Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61997CC0304

    Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 17. Dezember 1998.
    Fernando Carbajo Ferrero gegen Europäisches Parlament.
    Beamte - Internes Auswahlverfahren - Ernennung zum Abteilungsleiter.
    Rechtssache C-304/97 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 1999 I-01749

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1998:622

    61997C0304

    Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly vom 17. Dezember 1998. - Fernando Carbajo Ferrero gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Internes Auswahlverfahren - Ernennung zum Abteilungsleiter. - Rechtssache C-304/97 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-01749


    Schlußanträge des Generalanwalts


    Einleitung

    1 Dieses Rechtsmittel betrifft die Anfechtung der Ernennung des Abteilungsleiters des Informationsbüros des Europäischen Parlaments in Madrid durch das Parlament. Die schwierigste Frage ist die, ob ein Organ Voraussetzungen für die Zulassung zu einem internen Auswahlverfahren festlegen darf, die von denen der ursprünglichen Stellenausschreibung abweichen.

    Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen

    2 Der Rechtsmittelführer, Beamter der Besoldungsgruppe A 5, Dienstaltersstufe 2, wurde 1993 und 1994 bis 1995 für zwei Zeiträume von je elf Monaten mit den Aufgaben eines Abteilungsleiters im Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Madrid betraut.

    3 Am 10. Januar 1994 veröffentlichte das Europäische Parlament die Stellenausschreibung Nr. 7424 zur Besetzung der Planstelle III/A/2743 eines Abteilungsleiters im Informationsbüro Madrid im Wege der Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs (nachstehend: Stellenausschreibung). Die erforderlichen Qualifikationen waren folgende:

    "- Abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung;

    - nachweisliche Berufserfahrung im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und des Journalismus;

    - gründliche Kenntnis des Funktionierens der Informationsmedien und des spanischen Regierungssystems;

    - sehr gute Kenntnis der europäischen Probleme;

    - gründliche Kenntnis einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften; sehr gute Kenntnis einer weiteren Amtssprache. Aus arbeitstechnischen Gründen ist eine gründliche Kenntnis der spanischen Sprache erforderlich. Die Kenntnis weiterer Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften wird berücksichtigt."

    4 Bei keinem der Bewerber für diese Stelle wurde die erforderliche Erfahrung festgestellt. Am 9. März 1994 veröffentlichte das Europäische Parlament die Bekanntgabe des internen Auswahlverfahrens A/88 (nachstehend: Bekanntgabe A/88). Die Zulassungsbedingungen für dieses Auswahlverfahren waren wie folgt festgelegt:

    "A. Erforderliche Qualifikationen und Berufserfahrung:

    Die Bewerber müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und mindestens fünf Jahre ununterbrochen als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Hilfskraft bei den Organen der Europäischen Gemeinschaften tätig gewesen sein.

    B. Sprachkenntnisse:

    Die Bewerber müssen die spanische Sprache vollständig beherrschen und eine sehr gute Kenntnis einer anderen Sprache der Europäischen Union besitzen."

    5 Der Rechtsmittelführer nahm am Auswahlverfahren teil und wurde vom Prüfungsausschuß an die zweite Stelle der Eignungsliste gesetzt. Der Leiter der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit des Parlaments unterhielt sich mit den drei Bestplazierten und schlug unter Berücksichtigung insbesondere der Ergebnisse des Auswahlverfahrens und der Erfahrung jedes Bewerbers auf dem Gebiet der Information und des Managements die Ernennung des Rechtsmittelführers auf die Stelle III/A/2743 vor. Mit Schreiben vom 30. Januar 1995 schlug der Generalsekretär dem Präsidenten des Europäischen Parlaments als Anstellungsbehörde vor, einen anderen Bewerber (nachstehend: Herr X), der auf der Eignungsliste auf die erste Stelle gesetzt worden war, zu ernennen. Mit Entscheidung vom 21. Februar 1995 ernannte der Präsident Herrn X auf die Stelle.

    6 Die Beschwerde des Rechtsmittelführers vom 29. Mai 1995 wurde mit Schreiben vom 6. Oktober 1995 zurückgewiesen und seine Aufhebungsklage gegen die Ernennung von Herrn X und die Entscheidung, ihn nicht zu ernennen, durch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juni 1997 abgewiesen(1).

    Untersuchung der Rechtsmittelgründe

    7 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf sechs Gründe, die ich in der Reihenfolge behandeln werde, in der die entsprechenden Klagegründe vom Gericht geprüft worden sind.

    8 Ich möchte vorab wegen der allgemeinen Bedeutung dieses Punktes darauf hinweisen, daß sich das Europäische Parlament bei allen Rechtsmittelgründen allzu freigiebig des Arguments bedient hat, sie seien allesamt unzulässig, da mit ihnen lediglich das Vorbringen beim Gericht wiederholt werde. Dieses Argument kann aber in keinem dieser Fälle herangezogen werden. Das Rechtsmittel kennzeichnet bei allen Rechtsmittelgründen die Teile des angefochtenen Urteils, die der Rechtsmittelführer angreift, und führt die Gründe hierfür an. Natürlich stützt sich sein Vorbringen auf Argumente, die er bereits vor dem Gericht vorgebracht hat. Wenn dies nicht der Fall wäre, wäre es nämlich nach Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes unzulässig.

    Erster Rechtsmittelgrund

    9 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der in etwas ungeordneter Form unter dem Stichwort eines angeblichen Ermessensmißbrauchs geltend gemacht wird, wird im wesentlichen gerügt, daß das Europäische Parlament bei der Bekanntgabe A/88 nicht die Voraussetzungen der Stellenausschreibung Nr. 7424 beachtet habe; damit habe Herr X, der beim Ablauf der Bewerbungsfrist in der Stellenausschreibung keine "nachweisliche Berufserfahrung im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und des Journalismus" gehabt habe, an dem Auswahlverfahren teilnehmen können.

    10 Zu diesem Vorbringen hat das Gericht erster Instanz in den Randnummern 45 bis 60 seines Urteils Stellung genommen(2). Die wichtigsten Punkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    - Die Voraussetzungen in der Bekanntgabe A/88 durften sich auf die allgemeine Formulierung des Artikels 5 Absatz 1 des Beamtenstatuts beschränken, insbesondere also auf eine Universitätsausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung. Somit hatte die Bekanntgabe die für die Besetzung der Stelle aufgestellten Voraussetzungen hinreichend deutlich festgelegt; die Entscheidung, ob sie erfuellt waren, konnte dem Prüfungsausschuß überlassen werden (Randnrn. 48 und 49)(3);

    - beschließt die Anstellungsbehörde, von einem Abschnitt des Einstellungsverfahrens nach der in Artikel 29 Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge zu einem anderen überzugehen, um ihre Auswahlmöglichkeiten zu erweitern, muß sie sicherstellen, daß die in den Bekanntgaben bezueglich der späteren Abschnitte genannten Voraussetzungen denen in der Stellenausschreibung entsprechen (Randnr. 50)(4);

