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Document 61998CC0078

    Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 14. September 1999.
    Shirley Preston u. a. gegen Wolverhampton Healthcare NHS Trust u. a. und Dorothy Fletcher u. a. gegen Midland Bank plc.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: House of Lords - Vereinigtes Königreich.
    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer - Ausschluß - Nationale Verfahrensvorschriften - Grundsatz der Effektivität - Grundsatz der Gleichwertigkeit.
    Rechtssache C-78/98.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 I-03201

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1999:410

    61998C0078

    Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 14/09/1999. - Shirley Preston u. a. gegen Wolverhampton Healthcare NHS Trust u. a. und Dorothy Fletcher u. a. gegen Midland Bank plc. - Ersuchen um Vorabentscheidung: House of Lords - Vereinigtes Königreich. - Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer - Ausschluß - Nationale Verfahrensvorschriften - Grundsatz der Effektivität - Grundsatz der Gleichwertigkeit. - Rechtssache C-78/98.

    Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-03201


    Schlußanträge des Generalanwalts


    1 Das House of Lords (Vereinigtes Königreich) möchte mit seinen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung zweier nationaler Verfahrensvorschriften auf Klagen entgegensteht, die gemäß Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) von Arbeitnehmern erhoben wurden, die wegen ihres Ausschlusses von Betriebrentensystemen eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend machen.

    Aufgrund der ersten Verfahrensvorschrift müssen die Betroffenen Klage innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende ihrer Beschäftigung erheben. Nach der zweiten Vorschrift können die Betroffenen einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an das Rentensystem, von dem sie ausgeschlossen waren, nur für die der Klageerhebung vorausgehenden zwei Jahre geltend machen.

    I - Rechtlicher Rahmen

    A - Artikel 119 des Vertrages

    2 Gemäß Artikel 119 Absatz 1 des Vertrages müssen die Mitgliedstaaten "den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit" anwenden und beibehalten.

    3 Nach Absatz 2 dieses Artikels sind unter "Entgelt" "die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt".

    4 Artikel 119 des Vertrages stellt einen Grundsatz auf, der zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört(1). Er erzeugt unmittelbare Wirkungen und begründet daher für die Rechtsbürger Rechte, die die nationalen Gerichte zu gewährleisten haben(2).

    5 Im Gegensatz zu den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen(3) fallen die "Betriebs"-Rentensysteme in den Anwendungsbereich des Artikels 119 des Vertrages(4). Somit fällt nicht nur der Anspruch auf die Leistungen aus einem Betriebsrentensystem(5), sondern auch der Anspruch auf Anschluß an ein derartiges System(6) unter das Diskriminierungsverbot des Artikels 119.

    B - Die nationalen Rechtsvorschriften

    6 Im Vereinigten Königreich wird der Grundsatz des gleichen Entgelts durch den Equal Pay Act 1970 (Gesetz über gleiches Entgelt; im folgenden: EPA) durchgeführt. Dieses Gesetz wurde am 29. Mai 1970 erlassen und trat am 29. Dezember 1975 in Kraft(7).

    7 Mit dem EPA wurde für Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf Beschäftigungsbedingungen eingeführt, die ebenso günstig sind wie diejenigen, die für einen Arbeitnehmer des anderen Geschlechts gelten, der die gleiche, eine gleichwertige oder eine als gleichwertig angesehene Arbeit verrichtet.

    8 Nach Section 1(1) EPA gilt von einem Vertrag, aufgrund dessen eine Frau im Vereinigten Königreich beschäftigt wird, daß er eine "Gleichbehandlungsklausel" enthält(8).

    9 Nach Section 2(4) EPA müssen Klagen, mit denen die Anwendung einer Gleichbehandlungsklausel begehrt wird, innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Ende der Beschäftigungszeit, auf die sie sich beziehen, erhoben werden.

    10 Nach Section 2(5) EPA kann eine Frau mit einer Klage wegen Verstoßes gegen eine Gleichbehandlungsklausel Ansprüche auf Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt oder von Schadensersatz nur für die der Erhebung der Klage vorausgehenden zwei Jahre geltend machen.

    11 Für Klagen, mit denen Gleichbehandlung beim Anspruch auf Anschluß an Betriebsrentensysteme geltend gemacht wird, wurde Section 2(5) EPA durch die Occupational Pension Schemes (Equal Access to Membership) Regulations 1976 (Verordnung über die Betriebsrentensysteme [Gleiche Beitrittsbedingungen]; im folgenden: Occupational Pension Regulations) geändert.

    12 Durch die Occupational Pension Regulations erhält ein widerrechtlich vom Betriebsrentensystem ausgeschlossener Arbeitnehmer einen Ausgleichsanspruch. Er erwirkt nach Regulation 12 beim nationalen Gericht eine Feststellung, wonach er zum Anschluß an das betreffende Rentensystem berechtigt ist. Die Rückwirkung dieser Feststellung ist jedoch auf zwei Jahre vor Klageerhebung begrenzt.

    II - Sachverhalt und Verfahren

    13 Am 28. September 1994 hat der Gerichtshof die vorgenannten Urteile Vroege und Fisscher erlassen.

    14 In diesen Urteilen hat er bestätigt, daß der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem in den Anwendungsbereich von Artikel 119 des Vertrages fällt(9). Außerdem hat er festgestellt, daß der Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten vom Anschluß an diese Systeme eine gegen Artikel 119 des Vertrages verstoßende mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn er wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, es sei denn, der Anschluß beruht auf Faktoren, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben(10).

    15 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, daß "die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem nicht gilt ..."(11). Weiter hat er befunden, daß "die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden [kann], und zwar ab dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils [Defrenne II], in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt wurde"(12).

    16 Die Presse und die Gewerkschaften sorgten dafür, daß diese Urteile im Vereinigten Königreich sehr bekannt wurden.

    17 Nach deren Erlaß strengten rund 60 000 Teilzeitbeschäftigte (oder ehemalige Teilzeitbeschäftigte) Verfahren vor den Industrial Tribunals des Vereinigten Königreichs an.

    18 Unter Berufung auf Artikel 119 des Vertrages machten sie geltend, sie seien vom Anschluß an verschiedene Betriebsrentensysteme rechtswidrig ausgeschlossen worden. Beklagte in diesen Verfahren sind die Arbeitgeber oder gegebenenfalls die ehemaligen Arbeitgeber der Kläger.

    19 Alle diese Rechtsstreitigkeiten betreffen vertraglich "freigezeichnete" Rentensysteme(13), die zu verschiedenen Zeiten in der Vergangenheit den Anschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ausschlossen.

    Namentlich folgende Rentensysteme sind von dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betroffen:

    - das National Health Service Pension Scheme(14),

    - das Teachers' Superannuation Scheme(15),

    - das Local Government Superannuation Scheme(16),

    - das Electricity Supply (Staff) Superannuation Pension Scheme und das Electricity Supply Pension Scheme(17) sowie

    - das Midland Bank Pension Scheme und das Midland Bank Key-Time Pension Scheme(18).

    20 Zwischen 1986 und 1995 wurden diese Rentensysteme geändert, um den Teilzeitbeschäftigten einen Beitrittsanspruch zu verschaffen. Insbesondere die Occupational Pension Schemes (Equal Access to Membership) (Amendment) Regulations 1995 (Verordnung über die Betriebsrentensysteme [Gleiche Beitrittsbedingungen] [Änderung]) verboten mit Wirkung vom 31. Mai 1995 jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Anschluß an ein Betriebsrentensystem.

    21 Mit ihren Klagen begehren die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens jedoch die Feststellung ihres Anspruchs auf rückwirkenden Anschluß an die streitigen Rentensysteme für ihre vor diesen Änderungen zurückgelegten Zeiten der Teilzeitbeschäftigung. Einige Beschäftigungszeiten reichen zudem über den 8. April 1976 hinaus.

    22 Von den rund 60 000 eingeleiteten Gerichtsverfahren wurden 22 Klagen(19) als Musterprozesse ausgewählt, um vorab bestimmte Rechtsfragen zu klären.

    23 Diese Fragen betreffen die Vereinbarkeit der Verfahrensvorschriften der Section 2(4) EPA und der Regulation 12 der Occupational Pension Regulations mit dem Gemeinschaftsrecht.

    24 Die Musterprozesse lassen dreierlei Probleme erkennen(20).

    25 Erstens haben bestimmte Klägerinnen später als sechs Monate nach Auflösung ihres Beschäftigungsverhältnisses beim zuständigen Industrial Tribunal geklagt. Diese Klägerinnen fallen nach Section 2(4) EPA unter die Ausschlußfrist, so daß sie keine Möglichkeit mehr haben, ihre früheren Zeiten der Teilzeitbeschäftigung für die Berechnung ihrer Rentenansprüche gerichtlich anerkennen zu lassen.

    26 Zweitens erhebt eine Reihe von Klägerinnen einen Gleichbehandlungsanspruch bei der Möglichkeit des Beitritts zu einem Betriebsrentensystem für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung, die diese Klägerinnen vor mehr als zwei Jahren vor Erhebung ihrer Klage zurückgelegt haben. Solche Ansprüche sind nach Regulation 12 der Occupational Pension Regulations ausgeschlossen, da die Rückwirkung des von den Industrial Tribunals festgestellten Beitrittsrechts auf die Zeit von zwei Jahren vor Erhebung der Klage begrenzt ist.

    27 Drittens liegt bei bestimmten Klägerinnen eine Sondersituation vor.

    Es handelt sich um Lehrerinnen oder Lehrbeauftragte, die zwar regelmäßig, jedoch aufgrund nacheinander geschlossener und rechtlich verschiedener Verträge arbeiten. Hierbei unterscheidet der Vorlagebeschluß(21) zwischen drei Kategorien, nämlich den Teilzeitlehrkräften, die an derselben Lehranstalt mit aufeinander folgenden Verträgen für jeweils ein Schuljahr unterrichten, wobei zwischen den Verträgen während der Sommerferien eine Unterbrechung eintritt (sessional contracts), den Kräften, die an derselben Lehranstalt mit aufeinander folgenden Verträgen für die jeweilige Unterrichtszeit unterrichten, wobei zwischen den Verträgen während der Ferienzeit eine Unterbrechung eintritt (termly contracts)(22) und schließlich den Kräften, die mit unregelmäßigen Unterbrechungen arbeiten(23).

    Aus dem Vorlagebeschluß(24) geht hervor, daß eine derartige Reihe von Verträgen einer "Dach"-Vereinbarung (umbrella contract), d. h. einem Rahmenvertrag, unterliegen kann, wonach die Parteien verpflichtet sind, ihre verschiedenen Arbeitsverträge zu verlängern.

    Fehlt ein Rahmenvertrag, so beginnt die in Section 2(4) EPA vorgesehene Frist mit dem Ende des einzelnen Arbeitsvertrags und nicht mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Lehrkraft und der betreffenden Einrichtung(25). Daher kann eine Lehrkraft ihre Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nur insoweit für die Berechnung ihrer Rentenansprüche anerkennen lassen, als sie innerhalb von sechs Monaten nach Ende jedes Vertrages, aufgrund dessen sie in dem betreffenden Beschäftigungsverhältnis stand, Klage erhoben hat.

    28 Im Ausgangsverfahren machten die Klägerinnen geltend, Section 2(4) EPA und Regulation 12 der Occupational Pension Regulations seien mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Zum einen machten diese Bestimmungen die Ausübung der ihnen durch Artikel 119 des Vertrages verliehenen Rechte praktisch unmöglich oder erschwerten sie übermäßig. Zum anderen seien diese Verfahrensvorschriften weniger günstig als die für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht beträfen, insbesondere für Klagen, die auf den Sex Discrimination Act 1975 (Gesetz über Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts) oder den Race Relations Act 1976 (Gesetz über die Beziehungen zwischen den Rassen) gestützt seien.

