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Document 61997CC0256

    Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 24. September 1998.
    Déménagements-Manutention Transport SA (DMT).
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce de Bruxelles - Belgien.
    Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) - Begriff der staatlichen Beihilfe - Von einer mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrauten öffentlichen Einrichtung gewährte Zahlungserleichterungen.
    Rechtssache C-256/97.

    Sammlung der Rechtsprechung 1999 I-03913

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1998:436

    61997C0256

    Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 24/09/1998. - Déménagements-Manutention Transport SA (DMT). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce de Bruxelles - Belgien. - Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) - Begriff der staatlichen Beihilfe - Von einer mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrauten öffentlichen Einrichtung gewährte Zahlungserleichterungen. - Rechtssache C-256/97.

    Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-03913


    Schlußanträge des Generalanwalts


    1 In der vorliegenden Rechtssache begehrt das Tribunal de commerce Brüssel eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes zu der Frage, ob es eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, wenn die staatliche Sozialversicherungsanstalt einem Unternehmen Zahlungserleichterungen gewährt, und ob die gewährten Erleichterungen bejahendenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

    Sach- und Rechtslage

    2 Das belgische Sozialversicherungssystem beruht auf dem Gesetz vom 27. Juni 1969, geändert durch Gesetz vom 30. März 1994, das ausweislich des Vorlagebeschlusses u. a. folgendes bestimmt.

    3 Das Office national de sécurité sociale (ONSS) ist eine vom belgischen Staat garantierte öffentliche Körperschaft. Es ist für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer verantwortlich. Auch die Sicherstellung der gesamten Finanzverwaltung des Sozialversicherungssystems und seine transparente und effiziente Handhabung gehört zu seinen Aufgaben(1).

    4 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge vom Lohn einzubehalten und dem ONSS innerhalb der vom König festgesetzten Fristen abzuführen(2). Arbeitgeber, die die Beiträge nicht fristgerecht abführen, können strafrechtlich und in manchen Fällen zivilrechtlich belangt werden und haben Zusatzabgaben sowie Verzugszinsen zu zahlen(3). Unstreitig steht es im Ermessen des ONSS, Arbeitgebern Zahlungserleichterungen zu gewähren, auch wenn das nationale Recht der Ausübung dieses Ermessens Grenzen setzt.

    5 Das nationale Gericht führt aus, daß das ONSS im Falle der Insolvenz einer Gesellschaft ein allgemeines Vorrecht an deren beweglichem Vermögen hinsichtlich der für die letzten drei Jahre geschuldeten Beiträge habe.

    6 Nach Artikel 442 Absatz 1 des Code de commerce wird der Konkurs durch Urteil des Tribunal de commerce auf Antrag des zahlungsunfähigen Kaufmanns oder eines oder mehrerer Gläubiger oder von Amts wegen eröffnet(4). Jedes Tribunal de commerce hat eine Dienststelle (Service d'enquêtes commerciales), die dem Gericht vor der Eröffnung des Konkurs über einen Kaufmann alle erforderlichen Erkenntnisse vermitteln soll. Der Untersuchungsrichter (Juge des enquêtes commerciales) verweist die Sache an eine Kammer des Tribunal de commerce, sobald nach seinem Kenntnisstand ein Kaufmann zahlungsunfähig ist. Diese Kammer (Juge de l'audience) entscheidet durch Urteil, ob die Zahlungsunfähigkeit des Kaufmanns festgestellt ist oder nicht.

    7 Die Déménagements-Manutention Transport (DMT) ist ein Umzugsunternehmen, das auch grenzueberschreitend tätig wurde. Das Ausgangsverfahren geht auf eine Entscheidung des Tribunal de commerce zurück, die finanzielle Situation der DMT von Amts wegen zu untersuchen; der Untersuchungsrichter hat die Sache der Vierten Kammer des Tribunal de commerce vorgelegt. Diese hat dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    8 Aus dem Vorlagebeschluß gehen die Tatsachen und Zahlen nicht völlig klar hervor, aufgrund deren der Untersuchungsrichter zu der Ansicht gelangte, die DMT könnte zahlungsunfähig sein. Klar ist jedoch, daß das vorlegende Gericht im wesentlichen wegen seiner Feststellung um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes nachsucht, daß die ONSS der DMT über eine Reihe von Jahren hinweg unter Umständen Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge gewährt hat, unter denen die Verbindlichkeiten der DMT - hauptsächlich offene Sozialversicherungsbeiträge, Zinsen und Zusatzabgaben - ihr Vermögen erheblich überstiegen.

