Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61997CC0321

    Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 19. Januar 1999.
    Ulla-Brith Andersson und Susannne Wåkerås-Andersson gegen Svenska staten (Schwedischer Staat).
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Stockholms tingsrätt - Schweden.
    Artikel 234 EG (früher Artikel 177) - EWR-Abkommen - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Beitritt zur Europäischen Union - Richtlinie 80/987/EWG - Haftung des Staates.
    Rechtssache C-321/97.

    Sammlung der Rechtsprechung 1999 I-03551

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1999:9

    61997C0321

    Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 19. Januar 1999. - Ulla-Brith Andersson und Susannne Wåkerås-Andersson gegen Svenska staten (Schwedischer Staat). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Stockholms tingsrätt - Schweden. - Artikel 234 EG (früher Artikel 177) - EWR-Abkommen - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Beitritt zur Europäischen Union - Richtlinie 80/987/EWG - Haftung des Staates. - Rechtssache C-321/97.

    Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-03551


    Schlußanträge des Generalanwalts


    I - Einleitung

    1 In der vorliegenden Rechtssache hat sich der Gerichtshof zu drei Vorabentscheidungsfragen des Tingsrätt Stockholm (Schweden) zu äussern. Diese Fragen werfen drei wichtige Probleme auf, die sich erstens auf die Grenzen der Zuständigkeit des Gerichtshofes, zweitens auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) aufgrund des EWR-Abkommens(1) und drittens auf den zeitlichen Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts beziehen.

    II - Sachverhalt und Verfahren

    2 Ulla-Brith Andersson und Susanne Waakeraas-Andersson (nachstehend: Klägerinnen) waren Arbeitnehmerinnen der Aktiebolaget Kinna Installationsbyraa (nachstehend: Unternehmen), die am 17. November 1994, vor dem Beitritt des Königreichs Schweden zur Gemeinschaft, in Konkurs ging. Die Forderung der Klägerinnen auf Zahlung von Garantielohn wurde vom Konkursverwalter wegen der engen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen den Klägerinnen (Ehefrau bzw. Mutter) und dem einzigen Anteilseigner des Unternehmens abgelehnt; nach nationalem Recht schloß dieser Umstand jeden Lohnfortzahlungsanspruch aus. Die Klägerinnen erhoben gegen den schwedischen Staat Klage auf Schadensersatz, weil dieser verpflichtet sei, sie dafür schadlos zu halten, daß er seine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (nachstehend: Richtlinie 80/987)(2), die Teil des EWR-Abkommens sei, verletzt habe. Sie beriefen sich insbesondere auf die im Urteil des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90(3) anerkannten allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, die gemäß Artikel 6 des EWR-Abkommens dessen integrierender Bestandteil seien. Sie sind mit anderen Worten der Auffassung, daß dieses Abkommen ihnen den gleichen Entschädigungsanspruch wegen Nichtumsetzung der Richtlinie über die Lohnzahlungsgarantie gewähre, der ihnen zugestanden hätte, wenn das Königreich Schweden zum Zeitpunkt des Konkurses ihres Arbeitgebers Mitglied der Europäischen Union gewesen wäre.$

    3 Nach schwedischem Recht wird die Entscheidung über die Zahlung garantierter Löhne vom Konkursverwalter getroffen. Gemäß § 7 Lönegarantilagen (Lohngarantiegesetz) können Zahlungen auf Lohn- oder sonstige Gehaltsforderungen geleistet werden, wenn ein Vorrecht gemäß § 12 Förmaansrättslagen (Gesetz über die bevorrechtigte Befriedigung) besteht. Diese Vorschrift - in der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltenden Fassung - bestimmte, daß ein Arbeitnehmer, der in den letzten sechs Monaten vor dem Antrag auf Konkurseröffnung allein oder gemeinsam mit einer nahestehenden Person mindestens zu 20 % an dem Unternehmen beteiligt war, nicht bevorrechtigt ist. Das gleiche galt, wenn nicht er selbst, sondern eine ihm nahestehende Person entsprechend beteiligt war.

    4 Das EWR-Abkommen sieht insbesondere für das Königreich Schweden bestimmte Ausnahmen von der Richtlinie 80/987 vor. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen waren sowohl der Arbeitnehmer als auch seine Hinterbliebenen, wenn er allein oder zusammen mit nahestehenden Personen eine wesentliche Beteiligung an dem Unternehmen oder dem Handelsgeschäft des Arbeitgebers besaß und auf dessen Tätigkeit erheblichen Einfluß nahm.

    Wären indessen die schwedischen Vorschriften über die Lohnzahlungsgarantie an die Bestimmungen der entsprechenden Gemeinschaftsrichtlinie und an die Ausnahmen von der Anwendbarkeit dieser Richtlinie für das Königreich Schweden angepasst worden, so hätte den Klägerinnen, wie das vorlegende Gericht ausführt, ein Recht auf Schadensersatz für die nicht gezahlten Löhne zugestanden. Die Klägerinnen gehörten nicht zu den vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossenen Arbeitnehmern, da sie weder allein noch zusammen mit nahestehenden Personen eine wesentliche Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers besassen und auch auf dessen Tätigkeit keinen erheblichen Einfluß nahmen. Daß eine ihnen nahestehende Person eine wesentliche Beteiligung am Unternehmen besaß, nahm ihnen selbst unter Berücksichtigung der Ausnahmen für das Königreich Schweden nicht ohne weiteres das Recht, eine Entschädigung nach der Richtlinie zu verlangen. Folglich unterliegt es keinem Zweifel, daß die Weigerung des Konkursverwalters, die garantierten Löhne zu zahlen, gegen die Bestimmungen der Richtlinie verstösst, die als solche in das EWR-Abkommen aufgenommen worden ist. Was bedeutet diese Feststellung? Können die Klägerinnen vom schwedischen Staat eine Entschädigung verlangen, weil dieser die Bestimmungen des EWR-Abkommens nicht beachtet hat?

    5 Der schwedische Staat hält die Klage für unbegründet und macht geltend, er sei vor dem Beitritt des Königreichs Schweden zur Europäischen Union nicht verpflichtet gewesen, auf die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu achten, dessen Verletzung einen bei einem schwedischen Gericht einklagbaren Schadensersatzanspruch hätte entstehen lassen.

    III - Die Vorabentscheidungsfragen

    6 Das Tingsrätt Stockholm hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1. Ist Artikel 6 des EWR-Abkommens so auszulegen, daß die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften u. a. in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 aufgestellten Rechtsgrundsätze Bestandteil des EWR-Rechts geworden sind und ein Staat infolgedessen gegenüber dem einzelnen schadensersatzpflichtig werden kann, weil er die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Lohngarantierichtlinie) zu der Zeit, als er nur dem EWR-Abkommen beigetreten war, aber nicht Mitglied der Europäischen Union war, nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte?

    2. Wenn die Frage 1 zu bejahen ist: Ist Artikel 6 des EWR-Abkommens so auszulegen, daß die Lohngarantierichtlinie sowie die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften u. a. in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 aufgestellten Rechtsgrundsätze dem nationalen Recht vorgehen, wenn der Staat diese Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat?

    3. Wenn die Frage 1 zu verneinen ist: Haben die Lohngarantierichtlinie und die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 aufgestellten Rechtsgrundsätze aufgrund des Beitritts des Staates zur Europäischen Union Vorrang vor dem nationalen Recht, auch wenn es um Ereignisse aus der Zeit geht, in der der Staat nur dem EWR-Abkommen beigetreten war, aber noch nicht Mitglied der Europäischen Union war, sofern der Staat die genannte Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat?

    IV - Anwendbare Vorschriften

    7 Artikel 6 des EWR-Abkommens bestimmt:

    "Unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung werden die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie mit dem entsprechenden Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassen hat."

    8 Artikel 7 des EWR-Abkommens lautet:

    "Rechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen oder in den Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird oder die darin enthalten sind, sind für die Vertragsparteien verbindlich und Teil des innerstaatlichen Rechts oder in innerstaatliches Recht umzusetzen, und zwar wie folgt:

    ...

    b) Ein Rechtsakt, der einer EWG-Richtlinie entspricht, überlässt den Behörden der Vertragsparteien die Wahl der Form und der Mittel zu ihrer Durchführung."

    9 Das Protokoll 34 des EWR-Abkommens zur Möglichkeit für die Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen, bestimmt:

    "Artikel 1

    Ergibt sich in einer Rechtssache, die bei einem Gericht oder Gerichtshof eines EFTA-Staates anhängig ist, eine Frage nach der Auslegung von Bestimmungen des Abkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind mit Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung oder der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte, so kann das Gericht oder der Gerichtshof, sofern er dies für erforderlich hält, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ersuchen, über eine solche Frage zu entscheiden.

    Artikel 2

    Ein EFTA-Staat, der beabsichtigt, von diesem Protokoll Gebrauch zu machen, teilt dem Verwahrer und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit, inwieweit und nach welchen Modalitäten das Protokoll für seine Gerichte und Gerichtshöfe gilt."

    10 Im Protokoll 35 zur Durchführung der EWR-Bestimmungen heisst es:

    "Einziger Artikel

    Für Fälle möglicher Konflikte zwischen durchgeführten EWR-Bestimmungen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichten sich die EFTA-Staaten, nötigenfalls eine gesetzliche Bestimmung des Inhalts einzuführen, daß in diesen Fällen die EWR-Bestimmungen vorgehen."

    11 Gemäß Anhang XVIII Nummer 24 des EWR-Abkommens gilt die Richtlinie 80/987 für die EFTA-Staaten. Für die Zwecke des EWR-Abkommens wurden die Bestimmungen der Richtlinie speziell für das Königreich Schweden angepasst und "Beschäftigte bzw. Hinterbliebene von Beschäftigten, die alleine oder zusammen mit nahen Verwandten Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens bzw. Geschäftsbetriebs des Arbeitgebers waren und wesentlichen Einfluß auf die Betriebstätigkeit hatten", vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen.

