EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61997CC0410

Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 14. Juli 1998.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 92/29/EWG.
Rechtssache C-410/97.

Sammlung der Rechtsprechung 1998 I-06813

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1998:363

61997C0410

Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 14. Juli 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 92/29/EWG. - Rechtssache C-410/97.

Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-06813


Schlußanträge des Generalanwalts


1. Die Kommission ersucht den Gerichtshof mit dieser von ihr gemäß Artikel 169 EG-Vertrag erhobenen Klage, festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen(1) verstossen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Kommission hatte den Behörden des Großherzogtums Luxemburg im vorgerichtlichen Verfahren am 16. Mai 1995 ein Mahnschreiben übermittelt, in dem sie sie aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 92/29 zu ergreifen, die spätestens am 31. Dezember 1994 in das nationale Recht hätte umgesetzt sein müssen. Die luxemburgischen Behörden antworteten der Kommission mit Schreiben vom 12. September 1996, sie hätten einen entsprechenden Vorentwurf einer großherzoglichen Verordnung erstellt, der dem Conseil d'Etat zur Stellungnahme vorgelegt worden sei.

3. Da die luxemburgischen Behörden in der Folge nichts von sich hören ließen, sandte die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg am 16. Dezember 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme und forderte es auf, die zur Umsetzung der Richtlinie 92/29 erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die luxemburgische Regierung antwortete am 23. Januar 1997, sie sei dabei, ihre einschlägigen Rechtsvorschriften zu ändern.

4. Da das Großherzogtum Luxemburg nicht nachgewiesen hat, daß es seine Rechtsvorschriften nach diesem Schriftwechsel an die Richtlinie 92/29 angepasst hat, hat die Kommission beim Gerichtshof am 21. Oktober 1997 eine Vertragsverletzungsklage erhoben.

5. Die luxemburgische Regierung gibt in ihrer Klagebeantwortung die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung zu und erkennt an, ihr innerstaatliches Recht nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist an die Richtlinie 92/29 angepasst zu haben. Sie macht jedoch geltend, sie habe dem luxemburgischen Parlament zu diesem Zweck im März 1998 einen Gesetzentwurf vorgelegt, denn der Conseil d'Etat habe im Juli 1997 zu dem ihm vorgelegten Verordnungsentwurf ablehnend Stellung genommen.

6. Da die dem Großherzogtum Luxemburg von der Kommission vorgeworfene Vertragsverletzung offenkundig ist, ist der Klage stattzugeben, selbst wenn der Umfang der luxemburgischen Flotte keinen Grund zu der Annahme gibt, daß der vorgeworfene Verstoß besonders schwerwiegend ist.

7. Da die Klägerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat, hat der Beklagte gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Ergebnis

8. Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, der Klage der Kommission stattzugeben und

1. festzustellen, daß das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen verstossen hat, daß es keine Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und

2. dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

(1) - ABl. L 113, S. 19.

Top