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Document 61996CC0215

    Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 15. Januar 1998.
    Carlo Bagnasco u. a. gegen Banca Popolare di Novara soc. coop. arl. (BNP) (C-215/96) und Cassa di Risparmio di Genova e Imperia SpA (Carige) (C-216/96).
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile e penale di Genova - Italien.
    Wettbewerb - Artikel 85 und 86 EG-Vertrag - Einheitliche Bankbedingungen für die Gewährung eines Kontokorrentkredits und zur Generalbürgschaft.
    Verbundene Rechtssachen C-215/96 und C-216/96.

    Sammlung der Rechtsprechung 1999 I-00135

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1998:7

    61996C0215

    Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 15. Januar 1998. - Carlo Bagnasco u. a. gegen Banca Popolare di Novara soc. coop. arl. (BNP) (C-215/96) und Cassa di Risparmio di Genova e Imperia SpA (Carige) (C-216/96). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile e penale di Genova - Italien. - Wettbewerb - Artikel 85 und 86 EG-Vertrag - Einheitliche Bankbedingungen für die Gewährung eines Kontokorrentkredits und zur Generalbürgschaft. - Verbundene Rechtssachen C-215/96 und C-216/96.

    Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-00135


    Schlußanträge des Generalanwalts


    1 Die vorliegende Rechtssache hat ihren Ursprung in zwei beim Tribunale Genua anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen die Frage der Vereinbarkeit mit den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag von bestimmten allgemeinen Vertragsbedingungen aufgeworfen worden ist, die durch die Einheitlichen Bankbedingungen (im folgenden: NBU) der Associazione Bancaria Italiana (im folgenden: ABI) zu dem Zweck aufgestellt worden sind, eine Regelung für Kontokorrentkreditverträge und die zu deren Absicherung dienenden Bürgschaftsverträge (fideiussione omnibus) zu treffen.

    Ausgangsrechtsstreit

    2 Die Klägerinnen der Rechtsstreitigkeiten vor dem Tribunale Genua sind Herr Bagnasco als Hauptschuldner und seine Bürgen als Gesamtschuldner, die zwei vorläufig vollstreckbare Vollstreckungsbescheide des Präsidenten des Tribunale Genua vom 18. Juni 1992 erwirkt haben.

    3 In dem Streitfall, der der Rechtssache C-215/96 zugrunde liegt, sind Herr Bagnasco und seine Bürgen durch den Vollstreckungsbescheid aufgefordert, an die Banca Popolare di Novara aus folgenden Zahlungsgründen 222 440 332 LIT zu zahlen:

    - 170 440 332 LIT als Schuldsaldo des Kontokorrents Nr. 1360/320/30, Inhaber: Herr Bagnasco, aufgrund des Kreditvertrags vom 8. Oktober 1991, zuzüglich Zinsen in Höhe von 17 % ab 1. April 1992;

    - 9 400 000 LIT als Schuldsaldo des Kontokorrents Nr. 14336/33E/30, Inhaber: Herr Bagnasco, aufgrund des Kreditvertrags vom 27. Dezember 1991, zuzüglich Zinsen in Höhe von 17,5 % ab 1. April 1992;

    - 21 600 000 LIT, der Höhe von vier Eigenwechseln entsprechend, die von der Bank diskontiert und von der Einzelfirma Fidaurum des Herrn Bagnasco ausgestellt wurden und für die die anderen Einspruchsführer Bürgschaften in Höhe von jeweils 5 400 000 LIT gestellt haben, zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 % ab 22. Mai 1992;

    - 21 000 000 LIT für Wechsel zu Lasten von Frau Sbardella, die diskontiert und/oder dem Kontokorrent unter dem Vermerk "Eingang vorbehalten" gutgeschrieben wurden und die auf von Herrn Bagnasco unterzeichneten Vordrucken zur Diskontierung und/oder Gutschrift vorgelegt wurden, sowie für verpfändete Wechsel, ebenfalls zu Lasten von Frau Sbardella, die von Herrn Bagnasco diskontiert wurden. Zu diesem Betrag sind Zinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz von 15 % ab dem Datum der Ausstellung des Vollstreckungsbescheids zu addieren.

    4 In dem Streitfall, aus dem die Rechtssache C-216/96 hervorgegangen ist, werden Herr Bagnasco und seine Bürgen durch den Vollstreckungsbescheid aufgefordert, aus folgenden Zahlungsgründen 124 119 497 LIT an die Cassa di Risparmio di Genova e Imperia (Carige) Spa zu zahlen:

    - 48 798 664 LIT als Schuldsaldo des Kontokorrents 14445/20/106, Inhaber: Herr Bagnasco, aufgrund des Kreditvertrags vom 28. August 1989, zuzüglich Zinsen in Höhe von 17,5 % ab 11. Juni 1992;

    - 75 320 833 LIT zuzüglich Zinsen in Höhe von 15 % ab 11. Juni 1992 für einen "Bankzuschuß" von 95 000 000 LIT, für den Herrn Bagnasco 19 Eigenwechsel gegeben hatte.

    5 Die Vollstreckungsbescheide waren auch gegen die Bürgen von Herrn Bagnasco als Gesamtschuldner aufgrund der Wechselbürgschaft für die nicht eingelösten Wechsel und der am 7. Februar 1990 bis zu einem Gesamtbetrag von 300 000 000 LIT (Rechtssache C-215/96) und am 28. November 1989 bis zu einem Gesamtbetrag von 195 000 000 LIT (Rechtssache C-216/96) übernommenen Generalbürgschaft gerichtet.

    6 Herr Bagnasco und seine Bürgen legten Einspruch gegen die Vollstreckungsbescheide ein, wobei sie insbesondere geltend machten, daß die von den italienischen Banken auf Kontokorrentkreditverträge und auf Generalbürgschaftsverträge angewandten einheitlichen Banknormen und -praktiken gegen die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag verstießen.

    7 Das Tribunale Genua hält es nicht für erforderlich, den Gerichtshof nach der unmittelbaren Wirkung der Artikel 85 und 86 oder danach zu fragen, ob die NBU einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 darstellen, denn in beiden Fällen sei die Antwort bejahend und eindeutig geboten. Dagegen hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob bestimmte Klauseln der genannten NBU, die sich auf Kreditverträge und Generalbürgschaftsverträge beziehen, mit den Artikeln 85 und 86 vereinbar sind.

    8 In bezug auf die Kontokorrentkreditverträge vertritt das Tribunale Genua die Ansicht, daß nur die Regelung für die Festsetzung der Höhe der Zinsen, die den Preis für die erbrachte Dienstleistung darstellten, von Interesse sei. Herr Bagnasco vertritt die Ansicht, daß das Verfahren für die Festsetzung des Preises des Kredits (Zurverfügungstellung von Bargeld) jeder vernünftigen und angemessenen Vorhersehbarkeit durch den Kunden entzogen sei.

    Das vorlegende Gericht stellte fest, die von Herrn Bagnasco mit der Banca Popolare di Novara geschlossenen Verträge sähen in Nr. 2 die Erhebung von Jahreszinsen von 17 % und 17,5 % zuzüglich zu einem Prozentsatz von 1,8 % auf den höchsten in jedem Kalenderquartal oder einem Teil davon erreichten Schuldenstand vor. In dem von Herrn Bagnasco mit Carige geschlossenen Vertrag wird ein Jahreszinssatz von 14 % zuzüglich einem Prozentsatz von 1,8 % auf den höchsten in jedem Kalenderquartal erreichten Schuldenstand festgesetzt. Die Verträge mit beiden Banken sehen vor, daß sich die Zinsen je nach den Veränderungen auf dem Geldmarkt erhöhen oder verringern können. In Nr. 12 des Vertrages von Herrn Bagnasco mit der Banca Popolare di Novara heißt es ferner: "Nach dem Ermessen der Bank können die Zinssätze jederzeit ... durch Bekanntmachung, die in den Geschäftsräumen ihrer Niederlassungen auszuhängen sind, oder in einer anderen Weise, die als zweckmäßiger erachtet wird, geändert werden."

    Nach Ansicht des italienischen Gerichts entspricht von den erwähnten Elementen nur die anfängliche Festlegung des geschuldeten Zinssatzes und der Provision für den wertmäßigen Hoechstbetrag der Schuld einer unmittelbaren Aushandlung zwischen den Beteiligten. Dieser Bestandteil des Vertrages werde aber durch das der Bank in den NBU zuerkannte Recht abgeschwächt, die Zinsen (jederzeit durch Bekanntmachung in ihren Geschäftsräumen "oder in einer anderen Weise, die als zweckmäßiger erachtet wird") "infolge der Veränderungen auf dem Geldmarkt" und somit im Zusammenhang mit vom durchschnittlichen Bankkunden nicht oder aber nur schwer vorhersehbaren Schwankungswerten zu erhöhen. Durch Artikel 1284 des italienischen Zivilgesetzbuchs (Codice Civile) sei der gesetzliche Jahreszinssatz auf 10 % festgesetzt, während höhere als die gesetzlichen Zinssätze "schriftlich festgelegt werden müssen" und anderenfalls Zinsen in der gesetzlichen Höhe geschuldet werden. Nur die Schriftform garantiere daher - wenn auch nicht notwendigerweise durch die unmittelbare Angabe des vereinbarten Zinssatzes in Zahlen, sondern auch durch eine automatische Berechnung, die anhand objektiver und zugänglicher Daten zu erfolgen habe - die Festsetzung und die Bemessung des Satzes, die im vorliegenden Fall durch eine allgemeine Verweisung auf "Veränderungen auf dem Geldmarkt" und eine Regelung erfolge, die obendrein der Bank die willkürliche Entscheidung über die Wahl des Zeitpunkts der Änderungen und der Einzelheiten ihrer Mitteilung an den Kunden überlasse.

