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Document 61993CC0435

    Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 13. Juli 1995.
    Francina Johanna Maria Dietz gegen Stichting Thuiszorg Rotterdam.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Kantongerecht Rotterdam - Niederlande.
    Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Anspruch auf Zahlung einer Altersrente - Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
    Rechtssache C-435/93.

    Sammlung der Rechtsprechung 1996 I-05223

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1995:241

    61993C0435

    Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 13. Juli 1995. - Francina Johanna Maria Dietz gegen Stichting Thuiszorg Rotterdam. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Kantongerecht Rotterdam - Niederlande. - Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Anspruch auf Zahlung einer Altersrente - Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. - Rechtssache C-435/93.

    Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite I-05223


    Schlußanträge des Generalanwalts


    ++++

    1 In dieser Rechtssache wird der Gerichtshof durch ein Urteil des Kantongerecht Rotterdam um Vorabentscheidung ersucht über die Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag im Hinblick auf den Zugang zu Betriebsrentensystemen, des Urteils Barber vom 17. Mai 1990(1) sowie des dem Vertrag über die Europäischen Union vom 7. Februar 1992 als Protokoll Nr. 2 beigefügten Protokolls zu Artikel 119 EG-Vertrag.

    I - Der Rechtsstreit

    2 Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Folgen des vorgenannten Urteils Barber für teilzeitbeschäftigte Frauen. Francina Johanna Maria Dietz arbeitete vom 11. Dezember 1972 bis 6. November 1990 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Stichting Thuiszorg (Stiftung Hausbetreuung) Rotterdam, und deren Rechtsvorgängerin, der Stichting Katholieke Maatschappelijke Gezinszorg (Stiftung Katholische soziale Familienfürsorge), als teilzeitbeschäftigte Altenpflegerin mit einer Arbeitszeit von sieben Stunden pro Woche. Am 6. November 1990 vollendete Frau Dietz das 61. Lebensjahr und wurde, wie mit ihrem Arbeitgeber am 18. Juli 1990 vereinbart, gemäß der bei Thuiszorg angewandten Vorruhestandsregelung in den Vorruhestand versetzt. Thuiszorg war aufgrund der Wet betreffende verplichte deelneming in een bedrijfspensiönfonds (Gesetz über die Pflichtzugehörigkeit zu einem betrieblichen Rentenfonds; im folgenden: BPF-Gesetz)(2) dem Pensiönfonds voor de gezondheids-, geestelijke en maatschappelijke belangen (Rentenfonds für gesundheitliche, geistliche und soziale Belange; im folgenden: PGGM-Rentenfonds) angeschlossen. Nach dem Vorlageurteil ist die Zugehörigkeit zu diesem Betriebsrentenfonds gemäß Artikel 3 Absatz 1 des BPF-Gesetzes verbindlich vorgeschrieben. Dieser Artikel bestimmt, daß der Sozial- und Arbeitsminister auf Antrag der Vertreter der Wirtschaftsverbände eines Wirtschaftszweigs die Pflichtzugehörigkeit zu einem Betriebsrentenfonds anordnen kann.

    3 Bis zum 1. Januar 1991 konnte Frau Dietz dem Rentensystem ihres Arbeitgebers nicht beitreten, da Teilzeitarbeitnehmer, die, wie Frau Dietz, höchstens 40 % der normalen Arbeitszeit arbeiteten, von diesem System ausgeschlossen waren. Daher konnte Frau Dietz vor dem 1. Januar 1991 keine Rentenanwartschaften nach der bisherigen Rentenregelung erwerben. Am 1. Januar 1991 wurde diese Beschränkung im Rahmen der Anpassung der Betriebsrentenfondsregelung an die Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit(3) aufgehoben. Hierbei wurde eine Übergangsregelung eingeführt, die für Arbeitnehmer, die vom PGGM-Rentenfonds ausgeschlossen waren, die Gewährung einer Rente aufgrund einer Überbrückungsleistung (overbruggingsuitkering; im folgenden: OBU) vorsah.

