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Document 61995CJ0321
Judgment of the Court of 2 April 1998. # Stichting Greenpeace Council (Greenpeace International) and Others v Commission of the European Communities. # Appeal - Natural or legal persons - Measures of direct and individual concern to them. # Case C-321/95 P.
Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998.
Stichting Greenpeace Council (Greenpeace International) u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Natürliche oder juristische Personen - Handlung, die sie unmittelbar und individuell betrifft.
Rechtssache C-321/95 P.
Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998.
Stichting Greenpeace Council (Greenpeace International) u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Natürliche oder juristische Personen - Handlung, die sie unmittelbar und individuell betrifft.
Rechtssache C-321/95 P.
Sammlung der Rechtsprechung 1998 I-01651
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1998:153
Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998. - Stichting Greenpeace Council (Greenpeace International) u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Natürliche oder juristische Personen - Handlung, die sie unmittelbar und individuell betrifft. - Rechtssache C-321/95 P.
Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite I-01651
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung, mit der ein Zuschuß des EFRE zur Errichtung von Elektrizitätswerken gewährt wird - Nicht individuell betroffene Einzelpersonen - Diese Einzelpersonen repräsentierende Vereinigungen - Unzulässigkeit - Rechte aus der Richtlinie 85/337 - Unerheblich - Schutz durch die nationalen Gerichte
(EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 und 177; Richtlinie 85/337 des Rates)
Derjenige, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn sie ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.
Geht es um eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung, die die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur Errichtung zweier Elektrizitätswerke zum Gegenstand hat, so sind natürliche Personen, deren besondere Situation beim Erlaß der Entscheidung nicht berücksichtigt wurde und die diese allgemein und abstrakt und letztlich wie jede andere Person betrifft, die sich in der gleichen Situation befindet, von dieser Handlung nicht individuell betroffen. Gleiches gilt für die diese Personen repräsentierenden Vereinigungen, die zur Begründung ihrer Klagebefugnis geltend machen, ihre Mitglieder seien von der Entscheidung individuell betroffen.
Insoweit können sich die Kläger nicht auf Rechte im Umweltbereich berufen, die sich aus der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten ergeben sollen, da die Kläger in der Entscheidung über den Bau der Elektrizitätswerke den Rechtsakt sehen, der geeignet sein soll, diese Rechte zu verletzen, und nicht in der Entscheidung über die Gemeinschaftsfinanzierung, die sich nur mittelbar auswirken kann.
Da die Kläger vor den nationalen Gerichten die behördlichen Genehmigungen für den Bau der Elektrizitätswerke und die Erklärungen über die Umweltverträglichkeit der Bauvorhaben anfechten können, werden die sich für den einzelnen aus der Richtlinie 85/337 ergebenden Rechte in vollem Umfang durch die nationalen Gerichte geschützt, die gegebenenfalls den Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages um eine Vorabentscheidung ersuchen können. Bei der Prüfung der Klagebefugnis der Kläger sind daher die eingangs angeführten Kriterien anzuwenden.
1 Die Stichting Greenpeace Council (Greenpeace International) u. a. haben mit Rechtsmittelschrift, die am 16. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93 (Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, soweit mit diesem ihr Antrag auf Nichtigerklärung der von der Kommission angeblich zwischen dem 7. März 1991 und dem 29. Oktober 1993 erlassenen Entscheidung, dem Königreich Spanien aufgrund der Entscheidung C (91) 440 über den Zuschuß des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur Errichtung zweier Elektrizitätswerke auf den Kanarischen Inseln (Gran Canaria und Teneriffa) 12 Millionen ECU oder einen ähnlichen Betrag zu zahlen, für unzulässig erklärt worden ist.
