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Document 61996CJ0184

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 22. Oktober 1998.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30 EG-Vertrag.
Rechtssache C-184/96.

Sammlung der Rechtsprechung 1998 I-06197

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1998:495

61996J0184

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 22. Oktober 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30 EG-Vertrag. - Rechtssache C-184/96.

Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-06197


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Rechtsvorschriften, die bestimmte Verkaufsbezeichnungen Stopfleberzubereitungen vorbehalten, die bestimmte Eigenschaften haben - Fehlen einer Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Verbraucherschutz - Bekämpfung von Betrügereien - Keine Rechtfertigung

(EG-Vertrag, Artikel 30)

Leitsätze


Ein Mitgliedstaat, der Vorschriften über Stopfleberzubereitungen erlässt, die bestimmte Verkaufsbezeichnungen Erzeugnissen vorbehalten, die bestimmte Eigenschaften haben, ohne darin eine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten vorzusehen, die den von diesen Staaten erlassenen Bestimmungen entsprechen, verstösst gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 des Vertrages.

Eine derartige Regelung, die es verbietet, ein den Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaats entsprechendes, aus diesem Staat stammendes Erzeugnis, das die in der Regelung aufgestellten Anforderungen jedoch nicht vollständig erfuellt, unter einer bestimmten Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, ist geeignet, den zwischenstaatlichen Handel zumindest potentiell zu behindern.

Sie kann nicht durch zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes und der Bekämpfung von Betrügereien gerechtfertigt werden. Zwar ist es gerechtfertigt, einen wirksamen Schutz der Verbraucher dadurch zu gewährleisten, daß sie über die wirkliche Natur der Erzeugnisse unterrichtet werden; dies lässt sich jedoch nicht nur dadurch erreichen, daß bestimmte Verkaufsbezeichnungen Erzeugnissen vorbehalten werden, die bestimmte Eigenschaften haben, sondern auch durch Mittel, die den Vertrieb von Erzeugnissen in geringerem Masse einschränken, etwa eine entsprechende Etikettierung, aus der die Natur und die Merkmale des verkauften Erzeugnisses hervorgehen.

Auch steht eine derartige Regelung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Erfordernis der Bekämpfung von Betrügereien. Ein Vertriebsverbot kann allerdings nicht allein damit gerechtfertigt werden, daß eine Ware nicht vollständig den Voraussetzungen einer nationalen Regelung über die Zusammensetzung von Lebensmitteln entspricht, die eine bestimmte Bezeichnung tragen. Denn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sind zwar befugt, Zubereitungen zu kontrollieren, um zu prüfen, ob die Angaben über die verwendeten Grundstoffe und über die Herstellungsmethode auf der Etikettierung zutreffend sind, und um diejenigen zu verfolgen, die für den Vertrieb von Lebensmitteln verantwortlich sind, die Bezeichnungen tragen, die mit einer in diesem Staat geregelten Bezeichnung übereinstimmen, jedoch aus anderen Zutaten hergestellt sind, so daß eine Täuschung in Betracht kommt. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur dann, wenn ein Lebensmittel aus einem anderen Mitgliedstaat, das den von diesem Staat erlassenen Bestimmungen entspricht, erheblich von den im erstgenannten Mitgliedstaat aufgestellten Anforderungen abweicht.

Entscheidungsgründe


1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 31. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag eine Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag verstossen hat, daß sie das Dekret Nr. 93-999 vom 9. August 1993 über Stopfleberzubereitungen (im folgenden: Dekret) erlassen hat, ohne die ausführliche Stellungnahme und die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission zur Frage der gegenseitigen Anerkennung zu berücksichtigen.

2 Die französischen Behörden übermittelten der Kommission am 31. Oktober 1991 gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) den Entwurf einer Entscheidung des Centre technique de la conservation des produits agricoles (Technisches Zentrum für die Aufbewahrung von Agrarprodukten) betreffend Stopfleberzubereitungen.

3 Die Kommission erhob nach Prüfung dieses Vorhabens in einer ausführlichen Stellungnahme vom 1. Februar 1992 Einwendungen gegen das Vorhaben, da dieses eine Reihe von Verkaufsbezeichnungen solchen Stopfleberzubereitungen vorbehalte, die hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Zusammensetzung bestimmten in dem Dekret selbst festgelegten Voraussetzungen entsprächen, und da es keine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung von Erzeugnissen enthalte, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmässig in den Verkehr gebracht worden seien.

4 Die französischen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben vom 5. Mai 1992 mit, daß sie den Vorbehalt der Verkaufsbezeichnungen im wesentlichen aufrechterhielten.