    9 Zu den mit der Krediteröffnung zusammenhängenden Generalbürgschaftsverträgen vertritt das vorlegende Gericht die Ansicht, die einschlägigen Klauseln der NBU und der in den vorliegenden Rechtssachen geprüften Verträge beträfen folgendes:

    - die Übernahme der Bürgschaft "zum selben Satz, wie er für den gesicherten Vorgang vorgesehen ist, und in jedem Fall nicht unter dem banküblichen Satz", "für die Erfuellung sämtlicher Verpflichtungen gegenüber der Bank im Zusammenhang mit Bankgeschäften jeglicher Art, die bereits geschlossen worden sind oder die in Zukunft unter dem genannten Namen (oder vom jeweiligen Nachfolger) geschlossen werden", wie sie in einer im folgenden aufgestellten Liste aufgeführt seien; die Bürgschaft sichere im übrigen "jegliche andere Verpflichtung, die den Hauptschuldner zu jeder Zeit gegenüber der Bank im Zusammenhang mit Sicherheiten trifft, die bereits geleistet worden sind oder die noch vom selben Schuldner der Bank zugunsten Dritter geleistet werden" (wobei auf diese Weise der Mechanismus der "Bürgschaft für die Bürgschaft" ausgelöst werde, der einer praktisch unbegrenzten und unkontrollierbaren persönlichen Ausdehnung unterliegen könne;

    - die Verpflichtung des Bürgen, sich über die Vermögensverhältnisse des Schuldners auf dem laufenden zu halten und insbesondere sich bei diesem über die Entwicklung seiner Beziehungen zur Bank zu informieren, die von der Verpflichtung befreit sei, beim Bürgen die in Artikel 1956 des Codice Civile vorgesehene besondere Genehmigung einzuholen(1);

    - die Befreiung, die der Bürge der Bank von der Obliegenheit, innerhalb der in Artikel 1957 des Codice Civile(2) vorgesehenen Frist Klage zu erheben, mit dem Ziel erteilt, abweichend von der genannten Bestimmung verpflichtet zu bleiben, "auch wenn die Bank gegen den Schuldner und die etwaigen Mitschuldner keine Klage erhoben und das Verfahren nicht betrieben hat", so daß er auf diese Weise gesamtschuldnerisch "bis zum vollständigen Erlöschen der Schuld, ohne zeitliche Begrenzung und ohne die Beachtung von Bedingungen" verpflichtet bleibt;

    - die vom Bürgen übernommene Verpflichtung, "der Bank unverzüglich auf einfache schriftliche Anforderung auch dann, wenn der Schuldner Einwendungen erhebt, Zahlung in bezug auf Kapital, Zinsen, Kosten, Steuern, Abgaben und alle weiteren Nebenkosten zu leisten";

    - die Erklärung: "In bezug auf die Festsetzung der gesicherten Schuld haben gegenüber dem Bürgen, seinen Erben, Nachfolgern und Rechtsnachfolgern in jeglicher Hinsicht Beweiswert die Ergebnisse der Buchhaltung der Bank, die im übrigen nicht verpflichtet ist, von sich aus dem Bürgen Mitteilungen in bezug auf den Stand der Konten und allgemein die Beziehungen zum Schuldner zu machen";

    - die Ausnahme von Artikel 1939 des Codice Civile(3), mit der Folge, daß "die Verpflichtung ... ihre volle Wirksamkeit [behält], auch wenn die Hauptschuld, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam ist ... so daß der Bürge im Falle einer Feststellung der Nichtigkeit oder einer Aufhebung der Hauptschuld so verpflichtet wird, als ob er diese selbst übernommen hätte".

    10 Das Tribunale Genua hat es für die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Bagnasco und seinen Bürgen einerseits und der Banca Popolare di Novara oder der Carige andererseits für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof folgende Fragen zu stellen:

    1. Sind die Einheitlichen Bankbedingungen für die Gewährung eines Kontokorrentkredits, die die ABI ihren Mitgliedern vorschreibt, soweit sie von den in der ABI zusammengeschlossenen Banken einheitlich und zwingend verwendet werden und die Gewährung des Kredits einer Regelung unterwerfen, nach der der Zinssatz weder von vornherein festgesetzt noch vom Kunden feststellbar ist, mit Artikel 85 EG-Vertrag vereinbar, sofern sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken?

    2. Welche Auswirkungen kann die etwaige Feststellung der Unvereinbarkeit im Sinne der ersten Frage auf die entsprechenden Klauseln in Verträgen über die Gewährung von Kontokorrentkrediten, die von den Mitgliedsbanken mit den einzelnen Kunden geschlossen werden, haben, wenn die Gesamtheit der in der ABI zusammengeschlossenen Banken im Sinne und mit Wirkung für Artikel 86 EG-Vertrag als Inhaber einer kollektiven beherrschenden Stellung auf dem nationalen Kreditmarkt anzusehen ist und sich die Verwendung der streitigen Regelung (in bezug auf die Festsetzung des Schuldzinssatzes) als mißbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung erweist?

    3. Sind die von der ABI ihren Mitgliedern vorgeschriebenen Einheitlichen Bankbedingungen für den "General"bürgschaftsvertrag zur Sicherung der Kreditgewährung - soweit sie von den Mitgliedern einheitlich und zwingend verwendet werden - hinsichtlich der einzelnen Klauseln, die in den Gründen des vorliegenden Beschlusses dargestellt sind, und in ihrer Gesamtheit mit Artikel 85 EG-Vertrag vereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken?

    4. Welche Auswirkungen kann die etwaige Feststellung der Unvereinbarkeit im Sinne der dritten Frage auf die entsprechenden Klauseln des "General"bürgschaftsvertrages und auf die Verträge, die von den einzelnen Banken geschlossen wurden, haben, wenn die Gesamtheit der in der ABI zusammengeschlossenen Banken im Sinne und mit Wirkung für Artikel 86 EG-Vertrag als Inhaber einer kollektiven beherrschenden Stellung auf dem nationalen Kreditmarkt anzusehen ist und sich die Verwendung der streitigen Regelung als mißbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung erweist?

    11 Vor Beantwortung dieser Fragen sind die Rechtsprobleme, die die NBU der ABI im italienischen Recht aufwerfen, darzustellen, und außerdem ist zu prüfen, wie die Gemeinschaftsvorschriften über den Wettbewerb im Banksektor bisher von den Gemeinschaftsorganen angewandt worden sind.

    Die NBU im Licht des italienischen innerstaatlichen Rechts

    12 Nach dem Eintritt der für die beiden Rechtsstreitigkeiten vor dem Tribunale Genua ausschlaggebenden Tatsachen ist es in Italien zu Rechtsänderungen und Verwaltungshandlungen gekommen, die sich auf die von den Banken auf Kreditverträge und Generalbürgschaftsverträge angewandten allgemeinen Bedingungen ausgewirkt haben.

    13 Durch das Gesetz Nr. 154/92(4) über die Transparenz im Bankwesen wurde die Regelung über Generalbürgschaftsverträge durch Einführung der Verpflichtung geändert, von Anfang an den maximalen abgesicherten Betrag festzusetzen.

    14 Mit Schreiben vom 22. Februar 1993 meldete die ABI bei der Kommission ihre NBU zu dem Zweck an, ein Negativattest oder eine individuelle Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 zu erhalten. Diese Dokumentation wurde auch der Banca d'Italia als der nationalen Behörde notifiziert, die gemäß dem Gesetz Nr. 287/90(5) für die Anwendung der Vorschriften über Wettbewerb und Markt im Banksektor zuständig ist.

    15 Mit Schreiben vom 7. Juli 1993 teilte die Kommission der Banca d'Italia mit, daß sie beschlossen habe, nur drei der 26 von der ABI angemeldeten Vereinbarungen zu prüfen, nämlich diejenigen über die Bedingungen für Devisenkontokorrente, für Dienstleistungen des Inkassos und der Entgegennahme von in Italien und im Ausland zu zahlenden Effekten, Dokumenten oder Kreditbriefen und für die Finanzierung mit Devisen. Zu den anderen 23 angemeldeten Vereinbarungen, darunter denen über die Bedingungen für Kontokorrentkreditverträge und für Generalbürgschaftsverträge, vertrat die Kommission, ohne sich über ihre eventuell restriktiven Auswirkungen auf den Wettbewerb zu äußern, die Ansicht, daß sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht spürbar beeinträchtigten und Artikel 85 daher für sie nicht gelte. Die Kommission führte dazu aus, diese Bankdienstleistungen seien auf das Inland beschränkt und beträfen wirtschaftliche Tätigkeiten, die naturgemäß oder kraft vertraglicher Regelung hauptsächlich innerhalb des italienischen Hoheitsgebiets ausgeübt würden oder nur einen sehr geringen Einfluß auf den innergemeinschaftlichen Handel hätten, zumal die Beteiligung der Tochterunternehmen oder Zweigstellen nichtitalienischer Banken an dieser Art von Dienstleistungen beschränkt sei.

