Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61993CC0011

    Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 27. Januar 1994.
    Siemens Nixdorf Informationssysteme AG gegen Hauptzollamt Augsburg.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht München - Deutschland.
    Gemeinsamer Zolltarif - Farbmonitore - Eigene Funktion.
    Rechtssache C-11/93.

    Sammlung der Rechtsprechung 1994 I-01945

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1994:30

    61993C0011

    Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 27. Januar 1994. - SIEMENS NIXDORF INFORMATIONSSYSTEME AG GEGEN HAUPTZOLLAMT AUGSBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT MUENCHEN - DEUTSCHLAND. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - FARBMONITORE - EIGENE FUNKTION. - RECHTSSACHE C-11/93.

    Sammlung der Rechtsprechung 1994 Seite I-01945


    Schlußanträge des Generalanwalts


    ++++

    Herr Präsident,

    meine Herren Richter!

    1. Zwischen 1989 und Ende 1991 führte die Siemens Nixdorf Informationssysteme AG (nachstehend: Siemens Nixdorf) aus einem nicht näher genannten Drittstaat "Monitore für EDV-Anlagen ..., die für den Einsatz zur Text- und Grafikwiedergabe innerhalb automatischer datenverarbeitungs- und computerintegrierter Systeme bestimmt waren und nicht zur Wiederherstellung eines Bildes ausgehend von einem Videocompositsignal geeignet waren", nach Deutschland ein. Die deutschen Zollbehörden (Hauptzollamt Augsburg) wiesen die Waren der Position 8543 der Kombinierten Nomenklatur zu und erhoben einen Zoll von 7 % darauf. Siemens Nixdorf forderte die Einordnung der Waren unter die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur und dementsprechend die Erhebung eines Zolls von 4,9 %.

    2. Position 8543 umfasst "elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen". Position 8471 umfasst "automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen". Es ist unstreitig, daß nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1288/91 der Kommission vom 14. Mai 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur(1) die eingeführten Waren richtigerweise der Position 8471 zuzuweisen sind. Artikel 1 dieser Verordnung in Verbindung mit Nummer 2. der Tabelle im Anhang der Verordnung beseitigt jeden Zweifel, der früher insoweit möglicherweise vorhanden war.

    3. Der Streit zwischen den Parteien betrifft nur den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1288/91. Es geht um die Frage, ob die in diesem Zeitraum eingeführten Waren auch der Position 8471 zuzuweisen waren, so daß die Verordnung Nr. 1288/91 die Rechtslage nur klargestellt und nicht verändert hat.

    4. Nachdem das Hauptzollamt die Erstattung von Zollabgaben, die auf die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1288/91 eingeführten Waren erhoben worden waren, abgelehnt hatte, erhob Siemens Nixdorf Klage beim Finanzgericht München. Nach Ansicht dieses Gerichts hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur ab. Diese Anmerkung lautet folgendermassen:

    "Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl von jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Einheiten bestehen. Eine Einheit wird dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfuellt:

    a) sie muß an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können;

    b) sie muß ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt sein (sie muß also, sofern es sich nicht um eine Stromversorgungseinheit handelt, insbesondere in der Lage sein, Daten in einer Form - als Code oder als Signale - zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann).

    Solche Einheiten sind auch dann der Position 8471 zuzuweisen, wenn sie gesondert gestellt werden.

    Nicht zu Position 8471 gehören dagegen Maschinen mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden und mit ihr zusammenarbeiten. Derartige Maschinen sind der ihrer Funktion entsprechenden Position, oder, falls keine solche Position vorhanden ist, der dann zutreffenden Sammelposition zuzuweisen."

    5. Das Finanzgericht München hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 9. Dezember 1992 folgende Frage vorgelegt:

    War die Anmerkung 5 B letzter Absatz zu Kapitel 84 des Gemeinsamen Zolltarifs - Kombinierte Nomenklatur - vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1288/91 dahin auszulegen, daß Farbmonitore, die nur Signale von der Zentraleinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine empfangen und kein Farbbild, ausgehend von einem Video-Composite-Signal, wiedergeben können, keine "eigene Funktion" besitzen?

    6. Die Kombinierte Nomenklatur zum Gemeinsamen Zolltarif ist im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(2) enthalten. Nach Artikel 12 dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission jedes Jahr in Form einer Verordnung "die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmässigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben". In dem Zeitraum, in dem die streitigen Einfuhren stattfanden, war die anzuwendende Kombinierte Nomenklatur in folgenden Kommissionsverordnungen enthalten: Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 vom 21. September 1988(3), Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 vom 2. August 1989(4) und Verordnung (EWG) Nr. 2472/90 vom 31. Juli 1990(5). Während des maßgeblichen Zeitraums wurde der Wortlaut der Positionen 8471 und 8543 nicht geändert. Er blieb wie vorstehend unter 2. beschrieben bestehen.

