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Document 61995CC0121

    Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 12. März 1996.
    VOBIS Microcomputer AG gegen Oberfinanzdirektion München.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.
    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Für die Vervollständigung zu einer Datenverarbeitungsmaschine ausgelegtes Basismodul - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur.
    Rechtssache C-121/95.

    Sammlung der Rechtsprechung 1996 I-03047

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1996:96

    SCHLUßANTRÄGE DES GENCRALANWALTS

    CARL OTTO LENZ

    vom 12. März 1996 ( *1 )

    A — Einführung

    1.

    Im vorliegenden Fall befaßt der Bundesfinanzhof den Gerichtshof mit der zolltariflichen Einordnung eines „Basismoduls“.

    2.

    Die zuständige Oberfinanzdirektion hatte am 13. Januar 1993 der Firma VOBIS eine verbindliche Zolltarifauskunft über ein „Computergehäuse mit eingebauten Floppy-Laufwerkcn (Kompakt)“ erteilt. Nach der Warenbeschreibung in der verbindlichen Zolltarifauskunft handelt es sich um ein Basismodul (ca. 27 x 41 x 15 cm; Gewicht ca. 8,1 kg) für die digitale Verarbeitungseinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, das in einem Mctallgchäuse mit Anzeige- und Bedienerelementen eine Stromversorgung, zwei Diskettenlaufwerke sowie Anschlußkabel enthält, ohne Ausstattung mit für den Betrieb als Zentraleinheit notwendigen Baugruppen. Wie sich aus den Schriftsätzen ergibt, soll das Basismodul mit weiteren Einheiten zu einer vollständigen digitalen Datenverarbeitungsmaschine komplettiert werden. Dabei wird eine Zentraleinheit eingebaut, an die die im Basismodul bereits enthaltenen Laufwerke angeschlossen werden. Die Parteien streiten darüber, ob dieses Modul als Einheit oder als Teil einzuordnen ist. Die Oberfinanzdirektion vertritt letztgenannte Meinung. Sie hat das Basismodul der Unterposition 84733090 der Kombinierten Nomenklatur ( 1 ) zugewiesen. Diese Position lautet:

    8473

    Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen) erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt:

     

    ...

    8473 30

    — Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471:

    8473 30 10

    — zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

    8473 30 90

    — andere

    Die Firma VOBIS ist mit dieser Einordnung nicht einverstanden. Sie vertritt die Auffassung, das Basismodul stelle eine Einheit im Sinne der einschlägigen Vorschriften dar. Die Firma VOBIS hat schließlich auf dem Klageweg die Einreihung in die Unterposition 847193 begehrt. Diese Position lautet:

    8471

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

    ...

    8471 20

    — digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen, die in einem gemeinsamen Gehäuse mindestens eine Zentraleinheit sowie, auch kombiniert, eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit enthalten:

     

    ...

     

    — andere:

     

    ...

    8471 93

    — Speichereinheiten, auch wenn sie mit den übrigen Einheiten eines Systems gestellt werden:

    8471 93 10

    — für zivile Luftfahrzeuge

     

    — andere:

    8471 93 40

    — Zentralspeichereinheiten

     

    — andere:

     

    — Plattenspeichereinheiten:

    8471 93 51

    — optisch, einschließlich magneto-optisch

    8471 93 59

    — andere

     

    ...

    Die Revision der Klägerin brachte den Fall vor den Bundesfinanzhof. Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, tendiert jener dazu, das Basismodul als Teil zu tarifieren, kann aber auch nicht ausschließen, daß die Ware als überkomplettierte Laufwerkseinheit zu bewerten ist.

    3.

    Er hat dem Gerichtshof deshalb folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.

    Ist der Gemeinsame Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur 1993 — dahin auszulegen, daß ein für die Vervollständigung zu einer Datcnvcrarbeitungsmaschinc ausgelegtes, aus einem Gehäuse mit im wesentlichen zwei Diskettenlaufwerken bestehendes „Basismodul“, wie in den Gründen näher beschrieben, im Hinblick auf die in ihm enthaltenen Laufwerke unmittelbar oder in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b als „Speichereinheit“ der Unterposition 8471 9359 einzureihen ist?