    29 Das Industrial Tribunal Birmingham war im ersten Rechtszug mit den Musterprozessen befaßt. Es erließ seine Entscheidung am 4. Dezember 1995(26) und stellte darin im wesentlichen fest, daß die mit den streitigen Bestimmungen eingeführten Modalitäten insofern mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, als sie die Ausübung der den Klägerinnen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht übermäßig erschwerten oder praktisch unmöglich machten.

    30 Diese Entscheidung wurde im Rechtsmittelverfahren durch das Employment Appeal Tribunal bestätigt. Letzteres führte in seinem Urteil vom 24. Juni 1996 außerdem aus, daß die streitigen Verfahrensvorschriften nicht weniger günstig seien als die für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht beträfen. Section 2(4) EPA und Regulation 12 der Occupational Pension Regulations fänden nämlich unterschiedslos auf alle Klagen Anwendung, mit denen ein Verstoß gegen Artikel 119 des Vertrages oder aber eine Verletzung der im EPA aufgestellten Grundsätze geltend gemacht werde.

    31 Das Urteil des Employment Appeal Tribunal wurde seinerseits durch ein Urteil des Court of Appeal vom 13. Februar 1997 bestätigt.

    32 Aufgrund des Ermessens, das ihnen nach Artikel 177 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 Absatz 2 EG) zusteht, haben diese Gerichte den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens entschieden, ohne dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

    33 Das House of Lords, das in letzter Instanz zu entscheiden hat, hielt sich indessen für verpflichtet, den Gerichtshof zu befassen.

    III - Die Vorlagefragen

    34 Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Wenn

    a) eine Klägerin vom Anschluß an ein Betriebsrentensystem ausgeschlossen ist, weil sie Teilzeitbeschäftigte ist,

    b) ihr folglich aufgrund der Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber keine Rentenanwartschaften erwachsen sind, die bei Erreichung des Rentenalters zu Zahlungen führen, und

    c) sie geltend macht, daß eine solche Behandlung eine gegen Artikel 119 EG-Vertrag verstoßende mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sei,

    stellen sich die drei folgenden Fragen:

    1. Ist

    a) eine nationale Verfahrensvorschrift, wonach der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem (aus dem Rentenansprüche hervorgehen) vor dem Industrial Tribunal innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Beschäftigung, auf die sich der Anspruch bezieht, geltend gemacht werden muß,

    b) eine nationale Verfahrensvorschrift, wonach für die Berechnung der rentenfähigen Beschäftigungszeiten einer Klägerin nur die Beschäftigung nach einem Zeitpunkt in Betracht kommt, der nicht mehr als zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs liegt (und zwar unabhängig davon, ob der Tag, von dem an die Rentenleistungen zu zahlen sind, vor oder nach dem Tag dieser Geltendmachung liegt),

    mit dem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts vereinbar, daß nationale Verfahrensvorschriften für Ansprüche wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht der Klägerin die Ausübung ihrer Rechte aus Artikel 119 nicht übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen dürfen?

    2. Wenn

    a) Ansprüche nach Artikel 119 nach innerstaatlichem Recht aufgrund eines Gesetzes durchgesetzt werden müssen, das 1970 - vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Gemeinschaft - erlassen wurde, am 29. Dezember 1975 in Kraft trat und vor dem 8. April 1976 bereits einen Anspruch auf gleiches Entgelt und auf Gleichheit anderer Vertragsbestimmungen gewährte,

    b) das nationale Gesetz die in der Frage 1 bezeichneten Verfahrensvorschriften enthält,

    c) in anderen die Diskriminierung bei der Beschäftigung verbietenden Gesetzen und im innerstaatlichen Vertragsrecht andere Fristen vorgesehen sind:

    i) Entspricht dann die Durchführung des Artikels 119 durch dieses nationale Gesetz dem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, daß nationale Verfahrensvorschriften für Klagen wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht nicht weniger günstig sein dürfen als diejenigen, die auf gleichartige Klagen Anwendung finden, die das innerstaatliche Recht betreffen?

    ii) Verneinendenfalls, welche Kriterien sind maßgeblich dafür, ob es sich bei einem anderen innerstaatlichen Klagerecht um eine das innerstaatliche Recht betreffende Klagemöglichkeit handelt, die einer Klage wegen eines Anspruchs nach Artikel 119 gleichartig ist?

    iii) Wenn ein nationales Gericht eine solche gleichartige Klage feststellt, die den Kriterien gemäß ii entspricht, welche gemeinschaftsrechtlichen Kriterien sind dann gegebenenfalls maßgeblich dafür, ob die Verfahrensvorschriften für die gleichartige Klage oder die gleichartigen Klagen günstiger sind als die Verfahrensvorschriften für die Durchsetzung des Rechts aus Artikel 119?

    3. Wenn

    a) eine Arbeitnehmerin aufgrund verschiedener Arbeitsverträge für bestimmte, nicht lückenlos aneinander anschließende Zeiträume bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war,

    b) nach Ablauf jedes einzelnen Vertrages keine Vertragspartei verpflichtet war, weitere solche Verträge zu schließen, und

    c) die Arbeitnehmerin zwar innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines späteren Vertrages oder späterer Verträge, nicht aber innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines früheren Vertrages oder früherer Verträge einen Anspruch einklagt:

    Ist dann eine innerstaatliche Verfahrensvorschrift, wonach ein Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem, aus dem Rentenansprüche hervorgehen, innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende jedes einzelnen Arbeitsvertrags oder derjenigen Arbeitsverträge geltend zu machen ist, auf den oder die sich der Anspruch bezieht, und die daher die Berücksichtigung einer Beschäftigung, die auf einem früheren Vertrag oder früheren Verträgen beruht, als rentenfähige Beschäftigung ausschließt, vereinbar mit

    i) dem Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit nach Artikel 119 EG-Vertrag und

    ii) dem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, daß nationale Verfahrensvorschriften für Ansprüche wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht der Klägerin die Ausübung ihrer Rechte aus Artikel 119 nicht übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen dürfen?

    IV - Der Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens

    35 Aus der Sachverhaltsdarlegung geht hervor, daß sich die Musterprozesse ausschließlich auf Verfahrensfragen beziehen(27). Das House of Lords möchte mit Hilfe der angeforderten Vorabentscheidung beurteilen, ob die Verfahrensvorschriften der Section 2(4) EPA und der Regulation 12 der Occupational Pension Regulations mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

    Die nationalen Gerichte entscheiden anhand dieser Beurteilung über die Zulässigkeit der bei ihnen anhängigen Klagen. Sie befinden auch über die Dauer der Zeiträume, für die die Klägerinnen einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an die streitigen Betriebsrentensysteme geltend machen können.

    36 Die Industrial Tribunals haben im bisherigen Verfahrensverlauf noch nicht bestimmt, ob der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten vom Beitritt zu diesen Rentensystemen eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, die gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt. Somit wird nicht um eine Auslegung der Elemente ersucht, auf denen eine derartige Diskriminierung beruht.

    37 Allein aus praktischen Gründen gehe ich jedoch davon aus, daß das Vorliegen einer derartigen Diskriminierung feststeht. Die Antwort auf die Vorlagefragen umfaßt nämlich eine Würdigung der Wirkungen, die die streitigen Verfahrensvorschriften auf die Rechte der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens aus Artikel 119 entfalten. Um diese Wirkungen richtig beurteilen zu können, ist indessen davon auszugehen, daß diese Klägerinnen für die gesamten Zeiträume ihrer Teilzeitbeschäftigung seit dem 8. April 1976 tatsächlich einen rückwirkenden Anschluß an die betreffenden Rentensysteme beanspruchen können.

    V - Die Beantwortung der Vorlagefragen

    A - Vorbemerkungen

    38 Nach ständiger Rechtsprechung(28) ist mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Ausgestaltung des Verfahrens für Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten.

    39 Diese Verfahrensautonomie ist jedoch in zweifacher Hinsicht begrenzt.

    40 Zum einen dürfen nach dem "Grundsatz der Gleichwertigkeit" die Modalitäten der Klagen, mit deren Hilfe die Betroffenen die ihnen gemeinschaftsrechtlich zuerkannten Rechte ausüben können, nicht ungünstiger sein als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen.

    41 Zum anderen dürfen nach dem "Grundsatz der Effektivität" die Modalitäten für die innerstaatlichen Klagen nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

    B - Zur ersten Frage

    42 Mit der ersten Vorlagefrage soll die Tragweite des Grundsatzes der Effektivität geklärt werden. Sie umfaßt zwei Teile.

    1. Zum ersten Teil der ersten Frage

    43 Mit dem ersten Teil der ersten Frage möchte das House of Lords wissen, ob die Ausschlußfrist der Section 2(4) EPA bewirkt, daß die Ausübung des Rechts der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

    44 Die Gründe, auf denen diese Frage beruht, sind einfach. Mehrere Klägerinnen haben es versäumt, ihre Klage innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende ihrer Beschäftigung zu erheben(29). Sie haben nach den streitigen Vorschriften keine Möglichkeit, ihre Beschäftigungszeiten für die Berechnung ihrer Rentenansprüche anerkennen zu lassen. Das vorlegende Gericht möchte klären, ob der Grundsatz der Effektivität einer Unzulässigkeit dieser Klagen entgegensteht.

    45 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes ermöglicht eine kurze Beantwortung dieser Frage.

    46 Der Gerichtshof hat nämlich in ständiger Rechtsprechung "für Recht erkannt, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen ... mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist"(30). Derartige Fristen können seines Erachtens "nicht als so geartet angesehen werden, daß sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, selbst wenn ihr Ablauf per definitionem zur vollständigen oder teilweisen Abweisung der Klage führt ..."(31).

    47 Der Ausschluß, der sich aus dem Ablauf solcher Klagefristen ergibt, stellt eine Anwendung des fundamentalen Grundsatzes der Rechtssicherheit dar, der sowohl den einzelnen Bürger als auch die betroffene Verwaltung schützt(32). Dieser Ausschluß "entspricht ... dem Ziel, zu vermeiden, daß die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen auf unbestimmte Zeit in Frage gestellt wird"(33).

    48 Die in Section 2(4) EPA vorgesehene Frist kann überdies als "angemessen" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes angesehen werden. Der Gerichtshof hat nämlich bereits wesentlich kürzere nationale Ausschlußfristen als vereinbar anerkannt(34).

    49 Somit steht der Grundsatz der Effektivität meines Erachtens nicht der Anwendung von Section 2(4) EPA auf die Ausgangsverfahren entgegen.

    2. Zum zweiten Teil der ersten Frage

    50 Mit dem zweiten Teil der ersten Frage möchte das House of Lords klären, ob Regulation 12 der Occupational Pension Regulations bewirkt, daß die Ausübung des Rechts der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

    51 Im Laufe des Verfahrens wurde vor allem das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache Magorrian und Cunningham(35) (im folgenden: Urteil Magorrian) erörtert.

    52 In diesem Urteil hat die Sechste Kammer des Gerichtshofes eine Verfahrensvorschrift geprüft, die derjenigen der Regulation 12 der Occupational Pension Regulations gleichkommt(36). Sie hat entschieden, daß es der Grundsatz der Effektivität verbietet, auf eine auf Artikel 119 des Vertrages gestützte Klage eines Teilzeitbeschäftigten auf Anerkennung seines Anspruchs auf rückwirkenden Beitritt zu einem Betriebsrentensystem eine derartige Verfahrensvorschrift anzuwenden(37).

