch definiert und die besonderen Umstände des vorliegenden Falles falsch bewertet.
12 Es sei mir zunächst erlaubt, die Gründe des Gerichts zu der Frage zusammenzufassen, ob die Rechtsmittelführer individuell betroffen sind.
Das Gericht hat die Auffassung vertreten, daß sich die Kläger nicht auf die Begründung in den Urteilen vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-96/92 (CCE de la Société générale des grandes sources u. a./Kommission)(7) und in der Rechtssache T-12/93 (CCE de Vittel u. a./Kommission)(8) berufen könnten, in der sich das Gericht auf den Standpunkt gestellt hatte, daß eine Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt die anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der durch diesen Zusammenschluß betroffenen Unternehmen individuell betreffe.
In diesen beiden Urteilen sei es nämlich davon ausgegangen, daß die anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der fraglichen Unternehmen deshalb individuell von dieser Maßnahme betroffen seien, weil sie in der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89(9) unter den Dritten, die ein hinreichendes Interesse für eine Anhörung durch die Kommission im Verwaltungsverfahren darlegten, ausdrücklich genannt und damit aus dem Kreis aller übrigen Dritten hervorgehoben würden. Im Bereich der Beihilfen gebe es aber eine derartige Bestimmung nicht.
Das Gericht hat sodann das Ziel des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages in Erinnerung gerufen, wonach die Kommission, nachdem sie die Beteiligten zur Äußerung aufgefordert hat, möglichst vollständig über alle Umstände der Sache unterrichtet sein und über alle erforderlichen Informationen verfügen soll, damit sie entscheiden kann, ob die zur Prüfung anstehende Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Es sei folglich nicht ausgeschlossen, daß Organisationen, die die Arbeitnehmer des beihilfebegünstigten Unternehmens verträten, als Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages der Kommission zu sozialen Fragen Stellungnahmen zukommen ließen, die gegebenenfalls von dieser berücksichtigt werden könnten. Daß sie eventuell als Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages betrachtet werden könnten, reiche indessen nicht aus, um sie gegenüber jedem anderen möglicherweise beteiligten Dritten in ähnlicher Weise wie den Staat zu individualisieren, an den die Entscheidung gerichtet sei.
Außerdem seien die Rechtsmittelführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bei der Kommission vorstellig geworden, um als Beteiligte ihr gegenüber zu etwaigen sozialen Fragen Stellung zu nehmen. Selbst wenn sie dies aber getan hätten, könne das allein nicht ausreichen, um sie in ähnlicher Weise wie den Adressaten der Entscheidung zu individualisieren, weil sie nicht den Nachweis geführt hätten, daß ihre Marktposition durch die angefochtene Entscheidung im Sinne des Urteils Cofaz u. a./Kommission(10) wesentlich beeinträchtigt werde oder daß ihre Position als Verhandlungspartner im Sinne der Urteile Van der Kooy u. a./Kommission(11) und CIRFS u. a./Kommission(12) berührt würde.
Demgemäß können die Rechtsmittelführer mangels wesentlicher Beeinträchtigung einer Wettbewerbsposition und mangels effektiver Verletzung ihrer Befugnis, als Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages, in dem Verfahren vor der Kommission - an dem sie übrigens nicht beteiligt waren - ihre Stellungnahme abzugeben, keinerlei Rechtsverletzung geltend machen, die belegen könnte, daß ihre Rechtsposition durch die angefochtene Entscheidung wesentlich berührt worden wäre. Sie können daher nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages als individuell betroffen angesehen werden.
13 Nach Auffassung der Rechtsmittelführer fällt die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Klagebefugnis der von einer Entscheidung betroffenen Dritten unterschiedlich aus, je nachdem, ob es sich um ein konkurrierendes Unternehmen oder um einen Berufsverband handele. Im ersten Fall fordere der Gerichtshof im Urteil Cofaz u. a./Kommission, daß die Marktposition des klagenden Unternehmens durch die mit der angefochtenen Entscheidung gewährte Beihilfe wesentlich beeinträchtigt werde, während im zweiten Fall der Berufsverband nach dem Urteil Van der Kooy u. a./Kommission durch die streitige Maßnahme in seiner Position als Verhandlungspartner berührt werden müsse. Unter diesen Umständen müsse der Gemeinschaftsrichter aus Gründen der Abstimmung Kriterien festlegen, die der Situation der Betriebsratsorgane angepaßt seien. Da diese von der Entscheidung unter dem Blickwinkel der ihr zuzuschreibenden sozialen Auswirkungen betroffen seien, müsse bei der Frage, ob sie individuell betroffen seien, ermittelt werden, ob infolge der Entscheidung ihre Position im Bereich der Beschäftigung oder anders gesagt, da die Arbeitnehmervertreter definitionsgemäß an Tarifverhandlungen beteiligt seien, ob ihre Fähigkeit zur Verhandlung über die sozialen Folgen einer Entscheidung wesentlich berührt worden sei.