    16 Am 23. November 1993 leitete die Banca d'Italia ein Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit der 23 von der Untersuchung durch die Kommission ausgeschlossenen Vereinbarungen mit dem Gesetz Nr. 287/90 ein. Zum Abschluß dieses Verfahrens erließ sie die Entscheidung Nr. 12 vom 3. Dezember 1994(6), wonach verschiedene Bedingungen der NBU, darunter einige im vorliegenden Verfahren streitige, den Wettbewerb beeinträchtigen und gegen Artikel 2 des Gesetzes Nr. 287/90 verstoßen, der wettbewerbswidrige Vereinbarungen mit ähnlichen Worten wie Artikel 85 EG-Vertrag verbietet. Diese Entscheidung veranlaßte die ABI, ihre NBU in verschiedenen Punkten zu ändern und diese Änderungen ihren Mitgliedern mitzuteilen; dabei verwies sie ferner auf den rein orientierenden Charakter der NBU. Die ABI kam der Entscheidung der Banca d'Italia nach und änderte ihre NBU, doch entbehrt diese Änderung der Rückwirkung und wirkt sich daher nicht auf die beim Tribunale Genua anhängigen Rechtsstreitigkeiten aus.

    Die Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts auf den Banksektor

    17 Zu Anfang stellen sich Zweifel an der Anwendbarkeit des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts auf den Banksektor, da ein Zusammenhang zwischen den Banktätigkeiten und der Wirtschafts- und Währungspolitik der Mitgliedstaaten besteht. Dieser Umstand ermöglichte es, sich auf die Artikel 90 Absatz 2 und 104 EWG-Vertrag zu berufen, um die Anwendung der Artikel 85 und 86 auf die Banktätigkeiten zu verhindern.

    18 Der Gerichtshof räumte diese Zweifel 1981 im Urteil Züchner(7) voll und ganz aus. In diesem Urteil bejahte er die Geltung der Wettbewerbsregeln für den Banksektor außer für die zur Durchführung eines Hoheitsakts vorgenommenen Banktätigkeiten, für die Artikel 90 Absatz 2 gelte.

    19 Von dieser Zeit an gab die Kommission ihre anfänglichen Zweifel auf und nahm die Prüfung der bei ihr angemeldeten Vereinbarungen zwischen den Banken auf.(8) Die erste Entscheidung der Kommission, die sich auf den Banksektor bezieht, stammt von 1984(9), und später erließ die Kommission eine beschränkte Anzahl von Entscheidungen, in denen sie hervorhob, daß die Banken und die übrigen Kreditanstalten Unternehmen im Sinne von Artikel 85 seien, da es sich um Einheiten handele, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübten. Jedoch nahm die Kommission zu den Vereinbarungen zwischen Banken eine ziemlich "tolerante" Haltung ein, da sie nur in einem Fall Geldbußen gegen Bankunternehmen verhängte. Es handelt sich um die Entscheidung Eurocheques: Helsinki-Vereinbarung(10), die Gegenstand einer Klage vor dem Gericht erster Instanz war, das im Urteil CB und Europay/Kommission(11) die genannte Entscheidung teilweise für nichtig erklärte und die Geldbuße herabsetzte.

    20 Für die Beantwortung der in den vorliegenden Rechtssachen gestellten Vorabentscheidungsfragen ist die Vergegenwärtigung einiger der Leitgedanken von Interesse, die die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Absprachen zwischen Banken mit Artikel 85 in den genannten Entscheidungen zugrunde gelegt hat.(12) Zu diesem Zweck ist zu unterscheiden zwischen Vereinbarungen über Dienstleistungen zwischen den Banken, Vereinbarungen über Dienstleistungen der Banken für die Kunden, Vereinbarungen zur Festlegung der Schuldner- und der Gläubigerzinssätze und schließlich anderen Arten von Vereinbarungen zwischen den Banken.

    21 Die Kommission hat multilaterale Vereinbarungen zwischen Banken eines einzigen Mitgliedstaats und Beschlüsse von nationalen Bankvereinigungen über die Zahlung einheitlicher Provisionen für bestimmte Dienstleistungen der Banken untereinander für unvereinbar mit Artikel 85 Absatz 1 angesehen. Jedoch hat sie für sie individuelle Freistellungen nach Artikel 85 Absatz 3 bewilligt. Die gleiche Lösung wurde jüngst auf eine bilaterale Vereinbarung über allgemeine Zusammenarbeit zwischen zwei Banken angewandt, die verschiedenen Mitgliedstaaten angehören.(13) Es handelt sich um Vereinbarungen über den Preis von Dienstleistungen zwischen Banken, durch die der Wettbewerb wegen ihres Erlasses in multilateraler Form ausgeschaltet wird; für sie gewährt die Kommission Freistellungen, weil sie die Standardisierung und die Entwicklung der Banktätigkeiten erleichtern und es ersparen, eine Vielzahl von bilateralen Bankverhandlungen zu führen, die die Dienstleistung verlangsamen und ihren Preis erhöhen würden.(14) Zu den Vereinbarungen dieser Art, für die die Kommission eine Freistellung gewährt hat, gehören u. a. folgende:

    - die Vereinbarung des Eurochque-Systems, aufgrund dessen für jeden im Ausland in Landeswährung gezogenen Scheck eine Hoechstgebühr von 1,25 % des Scheckbetrags festgelegt wird, die von der Ausstellungs- und der Einlösungsbank ohne Abwälzung auf die Kunden getragen wird (Entscheidung Einheitliche eurocheques);

    - die von den belgischen Banken angewandte Vereinbarung über die zwischen ihnen geltenden Hoechstgebühren für jede in ausländischen Devisen durchgeführte internationale Zahlungsoperation (Entscheidung Associacion Belge des Banques)(15);

    - die Vereinbarungen über die Provisionen für die Einziehung und/oder Entgegennahmen von Effekten, Dokumenten, Bankschecks und anderen in Italien zahlbaren Kreditpapieren (Entscheidung ABI)(16).

    22 Insbesondere nach Erlaß des Urteils Züchner erwies sich die Kommission gegenüber Vereinbarungen zwischen Banken, durch die die von den Kunden für bestimmte Bankleistungen zu zahlenden Gebühren festgelegt wurden, als strenger. Sie vertrat die Ansicht, diese Vereinbarungen hinderten die Banken an der freien Preisfestsetzung für die von ihnen ihren Kunden angebotenen Leistungen und stellten einen schweren Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 dar, für den keine Freistellung in Betracht komme. In der Entscheidung Eurocheque: Helsinki-Vereinbarung beanstandete die Kommission die Vereinbarung zwischen den im Groupement des cartes bancaires "CB" zusammengeschlossenen französischen Banken, durch die diese beschlossen, von den ihnen angeschlossenen Geschäftsleuten zusätzlich zu der Gebühr, die sie über das Euroscheck-System von den ausländischen Banken erhielten, bei Einziehung von auf gegen eine ausländische Bank gezogenen Euroschecks eine Gebühr zu verlangen.(17)

    23 Hinsichtlich der Vereinbarungen zwischen Banken über die Festlegung der Zinssätze für Schulden und für Guthaben zog die Kommission keine Konsequenzen aus dem Urteil Züchner und äußerte sich weder in der Entscheidung ABI noch in der Entscheidung Association Belge des Banques zu der genannten Frage. Dennoch bestätigte der Gerichtshof im Urteil Van Eycke(18) die Anwendbarkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln auf diese Vereinbarungen zwischen Banken. Aus dem genannten Urteil ergibt sich, daß eine nationale Regelung, die eine Befreiung von der Einkommensteuer nur für Einlagen vorsieht, bei denen die gesetzlich festgelegten Zinssätze und Hoechstprämien eingehalten werden, gegen die Artikel 3 Buchstabe g, 5 und 85 verstößt, wenn durch sie eine vorherige Vereinbarung zwischen Banken übernommen wird. Aufgrund dieses Urteils prüfte die Kommission die bei ihr angemeldeten Vereinbarungen über die Festlegung der Zinssätze, schloß aber ihre Untersuchung ohne Erlaß einer Sanktionsentscheidung ab.

    24 Schließlich vertrat die Kommission die Ansicht, daß bestimmte bei ihr angemeldete Vereinbarungen zwischen Banken nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 verstießen, weil sie nicht spürbar den Wettbewerb einschränkten(19) oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

    25 Die Argumentation der Kommission für das Vorliegen der Voraussetzung, daß der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt wird, erscheint mir nicht gerade schlüssig.(20)

    Einerseits hinderte die Beschränkung der Vereinbarungen auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Kommission nicht daran, eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels als gegeben anzunehmen. Zu diesem Ergebnis gelangte sie durch die Berücksichtigung der Teilnahme ausländischer Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken anderer Mitgliedstaaten und ausländischer Tochterunternehmen inländischer Banken an den Bankvereinigungen, die die Vereinbarungen ausarbeiteten(21) sowie aufgrund des Arguments, daß "[i]nnerstaatliche Preisvereinbarungen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, ... die Konsolidierung einer landesweiten Abschottung bewirken und damit die vom Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung hemmen [können]"(22).

