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Document 61996CJ0246

    Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 11. Dezember 1997.
    Mary Teresa Magorrian und Irene Patricia Cunningham gegen Eastern Health and Social Services Board und Department of Health and Social Services.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Office of the Industrial Tribunal and the Fair Employment Tribunal, Belfast - Vereinigtes Königreich.
    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag - Protokoll Nr. 2 im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union - Berufliche Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von einer Regelung, die einen Anspruch auf bestimmte Zusatzleistungen zur Altersversorgung verleiht - Beginn des Zeitraums für die Berechnung dieser Leistungen - Nationale Verfahrensfristen.
    Rechtssache C-246/96.

    Sammlung der Rechtsprechung 1997 I-07153

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1997:605

    61996J0246

    Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 11. Dezember 1997. - Mary Teresa Magorrian und Irene Patricia Cunningham gegen Eastern Health and Social Services Board und Department of Health and Social Services. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Office of the Industrial Tribunal and the Fair Employment Tribunal, Belfast - Vereinigtes Königreich. - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag - Protokoll Nr. 2 im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union - Berufliche Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von einer Regelung, die einen Anspruch auf bestimmte Zusatzleistungen zur Altersversorgung verleiht - Beginn des Zeitraums für die Berechnung dieser Leistungen - Nationale Verfahrensfristen. - Rechtssache C-246/96.

    Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-07153


    Leitsätze
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    1 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 des Vertrages - Anwendbarkeit auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Feststellung im Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen - Keine - Teilzeitbeschäftigte, die hinsichtlich des Beitritts zu einem besonderen beruflichen Altersversorgungssystem, das einen Anspruch auf Zusatzleistungen verleiht, diskriminiert worden sind - Möglichkeit, rückwirkend die Gleichbehandlung seit der Bejahung der unmittelbaren Wirkung des Artikels 119 durch den Gerichtshof am 8. April 1976 zu verlangen

    (EG-Vertrag, Artikel 119)

    2 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 des Vertrages - Antrag auf Anerkennung des Anspruchs auf Beitritt zu einem beruflichen Altersversorgungssystem - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen der Anspruch im Fall des Obsiegens nur für einen Zeitraum von zwei Jahren vor Klageerhebung zuerkannt werden kann - Unzulässigkeit

    (EG-Vertrag, Artikel 119; Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119)

    Leitsätze


    3 Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) gilt weder für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem noch für den Anspruch eines Arbeitnehmers, der unter Verstoß gegen Artikel 119 des Vertrages vom Anschluß an ein solches System ausgeschlossen wurde, auf eine Altersrente. Denn die zeitliche Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils betrifft nur die Formen von Diskriminierung, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten. Dazu gehören weder die Diskriminierung beim Anschluß an Betriebsrentensysteme, deren Unzulässigkeit nach Artikel 119 des Vertrages im Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka), das selbst keine zeitliche Beschränkung seiner Wirkungen vorsieht, bestätigt worden ist, noch die Diskriminierungen bei der Gewährung von Leistungen nach einem solchen System, da der Anspruch auf Leistungen mit dem Anspruch auf Anschluß an ein derartiges System untrennbar verbunden ist.

    Dasselbe gilt, wenn die Diskriminierung der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer die Konsequenz einer Diskriminierung beim Zugang zu einem besonderen System ist, das einen Anspruch auf Zusatzleistungen verleiht. Somit ist die Dienstzeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Geschlechts mittelbar diskriminiert worden sind, ab dem 8. April 1976 - dem Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache 43/75 (Defrenne), in dem zum ersten Mal die unmittelbare Wirkung des Artikels 119 bejaht wurde - für die Berechnung der ihnen zustehenden Zusatzleistungen zu berücksichtigen.

    4 Das Gemeinschaftsrecht verbietet es, auf eine auf Artikel 119 des Vertrages gestützte Klage auf Anerkennung des Anspruchs auf Beitritt zu einem beruflichen Altersversorgungssystem eine nationale Vorschrift anzuwenden, nach der der Anspruch im Fall des Obsiegens nur für einen Zeitraum von zwei Jahren vor Klageerhebung zuerkannt werden kann. Denn in einem solchen Fall ist die Klage nicht auf rückwirkenden Bezug bestimmter Leistungen, sondern auf die Anerkennung des Rechts der Betroffenen gerichtet, uneingeschränkt einem beruflichen System beizutreten. Die Anwendung der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften würde zum einen die Klage des einzelnen, der sich auf das Gemeinschaftsrecht beruft, praktisch unmöglich machen und zum anderen darauf hinauslaufen, die unmittelbare Wirkung des Artikels 119 des Vertrages in den Fällen zeitlich zu begrenzen, in denen weder die Rechtsprechung des Gerichtshofes noch das dem Vertrag über die Europäische Union beigefügte Protokoll Nr. 2 eine derartige Begrenzung vorsieht.

