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Document 61996CC0416

    Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 19. Mai 1998.
    Nour Eddline El-Yassini gegen Secretary of State for Home Department.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Immigration Adjudicator - Vereinigtes Königreich.
    Begriff des 'einzelstaatlichen Gerichts' im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag - Kooperationsabkommen EWG-Marokko - Artikel 40 Absatz 1 - Verbot der Diskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit - Unmittelbare Wirkung - Bedeutung - Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, wodurch die Beschäftigung eines marokkanischen Arbeitnehmers in einem Migliedstaat beendet wird.
    Rechtssache C-416/96.

    Sammlung der Rechtsprechung 1999 I-01209

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1998:243

    61996C0416

    Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 19. Mai 1998. - Nour Eddline El-Yassini gegen Secretary of State for Home Department. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Immigration Adjudicator - Vereinigtes Königreich. - Begriff des 'einzelstaatlichen Gerichts' im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag - Kooperationsabkommen EWG-Marokko - Artikel 40 Absatz 1 - Verbot der Diskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit - Unmittelbare Wirkung - Bedeutung - Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, wodurch die Beschäftigung eines marokkanischen Arbeitnehmers in einem Migliedstaat beendet wird. - Rechtssache C-416/96.

    Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-01209


    Schlußanträge des Generalanwalts


    1 Der Immigration Adjudicator ersucht den Gerichtshof um Vorabentscheidung bezueglich der Bedeutung von Artikel 40 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (im folgenden: Abkommen)(1).

    2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit über die Weigerung der zuständigen Behörde, die Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Arbeitnehmers zu verlängern, der seine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat fortsetzen möchte.

    Die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens

    3 Ziel des Abkommens ist es nach dessen Artikel 1, "eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Marokkos beizutragen und die Vertiefung ihrer Beziehungen zu erleichtern. Zu diesem Zweck werden Bestimmungen und Maßnahmen für den Bereich der wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Zusammenarbeit, für den Handel wie auch für den sozialen Bereich festgelegt und durchgeführt."

    4 Diese Zusammenarbeit erfolgt im wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Bereich (Titel I), im handelspolitischen Bereich (Titel II) sowie im Bereich der Arbeitskräfte (Titel III).

    5 Artikel 40 Absatz 1 bestimmt in Titel III: "Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt."

    Sachverhalt

    6 Der Kläger erhielt am 1. Januar 1989 unter Auflage eines Beschäftigungsverbots als Besucher die Erlaubnis zur Einreise in das Vereinigte Königreich.

    7 Ein Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wurde am 16. Mai 1990 abgelehnt. Aufgrund seiner Eheschließung mit einer britischen Staatsbürgerin im Oktober 1990 erhielt er jedoch am 12. März 1991 eine Erlaubnis zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich, die entsprechend der üblichen Einwanderungspraxis ohne Einschränkung der Beschäftigungsmöglichkeit zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten galt.

    8 Das Ehepaar trennte sich binnen Jahresfrist. Die Ehefrau verließ anscheinend das Vereinigte Königreich, um sich in Kanada niederzulassen. Es wird jedoch nicht behauptet, daß diese Heirat erfolgte, um eine rechtmässige Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu erlangen.

    9 Der Kläger war seit der Erlangung seiner Aufenthaltserlaubnis als Arbeitnehmer tätig.

    10 Am 5. März 1992 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer britischen Staatsbürgerin. Dieser Antrag wurde am 18. November 1992 abgelehnt, wogegen der Kläger am 23. November 1992 einen Rechtsbehelf bei der zuständigen nationalen Behörde einlegte.

    11 Zugleich beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Artikels 40 Absatz 1 des Abkommens, was am 5. November 1993 ebenfalls abgelehnt wurde. Der Secretary of State for the Home Department begründete diese Ablehnung damit, daß die Bezugnahme auf die "Arbeits- und Entlohnungsbedingungen" in Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens nicht in dem Sinne zu verstehen sei, daß dem Kläger das Recht zustehe, weiterhin einer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat nachzugehen, so daß daraus auch kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden könne.

    12 Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Immigration Adjudicator und machte zur Begründung im wesentlichen geltend, Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens sei so auszulegen, daß er einem marokkanischen Arbeitnehmer das Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat solange verleihe, wie dieser einer ordnungsgemässen Beschäftigung nachgehe. Hierbei stützte er sich auf verschiedene Urteile des Gerichtshofes im Zusammenhang mit Artikel 48 EG-Vertrag zum einen und dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei(2) sowie dem Zusatzprotokoll im Anhang zum Abkommen EWG-Türkei(3) zum anderen.

