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Document 61997CJ0279
Judgment of the Court (Third Chamber) of 10 December 1998. # Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen v C.J.M. Voeten and J. Beckers. # Reference for a preliminary ruling: Centrale Raad van Beroep - Netherlands. # Social security - Frontier workers - Invalidity - Medical examination. # Case C-279/97.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 1998.
Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen gegen C.J.M. Voeten und J. Beckers.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Centrale Raad van Beroep - Niederlande.
Soziale Sicherheit - Grenzgänger - Invalidität - Ärztliche Kontrolle.
Rechtssache C-279/97.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 1998.
Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen gegen C.J.M. Voeten und J. Beckers.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Centrale Raad van Beroep - Niederlande.
Soziale Sicherheit - Grenzgänger - Invalidität - Ärztliche Kontrolle.
Rechtssache C-279/97.
Sammlung der Rechtsprechung 1998 I-08293
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1998:599
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 1998. - Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen gegen C.J.M. Voeten und J. Beckers. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Centrale Raad van Beroep - Niederlande. - Soziale Sicherheit - Grenzgänger - Invalidität - Ärztliche Kontrolle. - Rechtssache C-279/97.
Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-08293
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Invaliditätsversicherung - Leistungsempfänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt - Grenzgänger - Verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle - Kontrolle, die der zuständige Träger durchführt, ohne eine vorherige Untersuchung durch den Träger des Wohnorts verlangt zu haben - Unzulässigkeit - Verzicht des Leistungsempfängers auf die vorherige Untersuchung durch den Träger des Wohnorts - Zulässigkeit - Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 574/72 des Rates, Artikel 51 Absatz 1)
2 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Invaliditätsversicherung - Bemessung des Grades der Erwerbsminderung - Person, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt - Bemessung durch den zuständigen Träger, ohne daß dieser eine vorherige Untersuchung durch den Träger des Wohnorts verlangt hat - Zulässigkeit - Verpflichtung, die verwaltungsmässigen und ärztlichen Auskünfte des Trägers des Wohnsitzstaats zu berücksichtigen
(Verordnung Nr. 572/72 des Rates, Artikel 40)
1 Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 2001/83, verbietet es, daß der zuständige Träger im Fall eines ehemaligen Grenzgängers, der Leistungen bei Invalidität erhält und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des leistungspflichtigen Trägers wohnt, und zwar näher am Sitz des Trägers des zuständigen Staates als am Sitz des Trägers des Wohnstaats, die verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle des Betreffenden durchführt, ohne eine vorherige Untersuchung durch den Träger des Wohnorts verlangt zu haben.
Diese Bestimmung verbietet es jedoch nicht, daß der Betreffende auf die vorherige Untersuchung durch den Träger des Wohnorts verzichtet, sofern der Verzicht freiwillig und unzweideutig erklärt worden ist. Auch wenn nämlich die Möglichkeit, auf diese Untersuchung zu verzichten, dem Wortlaut des Artikels 51 Absatz 1 nicht unmittelbar zu entnehmen ist, kann sie doch angesichts der mit dieser Vorschrift verfolgten Zwecke, die Interessen des Empfängers von Invaliditätsleistungen zu schützen, nicht generell ausgeschlossen werden.
2 Artikel 40 der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 verbietet es nicht, daß der zuständige Träger im Fall der erstmaligen Feststellung einer Leistung bei Invalidität für eine Person, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des zuständigen Trägers wohnt, den Grad der Erwerbsminderung aufgrund einer eigenen ärztlichen Untersuchung feststellt, ohne eine vorherige Untersuchung durch den Träger des Wohnorts verlangt zu haben. Der zuständige Träger muß jedoch die ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte des Trägers des Staates berücksichtigen, in dem der Betreffende wohnt.
1 Der Centrale Raad van Beroep hat mit Beschluß vom 10. Juli 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 1. August 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 40 und 51 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 86; im folgenden: Verordnung), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Vöten und Herrn Beckers (im folgenden auch: Berufungsbeklagte) einerseits und dem Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen (Nationales Institut für soziale Sicherheit; im folgenden: Berufungsklägerin) über die Gewährung von Leistungen bei Invalidität.