    2.

    Bei Verneinung von Frage 1:

    Ergibt die zolltarifliche Auslegung, daß ein Erzeugnis der vorstehend angesprochenen Art als „Teil“ (einer Datenverarbeitungsmaschine) der Unterposition 8473 3090 zuzuweisen ist?

    4.

    Die Einordnung von Teilen ist in Anmerkung Nr, 2 zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur geregelt. Danach sind Maschinenteile, sofern sie nicht ausdrücklich von Abschnitt XVI ausgenommen werden, nach folgenden Regeln einzureihen:

    „a)

    Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8485 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind;

    ...“

    5.

    Auch zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur gibt es Anmerkungen. Sic enthalten z. B. die Definition von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen:

    „5.

    A.

    ‚Automatische Datenverarbeitungsmaschinen‘ im Sinne der Position 8471 sind:

    a)

    digitale Maschinen, die:

    1)

    das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden;

    2)

    frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen;

    3)

    Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen und

    4)

    in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenverarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs auf Grund logischer Entscheidung selbst ändern können;

    ...

    B.

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl von jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Einheiten ( 2 ) bestehen. Eine Einheit ( 3 ) wird dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    a)

    sie muß an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können;

    b)

    sie muß ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt sein (sie muß also, sofern es sich nicht um eine Stromversorgungseinheit handelt, insbesondere in der Lage sein, Daten in einer Form — als Code oder als Signale — zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann).

    Solche Einheiten sind auch dann der Position 8471 zuzuweisen, wenn sie gesondert gestellt werden.

    Nicht zu Position 8471 gehören dagegen Maschinen mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden und mit ihr zusammenarbeiten. Derartige Maschinen sind der ihrer Funktion entsprechenden Position, oder, falls keine solche Position vorhanden ist, der dann zutreffenden Sammelposition zuzuweisen.“

    6.

    Schließlich gibt es auch Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, die hier ebenfalls von Bedeutung sind. Es geht dabei um die Einordnung unvollständiger Waren oder die Einordnung von Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen. Im einzelnen wird geregelt:

    „Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

    1.

    Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und — soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist — die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

    2.

    a)

    Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Bcschaffcnheitsmerkmalc der vollständigen oder fertigen Ware hat. ...

    b)

    Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

    3.

    Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

    a)

    Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warcnzusammcnstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

    b)

    Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

    ...“

    B — Stellungnahme

    Zu Frage 1

    7.

    Eine Einordnung des Basismoduls als „Teil“ setzt nach Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI voraus, daß das Basismodul sich nicht als Ware einer Position des Kapitels 84 darstellt. In einem solchen Fall wäre es nämlich dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine es bestimmt ist. Wie der Bundesfinanzhof selbst vorträgt, kommt hier auch eine Einordnung unter die Position 8471 — automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten — in Betracht. Nach der Definition einer digitalen automatischen Datenverarbeitungsmaschine in Anmerkung 5 A a) zu Kapitel 84 muß diese unter anderem dazu in der Lage sein, Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen und ohne menschliche Mitwirkung ein Datenverarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern kann. Diese Aufgaben kann das Basismodul nicht erfüllen, da die Zentraleinheit noch nicht eingebaut worden ist und es somit nur zwei Diskettenlaufwerke enthält.

    8.

    Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zum Harmonisierten System (im folgenden: Erläuterungen zum Harmonisierten System). Diese sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ebenfalls für die zolltarifliche Einordnung von Waren heranzuziehen ( 4 ). Dort heißt es, daß digitale Datenverarbeitungsmaschinen meistens aus mehreren Einheiten bestehen und somit ein System bilden. Ein solches System müsse mindestens eine Zentraleinheit, eine Eingabeeinheit und eine Ausgabeeinheit enthalten ( 5 ). Da das Basismodul die für den Betrieb als Zentraleinheit notwendigen Baugruppen nicht enthält, gelangt auch die Kommission zu dem Ergebnis, daß eine Einordnung als Datenverarbeitungsmaschine nicht in Frage kommt.