2 Nach dem angefochtenen Beschluß liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:
"1 Gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates vom 19. Juni 1984 betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 169, S. 1; im folgenden: Grundverordnung), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3641/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. L 350, S. 40), erließ die Kommission am 7. März 1991 die Entscheidung C (91) 440 über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im folgenden: EFRE) an das Königreich Spanien bis zu einem Hoechstbetrag von 108 578 419 ECU für Infrastrukturinvestitionen. Es handelte sich um ein Vorhaben der Unión Eléctrica de Canarias SA (im folgenden: Unelco) über die Errichtung zweier Elektrizitätswerke auf den kanarischen Inseln Gran Canaria und Teneriffa.
2 Die Gemeinschaftsfinanzierung für die Errichtung der beiden Elektrizitätswerke wurde über vier Jahre, von 1991 bis 1994, verteilt und sollte in Jahrestranchen erfolgen (Artikel 1 und 3 sowie Anhänge II und III der Entscheidung). Die Mittelbindung in Höhe von 28 953 000 ECU für das erste Jahr (1991; Artikel 1 der Entscheidung) war mit Erlaß der Entscheidung durch die Beklagte fällig (Anhang III Punkt A.4 der Entscheidung). Die weiteren Zahlungen, die vom Finanzierungsplan für die Maßnahme sowie vom Stand ihrer Durchführung abhingen, sollten die Ausgaben decken, die mit den bezeichneten, vom betreffenden Mitgliedstaat rechtmässig genehmigten Maßnahmen zusammenhingen (Artikel 1 und 3 der Entscheidung). Nach Artikel 5 der Entscheidung konnte die Kommission die für die betreffende Maßnahme gewährte Beihilfe kürzen oder aussetzen, wenn eine Prüfung dieser Maßnahme Unregelmässigkeiten, insbesondere eine wesentliche Änderung der Durchführung, ergeben sollte, ohne daß die Zustimmung der Kommission eingeholt worden wäre (siehe auch Punkte A.20, A.21 und C.2 des Anhangs III der Entscheidung).
3 Mit Schreiben vom 23. Dezember 1991 teilten die Kläger zu 5 und 6, Aurora González González und Pedro Melián Castro, der Kommission mit, daß die auf Gran Canaria begonnenen Arbeiten rechtswidrig seien, weil die Unelco entgegen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt habe, und ersuchten die Kommission, auf eine Einstellung der Arbeiten hinzuwirken. Ihr Schreiben wurde unter der Nummer 4084/92 registriert.
4 Mit Schreiben vom 23. November 1992 ersuchte der Kläger zu 2, Domingo Viera González, die Kommission um Beistand im Hinblick darauf, daß die Unelco bereits Arbeiten auf Gran Canaria und Teneriffa begonnen habe, ohne daß die Comisión de urbanismo y medio ambiente de Canarias (Kommission der Kanarischen Inseln für Planung und Umwelt; im folgenden: CUMAC) ihre Umweltverträglichkeitserklärung nach dem einschlägigen nationalen Recht abgegeben habe. Dieses Schreiben wurde unter der Nummer 5151/92 registriert.
5 Am 3. Dezember 1992 gab die CUMAC zwei Erklärungen über die Umweltverträglichkeit der Errichtung der Elektrizitätswerke auf Gran Canaria und Teneriffa ab, die am 26. Februar und am 3. März 1993 im Boletín oficial de Canarias veröffentlicht wurden.
6 Am 26. März 1993 legte die Klägerin zu 18, Tagoror ecologista alternativo (TEA), eine örtliche Umweltschutzvereinigung mit Sitz in Teneriffa, gegen die Erklärung der CUMAC über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens der Errichtung eines Elektrizitätswerks auf Teneriffa Beschwerde ein. Am 2. April 1993 legte ausserdem die Klägerin zu 19, Comisión canaria contra la contaminación (Kommission der Kanarischen Inseln gegen Umweltverschmutzung; im folgenden: CIC), eine örtliche Umweltschutzvereinigung, gegen die Erklärung der CUMAC über die Umweltverträglichkeit der beiden Bauvorhaben auf Gran Canaria und Teneriffa, Beschwerde ein.