    Andererseits achtete die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob durch die Erbringung einer Bankdienstleistung, die Gegenstand der Vereinbarung ist, ein "grenzüberschreitendes" Geschäft entsteht, auf das Wesen dieser Leistung. War diese grenzüberschreitend (internationale Zahlungen, Einziehung und/oder Entgegennahme von ausländischen Kreditpapieren, Operationen mit Devisen usw.), so nahm die Kommission eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels an. War die Bankleistung aufgrund vertraglicher Bestimmungen oder aus technischen Gründen "innerstaatlicher" Natur, so leitete die Kommission daraus ab, daß sie den innergemeinschaftlichen Handel nicht spürbar beeinträchtigt. In der Entscheidung ABI wurde die Ansicht vertreten, daß die Bankenvereinbarung Bancomat, der Schließfächerdienst(23), das Depotgeschäft und die Dienstleistung der Zahlung von Rechnungen für die Versorgung mit Wasser, Telefon und Gas Bankdienstleistungen "innerstaatlicher" Natur seien.

    26 Meiner Meinung nach sind die Kriterien, auf die die Kommission in ihren Entscheidungen über Bankenvereinbarungen für das Vorliegen einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels abstellt, grundlegend zu überarbeiten, um die Anwendung der Artikel 85 und 86 auf den Banksektor zu verstärken. Denn die Unterscheidung zwischen Bankdienstleistungen grenzüberschreitender Natur und Bankdienstleistungen vorwiegend innerstaatlicher Natur läßt sich gegenwärtig aus verschiedenen Gründen, die ich nun darlegen werde, nicht aufrechterhalten.

    Erstens wird durch die technologische Entwicklung die Banktätigkeit revolutioniert und die Erbringung von Bankdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsstaat der Bank ermöglicht. Wie die Kommission selbst eingeräumt hat, werden auch neue im Bankwesen über Telefon und Computer angewandte Technologien (Homebanking) die Vermarktung von Bankdienstleistungen außerhalb des Heimatmarkts fördern.(24)

    Zweitens erleichtert die Liberalisierung der Kapitalbewegungen in der Gemeinschaft und auf der ganzen Welt die Internationalisierung aller Banktätigkeiten. Dieses Phänomen wird durch die Globalisierung der Weltwirtschaft verstärkt.

    Schließlich hat die Richtlinie 89/646/EWG(25), durch die der 1. Januar 1993 als spätestes Datum für die Anpassung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten festgesetzt wurde, den Zugang der europäischen Banken zu den Bankenmärkten der anderen Mitgliedstaaten als des Herkunftsstaats bei der Einführung der einheitlichen Bankzulassung erleichtert.(26) Diese Zweite Richtlinie der Bankharmonisierung enthält die drei Pfeiler, auf denen der einheitliche Bankenmarkt der Gemeinschaft beruht, nämlich die Mindestharmonisierung der Bedingungen für die Ausübung der Banktätigkeit, die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten den Kreditanstalten erteilten Genehmigungen für die Ausübung der Tätigkeit und die einmalige Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat (home country control). Die Konsolidierung dieses einheitlichen Bankenmarkts wird durch die Einführung der Einheitswährung gefördert werden, wenn die dritte Phase der Wirtschafts- und Währungsunion gemäß Artikel 109j Absatz 4 des Vertrages beginnt. Die Förderung des freien Wettbewerbs zwischen den Banken der Mitgliedstaaten stellt ein wichtiges Element für das angemessene Funktionieren dieses einheitlichen Bankenmarktes dar, und dieser freie Wettbewerb muß sich auf alle von den Banken angebotenen Dienstleistungen erstrecken, so daß sich nicht die Ansicht vertreten läßt, daß einige dieser Dienstleistungen weiterhin im Rahmen der auf das Hoheitsgebiet jedes einzelnen Mitgliedstaats beschränkten nationalen Märkte zu erbringen sind.

    27 Von dieser allgemeinen Überlegung werde ich mich bei den Antworten auf die im vorliegenden Verfahren gestellten Vorabentscheidungsfragen, die ich im folgenden vorschlagen werde, leiten lassen.

    Die Vorabentscheidungsfragen

    28 Mit seinen vier Vorabentscheidungsfragen erstrebt das Tribunale Genua eine Entscheidung des Gerichtshofes über die Vereinbarkeit bestimmter Klauseln der NBU der ABI für die Kontokorrentkreditverträge und die mit ihnen verbundenen Generalbürgschaften mit Artikel 85 (erste und dritte Frage) und mit Artikel 86 (zweite und vierte Frage). Außerdem ersucht es den Gerichtshof um Darlegung der Auswirkungen einer Unvereinbarerklärung der genannten NBU auf die individuellen Verträge zwischen den Banken und ihren Kunden (zweite und vierte Frage).

    Zur Anwendung des Artikels 85

    29 Artikel 85 Absatz 1 ist anwendbar, wenn nachweislich eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise vorliegt und dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt wird.

    30 In den vorliegenden Fällen hält es das Tribunale Genua für unbezweifelbar, daß die in den NBU der ABI enthaltenen allgemeinen Bedingungen für Kontokorrentkreditverträge und Generalbürgschaftsverträge einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 darstellen. Daher bittet es den Gerichtshof nicht um eine Entscheidung über diesen Punkt. Ich stimme dieser Auffassung des italienischen Gerichts zu, die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes über das Vorliegen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen(27) bestätigt wird und bereits von der Kommission in der Entscheidung ABI und von der Banca d'Italia in ihrer Entscheidung Nr. 12/94 eingenommen worden war.

    31 Die Zweifel, die das Tribunale Genua mit seiner ersten und seiner dritten Vorabentscheidungsfrage gegenüber dem Gerichtshof äußert, beziehen sich auf die Frage, ob in den vorliegenden Verfahren die beiden anderen Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1, d. h. die Einschränkung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels, gegeben sind.

    Die Einschränkung des Wettbewerbs

    32 Um gegen Artikel 85 Absatz 1 zu verstoßen, muß ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung "eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken". Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes wird der Wettbewerb im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 eingeschränkt, wenn die Wirtschaftsteilnehmer ihre Geschäftsstrategie nicht mehr selbständig bestimmen. Dieses Erfordernis der Selbständigkeit hindert sie zwar nicht an einer intelligenten Anpassung ihres Verhaltens an das ihrer Wettbewerber, aber mit ihm ist jede Art von unmittelbarem oder mittelbarem Kontakt zwischen den Wirtschaftsteilnehmern unvereinbar, der unter Berücksichtigung der Art der erbrachten Leistungen oder gelieferten Erzeugnisse, der Bedeutung und Anzahl der Unternehmen und des Volumens des relevanten Marktes eine Änderung der normalen Wettbewerbsbedingungen auf diesem Markt bezweckt oder bewirkt.(28)

    33 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes(29) ist als erstes zu prüfen, ob der Zweck des Beschlusses der Unternehmensvereinigung für sich genommen eine Einschränkung des Wettbewerbs darstellt. Ist dies der Fall, so ist die in Artikel 85 Absatz 1 aufgestellte Voraussetzung erfuellt und brauchen die Wirkungen des Beschlusses nicht untersucht zu werden. Bezweckt er keine Einschränkung des Wettbewerbs, so folgt zur Prüfung der Frage, ob er den Wettbewerb einschränkt, eine Untersuchung seiner Wirkungen.(30)

    Die Wirkungen des Beschlusses einer Unternehmensvereinigung sind anhand des Wettbewerbs zu beurteilen, der ohne den Beschluß auf dem relevanten Markt herrschen würde. Daher vertritt der Gerichtshof die Ansicht, daß die Prüfung dieser wettbewerbswidrigen Praktiken "auf eine Beurteilung der Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit zu stützen ist", bei der sowohl die tatsächlichen als auch die potentiellen Wirkungen dieser Beschlüsse der Unternehmensvereinigungen auf den Wettbewerb(31) als auch der gesamte wirtschaftliche Zusammenhang zu berücksichtigen sind, in dem sich der Wettbewerb ohne den Beschluß entwickeln würde.(32) Außerdem muß der Beschluß eine spürbare Wirkung auf den Wettbewerb haben.(33)

    34 In den vorliegenden Rechtssachen haben die streitigen Klauseln der NBU der ABI über Kontokorrentkreditverträge und damit verbundene Generalbürgschaften nicht den Zweck, den Wettbewerb einzuschränken, wirken sich meines Erachtens aber sehr wohl eindeutig restriktiv auf den Wettbewerb aus.