    9.

    Nach Nummer 2 a) der Allgemeinen Vorschriften kann auch eine unvollständige oder unfertige Ware in die für die Ware vorgesehene Position eingeordnet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß sie bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Wie die Kommission zu Recht vorträgt, ist es die Zentraleinheit, die als charakteristisches Merkmal der vollständigen Ware (der Datenverarbeitungsmaschine) angesehen wird. Da das Basismodul gerade keine Zentraleinheit enthält, kann es auch nicht als unvollständige Datenverarbeitungsmaschine eingeordnet werden.

    10.

    Die Position 8471 nennt allerdings nicht nur automatische Datenverarbcitungsmaschinen sondern auch deren Einheiten. Was dabei unter einer „Einheit“ zu verstehen ist, wird in Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 definiert. Demnach wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie zwei Voraussetzungen erfüllt: Sie muß an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können. Außerdem muß sie ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt sein. Wendet man diese Definition auf das Basismodul an, so kann es nicht als Einheit angesehen werden. Das Basismodul soll gerade nicht an die Zentraleinheit angeschlossen werden, vielmehr wird diese in das Basismodul eingebaut. Die Diskettenlaufwerke werden dann an die Zentraleinheit angeschlossen, nicht aber das gesamte Basismodul.

    11.

    Dieses Ergebnis ist insofern nicht überzeugend, als das Basismodul zwei Diskettenlaufwerke enthält, die unstreitig die Voraussetzungen der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 erfüllen und somit als Einheiten anzusehen sind. Nach Meinung des vorlegenden Gerichts haben die Laufwerke, durch den Einbau ihre Selbständigkeit verloren und sind in einer neuen Ware aufgegangen, die nach ihrer eigenen Beschaffenheit zu beurteilen ist. Diese neue Ware ist aber auch dazu gedacht, mit anderen Einheiten zusammen zu einer Datenverarbeitungsmaschine vervollständigt zu werden. Nichts anderes wäre gegeben, wenn die in dem Basismodul enthaltenen Teile in einem eigenen Gehäuse als Datenverarbeitungssystem zusammengestellt würden. Dann würden die Diskettenlaufwerke als Einheiten angesehen. Im Rahmen des Basismoduls wären sie das nicht, obwohl sie dieselbe Funktion erfüllten.

    12.

    Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des vorlegenden Gerichts, das besagt, daß, wenn Maschinen in Kompaktform angeboten werden, deren Bestandteile auch als Einheiten anzusehen sind. Nach Meinung der Klägerin müssen Teile von Kompaktgeräten, die die gleichen technischen Merkmale wie Einheiten von Systemen aufweisen (siehe Anmerkung 5 B zu Kapitel 84) als Einheiten angesehen werden. Durch den Einbau hätten die Laufwerke ihre Selbständigkeit nicht verloren. Sic hätten vielmehr die Beschaffcnhcitsmcrkmalc der übrigen Bestandteile des Basismoduls in sich aufgenommen, da sie sich gegenüber diesen sowohl im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Verwendung der Ware als auch hinsichtlich des Wertes herausheben würden. Ob die Zentraleinheit in das Basismodul eingebaut werde, oder dieses an jene angeschlossen, sei ohne Bedeutung. Außerdem könne man aus Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 nicht ableiten, daß jede Einheit in einem eigenen Gehäuse untergebracht sein müsse. Es werde dort lediglich darauf hingewiesen, daß automatische Datenverarbeitungsmaschinen auch als System vorkommen können. Das bedeute nicht, daß nicht auch Kompaktgeräte mit mehreren Einheiten in einem Gehäuse unter die Position 8471 eingeordnet werden könnten.

    13.

    Dem ist zuzustimmen. Dennoch kann das Basismodul nicht eindeutig als Einheit einer digitalen Datenverarbeitungsmaschine eingeordnet werden. Somit wäre auch eine Einordnung als Teil in die Position 8473 möglich.

    14.