    13 In Anbetracht von Zweifeln bezueglich der Bedeutung des Begriffes "Arbeitsbedingungen" im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens hat der Immigration Adjudicator dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1. Umfasst der Begriff "Arbeitsbedingungen" in Artikel 40 des Kooperationsabkommens zwischen der EG und Marokko im Falle eines marokkanischen Staatsangehörigen, der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält und der in diesem Mitgliedstaat einer ordnungsgemässen Beschäftigung nachgeht, unter entsprechender Anwendung der Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes u. a. im Urteil vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C-272/92 (Spotti, Slg. 1993, I-5185) und vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625) die Gewähr für eine solche Beschäftigung für die Dauer dieser Beschäftigung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart worden ist (d. h. der Beschäftigungsdauer), und die Vergünstigungen, die sich aus dieser Gewähr ergeben, wie eine Struktur der beruflichen Laufbahn, die die Möglichkeit einer Beförderung, einer beruflichen Aus- oder Fortbildung und einer Bezahlung sowie einer Altersrente nach Maßgabe des Dienstalters des Antragstellers vorsieht?

    2. Falls die erste Frage bejaht wird, stellt dann der Umstand, daß die Dauer der Beschäftigung des Antragstellers faktisch aufgrund der Einwanderungsgesetze des Vereinigten Königreichs einer zeitlichen Begrenzung unterliegt und im vorliegenden Fall durch die Entscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers im Vereinigten Königreich nicht zu verlängern, beendet wird, eine Diskriminierung in bezug auf diese "Arbeitsbedingungen" aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, wenn der Beklagte eine solche faktische zeitliche Begrenzung und/oder zwangsweise Beendigung der Beschäftigung gegen seine eigenen Staatsangehörigen nicht verfügen durfte?

    3. Falls die erste und die zweite Frage bejaht werden, verlangt dann Artikel 40 des Kooperationsabkommens zwischen der EG und Marokko, daß der Mitgliedstaat dem marokkanischen Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer seiner rechtmässigen Beschäftigung erteilt?

    Vorbemerkung zur Zulässigkeit der Klage

    14 Der Immigration Adjudicator ersucht den Gerichtshof um Bestätigung seiner Eigenschaft als Gericht im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag.

    15 Dem Gerichtshof liegt meines Wissens zum ersten Mal ein Vorabentscheidungsersuchen dieser Einrichtung vor.

    16 Die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, und die Kommission bestreiten die genannte Eigenschaft nicht.

    17 Der Gerichtshof stellt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einrichtung als Gericht anzusehen ist, auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, nämlich auf die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihren ständigen Charakter, ihre obligatorische Gerichtsbarkeit, die Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung, ein streitiges Verfahren, die Zuständigkeit der Einrichtung für bindende Entscheidungen(4) und die Unabhängigkeit ihrer Mitglieder(5).

    18 Der Immigration Adjudicator wurde durch den Immigration Act (Einwanderungsgesetz) von 1971 (Titel II) eingeführt. Danach ist er für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten bezueglich des Rechts von Ausländern auf Einreise und Aufenthalt zuständig(6). Die Entscheidungen des Immigration Adjudicator ergehen je nach der Bedeutung des Falles für das öffentliche Interesse(7) in erster und letzter Instanz oder als Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel beim Immigration Appeal Tribunal eingelegt werden kann. Die gesetzliche Grundlage der Einrichtung ebenso wie die obligatorische Gerichtsbarkeit stehen somit ausser Zweifel.

    19 Der Immigration Adjudicator ist eine ständige Einrichtung(8). Seine Entscheidungen ergehen "in Anwendung des Gesetzes(9) oder anderer einschlägiger Regeln"(10).

    20 Der Immigration Adjudicator unterliegt den Verfahrensvorschriften der Immigration Appeals (Procedure) Rules von 1984(11). Dieses Verfahren hat akkusatorischen, also streitigen Charakter. So können die Parteien parallel zu den weitgehenden Untersuchungsbefugnissen des Immigration Adjudicator (insbesondere Ladung von Zeugen(12) und Anforderung zusätzlicher Angaben) weitere Beweismittel beibringen, Zeugenvernehmungen beantragen und alle Fragen stellen, die der Wahrheitsfindung dienen(13). Ferner können die Parteien persönlich erscheinen oder sich vertreten lassen(14). Die Entscheidungen des Immigration Adjudicator sind mit Gründen versehen(15) und bindend(16).

    21 Der Immigration Adjudicator erfuellt auch das Unabhängigkeitskriterium(17). Ein Immigration Adjudicator wird durch den Lord Chancellor ernannt(18), und zwar im allgemeinen, aber nicht notwendigerweise unter Juristen, die eine gewisse Berufserfahrung aufweisen; seine Amtszeit beträgt zehn Jahre mit der Möglichkeit der Wiederernennung(19) oder ein Jahr mit derselben Möglichkeit(20). Während seiner Amtszeit stehen ihm natürlich dieselben Unabhängigkeits- und Unparteilichkeitsgarantien zu(21) wie den Berufsrichtern.