    V - Zur Zulässigkeit der ersten und der zweiten Vorabentscheidungsfrage

    12 Die Bevollmächtigten der schwedischen Regierung, die Erklärungen sowohl als Beklagte als auch als Streithelferin des Ausgangsverfahrens vorgelegt hat, die norwegische und die isländische Regierung sowie die Kommission halten den Gerichtshof nicht für zuständig, die ersten beiden Vorabentscheidungsfragen zu prüfen. Zunächst ist zu beachten, daß diese Fragen sich nicht unmittelbar auf die Auslegung der Richtlinie 80/987 oder auf eine Verdeutlichung des Urteils Francovich u. a. beziehen, sondern auf die Folgen, die sich für einen EFTA-Staat wie seinerzeit das Königreich Schweden aus der Nichterfuellung von Pflichten aus dem EWR-Abkommen ergeben. Kann der Gerichtshof eine solche Frage im Rahmen des Artikels 177 EG-Vertrag prüfen?

    A - Die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen

    13 Die Prüfung einer Bestimmung eines internationalen Übereinkommens wie Artikel 6 des EWR-Abkommens in einem Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages ist grundsätzlich vorstellbar, wenn letztes Ziel der Tätigkeit des Richters die Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung ist; in diesem Fall ist das völkerrechtliche Instrument Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung(4).

    14 Die im vorliegenden Fall zu beantwortenden Vorabentscheidungsfragen gehören nicht zu dieser Kategorie. Sie betreffen ausschließlich den besonderen Rahmen der Rechtsverhältnisse, die ausserhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung durch völkerrechtlichen Vertrag geschaffen wurden, nämlich durch das EWR-Abkommen, das zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Ereignisse insbesondere für das Königreich Schweden nicht Teil des Gemeinschaftsrechts war. Der Unterschied ist geringfügig, aber bezeichnend. Es geht hier nicht darum, die vom vorlegenden Gericht genannten Rechtsvorschriften und allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung anzuwenden; sie werden gegebenenfalls im Rahmen einer anderen, durch das EWR-Abkommen geschaffenen Rechtsstruktur und auf jeden Fall in der Rechtsordnung eines Staates zur Geltung gebracht, der zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht der Union angehörte(5).

    15 Bemerkt sei noch, daß der Gerichtshof in seinem Gutachten zum ursprünglichen Entwurf des EWR-Abkommens(6) die Unterschiede zwischen dem Rechtsphänomen Gemeinschaft und dem betreffenden Abkommen auf die Eigenart der Gemeinschaftsrechtsordnung zurückführt, "deren Ziele über das mit dem Abkommen verfolgte Ziel hinausgehen"(7). Diesem Gutachten, das ich noch untersuchen werde, ist zu entnehmen, daß die Mitgliedstaaten der EFTA nicht ohne weiteres der Gemeinschaftsrechtsordnung zugehören, nur weil sie das EWR-Abkommen unterzeichnet haben.

    a) Das Urteil Dzodzi

    16 Die vorstehenden Feststellungen sind jedoch für sich allein nicht ausreichend, um eine Weigerung des Gerichtshofes zu begründen, gemäß Artikel 177 des Vertrages Antwort auf die ersten beiden Vorabentscheidungsfragen zu geben. In bestimmten Fällen überprüft der Gemeinschaftsrichter inhaltlich Fragen, die zwar die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen, aber im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten auftreten, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen. Ich halte es für unerläßlich, die wichtigsten Gesichtspunkte dieser Rechtsprechung darzulegen. Gemeinsam ist allen einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofes, daß sie Fälle betreffen, in denen rein nationale Bestimmungen(8) zur Anwendung gelangen, die auf Gemeinschaftsrecht verweisen oder dessen Inhalte übernehmen; diese Bestimmungen lassen den Wunsch des Gesetzgebers erkennen, den Rechtssubjekten in deren Geltungsbereich die gleiche Behandlung zuteil werden zu lassen, wie sie in der Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleistet wird.

    17 Insbesondere in den Rechtssachen Thomasdünger(9) und Gmurzynska-Bscher(10) ging es um die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs, auf den die anwendbaren nationalen Vorschriften ausdrücklich verwiesen oder den sie inhaltlich übernahmen.

    In der Rechtssache Dzodzi(11) suchte das vorlegende Gericht den Beistand des Gerichtshofes in einem Rechtsstreit, in dem es eine belgische Regelung anzuwenden hatte, wonach die Ehefrau eines belgischen Staatsangehörigen so zu behandeln ist, als ob ihr Ehemann Angehöriger eines (anderen) Mitgliedstaats der Gemeinschaft wäre; damit stellte sich die Frage, ob eine Staatsangehörige von Togo als Witwe eines belgischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht in Belgien hätte, wenn ihr Ehemann Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats gewesen wäre.

    In der Rechtssache Kleinwort Benson(12) ersuchte ein englisches Gericht um Auslegung einer Vorschrift des Brüsseler Übereinkommens, um eine nationale Regelung anzuwenden, die nach dem Vorbild dieses Übereinkommens gestaltet war und bestimmte, daß bei der Ermittlung der Bedeutung oder der Wirkung irgendeiner Bestimmung dieser Regelung "alle vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit Titel II des [Brüsseler] Übereinkommens von 1968 aufgestellten Grundsätze und alle einschlägigen Entscheidungen dieses Gerichtshofes zur Bedeutung oder Wirkung irgendeiner Vorschrift dieses Titels" zu berücksichtigen seien.

    In der Rechtssache Fournier(13) hat der Gerichtshof den Begriff "gewöhnlicher Standort" in einer Gemeinschaftsrichtlinie ausgelegt, die zwar im Ausgangsverfahren nicht maßgebend war, deren Bestimmungen jedoch zum Teil wörtlich Aufnahme in ein privates Abkommen zwischen Zentralbüros von Versicherungsgesellschaften gefunden hatten; dieses Abkommen hatte das vorlegende Gericht auszulegen und anzuwenden.

    Schließlich hatte sich der Gerichtshof in den Rechtssachen Leur-Blöm(14) und Giloy(15) im Wege der Vorabentscheidung zur Auslegung von Steuer- und Zollrichtlinien zu äussern, die zwar im Ausgangsverfahren nicht unmittelbar anwendbar waren, auf die die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften aber verwiesen.

    18 Der Gerichtshof hat in allen diesen Fällen mit Ausnahme der Rechtssache Kleinwort Benson die Vorabentscheidungsfragen geprüft. Bemerkenswert bleibt aber bei allen diesen Urteilen, daß er sich diesen Standpunkt trotz der gegenteiligen Schlussanträge der Generalanwälte zu eigen gemacht hat.

    In der Rechtssache Thomasdünger hat Generalanwalt Mancini beantragt, die Unzuständigkeit des Gerichtshofes für die Beantwortung der vorgelegten Fragen festzustellen, weil eine Antwort mittelbar zu einer Beurteilung nationaler Rechtsvorschriften geführt hätte.

    In den Rechtssachen Dzodzi und Gmurzynska-Bscher hat Generalanwalt Darmon seine ablehnende Haltung mit der Gefahr begründet, daß die Aufgabe des Gerichtshofes auf die Formulierung nichtbindender Stellungnahmen in einem Rahmen verkürzt werde, in dem das nationale Gericht stets frei bleibe, sie zu übergehen.

    Generalanwalt Tesauro hat in der Rechtssache Kleinwort Benson vorgeschlagen, die Rechtsprechung Dzodzi endgültig aufzugeben, und erklärt, daß trotz der früheren Rechtsprechung eine ausdehnende Auslegung des Artikels 177 des Vertrages erstens für die notwendige einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts - der wichtigste Grund für das Vorabentscheidungsverfahren - nicht förderlich sei, zweitens die verbindliche Wirkung der Urteile des Gerichtshofes gefährde und drittens unmittelbar daraufhin zu untersuchen sei, inwieweit sie für das vorlegende Gericht nützlich sei. Die Rechtsprechung Dzodzi stehe "in rechtstheoretischer Hinsicht im Widerspruch zu der Logik, die dem Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegt und [läuft] tatsächlich - warum sollte ich das verschweigen - auf einen Verfahrensmißbrauch hinaus"(16).

    Generalanwalt Jacobs hat sich in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Leur-Blöm und Giloy diesen Einwänden seiner Kollegen angeschlossen. Er fragte sich zunächst, inwiefern dem Zweck, die Einheitlichkeit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, gedient wäre, wenn der Gerichtshof in Rechtsstreitigkeiten entscheiden würde, in denen ein Mitgliedstaat eine Gemeinschaftsvorschrift übernimmt und in einen aussergemeinschaftlichen Rahmen überträgt(17). In einer solchen Situation "[wäre] die Gefahr für die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ... höchstens mittelbar und vorübergehend gegeben"(18). Hätte aber der Gerichtshof eine Gemeinschaftsvorschrift ausserhalb ihres eigentlichen Rahmens auszulegen, so ginge er nach den Worten des Generalanwalts "nicht nur das Risiko ein, nicht alle erheblichen Punkte zu berücksichtigen, sondern auch durch sachfremde Faktoren irregeleitet zu werden"(19). Selbst wenn man annähme, daß der Gerichtshof in der Lage sei, eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in einem Rechtsstreit ausserhalb eines gemeinschaftlichen Rahmens richtig auszulegen, bliebe "ungewiß, ob die Entscheidung des Gerichtshofes für diesen Rechtsstreit erheblich sein wird"(20). Der Generalanwalt kommt sodann, nachdem er weitere praktische und theoretische Schwierigkeiten der erwähnten ausdehnenden Auslegung des Artikels 177 aufgezeigt hat, zu dem Ergebnis, daß "der Gerichtshof nur in Fällen entscheiden sollte, in denen ihm der tatsächliche und rechtliche Rahmen des Rechtsstreits bekannt ist und in denen dieser Rahmen innerhalb des Regelungszwecks der Gemeinschaftsvorschrift liegt", da "nur diese Auffassung rechtlichen Grundsätzen und dem Zweck des Artikels 177 [entspricht]"(21).