    - im vorliegenden Fall "sind bei der Prüfung, der sich die Bewerber zu unterziehen hatten, keine wesentlichen Änderungen erfolgt", da der Prüfungsausschuß ihre Kenntnisse und beruflichen Qualifikationen im zweiten Abschnitt des Verfahrens geprüft hat, wobei die Prüfungen anstelle des ersten Abschnitts die Voraussetzungen der Zulassung zum Verfahren betrafen (Randnr. 51);

    - auf jeden Fall ist die Bekanntgabe A/88 nicht so geändert worden, daß das Recht der Bediensteten des Organs auf Teilnahme beeinträchtigt worden wäre, so daß externe Bewerber nicht bevorzugt wurden (Randnr. 52). Das Europäische Parlament hatte geltend gemacht, daß die Argumentation des Urteils Van der Stijl keine Anwendung finde, wenn interne Bewerber gegenüber externen nicht benachteiligt worden seien;

    - der Rechtsmittelführer hatte der Behauptung des Parlaments nicht widersprochen, daß nach der Entscheidung des Präsidiums des Parlaments vom 15. März 1989 für das interne Verfahren lediglich Dienstalter, Hochschulabschluß und gegebenenfalls die Kenntnis einer bestimmten Amtssprache vorausgesetzt werden konnten (Randnr. 53);

    - der Rechtsmittelführer hatte nicht das Vorliegen objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien dargetan, die auf einen Ermessensmißbrauch in der Weise hätten schließen lassen, daß die Voraussetzungen in der Bekanntgabe A/88 so festgelegt worden waren, daß Herrn X die Teilnahme am Verfahren ermöglicht wurde (Randnrn. 54 und 55);

    - die Durchführung eines internen Verfahrens war auch dem Rechtsmittelführer zugute gekommen, da er nicht im Wege der Beförderung in die Stelle hätte eingewiesen werden können (Randnr. 56).

    11 Der Rechtsmittelführer nacht geltend, die vom Gericht angeführte Rechtsprechung sei irrelevant, weil sich seine Beschwerde lediglich gegen die Ernennung auf eine Stelle und nicht auf mehrere Stellen wie im Urteil Marcato(5) oder die Aufstellung einer Reserveliste wie im Urteil Belardinelli(6) richte. Das Gericht habe daher zu Unrecht entschieden, daß die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens nur die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts aufgeführten Mindestvoraussetzungen enthalten müsse. Ausserdem habe zwischen der Stellenausschreibung und der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens eine wesentliche Änderung stattgefunden, da die Voraussetzungen der Ausschreibung für die Besetzung der Stelle in der Bekanntgabe nicht mehr aufgetaucht seien. Diese Änderung habe anderen Beamten des Organs, darunter Herrn X, die Möglichkeit der Teilnahme verschafft, während sie sonst ausgeschlossen gewesen wären. Prüfungen der Kenntnisse und beruflichen Qualifikationen in einem späteren Abschnitt - als Teil des Auswahlverfahrens selbst - seien unerheblich; damit werde das zweistufige Verfahren nach Artikel 5 des Anhangs III des Statuts missachtet. Daß die Änderung externen Bewerbern keinen Vorteil gebracht habe, sei unerheblich, weil sich die Voraussetzungen, die in den verschiedenen Phasen bekanntgegeben würden, entsprechen müssten, auch wenn das Auswahlverfahren innerhalb des Organs stattfinde. Wenn die Anstellungsbehörde entschieden hätte, daß die Voraussetzungen in der Stellenausschreibung nicht mehr den dienstlichen Erfordernissen entsprächen, hätte sie die Ausschreibung zurücknehmen und ein neues Verfahren nach anderen Kriterien einleiten müssen(7).

    12 Das Europäische Parlament ist der Auffassung, daß dieser Rechtsmittelgrund nicht durchgreife, weil das Statut eine Unterscheidung zwischen mehreren Einstellungsverfahren nicht kenne und keine grössere oder geringere Genauigkeit bei der Abfassung der Bekanntgabe eines Auswahlverfahrens je nach der Zahl der zu besetzenden Stellen vorschreibe.

    13 Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Auslegung des Artikels 29 Absatz 1 des Statuts ab. Dieser bestimmt:

    "Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

    a) die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs(8),

    b) die Möglichkeit der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs,

    c) die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften

    und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

    Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen eröffnet werden."

    14 Im Urteil in der Rechtssache 176/73 (Van Belle)(9) hat der Gerichtshof festgestellt, daß Artikel 29 "sich in dem Kapitel des Statuts über die Einstellung findet" und "regelt, in welcher Weise eine freie Stelle besetzt werden kann", und sodann entschieden, daß das Organ die drei Möglichkeiten nach Absatz 1 in "eine[r] Rangfolge" zu prüfen hat.

    15 Nach dem allgemeinen System des Statuts ist stets, wenn ein Organ beschließt, eine freie Planstelle gemäß Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a im Wege der Beförderung zu besetzen, zugleich Artikel 45 Absatz 1 anzuwenden(10). Im Urteil Grassi/Rat hat der Gerichtshof festgestellt, daß einem Organ, das beschlossen habe, einen Beamten im Wege der Beförderung in eine Stelle einzuweisen, insbesondere bei der Beurteilung der jeweiligen Verdienste der Bewerber, eine weitgehende Ermessensbefugnis zustehe, daß aber "gerade deshalb die Ausübung dieser Befugnis eine sehr sorgfältige Prüfung der Personalakten und eine gewissenhafte Beachtung der in der Bekanntgabe einer freien Planstelle enthaltenen Bewerbungsvoraussetzungen [verlangt]"(11). Die Ausübung dieser Befugnis muß aber "in dem durch die Stellenbekanntgabe gesetzten Rahmen bleiben". Da es die entscheidende Rolle der Stellenbekanntgabe, die "die besonderen Bewerbungsvoraussetzungen" für die zu besetzende Stelle erkennen lassen soll, ist, "die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen", kann das Organ diese Voraussetzungen nicht nachträglich ändern; stellt es nachher fest, daß die Voraussetzungen über das hinausgehen, was die dienstlichen Interessen erfordern, so kann es die ursprüngliche Stellenausschreibung zurückziehen und durch eine neue ersetzen(12).

    16 In der Rechtssache Van der Stijl(13) hatte die Kommission beschlossen, ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund der Bekanntgabe eines solchen Verfahrens durchzuführen, in der Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle festgelegt waren, die erheblich weniger streng als die der ursprünglichen Stellenausschreibung waren. Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Grundsätze des Urteils Grassi "zwar anläßlich eines internen Beförderungsverfahrens ausgesprochen [wurden]", aber "erst recht gelten [müssen], wenn es um das Verhältnis zwischen Stellenausschreibung und Bekanntgabe eines Auswahlverfahrens geht ... und jede andere Auslegung Artikel 29 Beamtenstatut seiner Wirkung berauben [würde]"(14).