7 Am 18. Dezember 1993 machte die Klägerin zu 1, Greenpeace Spain, eine Umweltschutzvereinigung, die auf nationaler Ebene für die Verwirklichung der Ziele der Stichting Greenpeace Council, einer Stiftung zur Erhaltung der Natur mit Sitz in den Niederlanden, örtlich zuständig ist (im folgenden: Greenpeace), ein Gerichtsverfahren anhängig, in dem sie die Gültigkeit der der Unelco vom Regionalministerium der Kanarischen Inseln für Industrie, Handel und Verbraucherfragen erteilten Verwaltungsgenehmigungen anfocht.
8 Mit Schreiben vom 17. März 1993 an den Generaldirektor der Generaldirektion Regionalpolitik der Kommission (im folgenden: GD XVI) ersuchte die Klägerin Greenpeace die Kommission, ihr zu bestätigen, ob Strukturgelder der Gemeinschaft der Regionalregierung der Kanarischen Inseln für die Errichtung zweier Elektrizitätswerke gezahlt worden seien, und ihr den Zeitplan für die Auszahlung dieser Mittel mitzuteilen.
9 Mit Schreiben vom 13. April 1993 empfahl der Generaldirektor der GD XVI der Klägerin Greenpeace, $die Entscheidung C (91) 440 zu lesen`, die $Einzelheiten über die besonderen Bedingungen` enthalte, $die die Unelco erfuellen muß, um die Gemeinschaftsbeihilfe und den Finanzierungsplan zu erhalten`.
10 Mit Schreiben vom 17. Mai 1993 ersuchte die Klägerin Greenpeace die Kommission, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) - wonach $die Aktionen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Strukturfonds oder einer Finanzierung der EIB oder eines sonstigen vorhandenen Finanzinstruments sind, ... den Bestimmungen der Verträge und der aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakte sowie den Gemeinschaftspolitiken, insbesondere hinsichtlich ... des Umweltschutzes, entsprechen [müssen]` - alle Informationen über die Maßnahmen, die sie in bezug auf die Errichtung zweier Elektrizitätswerke auf den Kanarischen Inseln getroffen habe, offenzulegen.
11 Mit Schreiben vom 23. Juni 1993 antwortete der Generaldirektor der GD XVI der Klägerin Greenpeace: $I am unable to supply this information since it concerns the internal decision making procedures of the Commission ... but I can assure you that the Commission's decision was taken only after full consultation between the various services of the concerned.` (Ich kann Ihnen diese Informationen nicht zur Verfügung stellen, da sie die internen Entscheidungsprozesse der Kommission betreffen ...; ich kann Ihnen jedoch versichern, daß die Entscheidung der Kommission erst nach voller Abstimmung unter den betroffenen Dienststellen erlassen worden ist.)
12 Am 29. Oktober 1993 fand bei der Kommission in Brüssel eine Besprechung zwischen der Klägerin Greenpeace und der GD XVI über die Finanzierung der Errichtung der Elektrizitätswerke auf Gran Canaria und Teneriffa durch den EFRE statt."
3 Unter diesen Umständen haben die Rechtsmittelführer mit Klageschrift, die am 21. Dezember 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage auf Nichtigerklärung der angeblichen Entscheidung der Kommission erhoben, der spanischen Regierung neben der ersten Tranche von 28 953 000 ECU weitere 12 000 000 ECU als Erstattung der Aufwendungen für die Errichtung zweier Elektrizitätswerke auf den Kanarischen Inseln (Gran Canaria und Teneriffa) zu zahlen. Diese Entscheidung sei ergangen zwischen dem 7. März 1991, dem Tag des Erlasses der Entscheidung C (91) 440, und dem 29. Oktober 1993, dem Tag, an dem die Kommission es bei der oben erwähnten Besprechung mit der Klägerin Greenpeace zwar abgelehnt habe, dieser Einzelheiten über die Finanzierung der Errichtung der beiden Elektrizitätswerke auf den Kanarischen Inseln mitzuteilen, jedoch bestätigt habe, daß im Rahmen der Durchführung der Entscheidung C (91) 440 bereits insgesamt 40 Millionen ECU an die spanische Regierung gezahlt worden seien.
