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Document 61993CC0017

Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 10. März 1994.
Strafverfahren gegen J.J.J. Van der Veldt.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank van eerste aanleg Gent - Belgien.
Verbot des Inverkehrbringens von Brot und anderen Bäckereierzeugnissen, deren Kochsalzgehalt höher als 2 % ist - Verpflichtung, bei der Etikettierung bestimmte Angaben zu machen - Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag und Richtlinie 79/112/EWG.
Rechtssache C-17/93.

Sammlung der Rechtsprechung 1994 I-03537

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1994:95

61993C0017

Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 10. März 1994. - STRAFVERFAHREN GEGEN J.J.J. VAN DER VELDT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: RECHTBANK VAN EERSTE AANLEG GENT - BELGIEN. - VERBOT DES INVERKEHRBRINGENS VON BROT UND ANDEREN BAECKEREIERZEUGNISSEN, DEREN KOCHSALZGEHALT HOEHER ALS 2 % IST - VERPFLICHTUNG, BEI DER ETIKETTIERUNG BESTIMMTE ANGABEN ZU MACHEN - ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG UND RICHTLINIE 79/112/EWG. - RECHTSSACHE C-17/93.

Sammlung der Rechtsprechung 1994 Seite I-03537


Schlußanträge des Generalanwalts


++++

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Ist eine nationale Regelung, die das Inverkehrbringen von Brot und anderen Bäckereierzeugnissen verbietet, deren Salzgehalt in der Trockenmasse höher als 2 % ist, mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar, und kann sie, wenn dies nicht der Fall ist, nach Artikel 36 gerechtfertigt werden, sofern sie bewirkt, daß die Einfuhr von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie rechtmässig in den Verkehr gebracht werden, behindert wird?

2. Dies sind im wesentlichen die Vorabentscheidungsfragen, die Ihnen von der in Strafsachen zuständigen Rechtbank van eerste aanleg Gent (Belgien) gestellt worden sind, wobei dieses Gericht Sie auch um die Auslegung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (im folgenden: Richtlinie)(1) bittet.

3. Ich möchte darauf hinweisen, daß der Inhalt des Vorlagebeschlusses bedauerlicherweise von lakonischer Kürze ist. Dennoch besteht meiner Auffassung nach keine Veranlassung, Ihre Rechtsprechung in den Rechtssachen Telemarsicabruzzo(2) anzuwenden, da im vorliegenden Fall die bei Ihnen eingereichten Schriftsätze die erforderlichen Angaben enthalten, um Ihnen die Antwort auf die Fragen zu ermöglichen.

4. Ich bin nämlich der Meinung, daß, genau wie in der Rechtssache, die zu Ihrem Urteil Vaneetveld und Le Foyer(3) geführt hat,

"... sich die Fragen auf genau umschriebene technische Einzelheiten beziehen und es dem Gerichtshof erlauben, eine nützliche Antwort zu geben, selbst wenn das nationale Gericht die rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Falles nicht erschöpfend dargestellt hat"(4).

5. Der Sachverhalt kann kurz zusammengefasst werden. Die SA Hema vertreibt in Belgien Brot und andere Bäckereierzeugnisse, die in den Niederlanden eingekauft werden. In seiner Eigenschaft als Leiter eines Geschäfts dieser Gesellschaft wurde Herr van der Veldt wegen des Verkaufs von Brot, dessen Salzgehalt der belgischen Regelung nicht entsprochen habe, und wegen Verstosses gegen die Verpflichtung, auf dem Etikett der Bäckereierzeugnisse den spezifischen Namen oder die EWG-Nummer des Konservierungsstoffes im Sinne der Richtlinie anzugeben, vor das vorlegende Gericht geladen.