    17 Im vorliegenden Fall durfte das Europäische Parlament, da es die Stelle nicht durch Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs besetzen konnte, zur Durchführung eines internen Auswahlverfahrens übergehen. Damit stellt sich die Frage, ob es das Auswahlverfahren auf Bedingungen stützen durfte, die von den in der Stellenausschreibung genannten abwichen und weniger Anforderungen stellten.

    18 Es scheint mir nach System und Fassung des Artikels 29 Absatz 1 sowie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes klar zu sein, daß das Organ in der Bekanntgabe eines organinternen Auswahlverfahrens nicht die Bedingungen abändern darf, die es bereits in der Stellenausschreibung festgelegt hatte. Diese Bestimmung soll in einer Abfolge von Stufen denjenigen, die bereits bei dem betreffenden Organ (die ersten beiden Stufen) oder den Organen allgemein (dritte Stufe) tätig sind, den Vorrang einräumen. Das Verfahren nach dieser Bestimmung muß eingehalten werden, wenn das Organ eine Stelle besetzen will; jede folgende Stufe, mit der die freie Stelle besetzt werden soll, muß im Hinblick auf diese bereits festgelegte Stelle in Angriff genommen werden. Die Stellenausschreibung legt die grundlegenden Parameter des Verfahrens fest, indem sie insbesondere die Art der "freien Stelle" festlegt; jede spätere Abänderung der Bedingungen ändert die Art der freien Stelle und verzerrt damit das gesamte Verfahren. Wenn man so vorginge, würde man die Spielregeln ändern.

    19 Könnte ein Organ beim Übergang von der ersten Stufe zur Durchführung eines internen Auswahlverfahrens die ursprünglichen Bedingungen erleichtern, so würde es damit die Beamten des betreffenden Organs, die die weniger strengen Bedingungen hätten erfuellen können, wenn sie bereits in der Stellenausschreibung enthalten gewesen wären, von der Beförderung oder der Versetzung ausschließen. Solche Beamten wären natürlich berechtigt, sich auf der Stufe des internen Auswahlverfahrens zu bewerben, aber darauf kommt es nicht an. Artikel 29 Absatz 1 soll ihnen gerade das Recht auf Berücksichtigung ihrer Bewerbung verleihen, bevor das Organ beschließen kann, ein internes Verfahren durchzuführen. Ausserdem könnte das Organ durch die Erleichterung der Bedingungen Beamte zu dem Auswahlverfahren zulassen, die nicht die Qualifikationen für die Stelle besitzen, die das Organ selbst als im dienstlichen Interesse erforderlich festgelegt hat.

    20 Damit hören aber die Probleme nicht auf, die eine solche Anwendung des Artikels 29 Absatz 1 entstehen lässt. Sollte etwa das Organ beschließen, daß weder Beförderung noch Versetzung, noch ein internes Auswahlverfahren "zur Ernennung einer Person führen kann, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt" - das wesentliche Ziel dieser Bestimmung(15)-, so wäre es berechtigt, Anträge auf Übernahme aus anderen Organen nach Buchstabe c zu berücksichtigen. Damit würde sich aber die Frage stellen, ob diese Entscheidung im Licht der freien Stelle zu treffen wäre, wie sie in der Stellenausschreibung umschrieben war, oder aber nach Maßgabe der weniger strengen Bekanntgabe des Auswahlverfahrens. Wäre eine Abänderung der Bedingungen von Stufe zu Stufe zulässig, so könnte die Anstellungsbehörde die Bedingungen entweder weiter erleichtern oder aber auch strengere Bedingungen als in der ursprünglichen Stellenausschreibung festlegen, was beides mit dem System des Artikels 29 Absatz 1 des Statuts unvereinbar erscheint.

    21 Meiner Meinung nach stellt die Auslegung des Artikels 29 Absatz 1 durch das Gericht erster Instanz im vorliegenden Fall einen Rechtsfehler dar. Ich sehe keinen Grund, die Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof im Urteil Grassi nicht allgemein heranzuziehen, wenn der Gerichtshof sagt:

    "Ist eine Stelle zu besetzen, so muß die Anstellungsbehörde sich bereits bei der Abfassung der Stellenbekanntgabe über die Voraussetzungen im klaren sein, die ihr für die Besetzung der Stelle besonders wichtig erscheinen; sie genügt den Bestimmungen des Statuts nicht, wenn sie sich erst nach Veröffentlichung der Bekanntgabe anhand der eingegangenen Bewerbungen Klarheit über diese Voraussetzungen verschafft ..."(16)

    Ich sollte ergänzen, daß unter den Umständen der Rechtssache Grassi die Frage der Begünstigung externer Bewerber nicht auftrat, da das Ernennungsverfahren rein intern und auf die Artikel 29 Absatz 1 und 45 Absatz 1 des Statuts gestützt war. Diese Auffassung wird gerade durch die Fassung des Urteils Van der Stijl bekräftigt; die Tatsache, daß der Gerichtshof dort ausgeführt hat, daß die im Urteil Grassi verankerten Grundsätze "erst recht gelten [müssen]", wenn sich das Organ für die Durchführung eines allgemeinen Auswahlverfahrens entschieden hat, bedeutet keineswegs, wie das Europäische Parlament vorgebracht hat, daß dies alles keine Anwendung finden könnte, wenn das Organ ein internes Auswahlverfahren durchführt(17).

    22 Das Gericht hat in den Randnummern 48 und 49 seines Urteils unter Hinweis auf die Urteile Marcato und Belardinelli entschieden, daß es ausreiche, wenn in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens als Zulassungsvoraussetzung die allgemeine Formulierung des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts verwendet werde. Ich vermag nicht zu sehen, inwieweit diese Urteile im vorliegenden Kontext von Bedeutung sein könnten. In der Rechtssache Marcato wurden die vier freien Stellen mit der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens ausgeschrieben, die zur gleichen Zeit wie die interne Stellenausschreibung erfolgte(18); die Frage einer Abweichung der einen von der anderen konnte nicht auftreten und trat nicht auf. Der Streit in der Rechtssache Belardinelli betraf die Zulassungsvoraussetzungen für ein internes Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamten der Laufbahngruppe B und keine freie Planstelle; es war daher nicht erforderlich, ja gar nicht möglich, die Zulassungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung einer Stellenausschreibung festzulegen. Jedenfalls geht die Rüge des Rechtsmittelführers in der vorliegenden Rechtssache nicht dahin, daß die Bekanntgabe A/88 für sich genommen nicht genau genug abgefasst war, sondern dahin, daß sie von der Stellenausschreibung Nr. 7424 abwich.