4 Die Kommission hat mit besonderem Schriftsatz, der am 22. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die sie auf zwei Gründe gestützt hat, von denen sich der erste auf die Natur des angefochtenen Rechtsakts und der zweite auf die fehlende Klagebefugnis der Rechtsmittelführer bezog.
5 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht der Einrede stattgegeben und die Klage für unzulässig erklärt.
6 Zu den von der Kommission für ihre Einrede der Unzulässigkeit geltend gemachten Gründen hat das Gericht in Randnummer 46 ausgeführt, daß zunächst zu prüfen sei, ob die Kläger klagebefugt seien, und dann, ob die von ihnen angefochtene Handlung eine Entscheidung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag darstelle.
7 Was erstens die Klagebefugnis der Rechtsmittelführer angeht, die Einzelpersonen sind, hat das Gericht zunächst in Randnummer 48 auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hingewiesen, wonach derjenige, der nicht Adressat einer Entscheidung sei, nur dann geltend machen könne, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker/Kommission, Slg. 1983, 2559, vom 21. Mai 1987 in der Rechtssache 97/85, Deutsche Lebensmittelwerke u. a./Kommission, Slg. 1987, 2265, vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3202; Urteile des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323, und in der Rechtssache T-465/93, Consorzio gruppo di azione locale "Murgia Messapica"/Kommission, Slg. 1994, II-361).
8 Sodann hat das Gericht in Randnummer 49 geprüft, ob die Auffassung der Kläger zutreffe, daß sich das Gericht von den Beschränkungen, die sich aus dieser Rechtsprechung ergäben, lösen und sich allein darauf konzentrieren solle, daß den klagenden Dritten wegen der für die Umwelt verhängnisvollen Auswirkungen eines rechtswidrigen Verhaltens der Gemeinschaftsorgane ein Verlust oder Schaden entstanden sei oder entstehen könne.
9 Dazu hat das Gericht in Randnummer 50 ausgeführt, daß zwar die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes im wesentlichen Rechtssachen betreffe, die sich auf wirtschaftliche Interessen bezögen, daß jedoch das wesentliche Kriterium, auf dem diese Rechtsprechung beruhe (eine Sachlage, aufgrund deren der klagende Dritte geltend machen könne, er sei von der angefochtenen Entscheidung in einer Weise betroffen, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebe), unabhängig davon gültig sei, ob die berührten Interessen der Kläger wirtschaftlicher oder sonstiger Art seien.
10 Demgemäß hat das Gericht in Randnummer 51 die Auffassung vertreten, daß das von den Klägern für die Prüfung ihrer Klagebefugnis vorgeschlagene Kriterium, nämlich ein entstandener oder zu erwartender Schaden, für sich allein keine Klagebefugnis verleihen könne, da ein solcher Schaden generell und abstrakt einer grossen Zahl von Bürgern entstehen könne, die nicht von vornherein so bestimmt werden könnten, daß sie gemäß der angeführten Rechtsprechung in ähnlicher Weise wie der Adressat einer Entscheidung individualisiert werden könnten. Diesem Ergebnis stehe angesichts der Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag auch nicht die Rechtsprechung nationaler Gerichte entgegen, wonach die Klagebefugnis schon bei einem hinreichenden Interesse der Kläger gegeben sein könne.
11 Das Gericht ist daher in Randnummer 52 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Auffassung der Kläger, ihre Klagebefugnis sei im vorliegenden Fall nach anderen als den in der Rechtsprechung festgelegten Kriterien zu beurteilen, zurückzuweisen sei; in Randnummer 53 hat es demgemäß ausgeführt, daß die Klagebefugnis der Kläger nach den bereits in dieser Rechtsprechung festgelegten Kriterien zu prüfen sei.