    19 Auf den ersten Blick scheint der Gerichtshof durch diesen Skeptizismus in den Schlussanträgen seiner Generalanwälte kaum beeindruckt worden zu sein. Meines Erachtens lässt aber eine gründliche Untersuchung der genannten Urteile zwar keine Aufgabe, wohl aber eine Rücknahme des Geltungsanspruchs der Rechtsprechung Dzodzi und auf jeden Fall ihre zunehmende Unterwerfung unter strengere Anwendungsvoraussetzungen erkennen. Das Eingreifen des Gemeinschaftsrichters im Wege der Auslegung in einem Bereich, bei dem man nur mißbräuchlich von einem unmittelbaren Interesse für die Gemeinschaftsrechtsordnung sprechen könnte, ist in Fällen zugelassen worden, in denen der nationale Gesetzgeber, um unwillkommene Unterscheidungen zu vermeiden und die einheitliche Anwendung von Rechtsnormen zu stärken, Bestimmungen des Gemeinschaftsrecht ausdrücklich, unmittelbar und ohne Einschränkungen auf rein interne Sachverhalte ausgedehnt und zugleich die nationalen Gerichte gezwungen hat, der Auslegung des Gerichtshofes zu folgen. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes kann indessen nicht in Frage kommen, wenn die Verweisung des nationalen Gesetzgebers weder diesen Umfang noch diesen Geltungsanspruch hat und ihr keine absolute Pflicht der nationalen Gerichte entspricht, die nationale Vorschrift in dem Sinne auszulegen, der ihnen mittelbar vom Gemeinschaftsrichter vorgeschlagen wird.

    20 Auch wenn sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes insgesamt an zwei Prüfsteinen für den Mechanismus der Vorabentscheidung ausrichtet, nämlich am Grundsatz der Zusammenarbeit zwischen nationalem und Gemeinschaftsrichter und am Grundsatz der Sicherstellung richtiger und einheitlicher Anwendung des Gemeinschaftsrechts, scheint sie in bestimmten Fällen doch diesen Rahmen zu überschreiten, sich auf einen Bereich auszudehnen, der in den Bestimmungen des originären Gemeinschaftsrechts nicht klar abgegrenzt ist, und einer anderen Priorität zu folgen, nämlich der Harmonisierung des Rechts allgemein.

    21 Diese Beobachtung wird durch das kürzlich ergangene Urteil Hermès(22) zur Auslegung des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) bekräftigt, das die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation unterzeichnet hat. Obwohl es keineswegs um die Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens in einem vom Gemeinschaftsrecht bestimmten Rechtsstreit ging, hat sich der Gerichtshof für auslegungsbefugt gehalten, denn "wenn eine Vorschrift sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar ist, [besteht] ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, daß diese Vorschrift unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern"(23).

    b) Das Urteil Dzodzi und die vorliegende Rechtssache

    22 Eine Gesamtbewertung der angeführten Rechtsprechung und die Formulierung allgemeiner - positiver oder negativer - Stellungnahmen können hier nicht meine Aufgabe sein.

    Es sei jedoch bemerkt, daß diese Ausdehnung der Vorabentscheidungstätigkeit des Gerichtshofes kein Allheilmittel für die Wahrung und die Förderung des Gemeinschaftsrechts darstellt.

    Es wäre meines Erachtens nicht ratsam, systematisch auf diese Rechtsprechung zurückzugreifen und den Gerichtshof damit, auch wenn es im Interesse der Harmonisierung der Rechtsvorschriften oder der Gleichbehandlung wäre, zum Richter über die Übereinstimmung aussergemeinschaftlicher Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht zu machen. Das Streben nach einer solchen Einheitlichkeit könnte sich zum Nachteil des Gemeinschaftsrechts auswirken, insbesondere wenn man in der Bemühung um Harmonisierung der Besonderheit und der Einmaligkeit des Rechtsphänomens Gemeinschaft nicht mehr die gebührende Bedeutung beimisst. Ein typisches Beispiel für diese Gefahr zeigt uns der vorliegende Fall.

    23 Es erscheint mir jedenfalls absolut nicht notwendig, auf einer Revision der Rechtsprechung Dzodzi zu bestehen, um meinen Standpunkt begründen zu können, daß der Gerichtshof die vorgelegten Fragen nicht beantworten sollte. Ich bin nämlich der Meinung, daß diese Fragen nichts mit dieser Rechtsprechung zu tun haben. Darüber hinaus beziehen sie sich nicht unmittelbar auf die Richtlinie 80/987 oder das Urteil Francovich u. a., sondern werfen das Problem der Auslegung des Artikels 6 des EWR-Abkommens in Verbindung mit der Richtlinie 80/987 und dem Urteil Francovich u. a. auf, um die Art und Weise der Anwendung dieser Regeln der Rechtsprechung und der Gesetzgebung der Gemeinschaft ausserhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung festzulegen.

    24 i) Mein erster Einwand gegen die Sachdienlichkeit einer Antwort auf die Vorabentscheidungsfragen gilt der Nützlichkeit der Antwort, um die man Sie ersucht. Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt das Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages, dem vorlegenden Gericht eine Antwort zu geben, die ihm bei der Entscheidung im Ausgangsverfahren nützlich ist. Sonst weigert sich der Gemeinschaftsrichter, und zwar auch im Kontext des Urteils Dzodzi, ihm vorgelegte Fragen zu prüfen, wenn offensichtlich ist, daß "die Gemeinschaftsbestimmung, deren Auslegung vom Gerichtshof begehrt wird, nicht anwendbar sein kann"(24). Meines Erachtens ist diese Ausnahme im vorliegenden Fall gegeben, weil die vorgelegten Vorabentscheidungsfragen Merkmale, die der Gemeinschaftsrechtsordnung angehören, in das Recht eines Staates übernehmen wollen, der nicht zu dieser Rechtsordnung gehört.

    Diese Argumente sind nun zwar zutreffend, befriedigen mich aber in methodologischer Hinsicht aus zwei Gründen nicht: Erstens gehört die Bewertung der Nützlichkeit einer Vorabentscheidungsfrage letztlich zur Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts; zweitens beruht der Gedanke, daß die Gemeinschaftsvorschriften und die vom vorlegenden Gericht im vorliegenden Fall angeführte Rechtsprechung "offensichtlich" im Ausgangsverfahren keine Anwendung finden können, auf einer Betrachtungsweise, die die Prüfung von Sachfragen bereits bei der Untersuchung der Zulässigkeit der Vorabentscheidungsfragen einsetzen lässt. Um sagen zu können, ob das Urteil Francovich u. a. in dem Kontext, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, "offensichtlich" unanwendbar ist, muß die Rechtssache inhaltlich geprüft werden. Da dies bedeutet, daß die Untersuchung der Begründetheit bereits stattgefunden hat, ist es auch aus praktischen Gründen nicht gerechtfertigt, diese Fragen bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit aufzuwerfen.

    25 ii) Es gibt einen zweiten, meines Erachtens sehr viel gewichtigeren Einwand gegen die Zulässigkeit der Vorabentscheidungsfragen. Die im vorliegenden Fall vorgelegten Fragen unterscheiden sich in einem bezeichnenden Punkt von denen, die der Gerichtshof im Urteil Dzodzi geprüft hat. Hier interessiert sich das vorlegende Gericht nicht für die Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift, die es dann selbst auf einen ausserhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung entstandenen Rechtsstreit überträgt und sich dabei an die Maßgaben und Grenzen hält, die die in diesem Rechtsstreit anwendbare nichtgemeinschaftliche Vorschrift vorsieht; es fragt vielmehr unmittelbar, in welcher Weise, in welchem Umfang und mit welchem Nachdruck es Gemeinschaftsvorschriften ausserhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung anzuwenden hat. Das aber gehört nicht zu den Zuständigkeiten des Gerichtshofes. Im Urteil Dzodzi heisst es hierzu ausdrücklich: "Die Zuständigkeit des Gerichtshofes beschränkt sich jedoch auf die Prüfung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Er kann in seiner Antwort an das vorlegende Gericht nicht die allgemeine Systematik der Bestimmungen des nationalen Rechts berücksichtigen, die gleichzeitig mit der Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht den Umfang dieser Verweisung festlegen. Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein interne Sachverhalte, auf die es nur mittelbar kraft des nationalen Gesetzes anwendbar ist, setzen wollte, gilt das innerstaatliche Recht, so daß dafür ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind."(25)

    26 Die Umsetzung der behandelten Rechtsprechung auf die vorliegende Rechtssache veranlasst mich zu folgenden Feststellungen: Die ersten beiden Vorabentscheidungsfragen betreffen nicht die Auslegung der Richtlinie 80/987 und auch nicht die Klarstellung des Urteils Francovich u. a.; sie beziehen sich auf das Problem, inwieweit es möglich ist, das Urteil Francovich u. a. über eine Auslegung und Anwendung des Artikels 6 des EWR-Abkommens in das Ausgangsverfahren einzubeziehen. Dieser Artikel hat, übrigens ebenso wie das gesamte Abkommen, ein doppeltes Gesicht, ein gemeinschaftliches und ein aussergemeinschaftliches. Soweit es die beiden Vorabentscheidungsfragen im vorliegenden Fall betrifft, hat der Artikel keinen Gemeinschaftscharakter, sondern ist Teil eines völkerrechtlichen Übereinkommens, das nach den nationalen und nach den völkerrechtlichen Vorschriften in die interne Rechtsordnung des Königreichs Schweden als EFTA-Staat und nicht als Mitglied der Union übernommen worden ist. Das vorlegende Gericht ist allein dafür zuständig, unter Berücksichtigung des systematischen Aufbaus der schwedischen Rechtsvorschriften und des Völkerrechts festzulegen, in welchem Umfang und bis zu welchem Punkt Artikel 6 des EWR-Abkommens - stets als aussergemeinschaftliche Bestimmung verstanden - das Gemeinschaftsrecht (insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 80/987 sowie das Urteil Francovich u. a.) einbezieht. Das Gericht kann hierbei nicht tätig werden, auch nicht auf dem Weg über das Urteil Dzodzi.

    27 Vielleicht könnte man dieser Argumentation entgegenhalten, daß sie die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Artikels 6 des EWR-Abkommens zu gering bewertet, zumal dieser Artikel die einheitliche Auslegung von Gemeinschaftsbestimmungen sicherstellen wollte. In der Tat heisst es in den Urteilen Leur-Blöm und Hermès ausdrücklich, daß, "wenn eine Vorschrift sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar ist," d. h. eine Doppelnatur aufweist, wie dies gerade bei Artikel 6 des EWR-Abkommens der Fall ist, "ein klares Interesse der Gemeinschaft daran [besteht], daß diese Vorschrift unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um in der Zukunft voneinander abweichende Auslegungen zu verhindern"(26). Mithin scheint die Philosophie, die den Gerichtshof in den Rechtssachen Leur-Blöm und Hermès inspiriert hat, auf den ersten Blick nur schwer mit dem vorstehenden Standpunkt vereinbar zu sein, wonach die Beantwortung der ersten beiden Vorabentscheidungsfragen nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt, weil sie nichts mit der Gemeinschaftsrechtsordnung zu tun hat und untrennbar mit dem allgemeinen Rechtssystem der EFTA-Staaten und dem Völkerrecht verbunden ist. In diesen beiden Rechtssachen hatte die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung ausgereicht, um die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung einer doppelgesichtigen (gemeinschaftlichen und aussergemeinschaftlichen) Vorschrift zu begründen - trotz unvermeidbarer Divergenzen bei der Anwendung der ausgelegten Bestimmung.