    9 Der Procureur du Roi, der im Ausgangsverfahren als Vertreter des öffentlichen Interesses auftrat, trug vor, die DMT hätte ihre Zahlungsunfähigkeit erklären müssen, wenn das ONSS während der vergangenen zehn Jahre keine Nachsicht gezeigt hätte, und kam zu dem Ergebnis, das ONSS habe nicht als Einzieher von Sozialversicherungsbeiträgen gehandelt, sondern eine Rolle ähnlich einem Kreditinstitut übernommen.

    10 Das vorlegende Gericht gelangte zu der Auffassung, die Zahlungsziele für Sozialversicherungsbeiträge könnten eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen, die gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag verstieße; es hat dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:

    1. Ist Artikel 92 EG-Vertrag dahin auszulegen, daß Maßnahmen in Form von Zahlungserleichterungen, die von einer öffentlichen Einrichtung wie dem O.N.S.S. gewährt werden und die dazu führen, daß eine Handelsgesellschaft, die nicht in der Lage ist, sich unter marktüblichen Bedingungen Mittel zu beschaffen oder ihr Kapital zu erhöhen, seit mindestens acht Jahren einen Teil der vom Personal erhobenen Beträge behalten und zur Aufrechterhaltung einer Geschäftstätigkeit verwenden kann, als staatliche Beihilfen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind?

    2. Bei Bejahung der ersten Frage: Ist Artikel 92 EG-Vertrag dahin auszulegen, daß eine solche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist?

    11 Die DMT, die französische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung waren die belgische, die französische und die spanische Regierung sowie die Kommission vertreten.

    12 Die belgische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt, wie er sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, in Zweifel gezogen. Insbesondere führte die belgische Regierung aus, das Ausgangsverfahren betreffe nur Sozialversicherungsrückstände seit Juni 1994; bis Dezember 1996 seien die Zahlungserleichterungen durch Urteile des Tribunal de commerce vom September 1996 gewährt worden, nicht schlicht durch Nachsicht des ONSS. Zutreffend sei jedoch, daß die DMT bereits seit 1986 Schwierigkeiten mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen habe.

    13 Ungeachtet dieses Streits über die Tatsachen kann der Gerichtshof ein allgemein gefasstes Urteil abgeben. Natürlich ist es Sache des nationalen Gerichts, sich davon zu überzeugen, daß es den Sachverhalt hinreichend genau ermittelt hat, um das Urteil des Gerichtshofes in dem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden.

    Zulässigkeit

    14 Die vorliegende Rechtssache wirft unter zwei Gesichtspunkten Zweifel an der Zulässigkeit auf: Zum einen stellt sich die Frage, ob das Ausgangsverfahren ein Gerichtsverfahren ist, zum anderen, ob die Entscheidung über die vorgelegten Fragen zum Erlaß des Urteil des nationalen Gerichts erforderlich ist.

    15 Wie bereits angegeben, umfasst das Verfahren des Tribunal de commerce als Konkursgericht zwei Abschnitte: Die Untersuchung durch den Juge des enquêtes commerciales und erforderlichenfalls die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Juge de l'audience, wenn die Sache an die Kammer verwiesen wird. Im gesamten Verfahren gibt es nur eine Partei, nämlich das untersuchte Unternehmen, auch wenn der Procureur du Roi als Vertreter des öffentlichen Interesses tätig wird.