6. Kontrollen, die am 8. September und 9. November 1988 von der Lebensmittelaufsicht durchgeführt wurden und Proben verkaufter Erzeugnisse betrafen, hatten nämlich ergeben, daß das Brot Salz in der Menge von 2,11 % bis 2,17 % enthielt, während die belgische Regelung den Schwellenwert hierfür auf 2 % festsetzt. Ausserdem war auf der Verpackung angegeben, daß das streitige Produkt einen "Konservierungsstoff" enthielt, während dieselbe Regelung auch die Angabe des spezifischen Namens oder der EWG-Nummer (nämlich im vorliegenden Fall, nach den Erklärungen des Angeklagten des Ausgangsverfahrens, "Propionsäure" oder "E 280") vorschreibt.

7. Im Mitgliedstaat der Herstellung legt die Regelung aber den Grenzwert für den Salzgehalt des Brotes auf 2,5 % fest und lässt hinsichtlich der Zutaten die Bezeichnung der Klasse, nämlich "Konservierungsstoff", zu.

8. Vor dem nationalen Gericht machte Herr van der Veldt die Unvereinbarkeit der belgischen Norm mit den Gemeinschaftsbestimmungen über den freien Warenverkehr geltend.

9. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht von Ihnen wissen, ob eine Regelung, die den Verkauf von Brot verbietet, dessen Salzgehalt in der Trockenmasse höher als 2 % ist, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung im Sinne des Artikels 30 darstellt.

10. Aus Ihrer ständigen Rechtsprechung ergibt sich, daß eine solche Regelung in den Anwendungsbereich dieses Artikels fällt, sofern sie nach dem bekannten Maßstab Ihres Urteils Dassonville(5)

"... geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern".

11. Zwar haben Sie sich in Ihrem Urteil Keck und Mithouard(6) veranlasst gesehen, die Tragweite dieser Formel einzuschränken durch den Ausschluß

"... nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, ... sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren"(7).

12. Jedoch haben Sie, wobei Sie auf der Linie Ihrer Rechtsprechung geblieben sind, die ich als "traditionell" bezeichnen könnte, daran erinnert, daß

"... Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, daß Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Artikel 30 verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar[stellen], sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht"(8).

13. Bei Fehlen einer gemeinschaftlichen Harmonisierung erkennt Ihre Rechtsprechung zur Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen den Mitgliedstaaten die Befugnis zu, Vorschriften in diesem Bereich zu erlassen(9), soweit sie nicht geeignet sind,

"... zu einer Diskriminierung importierter Erzeugnisse [zu] führen oder die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten [zu] behindern"(10).

14. Sie haben im Urteil Kelderman ausgeführt:

"Die Ausdehnung einer Regelung, nach der ein bestimmter Gehalt an Trockenmasse vorgeschrieben ist, auf eingeführte Erzeugnisse kann in dem betreffenden Mitgliedstaat das Inverkehrbringen von Brot, das aus anderen Mitgliedstaaten stammt, ausschließen. Sie kann es erforderlich machen, Brot je nach seinem Bestimmungsland unterschiedlich herzustellen, und so den Verkehr von Brot, das im Ursprungsmitgliedstaat rechtmässig hergestellt wurde, behindern, wenn in diesem Staat nicht die gleichen Vorschriften für die Herstellung gelten."(11)

Und Sie haben daraus den Schluß gezogen, daß eine solche Regelung geeignet ist, den Handel zu behindern.

15. Dieselbe Lösung drängt sich hier auf. Die betreffende Regelung untersagt das Inverkehrbringen von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat uneingeschränkt, soweit diese nicht in Übereinstimmung mit den vom Einfuhrmitgliedstaat erlassenen Vorschriften hergestellt worden sind. Sie fällt infolgedessen in den Anwendungsbereich des Artikels 30.

16. Wenden wir uns daher der zweiten Frage zu, die sich mit der möglichen Rechtfertigung einer solchen Regelung durch die öffentliche Gesundheit befasst.