Die Gemeinschaftsregelung
3 Artikel 40 der Verordnung, der die Überschrift "Bemessung des Grades der Erwerbsminderung" trägt, bestimmt:
"Der Träger eines Mitgliedstaats berücksichtigt bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung die von den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte. Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit ..., durch einen Arzt seiner Wahl den Antragsteller untersuchen zu lassen."
4 Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung, der zu den Bestimmungen über "Verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle" gehört, bestimmt:
"Wenn ein Empfänger, insbesondere von
a) Leistungen bei Invalidität,
...
sich im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, aufhält oder dort wohnt, so erfolgt die verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle auf Verlangen dieses Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Leistungsempfängers entsprechend den vom letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der leistungspflichtige Träger behält jedoch die Möglichkeit, durch einen Arzt seiner Wahl den Leistungsempfänger untersuchen zu lassen."
Die Ausgangsverfahren
5 Der Berufungsbeklagte Vöten übte vom 19. Oktober 1976 bis zum 21. November 1989 in Zundert (Niederlande) eine unselbständige Tätigkeit aus. Am letztgenannten Tag gab er seine Arbeit wegen Rücken-, Schulter- und Kniebeschwerden auf. Herr Vöten wohnte stets in Essen (Belgien) nahe der niederländischen Grenze.
6 Am 3. August 1990 wurde er vom Versicherungsarzt des Gemeinsamen Ärztlichen Dienstes (GMD) der Berufsgenossenschaften in Breda (Niederlande) untersucht, dem sein behandelnder Facharzt in Antwerpen (Belgien) Auskünfte übermittelte. Am 11. Dezember 1990 hatte Herr Vöten ausserdem ein Gespräch mit dem Arbeitssachverständigen des GMD über seine Arbeitsmöglichkeiten.
7 Mit Bescheid vom 1. März 1991 wurde Herrn Vöten mit Wirkung vom 22. November 1990 eine auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 80 % bis 100 % errechnete Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit nach den niederländischen Rechtsvorschriften gewährt.
8 Nach einer ab 1. August 1993 anwendbaren Änderung der Rechtsvorschriften wurde Herr Vöten zu einer Neubeurteilung seiner Arbeitsunfähigkeit geladen. Er erschien am 13. Februar 1995 in der Sprechstunde des Versicherungsarztes des GMD in Breda, der zu der Ansicht gelangte, Herr Vöten sei trotz seiner Behinderungen in der Lage, eine seinem Zustand gemässe Vollzeittätigkeit auszuüben. Am 23. März 1995 hatte Herr Vöten ein Gespräch mit dem Arbeitssachverständigen des GMD, der empfahl, ihn in die Kategorie der Personen mit einer Erwerbsminderung von 35 % bis 45 % einzustufen, da er als fähig anzusehen sei, bei angemessener Tätigkeit ein Arbeitsentgelt zu erzielen, das im Vergleich mit dem vor seiner Arbeitsunfähigkeit erzielten Entgelt eine Erwerbsminderung von 36 % ergebe.
9 Mit Bescheid vom 20. Juni 1995 passte der zuständige Träger die Herrn Vöten gewährte Leistung auf der Berechnungsgrundlage einer Erwerbsminderung von 35 % bis 45 % an.
10 Am 1. Juli 1995 nahm Herr Vöten bei seinem Arbeitgeber wieder eine Arbeit auf. Angesichts seiner neuen Einkünfte wurde die ihm gewährte Leistung durch Bescheid vom 25. Oktober 1995 nach einer Erwerbsminderung von 25 % bis 35 % bemessen.
11 Herr Vöten erhob gegen die Bescheide vom 20. Juni und 25. Oktober 1995 Anfechtungsklage bei der Arrondissementsrechtbank Amsterdam, wobei er geltend machte, nach einem Bericht seines behandelnden Facharztes in Antwerpen sei er zu 80 % bis 100 % erwerbsunfähig.