    Entscheidungsgründe


    1 Das Office of the Industrial Tribunals and the Fair Employment Tribunal (Belfast) hat mit Beschluß vom 9. Juli 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juli 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag sowie des dem Vertrag über die Europäische Union beigefügten Protokolls Nr. 2 zu dieser Vorschrift zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Magorrian und Frau Cunningham (Klägerinnen) und dem Eastern Health and Social Services Board sowie dem Department of Health and Social Services wegen bestimmter Zusatzleistungen im Rahmen eines Altersversorgungssystems, das an die Stelle des gesetzlichen Systems getreten ist.

    Die nationalen Vorschriften

    3 Nach Section 2(4) des Equal Pay Act (Northern Ireland) 1970 (Gesetz über gleiches Entgelt [Nordirland]; im folgenden: EPA) müssen gleiches Entgelt betreffende Klagen binnen sechs Monaten nach dem Ende der Beschäftigungszeit erhoben werden. In Section 2(5) EPA heisst es, daß Frauen mit Klagen wegen Verstosses gegen eine Vorschrift über gleiches Entgelt für Zeiträume, die mehr als zwei Jahre vor der Klageerhebung liegen, keinen Anspruch auf Gehaltsnachzahlungen oder Schadensersatz geltend machen können.

    4 Nach Section 56 der Social Security Pensions (Northern Ireland) Order 1975 (Verordnung über Sozialrenten [Nordirland]) müssen bei einem Rentensystem für den öffentlichen Dienst der Minister, die Regierungsstelle sowie jede andere mit dessen Verwaltung befasste natürliche oder juristische Person alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Regelung mit dem Erfordernis des gleichen Zugangs in Übereinstimmung zu bringen.

    5 Regulation 12 der Occupational Pension Schemes (Equal Acceß to Membership) Regulations (Northern Ireland) 1976 Nr. 238 (Verordnung über die Betriebsrentenkassen [gleiche Beitrittsbedingungen] [Nordirland]; im folgenden: Occupational Pension Regulations), die den EPA ändert, bestimmt, daß in Verfahren betreffend den Zugang zu beruflichen Altersversorgungssystemen ein Beitrittsrecht nur mit Wirkung ab einem Zeitpunkt zuerkannt wird, der nicht länger als zwei Jahre vor Klageerhebung liegt.

    6 Regulation 3 der Health and Personal Social Services (Superannuation) Regulations (Northern Ireland) 1984 (Verordnungen über die Gesundheits- und Sozialdienste [Rentenkasse] [Nordirland]; im folgenden: Superannuation Regulations) definiert einen Mental Health Officer (MHO, Krankenpfleger/-schwester in der Psychiatrie) als einen Vollzeitmitarbeiter des ärztlichen oder des pflegerischen Personals eines ganz oder teilweise der Behandlung von Geisteskranken dienenden Krankenhauses, dessen gesamte oder nahezu gesamte Arbeitszeit der Pflege Geisteskranker gewidmet ist.

    7 Hat eine mindestens 50 Jahre alte Person 20 Jahre lang als MHO gearbeitet und arbeitet sie weiterhin in dieser Eigenschaft, so wird nach Regulation 50(2) der Superannuation Regulations ihre weitere Dienstzeit für die Zwecke der Altersversorgung doppelt berechnet, und sie hat mit 55 Jahren statt im normalen Rentenalter von 60 Jahren einen Rentenanspruch.

    Das Ausgangsverfahren

    8 Die Klägerinnen waren als ausgebildete Krankenschwestern auf dem Gebiet der Psychiatrie bei einem zum öffentlichen Sektor gehörenden Gesundheitsdienst beschäftigt, der für die Erbringung medizinischer und anderer Dienstleistungen in einem Gebiet Nordirlands verantwortlich ist.