    Wenn zwei Positionen für die Einreihung einer Ware in Betracht kommen, so wird deren Einordnung nach Nummer 3 der Allgemeinen Vorschriften vorgenommen. Hier ist Nummer 3 b) einschlägig. Wie die Kommission zu Recht vorträgt, handelt es sich bei dem Basismodul um eine zusammengesetzte Ware. Zwischen den einzelnen Bestandteilen besteht keine untrennbare Verbindung. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System spielt dies aber auch keine Rolle, solange die Bestandteile zueinander passen, sich gegenseitig ergänzen und ihre Zusammensetzung ein Ganzes bildet, dessen Bestandteile üblicherweise nicht getrennt zum Kauf angeboten werden ( 6 ). Diese Voraussetzungen erfüllt das Basismodul. Es ist deshalb nach Nummer 3 b) nach dem Bestandteil einzureihen, der ihm seinen wesentlichen Charakter verleiht. Dabei ist auf Art und Beschaffenheit der Bestandteile, ihren Umfang, ihre Menge, ihr Gewicht, ihren Wert oder ihre Bedeutung in bezug auf die Verwendung der Ware abzustellen ( 7 ). Wie die Kommission zu Recht vorträgt, können Art und Beschaffenheit, Umfang, Menge und Gewicht der verschiedenen Bestandteile hier keine besondere Bedeutung erlangen, weil sie bezüglich der Funktion des Basismoduls nicht von Bedeutung sind. Es ist vielmehr auf den Wert der Bestandteile und ihre Bedeutung in bezug auf die Verwendung der Ware abzustellen. Wie die Kommission vorträgt, haben die Anzeige- und Bedienerelemente sowie das Anschlußkabel und das Gehäuse nur eine untergeordnete Bedeutung. Sie dienen entweder dazu, die Laufwerke und die Stromversorgung für den eigentlichen Zweck — die automatische Datenverarbeitung — nutzbar zu machen oder zum Schutz der eingebauten Bestandteile. Der Kommission ist weiterhin zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, daß vom Wert her betrachtet die Laufwerke die wichtigsten Bestandteile darstellen. Vor allem wenn man den Verwendungszweck, die automatische Datenverarbeitung, betrachtet, so sind die Laufwerke und nicht die Stromeinheit als charakterbestimmende wesentliche Bestandteile einzuordnen. Daraus ergibt sich, daß das Basismodul wie seine charakterbestimmenden Bestandteile, die Laufwerke, als Speichereinheit in die Unterposition 84719359 einzureihen ist. Auf die Frage 1 ist deshalb zu antworten, daß das Basismodul im Hinblick auf die in ihm enthaltenen Laufwerke in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b) als Speichereinheit der Unterposition 84719359 einzureihen ist.

    Zu Frage 2

    15.

    Da die Frage 2 nur bei Verneinung der ersten Frage zu beantworten ist, erübrigt sich hier eine Antwort.

    C — Schlußantrag

    16.

    Ich schlage deshalb folgende Beantwortung der Vorlagefragen vor:

    Der Gemeinsame Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur 1993 — ist dahin auszulegen, daß ein für die Vervollständigung zu einer Datenverarbeitungsmaschine ausgelegtes, aus einem Gehäuse mit im wesentlichen zwei Diskettenlaufwerken bestehendes Basismodul im Hinblick auf die in ihm enthaltenen Laufwerke in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b) als „Speichereinheit“ der Unterposition 84719359 einzureihen ist.


    ( *1 ) Originalsprache: Deutsch.

    ( 1 ) Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltariflichc und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 267, S. 1).

    ( 2 ) Hervorhebung durch den Verfasser.

    ( 3 ) Hervorhebung durch den Verfasser.

    ( 4 ) Urteil vom 18. September 1990 in der Rechtssache C-265/89 (Vismans Nederland, Sig. 1990, I-3411, Randnr. 18).

    ( 5 ) Erläuterungen zum Harmonisierten System 8471, I, A.

    ( 6 ) Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Allgemeinen Vorschrift 3 b) IX.

    ( 7 ) Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Allgemeinen Vorschrift 3 b) VIII.

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