14 Die Kommission macht ihrerseits geltend, daß die Rechtsprechung zur Klagebefugnis Dritter im Bereich staatlicher Beihilfen, wie sie sich aus den Urteilen Cofaz u. a./Kommission und Van der Kooy u. a./Kommission ergebe, im vorliegenden Fall keine Anwendung finde, da dieser eine abweichende Betrachtungsweise erfordere. In den beiden genannten Rechtssachen seien die Klägerinnen als Wirtschaftsteilnehmer oder Verhandlungspartner im Bereich der Wettbewerbsbeziehungen aufgetreten, die durch das Gemeinschaftsrecht für den Bereich staatlicher Beihilfen geschützt werden sollten. Wenn man die Grenzen des mehr oder weniger festen Kreises von Personen, wie er von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages gewollt sei(13), erweitere und beispielsweise die verschiedenen Gläubiger des begünstigten Unternehmens (Banken, Lieferanten, Kunden) oder seine internen Vertretungsorgane (der Geschäftsführung, des Personal, der Aktionäre) einschließe, würde das diese Klageform einer Popularklage annähern, was sowohl verfahrens- als auch materiell-rechtlich abträgliche Konsequenzen hätte. Im übrigen billigt die Kommission die Grundaussage des angefochtenen Beschlusses des Gerichts.
15 Bei der Auslegung von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages ist von dem Grundgedanken auszugehen, daß der Vertrag ein System des beschränkten Zugangs zur Kontrolle von Entscheidungen der Organe geschaffen hat. Nur die doppelte Voraussetzung, daß der einzelne, an den die Entscheidung nicht gerichtet ist, zugleich unmittelbar und individuell betroffen ist, verschafft ihm die Klagebefugnis. Da diese Voraussetzungen gleichzeitig erfuellt sein müssen, hat sich der Gerichtshof in der Mehrzahl der von ihm entschiedenen Rechtssachen mit der Prüfung der Frage begnügt, ob in dem von ihm zu entscheidenden Fall zumindest eine von beiden erfuellt ist. Ist dies nicht der Fall, so prüft er aus offensichtlichen Gründen der Verfahrensökonomie(14) nicht, ob die andere Voraussetzung erfuellt ist. Trotz der Reihenfolge der Ausdrücke in diesem Artikel des Vertrages zieht es der Gerichtshof im allgemeinen vor, die Frage zu prüfen, ob der Betreffende individuell betroffen ist. Diese Vorgehensweise ist umsichtig. Der Begriff der individuellen Betroffenheit eines Dritten erlaubt nämlich grundsätzlich einen höheren Abstraktionsgrad als der Begriff der unmittelbaren Betroffenheit(15). Die Festlegung von Kriterien, die die Abgrenzung der Idealkategorien einzelner von einer Entscheidung betroffener Personen ermöglichen, läßt es eher zu, das Ziel der Rechtssicherheit zu erreichen, das jeder Bestimmung über die Öffnung des Rechtswegs vorgegeben ist, als die Festlegung der Unmittelbarkeit dieser Betroffenheit, die viel weitergehend von den Umständen des einzelnen Falles abhängig ist. Außerdem ist in dem betreffenden Bereich die Frage, ob die Genehmigung oder die Untersagung einer staatlichen Beihilfe eine bestimmte Person unmittelbar betroffen hat, ihrer Natur nach viel hypothetischer und folglich schwerer gerichtlich zu kontrollieren.
16 Nach ständiger, mit dem Urteil Plaumann/Kommission vom 15. Juli 1963(16) eingeleiteter Rechtsprechung ist zur Erhebung einer Klage gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages nur befugt, wer, ohne Adressat einer Entscheidung zu sein, durch sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert wird wie der Adressat.
Man hat nicht ohne Grund gesagt, daß diese Definition der individuellen Betroffenheit durch den Gerichtshof die Kernfrage zugunsten der Ermittlung von Eigenschaften und tatsächlichen Umständen verlagert, die geeignet sind, bestimmte einzelne in ausreichender Weise zu identifizieren. Wie dem auch sei, die vom Gerichtshof bevorzugte Vorgehensweise besteht in der Untersuchung der Begründetheit in jeder Rechtssache anhand der Prüfung der Frage, ob bei jeder von ihnen die erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen erfuellt sind. Es sei darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof bei dieser Prüfung der Frage, ob ein bestimmter Dritter individuell betroffen ist, seine Beurteilung auf Sachverhalte zu stützen pflegt und den abstrakteren Begriff der bestimmten persönlichen Eigenschaften beiseite läßt. Der Gerichtshof greift hierauf nahezu ausschließlich zurück, um das Vorliegen einer solchen Betroffenheit zu verneinen(17), was offenbar auch zur Verstärkung der seine Rechtsprechung prägenden kasuistischen Haltung beigetragen hat.
17 Im Rahmen von Artikel 93 EG-Vertrag(18) können die verschiedenen Dritten, die der Gerichtshof als individuell (und unmittelbar) betroffen angesehen hat, für die Zwecke unserer Analyse in drei Gruppen eingeteilt werden: a) die Unternehmen, die durch die betreffende staatliche Beihilfe aktuell oder potentiell begünstigt werden, b) die mit dem begünstigten Unternehmen konkurrierenden Unternehmen und ihre Berufsvereinigungen, sowie c) bestimmte Verbände von Wirtschaftsteilnehmern, die in ihrer Verhandlungsposition beeinträchtigt werden. Es handelt sich jedenfalls um Rechtssubjekte, die durch den angefochtenen Akt festgelegt werden oder zumindest festgelegt werden könnten.
18 Die Klagebefugnis des Unternehmens, das durch die Beihilfe oder den Beihilfeplan begünstigt wird, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt Gegenstand der Entscheidung ist, wird allgemein anerkannt(19).