12 Die Arrondissementsrechtbank gab der Klage von Herrn Vöten, soweit sie den Bescheid vom 20. Juni 1995 betraf, mit der Begründung statt, der ärztlichen Untersuchung durch den Versicherungsarzt des GMD von Breda hätte eine Untersuchung durch einen Arzt des Trägers des Wohnorts vorausgehen müssen. Der Centrale Raad van Beroep habe nämlich in einem Urteil vom 4. Mai 1992 die Auffassung vertreten, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-344/89 (Martínez Vidal, Slg. 1991, I-3245) Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 vorschreibe, daß eine etwaige ärztliche Kontrolle des Arbeitnehmers vom Träger des Wohnorts durchgeführt werde. Diese Bestimmung räume dem leistungspflichtigen Träger daher nur die Befugnis zu einer zusätzlichen Kontrolle ein. Der Umstand, daß die Entfernung zwischen dem Wohnort von Herrn Vöten und dem Sitz des Trägers des Wohnorts grösser sei als die zwischen dem Wohnort und dem Sitz des leistungspflichtigen Trägers, sei insoweit unerheblich, da Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung zwingenden Charakter habe.
13 Gegen dieses Urteil legte die Berufungsklägerin Berufung beim Centrale Raad van Beroep ein, für den sich die Frage stellt, ob Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung eine Ausnahme für den Fall zulässt, daß die ärztliche Kontrolle Grenzgänger betrifft, die sich gewöhnlich täglich in den Staat des zuständigen Trägers begeben, deren Wohnort vom Sitz dieses Trägers nicht notwendig weiter entfernt ist als vom Sitz des Trägers des Wohnorts und die nichts dagegen einzuwenden haben, daß diese Kontrolle in den Niederlanden durchgeführt wird.
14 Der Berufungskläger Beckers übte vom 20. Februar 1989 bis zum 2. September 1993 eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Born (Niederlande) aus. Am letztgenannten Tag gab er seine Arbeit wegen Rückenbeschwerden auf. Er wohnte stets in Bilzen (Belgien) nahe der niederländischen Grenze.
15 Herr Beckers wurde am 2. Dezember 1993 von einem Versicherungsarzt des GMD von Maastricht (Niederlande) untersucht, der eine lumbale Diskopathie diagnostizierte, wobei er sich insoweit auf seine eigene Untersuchung und auf Auskünfte des Herrn Beckers behandelnden Orthopäden stützte. Vom Träger des Wohnorts von Herrn Beckers wurden keine Auskünfte eingeholt.
16 Am 2. Juni 1994 wurde Herr Beckers erneut vom Versicherungsarzt untersucht. Ausserdem hatte er mehrere Gespräche mit dem Arbeitssachverständigen, nach dessen Ansicht er trotz der lumbalen Diskopathie eine andere Tätigkeit ausüben konnte, weshalb der Arbeitssachverständige empfahl, ihn in die Kategorie von Arbeitnehmern mit einer Erwerbsminderung von 15 % bis 25 % einzustufen.
17 Mit Bescheid vom 12. September 1994 lehnte der niederländische Träger die Gewährung von Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit an Herrn Beckers ab.
18 Gegen diesen Bescheid erhob Herr Beckers Klage bei der Arrondissementsrechtbank Den Haag, die der Klage mit Urteil vom 5. August 1996 mit der Begründung stattgab, Artikel 40 der Verordnung schreibe vor, daß die ärztliche Untersuchung vom Träger des Wohnorts des Arbeitnehmers durchgeführt werde. Die Situation, in der eine Leistung erstmals beantragt werde, könne nicht anders beurteilt werden als diejenige nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung, in der es darum gehe, eine laufende Leistung zu überprüfen.
19 Die Berufungsklägerin legte gegen dieses Urteil Berufung beim Centrale Raad van Beroep ein, für den sich die Frage stellt, ob Artikel 40 der Verordnung es verbietet, daß der zuständige Träger im Rahmen der erstmaligen Feststellung des Grades der Erwerbsminderung eines Arbeitnehmers die ärztliche Untersuchung selbst vornimmt, ohne zuvor eine ärztliche Kontrolle durch den Träger des Wohnorts des Betreffenden zu verlangen.