    9 Sie begannen ihre Laufbahn als Vollzeitbedienstete mit der dienstrechtlichen Stellung eines MHO. Als ihre familiären Pflichten zunahmen, arbeiteten beide als Teilzeitbeschäftigte und verloren dadurch diese dienstrechtliche Stellung. Gleichwohl wurden beide zu Stationsleiterinnen ernannt und hatten folglich Vollzeitkrankenpfleger zu beaufsichtigen.

    10 Der Unterschied zwischen dem Teilzeitdienst und dem Vollzeitdienst war sehr gering. Infolge einer Umorganisation der Arbeit im Jahre 1981 wurde die Arbeitszeit für Teilzeitkrankenpfleger auf 31 Stunden und 5 Minuten pro Woche verlängert, während die Arbeitszeit der Vollzeitbediensteten zugleich von 40 Stunden auf 37 Stunden und 30 Minuten pro Woche verkürzt wurde.

    11 Die Klägerinnen waren dem Health and Personal Social Services Superannuation Scheme (Rentenfonds für Bedienstete des Gesundheitswesens und der Sozialdienste) angeschlossen und zahlten Beiträge; dabei handelt es sich um ein freiwilliges Versorgungssystem, das an die Stelle des gesetzlichen Versorgungssystems getreten ist und zu dem sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Beiträge entrichten. Seit 1973 konnten diesem Fonds Teilzeitbeschäftigte mit einer bestimmten Mindestarbeitszeit beitreten. Seit 1991 konnten ihm alle Teilzeitbeschäftigten unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden beitreten. Die diesem Fonds Angeschlossenen erhalten bei der Versetzung in den Ruhestand eine Pauschalzahlung und sodann monatliche Zahlungen.

    12 Am 18. Oktober 1992 trat die Klägerin Magorrian im Alter von 59 Jahren und 355 Tagen in den Ruhestand, nachdem sie zwischen 1951 und 1963 9 Jahre und 111 Tage Vollzeitdienst als MHO und zwischen 1979 und 1992 das Äquivalent von 11 Jahren und 25 Tagen Teilzeitdienst verrichtet hatte. Sie hatte ausserdem zwischen 1969 und 1979 Teilzeitdienst verrichtet, jedoch mit einer Arbeitszeit, aufgrund deren sie dem Rentenfonds nicht beitreten konnte.

    13 Die Klägerin Cunningham trat im April 1994 im Alter von 56 Jahren und 80 Tagen in den Ruhestand, nachdem sie von 1956 bis 1974 15 Jahre und 125 Tage Vollzeitdienst als MHO und von 1980 bis 1994 das Äquivalent von 11 Jahren und 105 Tagen Teilzeitdienst verrichtet hatte. Sie hatte ausserdem von 1974 bis 1980 Teilzeitdienst mit einer Arbeitszeit verrichtet, aufgrund deren sie dem Rentenfonds nicht beitreten konnte, und während dieses Zeitraums keine Beiträge zum Rentenfonds entrichtet.

    14 Die Klägerin Magorrian unterbrach somit ihre Laufbahn zwischen der Vollzeitbeschäftigung und dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung, während die Klägerin Cunningham von der Vollzeitbeschäftigung unmittelbar zur Teilzeitbeschäftigung wechselte, ohne ihre Laufbahn zu unterbrechen.

    15 Bei ihrer Versetzung in den Ruhestand erhielten die Klägerinnen den ihnen zustehenden Pauschalbetrag sowie die Grundrente, nicht dagegen die Zusatzleistungen, auf die sie nach Regulation 50(2) der Superannuation Regulations Anspruch gehabt hätten, wenn sie bei ihrem Eintritt in den Ruhestand die dienstrechtliche Stellung eines MHO gehabt hätten. In der mündlichen Verhandlung ist ausgeführt worden, daß die Klägerinnen die Zusatzleistungen ohne Entrichtung zusätzlicher Beiträge erhalten hätten, wenn sie diese dienstrechtliche Stellung gehabt hätten.