5 Die Kommission erinnerte die französischen Behörden mit Schreiben vom 3. Juli 1992 an die Notwendigkeit, in den übermittelten Text eine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung aufzunehmen.

6 Die französischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 18. März 1993, sie seien mit der Aufnahme einer solchen Bestimmung in den übermittelten Entwurf nicht einverstanden.

7 Die französischen Behörden erließen am 9. August 1993 das Dekret, das die Verwendung einer Reihe von Bezeichnungen solchen Stopfleberzubereitungen vorbehält, die die in dem Dekret für die Zusammensetzung und die Qualität dieser Erzeugnisse jeweils festgelegten Voraussetzungen erfuellen. Das Dekret nennt u. a. folgende Bezeichnungen: Foie gras entier, Foie gras und Bloc de foie gras - auf der Grundlage von Gänse- oder von Entenstopfleber - Parfait de foie, Médaillon ou pâté de foie, Galantine de foie und Mousse de foie - auf der Grundlage von Gänse-, von Enten- oder von Gänse- und Entenstopfleber. Das Dekret schreibt für alle diese Produkte den Mindestgehalt an Stopfleber sowie die zulässigen Zutaten vor. Es setzt ausserdem für alle genannten Erzeugnisse den Hoechstgehalt an Saccharose und Gewürzen, den Hoechstprozentsatz von Pochierfetten und Homogenat und/oder Wasser, den Hoechstgehalt an Feuchtigkeit sowie die besonderen Aufmachungs- und Verpackungsmodalitäten fest. Das Dekret enthält keine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung.

8 Artikel 1 des Dekrets verbietet es, dem Dekret nicht entsprechende Stopfleberzubereitungen unter den in diesem aufgeführten Bezeichnungen zum Zweck des Verkaufs oder der kostenlosen Abgabe im Besitz zu haben. Stopfleberzubereitungen aus einem Mitgliedstaat, die den von diesem Staat erlassenen Vorschriften entsprechen, können somit in Frankreich nur dann unter den in dem Dekret aufgeführten Bezeichnungen vertrieben werden, wenn sie den dort festgelegten Voraussetzungen bezueglich des Stopfleberanteils und der Herstellungsmethoden entsprechen. Andernfalls können sie unter einer Bezeichnung vertrieben werden, die nicht im Dekret vorgesehen ist.

9 Am 24. Oktober 1994 übersandte die Kommission den französischen Behörden eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie daran festhielt, daß die französischen Bestimmungen mit Artikel 30 EG-Vertrag unvereinbar seien. Die Kommission forderte die Französische Republik deshalb auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten seit ihrer Zustellung nachzukommen.

10 Die französische Regierung widersprach in einem Schreiben vom 16. Januar 1995 der Auffassung der Kommission.

11 Daraufhin hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

12 Darin macht sie geltend, die Anforderungen an die Qualität und die Zusammensetzung der Stopfleberzubereitungen, von denen die Verwendung der in dem Dekret angegebenen Verkaufsbezeichnungen abhängig gemacht werde, seien geeignet, den freien Warenverkehr zu beeinträchtigen.

13 Die Kommission rügt weiter, daß die Französische Republik in das Dekret keine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung aufgenommen habe, die es ermöglicht hätte, Stopfleberzubereitungen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr gebracht worden seien, in Frankreich zu vertreiben. Die Kommission räumt jedoch ein, daß eine solche Klausel keine unmittelbare Wirkung gehabt hätte, da es in den anderen Mitgliedstaaten keine entsprechende Regelung gebe und die übrigen Gemeinschaftserzeuger die französischen Bestimmungen wahrscheinlich nicht beachten würden. Die Kommission weist ferner darauf hin, daß die Herstellung von Stopfleberzubereitungen in den anderen Mitgliedstaaten von geringerer, aber von zunehmender Bedeutung sei.

14 Die französische Regierung führt aus, die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung sei völlig theoretisch und hypothetisch, denn Stopfleber werde in den anderen Mitgliedstaaten nur in geringem Umfang hergestellt, für sie gebe es keine Sonderregelung und die Erzeugnisse entsprächen im allgemeinen den französischen Bestimmungen.

15 Neben Frankreich besteht auch in anderen Mitgliedstaaten eine - wenn auch geringfügige - Stopfleberproduktion; Frankreich führt einen Teil davon ein.

16 Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5) richtet sich das Verbot des Artikels 30 EG-Vertrag gegen jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

17 Es erfasst somit nicht nur die tatsächlichen, sondern auch die potentiellen Wirkungen einer Regelung. Seiner Anwendung steht nicht entgegen, daß bislang kein konkreter Fall aufgetreten ist, der eine Verbindung mit einem anderen Mitgliedstaat aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1997 in den Rechtssachen C-321/94 bis C-324/94, Pistre u. a., Slg. 1997, I-2343, Randnr. 44).