19 Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die mit dem Begünstigten in Wettbewerb stehen, können eine individuelle Betroffenheit durch die angefochtenen Entscheidung nachweisen, wenn sie aktiv sowohl an der Festlegung des politischen Rahmens, zu dem die Beihilfen gehören, als auch an dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages beteiligt waren(20) oder ihre Marktposition, wenn sie an diesem Verfahren teilgenommen haben, durch die Beihilfe wesentlich beeinträchtigt wird(21) oder die Kommission, ohne dieses Verfahren einzuleiten, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gehalten hat, solange nur der Kläger durch die Gewährung der Beihilfe in ihren Interessen verletzt sein kann(22).
20 Obwohl es der Gerichtshof vorgezogen hat, jede kategorische Äußerung zu vermeiden, glaube ich doch, daß sich allgemein und mit einiger Sicherheit sagen läßt, daß jedes Unternehmen, das mit einem durch eine staatliche Beihilfe begünstigten Unternehmen in wirklichem Wettbewerb steht, eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung über diese Beihilfe erheben darf, wenn deren Gewährung für seine Marktposition abträglich sein kann(23). Da nämlich in einem System freien Wettbewerbs jeder Vorteil, der einem Unternehmen gewährt wird, sich in einer Benachteiligung seiner Wettbewerber äußert, läßt sich daraus nicht ableiten, daß diese durch die Beihilfe weniger unmittelbar und weniger individuell betroffen seien als das begünstigte Unternehmen.
21 Zwar scheint der Gerichtshof in den meisten Fällen zu fordern, daß das Unternehmen, das für sich eine Klagebefugnis in Anspruch nimmt, an dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren irgendwie beteiligt war, die Einleitung eines Verfahrens beantragt oder eine Stellungnahme abgegeben hat, zumindest aber, daß es Anspruch auf eine solche Beteiligung gehabt hätte, weil es zur Idealgruppe der Beteiligten im Sinne von Artikel 93 des Vertrages gehört. Diese Voraussetzung darf aber nach meiner Vorstellung nicht als zusätzliches Erfordernis für die Annahme einer Klagebefugnis verstanden werden, weil dies gegen Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages verstieße. Man würde damit nämlich ein Erfordernis ergänzen, das so nicht im Vertrag steht. Es wäre zumindest befremdlich, daß die Ausübung des materiellen Rechts zur Erhebung einer bestimmten Klage von der Anerkennung bestimmter Verfahrensrechte abhängig wäre. Der Gerichtshof sieht daher meines Erachtens in diesen Verfahrensrechten eher Anzeichen dafür, daß die Berechtigten anders als jedes andere Unternehmen individuell betroffen sind(24).
22 Ganz offensichtlich gehören die Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall nicht zu Gruppen, die denen der Empfänger einer Beihilfe oder konkurrierender Unternehmen an die Seite zu stellen wären, und nehmen dies auch nicht für sich in Anspruch. Es bedarf daher einer Prüfung der anderen Fälle, in denen der Gerichtshof eine Klagebefugnis nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages anerkannt hat.
23 Abgesehen von der soeben dargestellten eindeutigen Rechtsprechung, die die natürlichen Teilnehmer am freien Wettbewerb begünstigt, haben nämlich die Gemeinschaftsgerichte - stets innerhalb des Bereiches staatlicher Beihilfen - besondere Situationen dritter, mit dem Adressaten nicht identischer Personen anerkannt, die unter dem Schutz von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages stehen, allerdings nicht immer leicht in ein stimmiges System einzupassen sind. Insbesondere die Urteile in den Rechtssachen Van der Kooy u. a./Kommission und CIRFS u. a./Kommission sind hierfür ein Beleg.
24 An diesem Punkt der Untersuchung scheint der Hinweis angezeigt, daß der Gerichtshof grundsätzlich keine "korporative Klagebefugnis" anerkennt. Eine Vereinigung, die die Wahrnehmung der Gesamtinteressen einer Gruppe von Rechtsbürgern übernommen hat, kann nicht als durch einen Akt unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden, der die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt(25). Den Unternehmensvereinigungen, die eine Nichtigkeitsklage erheben, stehen daher keine größeren Verfahrensrechte zu, als sie die von ihnen vertretenen Unternehmen je für sich in Anspruch nehmen könnten. Dieselbe Lösung ist bei Arbeitnehmerorganisationen angezeigt(26), die keine besondere Klagebefugnis besitzen, auch wenn sie an Verhandlungen vor der angefochtenen Entscheidung beteiligt waren(27).
25 In der Rechtssache Van der Kooy u. a./Kommission hatten mehrere niederländische Gartenbauunternehmen in eigenem Namen und eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, das Landbouwschap, die die allgemeinen Interessen dieser Gewerbetreibenden vertrat, eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben, mit der eine Beihilfe in Form eines Vorzugstarifs für Erdgas zur Beheizung von Gewächshäusern für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden war. Generalanwalt Slynn vertrat die Auffassung, daß die Klage der Gartenbauunternehmen für zulässig zu erklären sei, weil sie durch die Entscheidung, die die Aufhebung der Beihilfe anordne, maßgeblich beeinträchtigt würden(28), die Klage des Landbouwschap hingegen unzulässig sei, wobei er auf die Rechtsprechung zur soeben erwähnten "korporativen Klagebefugnis" verwies. Der Vorschlag des Generalanwalts fügte sich also in das von mir bereits dargestellte Rechtsprechungsschema ein. Der Gerichtshof war hier aber anderer Meinung.