    16 Die Klägerinnen erhoben am 22. September 1992 beim nationalen Gericht eine Klage, mit der sie unter Berufung auf Artikel 119 EG-Vertrag die Gewährung der Zusatzleistungen aufgrund ihrer Dienstzeiten ab dem 8. April 1976, dem Datum des Erlasses des Urteils in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455), hilfsweise ab dem 13. Mai 1986, dem Datum des Erlasses des Urteils in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607), verlangten. Sie machten geltend, es sei nicht gerechtfertigt, die Berechnung ihrer Dienstjahre auf die im EPA festgesetzten zwei Jahre oder auf den 17. Mai 1990, den Zeitpunkt des Erlasses des Urteils in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, 1889), zu begrenzen, denn dadurch werde ihnen ein wirksamer Rechtsschutz genommen.

    17 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, daß sich alle Parteien darüber einig sind, daß die Zahlung dieser Leistungen aus dem Rentenfonds der Klägerinnen ein "Entgelt" im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19) darstellt. Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich ebenfalls, daß beide Klägerinnen ihre Klage vor Aufgabe ihrer Tätigkeit erhoben haben.

    18 Das nationale Gericht hat mit Zwischenurteil vom 12. September 1995 festgestellt, daß der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Krankenschwestern der Psychiatrie von der dienstrechtlichen Stellung eines MHO eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstelle, da von den in Nordirland im Bereich der psychischen Gesundheit Beschäftigten erheblich weniger Frauen als Männer die mit einer Vollzeitbeschäftigung verbundenen Anforderungen erfuellen könnten. Das Gericht hat ausserdem festgestellt, daß diese Diskriminierung nicht gerechtfertigt gewesen sei.

    Die Vorabentscheidungsfragen

    19 Das nationale Gericht ist der Auffassung, daß der Ausgang des Rechtsstreit von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Wie sind bei einem Sachverhalt, bei dem

    a) ein Arbeitnehmer bei einem Health Board, der eine staatliche Einrichtung ist, eine Beschäftigung im Bereich der Pflege Geisteskranker ausübte, auf die ein System der betrieblichen Altersversorgung Anwendung findet;

    b) der Arbeitnehmer in der gesamten maßgeblichen Zeit entweder dem Altersversorgungssystem angeschlossen war oder die Voraussetzungen für einen Beitritt erfuellte;

    c) das Altersversorgungssystem eine Klausel enthält, wonach diejenigen, die eine Vollzeitbeschäftigung ausüben und deren gesamte oder nahezu gesamte Arbeitszeit der Pflege Geisteskranker gewidmet ist (und die als "Mental Health Officers" bezeichnet werden), Anspruch auf Zusatzleistungen haben, die Teilzeitbeschäftigte, die dieselbe Tätigkeit ausüben, nicht beanspruchen können, weil die entsprechende Bestimmung vorsieht, daß,

    wenn eine mindestens 50 Jahre alte Person 20 Jahre lang als Mental Health Officer gearbeitet hat (in diesem Zusammenhang: anspruchsbegründender Dienst) und weiterhin als Mental Health Officer arbeitet,

    i) die sich daran anschließende Dienstzeit für die Zwecke der Altersversorgung doppelt berechnet wird (in diesem Zusammenhang: doppelt berechnete Dienstzeit) und

    ii) sie mit 55 Jahren statt im normalen Rentenalter von 60 Jahren einen Rentenanspruch hat;

    d) der Arbeitnehmer seine dienstrechtliche Stellung als Mental Health Officer und die damit verbundenen Ansprüche auf Zusatzleistungen nur deshalb verliert, weil es sich bei seiner Beschäftigung um eine Teilzeitbeschäftigung handelte;

    e) das nationale Gericht festgestellt hat, daß Frauen, die eine Teilzeitbeschäftigung in der Pflege Geisteskranker ausüben, durch die unter c) und d) dargestellten Vorschriften aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden;

    f) die Rente, die die Arbeitnehmer beziehen, und die Zusatzleistungen, die sie beanspruchen, erst ab ihrer jeweiligen Versetzung in den Ruhestand im Jahre 1992 bzw. 1994 und nach Erhebung ihrer jeweiligen Klagen beim nationalen Gericht zahlbar sind; und

    g) die Zusatzleistungen ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Versetzung in den Ruhestand im Jahre 1992 bzw. 1994 unter Einbeziehung ihrer Dienstjahre vor 1992 zu berechnen wären;

    folgende Fragen zu beantworten:

    Frage 1: Ab welchem Zeitpunkt ist die Dienstzeit der Arbeitnehmer für die Zwecke der Berechnung der ihnen zustehenden Zusatzleistungen zu berücksichtigen,

    i) ab dem 8. April 1976, ii) ab dem 17. Mai 1990, iii) von einem anderen, wenn ja, von welchem Zeitpunkt an?