    4 Am 2. Dezember 1992 erhob Frau Dietz Klage gegen Thuiszorg beim Kantongerecht Rotterdam, mit der sie geltend macht, sie hätte ihre am 6. November 1990 erfolgte Versetzung in den Vorruhestand aufgeschoben, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß Teilzeitarbeitnehmer nach dem 1. Januar 1991 nicht mehr vom Erwerb von Rentenansprüchen ausgeschlossen seien und daß sie nach der mit der Aufhebung der Beschränkung für Teilzeitarbeitnehmer eingeführten Übergangsregelung auf der Grundlage der OBU eine Rente hätte erhalten können. Sie sei über die anstehende Aufhebung dieser Beschränkung nicht informiert gewesen; Thuiszorg habe davon jedoch gewusst und hätte sie darüber unterrichten müssen. Thuiszorg habe gegen Artikel 119 des Vertrages verstossen, indem sie sie nicht dem PGGM-Rentenfonds, dem Thuiszorg angeschlossen gewesen sei, habe beitreten lassen. Nach dem in Artikel 119 enthaltenen Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen habe sie rückwirkend zum 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II(4), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, daß Artikel 119 unmittelbare horizontale Wirkung habe, einen Anspruch auf Anschluß und auf eine entsprechende Rente. Frau Dietz beantragt vor dem Kantongerecht, Thuiszorg zu verurteilen, sie mit Wirkung vom 8. April 1976 zum Rentensystem des PGGM-Rentenfonds zuzulassen oder eine solche Regelung zu treffen, daß sie mit Erreichung des Rentenalters eine solche Rente erhält, als wäre sie seit dem 8. April 1976 dem PGGM-Rentenfonds angeschlossen gewesen.

    5 Thuiszorg macht demgegenüber geltend, sie habe zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit Frau Dietz über deren Vorruhestand noch nicht gewusst, daß mit der Aufhebung des Ausschlusses der Teilzeitarbeitnehmer eine Übergangsregelung für diese Arbeitnehmer einhergehen würde. Sie habe hinsichtlich der Handlungen des PGGM-Rentenfonds auch keinerlei Einfluß oder Mitspracherecht; Frau Dietz hätte ihre Forderung auf Zulassung zum streitigen Rentensystem unmittelbar gegenüber dieser Rentenkasse und nicht ihr gegenüber geltend machen müssen, so daß sie zu Unrecht verklagt worden sei. Auch könne der Antrag von Frau Dietz auf Zulassung zum System rückwirkend zum 8. April 1976 angesichts des genannten Urteils Barber vom 17. Mai 1990 keinen Erfolg haben. Das Kantongerecht hat in einigen Punkten Erläuterungen zum Gemeinschaftsrecht für erforderlich gehalten und daher das Verfahren ausgesetzt, um dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages eine Reihe von Fragen vorzulegen.

    II - Die Vorlagefragen

    6 Das Kantongerecht Rotterdam ersucht den Gerichtshof mit seinem Urteil vom 18. Oktober 1993(5), sich zu Fragen zu äussern, die dem Gerichtshof bereits vom Kantongerecht Utrecht mit Urteil vom 18. März 1993 in der Rechtssache C-128/93(6) vorgelegt worden sind. Das Kantongerecht Rotterdam verweist ausdrücklich auf die Fragen des Kantongerecht Utrecht und stellt dazu einige ergänzende Fragen.

    Der vollständige Wortlaut der Vorlagefragen ist folgender:

    1. Fällt unter das Recht auf (gleiches) Entgelt im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag auch der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem, das wie das vorliegende staatlich angeordnet wurde?

    1a) Macht es für die Beantwortung von Frage 1, wie sie das Kantongerecht Utrecht im genannten Urteil gestellt hat, einen Unterschied,

    a) daß der maßgebende Beweggrund für den Erlaß des BPF-Gesetzes neben sozialpolitischen Überlegungen (bei einer nach Gewerbebereichen aufgebauten Rentenregelung werden die Kosten von allen Unternehmen des betreffenden Gewerbebereichs gemeinschaftlich getragen) der Umstand war, daß dem Wettbewerb innerhalb des Gewerbebereichs entgegengetreten werden sollte;

    b) daß eine Pflichtzugehörigkeit von Amts wegen zwar im ursprünglichen Entwurf des BPF-Gesetzes, aber nicht mehr im schließlich ergangenen Gesetz vorgesehen war (Tweede Kamer 1948-1949, 785, Nr. 6);

    c) ob die Stichting Thuiszorg Rotterdam gegen die Anordnung der Pflichtzugehörigkeit Beschwerde eingelegt hat (die der Minister übergangen hat);

    d) ob die Stichting Thuiszorg bei den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern eine Untersuchung durchgeführt hat, deren Ergebnisse begründeten Anlaß dazu hätten geben können, eine Befreiung zu beantragen oder die Arbeitnehmer über die Möglichkeit einer Befreiung zu informieren?

    2. Falls die vorhergehende Frage bejaht wird, gilt dann die zeitliche Beschränkung, die der Gerichtshof in der Rechtssache Barber für eine Rentenversorgung, wie sie in dieser Rechtssache in Rede stand ("contracted out schemes"), festgelegt hat, auch für einen Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem wie das vorliegende, von dem die Klägerin als verheiratete Frau ausgeschlossen war?