    28 Die vom Gerichtshof in den genannten Urteilen vertretenen Standpunkte sind allerdings meines Erachtens mit der hier vorgeschlagenen Lösung nicht unvereinbar. Es sei zunächst darauf hingewiesen, daß dem Zweck einer einheitlichen Auslegung keine Absolutheit zukommt. Dem Gemeinschaftsrichter sind die Grenzen jeder Bemühung um Harmonisierung im Wege der Auslegung wohlbekannt; deshalb beteiligt er sich nicht an der Prüfung der Modalitäten und Grenzen der Anwendung der von ihm auszulegenden Vorschriften in einem Bereich ausserhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung. Darüber hinaus muß unbedingt auf die Einmaligkeit der vorliegenden Rechtssache hingewiesen werden: Die ersten beiden Vorabentscheidungsfragen betreffen nicht nur die Auslegung einer Vorschrift, die sowohl gemeinschaftlichen als auch aussergemeinschaftlichen Charakter aufweist, nämlich des Artikels 6 des EWR-Abkommens, sondern werfen unmittelbar das Problem der Art und Weise der Anwendung dieser Vorschrift und ihrer Wirkungen in einer Rechtsordnung ausserhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung auf. Diese Vermischung von Auslegung und Anwendung reicht bereits aus, um die Unzuständigkeit des Gerichtshofes zu rechtfertigen.

    Der Gemeinschaftsrichter hat sich mit anderen Worten in Grenzfällen zwar zur Auslegung von Vorschriften bereit gefunden, deren Anwendung ausserhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung von der Anwendung innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung abweichen kann; seiner Auslegungsaufgabe nach Artikel 177 des Vertrages kann er indessen in Fällen, in denen die vorgelegte Frage darauf hinausläuft, die Art und Weise der Anwendung einer oder mehrerer Gemeinschaftsvorschriften in einem Bereich ausserhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts festzulegen, nicht gerecht werden. Deshalb muß insbesondere im Kontext des vorliegenden Rechtsstreits die Auslegung des Artikels 6 des EWR-Abkommens in der Richtung vermieden werden, in der diese Auslegung mit den ersten beiden Vorabentscheidungsfragen verlangt wird.

    29 iii) Die vorstehende Argumentation ist dadurch gekennzeichnet, daß sie die Prüfung der ersten beiden Vorabentscheidungsfragen in der vorliegenden Rechtssache ausschließt, ohne doch einer zukünftigen Anwendung der Rechtsprechung Dzodzi im Rahmen der Klärung einer Bestimmung des EWR-Abkommens durch Auslegung vorzugreifen, selbst wenn diese ausserhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung anzuwenden wäre; dazu ist allerdings erforderlich, daß Auslegung und Anwendung der betreffenden Bestimmung nicht so miteinander vermengt werden, wie dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist. Hilfsweise für den Fall, daß es der Gerichtshof für richtiger halten sollte, die Prüfung der Vorabentscheidungsfragen, die ihm das Gericht eines Unterzeichnerstaats des EWR-Abkommens, der zugleich früher EFTA-Staat war, zwecks Auslegung dieses Abkommens vorgelegt hat, in radikalerer Weise abzulehnen, möchte ich noch weitere Argumente vortragen.

    30 Die Rechtsprechung Dzodzi betrifft insgesamt Fälle, in denen das Auslegungsproblem im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats angesiedelt ist. Solche Fälle lassen in besonderem Masse die Notwendigkeit sichtbar werden, eine Vorschrift, die sowohl im Rahmen des Gemeinschaftsrechts als auch innerhalb der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats anwendbar sein kann, einheitlich auszulegen. Diese Rechtsprechung will eine Reaktion auf ein unerwünschtes Phänomen innerhalb eines Mitgliedstaats sein, daß nämlich Rechtssubjekte je nachdem, ob ihr Fall unter das Gemeinschaftsrecht fällt oder nicht, rechtlich unterschiedlich behandelt werden, obwohl die im einen wie im anderen Fall anwendbaren Rechtsvorschriften ähnlich sind oder gar übereinstimmen. Der Gedanke einer Harmonisierung der Gesetzgebung - zu der selbstverständlich auch die Auslegung gehört - stellt ein wichtiges Anliegen des Vertrages und ein grundlegendes Mittel der Förderung der europäischen Integration dar. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung hat nicht die gleiche Bedeutung, wenn die Harmonisierung auf die Gleichbehandlung von Rechtssubjekten nicht innerhalb des "Rahmens" der Gemeinschaft (der Rechtssubjekte umfasst, die sowohl dem Gemeinschaftsrecht als auch dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten unterliegen), sondern ausserhalb dieses Rahmens abzielt.

    Folglich ist, welche Bedeutung angesichts der Bestimmungen des EWR-Abkommens und insbesondere seines Artikels 6 der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung von Gemeinschaftsvorschriften des "EWR-Rechts" auch immer zukommen mag, diese Notwendigkeit jedenfalls, um auf unseren Fall zurückzukommen, weniger zwingend als die einer einheitlichen Auslegung von Vorschriften, die innerhalb der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anzuwenden sind. Aus diesem Grund bin ich der Meinung, daß die Rechtsprechung Dzodzi in Fällen wie der vorliegenden Rechtssache nicht zu berücksichtigen ist oder zumindest eine Erweiterung der Auslegungsaufgabe des Gerichtshofes nicht in gleicher Weise rechtfertigen kann, wie dies in Fällen gerechtfertigt war, in denen es um ein Problem der Anwendung von Vorschriften gemeinschaftlichen Interesses im Recht der Mitgliedstaaten ging.

    31 Ich habe zweitens darauf hingewiesen, daß die Auslegung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Wege der Vorabentscheidung, die bei der Entscheidung im Ausgangsverfahren nicht unmittelbar anzuwenden sind, dann vorstellbar ist, wenn eine aussergemeinschaftliche Vorschrift ausdrücklich, unmittelbar und ohne Einschränkungen auf diese Bestimmungen verweist, um eine einheitliche Regelung bestimmter Rechtsverhältnisse sicherzustellen, sofern das vorlegende Gericht verpflichtet ist, sich an die Auslegung des Gerichtshofes zu halten. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfuellt sein. Im vorliegenden Fall mag man - nach inhaltlicher Prüfung der Vorabentscheidungsfragen - die erste Voraussetzung vielleicht als erfuellt ansehen, doch bei der zweiten ist das durchaus nicht sicher. Genau besehen lässt keine Bestimmung des schwedischen Rechts oder des EWR-Abkommens(27) den Schluß zu, daß eine etwaige Antwort des Gerichtshofes auf die streitigen Fragen, die ja ausserhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung erfolgt(28), für das vorlegende Gericht bindend wäre. Auch der Hinweis in Artikel 6 des EWR-Abkommens auf die Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes - zumindest derjenigen, die bis zum Inkrafttreten des Abkommens ergangen war - kann offensichtlich nicht als Festlegung einer solchen Pflicht für das vorlegende Gericht in bezug auf die Antwort verstanden werden, die der Gerichtshof auf die ersten beiden Vorabentscheidungsfragen geben soll.

    32 Die vorstehende Untersuchung hat also gezeigt, daß die mit den ersten beiden Vorabentscheidungsfragen aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zu denen gehören, die dem Gerichtshof im Verfahren des Artikels 177 des Vertrages unterbreitet werden können.

    B - Das EWR-Abkommen als Rechtsgrundlage einer Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen

    33 Unabhängig von dem bisher Gesagten lässt sich aber die Zuständigkeit des Gerichtshofes auch nicht auf das EWR-Abkommen stützen. Eine Gesamtwürdigung von Inhalt und Struktur dieses Abkommens zeigt, wie die Kommission zu Recht bemerkt, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Fällen wie dem vorliegenden nicht als zuständig angesehen werden kann. Die Auslegung des Artikels 6 des EWR-Abkommens, die für die Antwort auf die ersten beiden Vorabentscheidungsfragen wichtig ist, scheint eher in die ausschließliche Zuständigkeit des EFTA-Gerichtshofes zu fallen, zumindest wenn sich die Auslegung auf die Anwendung des Abkommens durch einen EFTA-Staat bezieht. Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes bestimmt, daß der EFTA-Gerichtshof zuständig für Gutachten über die Auslegung des EWR-Abkommens ist, d. h. für die Feststellung, inwieweit dieses Abkommen ordnungsgemäß in die nationalen Rechtsordnungen der EFTA-Staaten umgesetzt worden ist.

    34 Gemäß Artikel 107 des EWR-Abkommens und nach dem Protokoll 34 können die nationalen Gerichte der EFTA-Staaten dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung von Bestimmungen des Abkommens vorlegen, die mit Gemeinschaftsbestimmungen übereinstimmen(29), wenn zwei Voraussetzungen, eine materielle und eine formelle, erfuellt sind. Zum einen ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf Bestimmungen des Abkommens beschränkt, "die in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind mit Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung oder der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte"; zum anderen muß ein EFTA-Staat, der von diesem Protokoll Gebrauch machen will, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mitteilen, "inwieweit und nach welchen Modalitäten das Protokoll für seine Gerichte und Gerichtshöfe gilt". Ganz unabhängig von der Frage, inwieweit die erste Voraussetzung erfuellt ist, muß jedenfalls festgestellt werden, daß die formelle Voraussetzung der vorherigen Mitteilung nicht erfuellt ist; das Königreich Schweden hat nie Gebrauch von der ihm durch das Protokoll 34 eröffneten Möglichkeit gemacht, die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für die Beantwortung der ersten beiden Vorabentscheidungsfragen anzuerkennen.