17. Es ist daran zu erinnern, daß Ihre Rechtsprechung den Rückgriff auf Artikel 36 des Vertrages erst nach einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets ausschließt, so wie Sie es übrigens im Urteil Tedeschi(12) aufgezeigt haben:

"Wenn in Anwendung des Artikels 100 EWG-Vertrag Richtlinien der Gemeinschaft die Harmonisierung der zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit von Tieren und Menschen notwendigen Maßnahmen vorsehen und gemeinschaftliche Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung regeln, ist der Rückgriff auf Artikel 36 nicht mehr gerechtfertigt, und der von der Harmonisierungsrichtlinie gezogene Rahmen ist nunmehr maßgeblich für die Durchführung der geeigneten Kontrollen und den Erlaß von Schutzmaßnahmen." (13)

18. Wir befinden uns gerade in einem Bereich, der beim gegenwärtigen Stand keiner Harmonisierung unterliegt, so daß auf diesem Gebiet das anwendbare Gemeinschaftsrecht seit dem vorerwähnten Urteil Kelderman unverändert geblieben ist, in dem Sie darauf hingewiesen haben, daß

"... es in Ermangelung einer gemeinschaftlichen oder harmonisierten Regelung der Herstellung und des Inverkehrbringens von Brot Sache der Mitgliedstaaten ist, alle die Zusammensetzung, die Herstellung und das Inverkehrbringen dieses Nahrungsmittels betreffenden Vorschriften für ihr Hoheitsgebiet zu erlassen"(14).

19. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob eine solche Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung im Hinblick auf das Kriterium der Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit auf der Grundlage einer der in Artikel 36 aufgeführten Ausnahmen oder, da es sich um eine unterschiedslos anwendbare Regelung handelt, durch eines der von Ihnen gemäß Artikel 30 anerkannten zwingenden Erfordernisse gerechtfertigt werden kann.

20. Im Urteil Debus(15) haben Sie im Zusammenhang mit einer nichtdiskriminierenden Regelung geprüft, ob die nationale Regelung

"... zum Schutz der menschlichen Gesundheit nach Artikel 36 EWG-Vertrag gerechtfertigt sein kann"(16).

21. Ich möchte betonen, daß die Befugnis der Mitgliedstaaten, sich auf die in diesem Artikel enthaltenen Gründe zu berufen, nicht schrankenlos ist, da diese Vorschrift nach Ihrem Urteil Kommission/Griechenland(17)

"... eine eng auszulegende Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft enthält, der zu den wesentlichen Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes gehört"(18).

22. Diese einschränkende Auslegung hat Sie veranlasst, den Inhalt und die Tragweite der in Artikel 36 aufgeführten Ausnahmen zu verdeutlichen.

23. Zunächst haben Sie im Urteil De Peijper(19) darauf hingewiesen, daß die Einfuhrbeschränkung

"... mit dem Vertrag nur vereinbar ist, soweit sie für einen wirksamen Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen notwendig ist"(20),

und

"[daß eine] nationale Regelung oder Praxis ... daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 36 [fällt], wenn die Gesundheit oder das Leben von Menschen genauso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken"(21).

24. Ausserdem sind Sie, da es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs handelt, der Ansicht, daß

"es Sache der nationalen Stellen [ist], in jedem Einzelfall darzutun, daß ihre Regelung erforderlich ist, um die in Artikel 36 EWG-Vertrag genannten Interessen wirksam zu schützen, insbesondere, daß der Vertrieb des in Frage stehenden Erzeugnisses eine ernste Gefahr für die Gesundheit darstellt"(22).

25. Nunmehr ist zu prüfen, ob eine nationale Regelung, die das Inverkehrbringen von Brot, dessen Salzgehalt in der Trockenmasse 2 % übersteigt, verbietet, selbst wenn es in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, diesen Kriterien entspricht.

26. Es mag zwar überraschend erscheinen, wenn diese Regelung im Hinblick auf das Kriterium der Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im Rahmen einer Vorabentscheidungsfrage geprüft wird, aber genauso sind Sie im Urteil Debus(23) vorgegangen, obwohl Ihr Generalanwalt in seinen Schlussanträgen die Ansicht vertrat, daß es sich um eine dem vorlegenden Gericht zustehende Beurteilung handele.