20 Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, der Wortlaut von Artikel 40 scheine der Annahme nicht entgegenzustehen, daß in einem solchen Fall etwas anderes gelte als in dem Fall, auf den sich Artikel 51 Absatz 1 beziehe. Die Rechtsvorschriften des Staates des leistungspflichtigen Trägers könnten nämlich vorsehen, daß der Leistungsanspruch auf andere Art und Weise festzustellen sei als bei der Neubeurteilung der Leistungen im Rahmen von Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung, bei der es in der Regel mehr darauf ankomme, festzustellen, ob der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers noch derselbe sei.
21 Möglicherweise verlange Artikel 40 der Verordnung zumindest, daß beim Träger des Wohnorts Auskünfte oder Berichte eingeholt würden und daß diese, soweit sie vorlägen, bei der Beurteilung der Invalidität berücksichtigt würden, was im Fall von Herrn Beckers nicht geschehen sei. Allenfalls seien Informationen des ihn behandelnden Facharztes in seinem Wohnstaat eingeholt worden.
22 Angesichts dieser Bedenken hat das vorlegende Gericht in den beiden Ausgangsverfahren das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Verbietet es Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, daß der zuständige Träger den Empfänger einer Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Überprüfung des Grades der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Staat des zuständigen Trägers ärztlich untersucht, ohne daß zuvor eine ärztliche Untersuchung durch den Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts stattgefunden hat, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Grenzgänger handelt, bei dem davon ausgegangen werden kann, daß die Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Sitz des zuständigen Trägers nicht notwendig grösser ist als die Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Sitz des Trägers dieses Wohnorts?
2. Verbietet es Artikel 40 der Verordnung Nr. 574/72, daß der zuständige Träger bei der erstmaligen Feststellung des Leistungsanspruchs die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer eigenen ärztlichen Untersuchung ohne vorherige ärztliche Untersuchung durch den Träger des Wohnorts beurteilt?
3. Gilt bei Verneinung von Frage 2 das gleiche, wenn der zuständige Träger keine ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte des Trägers des Wohnorts angefordert und demgemäß berücksichtigt, sondern nur ärztliche Informationen der behandelnden Ärzte aus dem Land zur Kenntnis genommen hat, in dem sich der Arbeitnehmer in ärztlicher Behandlung befindet?
Zur ersten Frage
23 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung es verbietet, daß der zuständige Träger im Fall eines ehemaligen Grenzgängers, der Leistungen bei Invalidität erhält und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des leistungspflichtigen Trägers, und zwar näher am Sitz dieses Trägers als am Sitz des Trägers seines Wohnorts wohnt, die verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle des Betreffenden durchführt, ohne eine vorherige Untersuchung durch den Träger des Wohnorts verlangt zu haben.
24 Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung ist, wie sich aus den Randnummern 9 bis 16 des Urteils Martínez Vidal ergibt, dahin auszulegen, daß eine etwaige verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle des Empfängers von Leistungen bei Invalidität, der sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, aufhält oder dort wohnt, vom Träger des Wohnorts durchzuführen ist, während der zuständige Träger, wenn er dies für nötig hält, eine zusätzliche Kontrolle vornehmen kann. Hierzu kann der zuständige Träger den Betroffenen verpflichten, sich in den Mitgliedstaat seines Sitzes zu begeben, sofern er die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt und der Betroffene die Reise ohne Gefährdung seiner Gesundheit unternehmen kann.
25 Die Berufungsklägerin vertritt die Ansicht, der Grundsatz, daß zunächst vom Träger des Wohnorts eine Kontrolle des Betreffenden vorzunehmen sei, gelte nicht für Grenzgänger, deren Wohnort, wie im Fall des Berufungsbeklagten Vöten, von den ärztlichen Diensten des Trägers des Wohnorts weiter entfernt sei als von denjenigen des Trägers des zuständigen Staates. In diesem Fall lasse sich die Ablehnung einer Kontrolle im Staat des zuständigen Trägers nämlich nicht mit dem Gesundheitszustand des Betreffenden begründen, und es bestehe kein erheblicher Unterschied zwischen der Belastung, die dem Arbeitnehmer durch eine Kontrolle seitens des Trägers des Wohnorts auferlegt werde, und derjenigen, zu der eine Kontrolle im Staat des zuständigen Trägers führe.