    35 Einige könnten sich fragen, welches Schicksal die im EWR-Abkommen genannten Auslegungsprobleme erfahren, wenn ein EFTA-Staat wie das Königreich Schweden der Europäischen Union beitritt. Dieses Problem ist in einem gesonderten, am 28. September 1994 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über Übergangsregelungen für einen Zeitraum nach dem Beitritt bestimmter EFTA-Staaten zur Europäischen Union geregelt worden. Aufgrund dieses Abkommens bleibt der EFTA-Gerichtshof zuständig für Vorabentscheidungsfragen in Sachen, die bei Gerichten der EFTA-Staaten anhängig sind, wenn sich die zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt dieser Staaten zur Europäischen Union ereignet haben. Diese Übertragung der Zuständigkeit an den EFTA-Gerichtshof ist nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgt, der zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtshofes in dieser Rechtssache bereits abgelaufen war. Daß der EFTA-Gerichtshof zumindest nach den Bestimmungen des Abkommens vom 28. September 1994 zeitlich nicht mehr zuständig erscheint, um die Ihnen vorgelegten Fragen zu beantworten, darf jedenfalls nicht so verstanden werden, daß damit einer Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften das Wort geredet werden könnte. Sie sind auf jeden Fall nach wie vor ratione materiä unzuständig(30). Im übrigen könnte das Königreich Schweden gegenwärtig, selbst wenn es dies wollte, dem Gerichtshof nicht mehr auf der Grundlage des Protokolls 34 die Zuständigkeit für die Auslegung der Bestimmungen des EWR-Abkommens zu verleihen, weil es der EFTA nicht mehr angehört(31).

    36 Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß der Gerichtshof für die Beantwortung der ersten beiden Vorabentscheidungsfragen nicht zuständig ist.

    VI - Zur Beantwortung der ersten beiden Vorabentscheidungsfragen

    37 Nur äusserst hilfsweise möchte ich zur Beantwortung dieser Fragen Stellung nehmen. Ich umreisse zunächst das rechtliche Problem. Die Frage geht dahin, ob die im Urteil Francovich u. a. aufgestellten Grundsätze über die Haftung des Staates bei nicht ordnungsgemässer Umsetzung einer Gemeinschaftsrichtlinie in nationales Recht gemäß Artikel 6 des EWR-Abkommens Bestandteil des EWR-Rechts geworden sind und damit Vorrang vor dem nationalen Recht eines EFTA-Staates haben, der dieses Abkommen unterzeichnet hat.

    A - Vorbemerkungen

    38 Ich möchte zunächst darauf hinweisen, daß eine etwaige Bejahung dieser Fragen nicht notwendig ohne Rechtsgrundlage wäre. In Artikel 6 des EWR-Abkommens heisst es nämlich ausdrücklich, daß die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie mit der entsprechenden Bestimmung des originären oder abgeleiteten Gemeinschaftsrechts "in ihrem wesentlichen Gehalt identisch" sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung "im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt [werden], die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassen hat". Im übrigen sind die Lohngarantiebestimmungen der Richtlinie 80/987 zweifelsfrei identisch mit denen des Anhangs XVIII des EWR-Abkommens; dieser Anhang verweist sogar unmittelbar auf die Richtlinie 80/987. Es kommt hinzu, daß die Rechtsprechung Francovich u. a., die auf dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90(32) beruht, vor der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erging, genau wie dies dessen Artikel 6 verlangt. Schließlich betraf das Urteil Francovich u. a. die nicht ordnungsgemässe Umsetzung der Richtlinie 80/987 in das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats, d. h. eine rechtlich und tatsächlich ähnlich gelagerte Frage wie die im vorliegenden Ausgangsverfahren(33).

    39 Unter diesen Umständen (und selbstverständlich nur, wenn der Gerichtshof das Problem der Zuständigkeit umgeht) ist nach der bestmöglichen Auslegung des Artikels 6 des EWR-Abkommens zu suchen. Zugunsten einer extensiven Auslegung, die zu der Annahme führen würde, daß die Grundelemente der Gemeinschaftsrechtsordnung, wie sie sich in den Grundsätzen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts und seiner unmittelbaren Anwendbarkeit sowie im Begriff des gemeinschaftsrechtlichen Besitzstands und - was die vorliegende Rechtssache anbelangt - in der Rechtsprechung Francovich u. a. niedergeschlagen haben, auf dem Weg über Artikel 6 des EWR-Abkommens in die durch dieses Abkommen begründeten Rechtsbeziehungen übernommen worden sind, ließen sich die Argumente ins Feld führen, die ich nun im einzelnen darlegen werde.

    40 Zunächst ließe sich sagen(34), daß Artikel 6 des EWR-Abkommens wie übrigens auch die Bestimmungen der Richtlinie 80/987, soweit sie in den Anhängen dieses Abkommens in Bezug genommen werden, Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind(35), weil sie in einem völkerrechtlichen Vertrag enthalten sind, den die Gemeinschaft mit Drittländern geschlossen hat. Die Grundelemente dieser Rechtsordnung wie der Vorrang, die unmittelbare Geltung und ganz allgemein die Rechtsprechung des Gerichtshofes, die zu dem gehört, was gemeinhin als "gemeinschaftlicher Besitzstand" bezeichnet wird, können damit Eingang in ein Regelwerk wie das EWR-Abkommen finden, weil dieser Weg durch eine besondere Bestimmung des fraglichen völkerrechtlichen Vertrages gedeckt ist (Artikel 6 des EWR-Abkommens).

    41 Dieser Denkansatz wird noch durch die Feststellung bestärkt, daß die Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung der in dieses Abkommen aufgenommenen Gemeinschaftsvorschriften das Hauptziel des Artikels 6 ist, zugleich aber auch ein wichtiges Anliegen der Vertragsparteien, wie eine Vielzahl von Bestimmungen des EWR-Abkommens belegt. Soll also eine besondere Bestimmung gemeinschaftlichen Ursprungs - im vorliegenden Fall die Vorschrift über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - stets in gleicher Weise ausgelegt und angewandt werden, müsste der Gerichtshof als Wahrer der einheitlichen Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Lösung wählen, die unabhängig vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift zu den geringstmöglichen Abweichungen bei der Auslegung führt, zumal er, um diese Einheitlichkeit sicherzustellen, bei der Zulässigkeit der Prüfung von Vorabentscheidungsfragen bereits sehr weit gegangen ist(36). Offensichtlich ist unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Auslegung die Lösung am anziehendsten, wonach der gemeinschaftliche Besitzstand, zumindest soweit er auf der bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens ergangenen Rechtsprechung aufbaut, Bestandteil dieses Abkommens ist und folglich bei der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen Berücksichtigung finden muß.

    42 Allerdings reichen diese allgemeinen Bemerkungen nicht aus, um die ersten beiden Vorabentscheidungsfragen zu beantworten. Jenseits der offensichtlichen Verwandtschaft oder der Übereinstimmung der einschlägigen Vorschriften des EWR-Abkommens mit bestimmten Elementen der Gemeinschaftsrechtsordnung muß auch deren Inhalt untersucht werden, und dabei sind wie immer die Kriterien zu beachten, die der Gerichtshof für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge aufgestellt hat.

    B - Die Auslegungskriterien der Rechtsprechung

    43 In dieser Hinsicht ist auf den Standpunkt des Gerichtshofes bei der Prüfung von Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrages abzustellen, den die Gemeinschaft mit Drittstaaten geschlossen hat. Zwar geht der Gemeinschaftsrichter in bestimmten Fällen davon aus, daß die Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift auf eine ähnliche oder übereinstimmende Bestimmung des Völkerrechts auszudehnen ist(37), in anderen Fällen wiederum hält er diese Ausdehnung nicht für möglich oder nicht für angezeigt(38). Dieser Rechtsprechung lässt sich entnehmen, daß die Ausdehnung der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift auf eine vergleichbar, ähnlich oder identisch formulierte Bestimmung in einem Abkommen, das die Gemeinschaft mit einem Drittland abgeschlossen hat, insbesondere von der Zielsetzung abhängig ist, die mit jeder dieser Bestimmungen in dem ihr eigenen Rahmen verfolgt wird; dem Vergleich zwischen den Zielen und allgemein dem Kontext des völkerrechtlichen Vertrages einerseits und denen des EG-Vertrags andererseits ist daher besondere Bedeutung beizumessen.

    44 Dieser Standpunkt der Rechtsprechung ist auch im Gutachten 1/91 gerade über das EWR-Abkommen zur Geltung gekommen, auf das ich nunmehr eingehen möchte. Dieses Gutachten verweist übrigens auf Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, wonach ein Vertrag "nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist"(39).

    45 Um Inhalt und Rechtswirkungen der Bestimmungen des Artikels 6 des EWR-Abkommens und der Richtlinie 80/987 - soweit diese ausschließlich im Rahmen des EWR-Abkommens zur Anwendung gelangt - zu ermitteln, bedarf es daher einer Gesamtbeurteilung dieses Abkommens. Diese Gesamtbeurteilung wird zusammen mit einem Vergleich des EWR-Abkommens mit dem Gemeinschaftsrecht sowie der Gemeinschaftsrechtsordnung allgemein die Kriterien sichtbar machen, anhand deren der Sinn des Artikels 6 des EWR-Abkommens sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für einen EFTA-Staat zu entnehmen sind, der sich nicht an die Richtlinie 80/987 als Teil des EWR-Abkommens gehalten hat.

    C - EWR-Abkommen und Gemeinschaftsrecht in vergleichender Betrachtung

    46 Die französische Regierung und die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens machen in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen geltend, daß das EWR-Abkommen die EFTA-Staaten, die es unterzeichnet hätten, so eng an die Europäische Gemeinschaft anschließe, daß es zu einer Quasiassimilierung dieser Staaten durch die Gemeinschaftsrechtsordnung führe. Das EWR-Abkommen könne daher nicht als ein völkerrechtliches Instrument neben anderen betrachtet werden, sondern nehme eine autonome Stellung ein und weise einen ganz besonderen Inhalt auf, der der Stellung und der Beziehung der EFTA-Staaten zur Gemeinschaft entspreche. Artikel 6 des EWR-Abkommens integriere ausdrücklich und ohne jeden Vorbehalt die gesamte Rechtsprechung des Gerichtshofes bis zur Unterzeichnung des Abkommens in die rechtliche Gestaltung, die man als "EWR-Recht" bezeichnen könne. Dieses Recht stelle anscheinend eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auf Staaten dar, die nicht Mitglied der Gemeinschaft seien, und zwar mit dem Inhalt, den diese Bestimmungen in der Gemeinschaftsrechtsordnung hätten. Ausserdem verpflichte Artikel 7 des EWR-Abkommens zur Umsetzung bestimmter Gemeinschaftsrichtlinien in das nationale Recht der EFTA-Staaten; dieser Vorschrift sei die Pflicht dieser Staaten zu entnehmen, den gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand in ihre internen Rechtsordnungen effektiv und vollständig einzubinden. Diese Pflicht sei ihrem Umfang nach auf die besonderen Bereiche beschränkt, auf die das EWR-Abkommen Bezug nehme; ihrer Intensität nach sei sie aber unbeschränkt in dem Sinne, daß sie die gesamte Rechtsprechung des Gerichtshofes für diese Bereiche umfasse. Schließlich gälten wegen der besonderen Zielsetzung des EWR-Abkommens und der Merkmale des damit geschaffenen rechtlichen Mechanismus der Konvergenz mit dem Gemeinschaftsrecht die Grundsätze des Vorrangs und der unmittelbaren Geltung, wie sie in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannt seien, auch für dieses Abkommen.

