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Document 61997CJ0195

    Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 25. Februar 1999.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 91/676/EWG.
    Rechtssache C-195/97.

    Sammlung der Rechtsprechung 1999 I-01169

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1999:100

    61997J0195

    Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 25. Februar 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 91/676/EWG. - Rechtssache C-195/97.

    Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-01169


    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Nicht bestrittener Verstoß

    (EG-Vertrag, Artikel 169)

    Entscheidungsgründe


    1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1) in innerstaatliches Recht erlassen und mitgeteilt und insbesondere nicht die Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie beachtet hat.

    2 Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten zum einen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und zum anderen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis setzen. Da die Richtlinie den Mitgliedstaaten am 19. Dezember 1991 bekanntgegeben wurde, lief diese Umsetzungsfrist am 19. Dezember 1993 ab.

    3 Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt, daß die Mitgliedstaaten innerhalb derselben Frist alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die von Verunreinigung betroffen sind oder von Verunreinigung betroffen werden können, als gefährdete Gebiete ausweisen und die Kommission hiervon binnen sechs Monaten nach erster Ausweisung unterrichten.

    4 Nach Artikel 3 Absatz 5 sind die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, bestimmte gefährdete Gebiete auszuweisen, befreit, wenn sie ihr gesamtes Gebiet als gefährdetes Gebiet ausweisen und die Aktionsprogramme zur Verringerung und Verhütung der Verunreinigung der Gewässer durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen in ihrem gesamten Gebiet durchführen.

    5 Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, hatten die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Richtlinie vor dem 19. Dezember 1993 Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft aufzustellen, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis angewandt werden sollten.

    6 Da die Kommission eine Mitteilung weder über die Umsetzung dieser Richtlinie in italienisches Recht noch über die Ausweisung bestimmter gefährdeter Gebiete oder die Absicht, das gesamte Hoheitsgebiet gemäß Artikel 3 Absatz 5 als gefährdetes Gebiet auszuweisen, erhalten hatte und auch nicht über anderweitige Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß die Italienische Republik ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, forderte sie die italienische Regierung mit Schreiben vom 10. Juli 1995 auf, sich binnen zwei Monaten zu äussern.

    7 Da die Kommission keine Mitteilung von der Italienischen Republik erhielt, übersandte sie ihr am 26. Juli 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten nach deren Zustellung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um dieser Stellungnahme nachzukommen.

    8 Mit Schreiben vom 20. Januar 1997 teilte die Italienische Republik mit, daß sie zwar noch keine spezifischen Handlungen zur Umsetzung der Richtlinie vorgenommen, jedoch die in dieser, insbesondere in den Artikeln 3 Absatz 2 und 4, vorgesehenen Verpflichtungen im wesentlichen erfuellt habe.

    9 Angesichts der Angaben der Italienischen Republik hielt die Kommission ihre Rügen in bezug auf die fehlende Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie nicht mehr aufrecht.

    10 Hinsichtlich der Artikel 12 und 3 Absatz 2 der Richtlinie vertrat sie jedoch die Auffassung, die Italienische Republik habe ihre Verpflichtungen immer noch nicht erfuellt; sie erhob daher die vorliegende Klage.

    11 Die Kommission macht geltend, die Italienische Republik habe es unterlassen, die Gewässer, die von Verunreinigung betroffen seien oder von Verunreinigung betroffen werden könnten, gemäß Artikel 3 Absatz 1 auszuweisen. Sie stellt fest, daß die Italienische Republik nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie von der Verpflichtung zur Ausweisung der gefährdeten Gebiete befreit worden wäre, wenn sie ihr gesamtes Hoheitsgebiet als gefährdetes Gebiet angesehen hätte.

    12 Die italienische Regierung führt aus, nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme habe sie der Kommission mitgeteilt, daß sie eine Reihe von Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie ergriffen habe. Ausserdem habe sie der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, aufgrund einer Ermächtigung des italienischen Parlaments ein Decreto legislativo zu erlassen, mit dem die Materie, auf die sich die Richtlinie beziehe, umfassend geregelt werden solle.

    13 Nach Ansicht der Kommission ist Hauptzweck der Richtlinie, die mittelbar oder unmittelbar durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte Verunreinigung der Gewässer zu verringern und ihr vorzubeugen. Eine ordnungsgemässe Umsetzung der Richtlinie setze die Beachtung einer gewissen Logik voraus. Die Mitgliedstaaten hätten in einer ersten Phase die Gewässer und Gebiete zu bestimmen, bei denen die Gefahr einer Verunreinigung bestehe. In einer zweiten Phase träfen sie die notwendigen Maßnahmen und wendeten diese an, um die festgestellte Verunreinigung zu bekämpfen. Die Italienische Republik habe die vorab vorzunehmende, für den Erlaß der in den Artikeln 4 und 5 genannten Maßnahmen zur Verringerung oder Verhütung der Gewässerverunreinigung erforderliche Ausweisung der gefährdeten Gebiete völlig unterlassen.

    14 Aus den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten der Verpflichtung zur Ausweisung der gefährdeten Gebiete nachkommen müssen, bevor sie Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels 5 treffen, nach dem die Gewässerverunreinigung verringert oder dieser vorgebeugt werden soll. Nach Artikel 3 Absatz 5 sind die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, bestimmte gefährdete Gebiete auszuweisen, nur dann befreit, wenn sie die in Artikel 5 genannten Aktionsprogramme innerhalb der vorgesehenen Frist in ihrem gesamten Gebiet durchführen.

    15 Die italienische Regierung bestreitet nicht, daß noch keine Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 erfolgt ist.

    16 In ihrer Gegenerwiderung führt sie aus, daß die Unterlagen über die Maßnahmen, die zur Durchführung von Artikel 5 der Richtlinie getroffen worden seien, gegenwärtig der Kommission übermittelt würden.

    17 Diese Maßnahmen brauchen nicht geprüft zu werden; vielmehr genügt die Feststellung, daß sie, wie den Akten zu entnehmen ist, nicht innerhalb der in der Richtlinie vorgeschriebenen Frist getroffen worden sind.

    18 Aus alledem folgt, daß die notwendigen Maßnahmen zur ordnungsgemässen Umsetzung der Richtlinie innerhalb der vorgesehenen Frist weder getroffen noch der Kommission mitgeteilt worden sind.

    19 Daher ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die zur Umsetzung der Richtlinie notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und der Kommission mitgeteilt und insbesondere nicht die Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie beachtet hat.

    Kostenentscheidung


    Kosten

    20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Tenor


    Aus diesen Gründen

    hat

    DER GERICHTSHOF

    (Sechste Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

    1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die zur Umsetzung dieser Richtlinien notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und der Kommission mitgeteilt und insbesondere nicht die Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie beachtet hat.

    2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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