26 Diese Auffassung werde durch die belgisch-niederländische Vereinbarung vom 12. August 1982 über Versicherung bei Krankheit, Mutterschaft und Invalidität bestätigt, die aufgrund des Artikels 121 der Verordnung getroffen worden und in Anhang 5 Nummer 9 Buchstabe d der Verordnung erwähnt sei. Nach Artikel 121 der Verordnung könnten nämlich zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegebenenfalls von der Verordnung abweichende Durchführungsvereinbarungen treffen; Artikel 23 der genannten Vereinbarung bestimme aber, daß der zuständige Träger ungeachtet des Artikels 21, wonach die ärztliche Kontrolle auf sein Ersuchen hin vom Träger des Wohnorts durchgeführt werde, befugt sei, Untersuchungen im anderen Staat vorzunehmen oder den Versicherten zu Kontrollen zu laden. Daraus sei zu schließen, daß Artikel 23 der Vereinbarung im Verhältnis zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien die Möglichkeit eröffne, die ärztliche Kontrolle im Land des zuständigen Trägers vorzunehmen, ohne daß dieser verlangen müsse, daß zunächst eine Untersuchung durch den Träger des Wohnorts vorgenommen werde.
27 Nach Ansicht der niederländischen Regierung ist Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung auf das Ausgangsverfahren nicht anwendbar, das eine Neufestsetzung des Grades der Erwerbsminderung des Betreffenden im Anschluß an eine 1993 durchgeführte - umfangreiche - Gesetzgebungsreform betreffe. Da eine solche Neufestsetzung keine blosse ärztliche Kontrolle im Sinne des Artikels 51 Absatz 1, mit der geprüft werden solle, ob der Zustand des Arbeitnehmers unverändert sei, sondern eine neue Entscheidung über die Erwerbsminderung des Betreffenden auf der Grundlage völlig neuer Kriterien darstelle, sei diese Entscheidung der erstmaligen Feststellung des Grades der Erwerbsminderung gleichzustellen, die unter Artikel 40 der Verordnung falle.
28 Für den Fall, daß der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß Artikel 51 Absatz 1 anwendbar sei, schließt sich die niederländische Regierung jedoch der Argumentation der Berufungsklägerin an.
29 Hierzu führt sie aus, in dem in den Niederlanden geltenden System stelle die ärztliche Untersuchung nur einen der bei der Beurteilung der Invalidität zu berücksichtigenden Umstände dar. Mindestens ebenso wichtig wie die Schlußfolgerungen des Arztes seien diejenigen des Arbeitssachverständigen. Dessen Aufgabe sei es, die Tätigkeiten zu bestimmen, die der Betreffende noch ausüben könne, und nach Maßgabe seiner Schlußfolgerungen den Grad der Erwerbsminderung festzulegen; seine Aufgabe sei es ausserdem, an der Wiedereingliederung des Betreffenden in das Arbeitsleben mitzuwirken, was voraussetze, daß er sich mit dessen ehemaligem Arbeitgeber in Verbindung setze. Je weiter der Wohnort des Betreffenden jedoch von den Niederlanden entfernt sei, desto schwieriger gestalteten sich die Kontakte mit diesen Personen. Dies sei gerade nicht der Fall bei Grenzgängern, die sich hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines solchen Versuchs der Wiedereingliederung praktisch in der gleichen Lage befänden wie die in den Niederlanden wohnenden Arbeitnehmer. In praktischer Hinsicht liege auf der Hand, daß die Untersuchung durch den Arbeitssachverständigen, die mit der ihr vorausgehenden ärztlichen Untersuchung verbunden sei, in den Niederlanden stattfinde.
30 Nach Auffassung der deutschen Regierung muß es generell dem Empfänger der Invaliditätsleistungen freistehen, ob er das Verfahren des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung in Anspruch nehmen wolle. Für Grenzgänger, die in der Nähe der Grenze zum Staat des zuständigen Trägers wohnten, könne es nämlich einfacher sein, sich der Kontrolle durch diesen Träger zu unterziehen. In einer solchen Situation wäre es unsinnig und mit dem mit Artikel 51 Absatz 1 verfolgten Ziel der Verwaltungsvereinfachung unvereinbar, auf einer Voruntersuchung des Leistungsempfängers im Wohnsitzstaat zu bestehen.