12 Dazu hat das Gericht zunächst in den Randnummern 54 und 55 festgestellt, daß sich die von den Klägern angeführte objektive Eigenschaft als "Ortsansässiger", "Fischer" oder "Landwirt" oder aber als Person, die wegen der möglichen Folgen der Errichtung zweier Elektrizitätswerke für den örtlichen Fremdenverkehr, die Gesundheit der Bewohner der Kanarischen Inseln und die Umwelt besorgt sei, nicht von der Eigenschaft aller Personen, die in dem betreffenden Gebiet wohnten oder eine Tätigkeit ausübten, unterscheide und daß die Kläger mithin von der angefochtenen Entscheidung nur in gleicher Weise betroffen seien wie jeder andere Einwohner, Fischer, Landwirt oder Tourist, der sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Situation befinde.
13 Schließlich hat das Gericht in Randnummer 56 ausgeführt, auch die Tatsache, daß einige Kläger bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht hätten, könne ihnen keine Klagebefugnis im Rahmen des Artikels 173 EG-Vertrag verleihen, da spezifische Verfahren, durch die einzelne am Erlaß, an der Durchführung und an der Weiterbehandlung der Entscheidungen im Bereich der Zuschüsse des EFRE beteiligt würden, nicht vorgesehen seien. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes befinde sich eine Person, die von einem Organ verlange, nicht ihr gegenüber eine Entscheidung zu erlassen, sondern Dritten gegenüber ein Untersuchungsverfahren einzuleiten, auch wenn sie als mittelbar interessiert angesehen werden könne, deshalb aber nicht in der genau umrissenen Stellung des tatsächlichen oder potentiellen Adressaten einer anfechtbaren Handlung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag (Urteil vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 246/81, Lord Bethell/Kommission, Slg. 1982, 2277).
14 Was zweitens die Klagebefugnis der Kläger, die Vereinigungen sind, betrifft, so hat das Gericht in Randnummer 59 auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet worden sei, von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berühre, nicht im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betroffen sein könne; sie könne daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn ihren Mitgliedern als einzelnen die Erhebung dieser Klage verwehrt sei (Urteile vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 19/62 bis 22/62, Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 1003, und vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union syndicale - Service public européen u. a./Rat, Slg. 1975, 401; Beschluß vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 60/79, Fédération nationale de Producteurs de vins de table et vins de pays/Kommission, Slg. 1979, 2429; Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 282/85, DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2469; Beschluß vom 5. November 1986 in der Rechtssache 117/86, UFADE/Rat und Kommission, Slg. 1986, 3255, Randnr. 12; Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971, Randnrn. 58 und 59). Das Gericht hat in Randnummer 60 ausgeführt, da die Kläger, die Einzelpersonen seien, von der angefochtenen Entscheidung, wie bereits dargelegt, nicht individuell betroffen würden, könnten auch die Mitglieder der klägerischen Vereinigungen als Bewohner von Gran Canaria und Teneriffa von ihr nicht individuell betroffen werden.
15 Das Gericht hat zudem in Randnummer 59 darauf hingewiesen, daß das Vorliegen besonderer Umstände, wie die Rolle, die ein Verband in einem Verfahren gespielt habe, das zum Erlaß einer Maßnahme im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag geführt habe, die Zulässigkeit einer von einem Verband erhobenen Klage zur Folge haben könne, dessen Mitglieder von der streitigen Maßnahme nicht unmittelbar und individuell betroffen seien (Urteile vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125).
16 Nach den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 62 stellen jedoch der Schriftwechsel und das Gespräch zwischen Greenpeace und der Kommission über die Finanzierung des Vorhabens der Errichtung zweier Elektrizitätswerke auf den Kanarischen Inseln keine solchen Umstände dar, da die Kommission vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung kein Verfahren eingeleitet habe, an dem die Klägerin Greenpeace beteiligt gewesen wäre. Diese sei auch nicht in irgendeiner Weise Gesprächspartner der Kommission im Hinblick auf den Erlaß der Grundentscheidung C (91) 440 und/oder der streitigen Entscheidung gewesen.
