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Document 61995CJ0322

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 17. September 1997.
Emanuele Iurlaro gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS).
Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Roma - Italien.
Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit - Eröffnung des Anspruchs - Rahmenzeitraum - Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit.
Rechtssache C-322/95.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 I-04881

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1997:410

61995J0322

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 17. September 1997. - Emanuele Iurlaro gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Roma - Italien. - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit - Eröffnung des Anspruchs - Rahmenzeitraum - Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit. - Rechtssache C-322/95.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-04881


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Invaliditätsversicherung - Anspruchsvoraussetzungen - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die einen Rahmenzeitraum für die Bestimmung der Mindestversicherungsvoraussetzung vorsehen - Verpflichtung zur Verlängerung des Rahmenzeitraums um nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Zeiten der Arbeitslosigkeit - Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, die im Unterschied zu denjenigen des ersten Mitgliedstaats die Verlängerung zulassen, falls die Zeiten der Arbeitslosigkeit im Inland zurückgelegt wurden

(EG-Vertrag, Artikel 48 bis 51; Verordnungen Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 9a, und Nr. 574/72 des Rates, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii)

2 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gleichbehandlung - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für die Eröffnung des Anspruchs auf Invaliditätsunterstützung nur im Inland zurückgelegte Versicherungszeiten berücksichtigen - Rechtsvorschriften, die Erwerbstätige benachteiligen, die ihr Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeuebt haben - Unzulässigkeit - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die bei der Berechnung der Mindestversicherungsvoraussetzung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Arbeitslosenversicherungszeiten nicht über die nach den eigenen Rechtsvorschriften berücksichtigten hinaus berücksichtigen - Zulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 48 bis 51)

Leitsätze


3 Die Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag, Artikel 9a der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 sind so auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat nicht verpflichten, den in seinen Rechtsvorschriften für die Bestimmung der Mindestversicherungsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung bei Invalidität vorgesehenen Rahmenzeitraum um einen Zeitraum zu verlängern, der den vom Betroffenen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit entspricht, wenn diese Rechtsvorschriften im Unterschied zu denjenigen des ersten Mitgliedstaats die Verlängerung zulassen, falls die Zeiten der Arbeitslosigkeit im Inland zurückgelegt wurden.

4 Die Artikel 48 bis 51 des Vertrages stehen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die für die Eröffnung des Anspruchs auf Invaliditätsunterstützung nur Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung berücksichtigen, die im Inland zurückgelegt wurden, nicht jedoch in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Zeiten dieser Art. Denn ein solches Erfordernis, das Wandererwerbstätige gegenüber Erwerbstätigen, die ihr Recht auf Freizuegigkeit nicht ausgeuebt haben, benachteiligt, ist, wenn es an einem objektiven Rechtfertigungsgrund fehlt, als diskriminierend einzustufen und verstösst daher gegen die Grundregeln des Vertrages, die die Freizuegigkeit der Erwerbstätigen gewährleisten sollen.

Hingegen verbieten es die Artikel 48 bis 51 des Vertrages nicht, daß die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von in einem bestimmten Zeitraum vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosenversicherung für die Zwecke der Berechnung der Mindestversicherungsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung bei Invalidität nicht über die Zeiten hinaus zulassen, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats innerhalb dieses Zeitraums berücksichtigt werden.

Entscheidungsgründe


1 Die Pretura circondariale Rom hat mit Beschluß vom 3. Oktober 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 9a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. L 224, S. 1; im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) und von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung (im folgenden: Verordnung Nr. 574/72) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit des italienischen Staatsangehörigen Iurlaro (Kläger) gegen das Istituto nazionale della previdenza sociale (Nationales Institut für soziale Vorsorge; im folgenden: INPS), in dem es um die Weigerung des INPS geht, für die Zwecke des Erwerbs des Anspruchs auf eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit nach italienischem Recht die Zeiten der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen, die der Kläger in Deutschland zurückgelegt hat.

3 Nach den Akten war der Kläger von Januar 1954 bis März 1956 in Italien versichert und entrichtete in diesem Rahmen in diesem Staat 110 Wochenbeiträge zur Sozialversicherung. Danach ließ er sich in Deutschland nieder, wo er von 1959 an arbeitete und Sozialversicherungsbeiträge entrichtete. Unstreitig bezog der Kläger vom 18. Oktober 1984 bis zum 18. Oktober 1989 Arbeitslosenunterstützung nach deutschem Recht, mit Ausnahme des Zeitraums vom 15. August 1989 bis zum 1. Oktober 1989, in dem ihm Leistungen bei Krankheit gewährt wurden.