Bezüglich der klagenden Gartenbauunternehmen vertrat er die Auffassung, daß die Entscheidung der Kommission sie allein aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als in den Niederlanden niedergelassene Gartenbaubetriebe betreffe, denen der Gasvorzugstarif in derselben Weise gewährt werde wie allen anderen Gartenbauunternehmen, die sich in der gleichen Situation befänden. Die Entscheidung stelle sich also ihnen gegenüber als Maßnahme von allgemeiner Tragweite dar, die auf objektiv bestimmte Sachverhalte Anwendung finde und rechtliche Wirkungen gegenüber allgemein und abstrakt beschriebenen Personengruppen entfalte, so daß die Kläger nicht als durch die streitige Entscheidung individuell betroffen angesehen werden könnten(29). Diese Feststellung erweckt unvermeidlich den Eindruck, daß die Voraussetzungen für eine individuelle Betroffenheit je nach der Zahl der Empfänger der Beihilfe unterschiedlich sind(30), und erscheint um so befremdlicher, als es in dieser Rechtssache um die Rückforderung einer bereits gewährten Beihilfe ging, was eine Feststellung sämtlicher Empfänger möglich gemacht hätte.
Was das Landbouwschap betrifft, so hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß diese Einrichtung aktiv an dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages teilgenommen hatte und zu den Unterzeichnern der Vereinbarung über den Vorzugstarif gehörte. Sie hatte daher eine Klagebefugnis, weil ihre Position als Verhandlungspartner für Gastarife im Interesse der Gartenbaubetriebe betroffen war(31). Nur schwer wird man in diesen Ausführungen keine Anerkennung der "korporativen Klagebefugnis" erblicken können, die der Gerichtshof mit klaren Worten abgelehnt hatte.
26 Einen Beleg dafür, daß das Urteil Van der Kooy u. a./Kommission von Unklarheiten geprägt ist, liefern die Schlußanträge, die Generalanwalt Lenz vorgetragen hat, als ähnliche Fragen sich in der Rechtssache CIRFS u. a./Kommission erneut stellten. In dieser Rechtssache hatten das CIRFS, ein Verband der führenden internationalen Hersteller synthetischer Fasern, sowie mehrere Unternehmen des Wirtschaftszweigs in eigenem Namen die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission angezweifelt, mit der die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 bezüglich einer geplanten Beihilfe abgelehnt worden war. Der Generalanwalt schlug vor, die Klage des CIRFS in Anwendung der Grundsätze über die Befugnis zur Klage von Unternehmensverbänden als unzulässig, die Klage eines der klagenden Unternehmen aber als zulässig zu behandeln, da dieses an dem Verfahren teilgenommen habe, das zu der angefochtenen Entscheidung führte. Daß der Gerichtshof die Klage des Landbouwschap in der Rechtssache Van der Kooy u. a./Kommission zugelassen hatte, war nach Auffassung von Generalanwalt Lenz darauf zurückzuführen, daß die Position dieser Einrichtung sie in gewisser Weise einer Behörde annähere, die die Beihilfe gewährt habe(32).
Der Gerichtshof hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß das CIRFS im Interesse der Hersteller von Kunstfasern in vielfacher Weise in Bezug auf die Umstrukturierung dieses Sektors tätig geworden und insbesondere bei der Festlegung der Beihilfendisziplin sowie bei ihrer Verlängerung und Anpassung Gesprächspartner der Kommission gewesen sei. Außerdem habe das CIRFS im Vorverfahren zum Rechtsstreit aktiv die Verhandlungen mit der Kommission geführt, indem es ihr namentlich schriftliche Bemerkungen vorgelegt und engen Kontakt zu den zuständigen Dienststellen gehalten habe. Aus diesem Grund sei das CIRFS durch die angefochtene Entscheidung in seiner Eigenschaft als Verhandlungsführer bei der Ausarbeitung der Beihilfendisziplin betroffen(33).
Aus Gründen der Prozeßökonomie hat es der Gerichtshof nicht für erforderlich gehalten, die Klagebefugnis der anderen Kläger zu prüfen(34).
27 Das in dieser Weise bestätigte Urteil Van der Kooy u. a./Kommission scheint einen neuen Weg für die Erhebung von Klagen Dritter gegen Entscheidungen der Organe eröffnet zu haben. Im konkreten Bereich staatlicher Beihilfen sind neben den Wirtschaftsteilnehmern, deren Marktposition spürbar beeinträchtigt wird, auch die Personen zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt, die aktiv an dem Verfahren zum Erlaß der Entscheidung oder des Rechtssystems, auf dem sie aufbaut, mitgewirkt haben, da ihre Position als Verhandlungsführer beeinträchtigt wird.
28 Ich muß gestehen, daß ich nicht recht begreife, wieso das Interesse des einfachen Verhandlungsführers - es weist keine Verbindung zum Bereich des freien Wettbewerbs auf - mehr Rechtsschutz verdient als viele andere berechtigte Interessen, die hier im Spiel sind. Angesichts dieses Sachverhalts ist es verständlich, daß die Rechtsmittelführer der Meinung sind, das Gericht hätte Zulässigkeitskriterien festlegen müssen, die der Situation der Betriebsratsorgane angepaßt seien. Wenn dem aber so wäre, müßte man einräumen, daß jedes schutzwürdige Interesse entgegen dem Wortlaut des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages und entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Befugnis zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage begründete. Andererseits können es die Gerichte nicht zulassen, daß man sich mit einer Entscheidung von Fall zu Fall begnügt, ohne nach einer gewissen Abstraktion in der Begründung zu suchen, weil sonst Gerichtsentscheidungen die notwendige Vorhersehbarkeit verlieren.