18 Somit ist eine nationale Regelung, die es verbietet, ein den Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaats entsprechendes, aus diesem Staat stammendes Erzeugnis, das die in der Regelung aufgestellten Anforderungen jedoch nicht vollständig erfuellt, unter einer bestimmten Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, geeignet, den zwischenstaatlichen Handel zumindest potentiell zu behindern.

19 Die französische Regierung trägt weiter vor, das Dekret sei zumindest durch zwingende Erfordernisse des Verbraucherschutzes und der Bekämpfung von Betrügereien gerechtfertigt und stehe in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Erfordernissen.

20 Der Verbraucherschutz verlange, daß die Verwendung bestimmter Bezeichnungen geregelt werde, um den Verbraucher über die wirkliche Natur der Erzeugnisse zu unterrichten und sie auf diese Weise wirksam zu schützen.

21 Wenn Verbraucher Erzeugnissen, die aus bestimmten Grundstoffen hergestellt sind oder einen bestimmten Anteil einer charakteristischen Zutat enthalten, besondere Eigenschaften zuschreiben, so darf ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, sich demgemäß zu entscheiden.

22 Das lässt sich jedoch nicht nur dadurch erreichen, daß bestimmte Verkaufsbezeichnungen Erzeugnissen vorbehalten werden, die bestimmte Eigenschaften haben, sondern auch durch Mittel, die den Vertrieb von Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat, die den von diesem Staat erlassenen Bestimmungen entsprechen, in geringerem Masse einschränken, etwa eine entsprechende Etikettierung, aus der die Natur und die Merkmale des verkauften Erzeugnisses hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227, Randnr. 35).

23 Nach Randnummer 13 des Urteils des Gerichtshofes vom 22. September 1988 in der Rechtssache 286/86 (Deserbais, Slg. 1988, 4907) können die Mitgliedstaaten im Interesse der Bekämpfung von Betrügereien von den Betroffenen verlangen, daß sie die Bezeichnung eines Lebensmittels ändern, wenn dieses Erzeugnis nach seiner Zusammensetzung oder Herstellungsweise so stark von den in der Gemeinschaft unter dieser Bezeichnung allgemein bekannten Waren abweicht, daß es nicht mehr der gleichen Kategorie zugerechnet werden kann.

24 Ein Vertriebsverbot kann allerdings nicht allein damit gerechtfertigt werden, daß eine Ware nicht vollständig den Voraussetzungen einer nationalen Regelung über die Zusammensetzung von Lebensmitteln entspricht, die eine bestimmte Bezeichnung tragen.

25 Zwar sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats befugt, Zubereitungen zu kontrollieren, um zu prüfen, ob die Angaben über die verwendeten Grundstoffe und über die Herstellungsmethode auf der Etikettierung zutreffend sind, und um diejenigen zu verfolgen, die für den Vertrieb von Lebensmitteln verantwortlich sind, die Bezeichnungen tragen, die mit einer in diesem Staat geregelten Bezeichnung übereinstimmen, jedoch aus anderen Zutaten hergestellt sind, so daß eine Täuschung in Betracht kommt. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur dann, wenn ein Lebensmittel aus einem anderen Mitgliedstaat, das den von diesem Staat erlassenen Bestimmungen entspricht, erheblich von den im erstgenannten Mitgliedstaat aufgestellten Anforderungen abweicht.

26 Die Gefahr, daß eine Stopfleberzubereitung aus einem Mitgliedstaat, die den von diesem Staat erlassenen Bestimmungen entspricht, eine in dem Dekret enthaltene Bezeichnung führt, ohne genau den dort festgelegten Voraussetzungen bezueglich des Stopflebergehalts oder des Herstellungsverfahrens zu genügen, kann als solche ein völliges Vertriebsverbot in Frankreich zur Vermeidung von Betrügereien nicht rechtfertigen.

27 Deshalb steht das Dekret nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Erfordernis der Bekämpfung von Betrügereien.

28 Aus diesen Gründen ist festzustellen, daß die Französische Republik dadurch, daß sie das Dekret erlassen hat, ohne darin eine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat vorzusehen, die den von diesem Staat erlassenen Bestimmungen entsprechen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag verstossen hat.

Kostenentscheidung


Kosten

29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

30 Die Französische Republik hat dadurch, daß sie das Dekret Nr. 93-999 vom 9. August 1993 über Stopfleberzubereitungen erlassen hat, ohne darin eine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat vorzusehen, die den von diesem Staat erlassenen Bestimmungen entsprechen, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag verstossen.

31 Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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