27. In dem Fall, der zu diesem Urteil führte, hatte das italienische Recht das Inverkehrbringen von Bier untersagt, das eine bestimmte Menge Schwefeldioxyd enthielt. Sie haben ausgeführt, daß

"... die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag dahin auszulegen sind, daß sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Bier, das im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr gebracht worden ist, nicht in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es mehr als 20 mg Schwefeldioxyd pro Liter enthält"(24).

28. Zwar hatte in dieser Rechtssache die Italienische Republik ihre Regelung verteidigt, während im vorliegenden Fall das Königreich Belgien davon abgesehen hat, schriftliche Erklärungen abzugeben oder sich an der mündlichen Verhandlung zu beteiligen. Jedoch sind die Argumente, die zur Rechtfertigung der streitigen Regelung geltend gemacht werden, in dem Schriftsatz des Angeklagten des Ausgangsverfahrens wiedergegeben, was Ihnen erlaubt, dem vorlegenden Gericht eine nützliche Antwort zu geben.

29. Ich möchte es ganz klar sagen. Ich habe nicht den Eindruck, daß die Gründe, die das Gesundheitsministerium in seinem Schreiben vom 6. August 1990 an die Staatsanwaltschaft Gent geltend gemacht hat, wie sie in den Erklärungen des Angeklagten des Ausgangsverfahrens wörtlich wiedergegeben sind, ein derartiges Verbot rechtfertigen können.

30. Man kann darin nämlich lesen:

"Würde man die niederländische Norm zugrunde legen, so würde die tägliche Zufuhr 3,1 g betragen und sich damit für die Durchschnittsbevölkerung, also ohne um 0,6 g Salz pro Tag erhöhen. Die für die Gesundheitspolitik zuständigen belgischen Behörden sind der Meinung, daß die niederländischen Normen zu hoch sind."(25)

31. Es werden also nur allgemeine Überlegungen angestellt, und die nationale Behörde weist nicht tatsächlich irgendeine Gefahr für die öffentliche Gesundheit nach, die sich aus einer Erhöhung des Salzverbrauchs in diesem Ausmaß ergeben würde.

32. Zwar haben Sie im Urteil Melkunie(26) eine mögliche Gefahr für die Verbraucher als Rechtfertigung für den Erlaß einer den Handelsverkehr einschränkenden Regelung anerkannt, da Sie die Auffassung vertreten haben, daß

"... eine einzelstaatliche Regelung, die darauf abzielt sicherzustellen, daß sich in dem fraglichen Milcherzeugnis zum Zeitpunkt seines Verzehrs keine Keime in einer lediglich die Gesundheit einiger besonders empfindlicher Verbraucher gefährdenden Zahl befinden, als mit den Erfordernissen des Artikels 36 vereinbar anzusehen [ist]"(27).

33. Jedoch ist das mögliche Risiko nicht anhand allgemeiner Überlegungen, sondern auf der Grundlage von sachdienlichen wissenschaftlichen Untersuchungen zu beurteilen und, wie sie in dem als "Reinheitsgebot für Bier" bezeichneten Urteil Kommission/Deutschland(28) betont haben,

"... insbesondere ... [unter Berücksichtigung der] Arbeiten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft und der Codex-alimentarius-Kommission der FAO und der Weltgesundheitsorganisation"(29).

34. Fehlt eine ausreichend nachgewiesene Gefahr für die öffentliche Gesundheit, so muß eine Regelung, wie sie vom vorlegenden Gericht beschrieben wird, nach meinem Dafürhalten als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Beschränkungen angesehen werden, die nicht nach Artikel 36 gerechtfertigt werden kann.

35. Die ersten beiden Fragen müssen daher meiner Auffassung nach folgendermassen beantwortet werden: Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die das Inverkehrbringen von Brot und anderen Bäckereierzeugnissen, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, in dem sie rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, verbieten, wenn ihr Salzgehalt in der Trockenmasse höher als 2 % ist.