    22 Somit ist der Immigration Adjudicator als Gericht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes anzusehen.

    Beantwortung der Fragen

    23 Da die drei Vorlagefragen nicht voneinander zu trennen sind, werde ich sie zusammen beantworten. Es geht dabei um die Frage, ob ein marokkanischer Arbeitnehmer durch das Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung bei den Arbeits- und Entlohnungsbedingungen im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens das Recht erhält, sich im Aufnahmemitgliedstaat so lange aufzuhalten wie er über ein Beschäftigungsverhältnis verfügt, und zwar unabhängig von seiner Situation im Hinblick auf die Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern.

    24 Der Gerichtshof wird meines Wissens zum ersten Mal über die Bedeutung des Artikels 40 Absatz 1 des Abkommens befragt, der zweifellos den in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung entspricht. Der Gerichtshof ist nämlich der Aufassung, daß "eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens ... als unmittelbar anwendbar anzusehen [ist], wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen"(22).

    25 Der Gerichtshof hat im übrigen bereits im Urteil Kziber vom 31. Januar 1991(23) festgestellt, daß

    "... die Artikel 40 und 41, die zu Titel III - Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte - gehören ... keineswegs rein programmatischen Charakter besitzen, sondern auf dem Gebiet der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen sowie der sozialen Sicherheit einen Grundsatz einführen, der geeignet ist, die Rechtsstellung der einzelnen zu regeln".

    26 Das vorlegende Gericht fragt sich genauer gesagt, ob der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens bezueglich des Rechts auf Verlängerung des Aufenthalts eines marokkanischen Arbeitnehmers dieselbe Bedeutung hat, wie sie der Gerichtshof dem gleichen Grundsatz zuerkannt hat, der insbesondere in Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages(24) und in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft(25) zum einen sowie in Artikel 38 des Zusatzprotokolls und in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses des durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffenen Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im folgenden: Beschluß Nr. 1/80)(26) zum anderen enthalten ist.

    27 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes steht nämlich der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrages der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegen, die die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen einem Arbeitgeber des Aufnahmemitgliedstaats und einem Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaats begrenzt, wenn eine solche Begrenzung grundsätzlich nicht für die Arbeitnehmer besteht, die Staatsangehörige des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats sind(27).

    28 Der Gerichtshof hat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung(28) zu Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 festgestellt, daß "diese Bestimmung zwar lediglich die beschäftigungsrechtliche und nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung der türkischen Arbeitnehmer regelt, daß diese beiden Aspekte der persönlichen Situation türkischer Arbeitnehmer jedoch eng miteinander verknüpft sind und daß die fraglichen Bestimmungen, indem sie diesen Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemässer Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gewähren, zwangsläufig implizieren, daß den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil anderenfalls das Recht, das sie diesen Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos wäre"(29).

    29 Der Gerichtshof hat noch unlängst darauf hingewiesen, daß "die Rechte, die in den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 [des Beschlusses Nr. 1/80] dem türkischen Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Beschäftigung verliehen sind, ... zwangsläufig [implizieren], daß dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (genannte Urteile Sevince, Randnr. 29, Kus, Randnrn. 29 und 30, und Bozkurt, Randnr. 28)"(30).

    30 Der Gerichtshof hat daraus in der Rechtssache Kus - die hinsichtlich ihres Sachverhalts der vorliegenden Rechtssache sehr ähnelt - gefolgert, daß "der Beschluß Nr. 1/80 die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, und lediglich, insbesondere in Artikel 6, die Stellung türkischer Arbeitnehmer regelt, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten eingegliedert sind. Sie kann es daher nicht rechtfertigen, türkischen Arbeitnehmern, die nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats bereits eine Arbeitserlaubnis und, falls ein solches erforderlich ist, ein Aufenthaltsrecht besitzen, die in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Rechte zu entziehen.

    ... Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 [ist daher] dahin auszulegen, daß ein türkischer Staatsangehöriger, der eine Aufenthaltserlaubnis für das Gebiet eines Mitgliedstaats erhalten hat, um dort mit einer Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats die Ehe zu schließen, und der dort seit mehr als einem Jahr mit gültiger Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat, nach dieser Bestimmung einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis hat, selbst wenn seine Ehe zu dem Zeitpunkt, zu dem über den Verlängerungsantrag entschieden wird, nicht mehr besteht."(31)

    31 Ebenso wie die Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, und die Kommission bin ich nicht der Auffassung, daß diese Rechtsprechung auf Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens zutrifft.