    16 Daß es sich um ein nichtstreitiges Verfahren handelt, bedeutet nicht, daß das Triubunal de commerce keine Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen dürfte(5). Ganz allgemein hat der Gerichtshof zum Verfahren entschieden, daß die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, "wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt"(6). Daß das fragliche nationale Verfahren auch einen Abschnitt umfasst, in dem es nur um eine Untersuchung geht, steht der Vorlage nicht entgegen; der Gerichtshof hat eine Vorlage von einem italienischen Pretore in einer Sache angenommen, in der dieser sowohl als Staatsanwalt als auch als Ermittlungsrichter tätig war, wobei er zunächst Untersuchungen als Staatsanwalt durchführte und, als sich keine Gründe für eine Fortsetzung des Verfahrens ergaben, als Untersuchungsrichter einen entsprechenden Beschluß erließ(7). Der Gerichtshof entschied, er sei für die Beantwortung von Vorabentscheidungsersuchen zuständig, wenn sie von einem Gericht ausgingen, das im allgemeinen Rahmen seiner Aufgabe gehandelt habe, unabhängig und im Einklang mit dem Recht die Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, für die es nach dem Gesetz zuständig sei, selbst wenn bestimmte Funktionen, die dieses Gericht in dem Verfahren, das zu dem Vorabentscheidungsersuchen geführt habe, wahrzunehmen habe, keinen Rechtsprechungscharakter im engen Sinne hätten(8).

    17 Im vorliegenden Verfahren entscheidet das Tribunal de commerce gemäß Artikel 442 Absatz 1 des belgischen Code de commerce über die Zahlungsfähigkeit der DMT. Der Juge des enquêtes commerciales hat die Sache der Vierten Kammer des Tribunal de commerce vorgelegt und spielt also weiter keine Rolle. Sobald der Juge de l'audience vom Untersuchungsrichter befasst ist, hat er durch Urteil zu entscheiden, ob das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder nicht. Daher ist die Funktion des Tribunal de commerce ihrer Natur nach eher Rechtsprechung als Verwaltung. Somit ist klar, daß das Tribunal de commerce als Konkursgericht dafür zuständig ist, dem Gerichtshof Fragen nach Artikel 177 EG-Vertrag vorzulegen.

    18 Die zweite Frage nach der Zulässigkeit der Vorabentscheidung geht dahin, ob eine Entscheidung über die vorgelegten Fragen für den Erlaß des Urteils des vorlegenden Gerichts erforderlich ist, wie Artikel 177 dies verlangt. Angesichts der Funktion des vorlegenden Gerichts im Ausgangsverfahren ist davon auszugehen, daß eine Entscheidung dahin, die von der ONSS gewährten Zahlungserleichterungen stellten eine rechtswidrige staatliche Beihilfe dar, dessen Entscheidung über die Zahlungsunfähigkeit der DMT beeinflussen könnte. Stellen diese Zahlungserleichterungen eine staatliche Beihilfe dar, so geht das vorlegende Gericht vermutlich davon aus, daß die DMT ihre Verpflichtungen gegenüber der ONSS unverzueglich erfuellen muß und damit unweigerlich zahlungsunfähig wird. Klar ergibt sich dies aus dem Vorlagebeschluß jedoch nicht. Klar ist auch nicht, ob der Ausgang des Ausgangsverfahrens wirklich hiervon abhängt, da die Feststellungen des nationalen Gerichts - wenn die belgische Regierung sie auch bestreitet - die Annahme nahelegen, daß die DMT ihre Verpflichtungen sowieso nicht erfuellen kann.

    19 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es jedoch Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung des ihm vorliegenden Sachverhalts zur entscheiden, ob eine Vorabentscheidung zum Erlaß eines Urteils erforderlich ist(9). Diese Beurteilung sei zu respektieren, auch wenn schwer verständlich sei, wie die vom Gerichtshof erbetenen Antworten zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens beitragen könnten(10), soweit die Fragen nicht offenkundig ausser Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren stuenden(11) und der Gerichtshof nicht um ein reines Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen ersucht werde(12). Im vorliegenden Fall wäre es nicht angebracht, wenn der Gerichtshof die Auffassung des nationalen Gerichts verwerfen würde, die vorgelegten Fragen seien für das Urteil in der bei ihm anhängigen Rechtssache erforderlich.

    Die Regelung des EG-Vertrags

    20 Vorab sollte die Kompetenzverteilung zwischen den nationalen Gerichten, der Kommission und dem Gerichtshof in Sachen der staatlichen Beihilfen dargestellt werden(13).

    21 Artikel 92 Absatz 1 lautet wie folgt:

    "Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

    22 Nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag überprüft die Kommission fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. In Artikel 93 Absatz 2 ist das Verfahren geregelt, das die Kommission einzuschlagen hat, wenn sie feststellt, daß eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist oder mißbräuchlich angewandt wird. Artikel 93 Absatz 3 lautet:

    "Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äussern kann. Ist sie der Auffassung, daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzueglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat."