4 Wegen einer Krankheit, die seine Erwerbsfähigkeit bei der Ausübung von seinen Fähigkeiten entsprechenden Beschäftigungen zu über zwei Dritteln einschränkte, beantragte er beim INPS eine Invaliditätsunterstützung in Italien gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 222 vom 12. Juni 1984 zur Bereinigung der Invaliditätsrentenregelung (GURI Nr. 165 vom 16. Juni 1984; im folgenden: Gesetz Nr. 222).

5 Nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 222 entsteht der Anspruch auf Invaliditätsunterstützung und Arbeitsunfähigkeitsrente nur dann, wenn die Versicherungs- und Beitragsvoraussetzungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Decreto-legge Nr. 636 vom 14. April 1939, umgewandelt in das Gesetz Nr. 1272 vom 6. Juli 1939, erfuellt sind. Nach dieser Vorschrift, die durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. 218 vom 4. April 1952 über die Reform der Renten aufgrund der Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenpflichtversicherung (GURI Nr. 89 vom 15. April 1952, Supplemento ordinario) in der durch das Gesetz Nr. 222 geänderten Fassung ersetzt wurde, müssen zu diesem Zweck mindestens fünf Jahre seit dem Versicherungsbeginn vergangen sein, und es müssen mindestens 260 Wochenbeiträge (fünf Jahresbeiträge) für den Versicherten eingezahlt oder ihm gutgeschrieben worden sein, davon mindestens 156 (drei Jahresbeiträge) in den letzten fünf Jahren vor Beantragung der Leistung.

6 Nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 218 müssen ferner "die Zeiten, für die die normalen Leistungen aus der Arbeitslosenpflichtversicherung gezahlt werden, im Hinblick auf den Rentenanspruch und die Höhe der Rente als Beitragszeiten berücksichtigt werden".

7 Ferner geht aus dem Vorlagebeschluß hervor, daß gemäß § 43 des deutschen Sozialgesetzbuches (BGBl. III 860) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) die Versicherten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit haben, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten aufzuweisen haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfuellt haben.

8 Nach derselben Bestimmung verlängert sich der Rahmenzeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit um den Beitragszeiten gleichgestellte Zeiten (Anrechnungszeiten), zu denen gemäß § 58 Sozialgesetzbuch die Zeiten gehören, in denen der Arbeitnehmer in Deutschland arbeitslos gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezog. Für diese Zeiten, die auf diese Weise für die Bestimmung des Rahmenzeitraums, jedoch nicht als Beitragszeiten für den Erwerb des Rentenanspruchs in Deutschland berücksichtigt werden, werden im übrigen fiktive Beiträge für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Rente gewährt.

9 Der Antrag des Klägers wurde vom INPS mit der Begründung abgelehnt, daß die Mindestbeitragsvoraussetzung nach dem Gesetz Nr. 222 nicht erfuellt sei. Zwar habe der Kläger seit 1954 110 Wochenbeiträge in Italien und 854 Wochenbeiträge in Deutschland entrichtet, er habe jedoch im Rahmenzeitraum gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 222, der sich im vorliegenden Fall auf die Zeit vom 18. Oktober 1984 bis zum 18. Oktober 1989 erstrecke, in Deutschland Arbeitslosenunterstützung bezogen und keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

10 Nach Ablehnung eines Widerspruchs gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 24. Juni 1994 Klage bei der Pretura circondariale Rom; zur Begründung machte er geltend, daß die Beitragsvoraussetzung nach dem Gesetz Nr. 222 insbesondere deshalb erfuellt sei, weil die Verlängerung des im deutschen Recht vorgesehenen Rahmenzeitraums um die Zeiten der Arbeitslosigkeit dazu geführt habe, daß der bei der Anwendung des italienischen Rechts zu berücksichtigende Rahmenzeitraum am 18. Oktober 1978 begonnen habe.