    35 Die Klauseln der NBU für die Festsetzung des Zinssatzes für Kreditverträge beschränken die Selbständigkeit der Mitglieder der ABI, aufgrund deren sie ihre Geschäftsstrategie bezüglich dieser Art von finanzieller Dienstleistung aufstellen können. Denn die Banken sind durch die NBU gezwungen, in ihre Kreditverträge Klauseln aufzunehmen, aufgrund deren sie nach Maßgabe der Veränderungen auf dem Geldmarkt den Zinssatz heraufsetzen können, ohne daß es einer vorherigen Mitteilung an den Kunden oder dessen Zustimmung bedarf, da die Ankündigung in den Geschäftsräumen der Bank oder in einer dieser am zweckmäßigsten erscheinenden Form genügt. Obwohl der Zinssatz, den die Bank für die Dienstleistung, die Gegenstand von Verhandlungen mit dem Kunden sein kann, anwendet, nicht unmittelbar festgesetzt wird, hindern die fraglichen Klauseln der NBU die Banken daran, ihrer Kundschaft günstigere Bedingungen für die Dienstleistungen der Krediteröffnung anzubieten, wie z. B. feste Zinssätze oder aber variable Zinssätze, verbunden mit der Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung der Änderungen an den Kunden.

    36 Die Klauseln der NBU der ABI über den Generalbürgschaftsvertrag entfalten ebenfalls eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung bei der Erbringung der finanziellen Dienstleistung der Krediteröffnung. Diese Klauseln weichen von der Regelung des italienischen Zivilgesetzbuchs ab und stellen für die Banken sehr günstige Schutzklauseln hinsichtlich des Abschlusses von Generalbürgschaftsverträgen auf.(34) Die Existenz der NBU hindert die Banken daran, Kunden, die um eine Krediteröffnung ersuchen, günstigere Bedingungen für den Abschluß des damit verbundenen Generalbürgschaftsvertrags anzubieten. Für den Kunden wird die Suche nach Bürgen um so leichter, je weniger restriktiv die Bedingungen für die Generalbürgschaft sind, die damit einen erheblichen Gesichtspunkt beim Vertragsabschluß mit einer Bank über eine Krediteröffnung darstellen.

    37 Die durch die NBU festgelegten Generalbedingungen beeinflussen somit die Möglichkeiten der Mitgliedsbanken der ABI, über die Bedingungen zu entscheiden, die sie ihren Kunden nach Maßgabe ihrer internen Rentabilitätslage, ihrer Spezialisierung und ihrer Geschäftspolitik gewähren wollen. Da die überwiegende Mehrheit der italienischen Banken der ABI angehört, werden die Wahlmöglichkeiten der Kunden bei einem Vertragsabschluß über die Eröffnung eines Kontokorrentkredits und über eine Generalbürgschaft drastisch eingeschränkt, da die NBU den Wettbewerb zwischen den Banken einschränken und die betreffenden Kunden nicht darauf abzielen können, dadurch Vorteile zu erlangen, daß sie um die Leistung der Krediteröffnung bei verschiedenen Bankhäusern nachsuchen.

    Die NBU-Bedingungen über die Festsetzung des Zinssatzes sind eine Komponente des endgültigen Preises, den der Kunde der Bank für die Krediteröffnung zahlt, und stellen daher ein grundlegendes Wettbewerbsmerkmal dar, das sich durchaus auf die Beziehungen zwischen den Bankhäusern und der Kundschaft auswirkt. Die gleiche Überlegung gilt für die Bedingungen des Generalbürgschaftsvertrags, die sich auf die Beziehung zwischen der Bank und dem Kunden auswirken, obwohl sie nicht unmittelbar mit dem Preis der Krediteröffnung verbunden sind.

    38 Im übrigen wirken sich die NBU für die Krediteröffnung und die Generalbürgschaft in erheblichem Maß wettbewerbswidrig aus, da der Handlungsspielraum der Banken bei der anfänglichen Verhandlung mit dem Kunden über den Zinsfuß und die sonstigen Bedingungen der Krediteröffnung eingeengt wird, weil er in beachtlichem Maß durch das auf den Kapitalmärkten bestehende Niveau der Zinssätze beeinflußt wird.

    Die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels

    39 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes "sind Beschlüsse, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen ... nur dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen, die befürchten läßt, daß sie dadurch die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen Mitgliedstaaten behindern"(35). Außerdem ist der Handel zwischen Mitgliedstaaten nur dann im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 beeinträchtigt, wenn die Auswirkung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf den innergemeinschaftlichen Handel spürbar ist.(36)

    Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, daß "Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ... nicht fordert, daß die darin genannten Vereinbarungen den innergemeinschaftlichen Handel spürbar beeinträchtigt haben - ein Beweis, der in den meisten Fällen auch nur schwer rechtlich gelingen kann -, sondern nur den Nachweis verlangt, daß diese Vereinbarungen geeignet sind, eine derartige Wirkung zu entfalten"(37). Daher bedarf es keines tatsächlichen Nachweises der Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels, sondern es genügt, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür darzutun, daß das Kartell sich im fraglichen Zeitpunkt oder in Zukunft auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirkt.(38)

    40 Soweit wettbewerbswidrige Verhaltensweisen sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, beeinträchtigen sie nach Ansicht des Gerichtshofes den innergemeinschaftlichen Handel, da sie schon ihrem Wesen nach Abschottungen der Märkte auf nationaler Ebene verfestigen, die so die vom EG-Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung verhindern und die inländische Produktion schützen.(39) Diese automatische Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels durch Verhaltensweisen, die im ganzen Gebiet eines Mitgliedstaats angewandt werden, scheint durch andere Urteile des Gerichtshofes relativiert zu werden, in denen die Mittel der Kartellmitglieder, sich die Treue ihrer Kundschaft zu sichern, die Bedeutung des Kartells auf dem relevanten Markt und der wirtschaftliche Zusammenhang seiner Geltung berücksichtigt werden.(40) Demnach besteht eine starke Vermutung dafür, daß eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise, die im ganzen Gebiet eines Mitgliedstaats angewandt wird, den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt und nur dann entfällt, wenn sich bei Untersuchung ihrer Merkmale und ihres wirtschaftlichen Gesamtzusammenhangs das Gegenteil herausstellt.

    41 In ihren Erklärungen in den vorliegenden Rechtssachen vertritt die Kommission die Ansicht, die NBU für die Kontokorrentkreditverträge und die Generalbürgschaftsverträge beeinträchtigten nicht den innergemeinschaftlichen Handel, so daß auf sie nicht Artikel 85, sondern das italienische Wettbewerbsrecht anwendbar sei. Die Kommission rechtfertigt ihre Ansicht mit zwei Gründen, nämlich daß die erwähnten Verträge sich auf im wesentlichen nicht grenzüberschreitende Bankleistungen bezögen und daß es für den Eintritt von Banken aus anderen Mitgliedstaaten in den italienischen Finanzmarkt nicht entscheidend auf die Erbringung derartiger Leistungen ankomme.

    42 Meines Erachtens steht die Argumentation der Kommission nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, da die NBU für Kontokorrentkreditverträge und Generalbürgschaftsverträge den innergemeinschaftlichen Handel spürbar beeinträchtigen. Zur Rechtfertigung dieser Ansicht gibt es verschiedene Gründe.

    Erstens handelt es sich bei der Eröffnung von Kontokorrentkrediten um eine finanzielle Dienstleistung, bei der jede der im Gemeinschaftsrecht bekannten Modalitäten der Erbringung zugelassen ist und die daher von grenzüberschreitender Natur sein kann. Die weltweite Ausdehnung der Banktätigkeiten, die Nutzung neuer Technologien bei der Erbringung der finanziellen Dienstleistungen und die Einführung des einheitlichen Bankenmarkts erleichtern die Vornahme von Krediteröffnungen und Generalbürgschaften betreffenden Bankgeschäften zwischen Mitgliedstaaten. So ist es durchaus vorstellbar, daß ein italienischer Kunde sich für den Abschluß eines Kontokorrentkreditvertrags an eine Bank mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat wendet, wenn die von dieser angebotenen Bedingungen für ihn günstiger sind als diejenigen, die die in Italien niedergelassenen Banken anwenden. Desgleichen kann eine Bank aus einem anderen Mitgliedstaat daran interessiert sein, in Italien Dienstleistungen der Kontokorrentkrediteröffnung von ihrem Herkunftsstaat aus oder mittels der Eröffnung von Tochterunternehmen oder Zweigstellen in Italien zu erbringen. Die volle Einführung des Binnenmarkts begünstigt die "Vergemeinschaftlichung" aller Finanzdienstleistungen, so daß ich die von der Kommission in ihren Entscheidungen vorgenommene Unterscheidung zwischen nationalen Finanzdienstleistungen und grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen nicht mehr für sachdienlich halte.

    Zweitens verursachen die NBU der ABI, die durch die Gesamtheit von deren Mitgliedern, fast alle in Italien bestehende Banken, angewandt werden, eine Abschottung des italienischen Marktes gegenüber Finanzdienstleistungen der Krediteröffnung, die die Einführung eines einheitlichen Marktes für solche Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten und die durch den EG-Vertrag angestrebte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung verhindert.

    Drittens gibt es eine beträchtliche Anzahl von italienischen Bankanstalten, die Tochterunternehmen oder Zweigstellen von Banken aus anderen Mitgliedstaaten sind und sich "gezwungen" sehen, um der durch die Zugehörigkeit zur ABI mutmaßlich gegebenen Vorteile willen die NBU in bezug auf die Dienstleistung der Krediteröffnung anzuwenden.