    23 Die Umsetzung der Überwachung staatlicher Beihilfen, wie sie in Artikel 93 vorgesehen ist, obliegt der Kommission und den nationalen Gerichten(14). Die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der nationalen Gerichte hat der Gerichtshof in der Rechtssache Steinike & Weinlig klargestellt(15).

    24 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, daß der EG-Vertrag in seinem Artikel 93 der Kommission die fortlaufende Überprüfung der Beihilfen übertragen hat und somit davon ausgeht, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof Sache der Kommission ist. Nationalen Gerichten sei es daher verwehrt, allein auf der Grundlage des Artikels 92 über die Unvereinbarkeit einer Beihilfe zu entscheiden(16).

    25 Das bedeute jedoch nicht, daß die staatlichen Gerichte nicht mit Streitigkeiten befasst werden könnten, durch die sie zur Auslegung und Anwendung des in Artikel 92 enthaltenen Begriffs Beihilfe veranlasst werden könnten, um zu bestimmen, ob eine ohne Beachtung des in Artikel 93 Absatz 3 vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte staatliche Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen(17). Bei der Auslegung des Artikels 92 kann ein nationales Gericht die Kommission befragen(18); zudem kann oder muß ein nationales Gericht gemäß Artikel 177 dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen vorlegen, wie es das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall getan hat. Die nationalen Gerichte müssen zugunsten der einzelnen nach ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag sowohl bezueglich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch bezueglich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen(19).

    26 Damit ist weder der Gerichtshof noch das vorlegende Gericht dafür zuständig, über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu entscheiden. Der Gerichtshof kann daher die zweite Frage des vorlegenden Gerichts nicht beantworten; diese Schlussanträge beschränken sich daher auf die Auslegung des Begriffs der Beihilfe im Sinne des Artikels 92.

    Zur ersten Frage

    27 Für die Beantwortung der Frage, ob eine Praxis der Art, wie sie das ONSS im vorliegenden Fall angeblich verfolgt, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 darstellt, ist es nützlich, die einzelnen Bestandteile der Definition in Artikel 92 Absatz 1 zu erörtern.

    Staatliche Mittel

    28 Zunächst muß die Beihilfe staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährt sein. Die Unterscheidung zwischen staatlichen und aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen hat zur Folge, daß nicht nur direkt vom Staat gewährte Beihilfen, sondern auch solche unter die Definition fallen, die durch vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden(20). Da das ONSS eine vom Staat garantierte öffentliche Körperschaft und für die Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen zuständig ist, fällt es offenkundig unter diese Definition. Zudem hat der Gerichtshof entschieden, da Sozialversicherungsmittel durch Pflichtbeiträge finanziert würden, die auf staatlichem Recht beruhten, und gemäß diesem Recht verwaltet und zugeteilt würden, müssten sie als staatliche Mittel im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 betrachtet werden, selbst wenn sie von Stellen verwaltet würden, die nicht zu den Behörden zählten(21).

    Vorteil

    29 Zum zweiten muß das staatliche Eingreifen dem Empfänger einen Vorteil einräumen.

    30 Der EG-Vertrag verweist auf Beihilfen "gleich welcher Art". Der Gerichtshof hat frühzeitig entschieden, daß der Beihilfebegriff in Artikel 92 Absatz 1 weiter als der der Subvention sei, weil er nicht nur Vorteile wie die Subventionen selbst umfasse, sondern auch Vorgänge, die in unterschiedlicher Form die Lasten verminderten, die normalerweise in die Bilanz eines Unternehmens eingingen, und die daher zwar keine Subventionen im strikten Sinn des Wortes seien, ihnen aber im Wesen und in der Wirkung ähnelten(22).

    31 Entscheidend ist daher, ob das betroffene Unternehmen einen Vorteil erlangt, den es im normalen Verlauf der Dinge auf dem privaten Markt nicht erlangt hätte. Im Zusammenhang von Maßnahmen, die sich auf Sozialversicherungsbeiträge beziehen, hat der Gerichtshof in der Rechtssache Frankreich/Kommission(23) entschieden, daß die Ermässigung von Soziallasten eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstelle, da sie das Unternehmen "von Kosten entlastete, die [es] normalerweise aus seinen Eigenmitteln hätte bestreiten müssen; dadurch wurden die Marktkräfte daran gehindert, ihre normalen Wirkungen zu zeitigen"(24).