    53 Es ist also zu prüfen, ob dies auch auf die vorliegenden Ausgangsverfahren zutrifft.

    54 Zu diesem Zweck werde ich zunächst die Tragweite des im Urteil Magorrian aufgezeigten Ergebnisses feststellen. Sodann werde ich den Sachverhalt des Rechtsstreits der Ausgangsverfahren anhand dieses Ergebnisses prüfen.

    a) Zum Ergebnis des Urteils Magorrian

    55 Der Sachverhalt der Rechtssache Magorrian läßt sich wie folgt zusammenfassen:

    Das betreffende Betriebsrentensystem gewährleistete für alle Mitglieder die Zahlung eines Pauschalbetrags und eine Grundrente. Außerdem war damit ein Sondersystem verbunden(38), nämlich das "Mental Health Officer"-System (im folgenden: MHO-System), das Personen, die mindestens 20 Jahre vollzeitlich beschäftigt waren, zusätzliche Leistungen eröffnete.

    Frau Magorrian hatte eine Beschäftigungszeit von 9 Jahren als Vollzeitbeschäftigte und das Äquivalent von 11 Jahren als Teilzeitbeschäftigte zurückgelegt. Frau Cunningham hatte eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren als Vollzeitbeschäftigte und das Äquivalent von 11 Jahren als Teilzeitbeschäftigte zurückgelegt. Beide hatten also das Mindestäquivalent von 20 Jahren Vollzeitbeschäftigung erreicht. Sie wurden jedoch wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung vom MHO-System ausgeschlossen(39). Als sie in den Ruhestand traten, erhielten sie einen Pauschalbetrag und die Grundrente. Die Zusatzleistungen aus dem MHO-System blieben ihnen jedoch versagt. Sie erhoben daher Klage auf Anrechnung ihrer Beschäftigungszeiten als Teilzeitbeschäftigte für die Berechnung dieser Leistungen. Das nationale Gericht gelangte zwar zu der Auffassung, daß die Betroffenen mittelbar aufgrund des Geschlechts diskriminiert worden seien, Regulation 12 der Occupational Pension Regulations (Northern Ireland) erlaube indessen nur die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit ab einem Zeitpunkt, der nicht mehr als zwei Jahre vor Klageerhebung lag.

    Unter diesen Umständen hat die Sechste Kammer des Gerichtshofes entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht es verbietet, eine nationale Vorschrift anzuwenden, die im Fall einer erfolgreichen Klage die Wirkungen des Anspruchs der Antragstellerinnen auf rückwirkenden Beitritt zu einem Betriebsrentensystem und auf die Zusatzleistungen dieses Systems auf zwei Jahre vor Klageerhebung begrenzt(40).

    56 Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Beklagten des Ausgangsverfahrens bemerken, daß das Ergebnis des Urteils Magorrian auf den dort gegebenen Umständen beruhe, so daß es sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lasse.

    Regulation 12 der Occupational Pension Regulations (Northern Ireland), die die Anrechnung der gesamten Beschäftigungszeit der Betroffenen verhindert habe, habe Frau Magorrian und Frau Cunningham daran gehindert, die Voraussetzungen zu erfuellen, um dem MHO-System beitreten zu können. Diese Vorschrift habe den Antragstellerinnen somit die Zusatzleistungen dieses Systems gänzlich entzogen. Die streitige Vorschrift habe die praktische Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte ausschließlich in diesem Sinne unmöglich gemacht.

    In der Rechtssache des Ausgangsverfahrens verlören die Antragstellerinnen dagegen durch Regulation 12 der Occupational Pension Regulations nicht gänzlich ihren Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem. Diese Vorschrift begrenze nur die vor der Klageerhebung liegende Zeit, für die der Anschluß erlangt werden könne.

    Nach ständiger Rechtsprechung(41) verbiete der Grundsatz der Effektivität indessen nicht die Anwendung einer innerstaatlichen Vorschrift, die die Rückwirkung von Anträgen auf Gewährung einer bestimmten Leistung nur begrenze.

    57 Ich kann dem nicht zustimmen.

    58 Im Fall Magorrian lagen zwar besondere Umstände vor. Die vom Gerichtshof zum Ausdruck gebrachten Erwägungen gehen jedoch weit über die Gegebenheiten dieses Falles hinaus.

    59 Nachstehend werden diese Erwägungen geprüft.

    60 In Beantwortung der ersten Vorlagefrage hat der Gerichtshof wie folgt entschieden: "Die Dienstzeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Geschlechts mittelbar diskriminiert worden sind, ist ab dem 8. April 1976 - dem Tag des Erlasses des Urteils [Defrenne II] - für die Berechnung der ihnen zustehenden Zusatzleistungen zu berücksichtigen."(42)

    Hiermit hat der Gerichtshof die logischen Folgen aus seiner früheren Rechtsprechung, insbesondere aus den vorgenannten Urteilen Vroege, Fisscher und Dietz, gezogen.

    Nach diesen Urteilen verleiht Artikel 119 des Vertrages Teilzeitbeschäftigten, die aufgrund des Geschlechts mittelbar diskriminiert worden sind, nämlich das Recht auf rückwirkenden Anschluß an das streitige Betriebsrentensystem und auf die damit verbundenen Leistungen. Durch die Anerkennung dieses Rechts wird ein allgemeiner Anspruch durchgesetzt, wonach "im Fall einer solchen Diskriminierung der benachteiligte Arbeitnehmer durch die Herstellung der Gleichbehandlung in dieselbe Lage wie die Arbeitnehmer des anderen Geschlechts versetzt werden muß"(43). Die Wiederherstellung der Gleichheit bedingt also, daß der diskriminierte Arbeitnehmer die Berücksichtigung aller von ihm seit dem 8. April 1976 zurückgelegten Teilzeitbeschäftigungszeiten für die Berechnung seiner Rentenansprüche verlangen kann.

    61 Bei der Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat der Gerichtshof betont, daß "die Klage aber nicht auf rückwirkenden Bezug bestimmter Zusatzleistungen, sondern auf die Anerkennung des Rechts der Betroffenen gerichtet [ist], ... uneingeschränkt einem beruflichen System beizutreten"(44).

    Somit hat der Gerichtshof zwischen zwei Kategorien von Klagen unterschieden, nämlich denjenigen, mit denen die Antragsteller rückständige Leistungen erlangen wollen, und solchen, mit denen die Kläger die Anerkennung ihres Anspruchs auf rückwirkenden Anschluß ("vollen" Anschluß) an ein Betriebsrentensystem beantragen.

    Bei der ersten Kategorie hat der Gerichtshof bekräftigt, daß der Grundsatz der Effektivität nicht die Anwendung einer innerstaatlichen Vorschrift verbietet, die sich "darauf beschränk[t], den vor Klageerhebung liegenden Zeitraum zu begrenzen, für den rückständige Leistungen bezogen werden [können] ..."(45).

    Bei der zweiten Kategorie hat der Gerichtshof dagegen festgestellt, daß "die im Ausgangsverfahren streitige Vorschrift die Berücksichtigung aller Dienstzeiten der Betroffenen seit dem 8. April 1976 bis [zwei Jahre vor Klageerhebung] für die Berechnung der Zusatzleistungen [verhindert], die selbst nach Klageerhebung geschuldet wären"(46).

    62 Der Gerichtshof wollte diese Feststellung nicht auf die Gegebenheiten der Rechtssache Magorrian beschränken. Er hat im Gegenteil betont, daß die streitige Verfahrensvorschrift dem eigentlichen Wesensgehalt des Anspruchs auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem zuwiderläuft.

    Er hat nämlich erklärt: "Folglich macht anders als die ... Vorschriften, die lediglich im Interesse der Rechtssicherheit die Rückwirkung einer Klage auf Gewährung bestimmter Leistungen begrenz[en] und somit das Wesen der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht berühr[en], eine Vorschrift, wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, die Klage des einzelnen, der sich auf das Gemeinschaftsrecht beruft, praktisch unmöglich."(47)

    Zur Bekräftigung dieser Feststellung hat der Gerichtshof weiter ausgeführt: "Diese letztgenannte Vorschrift läuft im übrigen darauf hinaus, die unmittelbare Wirkung des Artikels 119 des Vertrages in den Fällen zeitlich zu begrenzen, in denen weder die Rechtsprechung des Gerichtshofes noch das dem Vertrag über die Europäische Union beigefügte Protokoll Nr. 2 [Barber-Protokoll] eine derartige Begrenzung vorsieht."(48)

    Nach Ansicht des Gerichtshofes entzieht also die streitige Verfahrensvorschrift - nach dem Muster einer zeitlichen Begrenzung der unmittelbaren Wirkungen des Artikels 119 des Vertrages - den Rechtssubjekten, die normalerweise ihre aus der betreffenden Gemeinschaftsbestimmung hervorgehenden Rechte ausüben könnten, die Möglichkeit, diese Rechte zur Stützung ihrer Anträge geltend zu machen.

    63 Demnach beschränkt sich das Ergebnis des Urteils Magorrian nicht auf die besonderen Umstände dieser Rechtssache.

    64 Es läßt sich somit auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Ebenso wie in der vorgenannten Rechtssache verhindert nämlich Regulation 12 der Occupational Pension Regulations "die Berücksichtigung aller Dienstzeiten der Betroffenen seit dem 8. April 1976 bis [zwei Jahre vor Klageerhebung] für die Berechnung der ... Leistungen, die [ihnen] selbst nach Klageerhebung geschuldet wären"(49).

    Es ist auch zu bedenken, daß die Betroffenen im Fall Magorrian die Feststellung ihres Anspruchs auf rückwirkenden Anschluß an ein Rentensystem im Hinblick auf die Zahlung von Zusatzleistungen begehrten. Sie konnten also unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits sicher sein, den Pauschalbetrag und die Grundaltersrente zu erhalten, die ihnen nach dem allgemeinen Betriebsrentensystem zustanden.

    In den vorliegenden Rechtssachen begehren die Betroffenen dagegen die Feststellung ihres Anspruchs auf rückwirkenden Anschluß an die streitigen Rentensysteme zur Erlangung der Grundaltersrente. Wenn der Grundsatz der Effektivität also der Anwendung einer Verfahrensvorschrift entgegensteht, die die Berücksichtigung aller Dienstzeiten der Betroffenen seit dem 8. April 1976 für die Berechnung von Zusatzleistungen verhindert, so muß er um so mehr die Anwendung dieser Vorschrift verbieten, wenn sie die Berücksichtigung der genannten Dienstzeiten für die Berechnung von Grundaltersrenten verhindert.

    65 Nach Ansicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens ließe sich ein derartiges Ergebnis nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere nicht mit den vorgenannten Urteilen Fisscher und Dietz vereinbaren. Sie machen darauf aufmerksam, daß nach dem Wortlaut dieser Urteile "die nationalen Vorschriften über die Fristen für Rechtsbehelfe des nationalen Rechts den Arbeitnehmern entgegengehalten werden können, die ihren Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem ... geltend machen ..."(50)

    66 Diesem Argument kann ich mich nicht anschließen.

    In den genannten Urteilen hatte der Gerichtshof nämlich nicht zu entscheiden, ob der Grundsatz der Effektivität der Anwendung der betreffenden Verfahrensvorschriften entgegensteht. Er hat sich vielmehr in Anbetracht des Gegenstands der an ihn gerichteten Fragen darauf beschränkt, in allgemeinen Worten auf seine Rechtsprechung über die Verfahrensautomie der Mitgliedstaaten hinzuweisen. So hat er bekräftigt, daß die Vorschriften über die Fristen für Rechtsbehelfe des nationalen Rechts den Arbeitnehmern entgegengehalten werden können, die ihren Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend machen, "sofern ... sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren"(51). Der Gerichtshof hat jedoch im Gegensatz zur Rechtssache Magorrian nicht geprüft, ob die streitigen Verfahrensvorschriften diesem Erfordernis entsprachen.