    Frage 2: Kommt es einer Verweigerung effektiven Rechtsschutzes nach dem Gemeinschaftsrecht für diese Arbeitnehmer gleich, wenn nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften der Anspruch im Fall einer erfolgreichen Klage nur für einen Zeitraum von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt seiner Geltendmachung zuerkannt werden kann, und ist das Industrial Tribunal verpflichtet, eine solche innerstaatliche Vorschrift ausser acht zu lassen, wenn es dies für erforderlich hält?

    Zur ersten Frage

    20 Die erste Frage geht dahin, ab welchem Zeitpunkt die Dienstzeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Geschlechts mittelbar diskriminiert worden sind, für die Berechnung der ihnen zustehenden Zusatzleistungen zu berücksichtigen ist.

    21 Die Zahlung von Zusatzleistungen durch ein berufliches Versorgungssystem wie dasjenige, um das es im Ausgangsverfahren geht, fällt grundsätzlich unter den Begriff des Entgelts im Sinne des Artikels 119 des Vertrages.

    22 Im Urteil Defrenne hat der Gerichtshof entschieden, daß sich die Betroffenen auf den in Artikel 119 aufgestellten Grundsatz der Gleichheit des Arbeitsentgelts vor den innerstaatlichen Gerichten berufen können und daß diese verpflichtet sind, die Rechte zu schützen, die diese Bestimmung den Rechtsbürgern verleiht. Der Gerichtshof hat jedoch in den Randnummern 74 und 75 dieses Urteils auch ausgeführt, daß aus zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit, die sich aus der Gesamtheit der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen ergeben, Arbeitnehmer keine Ansprüche auf die unmittelbare Geltung von Artikel 119 stützen können, die vor dem Tag der Verkündung jenes Urteils, d. h. dem 8. April 1976, liegende Lohn- oder Gehaltsperioden betreffen, sofern sie nicht bereits Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    23 Zum anderen hat der Gerichtshof schon im Urteil Bilka (Randnrn. 20 und 22) festgestellt, daß ein Altersversorgungssystem, das zwar entsprechend den vom nationalen Gesetzgeber für derartige Systeme erlassenen Bestimmungen ausgestaltet wurde, seinen Ursprung aber in einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern findet und an dessen Finanzierung die öffentliche Hand nicht beteiligt ist, kein unmittelbar durch Gesetz geregeltes und deshalb nicht unter Artikel 119 fallendes Sozialversicherungssystem ist und daß die dem Beschäftigten aufgrund eines solchen Systems gewährten Leistungen vielmehr eine Vergütung darstellen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß Artikel 119 Absatz 2 aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt.

    24 Diese Grundsätze sind zwar im Urteil Barber für an die Stelle des gesetzlichen Systems getretene betriebliche Versorgungssysteme bekräftigt worden, doch hat der Gerichtshof in den Randnummern 44 und 45 dieses Urteils auch ausgeführt, daß sich aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit niemand auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages berufen kann, um mit Wirkung von einem vor Erlaß jenes Urteils liegenden Zeitpunkt einen Rentenanspruch geltend zu machen; dies gilt nicht für Personen, die rechtzeitig Schritte zur Wahrung ihrer Rechte unternommen haben.

    25 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Över, Slg. 1993, I-4879, Randnrn. 19 und 20) ausgeführt hat, kann gemäß dem Urteil Barber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 - dem Datum des Erlasses des Urteils Barber - geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    26 Diese Einschränkung findet sich auch in dem dem Vertrag über die Europäische Union beigefügten Protokoll Nr. 2, wo es heisst: "Im Sinne des Artikels 119 gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, ausser im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben."

    27 Der Gerichtshof hat jedoch in den Urteilen vom 28. September 1995 in der Rechtssache C-57/93 (Vröge, Slg. 1994, I-4541, Randnrn. 20 bis 27) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 24) festgestellt, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).

    28 Zum Anspruch auf Anschluß an Betriebsrentensysteme hat der Gerichtshof ausserdem festgestellt, daß es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß sich die betroffenen beruflichen Kreise über die Anwendbarkeit von Artikel 119 irren konnten.