29 Unter diesen Umständen halte ich es für sinnvoll, ein allgemeines Kriterium zu formulieren, das für beide von mir schon beschriebene Sachlagen zutrifft, die die Zulässigkeit begründen: einmal die der konkurrierenden Unternehmen und zum anderen die bestimmter Personen, zu deren Aufgaben Verhandlungen gehören. Wie wir gesehen haben, hat der Gerichtshof im ersten Fall den Schutz von Verfahrensgarantien berücksichtigt, während er im zweiten Fall die Beteiligung des Klägers an der Entstehung des Aktes herausgestellt hat. Mithin kann der individuell betroffene Dritte anhand seiner objektiven Mitarbeit an der Entstehung des Aktes ermittelt werden, den er nun anfechten will. Es gilt mit anderen Worten zugunsten der Personen, die das Organ, von dem der Akt stammt, berücksichtigt hat oder besser, von Rechts wegen hätte berücksichtigen müssen, die Vermutung, daß sie von dem Akt individuell betroffen sind.
Dies war der Gedankengang von Generalanwalt Lenz, als er sich in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache CIRFS u. a./Kommission die Frage vorlegte, welche Bedeutung der Intervention des Klägers im Hinblick auf das Klagerecht nach Artikel 173 Absatz 4 zukomme:
"Ich bin der Meinung, daß [dieses Kriterium] zunächst einen engen Zusammenhang mit der Prüfung des der Wettbewerbsnorm eigenen Schutzzwecks aufweist, dessen Ausdruck die Verfahrensgarantien sind. Darüber hinaus wird damit gefordert, daß dieser Schutz nach den anwendbaren Vorschriften gerade durch Teilnahme des Betroffenen am Verwaltungsverfahren verwirklicht wird. In diesem Fall muß nämlich die Gemeinschaftsbehörde seinem Vorbringen - nicht nur im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, sondern auch in seinem eigenen Interesse - Rechnung tragen."(35)
30 Die gleiche Argumentation kann für Organisationen angewandt werden, denen das Gemeinschaftsrecht die Befugnis verleiht, als Verhandlungspartner bei der Entstehung eines Rechtsakts mitzuwirken. Wie im Fall der Verfahrensgarantien beruht ihr individuelles Interesse nicht auf der vorherigen Beteiligung am Verfahren, die mit der materiellen Entscheidung nichts zu tun hat; wenn sie individuell betroffen (und damit klagebefugt) sind und sich darüber hinaus am Verfahren beteiligen, dann deshalb, weil das Gemeinschaftsorgan verpflichtet ist, beim Erlaß eines Aktes die Situation bestimmter Personen zu berücksichtigen(36).
31 Aus dieser Perspektive sind auch meines Erachtens die beiden interessanten Urteile Perrier und Vittel des Gerichts vom 27. April 1995 auszulegen. Obwohl sie in einem anderen Regelungskontext ergangen sind - es ging um die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen -, liefern sie doch sachdienliche Anhaltspunkte für die Untersuchung im vorliegenden Fall.
Es ging in beiden Fällen um die Frage, ob die anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer des aufgenommenen Unternehmens ein Klageinteresse hatten, um eine Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit des Fusionsvorgangs mit dem Gemeinsamen Markt anfechten zu können.
Das Gericht hat darauf hingewiesen, daß der Wortlaut der Verordnung Nr. 4064/89, die für die Gemeinschaftskontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen maßgebend ist, zum einen die Kommission verpflichtet, eine wirtschaftliche Bilanz des betreffenden Zusammenschlusses aufzustellen, in die gegebenenfalls Erwägungen sozialer Art eingehen können (13. Begründungserwägung)(37), und zum anderen ausdrücklich ein Anhörungsrecht der Vertreter der Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen verankert (Artikel 18 Absatz 4). Unter diesen Umständen könne die Lage der Arbeitnehmer der Unternehmen, die an dem betreffenden Zusammenschluß beteiligt seien, von der Kommission beim Erlaß ihrer Entscheidung berücksichtigt werden. Bei der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen reiche die ausdrückliche Nennung der anerkannten Arbeitnehmervertreter unter den Dritten, die ein für eine Anhörung durch die Kommission hinreichendes Interesse darlegen, aus, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben, ohne daß zur Beurteilung der Zulässigkeit der Klage festgestellt werden müßte, ob dieser Zusammenschluß wenigstens dem ersten Anschein nach die im Vertrag genannten sozialen Ziele beeinträchtige(38).
Schließlich hat das Gericht abschließend darauf hingewiesen, daß die Klagebefugnis Dritter, die ein für eine Anhörung im Verwaltungsverfahren hinreichendes Interesse haben, nicht notwendig von ihrer Beteiligung an diesem Verfahren abhängt. Diese Beteiligung begründe höchstens eine Vermutung zugunsten der Zulässigkeit der Klage(39).
32 Demgemäß ist die Kommission bei Unternehmenszusammenschlüssen - aufgrund der Verordnung Nr. 4064/89 - verpflichtet, die Lage des Personals der betroffenen Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Diese Gruppe von Personen ist daher in ähnlicher Weise individualisiert wie der Adressat der Entscheidung, die die Kommission gegebenenfalls erläßt. In jedem der Tätigkeitsbereiche der Kommission unterscheiden sich die Personen, die aufgrund einer ausdrücklichen Bestimmung des Vertrages oder des abgeleiteten Rechts in dem Verfahren, das zum Erlaß einer Entscheidung führen soll, ein Recht auf Anhörung bezüglich des Inhalts dieser Entscheidung haben, dadurch von jeder anderen Person, deren Rechtsverhältnisse durch die betreffende Entscheidung berührt werden können. Sie können daher gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages verlangen, daß der Gemeinschaftsrichter nicht nur prüft, ob ihre Verfahrensrechte beachtet worden sind, sondern auch, ob die das Verfahren abschließende Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweist oder auf einem Ermessensmißbrauch beruht(40).