    Zudem unterschieden sich die betreffenden Verfahrensvorschriften in den Rechtssachen Fisscher und Dietz von der Vorschrift, die Gegenstand des Urteils Magorrian war. Sie legten nur "klassische" Ausschlußfristen fest und enthielten gleichwertige Rechtsprinzipien (nämlich die "rechtsverwerking" niederländischen Rechts)(52), sie begrenzten aber im Fall einer erfolgreichen Klage nicht den Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an das Betriebsrentensystem, von dem der Betroffene ausgeschlossen war.

    67 Schließlich überzeugt mich auch nicht das Argument, daß die Kläger durch Regulation 12 der Occupational Pension Regulations zu einer frühzeitigen Rechtsverfolgung veranlaßt würden, indem sie ihre Klage in den Monaten - spätestens aber zwei Jahre - nach ihrem Ausschluß von einem Betriebsrentensystem erheben müßten.

    Im Gegensatz zu den Ausschlußfristen kann die streitige Verfahrensvorschrift nämlich nicht zur Rechtssicherheit beitragen, da sie selbst für Antragsteller gilt, die ihre Klage gemäß Section 2(4) EPA innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der streitbefangenen Beschäftigung erhoben haben(53).

    b) Zum Sachverhalt der Ausgangsverfahren

    68 Es ist nun der Sachverhalt der Ausgangsverfahren zu prüfen.

    69 Über die 60 000 bei den nationalen Gerichten erhobenen Klagen liegen nur sehr begrenzte Informationen vor. Es ist daher nicht möglich, sich ein Bild vom gesamten Sachverhalt dieser Verfahren zu machen.

    70 Nach den Akten sind indessen zumindest drei Kategorien streitiger Sachlagen erkennbar(54).

    71 Erstens können bestimmte Klägerinnen durch Regulation 12 der Occupational Pension Regulations die Möglichkeit verlieren, die erforderlichen Voraussetzungen für Rentenleistungen zu erfuellen.

    Der Fall Foster verdeutlicht dies.

    Frau Foster war von Mai 1979 bis Mai 1994 bei der Midland Bank teilzeitbeschäftigt. Es wurde ihr am 1. September 1992 erlaubt, dem Rentensystem ihres Arbeitgebers beizutreten. Sie trat im Mai 1994 in den Ruhestand, erhält jedoch keine Rente. Nach der Regelung der Midland Bank muß eine Arbeitskraft nämlich mindestens zwei Jahre an das System angeschlossen sein, um in den Genuß von Rentenleistungen zu gelangen. Frau Foster erfuellt diese Voraussetzung nicht, da sie nur zwanzig Monate angeschlossen war.

    Am 23. Dezember 1994 erhob sie Klage auf Anerkennung ihres Rechts, dem betreffenden System rückwirkend beizutreten(55). Sie kann nach Regulation 12 der Occupational Pension Regulations eine Anschlußerklärung aber nur für die Beschäftigungszeiten ab 23. Dezember 1992, also für Zeiten nach ihrem tatsächlichen Beitritt zum System der Midland Bank, erhalten. Durch die streitige Verfahrensvorschrift, die einer Anrechnung der vor dem Beitritt zurückgelegten Beschäftigungszeiten entgegensteht, verliert Frau Foster also die Möglichkeit, die Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente zu erfuellen.

    Dadurch wird die Ausübung der Rechte unmöglich, die Artikel 119 des Vertrages der Klägerin verleiht.

    72 Zweitens machen einige Klägerinnen ein Recht auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem für Teilzeitbeschäftigungszeiten geltend, die sie mehr als zwei Jahre vor Erhebung ihrer Klage zurückgelegt haben.

    Dies trifft auf Frau Wainsborough zu(56).

    Frau Wainsborough ist seit Mai 1973 bei der Midland Bank teilzeitbeschäftigt. Es wurde ihr am 1. September 1992 erlaubt, dem Rentensystem ihres Arbeitgebers beizutreten. Am 8. Dezember 1994 erhob sie Klage auf Feststellung ihres Rechts, dem betreffenden System rückwirkend für ihre vor dem 1. September 1992 zurückgelegten Beschäftigungszeiten beizutreten. Gemäß Regulation 12 der Occupational Pension Regulations kann sich eine Beitrittsfeststellung jedoch nur auf ihre seit dem 8. Dezember 1992 zurückgelegten Beschäftigungszeiten, also auf Zeiten nach ihrem Anschluß an das System der Midland Bank, erstrecken. Somit ist eine Klage von Frau Wainsborough ausgeschlossen.

    In solchen Fällen vereitelt Regulation 12 der Occupational Pension Regulations Klagen auf Anerkennung des Rechts der Klägerinnen, rückwirkend einem Betriebsrentensystem beizutreten und die entsprechenden Leistungen zu beziehen. Diese Vorschrift widerspricht somit dem Wesensgehalt der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte.

    73 Drittens machen einige Klägerinnen ein Recht auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem für verschiedene Teilzeitbeschäftigungszeiten geltend, nämlich für Zeiten, die mehr und für Zeiten, die weniger als zwei Jahre vor Erhebung ihrer Klage zurückliegen.

    Dies trifft auf Frau Jones zu(57).

    Frau Jones ist seit April 1977 als Lehrerin teilzeitbeschäftigt. Sie ist seit August 1993 dem Teachers' Superannuation Scheme angeschlossen. Am 6. Dezember 1994 erhob sie Klage auf Feststellung ihres Rechts auf rückwirkenden Beitritt zu diesem Rentensystem. Gemäß Regulation 12 der Occupational Pension Regulations kann sich eine Beitrittserklärung jedoch nur auf ihre seit dem 6. Dezember 1992 zurückgelegten Beschäftigungszeiten erstrecken. Eine Klage ist somit ausgeschlossen, soweit sie sich auf die Zeit zwischen April 1977 und 5. Dezember 1992 bezieht.

    In solchen Fällen vereitelt Regulation 12 der Occupational Pension Regulations zwar nicht die Klage. Diese Vorschrift erschwert die gerichtliche Geltendmachung jedoch übermäßig, da sie der Anrechnung der Beschäftigungszeiten entgegensteht, die die Betroffenen von Beginn ihrer Tätigkeit bis zum Zeitpunkt von zwei Jahren vor Erhebung ihrer Klage zurückgelegt haben.

    74 In den drei vorgenannten Fällen bewirkt Regulation 12 der Occupational Pension Regulations meines Erachtens, daß die Ausübung des Rechts der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird.

    75 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, daß der Grundsatz der Effektivität der Anwendung der streitigen Vorschrift auf die Klagen des Ausgangsverfahrens entgegensteht.

    C - Zur zweiten Frage

    76 Mit der zweiten Vorlagefrage wird der Gerichtshof um Bestimmung der Tragweite des Grundsatzes der Gleichwertigkeit ersucht.

    77 Angesichts des vorstehenden Prüfungsergebnisses verbleibt für eine Untersuchung dieser zweiten Frage nur Section 2(4) EPA. Wenn nämlich, wie ich meine, der Grundsatz der Effektivität der Anwendung der Regulation 12 der Occupational Pension Regulations auf die Klagen des Ausgangsverfahrens entgegensteht, müssen die nationalen Gerichte diese Vorschrift gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes außer Anwendung lassen(58). In diesem Fall würde sich eine Untersuchung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit hinsichtlich dieser zweiten Verfahrensvorschrift erübrigen.

    78 Aus Vollständigkeitsgründen werde ich den genannten Grundsatz jedoch unter Berücksichtigung beider streitiger nationaler Vorschriften prüfen.

    79 Der Grundsatz der Gleichwertigkeit beruht auf einem Erfordernis der "Nichtdiskriminierung". Die Ausübung eines Gemeinschaftsrechts im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung darf nämlich nicht strengeren Bedingungen unterliegen als die Ausübung des entsprechenden rein innerstaatlichen Rechts.

    80 Das House of Lords möchte daher wissen, ob die Verfahrensmodalitäten, die mit Section 2(4) EPA und Regulation 12 der Occupational Pension Regulations eingeführt worden sind und für die von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage von Artikel 119 des Vertrages erhobenen Klagen gelten, weniger günstig sind als andere Verfahrensmodalitäten, die für gleichartige, das innerstaatliche Recht betreffende Klagen gelten.

    81 Demgemäß legt es dem Gerichtshof drei Fragen vor. Mit der ersten Frage soll geklärt werden, ob es dem Grundsatz der Gleichwertigkeit entspricht, wenn die dem Bürger in Artikel 119 des Vertrages verliehenen Rechte mit Hilfe des EPA durchzusetzen sind. Mit der zweiten Frage möchte das House of Lords die gemeinschaftsrechtlichen Kriterien erfahren, aufgrund deren festgestellt werden kann, wann eine "gleichartige Klage vorliegt, die das innerstaatliche Recht betrifft". Die dritte Frage zielt auf die Kriterien des Gemeinschaftsrechts ab, mit denen sich feststellen läßt, ob die Modalitäten einer solchen gleichartigen Klage, die das innerstaatliche Recht betrifft, "günstiger" sind als die Modalitäten für die Klagen, die auf einer Verletzung des Artikels 119 des Vertrages beruhen.

    82 Der Gerichtshof hat nach Eingang des vorliegenden Auslegungsersuchens das Urteil Levez erlassen. Wie das House of Lords feststellt(59), entsprechen die in dieser Rechtssache aufgeworfenen Grundsatzfragen denjenigen, die uns heute beschäftigen(60). Ich werde daher weitgehend auf die Erwägungen des Gerichtshofes in der genannten Rechtssache zurückgreifen.

    1. Zum ersten Teil der zweiten Frage

    83 Erstens geht die Frage des House of Lords dahin, ob im Hinblick auf die Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit davon auszugehen ist, daß eine Klage, die auf eine Verletzung des EPA gestützt wird, eine das innerstaatliche Recht betreffende Klage darstellt, die einer auf die Verletzung von Artikel 119 des Vertrages gestützten Klage gleichartig ist.

    84 In meinen Schlußanträgen zum Urteil Levez(61) habe ich die Gründe dargelegt, aus denen Klagen aufgrund des EPA und aufgrund des Artikels 119 des Vertrages meines Erachtens nicht als vergleichbar, sondern als identisch anzusehen sind.

    85 Der Gerichtshof teilt meine Auffassung, da er im vorgenannten Urteil wie folgt entschieden hat:

    "Der EPA ist die nationale Regelung, die das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in bezug auf das Entgelt, wie es sich aus Artikel 119 des Vertrages und aus der Richtlinie [75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19)] ergibt, umsetzt.

    [Demnach] genügt es dafür, daß die Beachtung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit sichergestellt ist, ... nicht, daß die gleichen Verfahrensmodalitäten ... auf zwei miteinander vergleichbare Typen von Klagen anwendbar sind, von denen die eine auf das Gemeinschaftsrecht und die andere auf das nationale Recht gestützt ist, da es sich um ein und dieselbe Klageart handelt.

    Seit dem Beitritt zu den Gemeinschaften bildet der EPA nämlich das Recht, mit dem das Vereinigte Königreich seine Verpflichtungen zunächst aus Artikel 119 des Vertrages und sodann aus der Richtlinie [75/117] erfuellt. Er kann daher nicht als geeignete Vergleichsgrundlage dienen, um die Beachtung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit zu gewährleisten."(62)

    86 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, diesen Standpunkt zu bestätigen und folglich die Frage des vorlegenden Gerichts zu verneinen.

    2. Zum zweiten Teil der zweiten Frage

    87 Zweitens möchte das House of Lords wissen, aufgrund welcher gemeinschaftsrechtlicher Kriterien festgestellt werden kann, wann eine gleichartige Klage vorliegt, die das innerstaatliche Recht betrifft.

    88 Das Urteil Levez enthält eine zusammenfassende Darlegung der Grundsätze, die bei der Beantwortung dieser Frage zu beachten sind.