    7. Schriftliche Erklärungen wurden von Siemens Nixdorf und von der Kommission eingereicht, die hinsichtlich der Tarifierung von Waren der streitigen Art weitgehend übereinstimmen.

    8. Nach Ansicht von Siemens Nixdorf war Position 8471 auch schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1288/91 anwendbar. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des letzten Absatzes der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur. Dieser Absatz schließe die Einreihung von Monitoren der fraglichen Art in die Position 8471 nicht aus, da sie keine eigene Funktion besässen. Solche Monitore könnten nur als Teil eines Datenverarbeitungssystems verwendet werden. Sie seien darüber hinaus wesentlicher Teil der meisten Personal-Computer, die sich ohne einen derartigen Monitor überhaupt nicht praxisgerecht betreiben ließen. Die fraglichen Monitore seien für den Empfang von Fernsehprogrammen oder zur Wiedergabe von Videokassetten ungeeignet.

    9. Siemens Nixdorf will die Verordnung Nr. 1288/91 nicht rückwirkend anwenden, sondern sieht ihren Erlaß vielmehr als Beweis dafür an, daß die Position 8471 von Anfang an richtig gewesen sei.

    10. Die Kommission meint, daß Einreihungsverordnungen wie die Verordnung Nr. 1288/91 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine rückwirkende Kraft entfalteten. Sie verweist dazu auf die Rechtssache Biegi/Hauptzollamt Bochum(6). Nach Ansicht der Kommission muß es aber möglich sein, die Verordnung Nr. 1288/91 so zu verstehen, daß sie die vor ihrem Erlaß bestehende Rechtslage nur bestätigt habe. Sie verweist auf die Feststellung im Anhang der Verordnung Nr. 1288/91: "Einreihung gemäß ... der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84". Das vorlegende Gericht halte aber die Verordnung Nr. 1288/91 für unmaßgeblich und habe deshalb eine Frage nach der Auslegung der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 gestellt. Die Kommission konzentriert sich dementsprechend auf die Auslegung dieser Anmerkung.

    11. Nach Ansicht der Kommission geben die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Harmonisiertes System) eine Auslegungshilfe zu Anmerkung 5 B zu Kapitel 84. Die Kommission verweist auf Abschnitt E der allgemeinen Erläuterungen zu Kapitel 84 und auf die Abschnitte I (A) und (D) der Erläuterungen zu Position 8471. Abschnitt E lautet folgendermassen:

    "E) Maschinen mit eigener (nicht die Datenverarbeitung betreffender) Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden und mit ihr zusammenarbeiten

    (...)

    Nach den Bestimmungen des letzten Absatzes der Anm. 5 zu Kapitel 84 sind bei einer Maschine mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die - angeschlossen an eine solche Maschine - mit ihr zusammenarbeitet, folgende Einreihungsgrundsätze zu beachten:

    1. Maschinen, in die zwar eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist, die aber (insgesamt) eine eigene, andere Funktion als die Datenverarbeitung ausüben, sind nicht der Pos. 84.71 zuzuweisen, sondern der ihrer Funktion entsprechenden Position, oder, falls keine solche Position vorhanden ist, der dann zutreffenden Sammelposition.

    2. Maschinen, die zwar - angeschlossen an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine - mit dieser zusammenarbeiten, aber (insgesamt) eine eigene, andere Funktion als die Datenverarbeitung ausüben, sind wie folgt einzureihen:

    Die automatische Datenverarbeitungsmaschine ist für sich allein der Pos. 84.71 zuzuweisen. Die anderen Maschinen sind der ihrer Funktion entsprechenden Position zuzuordnen ..."

    12. In Abschnitt I (A) der Erläuterungen zu Position 8471 heisst es im einschlägigen Teil:

    "Digitale Datenverarbeitungsmaschinen bestehen meistens aus mehreren aneinander angeschlossenen Einheiten, die jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebracht sind. Sie bilden dann ein System.

    Ein vollständiges digitales Datenverarbeitungssystem muß mindestens umfassen:

    1) Eine Zentraleinheit, die in der Regel den Hauptspeicher, die arithmetischen und logischen Elemente und die Steuer- und Kontrollelemente enthält; in manchen Fällen sind jedoch diese Elemente in mehreren separaten Einheiten untergebracht.

    2) Eine Eingabeeinheit, welche die einzugebenden Daten empfängt und sie in Signale umwandelt, die von der Maschine verarbeitet werden können.