    Viertens stellen die NBU einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung dar, der im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats gilt und fast alle Bankgeschäfte einschließlich der Krediteröffnung und der Generalbürgschaft berührt. Der wirtschaftliche Zusammenhang, in den sich die NBU einfügen, bietet meines Erachtens keinen Anhalt für die Entkräftung der Vermutung, daß eine in ganz Italien angewandte wettbewerbswidrige Verhaltensweise dieser Art den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

    Schließlich stellt ein Kontokorrentkreditvertrag das wichtigste Aktivgeschäft im Bankwesen dar, mittels dessen eine Finanzdienstleistung von großer Bedeutung für die Unternehmer geleistet wird(41). Wenn man bedenkt, daß der relevante Markt in den vorliegenden Rechtssachen durch die Dienstleistungen der Krediteröffnung und der damit verbundenen Generalbürgschaft gebildet wird, ist unbezweifelbar, daß die NBU der ABI den innergemeinschaftlichen Handel in sehr spürbarer Weise einschränken, weil sie von fast allen in Italien niedergelassenen Banken angewandt werden und den Wettbewerb bei der Erbringung dieser Dienstleistungen drastisch verringern. Selbst wenn man als relevanten Markt die Gesamtheit der in Italien angebotenen Bankdienstleistungen ansieht, bringt es die Bedeutung der Dienstleistung der Krediteröffnung und der Generalbürgschaft mit sich, daß sich die diese Dienstleistungen betreffenden NBU der ABI spürbar und bedeutsam auf seinen innergemeinschaftlichen Handel auswirken.

    43 Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, daß die NBU den Handel zwischen Mitgliedstaaten im fraglichen Zeitpunkt und in der Zukunft spürbar beeinträchtigen.

    44 Daher bin ich der Ansicht, daß allgemeine Bedingungen mit den Merkmalen der NBU der ABI, die sich auf Kontokorrentkreditverträge und Generalbürgschaftsverträge beziehen, gegen Artikel 85 Absatz 1 verstoßen.

    Zur Anwendung von Artikel 86

    45 Nach Artikel 86 ist verboten "die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen".

    46 In den vorliegenden Rechtssachen fragt das Tribunale Genua, ob die in der ABI zusammengeschlossenen Banken eine kollektive beherrschende Stellung einnehmen, und bejahendenfalls, ob die Anwendung der NBU auf Kontokorrentkreditverträge und Generalbürgschaftsverträge im Verhältnis zwischen diesen Banken und ihren Kunden eine gegen Artikel 86 verstoßende mißbräuchliche Ausnutzung dieser Position darstellt.

    47 Die Kommission macht in ihren Erklärungen geltend, die Tatsache allein, daß in der ABI beinahe sämtliche italienischen Banken zusammengeschlossen seien, reiche nicht für die Annahme aus, daß die Mitglieder der ABI eine kollektive beherrschende Stellung auf dem italienischen Bankenmarkt innehätten. Ich teile voll und ganz diese Ansicht der Kommission, die gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes eindeutig geboten ist.

    48 In der Gemeinschaftsrechtsprechung ist die Anwendbarkeit des Artikels 86 auf sogenannte kollektive beherrschende Stellungen mit der Begründung bejaht worden, es sei nicht auszuschließen, daß zwei oder mehr selbständige Wirtschaftseinheiten auf einem konkreten Markt so eng wirtschaftlich verbunden seien, daß sie sich zusammen in einer beherrschenden Stellung gegenüber den anderen Wirtschaftsteilnehmern auf demselben Markt befänden.(42) Gemäß dem Gerichtshof könnte "[v]om Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung ... nur dann gesprochen werden, wenn die betreffenden Unternehmen so eng miteinander verbunden wären, daß sie auf dem Markt in gleicher Weise vorgehen könnten".(43)

    Das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung läßt sich nicht durch ein bloßes "Recycling" der Gesichtspunkte eines Verstoßes gegen Artikel 85 begründen, indem man geltend macht, daß die an einer Vereinbarung oder einer rechtswidrigen Verhaltensweise Beteiligten zusammen einen großen Marktanteil innehätten, daß sie sich allein deswegen in einer kollektiven beherrschenden Stellung befänden und daß ihr rechtswidriges Verhalten eine Ausnutzung der genannten Stellung bedeute.(44)

    49 Meines Erachtens befinden sich die in der ABI zusammengeschlossenen Banken nicht in einer kollektiven beherrschenden Stellung auf dem italienischen Bankenmarkt, weil die Zugehörigkeit zu diesem Verband zwischen den verschiedenen Bankhäusern keine so engen wirtschaftlichen Bande entstehen läßt, daß sie eine gleiche Geschäftsstrategie verfolgen.

    50 Durch die Zugehörigkeit zur ABI wird das individuelle Verhalten der diesen Verband bildenden Banken nicht beseitigt. Die Mitglieder der ABI treten auf dem Markt als Unternehmen mit selbständigen Geschäftsstrategien auf, die nur bei denjenigen Dienstleistungen deckungsgleich sind, für die die ABI einen wettbewerbsbeschränkenden Beschluß getroffen hat, an den sie sich alle halten und der in den Anwendungsbereich des Artikels 85 fällt.

    51 Angenommen, die Mitglieder der ABI stuenden in einer kollektiven beherrschenden Stellung, so wäre diese Rechtsfigur auf alle Berufsverbände anwendbar, in denen die meisten Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs zusammengeschlossen sind, und die Beschlüsse dieser Verbände unterlägen über Artikel 86 der öffentlichen Überprüfung. Es entstuende so eine systematische Form des "Recycling" der Wesensmerkmale einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 mit Hinblick auf die eventuelle Anwendung des Artikels 86 mittels der Rechtsfigur der kollektiven beherrschenden Stellung.

    Insoweit besteht meines Erachtens ein klarer Unterschied zwischen dem Integrationsgrad zwischen den in einem Berufsverband wie der ABI zusammengeschlossenen Unternehmen und den eine Linienkonferenz bildenden Unternehmen. Letztere können, wie in der Gemeinschaftsrechtsprechung bejaht worden ist(45), eine kollektive beherrschende Stellung einnehmen, da sie auf dem Markt gegenüber den Kunden als eine einzige einheitliche Einrichtung auftreten. Dagegen verhalten sich die einem Berufsverband angehörenden Unternehmen auf dem Markt nicht als eine integrierte Einheit.

    52 Daher nehmen meines Erachtens die Unternehmen, die einem Berufsverband mit den Merkmalen der ABI angehören, keine kollektive beherrschende Stellung auf dem Markt ein, die die Anwendung des Artikels 86 auf ihre einheitlichen Wirtschaftspraktiken rechtfertigen könnte.

    Zu den Auswirkungen der Unvereinbarerklärung der NBU mit den Artikeln 85 und/oder 86 auf die Verträge der Banken mit ihren Kunden

    53 Mit seiner zweiten und seiner vierten Vorabentscheidungsfrage ersucht das Tribunale Genua den Gerichtshof um Bestimmung der Konsequenzen, die sich aus einer Unvereinbarerklärung der die Kontokorrentkreditverträge und die Generalbürgschaftsverträge betreffenden NBU mit den Artikeln 85 und/oder 86 für die individuellen Verträge zwischen den Banken und ihren Kunden ergeben, deren Bestandteil die in den NBU aufgestellten allgemeinen Bedingungen bilden.

    54 Artikel 85 Absatz 2 belegt die gegen Artikel 85 Absatz 1 verstoßenden Vereinbarungen oder Beschlüsse mit der Sanktion der Nichtigkeit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes trifft diese Nichtigkeit die Vereinbarung oder den Beschluß einer Unternehmensvereinigung insgesamt, wenn die spezifisch gegen Artikel 85 Absatz 1 verstoßenden Teile der Gesamtheit der Vereinbarung oder des Beschlusses sich nicht voneinander trennen lassen. Außerdem sind die nationalen Gerichte aufgrund des Artikels 85 Absatz 2 zur Feststellung der Nichtigkeit befugt(46), da Artikel 85 eine unmittelbar wirksame Norm ist.

    Zu den Konsequenzen der Nichtigerklärung gibt es eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach "die Auswirkungen der Nichtigkeit der mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag unvereinbaren vertraglichen Bestimmungen auf die übrigen Bestandteile des Vertrages oder auf andere vertragliche Verpflichtungen nicht nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen [sind]. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Tragweite einer möglichen Nichtigkeit bestimmter Vertragsbestimmungen nach Artikel 85 Absatz 2 sowie deren Auswirkungen auf die gesamten vertraglichen Beziehungen nach dem einschlägigen nationalen Recht zu beurteilen. Insbesondere bestimmt sich nach nationalem Recht, ob eine solche Nichtigkeit zur Folge haben kann, daß die Vertragsparteien verpflichtet sind, den Inhalt ihres Vertrages anzupassen, damit er nicht nichtig wird ..."(47)

    55 Nach dieser Rechtsprechung muß das nationale Gericht anhand seines innerstaatlichen Rechts klären, wie sich die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 auf die als Artikel 85 Absatz 1 verletzend angesehenen allgemeinen Bedingungen für Kreditverträge und Generalbürgschaftsverträge auf die Gesamtheit eines Beschlusses einer Unternehmensvereinigung wie der NBU der ABI auswirkt.