    32 Im vorliegenden Fall wurde freilich der Betrag der von der DMT zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge nicht direkt gekürzt. Vielmehr wurde der DMT gestattet, Zahlungen verspätet zu erbringen; dafür hatte sie Zinsen und Zusatzabgaben zu zahlen. Die DMT trägt deshalb vor, sie habe keinen Vorteil erlangt, der eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 darstellte. Die belgische, die französische und die spanische Regierung tragen vor, wenn Zahlungserleichterungen gewährt würden, dafür aber Zinsen, Kautionen und Zusatzabgaben anfielen, habe das betroffene Unternehmen keinen Vorteil erlangt, der einer Beihilfe gleichkomme. Demgegenüber trägt die Kommission vor, die DMT habe einen erheblichen Vorteil dadurch erlangt, daß sie von der jedem Unternehmen obliegenden Pflicht befreit worden sei, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht zu entrichten; die gewährten Zahlungserleichterungen hätten es der DMT ermöglicht, von ihren Arbeitnehmern eingezogene Beiträge einzubehalten und sie ihrem laufenden Geschäft zuzuführen, anstatt sie an das ONSS abzuführen.

    33 Es ist offenkundig, daß unter bestimmten Umständen die anhaltende, großzuegige Duldung verspäteter Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen dem begünstigten Unternehmen einen merklichen Vorteil im Handel einräumen und in Extremfällen einer Befreiung von diesen Beiträgen gleichkommen kann(25). Unter solchen Umständen würde die Gewährung von Zahlungserleichterungen zweifelsfrei eine staatliche Beihilfe darstellen(26).

    34 Meines Erachtens lässt sich die Frage, ob Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 darstellen, am besten nach der Methode beantworten, die die französische Regierung vorschlägt. Danach sollen die Bedingungen, zu denen solche Zahlungserleichterungen gewährt werden, mit denen verglichen werden, die ein privater Gläubiger unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätte. Nur wenn die Zahlungserleichterungen zu Bedingungen gewährt werden, die offenkundig großzuegiger als die sind, die ein privater Gläubiger eingeräumt hätte, stellen sie eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 dar.

    35 Mit der französischen und der belgischen Regierung bin ich der Meinung, daß das Kriterium des privaten Investors, das häufig zur Entscheidung der Frage herangezogen wird, ob die Bereitstellung staatlichen Kapitals für ein Unternehmen eine Beihilfe ist(27), im vorliegenden Fall nicht angemessen ist. Jedoch trägt die Kommission zu Recht vor, daß sowohl der Test des privaten Investors wie der des privaten Gläubigers im wesentlichen ein Test anhand des privaten Marktes ist. Man sollte einen möglichst nahen Vergleich heranziehen,im vorliegenden Fall also den eines privaten Gläubigers und der Bedingungen, die dieser Gläubiger einem Kunden und Schuldner einräumen würde, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet(28).

    36 In diesem Vergleich sollte der hypothetische Gläubiger soweit wie irgendmöglich in allen erheblichen Gesichtspunkten der betroffenen staatlichen Stelle gleichgestellt sein. Der hypothetische Gläubiger sollte also ebenso in der Lage sein, Zahlungserleichterungen zu gewähren, und ähnliche Vorzuege genießen wie das Vorrecht über das Eigentum des Schuldnerunternehmens. Ich stimme jedoch der Kommission darin zu, daß es unangebracht wäre, davon auszugehen, daß ein hypothetischer privater Gläubiger darauf bedacht wäre, daß das Unternehmen nicht in Konkurs geht. Bei dem privaten Gläubiger ist davon auszugehen, daß er nach seinen eigenen kaufmännischen Interessen handelt. Wenn es das wirksamste Mittel zur Einziehung der Schulden ist, das Unternehmen in Konkurs gehen zu lassen, dann ist also davon auszugehen, daß der private Gläubiger ein solches Ergebnis nicht zu vermeiden suchen wird.