33 Keine dieser Voraussetzungen ist aber im vorliegenden Fall erfuellt. Für den Bereich staatlicher Beihilfen gewähren die wenigen Rechtsvorschriften (im wesentlichen die Artikel 92 und 93 des Vertrages)(41) entgegen dem, was im Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse geschieht, den Vertretern der Arbeitnehmer kein besonderes Anhörungsrecht. Im übrigen zwingt keine Bestimmung die Kommission, bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt die Lage der Arbeitnehmer, ihre Interessen und ganz allgemein irgendeine Erwägung sozialer Art besonders zu berücksichtigen.
34 Unter diesen Umständen ist das Gericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Rechtsmittelführer mangels wesentlicher Beeinträchtigung einer Wettbewerbsposition und mangels tatsächlicher Verletzung ihrer möglichen Befugnis, als Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages, in dem Verfahren vor der Kommission Stellung zu nehmen, keine wie immer geartete Beeinträchtigung geltend machen können, die belegen würde, daß ihre Rechtsstellung durch die angefochtene Entscheidung wesentlich berührt würde, und daß sie daher nicht als im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betroffen gelten können(42).
c) Zur Frage der unmittelbaren Betroffenheit der Rechtsmittelführer
35 Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe mit seiner Annahme, daß die streitige Entscheidung sie nicht unmittelbar betreffe, einen Rechtsfehler begangen. Die Rückforderung der Beihilfe und die sie begleitende Umstrukturierung des Unternehmens führten unausweichlich zum Wegfall von Arbeitsplätzen und zum Verlust sozialer Vorteile, was die Rechte der Arbeitnehmer beeinträchtige, deren kollektive Vertretung ihnen obliege.
36 Ich werde zunächst die Begründung des Gerichts darstellen und dann ganz kurz das wesentliche Vorbringen der Beteiligten zusammenfassen. Der Gerichtshof sei allerdings darauf hingewiesen, daß es für den Fall, daß er - wie auch ich - der Auffassung sein sollte, daß die Rechtsmittelführer durch die von ihnen angegriffene Entscheidung nicht individuell betroffen sein können, aus verfahrensökonomischen Gründen nicht notwendig sein wird, auch noch zu prüfen, ob die Voraussetzung einer unmittelbaren Betroffenheit erfuellt ist(43).
37 Das Gericht weist in seinem Beschluß zunächst darauf hin, daß der Eintritt der von den Rechtsmittelführern behaupteten Folgen notwendig voraussetzen würde, daß das Unternehmen selbst oder die Sozialpartner Maßnahmen erließen, die gegenüber der Entscheidung der Kommission selbständig wären und bei denen ein Verhandlungsspielraum der Sozialpartner bestuende. Selbst bei Kündigung des bestehenden Lohntarifvertrags behielten die Arbeitnehmer ihre individuellen Vorteile, wenn dieser nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen durch einen neuen Tarifvertrag ersetzt werde. Daß ein Rechtsakt einen Einfluß auf die materielle Situation der Rechtsmittelführer haben könnte, reiche außerdem nicht aus, sie als durch diesen Rechtsakt unmittelbar betroffen anzusehen(44).
Das Gericht weist sodann darauf hin, daß es ohne Rücksicht auf die angefochtene Entscheidung keine Garantie dafür gebe, daß nicht Arbeitsplätze wegfallen oder soziale Vorteile beschnitten werden könnten, was das Fehlen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen der angeblichen Beeinträchtigung der Interessen der Arbeitnehmer und der angefochtenen Entscheidung zeige.
Schließlich vertritt das Gericht die Auffassung, daß die Streitigkeit, die die Rechtsmittelführer vor den Gemeinschaftsrichter bringen wollten, in Wirklichkeit in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte falle, die sich im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle mit den vom Unternehmen oder von den Sozialpartnern getroffenen Maßnahmen aufgrund nationalen Rechts, die solchen Beeinträchtigungen unmittelbar zugrunde liegen könnten, zu befassen hätten.
38 Mit ihrem Rechtsmittel beim Gerichtshof machen die Rechtsmittelführer geltend, daß der Verhandlungsspielraum des Unternehmens und der Sozialpartner in bezug auf jede wirtschaftliche Maßnahme bestehe. Die mit dem beihilfebegünstigten Unternehmen konkurrierenden Unternehmen könnten ebenfalls etwa durch eine Senkung ihrer Produktionskosten reagieren, obwohl dies nichts daran ändere, daß sie unmittelbar betroffen seien. Bezüglich des Tarifvertrags und seiner möglichen Kündigung weisen die Rechtsmittelführer darauf hin, daß nach französischem Recht nur die individuell erworbenen Rechte erhalten blieben, und auch dies nur für ein Jahr.
Folglich habe das Gericht mit seiner Annahme, daß die angefochtene Entscheidung keine Maßnahmen vorschreibe, die die Interessen der Arbeitnehmer unmittelbar berührten, einen Rechtsfehler begangen.