    Jedoch geht die Frage des Tribunale Genua nicht dahin. Es fragt nämlich nach den Auswirkungen der Nichtigkeit der NBU der ABI auf die Kreditverträge und die Generalbürgschaftsverträge, die die Banken mit ihren Kunden schließen und bei denen die gegen Artikel 85 Absatz 1 verstoßenden allgemeinen Bedingungen Anwendung finden.

    56 Wenngleich die Frage abweicht, läßt sich aus der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie die Kommission in ihren Erklärungen hervorgehoben hat, eine im wesentlichen deckungsgleiche Antwort ableiten.

    Wenn sich die Auswirkungen der Nichtigkeit bestimmter Klauseln eines Beschlusses einer Unternehmensvereinigung auf die anderen Bestandteile dieses Beschlusses nach den Normen des nationalen Rechts bestimmen, so sind die Auswirkungen dieser Nichtigkeit auf die aufgrund des genannten Beschlusses zustande gekommenen Verträge erst recht anhand der innerstaatlichen Rechtsnormen für die Nichtigkeit der Verträge zu bestimmen. Dabei kommt es besonders auf die innerstaatlichen Normen über Einigungsmängel und die Rechtmäßigkeit des Gegenstands oder des Zweckes der Verträge an.

    Das nationale Gericht ist nicht gezwungen, aus der Nichtigkeit der Bestandteile des Beschlusses einer Unternehmensvereinigung, die aufgrund von Artikel 85 Absatz 2 als nichtig angesehen werden, automatisch die Nichtigkeit der Einzelverträge abzuleiten, die aufgrund des genannten Beschlusses zustande gekommen sind. Möglicherweise sind für die Entscheidung des konkreten Falles andere Sanktionen angemessener, die seine innerstaatlichen Vertragsrechtsbestimmungen vorsehen, so etwa die Anfechtbarkeit, die Nichteinwendbarkeit bestimmter Klauseln, der Schadensersatz oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

    57 Diese Freiheit des nationalen Gerichts, zur Bestimmung der Konsequenzen für die Einzelverträge, die aufgrund von gegen Artikel 85 verstoßenden Bestandteilen eines Beschlusses einer Unternehmensvereinigung zustande gekommen sind, unterliegt einer wichtigten Begrenzung, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum wirksamen gerichtlichen Schutz der durch gemeinschaftliche Normen verliehenen Rechte der einzelnen(48) ergibt. Nach dieser Rechtsprechung ist eine Gleichwertigkeit sowohl prozessualer als auch materieller Natur zwischen dem Schutz der Rechte der einzelnen, die durch Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Norm verletzt worden sind, und dem Schutz erforderlich, der gegen die Verletzung der Rechte einzelner gewährt wird, die durch Verstoß gegen eine gleichartige Norm des innerstaatlichen Rechts hervorgerufen wird.

    In den vorliegenden Rechtssachen weist das italienische Recht eine mit Artikel 85 fast identische Norm auf. Daher müssen die Auswirkungen, die sich aus der Nichtigkeit bestimmter allgemeiner Bedingungen der NBU der ABI wegen Verstoßes gegen Artikel 85 für die Einzelverträge zwischen Banken und Kunden ergeben, denen entsprechen, die bei Verstoß gegen die dem genannten Artikel gleichwertige Vorschrift im Gesetz Nr. 287/90 eintreten würden.

    58 Die in der ABI zusammengeschlossenen Banken befinden sich meines Erachtens nicht in einer kollektiven beherrschenden Stellung, so daß die NBU meiner Ansicht nach nicht gegen Artikel 86 verstoßen. Wenn allerdings ein solcher Verstoß vorläge, so wären seine Auswirkungen auf die aufgrund der NBU geschlossenen Einzelverträge zwischen Banken und Kunden anhand des innerstaatlichen Rechts zu bestimmen.(49) Ein solches Ergebnis ist um so eindeutiger bezüglich Artikel 86 geboten, da diese Vorschrift keine Artikel 85 Absatz 2 entsprechende Bestimmung enthält.

    59 Demnach haben die nationalen Gerichte gemäß den einschlägigen Normen ihres innerstaatlichen Rechts zu bestimmen, wie sich die Unvereinbarkeit allgemeiner Bedingungen, wie sie durch die NBU der ABI für Kontokorrentkreditverträge und Generalbürgschaftsverträge aufgestellt worden sind, auf die von den Banken mit ihren Kunden geschlossenen Einzelverträge auswirkt.

    Antrag

    60 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Tribinale Genua gestellten Vorabentscheidungsfragen wie folgt zu antworten:

    1. Kontokorrentkreditverträge und Generalbürgschaftsverträge betreffende allgemeine Bedingungen mit den Merkmalen der in die NBU der ABI aufgenommenen Bedingungen verstoßen gegen Artikel 85 Absatz 1.

    2. Unternehmen, die zusammen eine Berufsvereinigung mit den Merkmalen der ABI bilden, nehmen nicht eine kollektive marktbeherrschende Stellung ein, die die Anwendung des Artikels 86 auf ihre einheitlichen Geschäftspraktiken rechtfertigt.

    3. Über die Frage, wie sich die Unvereinbarkeit allgemeiner Bedingungen, wie sie in den NBU der ABI für Kontokorrentkreditverträge und Generalbürgschaftsverträge aufgestellt worden sind, auf individuelle Verträge zwischen den Banken und den Kunden auswirken, haben die nationalen Gerichte gemäß den einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu entscheiden.

    (1) - Artikel 1956 hat folgenden Wortlaut: "Der Bürge einer zukünftigen Schuld wird frei, wenn der Gläubiger ohne besondere Genehmigung des Bürgen dem Dritten ein Darlehen gewährt hat, obwohl er weiß, daß dessen Vermögensverhältnisse sich so entwickelt haben, daß die Rückzahlung des Darlehens bedeutend schwieriger geworden ist." Das bereits erwähnte Gesetz Nr. 154/1992 über die "Transparenz im Bankwesen" hat einen Absatz 2 angefügt, der "den Verzicht auf die Geltendmachung der Befreiung im voraus" für ungültig erklärt.

    (2) - Diese Vorschrift lautet: "Der Bürge bleibt auch nach der Fälligkeit der Hauptschuld verpflichtet, sofern der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten Klage gegen den Schuldner erhoben und das Verfahren sorgfältig betrieben hat."

    (3) - Artikel 1939 des Codice Civile lautet: "Die Bürgschaft ist unwirksam, wenn die Hauptschuld unwirksam ist, es sei denn, sie wird für die von einem Geschäftsunfähigen übernommene Schuld gestellt."

    (4) - Gesetz Nr. 154/92 vom 17. Februar 1992, GURI Nr. 45 vom 24. Februar 1992.

    (5) - Gesetz Nr. 287/90 vom 10. Oktober 1990, GURI Nr. 240 vom 13. Oktober 1990.

    (6) - Bolletino dell'Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato vom 19. Dezember 1994, Jahr IV, Nr. 48, S. 75.

    (7) - Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80 (Slg. 1981, 2021, Randnrn. 7 ff.).

    (8) - Wegen einer Untersuchung der Kommissionspraxis auf diesem Gebiet siehe Bellis, J. F.: "La banque et le droit communautaire de la concurrence", Mélanges Jean Pardon, Bruylant, Brüssel, 1996, S. 1; Biancarelli, J.: "L'application du droit communautaire de la concurrence au secteur financier (banque et assurance)", Gazette du Palais, 1991, S. 247; Ehlermann, C. D.: "L'huile et le sel: le secteur bancaire et le droit européen de la concurrence", Revue trimestrielle de droit européen, 1993, S. 457; Greaves, R.: EC Competition Law: Banking and Insurances Services, Chancery Law Publishing, London, 1992; Gyselen, L.: "EU Antitrust Law in the Area of Financial Services - Capita Selecta for the Cautious Shaping of a Policy", Annual Proceedings of the Fordham Corporate Law Institute, 1996, S. 329 ff.; Sousi-Roubi, B.: Droit bancaire européen, Dalloz, Paris, 1995, S. 333 bis 378.

    (9) - Beschluß 85/77/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/30.717 - Einheitliche eurocheques) (ABl. 1985, L 35, S. 43).

    (10) - Entscheidung 92/212/EWG vom 25. März 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.717 - A - Eurocheque: Helsinki-Vereinbarung) (ABl. L 95, S. 50).

    (11) - Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Februar 1994 in den verbundenen Rechtssachen T-39/92 und T-40/92 (Slg. 1994, II-49).

    (12) - Siehe Sousi-Roubi, B.: a. a. O., S. 346 ff.; Dassesse, M., Isaacs, S. und Penn, G.: EC Banking Law, Lloyd's of London Press Ltd., London, 1994, S. 273 ff.; Waelbroeck, M. und Frignani, A.: Concurrence. Commentaire J. Mégret. Le droit de la CE, Bd. 4, Editions de l'Université de Bruxelles, Brüssel, 1997, S. 74 bis 79.