    32 Der Gerichtshof hat nämlich stets entschieden(32), daß "die wörtliche Übereinstimmung der Bestimmungen [eines] Abkommens mit den entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ... nicht [bedeutet], daß beide notwendigerweise gleich auszulegen sind. Ein völkerrechtlicher Vertrag ist nämlich nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch im Lichte seiner Ziele auszulegen. Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 bestimmt insoweit, daß ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist."(33)

    33 Eine Gegenüberstellung der drei Arten einschlägiger Regelungen - für die Gemeinschaftsangehörigen, die türkischen Staatsangehörigen und die marokkanischen Staatsangehörigen - lässt indessen die unterschiedlichen Ziele erkennen, die mit ihnen verfolgt werden.

    Zielsetzung des Vertrages

    34 Für die Gemeinschaftsarbeitnehmer ist das unbefristete Aufenthaltsrecht im Gebiet der Union zur Ausübung einer Beschäftigung - also das Recht auf freien Zugang zum Binnenarbeitsmarkt - in Artikel 48 des Vertrages, insbesondere in dessen Absatz 3, niedergelegt, der folgendes bestimmt:

    "(3) [Die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft] gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,

    ...

    c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;

    d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt."

    35 Ferner bestimmt die Verordnung Nr. 1612/68, die den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer der Gemeinschaft durchführt, in Artikel 1:

    "(1) Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist ungeachtet seines Wohnorts berechtigt, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzunehmen und auszuüben.

    (2) Er hat insbesondere im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats mit dem gleichen Vorrang Anspruch auf Zugang zu den verfügbaren Stellen wie die Staatsangehörigen dieses Staates."

    In Artikel 7 heisst es:

    "(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer."

    36 Artikel 48 Absatz 1 nennt den Grundsatz der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer der Gemeinschaft, während die Absätze 2 und 3 dieses Artikels seinen Inhalt konkretisieren. Das Verbot einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung zwischen den Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstigen Arbeitsbedingungen ist daher nur ein Instrument zur Erreichung eines speziellen Zieles, nämlich der tatsächlichen Herbeiführung einer Freizuegigkeit der Gemeinschaftsarbeitnehmer.

    37 Der Gerichtshof hat zudem dargelegt, daß "die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen über die Freizuegigkeit ... somit den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern [soll] und ... einer nationalen Regelung entgegen[steht], die sie dann benachteiligen könnte, wenn sie ihre Tätigkeit über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinaus ausdehnen wollen"(34). Wie der Gerichtshof weiter erklärt hat, "haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten [zu diesem Zweck] insbesondere das unmittelbar aus den Artikeln 48 und 52 EWG-Vertrag fließende Recht, in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten, um dort eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen auszuüben"(35).

    38 Ferner hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung(36) stets den Vorrang der Gemeinschaftsarbeitnehmer beim Zugang zu den Beschäftigungsmöglichkeiten des Binnenmarkts betont.

    39 Somit umfasst das Recht der Gemeinschaftsarbeitnehmer auf Freizuegigkeit im Gebiet der Union zwangsläufig das Recht auf Zugang zum Binnenarbeitsmarkt und das Recht, sich in diesem Gebiet unbefristet frei aufzuhalten, um dort einer Beschäftigung nachzugehen.

    Zielsetzung des Abkommens EWG-Türkei

    40 Die persönliche Situation des türkischen Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Abkommen EWG-Türkei, dem Zusatzprotokoll und dem Beschluß Nr. 1/80 unterscheidet sich von der des Gemeinschaftsarbeitnehmers. Ihm kommt weder ein Recht auf Zugang zum Binnenarbeitsmarkt noch der Grundsatz der Freizuegigkeit der Gemeinschaftsarbeitnehmer zugute.

    41 In Artikel 38 Absatz 1 des Zusatzprotokolls heisst es nur: "Bis zur schrittweisen Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei kann der Assoziationsrat alle Fragen im Zusammenhang mit der geographischen und beruflichen Mobilität der Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, insbesondere die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen prüfen, um die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer in jedem Mitgliedstaat zu erleichtern."

    42 Ferner bestimmt Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80:

    "(1) ... der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, [hat] in diesem Mitgliedstaat

    - nach einem Jahr ordnungsgemässer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

    - nach drei Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

    - nach vier Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis."

    43 Eine Untersuchung dieser Bestimmungen zeigt jedoch, daß das Gemeinschaftsrecht dem türkischen Arbeitnehmer zwar kein Recht auf freien Zugang zum Binnenarbeitsmarkt verleiht, ihm aber bestimmte Vorrechte zuerkennt, wenn er dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört.