39 Nach Auffassung der Kommission kann ihre Entscheidung die Arbeitnehmer nicht unmittelbar betreffen, weil sie den im Bereich der SFP zu treffenden sozialen Maßnahmen absolut nicht vorgreife und sich darauf beschränke, das Fehlen eines Umstrukturierungsplans zu bedauern. Die Vielzahl der Möglichkeiten bei der Ausarbeitung dieses Planes machten daraus im Vergleich zu der von ihr getroffenen eine eigenständige Entscheidung. Außerdem seien die Rechtsmittelführer auch deshalb nicht unmittelbar betroffen, weil sie keine Angaben darüber machen könnten, welche konkreten und sie berührenden Folgen die Entscheidung mit sich bringe. Zur Aufrechterhaltung oder Abschaffung der im Tarifvertrag begründeten Vorteile weist die Kommission darauf hin, daß die angefochtene Entscheidung dessen Kündigung nicht anordne.
40 Ich selbst bin der Auffassung, daß die Entscheidung des Gerichts über die angebliche unmittelbare Betroffenheit der Rechtsmittelführer dem geltenden Recht entspricht. Es ist nicht überfluessig, erneut darauf hinzuweisen, daß der Vertrag allgemein jede staatliche Beihilfe untersagt, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Wirtschaftszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Die Kommission kann im Rahmen von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages nach Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt beschließen, daß der betreffende Staat sie binnen einer bestimmten Frist aufzuheben oder abzuändern hat. Diese Befugnis zur Abänderung oder Aufhebung kann, wenn sie wirksam sein soll, zur Verpflichtung führen, die entgegen dem Vertrag gewährten Beihilfen zurückzufordern(45).
Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Artikeln 1 und 2 ihrer Entscheidung vom 2. Oktober 1996 lediglich festgestellt, daß die Beihilfe in Höhe von 1 110 Millionen FRF an die SFP rechtswidrig und unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ist, und der französischen Regierung aufgegeben, von der SFP ihre Rückzahlung nebst Zinsen zu verlangen. Hierauf beschränken sich die Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung. Die Kommission hat keinen Personalabbau oder den Entzug von sozialen Vorteilen der Arbeitnehmer des Unternehmens gefordert, wozu sie im übrigen auch gar nicht berechtigt gewesen wäre. Die Kommission hat lediglich nach den Leitlinien, die sie sich selbst für ihr Handeln vorgegeben hat(46), festgestellt, daß die Vorausssetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages für Beihilfen, die Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden können, nicht vorlägen und daß insbesondere ein Umstrukturierungsplan, der den Finanzbeitrag des Staates nicht als Betriebsbeihilfe hätte erscheinen lassen, nicht ausgearbeitet worden sei. Die übrigen Ausführungen in der Entscheidung (z. B. zur Notwendigkeit einer Aufhebung des Tarifvertrags oder der Suche nach neuen Partnern) begründen keine zusätzlichen Verpflichtungen für den Adressaten der Entscheidung, weil die Kommission, wie bereits gesagt, in diesem Bereich keine Zuständigkeiten besitzt. Sie ähneln eher wirtschaftlichen Empfehlungen ohne jede Rechtswirkung. Auch wenn sie zur Willensbildung der Kommission beigetragen haben könnten, liegen diese Ausführungen innerhalb des weiten Ermessensspielraums, der der Kommission bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen zuzugestehen ist.
41 Unter diesen Umständen bedarf es keiner eingehenden Prüfung jeder der behaupteten Auswirkungen, weil die Rechtsmittelführer ganz offensichtlich keinen Nachweis oder auch nur Indizien dafür beigebracht haben, daß die Entscheidung der Kommission die Interessen der Arbeitnehmer unmittelbar berührt. Der Abbau von Arbeitsplätzen oder die Neuverhandlung des Tarifvertrags werden gegebenenfalls nicht wegen der Entscheidung der Kommission erforderlich werden, sondern als Folge der Einbettung des Unternehmens in einen durch freien Wettbewerb gekennzeichneten Markt. Es kann daher mit den Worten des Urteils Alcan Aluminium Raeren u. a./Kommission(47) gesagt werden, daß die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung "den [Rechtsmittelführern] den von ihnen erstrebten Vorteil nicht verschaffen [könnte]", weil angesichts des fehlenden Umstrukturierungsplans die Genehmigung der Beihilfe die Gefahr des Abbaus der Arbeitsplätze und der Abschaffung sozialer Vorteile nicht beseitigen könnte.
42 Das Gericht hat daher mit seiner Annahme, daß "[e]ine Entscheidung, in der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und deren Rückzahlung angeordnet wird, ... für sich allein nicht die behaupteten Folgen für Umfang und Bedingungen der Beschäftigung in dem Unternehmen haben [kann], das die betreffende Beihilfe erhalten hat"(48), Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages zutreffend ausgelegt.
V - Kosten
43 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auch für ein Rechtsmittel gilt, ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Wenn daher entsprechend meinem Vorschlag das Rechtsmittel zurückgewiesen wird, sind den Rechtsmittelführern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
VI- Ergebnis
44 Aus den dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, das vorliegende Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 18. Februar 1998, mit dem die Klage gegen die Entscheidung 97/238/EG der Kommission vom 2. Oktober 1996 über die staatliche Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens für audiovisuelle Produktionen Société française de production (SFP) als unzulässig abgewiesen wurde, zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.
(1) - ABl. 1995, C. 80, S. 7.
(2) - ABl. 1996, C 171, S. 3.
(3) - ABl. 1997, L 95, S. 19.
(4) - Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551).
(5) - Zitiert in Fußnote 4, Randnr. 6.
(6) - Gleichwohl habe ich den Eindruck, daß im Fall des Fonds national pour l'emploi wohl entscheidend Erwägungen waren, die im wesentlichen mit der Verteidigung des freien Wettbewerbs und nicht mit dem sozialen Schutz zusammenhingen.