    37 Das vorlegende Gericht wird auf der Grundlage seiner Sachverhaltswürdigung zu entscheiden haben, ob die für die Sozialversicherungsbeiträge gewährten Zahlungserleichterungen unter Berücksichtigung ihrer Bedingungen offenkundig großzuegiger als diejenigen sind, die ein privater Gläubiger zum Schutz seiner kaufmännischen Interessen unter vergleichbaren Umständen auf dem privaten Markt gewährt hätte. Bejahendenfalls stellen die Zahlungserleichterungen eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 dar. Anzumerken ist, daß die erste Frage des nationalen Gerichts davon auszugehen scheint, daß das betroffene Unternehmen sich unter normalen Marktbedingungen keine Mittel verschaffen könnte.

    38 Nach dem Privatgläubigertest richtet sich auch, von welchem Punkt an die Gewährung von Zahlungserleichterungen eine staatliche Beihilfe wird. Es mag sei, daß die Gewährung von Zahlungserleichterungen für einen vernünftigen Zeitraum dem vermutlichen Verhalten eines Privatgläubigers entspricht, daß ein solcher Gläubiger aber ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Zahlungserleichterungen mehr gewährt und sich um die Beitreibung seiner Forderung bemüht hätte. Das nationale Gericht wird zu entscheiden haben, wann dies der Fall ist.

    Begünstigung bestimmter Unternehmen

    39 Zum dritten fällt eine Beihilfe nur unter Artikel 92 Absatz 1, wenn sie bestimmte Unternehmen begünstigt und keine allgemeine Maßnahme ist. Die belgische, die französische und die spanische Regierung tragen vor, daß die Gewährung von Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge keine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 ist, wenn sie zu den gleichen Bedingungen jedem Unternehmen aufgrund eines objektiv bestimmten Tatbestands gewährt wird, da sie dann eine allgemeine Maßnahme ist, die nicht bestimmte Unternehmen begünstigt.

    40 Sicherlich fallen allgemeine Maßnahmen nicht unter Artikel 92. Die Kommission weist jedoch zu Recht darauf hin, daß ein Begünstigter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Fällen, in denen die Stelle, die anscheinend allgemein anwendbare finanzielle Vorteile gewährt, über ein weites Ermessen hinsichtlich des Begünstigten und der Bedingungen besitzt, unter denen sie die Vorteile gewährt, in eine günstigere Lage versetzt ist als andere Unternehmen; daher könne die Maßnahme nicht als allgemein betrachtet werden(29). Das ONSS hat im vorliegenden Fall wohl das Ermessen, Zahlungserleichterungen beliebigen Unternehmen zu gewähren, und in bestimmtem Umfang auch das Ermessen, die entsprechenden Bedingungen frei festzusetzen. Ist dem so, können die fraglichen Maßnahmen nicht als allgemein betrachtet werden.

    Wettbewerb und Handel

    41 Schließlich sind nach Artikel 92 Absatz 1 Beihilfen rechtswidrig, die "den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, ... soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen".

    42 Die Kommission trägt zu Recht vor, daß unter den Umständen des vorliegenden Falles die Maßnahmen, sofern sie eine Beihilfe darstellen, im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, indem sie bestimmte Unternehmen begünstigen. Eine solche Verfälschung kann selbst dann vorliegen, wenn die gewährte Beihilfe relativ niedrig ist(30). Die Maßnahmen könnten auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Stärkt eine staatliche Beihilfe die Marktstellung eines Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen, die mit ihm im innergemeinschaftlichen Handel im Wettbewerb stehen, so ist dieser durch die Beihilfe beeinträchtigt(31). Im vorliegenden Fall kann die mögliche Beihilfe die Position der DMT auf dem Umzugsmarkt zum Schaden ihrer Wettbewerber stärken.

    43 Ich komme daher in Beantwortung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts zu dem Ergebnis, daß die in das Ermessen gestellte Gewährung von Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 ist, wenn diese Zahlungserleichterungen unter Berücksichtigung der Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, offensichtlich großzuegiger als diejenigen sind, die ein Privatgläubiger unter vergleichbaren Umständen gewähren würde.

    Zur zweiten Frage

    44 Wie ausgeführt, ist es ausschließlich Sache der Kommission, unter der Kontrolle des Gerichtshofes zu entscheiden, ob eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Der Gerichtshof kann daher die zweite Frage des vorlegenden Gerichts nicht beantworten.

    Antrag

    45 Ich beantrage daher, die zweite Frage des Tribunal de commerce Brüssel nicht zu beantworten und auf die erste Frage zu antworten:

    In das Ermessen gestellte Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge sind eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn sie unter Berücksichtigung der Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, offensichtlich großzuegiger als diejenigen sind, die ein Privatgläubiger unter vergleichbaren Umständen gewähren würde.