    2a) Falls die vorhergehende Frage bejaht wird, gilt dann die zeitliche Beschränkung, die der Gerichtshof in der Rechtssache Barber für eine Rentenversorgung, wie sie in dieser Rechtssache in Rede stand ("contracted out schemes"), festgelegt hat, auch für die Zahlung einer Altersrente?

    3. Ist in Fällen, in denen der Anschluß an das für ein Unternehmen bestehende Rentensystem kraft Gesetzes zur Pflicht gemacht wurde, der Betreiber und Verwalter dieses Systems (der Betriebsrentenfonds) gehalten, den in Artikel 119 EWG-Vertrag verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden, und kann ein Arbeitnehmer, der durch die Nichtbeachtung dieser Norm benachteiligt wird, Ansprüche unmittelbar gegen den Rentenfonds geltend machen, als ob es sich um den Arbeitgeber handelte?

    Zur Erläuterung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, daß das Kantongerecht nicht befugt ist, über Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu entscheiden, da die Bedeutung des Anspruchs die Grenzen seiner Zuständigkeit überschreitet. Im vorliegenden Verfahren kommt es daher darauf an, ob die Klägerin aufgrund ihres Arbeitsvertrags einen Anspruch gegen den Rentenfonds geltend machen kann.

    4. Falls die Klägerin aufgrund von Artikel 119 EWG-Vertrag ab einem vor dem 1. Januar 1991 liegenden Zeitpunkt Anspruch auf Anschluß an den Betriebsrentenfonds hat, bedeutet dies dann auch, daß sie nicht verpflichtet ist, die Beiträge zu zahlen, die sie hätte zahlen müssen, wenn sie früher in den Rentenfonds aufgenommen worden wäre?

    5. Ist es von Bedeutung, daß die Klägerin nicht früher tätig geworden ist, um die Rechte durchzusetzen, die sie jetzt geltend macht?

    6. Haben das dem Vertrag von Maastricht beigefügte Protokoll zu Artikel 119 EWG-Vertrag (das Barber-Protokoll) sowie der (Gesetzentwurf zur Änderung von) Übergangsartikel III des Gesetzentwurfs 20 890, der zur Umsetzung der Vierten Richtlinie dient, Auswirkungen auf die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache, die mit Klage vom 2. Dezember 1992 beim Kantongerecht anhängig gemacht wurde?

    Bei diesen Fragen geht es um die Problematik der Anwendbarkeit des Artikels 119 des Vertrages auf Betriebsrentensysteme sowie um die Geltung der zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des genannten Urteils Barber.

    III - Einschlägige Rechtsvorschriften und Rechtsprechung

    7 Artikel 119 des Vertrages bestimmt: "Jeder Mitgliedstaat wird während der ersten Stufe den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und in der Folge beibehalten.

    Unter $Entgelt` im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

    Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet:

    a) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Masseinheit festgesetzt wird;

    b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist."

    Der Gerichtshof hat im Urteil Bilka(7), das durch das genannte Urteil Barber und das Urteil Ten Över(8) bestätigt worden ist, festgestellt, daß sowohl der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem als auch derjenige auf Leistungen aus diesem System in den Anwendungsbereich des Artikels 119 fallen. Im Urteil Barber hat der Gerichtshof noch konkreter ausgeführt, daß die durch betriebliche Systeme gezahlten Renten im Gegensatz zu Leistungen aus nationalen gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit Vergünstigungen darstellen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses des Arbeitnehmers gewährt werden und daher unter den Begriff "Entgelt" im Sinne des Artikels 119 des Vertrages fallen.

    8 Praktische Folge dieser Rechtsprechung ist die, daß bei Betriebsrentensystemen die unterschiedliche Festsetzung des Rentenalters je nach dem Geschlecht des Rentenempfängers eine nach Artikel 119 verbotene Diskriminierung darstellt, obwohl die Richtlinie 86/378/EWG vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit(9) - wie übrigens auch die Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit(10) - hinsichtlich der Festsetzung des Rentenalters Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zulässt (Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie). Dies bedeutet, daß die Richtlinie 86/378 fast völlig gegenstandslos geworden ist, da Leistungen aus Betriebsrentensystemen nicht mehr zum Anwendungsbereich dieser Richtlinie, sondern nur noch zu dem des Artikels 119 gerechnet werden können.