36. Damit ist die dritte Frage zu erörtern, die sich mit der Bedeutung bestimmter Vorschriften der Richtlinie befasst.

37. Erinnern wir uns an den Kontext, der zu der Frage des vorlegenden Gerichts geführt hat. Bei der Probenahme von Bäckereierzeugnissen durch die Lebensmittelaufsicht Gent soll eine unzureichende Etikettierung festgestellt worden sein, soweit auf der Verpackung der streitigen Erzeugnisse nur die Angabe "Konservierungsstoff" aufgeführt gewesen sei, ohne daß auf den spezifischen Namen oder die EWG-Nummer der verwendeten Zutat Bezug genommen worden sei, wie es die betreffende Regelung verlange. Das niederländische Recht schreibe nämlich nur die Angabe des Namens der Klasse, im vorliegenden Fall also "Konservierungsstoff", vor.

38. Nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie

"... müssen Zutaten, die zu einer der in Anhang II aufgeführten Klassen gehören, mit dem Namen dieser Klasse bezeichnet werden, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat".

39. Anhang II bezieht sich gerade auf die Konservierungsstoffe, und Artikel 22 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich bestimmt im wesentlichen, daß das Inverkehrbringen jedes der Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnisses untersagt werden muß.

40. Jedoch hat diese Richtlinie, die nur eine vorläufige Harmonisierung(30) bis zum Erlaß einer erschöpfenden Regelung darstellt, den Mitgliedstaaten eine ausdrücklich in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehene Wahlmöglichkeit belassen; dieser bestimmt:

"In Abweichung von Artikel 22 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich brauchen die Mitgliedstaaten die Bestimmungen nicht zwingend vorzuschreiben, die folgendes betreffen:

a) die in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich vorgesehene Angabe des spezifischen Namens oder der EWG-Nummer der Zutaten, die zu einer der in Anhang II aufgeführten Klassen gehören ..."

41. Tatsächlich mussten die Mitgliedstaaten die Etikettierung in der in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b festgelegten Form erst ab 20. Juni 1992 zwingend vorschreiben, da die Richtlinie 79/112 durch die Richtlinie 89/395/EWG(31) geändert wurde, die Artikel 23 aufgehoben und in ihrem Artikel 2 ab diesem Zeitpunkt die vorerwähnte Wahlmöglichkeit beseitigt hat(32).

42. Daher hatte ein Mitgliedstaat bis zum 20. Juni 1992 das Recht, in diesem Bereich eine Regelung beizubehalten, die nur die Angabe der Bezeichnung "Konservierungsstoff" verlangte.

43. War der Einfuhrstaat, der solche Angaben vorschrieb, berechtigt, das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses aus einem anderen Mitgliedstaat, der diese Angaben nicht zwingend vorschrieb, zu verbieten?

44. Ich möchte daran erinnern, daß die Verpflichtung, bestimmte Angaben auf einem Erzeugnis aufzuführen, dadurch, daß sie gegebenenfalls den Hersteller oder Importeur zur Änderung der Aufmachung des Erzeugnisses zwingt, das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses in anderen Mitgliedstaaten kostspieliger machen und demzufolge den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr beeinträchtigen kann.

45. Sie haben im Urteil Fietje(33) entschieden, daß

"[z]war ... die Ausdehnung der Verpflichtung zur Verwendung einer bestimmten Bezeichnung auf dem Etikett auf die eingeführten Erzeugnisse die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten stammender oder sich in diesen Staaten im freien Verkehr befindlicher Erzeugnisse in den betreffenden Mitgliedstaat nicht absolut aus[schließt]; sie kann aber deren Vermarktung, vor allem im Falle der Paralleleinfuhr, erschweren"(34).

46. Zwar

"... ist der Rückgriff auf Artikel 36 nur dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn in Anwendung des Artikels 100 Richtlinien der Gemeinschaft die vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsordnung vorsehen"(35),

aber im vorliegenden Fall war, wie ich gesagt habe, die Harmonisierung damals nur unvollständig.