    3) Eine Ausgabeeinheit, welche die von der Maschine gelieferten Signale in eine verständliche Form (z. B. in geschriebene Texte oder in Grafiken oder Bildschirmanzeigen, usw.) umwandelt oder in codierte Daten für andere Verwendungszwecke (z. B. für die Verarbeitung oder die Steuerung, usw.).

    Zwei dieser Einheiten (z. B. die Eingabeeinheit und die Ausgabeeinheit) können zu einer einzigen Einheit zusammengefasst sein.

    Diese Systeme können Ein- und Ausgabeeinheiten zur Datenferneingabe oder -ausgabe, in Form von Datenendgeräten besitzen."

    13. In Abschnitt I (D) der Erläuterungen zur Position 8471 heisst es im einschlägigen Teil:

    "D. Gesondert gestellte Einheiten

    Zu dieser Position gehören auch die gesondert gestellten Einheiten, die als Bestandteile zu Datenverarbeitungssystemen gehören. Als solche Einheiten von Systemen sind die Einheiten anzusehen, die in den vorstehenden Abschnitten A. und B. als Teile der vollständigen Systeme bezeichnet werden.

    Neben den Zentraleinheiten und den Ein- und Ausgabeeinheiten können an derartigen Einheiten genannt werden:

    1) Zusätzliche Ein- und Ausgabeeinheiten (Lochkarten- und Lochstreifeneinheiten, Drucker, Kurvenschreiber, Datenendgeräte für die Datenein- und -ausgabe, usw.)."

    14. Die Kommission leitet aus diesen Bestimmungen ab, daß in einem eigenen Gehäuse untergebrachte Einheiten, die Bestandteile eines Datenverarbeitungssystems sind, der Position 8471 zuzuweisen seien, wenn sie aufgrund ihrer Bauart für jede andere Verwendung als die Zusammenarbeit mit einer Datenverarbeitungsanlage ungeeignet seien. Aus dem Vorlagebeschluß ergebe sich eindeutig, daß die von Siemens Nixdorf eingeführten Farbmonitore nur als integrierter Bestandteil eines Datenverarbeitungssystems Verwendung finden könnten.

    15. Die Kommission schlägt deshalb als Antwort auf die vorgelegte Frage vor, daß die Anmerkung 5 B letzter Absatz zu Kapitel 84 schon vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1288/91 dahin auszulegen gewesen sei, daß Farbmonitore, die nur Signale von der Zentraleinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine empfangen und kein Farbbild, ausgehend von einem Video-Composite-Signal, wiedergeben könnten, keine "eigene Funktion" besässen.

    16. Ich halte die von der Kommission vorgeschlagene Antwort ohne jeden Zweifel für richtig.

    17. Was zunächst die Erheblichkeit der Verordnung Nr. 1288/91 betrifft, so ergibt sich aus dem Fall Biegi(7) eindeutig, daß eine solche Verordnung keine rückwirkende Kraft entfalten kann. Der Erlaß der Verordnung Nr. 1288/91 lässt sich jedoch wie von Siemens Nixdorf und der Kommission vorgeschlagen als Beweis dafür ansehen, daß Waren der fraglichen Art von Anfang an richtigerweise der Position 8471 zuzuweisen waren. Nach Spalte 3 Absatz 3 des Anhangs der Verordnung erfolgt die Einreihung von Farbmonitoren, "die nur Signale von der Zentraleinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine empfangen können" und "nicht in der Lage [sind], ausgehend von einem Video-Composite-Signal, ein Farbbild wiederzugeben", "gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8471, 8471 92 und 8471 92 90". Dies spricht zweifellos dafür, daß die Verfasser der Verordnung davon ausgingen, daß Farbmonitore der fraglichen Art bereits nach den bestehenden Rechtsvorschriften in die Position 8471 einzureihen gewesen seien.

    18. Wir brauchen jedoch nicht lange bei der möglichen Erheblichkeit der Verordnung Nr. 1288/91 als einer Auslegungshilfe für die vor ihrem Erlaß bestehenden Rechtsvorschriften zu verweilen, da Farbmonitoren der fraglichen Art meines Erachtens offenkundig auch dann der Position 8471 zuzuweisen wären, wenn die Verordnung völlig ausser Betracht bliebe.