    9 Der Gerichtshof hat jedoch die Wirkungen des Urteils Barber zeitlich beschränkt: "Niemand kann sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag berufen, um mit Wirkung von einem vor Erlaß des vorliegenden Urteils liegenden Zeitpunkt einen Rentenanspruch geltend zu machen; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben."(11) Die Tragweite dieser Beschränkung hat der Gerichtshof im Urteil Ten Över weiter präzisiert: "Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der beruflichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben."(12)

    10 Auch das Protokoll Nr. 2 (im folgenden: Barber-Protokoll), das seit dem 1. November 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Vertrages über die Europäischen Union, Teil des EG-Vertrages ist, dient der Präzisierung der zeitlichen Wirkungen der unmittelbaren Wirkung des Artikels 119 des Vertrages in bezug auf Renten, die nach einem Betriebsrentensystem gewährt werden. Es hat folgenden Wortlaut: "Im Sinne des Artikels 119 gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, ausser im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren anhängig gemacht haben." In diesem Protokoll ist demnach die gleiche Lösung gewählt worden wie die, die der Gerichtshof in seinen vorstehend angeführten Urteilen angewandt hat.

    IV - Beantwortung der Vorlagefragen

    11 In den Staaten mit langer Tradition im Bereich der Betriebsrentensysteme entstand grosse Unsicherheit über die Folgen und die zeitliche Wirkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts nach Artikel 119 auf diese Systeme, was zu zahlreichen Vorabentscheidungsersuchen Anlaß gegeben hat.

    Die vorliegende Rechtssache ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Der Gerichtshof hat im genannten Urteil Fisscher die meisten Fragen des Kantongerecht bereits beantwortet.

    Zur ersten Vorlagefrage

    12 Diese Frage besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil möchte das Kantongerecht wissen, ob für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem das Diskriminierungsverbot des Artikels 119 des Vertrages gilt. Diese Frage hat der Gerichtshof im Urteil Fisscher bejaht(13). Ich weise nur darauf hin, daß der PGGM-Rentenfonds, um den es vorliegend geht, die gleichen Merkmale aufweist wie das Rentensystem, um das es in der Rechtssache Fisscher ging. Wie aus dem Vorlageurteil und den Erklärungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens hervorgeht, geht es auch hier um ein Betriebsrentensystem, das den im Urteil Barber aufgestellten Kriterien entspricht. Es handelt sich demnach um ein System, dem der ganze betroffene Gewerbebereich zwingend angeschlossen ist, das aufgrund von Tarifverhandlungen in diesem Gewerbebereich und nicht unmittelbar aufgrund Gesetzes festgelegt worden ist, das von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern ohne jede Beteiligung der öffentlichen Hand finanziert wird und das nicht für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, sondern nur für die in einem bestimmten Bereich beschäftigten Arbeitnehmer gilt. Deshalb gelten Artikel 119 und der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen auch für den PGGM-Rentenfonds.

    13 Der zweite Teil (1a) der ersten Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die von diesem Gericht näher bezeichneten Umstände zu einer anderen als der obigen Schlußfolgerung führen, daß Artikel 119 des Vertrages auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem anwendbar ist. Meiner Ansicht nach lassen diese Umstände die Qualifikation des Anschlusses an ein Betriebsrentensystem als eine Vergütung im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt, unberührt; sie können daher die Anwendung dieses Artikels auf den vorliegenden Fall nicht in Frage stellen. Denn weder die Beweggründe des niederländischen Gesetzgebers für den Erlaß des BPF-Gesetzes noch die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene, aber letztlich nicht eingeführte Pflichtzugehörigkeit, noch die Frage, ob Thuiszorg gegen die Pflichtzugehörigkeit Einwände erhoben hat oder ob sie bei den Arbeitnehmern eine Untersuchung über die Möglichkeit einer Befreiung von der Pflichtzugehörigkeit durchgeführt hat, wirken sich auf die dargestellten Kriterien aus, aufgrund deren nach dem Urteil Barber der Anschluß an Betriebsrentensysteme als Vergütung zu qualifizieren ist, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt.

    Zur zweiten Vorlagefrage

    14 Auch diese Frage besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil der Frage möchte das Kantongerecht wissen, ob die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber auch für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem wie das vorliegende gilt. Der Gerichtshof hat diese Frage ebenfalls bereits im Urteil Fisscher beantwortet. Er hat für Recht erkannt, daß "die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils ... [Barber] nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem [gilt]"(14).

    15 Wie ein Vergleich der beiden Teile der zweiten Frage zeigt, geht der zweite Teil (2a) der Frage dahin, ob die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes und im Barber-Protokoll vorgesehene zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung des Artikels 119 zu berufen, unter Berücksichtigung der Antworten auf die vorhergehenden Fragen auch für die Zahlung von Renten bei rückwirkendem Anschluß an ein Betriebsrentensystem gilt. Das vorlegende Gericht möchte im wesentlichen wissen, ob bei der fraglichen zeitlichen Beschränkung zwischen dem Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem und dem Leistungsanspruch im Rahmen dieses Systems zu unterscheiden ist.