    29 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 verstösst (Urteile Vröge, a. a. O., Randnr. 29, Fisscher, a. a. O., Randnr. 26, und Dietz, a. a. O., Randnr. 20).

    30 Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteil Dietz, a. a. O., Randnr. 21).

    31 Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, im Ausgangsverfahren gehe es um den Betrag einer Altersrente aufgrund eines beruflichen Systems der sozialen Sicherheit und nicht um das Recht, einem solchen System beizutreten. Folglich sei Artikel 119 nur auf eine Änderung der Höhe der Leistungen anwendbar, auf die eine Person Anspruch habe, die sich in der Lage der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens befinde, und nur die Zeiten nach dem 17. Mai 1990 könnten bei dieser Berechnung berücksichtigt werden.

    32 Was den Anspruch auf Zusatzleistungen zu einer Altersrente im Rahmen eines beruflichen Systems wie desjenigen betrifft, um das es im Ausgangsverfahren geht, so hatten die Betroffenen zwar immer Anspruch auf eine Altersrente nach dem Superannuation Scheme, konnten jedoch nur partiell zu diesem System Beiträge entrichten. Denn sie konnten nur deshalb, weil sie teilzeitbeschäftigt waren, nicht die dienstrechtliche Stellung des MHO erlangen, die im Rahmen des Superannuation Scheme den Zugang zu einem besonderen System ermöglicht.

    33 Insoweit hat der Gerichtshof bereits in Randnummer 23 des Urteils Dietz ausgeführt, daß der Anschluß an ein System für den Arbeitnehmer völlig bedeutungslos wäre, wenn er ihm keinen Anspruch auf Gewährung der Leistungen aufgrund dieses Systems verschaffen würde. Der Gerichtshof hat festgestellt, daß bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens in dieser Rechtssache der Anspruch auf Zahlung einer Altersrente aufgrund eines Betriebsrentensystems mit dem Anspruch auf Anschluß an dieses System untrennbar verbunden ist.

    34 Dasselbe gilt, wenn die Diskriminierung der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer die Konsequenz einer Diskriminierung beim Zugang zu einem besonderen System ist, das einen Anspruch auf Zusatzleistungen verleiht.

    35 Sonach ist die erste Frage dahin zu beantworten, daß die Dienstzeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Geschlechts mittelbar diskriminiert worden sind, ab dem 8. April 1976 - dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne - für die Berechnung der ihnen zustehenden Zusatzleistungen zu berücksichtigen ist.

    Zur zweiten Frage

    36 Die zweite Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob das Gemeinschaftsrecht es verbietet, auf eine auf Artikel 119 des Vertrages gestützte Klage eine nationale Vorschrift anzuwenden, nach der der Anspruch im Fall des Obsiegens nur für einen Zeitraum von zwei Jahren vor Klageerhebung zuerkannt werden kann.

    37 Nach ständiger Rechtsprechung sind mangels einer gemeinschaftlichen Regelung auf diesem Gebiet die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnrn. 5 und 6, in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 13, Fisscher, a. a. O., Randnr. 39, und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92, Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 21).

    38 Nach Auffassung der Klägerinnen lässt sich mit dem Urteil Fisscher zumindest für den Zeitraum nach 1976 eine Begrenzung der Leistungen, die ihnen gewährt werden könnten, nicht rechtfertigen. Es sei nämlich kaum sinnvoll, Personen in der Lage der Klägerinnen einen Anspruch auf Beitritt zu einem beruflichen System der sozialen Sicherheit zuzuerkennen, für die Berechnung der sich aus diesem Beitritt ergebenden Leistungen aber nur nach 1990 abgeleistete Dienstzeiten zu berücksichtigen.

    39 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erklärt, Artikel 12 der Occupational Pension Regulations hindere die Klägerinnen tatsächlich, ihre Rechte aus Artikel 119 des Vertrages geltend zu machen; folglich verstosse die Anwendung dieser Vorschrift gegen den Grundsatz des Rechtsschutzes.

    40 Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist dagegen der Auffassung, daß eine einschränkende nationale Vorschrift wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, den Umfang einer rückwirkenden Forderung, die sich auf einen Zeitraum vor der Erhebung der Klage beziehe, beschränke und demnach mit der Vorschrift vergleichbar sei, die Gegenstand des Urteils in der Rechtssache Johnson gewesen sei.