    So können als "vergleichbar" das innerstaatliche Recht betreffende Klagen angesehen werden, die einen hnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben wie die Klagen, die auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts gestützt sind(63).

    Um festzustellen, ob der Grundsatz der Gleichwertigkeit gewahrt ist, hat das nationale Gericht zudem nicht nur den Gegenstand, sondern auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, zu prüfen(64).

    Darüber hinaus sind bei der Untersuchung jedes Falles, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift ungünstiger ist als diejenigen, die vergleichbare Klagen des innerstaatlichen Rechts betreffen, die Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, der Verfahrensablauf und die Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen(65).

    Der Grundsatz der Gleichwertigkeit kann indessen nicht so verstanden werden, daß er einen Mitgliedstaat verpflichtet, die günstigste innerstaatliche Regelung auf alle Klagen zu erstrecken, die in dem betreffenden Rechtsbereich erhoben werden(66).

    89 Eine Wiedergabe der im Urteil Levez aufgezeigten Grundsätze würde zunächst genügen, um die Frage des House of Lords zu beantworten. Die an den Gerichtshof gerichtete Frage bezieht sich nämlich nur darauf, welche Anhaltspunkte bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts die Feststellung ermöglichen, ob eine gleichartige, das innerstaatliche Recht betreffende Klage vorliegt. Das vorlegende Gericht ersucht nicht um die konkrete Bestimmung einer solchen Klage.

    Der Gerichtshof vertritt zudem die Auffassung, es sei "Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die Verfahrensmodalitäten, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, den die Bürger aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, dem Grundsatz der Gleichwertigkeit entsprechen ..."(67).

    Dies beruht darauf, daß "das nationale Gericht ... allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Klagen im Bereich des [innerstaatlichen Rechts] besitzt ..."(68).

    90 Das Bestreben, dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu erteilen, veranlaßt den Gerichtshof indessen zuweilen zu genaueren Ausführungen bezüglich der möglichen Vergleichsmerkmale. So hat der Gerichtshof im Urteil Palmisani(69) das vorlegende Gericht bei der Suche nach den innerstaatlichen Klagewegen unterstützt, die mit Klagen auf Ersatz des Schadens wegen verspäteter Umsetzung einer Gemeinschaftsrichtlinie verglichen werden könnten.

    91 Ich kann nicht ausschließen, daß der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren in gleicher Weise vorgeht.

    92 Somit ist ein das innerstaatliche Recht betreffender Rechtsbehelf zu ermitteln, der als den Klagen des Ausgangsverfahrens gleichartig angesehen werden kann.

    93 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens haben in ihren schriftlichen Erklärungen zahlreiche Vergleichsmerkmale genannt. Sie führen aus, daß ihre Rechtsbegehren mit Klagen verglichen werden könnten, die auf dem Sex Discrimination Act 1975, dem Race Relations Act 1976, Anträgen auf Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts(70) oder Anträgen auf Verbot rechtswidriger Einbehaltung von Arbeitsentgelt(71) beruhten.

    94 In meinen Schlußanträgen in der Rechtsache Levez(72) habe ich dargelegt, warum Rechtsbehelfe, die auf den Sex Discrimination Act 1975 oder den Race Relations Act 1976 gestützt sind, nicht mit Klagen aufgrund des Artikels 119 des Vertrages verglichen werden können. Ein derartiger Vergleich fiele im Grunde unter einen Lösungsansatz, bei dem das Diskriminierungsproblem - mag es auf dem Geschlecht oder der Rasse beruhen - im Mittelpunkt der Erörterung bliebe. Ich habe mich daher für einen Vergleich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts entschieden, und zwar bei einer auf innerstaatlichem Recht beruhenden Klage mit demselben Gegenstand wie bei der Klage, die auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts gestützt ist.

    95 Diese Überlegungen führen im vorliegenden Fall auch dazu, daß Klagen zur Erlangung rückständigen Arbeitsentgelts oder des Verbots einer rechtswidrigen Lohneinbehaltung als Vergleichsbasis ausscheiden. Die Klagen des Ausgangsverfahrens zielen nämlich nicht auf die Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt oder Lohn ab, sie bezwecken vielmehr den rückwirkenden Anschluß der Klägerinnen an ein Betriebsrentensystem.

    96 In Anbetracht dieses Zweckes wären die Klagen des Ausgangsverfahrens meines Erachtens mit einer das innerstaatliche Recht betreffenden Klage zu vergleichen, mit der ein Arbeitnehmer auf einer außerhalb des Gemeinschaftsrechts bestehenden Grundlage seinen rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem anstrebt.

    97 Dabei zeigt sich jedoch eine Schwierigkeit. Man kann sich nämlich eine Vielzahl von Gründen vorstellen, aus denen ein Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß an ein Rentensystem angeschlossen wurde. Dies kann u. a. auf einem Versäumnis des Arbeitgebers, einem Versäumnis des Arbeitnehmers, dem Unwissen eines der beiden Teile bezüglich seiner Rechte und Pflichten oder einer Täuschung durch den Arbeitgeber beruhen.

    98 In dieser Hinsicht kann das im Urteil Levez herangezogene Kriterium des "Rechtsgrundes" der Klage größere Klarheit verschaffen.

    99 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens bemängeln, daß sie vom Anschluß an ein Betriebsrentensystem ausgenommen worden seien, obwohl ihnen eine Gemeinschaftsbestimmung ausdrücklich das Recht auf einen derartigen Anschluß verleihe. Zudem mußten ihre Arbeitgeber wissen, daß dieser Ausschluß im Gegensatz zum Gemeinschaftsrecht stand, da seit dem Urteil Bilka eindeutig feststeht, daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei der Zuerkennung dieses Anschlußrechts unter Artikel 119 des Vertrages fällt(73).

    100 Überträgt man diese Parameter auf eine Klage, die nur innerstaatliches Recht betrifft, so könnte sich das vorlegende Gericht zweckmäßigerweise auf die Situation eines vollzeitlich beschäftigten Arbeitnehmers beziehen, der unter Verletzung zwingender Vorschriften vom Anschluß an ein Betriebsrentensystem ausgenommen wurde, obwohl sein Arbeitgeber wußte oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, daß dieser Ausschluß rechtswidrig ist.

    101 Somit könnte das House of Lords, um dem Grundsatz der Gleichwertigkeit zu entsprechen, meines Erachtens als den Klagen des Ausgangsverfahrens "gleichartig" eine das innerstaatliche Recht betreffende Klage ansehen, die ein vollzeitlich beschäftigter Arbeitnehmer erhebt, der unabhängig von Gründen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der Rasse rechtswidrig vom Beitritt zu einem Betriebsrentensystem ausgeschlossen worden war, obwohl sein Arbeitgeber den rechtswidrigen Charakter dieses Ausschlusses kannte oder vernünftigerweise hätte kennen müssen.

    3. Zum dritten Teil der zweiten Frage

    102 Drittens möchte sich das House of Lords beim Gerichtshof Klarheit verschaffen über die gemeinschaftsrechtlichen Kriterien, die erkennen lassen, ob die Verfahrensmodalitäten für eine gleichartige, das innerstaatliche Recht betreffende Klage günstiger sind als die Modalitäten, die für eine auf die Verletzung des Artikels 119 des Vertrages gestützte Klage gelten.

    103 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes(74) ist es Sache der nationalen Gerichte, die Verfahrensvorschriften für gleichartige, das innerstaatliche Recht betreffende Klagen und für auf das Gemeinschaftsrecht gestützte Klagen zu vergleichen.

    104 Im Hinblick auf die vom nationalen Gericht vorzunehmende Beurteilung "kann der Gerichtshof diesem jedoch Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben".(75)

    105 So hat der Gerichtshof im Urteil Levez festgestellt, daß der Grundsatz der Gleichwertigkeit verletzt wäre, wenn der Betroffene, der sich auf ein durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenes Recht beruft, zusätzliche Kosten und längere Fristen hinnehmen müßte als ein Kläger, der mit seiner Klage nur einen Anspruch nach innerstaatlichem Recht geltend macht(76).

    106 Das House of Lords hat hier festzustellen, ob die Modalitäten von Section 2(4) EPA und Regulation 12 der Occupational Pension Regulations strenger sind als diejenigen, die für eine gleichartige, das innerstaatliche Recht betreffende Klage gelten, die das vorlegende Gericht anhand der oben dargelegten Kriterien auswählt(77) (im folgenden: innerstaatliche Klage).

    107 In diesem Rahmen wirft die vorliegende Rechtssache zwei spezielle Fragen auf(78).

    108 Erstens könnten die Vorschriften für eine innerstaatliche Klage Verfahrensmodalitäten enthalten, die teils günstiger, teils ungünstiger sind als diejenigen, die für die Klagen des Ausgangsverfahrens gelten.

    109 Für die Erhebung der innerstaatlichen Klage könnte nämlich etwa eine kürzere Ausschlußfrist gelten als nach Section 2(4). Andererseits könnte der Betroffene z. B. im Falle des Obsiegens seinen rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem für einen längeren Zeitraum erlangen, als für die zwei Jahre, die in Regulation 12 der Occupational Pension Regulations vorgesehen sind.

    110 In diesem Fall ist zu entscheiden, ob sich der Vergleich auf jede der Verfahrensmodalitäten beziehen soll (Einzelvergleich) oder ob er im Gegensatz dazu die Gesamtheit der betreffenden Verfahrensvorschriften zu erfassen hat (Gesamtvergleich).

    111 Nach Auffassung des Gerichtshofes "hat das nationale Gericht bei der Untersuchung jedes Falles, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift ungünstiger ist als diejenigen, die vergleichbare Klagen des innerstaatlichen Rechts betreffen, die Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, den Verfahrensablauf und die Besonderheiten des Verfahrens ... zu berücksichtigen ..."(79)

    112 Daraus folgt, daß die verschiedenen Aspekte der Verfahrensmodalitäten nicht getrennt geprüft werden können, sondern in ihrem allgemeinen Zusammenhang zu sehen sind(80).

    113 Um festzustellen, ob die Verfahrensvorschriften von Section 2(4) EPA und Regulation 12 der Occupational Pension Regulations ungünstiger sind als diejenigen, die für die innerstaatliche Klage gelten, obliegt dem House of Lords also ein Gesamtvergleich der verschiedenen Aspekte der geltenden Verfahrensmodalitäten.

    114 Die zweite Frage erhebt sich aufgrund der Anzahl von Verfahren, die vor den nationalen Gerichten angestrengt wurden.

    115 Ob die Modalitäten, denen die innerstaatliche Klage unterliegt, "günstiger" sind, könnte nämlich je nach den tatsächlichen Umständen der Klagen des Ausgangsverfahrens unterschiedlich zu beurteilen sein. So könnten die Verfahrensmodalitäten der innerstaatlichen Klage bei einzelnen Klägerinnen als günstiger zu betrachten sein als die Modalitäten, die für die Klagen des Ausgangsverfahrens gelten, dagegen bei anderen Klägerinnen wiederum als ungünstiger als die Modalitäten für die Klagen des Ausgangsverfahrens(81).

    116 Eine derartige Unterschiedlichkeit könnte dazu führen, daß bestimmte Klägerinnen unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichwertigkeit verlangen, daß bei ihnen die Verfahrensmodalitäten der innerstaatlichen Klage zur Anwendung kommen. Andere Klägerinnen dagegen könnten unter Berufung auf denselben Grundsatz verlangen, daß in ihrem Fall die Verfahrensvorschriften von Section 2(4) EPA und Regulation 12 der Occupational Pension Regulations zum Zuge kommen sollen.

    117 Ebenso wie die Regierung des Vereinigten Königreichs bin ich der Auffassung, daß eine derartige Anwendung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar wäre.