    44 Aufgrund dieser Bestimmungen ist der Gerichtshof insbesondere der Auffassung, daß ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat, um dort seine Beschäftigung weiter auszuüben(37).

    45 Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, daß die Rechte der türkischen Arbeitnehmer und ihre Voraussetzungen je nach der Dauer der ordnungsgemässen Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verschieden sind(38).

    46 Die Zielsetzung des Abkommens EWG-Türkei geht demnach über eine einfache wirtschaftliche, technische und finanzielle oder handelspolitische Zusammenarbeit hinaus, die nur zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Türkei beitragen soll.

    47 Daher bilden die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80, insbesondere Artikel 6 Absatz 1, nach Auffassung des Gerichtshofes "einen weiteren durch die Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer (Urteil Bozkurt, a. a. O., Randnrn. 14 und 19). Der Gerichtshof hat es daher als unabdingbar bezeichnet, daß auf türkische Arbeitnehmer, die die im Beschluß Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, soweit wie möglich die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze übertragen werden (vgl. Urteil Bozkurt, a. a. O., Randnr. 20)."(39)

    48 Schließlich verleiht Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auch dem türkischen Arbeitnehmer, der die entsprechenden Voraussetzungen erfuellt, Rechte, auf die er sich vor den Gerichten der betroffenen Mitgliedstaaten unmittelbar berufen kann, wozu insbesondere das Recht auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gehört. Zudem hat ein türkischer Arbeitnehmer nach mehr als vier Jahren Beschäftigung in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 in diesem Mitgliedstaat freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis(40).

    Zielsetzung des Abkommens EWG-Marokko

    49 Durch dieses Abkommen soll dagegen, wie bereits ausgeführt wurde(41), eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien gefördert werden, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Marokkos beizutragen und die Vertiefung ihrer Beziehungen zu erleichtern.

    50 Das Abkommen enthält keineswegs Bestimmungen, die denjenigen des Abkommens EWG-Türkei und des Beschlusses Nr. 1/80, insbesondere dessen Artikel 6 Absatz 1, entsprechen. Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat(42), stellt das Abkommen keine Stufe zur Herstellung der Freizuegigkeit der marokkanischen Arbeitnehmer dar.

    51 Es enthält auch keine Bestimmung, die die persönliche Situation der marokkanischen Arbeitnehmer bezueglich ihres Aufenthaltsrechts regelt.

    52 Zudem haben marokkanische Arbeitnehmer im Gegensatz zu Gemeinschaftsarbeitnehmern und - in geringerem Masse - zu türkischen Arbeitnehmern keinen Vorrang beim Zugang zum Binnenarbeitsmarkt.

    53 Ferner enthält das Abkommen auch keine Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten gemeinsame Vorschriften über das Einreise- und Aufenthaltsrecht marokkanischer Arbeitnehmer in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen haben.

    54 Somit können die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ihre Einwanderungspolitik allein festlegen. Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens ist daher nicht so auszulegen, daß er die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Regelung der Einreise marokkanischer Staatsangehöriger, der Bedingungen für deren Erstbeschäftigung und der Stellung der auf ihrem Arbeitsmarkt tätigen marokkanischen Staatsangehörigen beschränken würde.

    55 Im übrigen bringt der Vertrag von Amsterdam eine deutliche Änderung mit sich, indem er im Dritten Teil des Vertrages einen Titel IIIa "Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr" einfügt. Nach Artikel 73k Absätze 3 und 4 Unterabsatz 1 dieses Vertrages beschließt der Rat insbesondere innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam

    "3. einwanderungspolitische Maßnahmen in folgenden Bereichen:

    a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten;

    b) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich der Rückführung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;

    4. Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen"(43).

    56 Nach alledem unterscheidet sich die persönliche Situation der marokkanischen Arbeitnehmer von derjenigen der Gemeinschafts- oder türkischen Arbeitnehmer; es kann daher nicht behauptet werden, daß der Aufnahmemitgliedstaat gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 1 des Abkommens verstösst, wenn er einem marokkanischen Arbeitnehmer nach Ablauf der von diesem Staat ordnungsgemäß genehmigten Beschäftigungsdauer die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur ordnungsgemässen Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis verweigert. Daher kann ein marokkanischer Arbeitnehmer meines Erachtens keine entsprechende Anwendung der auf dem Vertrag bzw. dem Beschluß Nr. 1/80 beruhenden Urteile des Gerichtshofes über das Aufenthaltsrecht der Gemeinschaftsarbeitnehmer oder über die Verlängerung des Aufenthaltsrecht türkischer Arbeitnehmer(44) verlangen.