    47 Meines Erachtens sollte man eher den genau entgegengesetzten Ansatz wählen, dem offensichtlich auch der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/91(40) gefolgt ist. In diesem Gutachten hat es der Gerichtshof für notwendig gehalten, vor Beantwortung der ihm gestellten Fragen die Ziele und den Inhalt des EWR-Abkommens einerseits und die Ziele und den Inhalt des Gemeinschaftsrechts andererseits zu vergleichen. Er hat hierzu festgestellt, daß das EWR-Abkommen "auf die Anwendung einer Freihandels- und Wettbewerbsregelung in den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gerichtet ist", während, was die Gemeinschaft betrifft, "die Freihandels- und Wettbewerbsregelung ... [sich] in der Rechtsordnung der Gemeinschaft entwickelt [hat] und sich in diese Rechtsordnung ein[fügt], deren Ziele über das mit dem Abkommen verfolgte Ziel hinausgehen"(41). Teleologisch gesehen besteht daher unbezweifelbar ein Unterschied zwischen dem EWR-Abkommen und dem Gemeinschaftsvertrag; während der freie Warenverkehr und ein unverfälschter Wettbewerb für das EWR-Abkommen Endziele sind, sind sie für die Gemeinschaft lediglich Mittel, weitere Ziele wie die Errichtung eines Binnenmarktes, die Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie konkrete Fortschritte auf dem Wege zur Europäischen Union zu erreichen.

    48 Aber auch der allgemeine Zusammenhang, in den sich das Ziel des EWR-Abkommens einfügt, ist ein anderer als der, in dem die gemeinschaftlichen Ziele verfolgt werden. Hierzu hat der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/91 festgestellt: "Der Europäische Wirtschaftsraum ist ... auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages zu verwirklichen, der Rechte und Pflichten im wesentlichen nur zwischen seinen Vertragsparteien begründet und keine Übertragung von Souveränitätsrechten auf die mit ihm eingesetzten zwischenstaatlichen Organe vorsieht. Dagegen stellt der EWG-Vertrag, obwohl er in der Form einer völkerrechtlichen Übereinkunft geschlossen wurde, nichtsdestoweniger die Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes haben die Gemeinschaftsverträge eine neue Rechtsordnung geschaffen, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind ... Die wesentlichen Merkmale der so verfassten Rechtsordnung der Gemeinschaft sind ihr Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten und die unmittelbare Wirkung zahlreicher für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen."(42)

    49 Damit wird deutlich, daß die wesentliche Identität von Europäischem Wirtschaftsraum und Gemeinschaftsrechtsordnung, wie sie die französische Regierung ausdrücklich und die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens stillschweigend vertreten, nicht zutreffen kann, weil ihr die grundlegenden Unterschiede der beiden Rechtssysteme des EWR-Abkommens einerseits und der Gemeinschaft andererseits entgegenstehen. Im übrigen lässt sich der zitierten Stelle des Gutachtens des Gerichtshofes wohl e contrario entnehmen, daß die grundlegenden Merkmale der Gemeinschaftsrechtsordnung, nämlich Vorrang und unmittelbare Wirkung, ausschließlich für das Phänomen der Gemeinschaft kennzeichnend sind und sich nicht auf das mit dem EWR-Abkommen geschaffene Rechtsgebäude erstrecken. Deshalb kann auch die Rechtsprechung Francovich u. a., die untrennbar mit den genannten grundlegenden Prinzipien verknüpft ist, nicht in den Bereich des EWR-Abkommens übertragen werden, was Artikel 6 dieses Abkommens auch immer bestimmt haben sollte.

    50 Meines Erachtens reichen die vorstehend wiedergegebenen - und im Gutachten 1/92(43) nicht zurückgenommenen - Feststellungen des Gutachtens 1/91 aus, um die ersten beiden Vorabentscheidungsfragen verneinen zu können(44). Ergänzend sei hierzu noch folgendes vorgetragen:

    51 Das EWR-Abkommen enthält Bestimmungen, die die EFTA-Staaten zur Beachtung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichten, die in dieses Abkommen aufgenommen worden sind. Diese Bestimmungen binden indessen die Vertragsparteien nicht so stark und nicht so umfangreich, wie die entsprechenden Bestimmungen des originären Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft binden. Ein bezeichnendes Beispiel hierfür ist Artikel 7 des EWR-Abkommens, der in diesem Abkommen die Stelle einnimmt, die Artikel 189 im EG-Vertrag beansprucht. Anders als Artikel 189 des Vertrages sieht aber Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht vor, daß die in den Anhängen dieses Abkommens aufgeführten Verordnungen in den EFTA-Staaten "unmittelbar gelten". Es sieht daher wohl so aus, daß der Grundsatz der unmittelbaren Geltung bestimmter Rechtssätze in der innerstaatlichen Rechtsordnung, die einen der Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts darstellt, im Rechtssystem des EWR-Abkommens fehlt.

    52 Im übrigen sieht das Protokoll 35 des EWR-Abkommens für Fälle möglicher Konflikte zwischen durchgeführten EWR-Bestimmungen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen vor, daß sich die EFTA-Staaten verpflichten, "nötigenfalls eine gesetzliche Bestimmung des Inhalts einzuführen, daß in diesen Fällen die EWR-Bestimmungen vorgehen". Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, daß der Vorrang der EWR-Regeln in der internen Rechtsordnung der EFTA-Staaten nicht automatisch gilt, sondern für diese Staaten lediglich Inhalt einer Pflicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages ist, deren Erfuellung zum Erlaß interner Ad-hoc-Maßnahmen führen kann.

    53 Das EWR-Abkommen stellt sich mit anderen Worten als ein völkerrechtlicher Vertrag dar, der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien in diesem Bereich (des Völkerrechts) begründet, wie dies einer "dualistischen" rechtlichen Betrachtungsweise entspricht; unbekannt ist ihm die unverzichtbare supranationale Dimension, die das Rechtssystem der Gemeinschaft kennzeichnet. Das "EWR-Recht" ist somit nicht in das interne Recht integriert und wirkt auch mit diesem nicht in ähnlicher Weise zusammen, wie das beim Rechtsgebäude der Gemeinschaft zu beobachten ist. Dieses Abkommen führt nicht zu einem Verzicht auf Souveränität bei den vertragschließenden Staaten oder auch nur zu einem Verzicht auf das "dualistische" Rechtsverständnis, das entsprechend den klassischen theoretischen Vorbildern des Völkerrechts in diesen Staaten vorherrscht.

    54 Somit kann der Verstoß eines Staates wie des Königreichs Schweden im vorliegenden Fall gegen eine Bestimmung des EWR-Abkommens zu einer internationalen Vertragshaftung dieses Staates aufgrund völkerrechtlicher Regeln führen, kann aber einzelnen durch diesen Verstoß betroffenen Personen keinen Anspruch auf Entschädigung durch den Staat vermitteln, dessen ausservertragliche Haftung sie aufgrund der Rechtsprechung, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90(45) speziell für die Gemeinschaftsrechtsordnung entwickelt hat, geltend machen.

    VII - Zur dritten Vorabentscheidungsfrage

    55 Die dritte Vorabentscheidungsfrage wirft kein Problem der Zulässigkeit auf, da sie ganz eindeutig den Bereich des Gemeinschaftsrechts betrifft. Mit ihr soll der zeitliche Geltungsbereich von Gemeinschaftsvorschriften ermittelt werden. Es soll genauer gesagt festgestellt werden, inwieweit die Richtlinie 80/987 und die im Urteil Francovich u. a. entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze für Tatsachen gelten können, die sich zu einem Zeitpunkt ereignet haben, als der betreffende Staat noch nicht Mitglied der Europäischen Union war.

    56 Gemäß Artikel 166 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge(46) binden Gemeinschaftsrichtlinien diese Staaten vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union an, falls keine besondere Frist für ihre Umsetzung in nationales Recht vorgesehen ist. Auf jeden Fall sieht die Beitrittsakte weder für Richtlinien noch für andere Gemeinschaftsbestimmungen eine Rückwirkung vor.

    57 In diesem Punkt halte ich allerdings einige allgemeine Bemerkungen zur zeitlichen Geltung einer Rechtsnorm für angebracht(47). Erstens dürfen Rückwirkung und unmittelbare Wirkung nicht miteinander verwechselt werden. Zu unterscheiden ist hier anhand der zeitlichen Dimension der Sachverhalte, für die die Rechtsnorm gilt(48). Rückwirkung bedeutet Anwendung der Rechtsnorm auf Sachverhalte, die vor ihrem Inkrafttreten bereits endgültig abgeschlossen waren(49). Die unmittelbare Wirkung, die ebenfalls zumindest grundsätzlich dem Prinzip "tempus regit actum" folgt, besteht in der Anwendung der Rechtsnorm auf noch nicht abgeschlossene (anhaltende) Sachverhalte(50); das bedeutet, daß der zeitliche Geltungsbereich einer Rechtsnorm auch für die zukünftigen Wirkungen anhaltender Sachverhalte gilt, die in der Vergangenheit entstanden sind, aber bei Inkrafttreten der Rechtsnorm noch nicht abgeschlossen waren.