    23 Das Gericht scheint davon auszugehen, daß das Organ jede Abweichung zwischen Stellenausschreibung und Auswahlverfahren dadurch ungeschehen machen kann, daß es die beim Auswahlverfahren erforderlichen Prüfungen unter Anwendung der in der Ausschreibung festgelegten Bedingungen durchführen lässt (Randnrn. 51 und 52 des Urteils). Artikel 5 des Anhangs III des Statuts bestimmt aber, daß der Prüfungsausschuß eines Organs, das ein Auswahlverfahren durchführt, zuerst "das Verzeichnis der Bewerber auf[stellt]", bevor er die Prüfungen selbst vornimmt. Die Stufe, auf der ein Kriterium geprüft wird, und die Strenge, mit der es auf dieser Stufe geprüft wird, können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es kann nicht als unerheblich betrachtet werden, ob ein bestimmtes Kriterium als eine (strenge) Bedingung für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren oder als eine (weniger strenge) Richtschnur für die Durchführung dieses Verfahrens durch den Prüfungsausschuß behandelt wird. Als Beispiel führt der Rechtsmittelführer an, das Europäische Parlament habe vor dem Gericht vorgetragen, daß Herr X, wenn es als Zulassungsvoraussetzungen des Auswahlverfahrens die Bedingungen der Stellenausschreibung beibehalten hätte, nicht an dem Verfahren hätte teilnehmen können, da er bei Ablauf der Bewerbungsfrist nicht die erforderliche nachweisliche Berufserfahrung im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und des Journalismus gehabt hätte.

    24 Dieses Vorbringen des Europäischen Parlaments scheint mir darauf hinzudeuten, daß nicht nur die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens tatsächlich die in der Stellenausschreibung festgelegten Bedingungen weniger streng ausgestaltet hat, sondern auch, daß diese Änderung ausdrücklich bewirken sollte, Bewerber zum Verfahren zuzulassen, die diese Bedingungen nicht erfuellten.

    25 Das Gericht hat in Randnummer 56 seines Urteils richtig festgestellt, daß der Rechtsmittelführer von der Durchführung eines internen Auswahlverfahrens profitiert hat, da er für eine Beförderung oder Versetzung nicht in Frage gekommen wäre. Dies hat indessen mit dem Vorbringen des Rechtsmittelführers nichts zu tun, wonach ein Bewerber zugelassen worden ist, der nicht zugelassen worden wäre, wenn das Verfahren nach Maßgabe der Stellenausschreibung durchgeführt worden wäre. Die Erheblichkeit eines solchen Vorbringens ist in der Rechtsprechung durchaus anerkannt(19).

    26 Das Gericht stützt sich in Randnummer 53 seines Urteils auf eine Entscheidung des Generalsekretariats des Parlaments vom 15. März 1989 zur Festlegung der zulässigen Zulassungsbedingungen für interne Auswahlverfahren dieses Organs. Wie diese auch immer lauten mag, ich kann mir nicht vorstellen, daß die interne Entscheidung eines Organs den Erfordernissen des Statuts vorgehen kann.

    27 Aus alledem folgt meines Erachtens, daß der Rüge des Rechtsmittelführers gefolgt werden sollte, das Gericht habe mit seiner Feststellung, daß das Europäische Parlament unter den Umständen des vorliegenden Falles bei der Ernennung von Herrn X nicht gegen das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts verstossen habe, einen Rechtsfehler begangen.

    28 Der Rechtsmittelführer hat sich auf die Unregelmässigkeiten der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens als Indizien für einen Ermessensmißbrauch stützen wollen, d. h. die Benutzung des Ernennungsverfahrens, um einen vorher ausgesuchten Bewerber zu ernennen, der nicht die Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle erfuellte. Der Gerichtshof ist indessen an die tatsächliche Feststellung des Gerichts gebunden, die anzuzweifeln auch ich keinen Grund sehe, daß nämlich der Rechtsmittelführer nicht das Vorliegen objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien dargetan habe, die darauf schließen ließen, daß die Ernennung zu anderen Zwecken erfolgt und das Verfahren zu anderen Zwecken durchgeführt worden sei als denen, für die der Anstellungsbehörde die Ernennungsbefugnis übertragen worden sei.

    29 Die Unregelmässigkeit bei der Festlegung der Voraussetzungen in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens dürfte indessen einen unmittelbaren Einfluß auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens gehabt haben. Aus diesem Grund sollte der Gerichtshof meines Erachtens den Anträgen des Rechtsmittelführers entsprechen. Um alle Bedenken zu zerstreuen, die durch die mögliche Aufhebung der Ernennung von Herrn X auf dieser Stelle ohne dessen vorherige Anhörung in diesem Verfahren entstehen könnten, möchte ich noch ergänzen, daß er die Möglichkeit hatte, diesem Verfahren als an dessen Ausgang interessierter Streithelfer beizutreten(20). Er hat zweifellos von der Klage des Rechtsmittelführers durch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Zusammenfassung erfahren(21), und der Gerichtshof kann in einem Fall wie dem vorliegenden nicht dadurch an der gebotenen gerichtlichen Entscheidung gehindert sein, daß ein betroffener Dritter nicht als Streithelfer aufgetreten ist(22), sondern sich auf die angemessene Wahrnehmung seiner Interessen durch die Anstellungsbehörde verlassen hat(23).

    30 Demgemäß bin ich der Auffassung, daß das Urteil des Gerichts, soweit es die Rüge des Rechtsmittelführers bezueglich der Änderung der Voraussetzungen für die Ernennung auf die Stelle III/A/2743, Abteilungsleiter beim Informationsbüro in Madrid, in der Bekanntgabe des internen Auswahlverfahrens A/88 betrifft, sowie die Entscheidungen, mit denen der erfolgreiche Bewerber in diese Stelle eingewiesen und die Ernennung des Rechtsmittelführers abgelehnt wurde, aufzuheben sind.

    Zweiter Rechtsmittelgrund

    31 Mit diesem Rechtsmittelgrund wird das Urteil des Gerichts insoweit beanstandet, als es die Rüge des Rechtsmittelführers, es sei wegen der diskriminierenden Durchführung der sprachlichen Prüfungen durch den Prüfungsausschuß gegen die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens verstossen worden, zurückgewiesen hat. Das Gericht ist im wesentlichen davon ausgegangen, daß diese Rüge erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde. Die Entwicklung dieser Rüge muß daher kurz dargestellt werden. Hier ist vor allem zu beachten, daß das Ergebnis der sprachlichen Prüfungen anscheinend eine wichtige, möglicherweise sogar entscheidende Rolle bei der Auswahl von Herrn X anstelle des Rechtsmittelführers gespielt hat. Wie dem Rechtsmittelführer wohl von Anfang an bekannt war, trennte am Ende dieser Prüfungen ein einziger Punkt die beiden Bewerber, und dieser Unterschied war auf die sprachlichen Prüfungen zurückzuführen, bei denen Herr X fünf und der Rechtsmittelführer vier Punkte erhielt. Der Generaldirektor hat den Rechtsmittelführer wegen seiner grösseren Erfahrungen in der Öffentlichkeitsarbeit empfohlen. Der Generalsekretär sah indessen, daß die Auswahl überaus schwierig war, und empfahl daher, die Schlußfolgerungen des Prüfungsausschusses zu übernehmen, was dann zu der Entscheidung der Anstellungsbehörde zugunsten von Herrn X führte.