    57 Das am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichnete und noch nicht in Kraft getretene Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits(45) ändert hieran nichts. In den gemeinsamen Erklärungen zur Anwendung von Artikel 64 des neuen Abkommens(46), die die Bedeutung dieses Artikels klarstellen, heisst es nämlich:

    "1. Die Vertragsparteien prüfen, ob den im Rahmen der Familienzusammenführung im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmässig wohnhaften Ehegatten und Kindern der dort rechtmässig beschäftigten marokkanischen Arbeitnehmer - ausgenommen Saisonarbeitnehmer, entsandte Arbeitnehmer und Praktikanten - während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gewährt werden kann.

    2. Was die nichtdiskriminierende Behandlung bei der Kündigung anbetrifft, so kann Artikel 64 Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen Marokko und den betreffenden Mitgliedstaaten maßgeblich."(47)

    58 All dies zeigt also, daß die persönliche Situation eines marokkanischen Arbeitnehmers hinsichtlich seiner Aufenthaltsrechte nicht unter das Gemeinschaftsrecht fällt. Er kann daher aus dem Gemeinschaftsrecht keine Regel ableiten, die ihm eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ermöglicht, um einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber der Gemeinschaft nachgehen zu können. Somit ist ein Aufnahmemitgliedstaat keineswegs verpflichtet, einem marokkanischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren, wenn ein Arbeitgeber dieses Staates mit ihm einen Arbeitsvertrag über einen Zeitraum abschließt, der über die vom Aufnahmemitgliedstaat genehmigte Beschäftigungsdauer hinausgeht.

    59 Andernfalls würden sich zwei schwerwiegende Folgen ergeben.

    60 Erstens würden die einwanderungspolitischen Befugnisse der Mitgliedstaaten erheblich beschränkt. Wenn der Gerichtshof nämlich unter entsprechenden Umständen wie im vorliegenden Fall einen Aufnahmemitgliedstaat verpflichten würde, einem marokkanischen Arbeitnehmer den Verbleib in seinem Hoheitsgebiet zu gestatten, um dort einer Beschäftigung über den von diesem Staat frei bestimmten Zeitraum hinaus - also trotz der von dem betreffenden Staat klar zum Ausdruck gebrachten Absicht, die Tätigkeit nur für eine bestimmte Dauer zu gestatten - nachzugehen, so würde er einzelnen das Recht zugestehen, alle einwanderungspolitischen Vorkehrungen dieses Staates zunichte zu machen.

    61 Zweitens könnte der Aufnahmemitgliedstaat nicht mehr den vorrangigen Zugang zu den verfügbaren Arbeitsplätzen gewährleisten, den der Vertrag, wie gezeigt wurde, den Gemeinschaftsarbeitnehmern einräumt und den der Beschluß Nr. 1/80 in vermindertem Masse türkischen Arbeitnehmern zugesteht.

    62 Der Vollständigkeit halber möchte ich betonen, daß diese Lösung nicht den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens aushöhlt.

    63 Hat ein Mitgliedstaat nach seinem nationalen Recht einem marokkanischen Arbeitnehmer gestattet, in seinem Hoheitsgebiet einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachzugehen, so muß der Mitgliedstaat nämlich meines Erachtens nach dem vorgenannten Grundsatz diesem Arbeitnehmer - der, abgesehen von der Staatsangehörigkeit, dieselben Bedingungen erfuellt wie sie nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats für Inländer vorgesehen sind(48) - die Rechte und Vorteile einräumen, die sich aus dem Arbeitsvertrag und dem einschlägigen nationalen Recht ergeben(49) und denjenigen der Inländer entsprechen, die die gleiche Tätigkeit ausüben(50), wobei die genannten Rechte und Vorteile als solche zu verstehen sind, die sich auf die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen beziehen. Erteilt der betreffende Mitgliedstaat diese Erlaubnis für einen bestimmten Zeitraum, so muß dem marokkanischen Arbeitnehmer der Grundsatz der Gleichbehandlung des Artikels 40 Absatz 1 des Abkommens während dieses gesamten Zeitraums zugute kommen.

    64 Aus diesem Grundsatz folgt ferner, daß einem marokkanischen Arbeitnehmer, der nach dem betreffenden nationalen Recht während eines bestimmten Zeitraums eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben darf, auch das Recht zusteht, sich für die genannte Dauer in diesem Hoheitsgebiet aufzuhalten, da der oben erwähnte Grundsatz andernfalls praktisch völlig wirkungslos wäre(51).