47. Da die betreffende Maßnahme unterschiedslos auf nationale und auf eingeführte Erzeugnisse anwendbar ist, ist zu prüfen, ob diese Verpflichtung, auf der Verpackung der verkauften Erzeugnisse den Namen der Klasse, gefolgt vom spezifischen Namen oder der EWG-Nummer der Zutat zu diesen Erzeugnissen, anzugeben, durch eines der in Artikel 36 genannten Ziele oder durch eines der zwingenden Erfordernisse gerechtfertigt werden kann.

48. Diese Frage ist sowohl von der Kommission als auch vom Angeklagten des Ausgangsverfahrens insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes, also im Rahmen der zwingenden Erfordernisse, erörtert worden, wobei beide die Auffassung vertreten haben, daß die Angabe des Namens der Klasse einen ausreichenden Schutz gewährleiste.

49. Während der Standpunkt des Angeklagten des Ausgangsverfahrens leicht zu verstehen ist, überrascht der der Kommission einigermassen, da der vom Rat erlassene Text in diesem Punkt dem Vorschlag entspricht, den sie selbst dem Rat vorgelegt hatte(36).

50. Ausserdem haben Sie entschieden, daß

"[das] Verbot von mengenmässigen Beschränkungen sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung ... nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane [gilt]"(37).

51. So muß mangels einer Rechtfertigung eine Maßnahme wie die Etikettierung, auch wenn sie durch eine Richtlinie vorgeschrieben worden ist, gleichwohl den Anforderungen des Artikels 30 entsprechen. Wir haben aber gesehen, daß die Angabe des Namens der Klasse, gefolgt vom spezifischen Namen oder von der EWG-Nummer, seit dem 20. Juni 1992 in allen Mitgliedstaaten zwingend vorgeschrieben ist.

52. Die Bedeutung der Richtlinien mit Wahlmöglichkeit ist bereits im Urteil Denkavit vom 20. Juni 1991(38) geprüft worden, das zwar nicht die hier in Rede stehende Richtlinie betraf, aber in einem ganz verwandten Zusammenhang ergangen ist.

53. Ich möchte die wesentlichen Umstände jener Rechtssache ins Gedächtnis rufen. Die Firma Denkavit hatte aus den Niederlanden Futtermittel einführen wollen, ohne die aus der deutschen Regelung folgende Verpflichtung zu beachten, auf der Verpackung den Prozentsatz aller verwendeten Zutaten in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. Die niederländische Regelung schrieb eine derartige Angabe nicht vor. Die auf den Sachverhalt dieses Rechtsstreits anwendbare Richtlinie 79/373/EWG, insbesondere ihr Artikel 5, gestattete diese Angabe ° sogenannte halboffene Deklaration °, ohne sie jedoch vorzuschreiben.

54. Auf die Frage nach der Vereinbarkeit einer solchen Deklaration mit den Bestimmungen des Vertrages haben Sie anerkannt, daß diese in der deutschen Regelung begründete Verpflichtung dem Schutz der Gesundheit ebenso wie dem Verbraucherschutz und der Lauterkeit des Handelsverkehrs diene, nachdem Sie im übrigen darauf hingewiesen hatten, daß eine spätere Richtlinie diese Verpflichtung ab 22. Januar 1992 in allen Mitgliedstaaten zwingend vorschreibe.

55. Diese Erwägungen können auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden.

56. Ich möchte dazu bemerken, daß die von Anhang II erfassten Zutaten nicht Erzeugnissen gleichgesetzt werden können, deren Unschädlichkeit erwiesen ist. Dies trifft um so mehr zu, als bereits die Richtlinie 64/54/EWG(39) in ihrem Artikel 9 vorschrieb, daß bestimmte konservierende Stoffe "... zur Verwendung in Lebensmitteln ... nur in Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf denen ... vermerkt ist ... b) die in der Anlage angegebene Nummer und Bezeichnung der konservierenden Stoffe ..." (darunter Propionsäure).