(7) - Slg. 1995, II-1213.
(8) - Slg. 1995, II-1247.
(9) - Verordnung des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1).
(10) - Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Slg. 1986, 391).
(11) - Urteil vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85 (Slg. 1988, 219).
(12) - Urteil vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90 (Slg. 1993, I-1125).
(13) - Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82 (Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809).
(14) - Oder, wenn man will, der "Ökonomie der Verfahrensgründe". Vgl. hierzu A. Barav, "Direct and individual concern: An almost unsurmountable barrier to the admissibility of individual appeal to the EEC", Common Market Law Review, 1974, Band 11, Nr. 2, S. 191, insbesondere S. 192.
(15) - Und erlaubt damit eine erste Beurteilung, ohne daß man sich mit dem materiellen Kern der Rechtssache befassen müßte.
(16) - Urteil in der Rechtssache 25/62 (Slg. 1963, 213, insbesondere 238).
(17) - Vgl. hierzu Urteile Van der Kooy u. a. (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 15) zu Gartenbaubetrieben und vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-6/92 (Federmineraria u. a./Kommission, Slg. 1993, I-6357, Randnr. 16).
(18) - Artikel 33 EGKS-Vertrag beruht auf einer anderen Denkweise.
(19) - Vgl. Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 5), dessen Begründung den Eindruck vermittelt, daß die Zulässigkeit der Klage auf dem fehlenden Widerspruch des beklagten Organs beruht. Demgegenüber wird im Urteil CIRFS u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 12) ausgeführt, daß die fehlende Klagebefugnis für die Nichtigkeitsklage ein zwingendes Prozeßhindernis im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 der Verfahrensordnung sei, das von Amts wegen geprüft werden müsse.
(20) - Urteil CIRFS u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 12, Randnrn. 29 und 30).
(21) - Urteil Cofaz u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 25).
(22) - Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnrn. 24 und 25).
(23) - In diesem Sinne Schlußanträge von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache Cofaz u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 10, insbesondere Nr. 406) und von Generalanwalt Tesauro in der Rechtssache Cook/Kommission (zitiert in Fußnote 22, insbesondere Nr. 39).
(24) - In diesem Sinne A. Saggio, "Appunti sulla recevibilità dei ricorsi d'annullamento proposti da persone fisiche o giuridice in base all'art. 173, quarto comma, del Trattato CE", Scritti in onore di Giuseppe Federico Mancini, Band II, 1998, S. 879, wo von "segnale del carattere individuale delle lesioni subite dal ricorrente" (Anzeichen für den individuellen Bezug der Beeinträchtigungen des Klägers) die Rede ist (S. 985).
(25) - Urteil vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 16/62 und 17/62 (Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Slg. 1962, 961, insbesondere 979 und 990).
(26) - Vgl. hierzu Urteil vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74 (Union syndicale u. a./Rat, Slg. 1975, 401, Randnr. 17).
(27) - Urteil Union syndicale/Rat (zitiert in Fußnote 26, Randnr. 19).
(28) - Schlußanträge in der Rechtssache Van der Kooy u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 11, 245).
(29) - Urteil Van der Kooy u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 15).
(30) - Vielleicht hätte der Gerichtshof nicht so entschieden, wenn die "Kategorie der allgemein und abstrakt beschriebenen Personengruppe" nur drei oder vier Personen umfaßt hätte.
(31) - Urteil Van der Kooy u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 11, Randnrn. 21 bis 23).
(32) - Schlußanträge in der Rechtssache CIRFS u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 12, Nr. 98).
(33) - Urteil CIRFS u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 12, Randnrn. 29 und 30).
(34) - Urteil CIRFS u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 31).
(35) - Schlußanträge in der Rechtssache CIRFS u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 12, Nr. 90).
(36) - Diese Besonderheit ist, wie A. Saggio in seinem Beitrag (zitiert in Fußnote 24, S. 902) erläutert, "dadurch gekennzeichnet, daß beim Prozeß der Entscheidungsfindung, der zum Erlaß des Aktes geführt hat, die konkrete Situation einer bestimmten Person berücksichtigt worden ist, so daß der Akt in bestimmtem Umfang nach den besonderen Bedingungen dieser Person gestaltet worden ist".
(37) - Erwägungen sozialer Art können meines Erachtens nicht nur, sondern müssen berücksichtigt werden, weil sonst die Anhörung der Betroffenen zu einer bloßen Formalität würde. Die endgültige Entscheidung wird naturgemäß von einer komplexen Würdigung der verschiedenen Gesichtspunkte abhängen.
(38) - Vgl. Urteil Perrier (zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 29 bis 31) und Urteil Vittel (zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 39 bis 41).
(39) - Vgl. Urteil Perrier (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 36) und Urteil Vittel (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 47).
(40) - A. a. O.
(41) - Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142, S. 1) ist weder ihrem zeitlichen noch ihrem materiellen Geltungsbereich nach anwendbar.
(42) - Randnr. 45 des angefochtenen Beschlusses des Gerichts.
(43) - Vgl. insbesondere Urteil Plaumann (zitiert in Fußnote 16, 238).
(44) - Hinweis auf Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 10/68 und 18/68 (Eridania u. a./Kommission, Slg. 1969, 459, Randnr. 7).
(45) - Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 13).
(46) - Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1994, C 368, S. 12).
(47) - Urteil vom 16. Juni 1970 in der Rechtssache 69/69 (Slg. 1970, 385, Randnr. 13).
(48) - Randnr. 47 des angefochtenen Beschlusses des Gerichts.