    16 Zu dieser Frage ist zunächst zu bemerken, daß der Gerichtshof, wie sich aus den genannten Urteilen Ten Över und Moroni ergibt, davon ausgeht, daß die im Urteil Barber aufgestellten Grundsätze einschließlich desjenigen der zeitlichen Beschränkung auch auf andere Betriebsrentensysteme Anwendung finden. Das ist z. B. bei betrieblichen Zusatzrentensystemen der Fall. Das Urteil Barber kann daher nicht so verstanden werden, daß es sich nur auf an die Stelle von gesetzlichen Systemen getretene ("contracted out") Betriebsrentensysteme bezieht, um die es in dieser Rechtssache ging. Das streitige Rentensystem fällt daher, wie bereits dargelegt, in den Geltungsbereich der zeitlichen Beschränkung.

    17 Weiter ist zu prüfen, in welchem Umfang die zeitliche Beschränkung für die Zahlung von Leistungen gilt. Das Barber-Protokoll, das die Lösung des Urteils gleichen Namens übernommen hat, sieht im wesentlichen vor, daß Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt im Sinne des Artikels 119 gelten, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können. Hinsichtlich der Leistungen, die auf vor diesem Zeitpunkt liegende Beschäftigungszeiten zurückgeführt werden können, braucht der Grundsatz der Gleichbehandlung somit nicht beachtet zu werden.

    Die allgemeine Formulierung des Protokolls lässt darauf schließen, daß die in ihm geregelte zeitliche Beschränkung alle Leistungen erfasst, die aufgrund betrieblicher Systeme der sozialen Sicherheit gezahlt werden. Diese Schlußfolgerung ist vom Gerichtshof bestätigt worden, der in den in jüngerer Zeit ergangenen Urteilen Fisscher sowie Beune und Vröge(15) darauf hingewiesen hat, daß "das Protokoll Nr. 2 ... im wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Över [enthält] und ... diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit [erstreckt]"(16). Im Gegensatz zum Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem, das, wie gesagt, keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt, gilt diese Beschränkung für den Anspruch auf Leistungen (wie eine Altersrente) aufgrund eines solchen Systems.

    18 Die praktische Folge der Anwendung der zeitlichen Beschränkung auf Leistungen aufgrund von Rentensystemen ist die, daß, sobald der Gerichtshof eine Diskriminierung festgestellt hat und solange im Rahmen des Rentensystems die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung nicht getroffen worden sind, es Artikel 119 für die Zeit nach dem 17. Mai 1990 gebietet, "daß den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vergünstigungen gewährt werden, wie sie den Angehörigen der bevorzugten Gruppe zustehen"(17). Betrifft die Streitigkeit das Rentenalter, so müssen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung die Rentenansprüche männlicher Arbeitnehmer anhand desselben Rentenalters wie desjenigen der weiblichen Arbeitnehmer berechnet werden(18). Dies gilt jedoch nicht für die vor dem 17. Mai 1990 liegenden Beschäftigungszeiten. Hinsichtlich dieser Zeiten ist Artikel 119 nicht zwingend anwendbar, und die Arbeitgeber und die Einrichtungen, die die Betriebsrentensysteme verwalten, sind bezueglich der für diese Zeiträume geschuldeten Leistungen nicht zur Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verpflichtet(19).

    19 Logischerweise finden diese Grundsätze auch auf den Fall Anwendung, daß Arbeitnehmer, die aufgrund einer Diskriminierung vom Anschluß an ein betriebliches System der sozialen Sicherheit ausgeschlossen waren, in der Folge einem solchen System rückwirkend angeschlossen wurden. Nach ihrem Anschluß an das System können diese Arbeitnehmer nicht mehr die Anwendung des Artikels 119 auf Leistungen verlangen, die sich auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 beziehen.

    20 Daß Artikel 119 hinsichtlich des Anschlusses an ein betriebliches System der sozialen Sicherheit ohne zeitliche Beschränkung anwendbar ist, bedeutet somit nicht, daß für die Zahlung geschuldeter Leistungen das gleiche gelten würde.

    Die gegenteilige Auslegung würde für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Diskriminierung vom Anschluß an ein betriebliches System ausgeschlossen waren, in der Folge aber einem solchen System rückwirkend angeschlossen wurden, eine Begünstigung bedeuten, da diese Arbeitnehmer sich dann im Rahmen der Festsetzung der ihnen für Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zustehenden Leistungen auf den Gleichheitssatz berufen könnten, während die Arbeitnehmer, die diesem System von Anfang an angeschlossen waren, dieses Recht nicht hätten.

