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Document 61996TO0135

    Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 18. März 1997.
    Union Européenne de l'Artisanat et des Petites et Moyennes Entreprises (UEAPME) gegen Rat der Europäischen Union.
    Streithilfe.
    Rechtssache T-135/96.

    Sammlung der Rechtsprechung 1997 II-00373

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:1997:37

    61996B0135

    Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 18. März 1997. - Union Européenne de l'Artisanat et des Petites et Moyennes Entreprises (UEAPME) gegen Rat der Europäischen Union. - Streithilfe. - Rechtssache T-135/96.

    Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite II-00373


    Leitsätze

    Schlüsselwörter


    Verfahren - Streithilfe - Personen, die ein berechtigtes Interesse haben - Rechtsstreit über die Gültigkeit einer Richtlinie im Bereich der Sozialpolitik - Klage einer auf Gemeinschaftsebene repräsentativen Arbeitgeberorganisation, die an der dem Erlaß der Richtlinie vorausgehenden Konzertierung nicht hat teilnehmen können - Antrag nationaler Organisationen, die Mitglieder der Klägerorganisation sind, auf Beitritt unter Geltendmachung eines eigenen Interesses, das mit ihrer Rolle im Stadium des Erlasses nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie zusammenhänge - Zulässigkeit

    (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2; Richtlinie 96/34 des Rates)

    Leitsätze


    Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes setzt das Beitrittsrecht nur voraus, daß der Streithelfer ein berechtigtes Interesse am Ausgang des bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreits glaubhaft macht.

    Ein solches berechtigtes Interesse bei einer Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 96/34 zur Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die von einer die Interessen des Handwerks und der Klein- und Mittelunternehmen repräsentierenden Organisation, die jedoch nicht an der dem Erlaß der Richtlinie vorausgehenden Konzertierung hat teilnehmen können, erhoben wurde, machen nationale Verbände, die Mitglieder der Klägerin sind und die gleichen Interessen auf nationaler Ebene repräsentieren, glaubhaft, die ein eigenes, sich von dem der Klägerin abhebendes Interesse geltend machen können, das sich darauf bezieht, daß die Richtlinie ihre Verhandlungsfreiheit im Stadium des Erlasses nationaler Maßnahmen zu ihrer Umsetzung beschränkt.

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