17 Im Rechtsmittelverfahren machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe bei der Prüfung der Frage, ob sie im Sinne von Artikel 173 des Vertrages von der angefochtenen Handlung der Kommission individuell betroffen seien, Artikel 173 irrig ausgelegt und angewandt; bei der Anwendung der vom Gerichtshof im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Fragen und Rechten entwickelten Rechtsprechung, wonach ein einzelner einem "geschlossenen Kreis" angehören müsse, um von einer Gemeinschaftshandlung individuell betroffen sein zu können, habe das Gericht nicht dem Wesen und der Besonderheit der ihrer Klage zugrunde liegenden Umweltinteressen Rechnung getragen.
18 Erstens führe die Auffassung des Gerichts zu einem rechtsfreien Raum bei der Kontrolle der Beachtung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft, da in diesem Bereich die Interessen ihrer Natur nach gemeinsame, geteilte Interessen seien und Inhaber der jeweiligen Rechte potentiell viele Einzelpersonen sein könnten, so daß es nie einen geschlossenen Kreis von Klägern geben könne, der den vom Gericht zugrunde gelegten Kriterien genügen könne.
19 Dieser rechtsfreie Raum könne auch nicht durch die Möglichkeit ausgefuellt werden, ein Verfahren vor den nationalen Gerichten anzustrengen. Ein solches Verfahren, das im vorliegenden Fall tatsächlich angestrengt worden sei, betreffe die Nichtbeachtung der Verpflichtungen der spanischen Behörden aus der Richtlinie 85/337, nicht jedoch die Rechtmässigkeit der Handlung der Kommission, also die Frage, ob die Zahlung von Strukturfondsmitteln durch die Kommission deshalb gemeinschaftsrechtswidrig sei, weil sie gegen eine Verpflichtung im Umweltbereich verstosse.
20 Zweitens habe das Gericht in Randnummer 51 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht die Auffassung vertreten, daß der Hinweis auf die nationalen Rechtsordnungen hinsichtlich der Frage der Klagebefugnis im Zusammenhang mit Artikel 173 ins Leere gehe. Das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt sei, stehe im Widerspruch zu dem, was nach den Entwicklungen in der Rechtsprechung sowie in den nationalen und internationalen Rechtsvorschriften geboten sei. Aus dem vom ÖKO-Institut im Auftrag der Kommission erstellten "Abschlußbericht betreffend den Zugang zu den Gerichten (1992)", der den Stand der Klagebefugnis in Umweltsachen beschreibe, ergebe sich, daß, wenn die Rechtsmittelführer ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen hätten, die Klage aller oder einiger unter ihnen für zulässig erklärt worden wäre. Die oben genannten Entwicklungen seien auch durch das amerikanische Recht beeinflusst worden; so habe der Supreme Court im Jahr 1972 in der Rechtssache Sierra Club/Morton (405 U. S. 727, 31 Led 2d 636 [1972], 643) festgestellt: "Das Wohlbefinden in den Bereichen Ästhetik und Umwelt ist, wie das wirtschaftliche Wohlbefinden, ein wichtiger Bestandteil der Lebensqualität in unserer Gesellschaft; einzelne Umweltinteressen bedürfen des Rechtsschutzes durch gerichtliche Verfahren nicht deshalb weniger, weil sie von vielen statt von wenigen Menschen geteilt werden."