    32 Mit seinem Rechtsmittel macht der Rechtsmittelführer wie in seiner ursprünglichen Beschwerde geltend, da die Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren lediglich vorgesehen hätten, daß die Bewerber "die spanische Sprache vollständig beherrschen und eine sehr gute Kenntnis einer anderen Sprache der Europäischen Union haben [müssen]", habe der Prüfungsausschuß gegen diese Bedingungen verstossen, als er eine dritte und vierte Sprache berücksichtigt habe. In einem Satz, der für dieses Problem wesentlich ist, hat der Rechtsmittelführer erklärt, der Prüfungsausschuß habe diese Bewerber, darunter ihn selbst, diskriminiert, "weil er zu Recht den spezifischen Fragen, die ihnen der Prüfungsausschuß möglicherweise in einer dritten oder vierten Sprache gestellt haben könnte, keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt habe".

    33 Die erste Feststellung zu dieser so formulierten Rüge ist, wie das Europäische Parlament in seiner Klagebeantwortung vorgebracht und das Gericht gebilligt hat, die, daß in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens (III.B.2.c) ein "Gespräch mit dem Prüfungsausschuß zwecks Prüfung der Kenntnisse der Bewerber in anderen Sprachen als ihrer Muttersprache" vorgesehen war. Das Gericht hat dazu entschieden, daß der Prüfungsausschuß bei der Prüfung der Kenntnisse der Bewerber in einer dritten oder vierten Sprache nicht den Rahmen der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens verlassen habe. Diese Feststellung ist mit dem Rechtsmittel nicht angegriffen worden. Damit bleibt die Rüge des Rechtsmittelführers zu prüfen, er sei diskriminiert worden, weil Herr X dadurch begünstigt worden sei, daß er, nicht aber der Rechtsmittelführer in anderen Sprachen befragt worden sei. Das erste Problem bezieht sich auf die Formulierung der Diskriminierungsrüge, wie sie im vorigen Abschnitt zusammengefasst wurde.

    34 Zum Zeitpunkt der Klageerhebung beim Gericht waren dem Rechtsmittelführer, wie das Europäische Parlament ausgeführt hat, die Tatsachen seiner Befragung durch den Prüfungsausschuß notwendig bekannt, insbesondere, ob er in einer dritten oder vierten Sprache befragt worden war. Er wusste ebenfalls und brachte mit der Klage vor, daß der eine Punkt, der ihn von Herrn X trennte, auf den sprachlichen Prüfungen beruhte. Er beschränkte sich indessen darauf, das legitime Recht für sich in Anspruch zu nehmen, solchen Fragen keine besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Das unterscheidet sich aber ziemlich von seiner jetztigen Behauptung, er sei nicht in dieser Weise befragt worden. Meines Erachtens war die Behauptung in seiner Klage nicht unabhängig von der damals vorgebrachten, allerdings unzutreffenden Rüge, daß eine dritte oder vierte Sprache nicht habe berücksichtigt werden können. Es wäre dem Rechtsmittelführer förderlich gewesen, wenn er seinen Standpunkt in dieser Frage klargestellt hätte. Sein Vorbringen in der Klageschrift ist aber bestenfalls mehrdeutig. Falls es überhaupt etwas klarstellt, dann höchstens das, daß er in einer dritten oder vierten Sprache befragt wurde, aber aus angeblich berechtigten Gründen darauf nicht vorbereitet war. In diesem Kontext gibt es keine vernünftige Entschuldigung dafür, daß er nicht vorgetragen hat, er sei nicht in dieser Weise befragt worden, falls dies denn so gewesen sein sollte.

    35 In seiner Erwiderung im Verfahren vor dem Gericht bestand der Rechtsmittelführer weiter darauf, daß eine Befragung in einer dritten oder vierten Sprache unzulässig gewesen sei und die Bekanntgabe in III.B.2.c lediglich habe sagen wollen, daß eine andere Sprache als Spanisch berücksichtigt werden dürfe. Zugleich beanstandete er "hilfsweise", daß er vermutlich mehr Punkte in der sprachlichen Prüfung erhalten hätte, "wenn er in gleicher Weise wie Herr X über seine Kenntnisse in einer dritten oder vierten Sprache befragt worden wäre, was aber nicht geschehen ist". Er stellte nicht klar, ob er damit nun beanstanden wollte, daß er in einer dritten oder vierten Sprache überhaupt nicht befragt worden sei. Sein Vorbringen war wiederum dort mehrdeutig, wo es nicht mehrdeutig sein durfte.

    36 Vor der mündlichen Verhandlung hat das Gericht das Europäische Parlament um Vorlage bestimmter Schriftstücke ersucht. Hierunter befanden sich der Bericht des Prüfungsausschusses und in einem Anhang (Nr. 5) eine Tabelle mit den von den Bewerbern bei den Prüfungen erzielten Benotungen. Der Rechtsmittelführer stützte sich in der mündlichen Verhandlung für seine Rüge der Ungleichbehandlung auf dieses Schriftstück (vgl. Randnr. 62 des Urteils). Herr X erhielt drei Punkte für Italienisch und je einen Punkt für Französisch und Englisch, während der Rechtsmittelführer drei Punkte für Französisch und einen Punkt für Englisch erhielt. Er verwies darauf, daß die entsprechende Spalte lediglich einen Strich aufweise, um zu zeigen, daß er in anderen Sprachen, d. h. in Italienisch und Portugiesisch, deren Kenntnis er in seiner Bewerbung angegeben habe, nicht befragt worden sei.

    37 Das Gericht hat entschieden, daß dieses Argument des Rechtsmittelführers, der Prüfungsausschuß habe die Bewerber nicht über ihre Kenntnisse in allen in ihren Bewerbungen angeführten Sprachen befragt, erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sei, hat es aber deshalb nicht als unzulässig behandelt (Randnrn. 70 und 71). Das Gericht ging vielmehr davon aus (Randnr. 72), daß die Ausführungen des Klägers über eine Unregelmässigkeit bei der sprachlichen Prüfung "ins Leere gehen und nicht für den Nachweis [genügen], daß der Prüfungsausschuß nicht seine Kenntnisse in allen Sprachen geprüft habe, in denen er nach den Angaben in seinem Bewerbungsfragebogen Kenntnisse gehabt habe".