    58 Zweitens ist stets der Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem eine rechtliche Situation endgültig abgeschlossen ist, weil dieser als Kriterium für die Wahl der anwendbaren Rechtsnorm maßgebend ist. Es ist insoweit nicht unwichtig, die zeitliche Dimension der rechtlichen Situationen zu untersuchen und insbesondere zwischen zeitweiligen und dauerhaften Sachverhalten zu unterscheiden(51). Im ersten Fall ist der Sachverhalt zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem er sich ereignet, so daß die anwendbare Rechtsnorm leicht festzustellen ist. Im zweiten Fall liegt zwischen Beginn und Abschluß des Sachverhalts eine bestimmte Zeitspanne; dazwischen kann sich das positive Recht geändert haben, was zur Wahl einer falschen Rechtsgrundlage führen kann. Wichtig ist jedenfalls, wie gesagt, daß die Rechtsnorm ermittelt wird, die zu dem Zeitpunkt galt, als die rechtliche Situation endgültig ihren Abschluß fand.

    59 Die vorstehenden Kriterien werden auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes herangezogen, der ich die folgenden vier Beispiele entnehme.

    60 In der Rechtssache Suffritti u. a.(52) waren die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ehemalige Angestellte, die wegen Nichtzahlung ihres Gehalts durch die später in Konkurs gegangenen italienischen Unternehmen freiwillig ausgeschieden waren. Obwohl sich diese Tatsachen vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 80/987 in nationales Recht ereignet hatten, beriefen sich die Klägerinnen gleichwohl auf die Richtlinie, um vom staatlichen Träger der sozialen Sicherheit eine Entschädigung zu erhalten. Aufgrund der Feststellung, daß die "Frist für die Umsetzung der Richtlinie 80/987 erst am 23. Oktober 1983 ab[lief]" und daß "[es] zu den in den Ausgangsverfahren fraglichen Konkursverfahren und Beendigungen von Arbeitsverhältnissen vor Ablauf dieser Frist [kam]", hat der Gerichtshof entschieden, daß "[u]nter diesen Umständen ... sich die Arbeitnehmer nicht auf die Richtlinie berufen [können], um zu verhindern, daß bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts zur Anwendung kommen"(53).

    Auch in der Rechtssache Vaneetveld(54) berief sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die am 2. Mai 1988 Opfer eines Verkehrsunfalls geworden war, auf die Richtlinie 84/5/EWG(55), um Ersatz ihres Schadens zu erhalten. Nach dem Hinweis darauf, daß "[e]in einzelner ... sich vor den nationalen Gerichten auf eine Richtlinie erst nach dem Ablauf der für ihre Umsetzung in das nationale Recht vorgesehenen Frist berufen [kann]"(56), hat der Gerichtshof entschieden, daß die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie "nur auf den Versicherungsschutz für ab dem 31. Dezember 1988 eintretende Schäden anzuwenden hatten"(57), also ab dem Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 84/5 ablief.

    In der Rechtssache Saldanha und MTS(58) ging es um eine österreichische Vorschrift des Zivilprozeßrechts, die den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der in Österreich keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verpflichtete, bei Klageerhebung Sicherheit für die Prozeßkosten zu leisten. Unter Hinweis auf die unmittelbare Wirkung des Artikels 6 EG-Vertrag hat der Gerichtshof entschieden, daß diese Bestimmung "sofort anwendbar und für die Republik Österreich vom Zeitpunkt ihres Beitritts an verbindlich [ist], so daß sie für zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt dieses neuen Mitgliedstaats zu den Gemeinschaften entstandene Sachverhalte gilt", und für Recht erkannt, daß "[e]ine Verfahrensvorschrift, die eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bewirkt, ... vom Zeitpunkt des Beitritts an nicht mehr auf Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats angewendet werden [kann], sofern sie in den sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrags fällt"(59). Dazu sei bemerkt, daß der Gerichtshof diese Feststellung getroffen hat, obwohl der Betreffende, auf den die österreichische Vorschrift angewandt worden war, nach dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens vor Beitritt der Republik Österreich zu den Europäischen Gemeinschaften seine Klage erhoben hatte und gezwungen worden war, die streitige Sicherheitsleistung zu erbringen.

    Unlängst sollte in der Rechtssache Kuusijärvi(60) mit der Vorabentscheidungsfrage ermittelt werden, ob die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71(61) für eine Person galt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Schweden arbeitslos war, zuvor aber während eines Zeitraums, in dem das Königreich Schweden noch nicht Mitglied der Europäischen Union war, einer Berufstätigkeit nachgegangen war. Der Gerichtshof hat entschieden, daß, wenn "eine solche Person bereits arbeitslos [war], als die Verordnung Nr. 1408/71 in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat, und sie aufgrund einer von ihr vor diesem Zeitpunkt dort ausgeuebten Erwerbstätigkeit Leistungen bei Arbeitslosigkeit [bezog], ... dieser Umstand sie nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung ausschließen [kann]"(62). Der Gerichtshof hat sich hierbei auf Artikel 94 der Verordnung gestützt, der ausdrücklich bestimmt, daß ein Leistungsanspruch nach dieser Verordnung auch für Ereignisse begründet wird, die vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats stattgefunden haben, und daß für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt werden, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

    61 Manche könnten vielleicht den Fehler begehen, anzunehmen, der Gerichtshof lasse die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf neue Mitgliedstaaten aufgrund von Tatsachen, die sich vor deren Beitritt zur Gemeinschaft ereignet haben, recht leicht zu. Eine solche Annahme wäre jedoch verfehlt. Die vier genannten Urteile folgen alle ganz genau dem gleichen Denkansatz: Die Gemeinschaftsbestimmung gilt im Grundsatz ex nunc, und in jedem Einzelfall ist zu fragen, ob die rechtliche Situation, auf die sich das Ausgangsverfahren bezieht, im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits abgeschlossen war oder nicht.

    In der Rechtssache Suffritti u. a. war die rechtliche Situation, auf die sich die Gemeinschaftsbestimmung bezog, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, zu dem vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie liegenden Zeitpunkt des Eintritts dieser Zahlungsunfähigkeit bereits abgeschlossen.

    In der Rechtssache Vaneetveld waren Verkehrsunfälle die rechtlichen Situationen im Sinne der Richtlinie. Der Gerichtshof hat daher zu Recht entschieden, daß der maßgebende Zeitpunkt für die Wahl der anzuwendenden Vorschrift der des Unfalls war. In beiden Fällen handelt es sich in Wirklichkeit um zeitweilige rechtliche Situationen, die bezueglich der Ermittlung des Zeitpunktes ihres Abschlusses keine Schwierigkeiten bereiteten.

    Demgegenüber begründeten in der Rechtssache Saldanha und MTS weder die Klageerhebung noch auch die Entscheidung, mit der eine Sicherheitsleistung angeordnet wurde, eine abgeschlossene rechtliche Situation. Der Rechtsweg nach nationalem Recht schuf einen Sachverhalt, der während des gesamten Verfahrens andauerte und erst mit dessen Beendigung abgeschlossen wurde. Der Gerichtshof hat sich daher richtigerweise dem Vorbringen der Partei angeschlossen, die der geforderten Sicherheitsleistung entgegengetreten war, obwohl diese zu einem Zeitpunkt angeordnet worden war, der vor dem Beitritt der Republik Österreich zur Gemeinschaft lag.

    Schließlich ist In der Rechtssache Kuusijärvi der Standpunkt des Gemeinschaftsgerichts, der sich übrigens auf den ausdrücklichen Willen des Verfassers der Verordnung Nr. 1408/71 stützt, durchaus berechtigt. Die rechtliche Situation, die durch die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung, durch eine Beschäftigung oder durch den Wohnsitz einer Person entsteht, ist bezueglich der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit mit dem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs erfuellt sind oder zu dem gegebenenfalls der entsprechende Antrag von dem Betroffenen gestellt wird. Folglich wurde die Verordnung Nr. 1408/71 im Fall der Klägerin nicht deshalb unanwendbar, weil sich die von ihr aufgrund der Verordnung geltend gemachten Ansprüche auf Wohn- oder Beschäftigungszeiten bezogen, die vor dem Beitritt dieses Staates zur Gemeinschaft lagen; auch hier wäre es nicht richtig, anzunehmen, daß der Gemeinschaftsrichter mit dieser Antwort auf die in dieser Rechtssache vorgelegten Fragen den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 Rückwirkung beigelegt hätte.

    62 Ich werde nun die rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte des Ausgangsverfahrens einer Prüfung anhand dieser Rechtsprechung unterziehen. Ich glaube, daß der einzuschlagende Weg mit Sicherheit festgelegt werden kann, wenn man bedenkt, daß es Ziel der Richtlinie 80/987 ist, die Lohnforderungen der Arbeitnehmer zu sichern, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bestehen. Der maßgebliche Umstand für die Anwendung der Richtlinie ist ebenso wie in der Rechtssache Suffritti u. a. der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Im vorliegenden Fall ist diese rechtliche Situation entstanden, endgültig geworden und damit abgeschlossen worden zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unternehmens am 17. November 1994, d. h. vor dem Beitritt des Königreichs Schweden zur Gemeinschaft. Zu diesem Zeitpunkt aber galt die Richtlinie 80/987 zumindest nach Gemeinschaftsrecht noch nicht, weil sie in Schweden (aufgrund Gemeinschaftsrechts, wie nochmals betont sei) erst am 1. Januar 1995 mit dem Beitritt des Königreichs Schweden zur Gemeinschaft in Kraft getreten ist. Daher bin ich der Auffassung, daß auch die dritte Vorabentscheidungsfrage verneint werden muß.

    VIII - Ergebnis

    63 Ich schlage daher dem Gerichtshof folgende Antworten auf die Vorabentscheidungsfragen vor:

    1. Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der ersten beiden Vorabentscheidungsfragen nicht zuständig.

    2. Sachverhalte, die zum Zeitpunkt des Beitritts eines Staates zur Europäischen Union endgültig abgeschlossen sind, fallen grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. Insbesondere gilt die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht für Sachverhalte, die zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Schweden zur Europäischen Union endgültig abgeschlossen waren; damit gelten Rechtsfolgen, die sich aus einer etwaigen nicht ordnungsgemässen Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht ergeben, nicht für Sachverhalte, die vor dem Beitritt des Königreichs Schweden zur Europäischen Union bereits abgeschlossen waren.

    (1) - Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 1).

    (2) - ABl. L 283, S. 23.

    (3) - Urteil vom 19. November 1991 (Francovich, Slg. 1991, I-5357).

    (4) - Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73 (Hägeman, Slg. 1974, 449).