    65 Ebenso sind Ausnahmen oder Beschränkungen der fundamentalen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens, "eng zu verstehen, so daß [ihre] Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Nachprüfung durch die Organe der Gemeinschaft bestimmt werden darf"(52). Der Gerichtshof hat indessen entschieden, daß nur Maßnahmen zur Wahrung der rechtmässigen Interessen der Mitgliedstaaten, wie Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, diesem Erfordernis gerecht werden(53).

    66 Daher können aufgrund dieser Rechtsprechung Gründe, die insbesondere auf wirtschaftlichen Problemen beruhen, meines Erachtens nicht rechtmässig herangezogen werden, um das Aufenthaltsrecht - also das Beschäftigungsrecht - zu beenden, das dem marokkanischen Arbeitnehmer ordnungsgemäß zusteht. Andernfalls bestuende bei blossen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konjunktureller Art die nicht zu unterschätzende Gefahr, daß dieser Arbeitnehmer praktisch seines Arbeitsvertrags verlustig ginge. Wie gezeigt wurde, verpflichtet aber der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 40 Absatz 1 des Abkommens die Mitgliedstaaten, dem marokkanischen Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsvertrags denselben Schutz zukommen zu lassen wie dem inländischen Arbeitnehmer. Dieser Schutz wäre natürlich nicht gewährleistet, wenn nur der marokkanische Arbeitnehmer nicht mehr die unselbständige Tätigkeit ausüben könnte, die ihm zugestanden wurde.

    67 Daher würde meiner Ansicht nach ein Verhalten, wie es von seiten des Klägers des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung dargestellt wurde, daß nämlich ein Aufnahmemitgliedstaat - bei übermässigen finanziellen Belastungen für die betroffenen Unternehmen (z. B. Lohnerhöhung aufgrund von Verhandlungen) - nachteilige Maßnahmen im wesentlichen zu Lasten marokkanischer Arbeitnehmer - etwa Aufhebung aller Aufenthaltserlaubnisse marokkanischer Arbeitnehmer - trifft, unter das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 1 des Abkommens fallen, da eine solche Maßnahme niemals inländische Arbeitnehmer betreffen könnte.

    68 Insoweit lässt sich meines Erachtens keine Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung gleicher Situationen ausländischer Arbeitnehmer finden, die in einem Aufnahmemitgliedstaat die gleiche entlohnte Tätigkeit ausüben. Daher könnte ein marokkanischer Arbeitnehmer in einer derartigen Lage meiner Ansicht nach eine entsprechende Anwendung der Entscheidungen verlangen, die der Gerichtshof im Rahmen des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrages und des Artikels 6 des Beschlusses Nr. 1/80 getroffen hat.

    69 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, daß der Grundsatz der Nichtdiskriminierung hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen in Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens so auszulegen ist, daß er dem marokkanischen Arbeitnehmer nicht das Recht auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechts verleiht, auch wenn dieser Arbeitnehmer tatsächlich in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Eine Anwendung des in Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung setzt nämlich voraus, daß zuvor die Vorschriften des nationalen Rechts über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern eingehalten wurden.

    Ergebnis

    70 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Immigration Adjudicator wie folgt zu beantworten:

    Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen einem marokkanischen Arbeitnehmer und einem inländischen Arbeitnehmer aufgrund der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen gemäß Artikel 40 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 im Namen der Gemeinschaft genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko ist so auszulegen, daß er einem marokkanischen Arbeitnehmer nicht das Recht auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechts verleiht, auch wenn dieser Arbeitnehmer tatsächlich in einem Beschäftigungsverhältnis steht.

    Eine Anwendung dieses Grundsatzes setzt notwendigerweise voraus, daß zuvor die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern eingehalten wurden.

    (1) - ABl. L 264, S. 1.

    (2) - Unterzeichnet am 12. September 1963, in Kraft getreten am 1. Dezember 1964 und bestätigt im Namen der Gemeinschaft durch Beschluß 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685; im folgenden: Abkommen EWG-Türkei).

    (3) - Unterzeichnet am 23. November 1970, in Kraft getreten am 1. Januar 1973 und bestätigt im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1; im folgenden: Zusatzprotokoll).

    (4) - Siehe insbesondere Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65 (Vaassen-Göbbels, Slg. 1966, 584), vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92 (Almelo u. a., Slg. 1994, I-1477) und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961).

    (5) - Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-24/92 (Corbiau, Slg. 1993, I-1277).

    (6) - Sections 12 bis 23.

    (7) - Gründe politischer Art oder nicht.

    (8) - S. Juß, "Rule-making and the Immigration Rules - A Retreat from Law?", Statute Law Review, 1992, Bd. 13, S. 151 bis 153.

    (9) - In diesem Zusammenhang ist unter "Gesetz" der Immigration Act und allgemeiner das "common law" zu verstehen. I. Macdonald und N. Blake, Immigration Law and Practice in the United Kingdom, Butterworths, 1991, S. 442 und 443.