    38 Der Rechtsmittelführer beanstandet in diesem Punkt, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, daß diese Rüge erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sei. Er trägt zum ersten Mal ausdrücklich vor, daß er nicht in einer dritten oder vierten Sprache befragt worden sei. Dieser Rechtsmittelgrund ist meines Erachtens zurückzuweisen. Erstens hatte das Gericht Gelegenheit, die Argumente und Behauptungen der Parteien über die Auslegung der Tabelle in Anhang 5 in der mündlichen Verhandlung zu hören. Dies ist eine Tatsachenfeststellung, die in der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft werden kann. Das Gericht durfte bei seiner Feststellung die Entwicklung des Vorbringens des Rechtsmittelführers und insbesondere den Umstand berücksichtigen, daß diese Rüge in der Klageschrift nicht enthalten war. Zweitens übersah das Gericht bei seiner Entscheidung, daß dies erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sei, den Hinweis in der Erwiderung auf eine angeblich unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Herrn X. Die dort aufgestellte Behauptung war allerdings, wie ich bereits sagte, mehrdeutig. Sie war auf jeden Fall schon deshalb unzulässig, weil sie nicht in der Klageschrift enthalten war. Drittens bedeuten die Hinweise auf eine dritte und vierte Sprache, die der Rechtsmittelführer vor der mündlichen Verhandlung ständig äusserte, daß Spanisch als erste Sprache gewertet wurde. Aus Anhang 5 geht hervor, daß der Rechtsmittelführer tatsächlich in Englisch eine Benotung erhielt und daher wohl auch in dieser Sprache befragt worden ist. Die Widersprüchlichkeit seines Standpunkts beleuchtet die Schwierigkeit für das Gericht, die Tatsachen festzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofes, Feststellungen zu treffen, wenn im angefochtenen Urteil kein offensichtlicher Fehler festgestellt werden kann. Ein solcher liegt aber meines Erachtens in dieser Frage nicht vor.

    Der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund

    39 Der Rechtsmittelführer machte mit seiner Klage beim Gericht geltend, es sei normale Praxis bei der Anstellungsbehörde, der Empfehlung des Leiters der Generaldirektion für Information und Öffentlichkeitsarbeit zu folgen, so daß die Anstellungsbehörde hiervon nicht habe abweichen dürfen, ohne dafür besondere Gründe anzugeben. Obwohl das Europäische Parlament eine solche Praxis nicht bestritten hatte, hat das Gericht festgestellt, daß die Anstellungsbehörde weder aufgrund des Statuts noch aufgrund einer anderen Regelung gehalten gewesen sei, den Rat des zuständigen Generaldirektors einzuholen, geschweige denn, ihm zu folgen (Randnr. 76). Artikel 30 des Statuts erlaube der Anstellungsbehörde, aus dem vom Prüfungsausschuß aufgestellten Verzeichnis der geeigneten Bewerber eine Auswahl zu treffen. Da sie bei ihrer Auswahl von der Reihenfolge der Eignungsliste des Prüfungsausschusses abweichen dürfe, müsse sie bei der Auswahl erst recht befugt sein, dem nach der Aufstellung der Eignungsliste ergehenden Vorschlag eines beratenden Organs, der in den geltenden Vorschriften nicht vorgesehen sei, nicht zu folgen (Randnr. 77).

    40 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, die allgemeine Praxis, dem Vorschlag des zuständigen Generaldirektors zu folgen, habe die Natur "einer innerdienstlichen Richtlinie, mit der sich die Verwaltung selbst Verhaltensnormen mit Hinweischarakter auferlegt, von denen sie nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann"(24).

    41 Der vierte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf das allgemeinere Vorbringen des Rechtsmittelführers vor dem Gericht, es sei gegen das Erfordernis verstossen worden, daß nach Artikel 25 zweiter Gedankenstrich des Statuts jede einen Beamten beschwerende Verfügung mit Gründen zu versehen sei. Das Gericht hat ausgeführt, daß eine Begründungspflicht der Anstellungsbehörde zumindest dann bestehe, wenn sie die Beschwerde eines Bewerbers gegen die Entscheidung, mit der seine Bewerbung abgelehnt werde, zurückweise(25). Der Umfang der Begründungspflicht sei nach den konkreten Umständen, insbesondere nach dem Inhalt der Maßnahme, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse, zu beurteilen, das der Adressat an Erläuterungen haben könne(26). Die in der Entscheidung über die Beschwerde des Rechtsmittelführers angeführte Begründung für die Ernennung des erfolgreichen Bewerbers auf den streitigen Dienstposten anstelle des Rechtsmittelführers sei der Wunsch der Anstellungsbehörde gewesen, die in der Eignungsliste des Prüfungsausschusses aufgestellte Reihenfolge beizubehalten (Randnr. 85). Diese Begründung war für das Gericht ausreichend. Sie war bereits implizit in der Feststellung des Schreibens, mit dem dem Rechtsmittelführer das Ergebnis des Auswahlverfahrens mitgeteilt worden war, enthalten, der zufolge der Bewerber ernannt werden würde, der auf dieser Eignungsliste den ersten Platz einnehme (Randnr. 86). Daß der Rechtsmittelführer vor Klageerhebung nicht darüber informiert worden sei, daß der Unterschied bei der Benotung der beiden Bewerber durch den Prüfungsausschuß auf die sprachlichen Prüfungen zurückzuführen gewesen sei, sei unerheblich, da die Entscheidung der Anstellungsbehörde nur auf die Gesamtpunktzahl der Bewerber gestützt worden sei (Randnr. 87). Zum Vorschlag des Generaldirektors hat das Gericht festgestellt, daß die Anstellungsbehörde nicht zu seiner Anhörung verpflichtet gewesen sei, daß die Reihenfolge der Bewerber bereits vom Prüfungsausschuß festgelegt worden sei und daß eine zusätzliche Begründungspflicht nicht bestehe, wenn die Anstellungsbehörde sich an diese Reihenfolge halte (Randnr. 88).

    42 Der Rechtsmittelführer macht mit seinem vierten Rechtsmittelgrund weiter geltend, daß man ihm die Gründe für die Entscheidung des Prüfungsausschusses hätte nennen müssen, ihn auf die zweite und den erfolgreichen Bewerber auf die erste Stelle der Eignungsliste zu setzen. Insbesondere hätte er über die ausschlaggebende Bedeutung der sprachlichen Prüfungen informiert werden müssen, damit er in die Lage versetzt worden wäre, die diskriminierende Behandlung bezueglich der dritten und vierten Sprache zu entdecken(27). Ausserdem wiederholt er sein Vorbringen zu den Gründen für das Abweichen vom Vorschlag des Generaldirektors.

    43 Das Europäische Parlament entgegnet auf diese beiden Rechtsmittelgründe, daß die für die Entscheidung der Anstellungsbehörde angegebenen Gründe auch bei einer Abweichung vom Vorschlag des Generaldirektors ausreichend gewesen seien.

    44 Das Urteil Pierrat betraf einen beratenden Ausschuß, der im Statut nicht vorgesehen war, sondern gebildet wurde, um die Anstellungsbehörde bei Einstellungen zu beraten, da ein vergleichbarer Ausschuß nach dem Statut fehlte(28). Die Stellung solcher Ausschüsse kann meines Erachtens nicht mit der eines höheren Beamten wie des zuständigen Generaldirektors verglichen werden, der zwar von der Anstellungsbehörde selbstverständlich herangezogen worden war, seinen Vorschlag aber im Zusammenhang eines Verfahrens äusserte, für das ein Prüfungsausschuß nach dem Statut gebildet worden war. Zieht es die Anstellungsbehörde vor, bei der vom Prüfungsausschuß festgelegten Reihenfolge zu bleiben, so bedarf es somit neben der üblichen Begründung keiner zusätzlichen Gründe für ihren Verzicht, Vorschläge anderer Stellen zu befolgen, die zwar angefordert worden, im Statut jedoch nicht vorgeschrieben waren.