    (1) - Artikel 5 und 9.

    (2) - Artikel 23.

    (3) - Artikel 28.

    (4) - Seit 1. Januar 1998 kann das Tribunal de commerce das Konkursverfahren nicht mehr von Amts wegen eröffnen: Konkursgesetz vom 8. August 1997, Moniteur belge vom 28. Oktober 1997, S. 28587.

    (5) - Urteil vom 21. Februar 1994 in der Rechtssache 162/73 (Birra Dreher, Slg. 1974, 201).

    (6) - Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-111/94 (Job Centre, Slg. 1995, I-3361, Randnr. 9).

    (7) - Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86 (Pretore di Salò, Slg. 1987, 2545).

    (8) - Randnr. 7 des Urteils.

    (9) - Vgl. etwa Urteil vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78 (Redmond, Slg. 1978, 2347) und spätere Fälle.

    (10) - Urteil vom 12. Juni 1986 in den verbundene Rechtssachen 98/85, 162/85 und 258/85 (Bertini u. a., Slg. 1986, 1885, Randnr. 8).

    (11) - Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90 (Lourenço Dias (Slg. 1992, I-4673) und Beschluß vom 16. Mai 1994 in der Rechtssache C-428/93 (Monin Automobiles (Slg. 1994, I-1707).

    (12) - Urteile vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglia, Slg. 1981, 3045), vom 3. Februar 1983 in der Rechtssache 149/82 (Robards, Slg. 1983, 171) und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91 (Meilicke, Slg. 1992, I-4871).

    (13) - Vgl. allgemein Urteile vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90 (Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires et Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1995, I-5505) und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547).

    (14) - Urteil Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires et Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Randnr. 8 (zitiert in Fußnote 13).

    (15) - Urteil vom 22. März 1977 (Rechtssache 78/76, Slg. 1977, 595).

    (16) - Randnrn. 9 und 10.

    (17) - Randnr. 14.

    (18) - Vgl. die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten bei staatlichen Beihilfen (ABl. 1995, C 312, S. 8).

    (19) - Urteil SFEI u. a. (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 40).

    (20) - Urteil vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91 (Sloman Neptune, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19).

    (21) - Urteil vom 2. Juli 1974 (Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 16).

    (22) - Urteil vom 23. Februar 1961 (Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, S. 1). Der Gerichtshof erörterte dort den Begriff der "von den Staaten bewilligten Beihilfen" nach Artikel 4 EGKS-Vertrag; diese Definition wurde jedoch in der späteren Rechtsprechung auch auf den Begriff der "staatlichen Beihilfen" in Artikel 92 EG-Vertrag übertragen.

    (23) - Urteil vom 14. Februar 1990 (Rechtssache C-301/87, Slg. 1990, I-307).

    (24) - A. a. O., Randnr. 41. Vgl. auch Rechtssache Italien/Kommission (zitiert in Fußnote 21), Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 203/82 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 2525) und Urteil vom 15. November 1983 in der Rechtssache 52/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 3707).

    (25) - Vgl. auch Nr. 9 der Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-342/96 (Spanien/Kommission), die ebenfalls ins Ermessen gestellte Einräumung von Zahlungszielen für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen betrifft.

    (26) - Vorbehaltlich einer Anwendung der "de minimis"-Regel: Vgl. den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, verabschiedet von der Kommission am 20. Mai 1992 (ABl. C 213, S. 2), geändert durch die Mitteilung der Kommission über "de minimis"-Beihilfen (ABl. 1996, C 68, S. 9), wonach unter bestimmten Umständen "de minimis"-Beihilfen von der Pflicht zur Anmeldung bei der Kommission ausgenommen sind.

    (27) - Vgl. etwa Rechtssache 234/84 vom 10. Juli 1986 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263).

    (28) - Siehe auch Nr. 11 der Schlussanträge in der Rechtssache Spanien/Kommission (zitiert in Fußnote 25).

    (29) - Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94 (Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551). Vgl. auch Nr. 8 der Schlussanträge in der Rechtssache Spanien/Kommission (zitiert in Fußnote 25).

    (30) - Urteil vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42),

    (31) - Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris Holland BV/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11).

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