31 Ausserdem seien der Träger und die Ärzte des Wohnorts mit der Anwendung der nach dem Recht des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers geltenden Kriterien für die Feststellung der Erwerbsminderung weniger vertraut als die Ärzte des zuständigen Trägers; diese Kriterien könnten aber von denen des Wohnmitgliedstaats erheblich abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Martínez Vidal, Randnr. 14). Dies mache bei Untersuchungen in einem anderen Mitgliedstaat vielfach Rückfragen und Nachuntersuchungen erforderlich, was zeitraubend sei und die Übersetzung von Unterlagen erfordern könne.
32 In solchen Fällen müsse es dem zuständigen Träger daher möglich sein, die Untersuchung des Betroffenen sofort durch seine eigenen Ärzte und Experten durchführen zu lassen, zumal ihm diese Möglichkeit ohnehin im Rahmen der zusätzlichen Kontrolle nach Artikel 51 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zustehe; unter diesen Umständen stehe es mit dem Zweck dieser Vorschrift im Einklang, daß der Leistungsempfänger auf das Recht, sich in seinem Wohnsitzstaat untersuchen zu lassen, verzichten könne.
33 Was zunächst das Argument der niederländischen Regierung angeht, Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung sei deshalb im Ausgangsverfahren nicht anwendbar, weil die streitige Entscheidung, die aufgrund einer neuen Regelung ergangen sei, der erstmaligen Feststellung des Grades der Erwerbsminderung gleichzustellen sei, so ist darauf hinzuweisen, daß die Anwendbarkeit von Artikel 51 an die im Ausgangsverfahren erfuellte Voraussetzung geknüpft ist, daß der Betreffende bereits eine Invaliditätsleistung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates erhält, wenn von ihm verlangt wird, sich einer ärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Nichts im Wortlaut des Artikels 51 lässt den Schluß darauf zu, daß diese Bestimmung bei einer - auch tiefgreifenden - Änderung der anwendbaren Rechtsvorschriften keine Anwendung fände; angesichts der ärztlichen Unterlagen, über die der zuständige Träger bereits verfügt und die gegebenenfalls durch Erkenntnisse ergänzt werden können, die sich aus einer nach Artikel 51 Absatz 1 durchgeführten Kontrolle ergeben, lässt auch nichts die Annahme zu, daß der zuständige Träger zu einer Anwendung der Bestimmungen seiner neuen Rechtsvorschriften nicht imstande wäre.
34 Ausserdem lässt sich dem Wortlaut von Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung nichts für die Auffassung entnehmen, daß sich diese Bestimmung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof nicht auf den Fall eines ehemaligen Grenzgängers beziehe, und zwar auch dann nicht, wenn, wie das vorlegende Gericht angibt, der Wohnort des Betreffenden näher am Sitz des Trägers des zuständigen Staates liegt als am Sitz des Trägers des Wohnstaats.
35 Bei einem Erwerbsunfähigen, der näher am Ort des zuständigen Trägers als an dem des Trägers des Wohnorts wohnt, spielt zwar der Gesichtspunkt, daß ihm unnötige Reisen erspart werden sollen, die mit Gefahren für seine Gesundheit verbunden sein könnten, keine Rolle. In einem solchen Fall ist jedoch eine vorherige Untersuchung durch den Träger des Wohnorts durch andere Gründe gerechtfertigt. Wie die Kommission zu Recht bemerkt hat, hat nämlich der Empfänger von Leistungen bei Invalidität grundsätzlich ein Interesse daran, sich von den ärztlichen Diensten untersuchen zu lassen, die ihm am besten vertraut sind und bei denen die Sprache des Staates gesprochen wird, in dem er wohnt.