    45 Ganz allgemein scheint mir der Wunsch, die von einem Prüfungsausschuß festgelegte Reihenfolge einzuhalten, ein berechtigter und ausreichender Grund für die Anstellungsbehörde zu sein, den einen Bewerber statt des anderen zu ernennen. Es ist nicht Aufgabe der Anstellungsbehörde, zu erläutern, wie und warum der Prüfungsausschuß, der eine selbständige Einrichtung ist, zu einer bestimmten Rangordnung der Verdienste gelangt ist. Der Rechtsmittelführer war, was die angebliche Nichtbeachtung der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens bei den sprachlichen Prüfungen durch den Prüfungsausschuß angeht, selbst in der Lage, festzustellen, in welchen Sprachen er befragt wurde und ob dies der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens entsprach. Diese beiden Rechtsmittelgründe sind daher meiner Meinung nach zurückzuweisen.

    Fünfter Rechtsmittelgrund

    46 Der Rechtsmittelführer hatte beim Gericht vorgebracht, daß die Entscheidung, den erfolgreichen Bewerber zu ernennen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung und gegen das dienstliche Interesse darstelle und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler erkennen lasse. Er trug insbesondere vor, der Prüfungsausschuß habe einen Bewerber, der für die betreffende Stelle nicht die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen mitgebracht habe, nicht zum Auswahlverfahren zulassen und an die erste Stelle setzen dürfen, die sprachlichen Prüfungen hätten nicht den Ausschlag geben dürfen, da sie zu höchstens 5 von insgesamt 105 möglichen Punkten hätten führen können, und die italienische Sprache sei für die betreffende Stelle nicht unerläßlich gewesen.

    47 Das Gericht hat das auf den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung gestützte Vorbringen zurückgewiesen, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, daß der Prüfungsausschuß ausserstande gewesen sei, die Bewerber für die fragliche Stelle zu bewerten(29). Zum dienstlichen Interesse hat es ausgeführt, daß sich die Prüfung des Gerichts angesichts des weiten Ermessens der Anstellungsbehörde bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses auf die Frage zu beschränken habe, ob die Behörde die Grenzen dieses Ermessens nicht überschritten oder es in offensichtlich fehlerhafter Weise ausgeuebt habe(30). Ausserdem sei die Arbeit des Prüfungsausschusses vergleichender Natur, bewerte die Leistung der Bewerber in den Prüfungen und könne vom Gemeinschaftsrichter nur bei offensichtlichem Verstoß gegen die Vorschriften überprüft werden, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gelten (Randnr. 101). Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist das Gericht nach Prüfung der Bewerbung und des Lebenslaufs von Herrn X zu dem Ergebnis gelangt, daß dieser für die zu besetzende Stelle nicht offensichtlich untauglich war. Daß der Prüfungsausschuß ihm in allen Prüfungen mit Ausnahme der sprachlichen Prüfung die gleichen Noten gegeben habe wie dem Rechtsmittelführer, zeige, daß er seine Befähigung zur Bewältigung der mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben bewiesen habe (Randnr. 103).

    48 Mit seinem Rechtsmittel macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht den Vorschlag des Generaldirektors gegenüber der Anstellungsbehörde nicht berücksichtigt, der insbesondere die Erfahrung und bewiesene Kompetenz des Rechtsmittelführers hervorgehoben und seine Ernennung auf diese Stelle empfohlen habe. Wie das Gericht indessen zu Recht betont hat, war es nicht seine Aufgabe, seine Bewertung der Bewerber an die Stelle derjenigen der Anstellungsbehörde zu setzen (Randnr. 99). Das Gericht hat entschieden, daß es keinen Hinweis darauf gebe, daß der erfolgreiche Bewerber für die zu besetzende Stelle offensichtlich ungeeignet gewesen sei. Diese Feststellung wird durch den Beweis der hohen Meinung des Generaldirektors vom Rechtsmittelführer nicht entkräftet. Jedenfalls war der Generaldirektor an den vom Prüfungsausschuß durchgeführten Prüfungen nicht beteiligt, die ein wesentlicher Teil des in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens vorgesehenen Verfahrens zur Bewertung der Bewerber waren. Es gibt daher keinen Grund für die Annahme, daß die Anstellungsbehörde, als sie sich an die vom Prüfungsausschuß in der Eignungsliste vorgesehene Reihenfolge hielt, den Grundsatz der Wahrung des dienstlichen Interesses missachtet oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte. Dieser Rechtsmittelgrund sollte daher zurückgewiesen werden.

    Sechster Rechtsmittelgrund

    49 Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe zu Unrecht seinen Beweis für eine Voreingenommenheit innerhalb des Prüfungsausschusses zurückgewiesen. In seiner Klage habe er vorgebracht, daß ein Mitglied des Prüfungsausschusses, sein unmittelbarer Vorgesetzter, ihn in einem Schreiben an den Leiter der Generaldirektion für Information und Öffentlichkeitsarbeit grundlos des Nepotismus bezichtigt habe, weil er angeblich Ausgaben von Gemeinschaftsmitteln zugunsten eines Verbandes vorgeschlagen habe, dessen Vorsitzender sein Bruder gewesen sei. Der Generaldirektor habe ihm das Schreiben gezeigt und ihn um Erklärung gebeten. Dies hätte den Schreiber als Mitglied des Prüfungsausschusses ausscheiden lassen müssen.

    50 Das Europäische Parlament erklärte, ihm sei das Schreiben unbekannt. Das Gericht hat entschieden, daß der Rechtsmittelführer keinen ausreichenden Beweis für seine Existenz geliefert habe (Randnr. 109), und dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    51 Ich stimme mit dem Rechtsmittelführer darin überein, daß seine Behauptung bezueglich dieses Schreibens nicht deshalb hätte zurückgewiesen werden dürfen, weil er nicht in der Lage war, ein Schriftstück vorzulegen, das auf jeden Fall im Besitz der Gegenpartei hätte sein müssen. Gleichwohl sollte dieser Rechtsmittelgrund meines Erachtens zurückgewiesen werden, weil die Behauptung der Voreingenommenheit nicht hinreichend substantiiert worden ist. Offenbar ist der Rechtsmittelführer gebeten worden, die vorgeschlagene Verwendung von Mitteln für einen Verband zu erklären, bei dem eine Person mit seinem Familiennamen tätig war. Die Übereinstimmung der Familiennamen war offenbar rein zufällig. Der Rechtsmittelführer macht nicht geltend, er habe dies nicht erklären können oder seine Erklärung sei zurückgewiesen worden, und schweigt sich auch darüber aus, ob dies weitere Auswirkungen für ihn selbst gehabt habe oder ob der Verfasser des Schreibens ihm gegenüber irgendeine Voreingenommenheit oder Benachteiligungsabsicht bekundet hat. Da gegenteilige Anhaltspunkte fehlen, ist die natürliche Schlußfolgerung die, daß seine Erklärung eines verständlichen Mißverständnisses akzeptiert wurde. Ich würde daher diesen Rechtsmittelgrund als unbegründet, weil nicht substantiiert, zurückweisen.