57. Somit steht das Erfordernis, auf der Verpackung von Lebensmitteln zusätzlich zum Namen der Klasse den spezifischen Namen oder die EWG-Nummer anzugeben, nicht ausser Verhältnis zu dem mit einer Regelung, die dem Verbraucherschutz dient, verfolgten Ziel, insbesondere wenn man die Vielzahl der konservierenden Stoffe berücksichtigt, die diesen Erzeugnissen zugesetzt werden können. Die Beteiligten müssen die Möglichkeit haben, sich über alle verwendeten Konservierungsstoffe genau zu informieren, so daß sich die blosse Angabe der Klassenbezeichnung "Konservierungsstoff" als unzureichend erweist.

58. Die Kommission ist im übrigen von einem Mitglied des Europäischen Parlaments zur Notwendigkeit des Schutzes der Verbraucher befragt worden, "[deren Interesse] an natürlichen und gesunden Erzeugnissen ... ständig zu[nimmt]".

59. In seiner Antwort auf diese Frage hat Herr Bangemann folgendes ausgeführt:

"Die Richtlinie 79/112/EWG des Rates ... über die Etikettierung von Lebensmitteln, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/72/EWG ..., insbesondere die Artikel 3 und 6, schreiben zwingend vor, daß die Etikettierung von Lebensmitteln ein Verzeichnis der Zutaten enthält.

Das Verzeichnis der Zutaten umfasst eine Aufzählung aller in dem Lebensmittel enthaltenen Zutaten einschließlich der Zusatzstoffe. Unter diesen Voraussetzungen kann der informierte Verbraucher bewusst auswählen."(40)

60. Wie Sie im vorerwähnten Urteil Denkavit vom 20. Juni 1991 ausgeführt haben,

"[steht es fest], daß die Etikettierung ... [einen] der leichtesten Eingriffe in den freien Verkehr mit diesen Erzeugnissen in der Gemeinschaft darstellt"(41).

61. Zwei Bemerkungen zum Abschluß.

62. Artikel 100a Absatz 3 des Vertrages, der durch die Einheitliche Europäische Akte eingefügt wurde, verpflichtet die Kommission, bei ihren Vorschlägen in diesem Bereich von einem "hohen Schutzniveau" auszugehen, was erfordert, daß die Etikettierung, um ein solches Ziel zu erreichen, vollständig ist.

63. Schließlich hat die Richtlinie die Schwierigkeiten nicht verschärft, die sich aus der Unterschiedlichkeit der nationalen Rechtsvorschriften ergeben. Ganz im Gegenteil, die Harmonisierung hat sich im wesentlichen nicht auf den Grundsatz, sondern auf die durch die Gemeinschaftsnorm festgelegte Genauigkeit der ° allgemeinen und/oder spezifischen ° Bezeichnungen bezogen, wobei diese letzte Frage, wenigstens bis zum 20. Juni 1992, dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen worden ist. Demzufolge muß sich der Wirtschaftsteilnehmer seit dem Inkrafttreten der Richtlinie von 1978 nicht mehr an alle im Bereich der Etikettierung von den Einfuhrstaaten vorgeschriebenen Anforderungen halten. Für eine ungehinderte Ausfuhr wird es ausreichen, wenn er auf der Verpackung seiner Erzeugnisse nur die durch die Gemeinschaftsregelung festgelegten Zutaten angibt.

64. Ich schlage Ihnen deshalb vor, für Recht zu erkennen:

1) Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die das Inverkehrbringen von Brot und anderen Bäckereierzeugnissen, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, in dem sie rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, verbieten, wenn ihr Salzgehalt in der Trockenmasse höher als 2 % ist.

2) Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auferlegte Verpflichtung, auf der Verpackung von Lebensmitteln den Namen der Klasse ihrer Zutaten, gefolgt von ihrem spezifischen Namen oder ihrer EWG-Nummer, anzugeben, wird durch die Erfordernisse des Verbraucherschutzes im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag gerechtfertigt.