    118 Die nationalen Gerichte wären in einem solchen Fall nämlich gezwungen, über die Klagen des Ausgangsverfahrens nach unterschiedlichen Rechtsnormen zu entscheiden. Zudem hätten weder die zuständigen Stellen noch die Rechtsbürger - Kläger ebenso wie Beklagte - eine genaue Kenntnis der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die auf den jeweiligen Rechtsstreit anwendbar wären.

    119 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, daß im Rahmen des Grundsatzes der Gleichwertigkeit die Verfahrensmodalitäten einer gleichartigen, das innerstaatliche Recht betreffenden Klage und die Verfahrensvorschriften für die auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts gestützte Klage objektiv und abstrakt und nicht individuell je nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls verglichen werden müssen.

    D - Zur dritten Frage

    120 Die dritte Vorlagefrage betrifft die besondere Situation bestimmter Klägerinnen des Ausgangsverfahrens.

    121 Es handelt sich bekanntlich um Lehrerinnen oder Lehrbeauftragte, die zwar regelmäßig, jedoch aufgrund nacheinander geschlossener und rechtlich verschiedener Verträge arbeiten (im folgenden: Lehrkraft oder Lehrkräfte). Ihre Verträge erstrecken sich je nach Lage des Falles auf ein Schuljahr, ein Trimester oder auf die Dauer des Lehrgangs. Die Verträge werden in den Schulferien oder in den Zeiten unterbrochen, in denen die Lehrkraft nicht unterrichtet.

    122 Nach dem Vorlagebeschluß(82) kann eine solche Kette von Verträgen einem Rahmenvertrag (umbrella contract) unterliegen, wonach die Lehrkraft und die betreffende Einrichtung verpflichtet sind, ihre verschiedenen Arbeitsverträge zu verlängern. Dadurch entsteht ein permanentes Beschäftigungsverhältnis. In diesem Fall beginnt die Ausschlußfrist von Section 2(4) EPA mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Lehrkraft und der betreffenden Einrichtung(83).

    123 Fehlt jedoch ein Rahmenvertrag, so erhalten die Lehrkraft und die betreffende Einrichtung ihre Vertragsfreiheit am Ende jedes Arbeitsvertrags zurück. Es bleibt ihnen folglich überlassen, ob sie ihr Beschäftigungsverhältnis weiterführen wollen. Das House of Lords hat entschieden, daß die in Section 2(4) EPA vorgesehene Frist in diesem Fall mit dem Ende jedes einzelnen Arbeitsvertrags beginnt(84).

    124 Die Frage des House of Lords betrifft im besonderen Lehrkräfte, deren aufeinander folgende Verträge keinem Rahmenvertrag unterliegen, die jedoch kontinuierlich in derselben Einrichtung tätig waren(85).

    125 Das vorlegende Gericht möchte klären, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn der Beginn der Ausschlußfrist der Section 2(4) EPA unter solchen Umständen auf das Ende jedes einzelnen Arbeitsvertrags festgesetzt wird.

    126 Hierzu unterbreitet es dem Gerichtshof zwei Fragen.

    1. Zum ersten Teil der dritten Frage

    127 Erstens fragt das House of Lords, ob die Anwendung von Section 2(4) EPA unter den genannten Umständen "mit dem Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit nach Artikel 119 EG-Vertrag" vereinbar ist.

    128 Diese Frage überrascht.

    129 Artikel 119 des Vertrages beschränkt sich nämlich darauf, den einzelnen "materielle" Rechte zu verleihen. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Einführung bestimmter Verfahrensvorschriften. Folglich kann diese Bestimmung nicht als solche der Anwendung einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegenstehen.

    130 Die Frage der Anwendung von Section 2(4) EPA ist meines Erachtens unter den oben dargelegten Umständen im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität zu prüfen. Dieser Grundsatz ist Gegenstand der zweiten Frage des House of Lords.

    2. Zum vierten Teil der dritten Frage

    131 Zweitens fragt das House of Lords, ob Section 2(4) EPA bewirkt, daß die Ausübung des Rechts der Lehrkräfte auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird.

    132 Die Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, daß die Anwendung der streitigen Verfahrensvorschrift auf die von den betroffenen Lehrkräften erhobenen Klagen in zweierlei Hinsicht mit dem Grundsatz der Effektivität unvereinbar sei.

    Zum einen zwinge diese Verfahrensvorschrift die betreffenden Lehrkräfte, die ihre künftigen Zeiten der Teilzeitbeschäftigung für die Berechnung ihrer Rentenansprüche anerkennen lassen wollten, dazu, eine lückenlose Reihe von Klagen für jeden einzelnen Vertrag zu erheben, aufgrund dessen sie in dem betreffenden Beschäftigungsverhältnis standen.

    Zum anderen verhindere eine solche Vorschrift die Berücksichtigung der Gesamtheit der vergangenen einzelnen Beschäftigungsverhältnisse der betroffenen Lehrkräfte für die Berechnung ihrer Rentenansprüche, obwohl diese einzelnen Beschäftigungsverhältnisse in ein kontinuierliches Beschäftigungsverhältnis eingebettet seien. Die Lehrkräfte, die ihre erste Klage innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende ihres letzten Arbeitsvertrags erhoben hätten, hätten keine Möglichkeit, die ihren früheren Arbeitsverträgen entsprechenden einzelnen Beschäftigungsverhältnisse anerkemnnen zu lassen.

    133 Ich kann mich der Auffassung der Kommission nicht anschließen.

    134 Soweit es sich um die künftigen Beschäftigungszeiten der Lehrkräfte handelt, ist darauf hinzuweisen, daß die Occupational Pension Schemes (Equal Access to Membership) (Amendment) Regulations 1995 mit Wirkung vom 31. Mai 1995 jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Anschluß an ein Betriebsrentensystem verboten haben. Somit sind die Arbeitgeber seitdem gesetzlich verpflichtet, den in Halbzeit beschäftigten Lehrerinnen den Anspruch auf Beitritt zu den betreffenden Rentensystemen zu sichern. Diese Lehrerinnen sind daher nicht gezwungen, ihre künftigen Teilzeitbeschäftigungszeiten durch eine Kette von Klagen für "anrechenbar erklären" zu lassen.

    135 Was ihre vergangenen Dienstzeiten anbelangt, so verhindert die Anwendung von Section 2(4) EPA tatsächlich die Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigungszeiten unter Arbeitsverträgen vor dem Vertrag bzw. vor den Verträgen, für den bzw. für die die Betroffenen eine Klage erhoben haben.

    136 Der Gerichtshof hat jedoch "anerkannt, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen im Interesse der Rechtssicherheit" mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist(86).

    137 Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs betont(87), entspricht es den Erfordernissen der Rechtssicherheit, den Beginn der Ausschlußfrist der Section 2(4) EPA auf das Ende jedes Arbeitsvertrags festzulegen.

    138 In Ermangelung eines Rahmenvertrags können die Lehrkraft und die betreffende Einrichtung nämlich frei entscheiden, ob sie ihre verschiedenen Arbeitsverträge verlängern wollen. Unter diesen Umständen ist es unmöglich, den genauen Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem ihr Beschäftigungsverhältnis endet. Dementsprechend läßt sich auch nicht der genaue Zeitpunkt für den Beginn der Klagefrist ermitteln. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist somit davon auszugehen, daß das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Lehrkraft und der betreffenden Einrichtung mit der Auflösung jedes Arbeitsvertrags endet, so daß die Ausschlußfrist mit dem Ende des jeweiligen Vertrages beginnt.

    139 Demgemäß komme ich zu dem Ergebnis, daß der Grundsatz der Effektivität es nicht verbietet, daß auf die Klagen der Lehrerinnen, deren aufeinander folgende Verträge keinem Rahmenvertrag unterliegen, eine innerstaatliche Ausschlußfrist von sechs Monaten ab dem Ende des jeweiligen Arbeitsvertrags angewandt wird.

    VI - Zu einer etwaigen Beschränkung der Wirkungen des zu erlassenden Urteils

    140 Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben in ihren Erklärungen auf die finanziellen Folgen der vorliegenden Rechtssache hingewiesen. Wenn allen Klägern, so führen sie aus, das Recht auf rückwirkenden Beitritt zu den streitigen Rentensystemen mit Wirkung vom 8. April 1976 zuerkannt würde, beliefen sich die Gesamtschulden dieser Rentensysteme auf mehrere 10 Milliarden GBP. Ihre Finanzlage würde so gefährdet, daß bestimmte Arbeitgeber oder frühere Arbeitgeber nicht mehr in der Lage wären, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

    141 Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Möglichkeit zur Sprache gebracht, daß der Gerichtshof die Wirkungen des zu erlassenden Urteils zeitlich begrenzt, falls er den Grundsatz der Effektivität dahin auslegen sollte, daß er der Anwendung von Regulation 12 der Occupational Pension Regulations auf die Klagen des Ausgangsverfahrens entgegensteht.

    142 Da ich dem Gerichtshof vorschlage, die erste Vorlagefrage in diesem Sinne zu beantworten, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind, um eine derartige zeitliche Begrenzung vorzusehen.

    143 Im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung kann "sich der Gerichtshof in Anwendung des der Rechtsordnung der Gemeinschaft innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil bei gutgläubig begründeten Rechtsverhältnissen für die Vergangenheit führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlaßt sehen, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf eine von ihm ausgelegte Bestimmung zu berufen, um diese Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen ..."(88)

    144 Der Gerichtshof macht "die Vornahme einer solchen Beschränkung von der Prüfung des Vorliegens zweier grundlegender Kriterien abhängig ..., nämlich des guten Glaubens der Betroffenen und der Gefahr schwerwiegender Störungen"(89).

    145 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes läßt überdies das Vorliegen eines ebenso wichtigen dritten Kriteriums erkennen, wonach "eine etwaige zeitliche Beschränkung der Wirkungen einer Vorabentscheidung über Auslegungsfragen in dem Urteil selbst enthalten sein muß, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird ..."(90)

    146 Ich befasse mich nachstehend mit diesen drei Kriterien.

    147 Erstens hat der Gerichtshof unter dem Gesichtspunkt "schwerwiegende Störungen" bereits die Gefahr anerkannt, daß "rückwirkend das finanzielle Gleichgewicht zahlreicher an die Stelle des gesetzlichen Systems getretener betrieblicher Versorgungssysteme" gestört werden könnte(91). Im vorliegenden Fall muß mit einer rückwirkenden Störung der betreffenden Rentensysteme gerechnet werden. Dagegen ist der Umfang dieser Störung schwieriger zu erfassen. In der mündlichen Verhandlung hat die Regierung des Vereinigten Königreichs im übrigen die Schwierigkeiten dargelegt, denen die Versicherungssfachleute bei der genauen Veranschlagung der finanziellen Folgen der vorliegenden Rechtssache begegnen. Die Unkenntnis der Gesamthöhe der etwaigen Schulden der betreffenden Rentensysteme gibt zur Vorsicht Anlaß(92). Die erste Voraussetzung für eine Beschränkung der Wirkungen des zu erlassenden Urteils ist also gegeben.

    148 Zweitens bedingt die Voraussetzung des "guten Glaubens", daß sich die Betroffenen vernünftigerweise nicht über die Anwendbarkeit(93) oder die Tragweite(94) der ausgelegten Gemeinschaftsbestimmung irren konnten. Im vorliegenden Fall kommen zwei Grundsätze des Gemeinschaftsrechts in Betracht, nämlich der Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts und derjenige der Effektivität.