21 Drittens sei die vom Gericht im angefochtenen Beschluß vertretene Auffassung weder mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes noch mit den Erklärungen der Gemeinschaftsorgane und der Regierungen der Mitgliedstaaten im Umweltbereich vereinbar. Die Rechtsmittelführer berufen sich auf die Urteile, nach denen der Umweltschutz eines der wesentlichen Ziele der Gemeinschaft sei (Urteile vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 240/83, ADBHU, Slg. 1985, 531, Randnr. 13, und vom 20. September 1988 in der Rechtssache 302/86, Kommission/Dänemark, Slg. 1988, 4607, Randnr. 8); ausserdem könnten die gemeinschaftlichen Umweltvorschriften Rechte und Pflichten des einzelnen begründen (Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825, Randnr. 7, und vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-361/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567, Randnrn. 15 und 16). Im übrigen gründe sich ihre Argumentation in bezug auf ihre individuelle Betroffenheit im vorliegenden Fall im wesentlichen auf ihre Individualrechte, wie sie sich aus der Richtlinie 85/337 ergäben, deren Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 bei bestimmten Projekten die Möglichkeit einer Beteiligung am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung vorsähen (Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnrn. 37 bis 40); durch diese Rechte, wie sie in der Entscheidung C (91) 440 der Kommission anerkannt und geschützt würden, seien sie individualisiert.
22 Des weiteren berufen sich die Rechtsmittelführer auf das Fünfte Aktionsprogramm für den Umweltschutz (ABl. 1993, C 138, S. 1), den zehnten Grundsatz der von der Gemeinschaft auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992 unterzeichneten Rio-Deklaration, die auf derselben Konferenz angenommene Agenda 21, das Übereinkommen des Europarats über die zivilrechtliche Haftung für durch umweltgefährdende Handlungen verursachte Schäden sowie das Verwaltungskontrollverfahren, das von der Weltbank für diejenigen ihrer Handlungen eingeführt worden sei, die nachteilige Wirkungen für die Umwelt hätten (Weltbank, Entschließung Nr. 93-10, Entschließung Nr. IDA93-6, 22. September 1993, Nr. 12).
23 Viertens schlagen die Rechtsmittelführer eine andere Auslegung von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages vor. Ein Kläger sei nur dann von einer Handlung der Gemeinschaft, mit der ein Verstoß gegen Verpflichtungen der Gemeinschaft im Umweltbereich verbunden sei, individuell betroffen, wenn er nachweise, daß er die drei folgenden Voraussetzungen erfuelle:
a) Durch das angeblich rechtswidrige Verhalten des betreffenden Gemeinschaftsorgans, z. B. durch die Verletzung seiner Rechte oder Interessen im Umweltbereich, müsse ihm persönlich ein tatsächlicher oder potentieller Schaden entstanden sein (oder entstehen können);
b) der Schaden müsse der angefochtenen Handlung zugerechnet werden können;
c) der Schaden müsse aufgrund eines entsprechenden Urteils ersetzt werden können.
24 Die Rechtsmittelführer gehen davon aus, daß sie diese drei Voraussetzungen erfuellten. So hätten sie, was die erste Voraussetzung angehe, Erklärungen vorgelegt, die den Schaden beschrieben, der ihnen durch die Handlungen der Kommission entstanden sei. Zur zweiten Voraussetzung tragen sie vor, indem die Kommission dem Königreich Spanien die nach der Entscheidung C (91) 440 bewilligten Gelder für den Bau der Vorhaben ausgezahlt habe, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht realisiert worden seien, habe sie unmittelbar zur Verletzung der Interessen der Rechtsmittelführer beigetragen, da den spanischen Behörden hinsichtlich der Verwendung dieser Gelder kein Ermessen zugestanden habe. Was die dritte Voraussetzung betreffe, so hätte die Kommission, wenn das Gericht die angefochtene Handlung für nichtig erklärt hätte, die Bauarbeiten für die Elektrizitätswerke nicht weiter finanziert, so daß diese wahrscheinlich bis zum Abschluß des Umweltverträglichkeitsverfahrens ausgesetzt worden wären.
25 Die Klagebefugnis von Umweltschutzvereinigungen sei dann zu bejahen, wenn deren Zweck in erster Linie den Umweltschutz betreffe und wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder von der angefochtenen Gemeinschaftshandlung individuell betroffen seien, unabhängig davon jedoch auch dann, wenn ihr Hauptzweck der Umweltschutz sei und sie nachwiesen, daß sie an der streitigen Frage ein besonderes Interesse hätten.