36 Zu dem auf die belgisch-niederländische Vereinbarung vom 12. August 1982 über Versicherung bei Krankheit, Mutterschaft und Invalidität gestützten Argument genügt die Feststellung, daß Artikel 121 der Verordnung die Mitgliedstaaten zwar ermächtigt, zusätzliche Vereinbarungen über die verwaltungsmässige Durchführung der Verordnung zu schließen, ihnen jedoch nicht erlaubt, von Bestimmungen wie Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung abzuweichen, die festlegen, welcher Träger zur Durchführung der ärztlichen Kontrolle im Rahmen der Invaliditätsversicherung befugt ist oder an welchem Ort diese Kontrolle stattzufinden hat.
37 Trotzdem muß, wie die deutsche Regierung hervorgehoben hat, der Empfänger einer Leistung bei Invalidität die Möglichkeit haben, auf die vorherige ärztliche Untersuchung durch den Träger des Wohnorts zu verzichten und der Ladung des Trägers des zuständigen Staates zu einer ersten Kontrolle Folge zu leisten.
38 Auch wenn nämlich diese Möglichkeit, auf eine vorherige Untersuchung durch den Träger des Wohnorts zu verzichten, dem Wortlaut des Artikels 51 Absatz 1 nicht unmittelbar zu entnehmen ist, kann sie doch angesichts der mit dieser Vorschrift verfolgten Zwecke, die Interessen des Empfängers von Invaliditätsleistungen zu schützen, nicht generell ausgeschlossen werden. Für den Fall eines solchen Verzichts müssen jedoch Mindestgarantien bestehen, d. h., der Verzicht muß zum einen freiwillig und zum anderen unzweideutig erklärt worden sein.
39 Diese Garantien sind um so notwendiger, als ein Verzicht den Betroffenen einen vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Schutz nimmt; diese haben jedoch, wie die Kommission in der Sitzung ausgeführt hat, nicht immer eine umfassende Kenntnis der Rechte, die die Gemeinschaftsregelung ihnen einräumt. Insbesondere ist zu befürchten, daß sich ohne das Bestehen solcher Garantien viele Betroffene veranlasst sehen könnten, einer Ladung des zuständigen Trägers Folge zu leisten, obwohl sie gar nicht wissen, daß diese Ladung ihnen einen durch die Gemeinschaftsvorschriften gewährten Schutz nimmt.
40 Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfuellt sind.
41 Daher ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, daß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung es verbietet, daß der zuständige Träger im Fall eines ehemaligen Grenzgängers, der Leistungen bei Invalidität erhält und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des leistungspflichtigen Trägers wohnt, und zwar näher am Sitz des Trägers des zuständigen Staates als am Sitz des Trägers des Wohnstaats, die verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle des Betreffenden durchführt, ohne eine vorherige Untersuchung durch den Träger des Wohnorts verlangt zu haben. Diese Bestimmung verbietet es jedoch nicht, daß der Betreffende auf die vorherige Untersuchung durch den Träger des Wohnorts verzichtet, sofern der Verzicht freiwillig und unzweideutig erklärt worden ist.
Zur zweiten und zur dritten Frage
42 Mit der zweiten und der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 40 der Verordnung es verbietet, daß der zuständige Träger im Fall der erstmaligen Feststellung einer Leistung bei Invalidität für eine Person, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des zuständigen Trägers wohnt, den Grad der Erwerbsminderung aufgrund einer eigenen ärztlichen Untersuchung feststellt, ohne eine vorherige Untersuchung durch den Träger des Wohnorts verlangt zu haben, und ob es bei Verneinung dieser Frage Artikel 40 der Verordnung verbietet, daß der zuständige Träger die ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte des Trägers des Staates unberücksichtigt lässt, in dem der Betreffende wohnt.
43 Nach Ansicht der Berufungsklägerin, der niederländischen und der deutschen Regierung sowie der Kommission lässt nichts die Annahme zu, daß der Betreffende nach Artikel 40 der Verordnung verpflichtet wäre, sich vor der ärztlichen Untersuchung durch die Stellen des zuständigen Trägers in seinem Wohnstaat untersuchen zu lassen. Ausserdem sei der zuständige Träger nach dieser Bestimmung verpflichtet, etwaige Unterlagen und Berichte von Trägern anderer Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
44 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß für den Berufungsbeklagten Beckers nach dem Akteninhalt während seiner beruflichen Laufbahn ausschließlich die niederländischen Arbeitsunfähigkeitsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt (siehe Anhang IV Teil A Buchstabe J der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung Nr. 2001/83 [ABl. L 230, S. 6], diese in der Fassung der Verordnung [EWG] Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 [ABl. L 136, S. 7]).