    (10) - Section 19(1)(a)(i) des Immigration Act.

    (11) - SI 1984, Nr. 2041.

    (12) - Artikel 27 der Procedure Rules.

    (13) - Ebenda, Artikel 28(a).

    (14) - Ebenda, Artikel 26.

    (15) - Ebenda, Artikel 39(2).

    (16) - Sections 19(3) und 20(3) des Immigration Act.

    (17) - Zu den Faktoren, die zu berücksichtigen sind, um festzustellen, ob eine Einrichtung dem Unabhängigkeitskriterium entspricht, siehe das Urteil Dorsch Consult, Randnr. 36.

    (18) - Section 12(a) des Immigration Act.

    (19) - Vollzeitlich tätiger Immigration Adjudicator.

    (20) - Wenn es sich um eine Teilzeittätigkeit handelt.

    (21) - Siehe hierzu insbesondere W. Wade und C. Forsyth, Administrative Law, Clarendon Preß Oxford, 1994, S. 471 f.

    (22) - Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86 (Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14).

    (23) - Rechtssache C-18/90 (Slg. 1991, I-199, Randnr. 22).

    (24) - Siehe insbesondere die Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75 (Royer, Slg. 1976, 497), vom 3. Juli 1980 in der Rechtssache 157/79 (Pieck, Slg. 1980, 2171) und vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591) sowie Urteil Spotti (a. a. O.).

    (25) - ABl. L 257, S. 2.

    (26) - Nicht veröffentlichter Beschluß. Siehe insbesondere die Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461), vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91 (Kus, Slg. 1992, I-6781), vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93 (Eroglu, Slg. 1994, I-5113), vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (Bozkurt, Slg. 1995, I-1475), vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329) und vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-98/96 (Ertanir, Slg. 1997, I-5179).

    (27) - Siehe insbesondere die Urteile Allué und Coonan (Randnr. 18) sowie Spotti (Randnr. 21).

    (28) - Seit dem Urteil Sevince (Randnr. 29).

    (29) - Urteil Kus (Randnr. 29).

    (30) - Urteil Tetik (Randnr. 24).

    (31) - Urteil Kus (Randnrn. 25 und 26).

    (32) - Vgl. insbesondere Urteile vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80 (Polydor und RSO, Slg. 1982, 329, Randnr. 8) und vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnrn. 29 bis 31). Siehe auch Nr. 13 der Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro zum Urteil vom 5. April 1995 in der Rechtssache C-103/94 (Krid, Slg. 1995, I-719).

    (33) - Gutachten 1/91 vom 14. Dezember 1991 (Slg. 1991, I-6079, Randnr. 14).

    (34) - Urteil vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87 (Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 13).

    (35) - Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90 (Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 17).

    (36) - Siehe insbesondere Urteile Eroglu (Randnr. 14) und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-386/95 (Eker, Slg. 1997, I-2697, Randnr. 23).

    (37) - Siehe insbesondere Urteil Kus (Randnrn. 25 und 26).

    (38) - Siehe insbesondere die Urteile Eroglu (Randnr. 12) und Tetik (Randnr. 23).

    (39) - Urteil Tetik (Randnr. 20).

    (40) - Ebenda (Randnrn. 22 und 25).

    (41) - Nr. 3 der vorliegenden Schlussanträge.

    (42) - Siehe Nr. 10 des Vorlagebeschlusses.

    (43) - Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, unterzeichnet in Amsterdam am 2. Oktober 1997 (ABl. C 340, S. 1).

    (44) - Siehe insbesondere Urteile Kus (Randnrn. 29 und 30) und Tetik (Randnr. 24).

    (45) - Nicht veröffentlicht.

    (46). - In dieser Bestimmung wird im wesentlichen der Wortlaut des Artikels 40 übernommen.

    (47) - Hervorhebung von mir.

    (48) - Vgl. insbesondere Urteile Kziber (Randnr. 28), vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95 (Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnrn. 35 und 36) und Spotti (Randnr. 21).

    (49) - Vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76 (Inzirillo, Slg. 1976, 2057).

    (50) - Vgl. auch Urteile Kziber (Randnr. 28) und Hallouzi-Choho (Randnrn. 35 bis 37).

    (51) - Vgl. insbesondere Urteil Kus (Randnr. 30).

    (52) - Vgl. Urteil vom 28. Oktober 1975 in der Rechtssache 36/75 (Rutili, Slg. 1975, 1219, Randnr. 27). Vgl. auch Urteile Kommission/Italien und Spotti.

    (53) - Vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89 (Antonissen, Slg. 1991, I-745) und Kus (Randnr. 34).

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