26 Schließlich legen die Rechtsmittelführer unter Berufung auf das angeführte Urteil Plaumann/Kommission dar, Artikel 173 dürfe nicht restriktiv ausgelegt werden, da sein Wortlaut keine auf dem Begriff des "geschlossenen Kreises" beruhende Lösung gebiete, wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, und Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305) bestätigt worden sei; vielmehr müsse er so ausgelegt werden, daß die fundamentalen Interessen des Umweltschutzes gewahrt und die Individualrechte im Umweltbereich wirksam geschützt würden (Urteile ADBHU, Randnr. 13, vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnrn. 13 bis 21, und vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 14).
Würdigung durch den Gerichtshof
27 Die Auslegung von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages, aufgrund deren das Gericht die Klagebefugnis der Rechtsmittelführer verneint hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes.
28 Hinsichtlich der natürlichen Personen ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung, die in der in Randnummer 7 dieses Urteils wiedergegebenen Randnummer 48 des angefochtenen Beschlusses angeführt worden ist, daß ein Kläger, dessen besondere Situation - wie im vorliegenden Fall - bei der Vornahme der Handlung nicht berücksichtigt wurde und den diese allgemein und abstrakt und letztlich wie jede andere Person betrifft, die sich in der gleichen Situation befindet, von dieser Handlung nicht individuell betroffen ist.
29 Gleiches gilt für die Vereinigungen, die ihre Klagebefugnis darauf stützen, daß die Personen, die sie repräsentieren, von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen seien. Dies ist aus den gleichen Gründen wie den in der vorigen Randnummer genannten nicht der Fall.
30 Bei der Prüfung der Argumente der Rechtsmittelführer, mit denen sie dartun wollen, daß die vom Gericht herangezogene Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht dem Wesen und der Besonderheit der ihrer Klage zugrunde liegenden Umweltinteressen Rechnung trage, ist zu beachten, daß die Rechtsmittelführer in der Entscheidung über den Bau der beiden fraglichen Elektrizitätswerke den Rechtsakt sehen, der geeignet sein soll, die von ihnen geltend gemachten, sich aus der Richtlinie 85/337 ergebenden Rechte im Umweltbereich zu verletzen.
31 Unter diesen Umständen kann sich die angefochtene Entscheidung, die sich auf die Gemeinschaftsfinanzierung dieser Elektrizitätswerke bezieht, nur mittelbar auf diese Rechte auswirken.
32 Zum Argument der Rechtsmittelführer, die Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofes hätte im vorliegenden Fall zur Folge, daß ihnen für die von ihnen aus der Richtlinie 85/337 abgeleiteten Rechte jeder wirksame Rechtsschutz genommen werde, ist festzustellen, daß, wie sich aus den Akten ergibt, Greenpeace vor den nationalen Gerichten die der Unelco erteilten behördlichen Genehmigungen für den Bau dieser Elektrizitätswerke angefochten hat und daß auch TEA und CIC Rechtsbehelfe gegen die Erklärung der CUMAC über die Umweltverträglichkeit der beiden Bauvorhaben eingelegt haben (siehe die in Randnummer 2 dieses Urteils wiedergegebenen Randnummern 6 und 7 des angefochtenen Beschlusses).
33 Auch wenn diese Rechtsbehelfe und die beim Gericht erhobene Klage unterschiedliche Gegenstände haben, werden sie doch auf die gleichen, sich für den einzelnen aus der Richtlinie 85/337 ergebenden Rechte gestützt, so daß diese Rechte im vorliegenden Fall in vollem Umfang durch die nationalen Gerichte geschützt werden, die gegebenenfalls den Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages um eine Vorabentscheidung ersuchen können.
34 Das Gericht hat somit keinen Rechtsfehler begangen, als es die Klagebefugnis der Rechtsmittelführer anhand der Kriterien geprüft hat, die in der in Randnummer 7 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelt worden sind.
35 Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Kosten
36 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung hat das Königreich Spanien als Streithelfer seine eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsmittelführer tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.