11 Unter Berufung auf Artikel 48 EG-Vertrag wirft die Pretura circondariale Rom die Frage auf, ob von der Anwendung der Regel des Artikels 4 des Gesetzes Nr. 222 Abstand zu nehmen sei, weil diese gegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 574/72 verstosse; diese Bestimmung lautet:

"Für die Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 18 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 45 Absätze 1 bis 3, Artikel 64 sowie Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Verordnung gilt folgendes:

...

f) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung gewisser Versicherungs- oder Wohnzeiten davon abhängig, daß sie während einer bestimmten Frist zurückgelegt worden sind, so verfährt der Träger, der diese Rechtsvorschriften anwendet, wie folgt:

...

ii) er verlängert diese Frist um die gesamte Dauer oder einen Teil der Dauer der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats während dieser Frist zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, sofern es sich um Versicherungs- oder Wohnzeiten handelt, die nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats lediglich die Aussetzung der Frist zur Folge haben, innerhalb deren Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt sein müssen."

12 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist diese Bestimmung nicht klar, da im übrigen nach Artikel 9a der Verordnung Nr. 1408/71 dessen Anwendung von der Voraussetzung abzuhängen scheine, daß die Rechtsvorschriften beider Staaten die "Neutralisierung" bestimmter Zeiträume vorsähen, so daß diese Bestimmung nicht gelte, wenn diese Möglichkeit nur in einem der beiden Mitgliedstaaten (im vorliegenden Fall Deutschland im Gegensatz zu Italien) vorgesehen sei.

13 Artikel 9a der Verordnung Nr. 1408/71 lautet: "Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf Leistungen davon abhängig, daß der Arbeitnehmer oder Selbständige in einem festgelegten Zeitraum (Rahmenzeitraum) vor Eintritt des Versicherungsfalles eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt hat, und sehen diese Rechtsvorschriften vor, daß Zeiten, in denen Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt wurden, oder Zeiten der Kindererziehung im Gebiet dieses Mitgliedstaats diesen Rahmenzeitraum verlängern, dann verlängert sich dieser Rahmenzeitraum auch durch Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrente oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gezahlt wurden, und durch Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats."

14 Wegen dieser Zweifel hat die Pretura circondariale Rom das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 574/72 und 9a der durch die Verordnung Nr. 2332/89 geänderten Verordnung Nr. 1408/71 im Lichte von Artikel 48 des Vertrages dahin auszulegen, daß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 222 so anzuwenden ist, daß sich der Rahmenzeitraum für die Gewährung der Invaliditätsrente dann verlängert, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall in Deutschland), in dem eine solche Verlängerung vorgesehen ist, Arbeitslosenunterstützung bezogen hat, und wenn ja, ist diese Verlängerung gegebenenfalls von Bedingungen abhängig?

15 Mit dieser Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob die Artikel 48 bis 51 des Vertrages, Artikel 9a der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung Nr. 574/72 so auszulegen sind, daß sie einen Mitgliedstaat verpflichten, den nach seinen Rechtsvorschriften für die Bestimmung der Mindestversicherungsvoraussetzung vorgesehenen Rahmenzeitraum im Hinblick auf die Gewährung einer Leistung bei Arbeitsunfähigkeit um einen Zeitraum zu verlängern, der den vom Betroffenen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit entspricht, wenn diese Rechtsvorschriften im Unterschied zu denjenigen des ersten Mitgliedstaats eine solche Verlängerung zulassen, falls die Zeiten der Arbeitslosigkeit im Inland zurückgelegt wurden.

16 Während nach den auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren italienischen Rechtsvorschriften Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die eine Unterstützung gewährt wurde, sowohl für die Zwecke der Eröffnung des Rentenanspruchs als auch für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Rente als Beitragszeiten angerechnet werden, wurden nach deutschem Recht für den Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer Leistungen bei Arbeitslosigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht, fiktive Beiträge zur Bestimmung der Höhe der Rente gewährt und wird der Rahmenzeitraum von fünf Jahren für die Berechnung der Mindestbeitragsvoraussetzung für die Anerkennung des Rentenanspruchs um diese Zeiten verlängert.

17 Die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 9a der Verordnung Nr. 1408/71, auf den sich die Vorlagefrage bezieht, sind somit nicht erfuellt. Wie der Generalanwalt in Nummer 51 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, daß sie nur für den Fall gilt, daß die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Anspruch auf eine Leistung von der Zurücklegung einer Mindestversicherungszeit innerhalb eines Rahmenzeitraums abhängig ist, selbst die Verlängerung dieses Zeitraums um Zeiträume zulassen, in denen bestimmte Leistungen, namentlich Leistungen bei Arbeitslosigkeit, in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wurden. Dies ist jedoch bei Rechtsvorschriften wie den italienischen, die für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens gelten, nicht der Fall, nach denen die Zeiten der Arbeitslosigkeit diesen Rahmenzeitraum nicht verlängern.