    (5) - Dieser Feststellung könnte grössere Bedeutung zukommen. Bis heute sind die internationalen Übereinkommen der Gemeinschaft mit Drittländern, die vom Gerichtshof im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren geprüft worden sind, weil sie als Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung betrachtet wurden, in Fällen der Anwendung dieser Übereinkommen durch die Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft relevant geworden. Das Ausgangsverfahren wies mit anderen Worten unerläßliche Merkmale der "Gemeinschaftlichkeit" auf, die vorliegen müssen, wenn eine Vorabentscheidungsfrage eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen soll. Vgl. Urteile vom 29. April 1982 in der Rechtssache 17/81 (Pabst & Richarz, Slg. 1982, 1331), Vereinbarkeit der Alkoholeinfuhrabgabe in Deutschland mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Griechischen Republik, vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80 (Harlequin und Simons, Slg. 1982, 329), Vereinbarkeit einer Einfuhrbeschränkung für Schallplatten im Vereinigten Königreich mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Portugal, vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641), Vereinbarkeit der Zollbehandlung eines nach Deutschland eingeführten Erzeugnisses mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Portugal, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90 (Legros u. a., Slg. 1992, I-4625), Vereinbarkeit der Zollbehandlung von nach Frankreich eingeführten Kraftfahrzeugen mit dem Assoziierungsabkommen EWG-Schweden.

    (6) - Gutachten vom 14. Dezember 1991 (Slg. 1991, I-6084).

    (7) - Randnr. 16 des Gutachtens (zitiert in Fußnote 6).

    (8) - Vgl. aber auch Urteil Hermès (zitiert in Nr. 21 dieser Schlussanträge).

    (9) - Urteil vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84 (Slg. 1985, 3001).

    (10) - Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89 (Slg. 1990, I-4003).

    (11) - Urteil vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Slg. 1990, I-3763).

    (12) - Urteil vom 28. März 1995 in der Rechtssache C-346/93 (Slg. 1995, I-615).

    (13) - Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89 (Slg. 1992, I-5621).

    (14) - Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-28/95 (Slg. 1997, I-4161).

    (15) - Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95 (Slg. 1997, I-4291).

    (16) - Nr. 27 der Schlussanträge.

    (17) - Nr. 47 der Schlussanträge.

    (18) - Nr. 49 der Schlussanträge.

    (19) - Nr. 52 der Schlussanträge.

    (20) - Nr. 56 der Schlussanträge.

    (21) - Nr. 75 der Schlussanträge.

    (22) - Urteil vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96 (Slg. 1998, I-3603).

    (23) - Randnr. 32 des Urteils.

    (24) - Urteil Dzodzi (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 40).

    (25) - Urteil Dzodzi (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 42).

    (26) - Urteil Hermès (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 32) und Urteil Leur-Blöm (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 34).

    (27) - Vgl. hierzu Nrn. 33 ff. dieser Schlussanträge.

    (28) - Bei seinem Beitritt zur Europäischen Union hat sich das Königreich Schweden verpflichtet, die Entscheidungen des Gerichtshofes im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung, aber nicht ausserhalb dieser Ordnung zu beachten.

    (29) - Die Schaffung einer besonderen Rechtsgrundlage für die Anrufung des Gerichtshofes durch nationale Gerichte der EFTA-Staaten bedeutet e contrario, daß diese Möglichkeit nicht unmittelbar aus Artikel 177 des Vertrages abzuleiten ist. Im übrigen bezieht sich Artikel 177 ausschließlich auf "Gerichte der Mitgliedstaaten", also eine Kategorie, der Gerichte von EFTA-Staaten nicht angehören können.

    (30) - Niemand kann übrigens behaupten, daß diese doppelte Unzuständigkeit auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft. Es gibt nämlich auf jeden Fall einen zuständigen Richter, und das ist das vorlegende Gericht. Da sowohl der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als auch der EFTA-Gerichtshof unzuständig sind, muß dieses Gericht die von den ersten beiden Vorabentscheidungsfragen aufgeworfenen Rechtsprobleme lösen.

    (31) - Es sei der Hinweis gestattet, daß die Beitrittsakte das Königreich Schweden zum Verlassen der EFTA im Zeitpunkt seiner Aufnahme in die Europäische Union verpflichtete.

    (32) - Zitiert in Fußnote 3.

    (33) - Dieser letzte Gesichtspunkt ist auf jeden Fall nicht maßgeblich; die Frage, ob der Rechtsprechung Francovich u. a. auch bei nicht ordnungsgemässer Anwendung einer Bestimmung des "EWR-Rechts", die mit einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmt, zu folgen ist, hätte auch bei jeder anderen in den Anhängen des EWR-Abkommens angeführten Richtlinie auftreten können.

    (34) - Stets natürlich für den Fall, daß der Gerichtshof sich nicht dem von mir dargelegten Standpunkt anschließt, daß nämlich angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Vorgaben des Ausgangsverfahrens das EWR-Abkommen, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, keine Gemeinschaftsregelung darstellt und kein Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist.

    (35) - Vgl. Urteil Hägeman (zitiert in Fußnote 4).

    (36) - Vgl. meine Untersuchung in Nrn. 16 ff. dieser Schlussanträge.

    (37) - Vgl. Urteile Pabst & Richarz und Legros u. a. (zitiert in Fußnote 5).

    (38) - Vgl. Urteile Harlequin und Simon sowie Kupferberg (zitiert in Fußnote 5).

    (39) - Vgl. Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91 (Metalsa, Slg. 1993, I-3751).

    (40) - Zitiert in Fußnote 6.

    (41) - Randnrn. 15 und 16 des Gutachtens (zitiert in Fußnote 6).

    (42) - Randnrn. 20 und 21 des Gutachtens (zitiert in Fußnote 6).

    (43) - Gutachten vom 10. April 1992 zu dem im Anschluß an das erste Gutachten des Gerichtshofes geänderten Entwurf eines EWR-Abkommens (Slg. 1992, I-2825).

    (44) - An dieser Stelle sollte der Standpunkt erwähnt werden, den das Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 22. Januar 1997 in der Rechtssache T-115/94 (Opel Austria/Rat, Slg. 1997, II-39) eingenommen hat, wonach der Gerichtshof seine Feststellung im Gutachten 1/91, "daß dem Ziel der homogenen Auslegung und Anwendung des Rechts im Europäischen Wirtschaftsraum die zwischen den Zielen und dem Zusammenhang des Abkommens auf der einen Seite und den Zielen und dem Zusammenhang des Gemeinschaftsrechts auf der anderen Seite bestehenden Unterschiede entgegenstehen, im Rahmen der Prüfung des Gerichtssystems des EWR-Abkommens im Hinblick auf die Frage getroffen [hat], ob durch dieses Abkommen die Autonomie der Rechtsordnung der Gemeinschaft ... in Frage gestellt wird" (Randnr. 109). Wenn dies bedeuten soll, daß die Feststellungen des Gutachtens 1/91 sich ausschließlich auf den besonderen Rahmen des Rechtsprechungsmechanismus beziehen, den der Entwurf eines EWR-Abkommens vorsah, dann muß ich das für falsch erklären. Ich bin vielmehr der Auffassung, daß die Argumentation des Gerichtshofes im Gutachten 1/91 zu den grundlegenden Unterschieden zwischen dem Rechtssystem des EWR und dem der Gemeinschaft allgemeine Gültigkeit beansprucht.

    Ausserdem hat das Gericht in der gleichen Rechtssache festgestellt, daß "das EWR-Abkommen eine weitgehende Integration mit sich [bringt], deren Ziele über die eines blossen Freihandelsabkommens hinausgehen", und daß es auch "Ziel des EWR-Abkommens ist ..., das künftige Gemeinschaftsrecht auf den durch das Abkommen abgedeckten Gebieten in dem Maß, in dem es entsteht, sich entwickelt und sich ändert, auf den EWR zu erstrecken" (Randnr. 107).

    Diese Auslegung ist meines Erachtens völlig zutreffend, kann jedoch nicht systematisch zur umfassenden und identischen Anwendung von Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich des "EWR-Rechts" führen. Die vom EWR-Abkommen angestrebte Einheitlichkeit der Regelungen und Auslegungen wird durch die Unterschiede begrenzt, die die Gemeinschaftsrechtsordnung von diesem Abkommen trennen. Das Urteil des Gerichts muß jedenfalls im Licht des besonderen rechtlichen Rahmens dieser Rechtssache bewertet werden. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob Artikel 10 des EWR-Abkommens im Kern mit den Artikeln 12, 13, 16 und 17 EG-Vertrag übereinstimmt, die Ein- und Ausfuhrzölle sowie Abgaben gleicher Wirkung untersagen. In diesem Zusammenhang hat das Gericht zu Recht die Auffassung vertreten, daß die erwünschte Einheitlichkeit von Regelung und Auslegung in vollem Umfang erreicht werden könne und Artikel 10 des EWR-Abkommens gemäß dessen Artikel 6 nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Artikeln 12, 13, 16 und 17 EG-Vertrag bei ihrem Stand zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens auszulegen sei.

    (45) - Urteil Francovich u. a. (zitiert in Fußnote 3).

    (46) - ABl. 1994, C 241, S. 21.

    (47) - Vgl. hierzu C. Yannakopoulos, La notion de droits acquis en droit administratif français, Paris, LGDJ (Collection Bibliothèque de droit public, Band 188), 1997, an den nachstehend angegebenen Stellen.

    (48) - A. a. O., Abschnitte 348 ff.

    (49) - A. a. O., Abschnitte 354 ff. und 765 ff.

    (50) - A. a. O., Abschnitte 356 und 865 ff.

    (51) - A. a. O., Abschnitte 635 ff.

    (52) - Urteil vom 3. Dezember 1992 in den Rechtssachen C-140/91, C-141/91, C-278/91 und C-279/91 (Slg. 1992, I-6337).

    (53) - Randnrn. 11 und 12 des Urteils Suffritti (zitiert in Fußnote 52).

    (54) - Urteil vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-316/93 (Slg. 1994, I-763).

    (55) - Zweite Richtlinie des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17).

    (56) - Randnr. 16 des Urteils.

    (57) - Randnr. 16 des Urteils.

    (58) - Urteil vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-122/96 (Slg. 1997, I-5325).

    (59) - Randnr. 14 des Urteils.

    (60) - Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96 (Slg. 1998, I-3419).

    (61) - Verordnung des Rates vom 14. Juli 1971 zur Anwendung des Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).

    (62) - Randnr. 23 des Urteils.

    Top