    (13) - Entscheidung 96/454/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (IV/34.607 - Banque Nationale de Paris und Dresdner Bank) (ABl. 1996, L 188, S. 37).

    (14) - Sousi-Roubi vertritt die Ansicht, daß die Betrachtungsweise der Kommission nicht angemessen sei. Seiner Ansicht nach kann bei dieser Art von Vereinbarungen zwischen Banken nicht von einem Markt die Rede sein, weil die Banken der Kunden mit Schulden oder mit Guthaben durch das Verhalten ihrer Kunden auf mittelbare, unfreiwillige Art miteinander in Verbindung kommen. Da kein Markt im eigentlichen Sinn vorliege, könne nicht von einer Wettbewerbsbeschränkung die Rede sein (Sousi-Roubi, B., a. a. O., S. 355 bis 357). Die gleiche Ansicht vertritt Pombo, F. in "EU Antitrust Law in the Area of Financial Services", Annual Proceedings of the Fordham Corporate Law Institute, 1996, S. 397 f. Die Kommission beginnt sich gegenüber diesem Argument aufgeschlossen zu zeigen, wie ihre Bekanntmachung über die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln auf grenzüberschreitende Überweisungssysteme (ABl. 1995, C 251, S. 3) belegt.

    (15) - Entscheidung 87/13/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/261-A - Association Belge des Banques/Belgische Vereniging der Banken) (ABl. 1987, L 7, S. 27).

    (16) - Entscheidung 87/103/EWG der Kommission vom 12. Dezember 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.356 - ABI) (ABl. 1987, L 43, S. 51).

    (17) - Diese Punkteentscheidung wurde vom Gericht erster Instanz im Urteil CB und Europay/Kommission (zitiert in Fußnote 11) bestätigt.

    (18) - Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86 (Slg. 1988, 4769).

    (19) - Im einzelnen führte die Kommission aus, durch die Vereinbarungen zwischen Banken ein und desselben Mitgliedstaats über die Öffnungszeiten, über ein Bankabrechnungssystem, über ein gemeinsames Abrechnungssystem, aufgrund dessen die Banken geschuldete Beträge unmittelbar von den Konten ihrer Kunden abziehen durften (Entscheidung 86/507/EWG der Kommission vom 30. September 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag [IV/31.362 - Irish Banks' Standing Committee] [ABl. 1986, L 295, S. 28]), über die ausschließliche Herstellung von Euroschecks durch die von den Teilnehmern des Eurocheque-Systems beauftragten Unternehmen (Entscheidung Einheitliche eurocheques) und über Operationen in ausländischer Währung und/oder in Lire von ausländischen Konten (Entscheidung ABI) werde der Wettbewerb nicht eingeschränkt.

    (20) - Siehe auch die Kritik von Dassesse, M., Isaccs, S., und Penn, G. (a. a. O., S. 273 bis 277).

    (21) - Entscheidung ABI, a. a. O., Randnr. 46, bezüglich der von der ABI ausgearbeiteten Vereinbarungen über die einheitliche Art von Reiseschecks in Lire und über die Dienstleistung der Einziehung und/oder Entgegennahme von Effekten, Dokumenten, Bankschecks und anderen Kreditpapieren in Italien.

    (22) - Entscheidung Association Belge des Banques (a. a. O., Randnr. 39).

    (23) - In der Entscheidung 89/512/EWG der Kommission vom 19. Juli 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.499 - Niederländische Banken) (ABl. L 253, S. 1), Randnr. 58, wird ferner die Ansicht vertreten, daß die Dienstleistungen der Vermietung von Schließfächern ebenfalls "innerstaatlicher" Natur seien und den innergemeinschaftlichen Handel nicht spürbar beeinträchtigten.

    (24) - Entscheidung Banque National de Paris - Dresdner Bank (a. a. O., Randnr. 15).

    (25) - Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABl. L 386, S. 1).

    (26) - Nach Erlaß dieser Richtlinie müßte die Entscheidung ABI laut Bertolotti, A.: "Le norme bancarie uniformi (NBU) e le regole antitrust: una questione ancora aperta", Giurisprudenza Italiana, 1997, Nr. 3 (März), S. 170, neu aufgegriffen werden.

    (27) - Siehe u. a. die Urteile vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78 (Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, 3125) und vom 27. Januar 1987 in der Rechtssache 45/85 (Verband der Sachversicherer/Kommission, Slg. 1987, 405).

    (28) - Urteile vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 173 f.) und Züchner (zitiert in Fußnote 7, Randnrn. 13 f).

    (29) - Siehe insbesondere die Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65 (Société Technique minière, Slg. 1966, 282, insbesondere 303), vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64 (Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 322), vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80 (L'Oréal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 19), vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84 (Remia/Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 18), Verband der Sachversicherer/Kommission (zitiert in Fußnote 27, Randnr. 39) und vom 17. November 1987 in den verbundenen Rechtssachen 142/84 und 156/84 (BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487).

    (30) - Siehe Schlußanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-250/92, in der am 15. Dezember 1994 das Urteil erging (DLG, Slg. 1994, I-5641, Nrn. 15 f.).

    (31) - Urteil BAT und Reynolds/Kommission (zitiert in Fußnote 29, Randnrn. 54 und 61) und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Februar 1992 in der Rechtssache T-19/91 (Vichy/Kommission, Slg. 1992, II-415, Randnr. 59).

    (32) - Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-399/93 (Oude Luttikhuis, Slg. 1995, I-4515, Randnr. 10).

    (33) - Urteil vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69 (Völk, Slg. 1969, 295).

    (34) - Siehe oben, Nr. 9.

    (35) - Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P (Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 20), Van Landewyck/Kommission (zitiert in Fußnote 27, Randnr. 170) und Société Technique minière (zitiert in Fußnote 29). Siehe auch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Oktober 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-213/95 und T-18/96 (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-0000, Randnr. 175).

    (36) - Urteile vom 25. November 1971 in der Rechtssache 22/71 (Béguelin Import, Slg. 1971, 949, Randnr. 16) und vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77 (Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 15).

    (37) - Urteile Ferriere Nord/Kommission (zitiert in Fußnote 35, Randnr. 19) und Miller/Kommission (zitiert in Fußnote 36, Randnr. 15).

    (38) - Siehe Waelbroeck, M., und Frignani, A. (a. a. O., S. 206 f).

    (39) - Urteile vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72 (Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977, Randnr. 29) und Remia/Kommission (zitiert in Fußnote 29, Randnr. 22). Siehe außerdem die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92 (SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 229) sowie SCK und FNK/Kommission (zitiert in Fußnote 35, Randnr. 179).

    (40) - Urteil vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74 (Papiers Peints/Kommission, Slg. 1975, 1491, Randnr. 27).

    (41) - Sánchez Miguel, M. A.: "Préstamos, anticipos bancarios. Apertura de crédito" in García Villaverde, R. (Hrsg.): Contratos Bancarios, Civitas, Madrid, 1992, S. 160, führt aus, die Krediteröffnung sei der Prototyp der Aktivgeschäfte im Bankwesen und "der von den Unternehmern am meisten genutzte Vertrag, der den Banken große wirtschaftliche Gewinne einbringt, wenn er Gegenstand umfangreicher wirtschaftlicher Belastungen ist".

    (42) - Urteile vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92 (Almelo, Slg. 1994, I-1477, Randnr. 42), vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94 (Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnrn. 32 f.) und vom 17. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-140/94 bis C-142/92 (DIP u. a., Slg. 1995, I-3257, Randnrn. 25 f.). Siehe auch die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 10. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-68/89, T-77/89 und T-78/89 (SIV u. a./Kommission, Slg. 1992, II-1403, Randnr. 358) und vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen T-24/93 bis T-26/93 und T-28/93 (Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1201, Randnr. 60).

    (43) - Urteile DIP u. a. (zitiert in Fußnote 42, Randnr. 26) und Almelo (zitiert in Fußnote 42, Randnr. 42).

    (44) - Urteile des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache SIV u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 42, Randnr. 360) und Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 42, Randnr. 67).

    (45) - Urteile des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache SIV u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 42, Randnr. 359) und Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 42, Randnr. 65).

    (46) - Urteil vom 6. Februar 1973 in der Rechtssache 48/72 (Brasserie de Haecht, Slg. 1973, 77, Randnr. 4).

    (47) - Urteile vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 10/86 (VAG France, Slg. 1986, 4071, Randnrn. 14 f.), vom 14. Dezember 1983 in der Rechtssache 319/82 (Société de vente de ciments et bétons, Slg. 1983, 4173, Randnrn. 11 f.) und Société technique minière (zitiert in Fußnote 29, S. 337).

    (48) - Siehe u. a. die Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94 (Haar Petroleum u. a., Slg. 1997, I-4085, Randnr. 46), vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-242/95 (GT-Link, Slg. 1997, I-4449, Randnr. 27), vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-177/95 (Ebony Maritime und Loten Navigation, Slg. 1997, I-1111, Randnr. 35), vom 5. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 90) und vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93 (Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12).

    (49) - Urteil vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86 (Ahmed Saeed Flugreisen u. a., Slg. 1989, 803, Randnr. 45).

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