(*) Originalsprache: Französisch.

(1) - ABl. 1979, L 33, S. 1.

(2) - Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Slg. 1993, I-393). Siehe auch Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92 (Banchero, Slg. 1993, I-1085) und vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92 (Monin Automobiles, Slg. 1993, I-2049).

(3) - Urteil vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-316/93 (Slg. 1994, I-763).

(4) - Randnr. 13.

(5) - Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Slg. 1974, 837, Randnr. 5).

(6) - Urteil vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Slg. 1993, I-6097).

(7) - Randnr. 16.

(8) - Randnr. 15, Hervorhebung von mir.

(9) - In diesem Sinne das sogenannte Cassis de Dijon -Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe, Slg. 1979, 649, Randnr. 8).

(10) - Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 237/82 (Jongeneel Kaas, Slg. 1984, 483, Randnr. 13).

(11) - Urteil vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 130/80 (Slg. 1981, 527, Randnr. 7); siehe auch Urteil vom 17. März 1983 in der Rechtssache 94/82 (De Kikvorsch, Slg. 1983, 947, Randnr. 8).

(12) - Urteil vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77 (Slg. 1977, 1555). In diesem Sinne auch Urteile vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 35/76 (Simmenthal, Slg. 1976, 1871, Randnr. 36) und vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78 (Denkavit, Slg. 1979, 3369, Randnr. 14).

(13) - Randnr. 35.

(14) - Randnr. 5.

(15) - Urteil vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-13/91 und C-113/91 (Slg. 1992, I-3617).

(16) - Randnr. 12. In diesem Sinne auch Urteil vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-196/89 (Nespoli und Crippa, Slg. 1990, I-3647, Randnr. 14).

(17) - Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-205/89 (Slg. 1991, I-1361).

(18) - Randnr. 9.

(19) - Urteil vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (Slg. 1976, 613). Siehe auch Urteile vom 13. März 1986 in der Rechtssache 54/85 (Mirepoix, Slg. 1986, 1067, Randnr. 13) und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90 (Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnr. 11).

(20) - Randnr. 16.

(21) - Randnr. 17.

(22) - Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 40).

(23) - Urteil C-13/91 und C-113/91, a. a. O. Siehe auch zuletzt Urteil vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92 (Clinique und Estée Lauder, Slg. 1994, I-317).

(24) - Randnr. 30 und Tenor.

(25) - S. 14 der französischen Übersetzung der Erklärungen des Angeklagten des Ausgangsverfahrens.

(26) - Urteil vom 6. Juni 1984 in der Rechtssache 97/83 (Slg. 1984, 2367).

(27) - Randnr. 18, am Ende.

(28) - Urteil vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84 (Slg. 1987, 1227).

(29) - Randnr. 52.

(30) - Siehe insbesondere die achte Begründungserwägung.

(31) - Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 186, S. 17).

(32) - Der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, daß die Richtlinie 93/102/EG der Kommission vom 16. November 1993 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG die Liste der von Anhang II erfassten Erzeugnisse erweitert hat und das Inverkehrbringen nicht richtlinienkonformer Erzeugnisse ab 30. Juni 1996 untersagt (ABl. L 291, S. 14).

(33) - Urteil vom 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 27/80 (Slg. 1980, 3839); in diesem Sinne auch Urteil vom 17. März 1983, De Kikvorsch, oben Fußnote 11, Randnr. 10.

(34) - Randnr. 10.

(35) - Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-39/90 (Denkavit, Slg. 1991, I-3069, Randnr. 19).

(36) - Siehe Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1976, C 91, S. 3).

(37) - Urteil vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83 (Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 15), in der auf Artikel 34 EWG-Vertrag verwiesen wurde.

(38) - Siehe oben Fußnote 35.

(39) - Richtlinie des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. 1964, 12, S. 161).

(40) - Schriftliche Anfrage E-2673/93 (ABl. 1994, C 46, S. 57).

(41) - Randnr. 24.

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