    19. Auch ohne die von der Kommission angeführten Erläuterungen lässt der Wortlaut der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur wenig Raum für Zweifel. Nach Anmerkung 5 B Absatz 1 können automatische Datenverarbeitungsmaschinen in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl von jeweils "in einem eigenen Gehäuse untergebrachten" Einheiten bestehen, die als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen werden, wenn sie an die Zentraleinheit angeschlossen werden können und ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt sind, also insbesondere in der Lage sind, Daten in einer Form - als Code oder als Signale - zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann. Aus diesem Wortlaut folgt bei zwanglosem Verständnis, daß die fraglichen Farbmonitore "in einem eigenen Gehäuse untergebrachte Einheiten" sind, die "an die Zentraleinheit angeschlossen werden können", "ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt sind" und "in der Lage sind, Daten in einer Form - als Code oder als Signale - zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann".

    20. Irgendwelche Zweifel aufgrund des Wortlauts der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 könnten höchstens auf dem letzten Absatz dieser Anmerkung beruhen, nach dem Maschinen mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden und mit ihr zusammenarbeiten, nicht zu Position 8471 gehören. Die Frage stellt sich, was unter "einer eigenen Funktion" genau zu verstehen ist. Ist damit eine Funktion gemeint, die ohne Bezug zur Datenverarbeitung ist, oder ist eine Funktion innerhalb dieses Bereichs eingeschlossen? Die Frage dürfte durch Abschnitt E der allgemeinen Erläuterungen zu Kapitel 84 in den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gelöst sein, die eine authentische Quelle für die Auslegung der Positionen der Kombinierten Nomenklatur sind(8). In dem genannten Abschnitt E wird klargestellt, daß eine Maschine, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die, angeschlossen an eine solche Maschine, mit ihr zusammenarbeitet, nur dann als mit einer eigenen Funktion ausgestattet anzusehen und damit nicht der Position 8471 zuzuweisen ist, wenn sie eine "andere Funktion als die Datenverarbeitung" ausübt. Ein Farbmonitor, der nach dem Wortlaut der Frage des vorlegenden Gerichts "nur Signale von der Zentraleinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine empfangen und kein Farbbild, ausgehend von einem Video-Composite-Signal, wiedergeben" kann, hat offenkundig keine andere Funktion als die Datenverarbeitung. Position 8471 ist somit die richtige Tarifposition.

    21. Dies wird durch eine andere Bestimmung der oben zitierten Erläuterungen bestätigt. Nach Abschnitt I (A) der Erläuterungen zu Kapitel 84 umfasst ein vollständiges digitales Datenverarbeitungssystem u. a. "eine Ausgabeeinheit, welche die von der Maschine gelieferten Signale in eine verständliche Form (z. B. in geschriebene Texte oder in Grafiken oder Bildschirmanzeigen, usw.) umwandelt". Die Farbmonitore, um die es im vorliegenden Fall geht, gelten als Ausgabeeinheiten, die die von der Maschine gelieferten Signale in eine verständliche Form umwandeln, nämlich in Bilder auf einem Bildschirm. Es ist interessant, daß in der vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen deutschen Fassung der Erläuterungen, die nicht als authentisch gilt(9), das Wort "displays" mit "Bildschirmanzeigen" wiedergegeben wird, was eindeutig die Wiedergabe einer Information auf einem Bildschirm voraussetzt.

    22. Jedenfalls ist anhand des Wortlauts der vorstehend wiedergegebenen Erläuterungen mehr als deutlich geworden, daß selbst vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1288/91 Farbmonitore der fraglichen Art keine eigene Funktion im Sinne der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur besassen und die richtige Tarifposition die Position 8471 war.

    Ergebnis

    23. Ich bin deshalb der Ansicht, daß die dem Gerichtshof vom Finanzgericht München vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten ist:

    Anmerkung 5 B letzter Absatz zu Kapitel 84 des Gemeinsamen Zolltarifs - Kombinierte Nomenklatur - war auch vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1288/91 der Kommission dahin auszulegen, daß Farbmonitore, die nur Signale von der Zentraleinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine empfangen und kein Farbbild, ausgehend von einem Video-Composite-Signal, wiedergeben können, keine eigene Funktion besitzen und der Position 8471 zuzuweisen waren.

    (*) Originalsprache: Englisch.

    (1) - ABl. 1991, L 122, S. 11.

    (2) - ABl. 1987, L 256, S. 1.

    (3) - ABl. 1988, L 298, S. 1.

    (4) - ABl. 1989, L 282, S. 1.

    (5) - ABl. 1990, L 247, S. 1.

    (6) - Rechtssache 158/78, Slg. 1979, 1103.

    (7) - Siehe vorstehend unter 10.

    (8) - Rechtssache 11/79 (Cleton/Inspecteur der Invörrechten en Accijnzen, Slg. 1979, 3069, Randnr. 9).

    (9) - Die offiziellen Sprachen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sind Englisch und Französisch.

    Top