    Hinsichtlich des Grundsatzes des gleichen Arbeitsentgelts hat der Gerichtshof beständig festgestellt, daß es "zum Anspruch auf Anschluß an Betriebsrentensysteme ... keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß sich die betroffenen Kreise über die Anwendbarkeit von Artikel 119 irren konnten. Denn seit dem Erlaß des Urteils ... Bilka steht eindeutig fest, daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei der Zuerkennung dieses Anspruchs unter Artikel 119 fällt ..."(95)

    Dagegen ist die Frage, ob die betroffenen Stellen Zweifel bezüglich der Tragweite des Effektivitätsgrundsatzes haben konnten, schwieriger zu beantworten. Es könnte nämlich behauptet werden, daß seit den Urteilen Bilka, Vroege und Fisscher eindeutig feststeht, daß ein aufgrund des Geschlechts mittelbar diskriminierter Teilzeitbeschäftigter mit Wirkung vom 8. April 1976 Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an das betreffende Betriebsrentensystem hat. Folglich hätten die betroffenen Stellen erkennen müssen, daß eine Verfahrensvorschrift, die die Rückwirkung dieses Anschlusses begrenzt, Schwierigkeiten gegenüber dem Gemeinschaftsrecht mit sich bringen würde. Im Gegensatz dazu könnte man auch meinen, daß die betroffenen Stellen bis zum 11. Dezember 1997, also bis zum Urteil Magorrian, nicht wußten, daß der Grundsatz der Effektivität der Anwendung einer Verfahrensvorschrift wie derjenigen der Regulation 12 der Occupational Pension Regulations entgegenstehen könnte.

    149 Ich gehe nicht weiter auf diese Frage ein und wende mich der dritten Voraussetzung zu.

    150 Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, daß eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen eines Urteils gegebenenfalls in dem Urteil erfolgen muß, in dem erstmals über das Auslegungsersuchen entschieden wird, so daß eine derartige Beschränkung in einem späteren Urteil nicht mehr möglich ist(96). Wenn der Gerichtshof es demnach für erforderlich gehalten hätte, die Wirkung des Grundsatzes, daß das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer Verfahrensvorschrift wie derjenigen der Regulation 12 der Occupational Pension Regulations entgegensteht, zeitlich zu begrenzen, so hätte er es nur im Urteil Magorrian tun können(97). Im Urteil Magorrian ist indessen keine Begrenzung dieser Art vorgesehen.

    151 Unter diesen Umständen können die Wirkungen des zu erlassenden Urteils meines Erachtens zeitlich nicht begrenzt werden, es sei denn, der Gerichtshof wiche von seiner ständigen Rechtsprechung ab.

    152 Die finanziellen Folgen des vom Gerichtshof zu erlassenden Urteils lassen sich nicht leugnen. Die darauf beruhenden Befürchtungen lassen sich meines Erachtens jedoch mindern.

    153 Es besteht nämlich kein Zweifel, daß "sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum nicht entziehen kann"(98).

    In der vorliegenden Rechtssache sind alle vom Vorlagebeschluß erfaßten Rentensysteme - mit Ausnahme der Regelung der Midland Bank - "Beitrags"-Systeme, also Einrichtungen, in die die Arbeitnehmer Beiträge einzahlen müssen.

    Demnach können die Klägerinnen ihren rückwirkenden Anschluß an die streitigen Systeme - und somit die damit verbundenen Leistungen - nur erlangen, wenn sie vorher die Beiträge für die gesamten Teilzeitbeschäftigungszeiten abführen, deren Anerkennung sie begehren.

    Zudem können solche "rückwirkenden" Beiträge eine erhebliche Summe für einen Betroffenen darstellen. Es ist daher zu erwarten, daß viele Klägerinnen nicht in der Lage sein werden, einen so erheblichen und unvorhergesehenen Betrag aufzubringen. Außerdem ist es möglich, daß manche Klägerinnen eine derartige Ausgabe ablehnen.

    Ergebnis

    154 Aufgrund der vorausgegangenen Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

    1. Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer nationalen Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Ende der streitbefangenen Beschäftigung auf eine Klage nicht entgegen, die ein Arbeitnehmer gemäß Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) erhoben hat, um sein Recht auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend zu machen.

    Das Gemeinschaftsrecht steht jedoch der Anwendung einer nationalen Verfahrensvorschrift, die im Fall einer erfolgreichen Klage die Wirkungen des Rechts des Klägers auf rückwirkenden Anschluß an ein ihm versagtes Betriebsrentensystem auf zwei Jahre vor Erhebung dieser Klage begrenzt, auf eine Klage entgegen, die ein Arbeitnehmer gemäß Artikel 119 EG-Vertrag erhoben hat, um sein Recht auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend zu machen.

    2. Zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit kann eine auf die Verletzung der Grundsätze des Equal Pay Act 1970 (Vereinigtes Königreich) gestützte Klage nicht als eine das innerstaatliche Recht betreffende Klage angesehen werden, die einer auf die Verletzung von Artikel 119 des Vertrages gestützten Klage gleichartig ist.

    Vorbehaltlich der Ziffer 1 steht das Gemeinschaftsrecht der Anwendung der in Ziffer 1 genannten nationalen Verfahrensvorschriften auf eine Klage nicht entgegen, die ein Arbeitnehmer gemäß Artikel 119 EG-Vertrag erhoben hat, um sein Recht auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend zu machen, sofern diese Verfahrensvorschriften nicht weniger günstig sind als diejenigen für gleichartige Klagen, die das innergemeinschaftliche Recht betreffen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, dies anhand der im Urteil vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache Levez (C-326/96) und im vorliegenden Urteil aufgestellten Kriterien zu beurteilen.

    3. Vorbehaltlich der Ziffer 2 steht das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer nationalen Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Ende des jeweiligen Arbeitsvertrags auf eine Klage nicht entgegen, die aufgrund des Artikels 119 des Vertrages von einer Lehrkraft erhoben wurde,

    a) die regelmäßig für ein und denselben Arbeitgeber aufgrund nacheinander geschlossener und rechtlich verschiedener Verträge arbeitet,

    b) deren aufeinanderfolgende Arbeitsverträge keinem Rahmenvertrag britischen Rechts (Umbrella-Vertrag) unterliegen und

    c) die ihr Recht auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend macht.

    (1) - Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455, Randnr. 12; im folgenden: Urteil Defrenne II) sowie vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-200/91 (Coloroll Pension Trustees, Slg. 1994, I-4389, Randnr. 26) und in der Rechtssache C-28/93 (Van den Akker u. a., Slg. 1994, I-4527, Randnr. 21).

    (2) - Siehe insbesondere Urteile Defrenne II, Randnr. 24, Coloroll Pension Trustees, Randnr. 26, und Van den Akker u. a., Randnr. 21.

    (3) - Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Defrenne, Slg. 1971, 445, Randnrn. 7 und 8).

    (4) - Dies ist insbesondere der Fall bei zusätzlichen betrieblichen Versorgungsordnungen (Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnrn. 10 bis 22), Systemen, deren Bestimmungen das Ergebnis einer Abstimmung zwischen den Sozialpartnern sind (Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Oever, Slg. 1993, I-4879, Randnrn. 7 bis 14) und "freigezeichneten" betrieblichen Systemen britischen Rechts (Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnrn. 21 bis 30).

    (5) - Urteile Barber, Randnrn. 28 bis 30, und Ten Oever, Randnrn. 7 bis 12.

    (6) - Urteile Bilka, Randnrn. 24 bis 31, vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn. 11 bis 18), in der Rechtssache C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 8 bis 15) und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93 (Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnrn. 11 bis 17).

    (7) - Dieser zeitliche Abstand war erforderlich, damit sich die betroffenen Stellen den Grundsätzen des EPA anpassen konnten (Ziffer 2.2 der Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs).

    (8) - Nach Section 1(13) EPA gelten die Vorschriften, die sich auf Frauen beziehen, auch für Männer.

    (9) - Urteile Vroege, Randnrn. 15 und 18, und Fisscher, Randnrn. 12 und 15.

    (10) - Urteil Vroege, Randnr. 17.

    (11) - Urteile Vroege, Randnr. 32, und Fisscher, Randnr. 28. Es ist darauf hinzuweisen, daß "gemäß dem Urteil ... Barber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden ..." (Urteil Ten Oever, Randnr. 20).

    (12) - Urteile Vroege, Randnr. 30, und Fisscher, Randnr. 27 (Hervorhebung von mir).

    (13) - Für eine Beschreibung dieser Art von Rentensystemen siehe die Schlußanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtsache Barber, Nr. 17, worin auf das Urteil vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 192/85 (Newstead, Slg. 1987, 4753, Randnr. 3) verwiesen wird.

    (14) - Bis zum 1. April 1991 hatten Teilzeitbeschäftigte, die gemessen an einer entsprechenden Vollzeitstelle weniger als die halbe Stundenzahl arbeiteten, keinen Anspruch auf Anschluß an dieses Rentensystem. Seit dem 1. April 1991 haben alle Beschäftigten des National Health Service Anspruch auf Anschluß.

    (15) - Bis zum 1. Mai 1995 hatten teilzeitbeschäftigte Lehrer keinen Anspruch auf Anschluß an dieses Rentensystem, wenn ihr Arbeitsentgelt auf Stundenbasis gezahlt wurde oder wenn sie bereits eine Lehrerrente erhielten. Sie konnten dem Rentensystem jedoch beitreten, wenn ihr Arbeitsentgelt auf der Grundlage eines Bruchteils des Arbeitsentgelts eines Vollzeitbeschäftigten berechnet wurde. Seit dem 1. Mai 1995 haben die auf Stundenbasis bezahlten Arbeitnehmer Anspruch auf Anschluß an das Teachers' Superannuation Scheme.

    (16) - Bis zum 1. April 1986 waren Arbeitnehmer, die weniger als 30 Stunden pro Woche arbeiteten, vom Anschluß an dieses Rentensystem ausgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt haben die Teilzeitbeschäftigten, die mindestens 15 Stunden pro Woche und 35 Wochen pro Jahr arbeiten, Anspruch auf Anschluß. Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 wurde die Voraussetzung der Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche aufgehoben. Seit dem 1. Mai 1995 können alle Teilzeitbeschäftigten dem Local Government Superannuation Scheme beitreten.

    (17) - Bis zum 1. Oktober 1980 waren Arbeitnehmer, die weniger als 34,5 Stunden pro Woche arbeiteten, vom Anschluß an dieses Rentensystem ausgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt haben Teilzeitbeschäftigte, die mindestens 20 Stunden pro Woche arbeiten, Anspruch auf Anschluß. Seit dem 1. April 1988 können alle Teilzeitkräfte dem Electricity Supply Pension Scheme beitreten.

    (18) - Bis zum 1. Januar 1989 waren Teilzeitbeschäftigte vom Anschluß an dieses Rentensystem ausgeschlossen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1989 errichtete die Midland Bank ein Zusatzrentensystem, das Midland Bank Key-Time Pension Scheme. Dieses System stand Teilzeitbeschäftigten offen, die mindestens 14 Stunden pro Woche arbeiteten. Ab 1. September 1992 konnten alle Teilzeitbeschäftigten beitreten. Am 1. Januar 1994 wurden die beiden Rentensysteme zusammengelegt. Jedoch gehen vor dem 1. Januar 1989 zurückgelegte Beschäftigungszeiten nicht in die Rentenberechnung der Teilzeitbeschäftigten ein. Außerdem hängt die Begründung eines Rentenanspruchs in diesem System davon ab, daß der Betroffene mindestens zwei Jahre rentenfähige Beschäftigungszeit zurückgelegt hat.

    (19) - Klagen von Frauen, die im öffentlichen Sektor (im Wolverhampton Healthcare NHS Trust, im Gesundheits-, Erziehungs-, Arbeits- und Umweltministerium und bei einigen örtlichen Behörden) sowie im privaten Sektor (bei der Midland Bank) tätig sind.

    (20) - Wie aus dem Sitzungsbericht (S. 5 und 6) hervorgeht.

    (21) - S. 19 der deutschen Übersetzung.

    (22) - Es kann sich um Verträge für ein Trimester oder auch nur für die spezielle Zeit des Lehrgangs handeln.