    Kosten

    52 Der Rechtsmittelführer ist meines Erachtens mit einem seiner Rechtsmittelgründe erfolgreich gewesen. Ausserdem kann der Gerichtshof in der Sache selbst entscheiden und den gestellten Anträgen ohne Zurückverweisung der Sache an das Gericht selbst stattgeben(31). Er hat daher über die Kosten zu entscheiden(32). Aus Gründen der Billigkeit ist im vorliegenden Fall eine Teilung der Kosten zwischen den Parteien nicht geboten(33). Somit sind dem Europäischen Parlament die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen(34).

    Ergebnis

    53 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor,

    1. das Urteil des Gerichts erster Instanz insoweit aufzuheben, als es mit dem ersten Rechtsmittelgrund angefochten wurde;

    2. die Entscheidung vom 21. Februar 1995 über die Ernennung des Abteilungsleiters beim Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Madrid und die entsprechende Entscheidung, den Rechtsmittelführer nicht zu ernennen, aufzuheben;

    3. dem Europäischen Parlament die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsmittelführers aufzuerlegen.

    (1) - Rechtssache T-237/95 (Fernando Carbajo Ferrero/Europäisches Parlament, Slg. ÖD 1997, II-429; nachstehend: angefochtenes Urteil).

    (2) - Die in Klammern gesetzten Randnummern im Text sind die des angefochtenen Urteils.

    (3) - Urteile vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71 (Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427, Randnr. 14) und vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 225/87 (Belardinelli u. a./Gerichtshof, Slg. 1989, 2353, Randnrn. 13 und 14; nachstehend: Urteil Belardinelli).

    (4) - Urteile vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-140/94 (Gutiérrez/Parlament, Slg. ÖD 1996, II-689, Randnr. 43) und vom 28. Februar 1989 in den verbundenen Rechtssachen 341/85, 251/86, 258/86, 259/86, 262/86, 266/86, 222/87 und 232/87 (Van der Stijl u. a./Kommission, Slg. 1989, 511; nachstehend: Urteil Van der Stijl).

    (5) - A. a. O.

    (6) - A. a. O.

    (7) - Urteil vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-81/88 (Müllers/WSA, Slg. 1990, I-249).

    (8) - In der englischen Fassung heisst es "institutions"; der übrige Wortlaut und die anderen Sprachfassungen lassen indessen erkennen, daß die Einzahl (Organ) gemeint ist.

    (9) - Urteil vom 5. Dezember 1974 (Van Belle/Rat, Slg. 1974, 1361, Randnrn. 5 und 6). Tatsächlich ist der Rückgriff auf das in Absatz 1 Satz 1 a. E. erwähnte allgemeine Auswahlverfahren eine vierte Möglichkeit.

    (10) - Diese Auffassung hat das Gericht erster Instanz im Urteil vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-506/93 (Moat/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-147, Randnr. 37) vertreten.

    (11) - Urteil vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73 (Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, Randnrn. 26 und 38; nachstehend: Urteil Grassi); vgl. auch Urteil vom 18. März 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-178/95 und T-179/95 (Picciolo und Calò/Ausschuß der Regionen, Slg. ÖD 1997, II-155, Randnr. 85; nachstehend: Urteil Picciolo).

    (12) - Urteil Grassi (zitiert in Fußnote 11, Randnrn. 38 bis 43); vgl. auch Urteil Picciolo (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 87).

    (13) - Zitiert in Fußnote 4.

    (14) - A. a. O., Randnr. 52 (Hervorhebung von mir).

    (15) - Urteil vom 22. März 1995 in der Rechtssache T-586/93 (Kotzonis/WSA, Slg. 1995, II-665, Randnr. 93).

    (16) - A. a. O., Randnr. 39.

    (17) - A. a. O., Randnr. 52.

    (18) - Die erste Rüge wurde als gegen die "Stellenausschreibung KOM 484-487/70" gerichtet bezeichnet; nach Auffassung des Gerichtshofes war die Klage "abzuweisen, soweit sie gegen die Stellenausschreibung gerichtet ist" (Randnr. 16).

    (19) - Vgl. z. B. die Zusammenfassung von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Van der Stijl (zitiert in Fußnote 4, Nr. 28).

    (20) - Artikel 37 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 der Satzung auch für das Gericht erster Instanz gilt.

    (21) - Urteil vom 20. März 1991 in der Rechtssache T-1/90 (Pérez-Mingüz Casariego/Kommission, Slg. 1991, II-143, Randnr. 43; nachstehend: Urteil Pérez-Mingüz).

    (22) - Urteil vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 12/69 (Wonnerth/Kommission, Slg. 1969, 577, Randnr. 8), Urteil vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache C-184/80 (Van Zaanen/Rechnungshof, Slg. 1981, 1951, Randnr. 13), Urteil Pérez-Mingüz (zitiert in Fußnote 21, Randnr. 43). Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Sir Gordon Slynn in der Rechtssache Van Zaanen (1971).

    (23) - Urteil Pérez-Mingüz (zitiert in Fußnote 21, Randnr. 42).

    (24) - Urteil vom 26. Oktober 1993 in der Rechtssache T-22/92 (Weissenfels/Parlament, Slg. 1993, II-1095, Randnr. 40). Er berief sich weiter auf das Urteil vom 26. Januar 1995 in der Rechtssache T-60/94 (Pierrat/Gerichtshof, Slg. ÖD 1995, II-77, Randnr. 33; nachstehend: Urteil Pierrat). Die vom Rechtsmittelführer zitierten Ausführungen finden sich allerdings in Randnr. 35.

    (25) - Randnr. 83 des angefochtenen Urteils. Urteil Pierrat (zitiert in Fußnote 24, Randnr. 30).

    (26) - Randnr. 82 des angefochtenen Urteils. Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache T-280/94 (Lopes/Gerichtshof, Slg. ÖD 1996, II-239, Randnr. 148).

    (27) - Vgl. den vorstehend erörterten zweiten Rechtsmittelgrund.

    (28) - Vgl. auch Urteil vom 9. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85 (Hochbaum und Rawes/Kommission, Slg. 1987, 3259) und Urteil vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache T-25/90 (Schönherr/WSA, Slg. 1992, II-63).

    (29) - Randnr. 98 des angefochtenen Urteils. Vgl. auch Urteil vom 22. Juni 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-32/89 und T-39/89 (Marcopoulos/Gerichtshof, Slg. 1990, II-281, Randnrn. 37 und 40).

    (30) - Randnr. 99 des angefochtenen Urteils; Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache T-589/93 (Ryan-Sheridan/FEACVT, Slg. ÖD 1996, II-77, Randnr. 132).

    (31) - Artikel 54 der EG-Satzung des Gerichtshofes.

    (32) - Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.

    (33) - Artikel 122 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.

    (34) - Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.

    Top