    Eine solche unterschiedliche Behandlung ist nicht hinnehmbar. Wie der Gerichtshof im Urteil Fisscher hervorgehoben hat, kann der Arbeitnehmer "nicht verlangen, insbesondere in finanzieller Hinsicht besser behandelt zu werden als bei einem ordnungsgemässen Anschluß an das System"(20).

    Aufgrund dieser Überlegungen gelange ich zu dem Schluß, daß die zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung des Artikels 119 zu berufen, grundsätzlich auch für den Anspruch auf Zahlung einer Altersrente nach einem betrieblichen Rentensystem gilt, wenn der Arbeitnehmer diesem System rückwirkend angeschlossen wird.

    21 Es stellt sich nun weiter die Frage, ob diese Schlußfolgerung für alle Formen der Diskriminierung im Zusammenhang mit Leistungsansprüchen gilt. Um diese Frage zu beantworten, ist eine Parallele zwischen den Urteilen Bilka und Barber zu ziehen. Im Urteil Bilka hat der Gerichtshof festgestellt, daß die aufgrund eines Betriebsrentensystems gezahlten Leistungen den Charakter einer "Vergütung" im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag haben, soweit die von ihm im Urteil Defrenne I(21) aufgestellten und später im Urteil Barber angewandten Kriterien erfuellt sind, und daß der Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von einem solchen Betriebsrentensystem gegen Artikel 119 verstösst, wenn er wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, es sei denn, das Unternehmen legt dar, daß dieser Ausschluß auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben(22). In diesem Urteil hat der Gerichtshof keine zeitliche Beschränkung vorgesehen, da die von ihm angenommene Lösung nur eine Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung darstellte.

    22 Dagegen hat der Gerichtshof im Urteil Barber erstmals die Frage beantwortet, inwieweit die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters im Rahmen von Betriebsrentensystemen eine unerlaubte Diskriminierung darstellt(23). Diese Frage bejahend, hat der Gerichtshof eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen seines Urteils für erforderlich gehalten. Er hat diese Beschränkung im wesentlichen damit begründet,

    - daß die Gemeinschaftsregelung, d. h. Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 86/378(24), Ausnahmen hinsichtlich des Rentenalters zugelassen hat und daß deshalb die Mitgliedstaaten und die Betroffenen vernünftigerweise annehmen konnten, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in diesem Fall nicht anwendbar ist, und

    - daß durch eine Rückwirkung des Urteils das finanzielle Gleichgewicht zahlreicher Betriebsrentensysteme gestört werden könnte.

    23 Infolgedessen betrifft die zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung des Artikels 119 zu berufen, nur Diskriminierungen, die auf in Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehenen Ausnahmen wie der des Artikels 7 der Richtlinie 79/7 und der des Artikels 9 der Richtlinie 86/378 beruhen. Dies hat der Gerichtshof auch in den Urteilen Vröge und Fisscher bekräftigt, in denen er ausgeführt hat, daß "die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber nur die Formen von Diskriminierungen betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten"(25).

    Hiervon kann aber bei der Diskriminierung, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, nämlich der Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, nicht die Rede sein. In diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Mitgliedstaaten und die Betroffenen Ausnahmen vom Gleichheitssatz im Hinblick auf Teilzeitarbeitnehmer vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten.

    24 Weder die Richtlinie 79/7 noch die Richtlinie 86/378 lässt Raum für eine solche Schlußfolgerung, da diese Richtlinien keinen Hinweis darauf enthalten, daß verheiratete Frauen oder Teilzeitarbeitnehmer von Betriebsrentensystemen ausgeschlossen werden könnten. Im Gegenteil, beide Richtlinien verbieten ausdrücklich "jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand", und zwar insbesondere betreffend "den Zugang zu den Systemen"(26). Daher war, wie Generalanwalt Van Gerven in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Vröge und Fisscher hervorgehoben hat, "von Anfang an klar, daß ... ein mittelbar diskriminierender, nicht objektiv gerechtfertigter Ausschluß Teilzeitbeschäftigter von [Rentensystemen] nicht zulässig [war]"(27).

    25 Was die Rechtsprechung angeht, so hat der Gerichtshof in seinem Urteil Jenkins vom 31. März 1981(28) deutlich gemacht, daß Unterschiede im Entgelt zwischen Voll- und Teilzeitarbeitnehmern eine nach Artikel 119 verbotene Diskriminierung darstellen können. Er hat in diesem Urteil konkret festgestellt: "Stellt sich ... heraus, daß ein erheblich geringerer Prozentsatz der weiblichen Arbeitnehmer als der männlichen Arbeitnehmer die Mindestzahl der Wochenarbeitsstunden leistet, die die Voraussetzung für den Anspruch auf den Stundenlohn zum vollen Satz ist, so steht das ungleiche Entgelt dann im Widerspruch zu Artikel 119 EWG-Vertrag, wenn - unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die die weiblichen Arbeitnehmer haben, um diese Mindeststundenzahl pro Woche leisten zu können - die Lohnpolitik des betreffenden Unternehmens nicht durch Umstände zu erklären ist, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausschließen."(29) Der Gerichtshof hat dieses Kriterium in späteren Urteilen weiter herausgearbeitet und wendet es nunmehr in ständiger Rechtsprechung an(30).