45 Wie jedoch der Generalanwalt in Nummer 55 seiner Schlussanträge festgestellt hat, regelt Artikel 40 der Verordnung den Fall, daß der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Laufbahn den zu dieser Art von Rechtsvorschriften gehörenden Vorschriften mindestens zweier Mitgliedstaaten unterliegt.
46 Die Vorschriften, die Anwendung finden, wenn für den Betreffenden die Rechtsvorschriften mindestens zweier Staaten gelten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt, sind jedoch entsprechend erst recht dann anwendbar, wenn für den Anspruchsteller solche Vorschriften nur eines einzigen Staates gelten.
47 Der Wortlaut des Artikels 40 lässt nicht den Schluß darauf zu, daß der ärztlichen und verwaltungsmässigen Untersuchung durch den leistungspflichtigen Träger zum Zweck der erstmaligen Feststellung des Grades der Erwerbsminderung eine Untersuchung durch den Träger des Mitgliedstaats vorausgehen muß, in dem der Betreffende wohnt.
48 Wie der Generalanwalt in Nummer 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird diese Auslegung durch Artikel 39 der Verordnung Nr. 1408/71 bestätigt, der auf Arbeitnehmer anwendbar ist, für die ausschließlich Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren anwendbaren gelten, nach denen die Höhe der Leistungen nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, daß der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität anzuwenden waren, nach diesen Rechtsvorschriften feststellt, ob der Betreffende die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfuellt.
49 Artikel 40 der Verordnung ist jedoch, wie die deutsche Regierung und die Kommission zu Recht hervorgehoben haben, dahin auszulegen, daß der zuständige Träger, insbesondere um die Wiederholung von in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen zu vermeiden, zur Berücksichtigung der Unterlagen und Berichte verpflichtet ist, die vom Träger eines anderen Mitgliedstaats, wie etwa - so im Ausgangsverfahren - demjenigen des Wohnstaats, stammen.
50 Somit ist auf die zweite und die dritte Vorlagefrage zu antworten, daß Artikel 40 der Verordnung es nicht verbietet, daß der zuständige Träger im Fall der erstmaligen Feststellung einer Leistung bei Invalidität für eine Person, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des zuständigen Trägers wohnt, den Grad der Erwerbsminderung aufgrund einer eigenen ärztlichen Untersuchung feststellt, ohne eine vorherige Untersuchung durch den Träger des Wohnorts verlangt zu haben. Der zuständige Träger muß jedoch die ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte des Trägers des Staates berücksichtigen, in dem der Betreffende wohnt.
Kosten
51 Die Auslagen der niederländischen und der deutschen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Dritte Kammer)
auf die ihm vom Centrale Raad van Beroep mit Beschluß vom 10. Juli 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983, verbietet es, daß der zuständige Träger im Fall eines ehemaligen Grenzgängers, der Leistungen bei Invalidität erhält und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des leistungspflichtigen Trägers wohnt, und zwar näher am Sitz des Trägers des zuständigen Staates als am Sitz des Trägers des Wohnstaats, die verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle des Betreffenden durchführt, ohne eine vorherige Untersuchung durch den Träger des Wohnorts verlangt zu haben. Diese Bestimmung verbietet es jedoch nicht, daß der Betreffende auf die vorherige Untersuchung durch den Träger des Wohnorts verzichtet, sofern der Verzicht freiwillig und unzweideutig erklärt worden ist.
2. Artikel 40 dieser Verordnung verbietet es nicht, daß der zuständige Träger im Fall der erstmaligen Feststellung einer Leistung bei Invalidität für eine Person, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des zuständigen Trägers wohnt, den Grad der Erwerbsminderung aufgrund einer eigenen ärztlichen Untersuchung feststellt, ohne eine vorherige Untersuchung durch den Träger des Wohnorts verlangt zu haben. Der zuständige Träger muß jedoch die ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte des Trägers des Staates berücksichtigen, in dem der Betreffende wohnt.