    (23) - Es handelt sich um Lehrkräfte, die arbeiten, wenn sie von der örtlichen Unterrichtsbehörde angefordert werden.

    (24) - S. 19 der deutschen Übersetzung.

    (25) - Das House of Lords legt Section 2(4) EPA in dieser Weise aus (S. 11 der deutschen Übersetzung des Vorlagebeschlusses).

    (26) - Anlage 3 der Erklärungen im Namen von Birmingham City Council, Wolverhampton Metropolitan Borough Council, Manchester City Council, Stockport Metropolitan Borough Council, Lancashire Country Council und North East Lincolnshire Council.

    (27) - Siehe auch S. 5 der deutschen Übersetzung des Vorlagebeschlusses sowie die Nrn. 3 und 4 der Entscheidung des Industrial Tribunal Birmingham vom 4. Dezember 1995.

    (28) - Siehe insbesondere Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5), in der Rechtssache 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 13), vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 (Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 25), vom 5. März 1980 in der Rechtssache 265/78 (Ferwerda, Slg. 1980, 617, Randnr. 10), vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit, Slg. 1980, 1205, Randnr. 25), vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 130/79 (Express Dairy Foods, Slg. 1980, 1887, Randnr. 12), vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12), vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87 (Deville, Slg. 1988, 3513, Randnr. 12), vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269, Randnr. 16), Fisscher, Randnr. 39, vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93 (BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 41), vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93 (Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12), in den verbundenen Rechtssachen C-430/93 und C-431/93 (Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17), Dietz, Randnr. 36, vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95 (Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 27), vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94 (Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 46), vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 (Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 47), vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edis, Slg. 1998, I-4951, Randnr. 19) und vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-326/96 (Levez, Slg. 1998, I-7835, Randnr. 18).

    (29) - Dies trifft zu auf die Fälle Kynaston, Fletcher, Foster, Harrison und Lee (Nrn. 92 bis 96 der Entscheidung des Industrial Tribunal Birmingham vom 4. Dezember 1995).

    (30) - Urteil Fantask u. a., Randnr. 48. Siehe auch Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 16 bis 18, Just, Randnr. 22, Denkavit, Randnr. 23, Palmisani, Randnr. 28, Haahr Petroleum, Randnr. 48, Edis, Randnr. 20, und Levez, Randnr. 19.

    (31) - Urteil Fantask u. a., Randnr. 48.

    (32) - Siehe insbesondere Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnr. 18, und Palmisani, Randnr. 28.

    (33) - Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475, Randnr. 22).

    (34) - Im Fall Rewe betrug die nach deutschem Recht vorgesehene Widerspruchsfrist einen Monat. In der Rechtssache Comet war die Anfechtungsfrist nach niederländischem Recht auf 30 Slg. 1976, 2001 und 2002).

    (35) - C-246/96, Slg. 1997, I-7153.

    (36) - Es handelte sich um Regulation 12 der Occupational Pension Schemes (Equal Access to Membership) Regulations (Northern Ireland) 1976 (Verordnung über die Betriebsrentenkassen [Gleiche Beitrittsbedingungen] [Nordirland]; im folgenden: Occupational Pension Regulations [Northern Ireland]). Diese Vorschrift bestimmt, daß in Verfahren betreffend den Zugang zu Betriebsrentensystemen ein Beitrittsrecht nur mit Wirkung ab einem Zeitpunkt zuerkannt wird, der nicht länger als zwei Jahre vor Klageerhebung liegt (Urteil Magorrian, Randnr. 5).

    (37) - Ziffer 2 des Tenors.

    (38) - Wie in Randnr. 32 des Urteils Magorrian dargelegt.

    (39) - Urteil Magorrian, Randnr. 32.

    (40) - Ebenda, Randnr. 47.

    (41) - Urteile Steenhorst-Neerings, Randnr. 6, vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 23), vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-394/93 (Alonso-Pérez, Slg. 1995, I-4101, Randnr. 30) und Levez, Randnr. 20.

    (42) - Urteil Magorrian, Ziffer 1 des Tenors.

    (43) - Urteil Fisscher, Randnr. 35.

    (44) - Urteil Magorrian, Randnr. 42 (Hervorhebung von mir).

    (45) - Ebenda, Randnr. 43 (Hervorhebung von mir).

    (46) - Ebenda (Hervorhebung von mir).

    (47) - Ebenda, Randnr. 44.

    (48) - Ebenda, Randnr. 45.

    (49) - Ebenda, Randnr. 43.

    (50) - Urteil Dietz, Randnr. 37. Siehe auch Urteil Fisscher, Randnr. 40.

    (51) - Urteil Dietz, Randnr. 37 (Hervorhebung von mir).

    (52) - Siehe die Schlußanträge des Generalanwalts Van Gerven zu den Urteilen Vroege und Fisscher, Nr. 31, sowie die Schlußanträge des Generalanwalts Cosmas zum Urteil Dietz, Nr. 30.

    (53) - Siehe in diesem Sinne Urteil Magorrian, Randnr. 46.

    (54) - Man kann sich im wesentlichen auf die Seiten 18 und 19 der deutschen Übersetzung des Vorlagebeschlusses und auf die Nrn. 92 bis 96 der Entscheidung des Industrial Tribunal Birmingham vom 4. Dezember 1995 stützen.

    (55) - Frau Foster erhob ihre Klage allerdings später als sechs Monate nach dem Ende ihrer Beschäftigung. Diese Klage ist daher unzulässig. Aus praktischen Gründen unterstelle ich indessen, daß die Klage innerhalb der in Section 2(4) EPA vorgesehenen Frist erhoben wurde.

    (56) - Aber auch auf die Klägerinnen Preston, Maltby, Cockrill, Nuttall, Barron, Gilbert, Walker, Culley und Guerin.

    (57) - Oder auch auf Frau Harris.

    (58) - Siehe u. a. Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 629).

    (59) - S. 7 und 8 der deutschen Übersetzung des Vorlagebeschlusses.

    (60) - Der Gerichtshof hatte insbesondere die Tragweite des Grundsatzes der Gleichwertigkeit zu klären, um festzustellen, ob dieser Grundsatz der Anwendung von Section 2(5) EPA auf eine Klage entgegensteht, die eine Arbeitnehmerin aufgrund des Artikels 119 des Vertrages erhoben hat, um rückständiges Arbeitsentgelt zu erhalten.

    (61) - Nrn. 41 bis 48.

    (62) - Randnrn. 46 bis 48 (Hervorhebung von mir).

    (63) - Urteile Palmisani, Randnrn. 34 bis 38, Edis, Randnr. 36, und Levez, Randnrn. 41.

    (64) - Urteile Palmisani, Randnrn. 34 bis 38, und Levez, Randnr. 43.

    (65) - Urteile Peterbroeck, Randnr. 14, Van Schijndel und Van Veen, Randnr. 19, und Levez, Randnr. 44.

    (66) - Urteile Edis, Randnr. 36, und Levez, Randnr. 42.

    (67) - Urteil Levez, Randnr. 39. Siehe auch Urteil Palmisani, Randnr. 33.

    (68) - Urteil Levez, Randnr. 43.

    (69) - Randnrn. 33 bis 38.

    (70) - Sie beziehen sich auf den Limitation Act 1980 und die Industrial Tribunals Extension of Jurisdiction (England and Wales) Order 1994 (Ziffer 6.11 der Erklärungen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens).

    (71) - Sie beziehen sich auf den Employment Rights Act 1996 (Ziffer 6.14 der Erklärungen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens).

    (72) - Nrn. 50 bis 69.

    (73) - Siehe Urteile Vroege, Randnrn. 28 und 29, Fisscher, Randnrn. 25 und 26, Dietz, Randnr. 20, und Magorrian, Randnrn. 28 und 29.

    (74) - Urteile Palmisani, Randnr. 33, und Levez, Randnr. 39.

    (75) - Urteil Levez, Randnr. 40.

    (76) - Randnr. 51.

    (77) - Im folgenden werde ich davon ausgehen, daß es sich bei dieser "gleichartigen Klage des innerstaatlichen Rechts" um diejenige handelt, die oben in Nr. 101 definiert wurde.

    (78) - Siehe hierzu die Erklärungen der Regierung des Vereinigten Königreichs (Ziffern 5.34 bis 5.40) und die Erklärungen im Namen von Southern Electric plc, South Wales Electricity Company plc, Electricity Pension Trustee Ltd, Midland Bank plc, Sutton College, Preston College, Grimsby College und Hull College (Ziffern 54 bis 56).

    (79) - Urteil Levez, Randnr. 44. Siehe auch die Urteile Peterbroeck, Randnr. 14, sowie Van Schijndel und Van Veen, Randnr. 19.

    (80) - Siehe auch die Schlußanträge des Generalanwalts Cosmas zum Urteil Palmisani, Nrn. 22, 26 und 27.

    (81) - Es ist darauf hinzuweisen, daß der Begriff der "gleichartigen Klage, die das innerstaatliche Recht betrifft", seinerseits nicht je nach den Gegegebenheiten, die bei den verschiedenen Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vorliegen, eine unterschiedliche Bedeutung haben kann. Welches diese Klage ist, wird nämlich anhand objektiver Kriterien festgestellt (siehe oben, Nr. 88). Die "gleichartige Klage, die das innerstaatliche Recht betrifft", ist also ein und dieselbe für alle Klägerinnen des Ausgangsverfahrens.

    (82) - S. 19 der deutschen Übersetzung.

    (83) - Ziffer 62 der Erklärungen im Namen von Southern Electric plc, South Wales Electricity Company plc, Electricity Pension Trustee Ltd, Midland Bank plc, Sutton College, Preston College, Grimsby College und Hull College.

    (84) - S. 11 der deutschen Übersetzung des Vorlagebeschlusses.

    (85) - Siehe die dritte Vorlagefrage unter a und b.

    (86) - Urteil Fantask u. a., Randnr. 48 (Hervorhebung von mir).

    (87) - Ziffer 6.6. ihrer Erklärungen. Siehe auch die Erklärungen im Namen von Southern Electric plc, South Wales Electricity Company plc, Electricity Pension Trustee Ltd, Midland Bank plc, Sutton College, Preston College, Grimsby College und Hull College (Ziffern 67 und 68).

    (88) - Urteile Vroege, Randnr. 21, und Fisscher, Randnr. 18. Siehe auch die Urteile Defrenne II, Randnrn. 69 bis 75, Denkavit, Randnr. 17, vom 27. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79 (Salumi u. a., Slg. 1980, 1237, Randnr. 10), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Mireco, Slg. 1980, 2559, Randnr. 8), vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85 (Barra, Slg. 1988, 355, Randnr. 12) und Barber, Randnr. 41.

    (89) - Urteile Vroege, Randnr. 21, und Fisscher, Randnr. 18.

    (90) - Urteil Vroege, Randnr. 31. Siehe auch die Urteile Salumi u. a., Randnr. 11, Denkavit, Randnr. 18, Mireco, Randnr. 8, Barra, Randnr. 13, und Barber, Randnr. 41.

    (91) - Urteil Barber, Randnr. 44.

    (92) - Wie dies wohl auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erforderlich ist (siehe Urteil Defrenne II, Randnr. 74).

    (93) - Siehe insbesondere Urteil Barber, Randnr. 43.

    (94) - Siehe insbesondere Urteil Denkavit, Randnrn. 19 bis 21.

    (95) - Urteil Dietz, Randnr. 20. Siehe auch Urteile Vroege, Randnrn. 28 und 29, Fisscher, Randnrn. 25 und 26, und Magorrian, Randnrn. 28 und 29.

    (96) - Siehe insbesondere Urteile Barra, Randnr. 14, und Vroege, Randnr. 31.

    (97) - Siehe entsprechend Urteil Vroege, Randnr. 31.

    (98) - Urteil Fisscher, Randnr. 37.

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