    26 Zu den finanziellen Belastungen, die den Arbeitgebern und Rentenfonds entstehen würden, wenn ein zeitlich nicht beschränkter Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem bejaht würde, ist zu sagen, daß nach dem Urteil Fisscher ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, sich nicht der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen kann. Daher besteht keine Gefahr, daß das finanzielle Gleichgewicht eines solchen Systems gestört werden könnte.

    27 Aus dem Vorstehenden folgt, daß sich die im Urteil Barber angeordnete zeitliche Beschränkung nicht allgemein auf alle Formen von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, die den Leistungsanspruch betreffen, erstrecken kann. Wenn die Bedingungen nicht erfuellt sind, die Anlaß für eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber waren, können die Formen von Diskriminierungen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, nicht von dieser Beschränkung erfasst werden.

    28 Bleibt noch zu prüfen, ob nicht möglicherweise dem Barber-Protokoll eine zeitliche Beschränkung für die Leistungen zu entnehmen ist, die aufgrund des fraglichen Betriebsrentensystems zu gewähren sind. Insoweit ließe sich die Auffassung vertreten, daß die weite Formulierung dieses Protokolls, das die zeitliche Beschränkung auf alle Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit erstreckt hat, keinen Zweifel daran lässt, daß das Protokoll für alle Betriebsrentensysteme und alle Formen von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, die in diesem Bereich vorkommen könnten, und damit auch für mittelbare Diskriminierungen gegenüber Teilzeitarbeitnehmern gilt. Eine solche Auslegung ist aber nicht haltbar, da das Barber-Protokoll im Lichte des Urteils Barber und der zu dessen Präzisierung ergangenen späteren Rechtsprechung auszulegen ist. Hierauf hat der Gerichtshof in den Urteilen Vröge und Fisscher auch hingewiesen, in denen er hervorgehoben hat, daß dieses Protokoll offenkundig im Zusammenhang mit dem Urteil Barber steht, da es ebenfalls auf den 17. Mai 1990 Bezug nimmt und im wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Över enthält(31). Daher ist es, wie auch Generalanwalt Van Gerven in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Vröge und Fisscher bemerkt hat, "Ziel des Barber-Protokolls ..., die zeitliche Wirkung der Entscheidung in der Rechtssache Barber zu präzisieren"(32).

    29 Daraus folgt, daß die zeitliche Beschränkung, wie sie im Protokoll vorgesehen ist und sich aus dem durch die spätere Rechtsprechung präzisierten Urteil Barber ergibt, für die Problematik der Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Zusammenhang mit dem Rentenalter und für die übrigen Fälle gilt, für die in der Richtlinie 86/378 Ausnahmen vorgesehen sind. In diesen Fällen konnten die beteiligten Kreise bis zum Erlaß des Urteils Barber vernünftigerweise davon ausgehen, daß Abweichungen vom Grundsatz des gleichen Entgelts weiterhin zulässig seien. Dagegen kann die im Urteil Barber vorgesehene zeitliche Beschränkung nicht auf mittelbare Diskriminierungen im Rahmen einer Teilzeitarbeit erstreckt werden, da die Richtlinie 86/378, wie gesagt, insoweit keine Ausnahme vorsieht(33).

    Da es mithin um Diskriminierungen geht, die vom Urteil Barber und vom Barber-Protokoll nicht erfasst werden, ist zwischen dem Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem und dem Anspruch auf Zahlung einer Rente aufgrund dieses Systems hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der unmittelbaren Wirkung des Artikels 119 kein Unterschied zu machen.

    Zur dritten, vierten, fünften und sechsten Vorlagefrage

    30 Diese Vorlagefragen sind völlig identisch mit den Fragen des nationalen Gerichts in der Rechtssache Fisscher. Folglich gelten die vom Gerichtshof in dieser Rechtssache gegebenen Antworten (Nrn. 3 bis 6 des Tenors) auch für die vorliegende Rechtssache.

    V - Ergebnis

    31 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Kantongerecht Rotterdam vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

    1. Der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EWG-Vertrag und damit unter das dort aufgestellte Diskriminierungsverbot.

    1a) Die vom nationalen Gericht im zweiten Teil (1a) der ersten Frage genannten Umstände lassen die Antwort auf die vorstehende Frage unberührt.