18 Für den Kläger gelten des weiteren ausschließlich Rechtsvorschriften über Leistungen bei Invalidität des sogenannten Typs B, bei denen der Betrag der Leistungen nach Maßgabe der zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt wird. Für diesen Fall bestimmt Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, daß der betreffende Arbeitnehmer oder Selbständige Leistungen in entsprechender Anwendung von Kapitel 3 (Artikel 44 bis 51) betreffend Leistungen bei Alter und Tod (Renten) erhält.

19 Nach Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung muß der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Alter davon abhängt, daß Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigen, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte.

20 Insoweit bestimmt Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung Nr. 574/72, der für "die Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 18 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 45, Absätze 1 bis 3, Artikel 64 sowie Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Verordnung" gilt, daß der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Berücksichtigung gewisser Versicherungszeiten davon abhängt, daß sie während einer bestimmten Frist zurückgelegt worden sind, diese Frist um die Dauer der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats während dieser Frist zurückgelegten Versicherungszeiten verlängern muß, sofern es sich um Versicherungszeiten handelt, die nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats lediglich die Aussetzung der Frist zur Folge haben können, innerhalb deren Versicherungszeiten zurückgelegt worden sein müssen.

21 Jedoch haben in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die während des nach den italienischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Rahmenzeitraums nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit nach diesen Rechtsvorschriften nicht nur die Aussetzung der Frist zur Folge, innerhalb deren Versicherungszeiten zurückgelegt worden sein müssen. Denn aus Randnummer 16 des vorliegenden Urteils geht hervor, daß nach den im Ausgangsverfahren anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die eine Unterstützung gewährt wurde, auch bei der Berechnung des Betrages der Leistung bei Berufsunfähigkeit berücksichtigt werden.

22 Daher ist Artikel 15 der Verordnung Nr. 574/72 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, ohne daß auch nur zu prüfen wäre, ob diese Bestimmung für Fälle gilt, in denen, wie im Ausgangsverfahren, Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht unmittelbar, sondern nach Artikel 40 der Verordnung entsprechend anwendbar ist.

23 Schließlich regeln nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteil vom 20. September 1994 in der Rechtssache C-12/93, Drake, Slg. 1994, I-4337, Randnr. 26) Artikel 51 EG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1408/71 nicht die Voraussetzungen für die Entstehung von Versicherungszeiten, so daß es Sache jedes Mitgliedstaats ist, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer diskriminierenden Unterscheidung zwischen Inländern und Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten kommt.

24 Im vorliegenden Fall wenden die italienischen Rechtsvorschriften dadurch, daß sie für die Verlängerung des Rahmenzeitraums von fünf Jahren für die Berechnung der Mindestversicherungsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung bei Invalidität die Anrechnung der Zeiträume nicht zulassen, in denen der Betroffene Zeiten der Arbeitslosigkeit nach seinen eigenen Rechtsvorschriften oder nach denjenigen eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, objektive Kriterien an, die unterschiedslos für inländische Arbeitnehmer und solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten.

25 Daher sind die Artikel 48 bis 51 des Vertrages, Artikel 9a der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung Nr. 574/72 so auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat nicht verpflichten, den in seinen Rechtsvorschriften für die Bestimmung der Mindestversicherungsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung bei Invalidität vorgesehenen Rahmenzeitraum um einen Zeitraum zu verlängern, der den vom Betroffenen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit entspricht, wenn diese Rechtsvorschriften im Unterschied zu denjenigen des ersten Mitgliedstaats die Verlängerung zulassen, falls die Zeiten der Arbeitslosigkeit im Inland zurückgelegt wurden.

26 Der Kläger und die Kommission machen noch geltend, daß der italienische Träger bei der Anwendung der Zusammenrechnungsvorschriften des Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht nur in Italien im streitigen Rahmenzeitraum zurückgelegte Zeiten der Arbeitslosigkeit, sondern auch solche in Deutschland zurückgelegte Zeiten berücksichtigen müsse, selbst wenn nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates die Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht für die Zwecke des Erwerbs des Anspruchs auf die Leistung bei Invalidität berücksichtigt würden. Der Kläger habe in den letzten fünf Jahren vor der Stellung seines Antrags auf Leistungen bei Invalidität in Italien in Deutschland Zeiten der Arbeitslosigkeit von mehr als drei Jahren zurückgelegt. Daher erfuelle er die Voraussetzungen des Artikels 4 des Gesetzes Nr. 222, wonach in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsantrag des Betroffenen 156 Wochenbeiträge (drei Jahresbeiträge) für ihn eingezahlt oder ihm gutgeschrieben worden sein müssten.