    41 Die Anwendung einer Vorschrift wie der Regulation 12 der Occupational Pension Regulations, wonach in Verfahren, die den Anspruch auf Zugang zu den beruflichen Rentensystemen betreffen, der Anspruch auf Zugang zu einem System nicht für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung zuerkannt werden kann, ist geeignet, die Klägerinnen vom Bezug der Zusatzleistungen aufgrund des Systems, dem beizutreten sie berechtigt sind, auszuschließen, da für die Berechnung dieser Leistungen nur ihre Dienstzeit seit 1990, d. h. zwei Jahre vor Erhebung ihrer Klagen, berücksichtigt werden kann.

    42 In einem solchen Fall ist die Klage aber nicht auf rückwirkenden Bezug bestimmter Zusatzleistungen, sondern auf die Anerkennung des Rechts der Betroffenen gerichtet, durch die Erlangung der dienstrechtlichen Stellung eines MHO, die einen Anspruch auf Zusatzleistungen verleiht, uneingeschränkt einem beruflichen System beizutreten.

    43 Während sich die im Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und im Urteil Johnson geprüften Bestimmungen darauf beschränkten, den vor Klageerhebung liegenden Zeitraum zu begrenzen, für den rückständige Leistungen bezogen werden konnten, hindert die im Ausgangsverfahren streitige Vorschrift die Berücksichtigung aller Dienstzeiten der Betroffenen seit dem 8. April 1976 bis 1990 für die Berechnung der Zusatzleistungen, die selbst nach Klageerhebung geschuldet wären.

    44 Folglich macht anders als die in den vorgenannten Urteilen geprüften Vorschriften, die lediglich im Interesse der Rechtssicherheit die Rückwirkung einer Klage auf Gewährung bestimmter Leistungen begrenzten und somit das Wesen der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht berührten, eine Vorschrift wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, die Klage des einzelnen, der sich auf das Gemeinschaftsrecht beruft, praktisch unmöglich.

    45 Diese letztgenannte Vorschrift läuft im übrigen darauf hinaus, die unmittelbare Wirkung des Artikels 119 des Vertrages in den Fällen zeitlich zu begrenzen, in denen weder die Rechtsprechung des Gerichtshofes noch das dem Vertrag über die Europäische Union beigefügte Protokoll Nr. 2 eine derartige Begrenzung vorsieht.

    46 Diesem Ergebnis steht auch nicht das Argument der Regierung des Vereinigten Königreichs entgegen, die Funktion einer zeitlichen Beschränkung bestehe darin, dadurch zur Rechtssicherheit beizutragen, daß die Kläger zu einer raschen Rechtsverfolgung veranlasst würden. Dazu genügt der Hinweis darauf, daß die fraglichen nationalen Vorschriften sogar auf Personen anwendbar sind, die wie die Klägerinnen Klage erhoben haben, bevor sie ihre Tätigkeit beendet haben und zum Bezug der Altersrente nach dem beruflichen System zugelassen worden sind.

    47 Auf die zweite Frage ist deshalb zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht es verbietet, auf eine auf Artikel 119 EG-Vertrag gestützte Klage auf Anerkennung des Anspruchs der Antragsteller auf Beitritt zu einem beruflichen Altersversorgungssystem eine nationale Vorschrift anzuwenden, nach der der Anspruch im Fall des Obsiegens nur für einen Zeitraum von zwei Jahren vor Klageerhebung zuerkannt werden kann.

    Kostenentscheidung


    Kosten

    48 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

    Tenor


    Aus diesen Gründen

    hat

    DER GERICHTSHOF

    (Sechste Kammer)

    auf die ihm mit vom Office of the Industrial Tribunals and the Fair Employment Tribunal (Belfast) mit Beschluß vom 9. Juli 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt::

    1. Die Dienstzeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Geschlechts mittelbar diskriminiert worden sind, ist ab dem 8. April 1976 - dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne - für die Berechnung der ihnen zustehenden Zusatzleistungen zu berücksichtigen.

    2. Das Gemeinschaftsrecht verbietet es, auf eine auf Artikel 119 EG-Vertrag gestützte Klage auf Anerkennung des Anspruchs der Antragsteller auf Beitritt zu einem beruflichen Altersversorgungssystem eine nationale Vorschrift anzuwenden, nach der der Anspruch im Fall des Obsiegens nur für einen Zeitraum von zwei Jahren vor Klageerhebung zuerkannt werden kann.

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