    2. Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) gilt nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem.

    2a) Soweit eine Diskriminierung in den Anwendungsbereich des Urteils Barber vom 17. Mai 1990 fällt, gilt die zeitliche Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils auch für einen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente aufgrund eines Betriebsrentensystems, den ein diesem System rückwirkend angeschlossener Arbeitnehmer geltend machen kann.

    3. Die Verwalter eines Betriebsrentensystems sind ebenso wie der Arbeitgeber gehalten, Artikel 119 EWG-Vertrag zu beachten; der benachteiligte Arbeitnehmer kann seine Ansprüche unmittelbar gegen diese Verwalter geltend machen.

    4. Ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, kann sich der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum nicht entziehen.

    5. Arbeitnehmern, die ihren Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend machen, können die innerstaatlichen Vorschriften über die Fristen für die Rechtsverfolgung entgegengehalten werden, sofern sie für derartige Klagen nicht ungünstiger sind als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, und sofern sie die Ausübung des Gemeinschaftsrechts nicht praktisch unmöglich machen.

    6. Das dem Vertrag über die Europäische Union beigefügte Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat keine Auswirkung auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem, der sich weiterhin nach dem Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka) richtet.

    (1) - Rechtssache C-262/88 (Slg. 1990, I-1889).

    (2) - Gesetz vom 17. März 1949, Staatsblad J 121.

    (3) - ABl. L 225, S. 40.

    (4) - Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Slg. 1976, 175).

    (5) - ABl. C 338, S. 12.

    (6) - Urteil vom 28. September 1994 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583).

    (7) - Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Slg. 1986, 1607).

    (8) - Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Slg. 1993, I-4879).

    (9) - ABl. 1986, L 225, S. 40 (siehe auch die Berichtigung im ABl. 1986, L 283, S. 27). Die Frist zur Durchführung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten lief am 30. Juli 1989 ab.

    (10) - ABl. 1979, L 6, S. 24.

    (11) - Nr. 5 des Tenors.

    (12) - Urteil Ten Över, Nr. 2 des Tenors. Diese Entscheidung ist durch die Urteile vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache C-110/91 (Moroni, Slg. 1993, I-6591, Tenor 3) und vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-152/91 (Neath, Slg. 1993, I-6935, Tenor 1) bestätigt worden.

    (13) - Nr. 1 des Tenors des Urteils Fisscher.

    (14) - Nr. 2 des Tenors des Urteils Fisscher.

    (15) - Urteile vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-7/93 (Beune, Slg. 1994, I-4471) und C-57/93 (Vröge, Slg. 1994, I-4541).

    (16) - Urteile Fisscher (Randnr. 49), Beune (Randnr. 61) und Vröge (Randnr. 41).

    (17) - Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-408/92 (Avdel Systems, Slg. 1994, I-4435, Randnr. 17).

    (18) - Vgl. Randnr. 18 des Urteils Avdel Systems (a. a. O.).

    (19) - Vgl. Randnr. 19 des Urteils Avdel Systems (a. a. O.).

    (20) - Randnr. 36 des Urteils.

    (21) - Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Slg. 1971, 445).

    (22) - Vgl. Randnrn. 16 bis 18 und 31 sowie Nr. 1 des Tenors des Urteils Bilka, a. a. O.

    (23) - Vgl. Randnr. 16 des Urteils Moroni, a. a. O.

    (24) - Dieser Artikel übernimmt die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vorgesehene Ausnahme.

    (25) - Urteil Vröge, Randnr. 27, und Urteil Fisscher, Randnr. 24.

    (26) - Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 86/378 und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/9.

    (27) - Nr. 17 der Schlussanträge in der Rechtssache Vröge, a. a. O.

    (28) - Rechtssache 96/80 (Slg. 1981, 911).

    (29) - Randnr. 13 des Urteils Jenkins.

    (30) - Vgl. Urteil Bilka, Randnrn. 24 bis 31 und 36, und die Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88 (Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnrn. 12 bis 16), vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89 (Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnrn. 13 bis 16), vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnrn. 12 bis 15), und vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/90, Bötel (Slg. 1992, I-3589, Randnrn. 18 und 21 bis 27).

    (31) - Vgl. Urteil Vröge, Randnr. 41, und Urteil Fisscher, Randnr. 49.

    (32) - Nr. 23 der Schlussanträge in der Rechtssache Vröge, a. a. O.

    (33) - Vgl. in diesem Sinne auch die Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 7. Juni 1994 in den Rechtssachen Vröge und Fisscher, Nrn. 23 bis 25. Vgl. andererseits die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 27. April 1994 in der Rechtssache Beune, Nrn. 56 ff.

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