27 Der Ausdruck "Versicherungszeiten" wird in Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 definiert als "Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind".

28 Somit bezeichnet der Begriff "Versicherungszeiten" insbesondere für die Zwecke der Anwendung des Artikels 45 der Verordnung Nr. 1408/71 die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind (vgl. für gleichgestellte Zeiten insbes. Urteil vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-324/88, Vella u. a., Slg. 1990, I-257), jedoch vorbehaltlich der Beachtung der Artikel 48 bis 51 des Vertrages (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 15. Oktober 1991 in der Rechtssache C-302/90, Faux, Slg. 1991, I-4875, Randnrn. 25 bis 28).

29 Nationale Rechtsvorschriften, die für die Eröffnung des Anspruchs auf Invaliditätsunterstützung nur Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung berücksichtigen, die im Inland zurückgelegt wurden, nicht jedoch in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Zeiten dieser Art, verstossen gegen die genannten Bestimmungen des Vertrages.

30 Denn ein solches Erfordernis, für das kein objektiver Rechtfertigungsgrund vorgetragen worden ist und das Wandererwerbstätige gegenüber Erwerbstätigen, die ihr Recht auf Freizuegigkeit nicht ausgeuebt haben, benachteiligt, ist als diskriminierend einzustufen und verstösst daher gegen die Grundregeln des Vertrages, die die Freizuegigkeit der Erwerbstätigen gewährleisten sollen.

31 Jedoch haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof das INPS und die italienische Regierung unwidersprochen vorgetragen, daß die italienische Regelung die Gleichstellung von Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Beitragszeiten für die Berechnung der Eröffnung des Anspruchs auf eine Leistung bei Invalidität auf sechs Monate begrenzt.

32 In Anbetracht dieses Vorbringens, dessen Richtigkeit das nationale Gericht zu prüfen hat, ist festzustellen, daß es die Artikel 48 bis 51 des Vertrages nicht verbieten, daß die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie diejenigen Italiens die Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Gewährung einer Leistung bei Invalidität auf sechs Monate beschränken, sofern diese Beschränkung auch dann gilt, wenn die Zeiten der Arbeitslosigkeit im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zurückgelegt wurden.

33 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß die Artikel 48 bis 51 des Vertrages, Artikel 9a der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung Nr. 574/72 einen Mitgliedstaat nicht verpflichten, den in seinen Rechtsvorschriften für die Bestimmung der Mindestversicherungsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung bei Invalidität vorgesehenen Rahmenzeitraum um einen Zeitraum zu verlängern, der den vom Betroffenen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit entspricht, wenn diese Rechtsvorschriften im Unterschied zu denjenigen des ersten Mitgliedstaats die Verlängerung zulassen, falls die Zeiten der Arbeitslosigkeit im Inland zurückgelegt wurden. Ferner verbieten es die Artikel 48 bis 51 des Vertrages nicht, daß die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von in einem bestimmten Zeitraum vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosenversicherung für die Zwecke der Berechnung der Mindestversicherungsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung bei Invalidität nicht über die Zeiten hinaus zulassen, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats innerhalb dieses Zeitraums berücksichtigt werden.

Kostenentscheidung


Kosten

34 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Pretura circondariale Rom mit Beschluß vom 3. Oktober 1995 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag, Artikel 9a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989, und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung sind so auszulegen, daß sie einen Mitgliedstaat nicht verpflichten, den in seinen Rechtsvorschriften für die Bestimmung der Mindestversicherungsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung bei Invalidität vorgesehenen Rahmenzeitraum um einen Zeitraum zu verlängern, der den vom Betroffenen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit entspricht, wenn diese Rechtsvorschriften im Unterschied zu denjenigen des ersten Mitgliedstaats die Verlängerung zulassen, falls die Zeiten der Arbeitslosigkeit im Inland zurückgelegt wurden. Ferner verbieten es die Artikel 48 bis 51 des Vertrages nicht, daß die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von in einem bestimmten Zeitraum vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosenversicherung für die Zwecke der Berechnung der Mindestversicherungsvoraussetzung für die Gewährung einer Leistung bei Invalidität nicht über die Zeiten hinaus zulassen, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats innerhalb dieses Zeitraums berücksichtigt werden.

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