Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61992CJ0387

Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1994.
Banco de Crédito Industrial SA, devenue Banco Exterior de España SA gegen Ayuntamiento de Valencia.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana - Spanien.
Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen - Abgabenbefreiung - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Staatliche Beihilfe.
Rechtssache C-387/92.

Sammlung der Rechtsprechung 1994 I-00877

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1994:100

61992J0387

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. MAERZ 1994. - BANCO DE CREDITO INDUSTRIAL SA, NUNMEHR BANCO EXTERIOR DE ESPANA SA, GEGEN AYUNTAMIENTO DE VALENCIA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL SUPERIOR DE JUSTICIA DE LA COMUNIDAD VALENCIANA - SPANIEN. - WETTBEWERB - OEFFENTLICHE UNTERNEHMEN - ABGABENBEFREIUNG - MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG - STAATLICHE BEIHILFE. - RECHTSSACHE C-387/92.

Sammlung der Rechtsprechung 1994 Seite I-00877


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Gewährung einer Abgabenbefreiung an bestimmte Unternehmen durch staatliche Stellen - Einbeziehung

(EWG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1)

2. Staatliche Beihilfen - Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen - Unterscheidung, die auch für Beihilfen gilt, die Unternehmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag gewährt werden - Folge - In Spanien vor dem Zeitpunkt des Beitritts eingeführte Beihilfe - Qualifizierung als bestehende Beihilfe

(EWG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 2, 92 und 93)

Leitsätze


1. Eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag.

2. Die in Artikel 93 EWG-Vertrag vorgenommene Unterscheidung zwischen bestehenden Beihilfen und neuen Beihilfen gilt auch für die staatlichen Beihilfen, die Unternehmen gewährt werden, die im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben. Wenn es sich bei einer solchen Beihilfe um eine bestehende Beihilfe handelt, kann sie folglich durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, unabhängig davon, ob sie gemäß Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag vom Verbot des Artikels 92 ausgenommen sein könnte.

Auf eine in Spanien vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zu den Europäischen Gemeinschaften eingeführte Beihilfe ist die Regelung über bestehende Beihilfen anzuwenden.

Entscheidungsgründe


1 Das Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien) hat mit Beschluß vom 24. Juni 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 86, 90 und 92 EWG-Vertrag sowie verschiedener Bestimmungen der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge vom 12. Juni 1985 (ABl. L 302, S. 23; im folgenden: Beitrittsakte) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Banco de Crédito Industrial SA, nunmehr Banco Exterior de España SA, und dem Ayuntamiento de Valencia (Stadtverwaltung von Valencia) wegen der Veranlagungen für den Impüsto Municipal de Radicación (Gemeindesteuer auf geschäftlich genutzte Grundstücke oder Räume) für die Haushaltsjahre 1983 bis 1986. Gegenstand dieser Steuer war der Gebrauch oder die Nutzung von im Stadtgebiet befindlichen Räumen jeder Art zu gewerblichen Zwecken und zur Ausübung selbständiger Tätigkeiten.

3 Vor dem Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana, bei dem er gegen diese Veranlagungen Klage erhoben hatte, machte der Banco de Crédito Industrial geltend, die Veranlagungen verstießen gegen Artikel 29 des Gesetzes Nr. 13/71 vom 19. Juni 1971 über die Organisation und Rechtsstellung des öffentlichen Kreditwesens (BÖ vom 21. Juni 1971), der folgenden Wortlaut hat: "Die öffentlichen Kreditinstitute sind von jeder Art von Abgaben des Staates, der Provinzen, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts befreit, sofern sie zu deren Abgabepflichtigen gehören."

4 Da der Ausgang des Rechtsstreits nach Ansicht des nationalen Gerichts von der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen abhängt, hat es dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt die Befreiung von jeder Art von Abgaben des Staates, der Provinzen, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Gesetz den öffentlichen Kreditinstituten zuerkannt wird, sofern sie zu deren Abgabepflichtigen gehören (Artikel 29 des Gesetzes Nr. 13/71 vom 19. Juni 1971 über die Organisation und Rechtsstellung des öffentlichen Kreditwesens), eine Verletzung des Grundsatzes des freien Wettbewerbs in Form des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmer dar?

Sind aus öffentlichen Mitteln gewährte Beihilfen jeder Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, als mit dem EWG-Vertrag unvereinbar anzusehen?

Werden durch diese Befreiung und konkret durch Artikel 29 des Gesetzes Nr. 13/71 vom 19. Juni 1971 über die Organisation und Rechtsstellung des öffentlichen Kreditwesens Artikel 90 und darüber hinaus die Artikel 7 und 85 bis 94 des am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Artikel 2, 9, 35 und 51 der am 12. Juni 1985 in Madrid und Lissabon unterzeichneten Akte über den Beitritt zum Vertrag in Verbindung mit den internen Rechtsvorschriften des spanischen Rechts verletzt?

5 Vor der Beantwortung dieser Fragen ist erstens festzustellen, daß der Banco de Crédito Industrial laut dem Vorlagebeschluß eine handelsrechtliche Aktiengesellschaft ist, an der der Staat über das Instituto de Crédito Oficial (ICO) mittelbar beteiligt ist. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist eine öffentliche Einrichtung, deren Kapital vom ICO gehalten wird und deren Rechtsstellung und Aufgaben u. a. in den Artikeln 6 und 87 der Ley General Presupüstaria (Haushaltsordnung) geregelt sind, eine staatliche Gesellschaft, die auf den von der Haushaltsordnung erfassten Gebieten nicht dem Handelsrecht unterworfen ist, da nach Artikel 6 Absatz 3 der Haushaltsordnung Einrichtungen (und nicht Gesellschaften) des öffentlichen Rechts in bezug auf das Jahresprogramm für ihre Tätigkeiten, Investitionen und Finanzierung dem öffentlichen Recht unterstuenden.

6 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß die Artikel 35 und 51 der Beitrittsakte, die zu dem Kapitel dieser Akte gehören, das die Übergangsmaßnahmen für Spanien im Bereich des freien Warenverkehrs betrifft, weder mit der Begründung des Vorlagebeschlusses noch mit dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in Zusammenhang stehen.

7 Drittens ist festzuhalten, daß nach den Artikeln 2 und 9 der Beitrittsakte die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften für die neuen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt des Beitritts an verbindlich sind und in diesen Staaten in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen und der Akte selbst gelten (Artikel 2), vorbehaltlich der vorübergehend geltenden, in der Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen (Artikel 9).

8 Wie die Stadtverwaltung von Valencia, die spanische Regierung und die Kommission zu Recht ausgeführt haben, folgt daraus, daß die Vorlagefragen für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Veranlagungen in bezug auf die Haushaltsjahre 1983, 1984 und 1985, die vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Europäischen Gemeinschaft lagen, unerheblich sind.

9 Viertens ist festzustellen, daß der tatsächliche und rechtliche Rahmen, in dem die gestellten Vorlagefragen nach dem Vorlagebeschluß und den von den Beteiligten eingereichten Erklärungen stehen, zeigt, daß der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt den Vorschriften des EWG-Vertrags über staatliche Beihilfen und nicht den Vorschriften über die Einhaltung der Wettbewerbsregeln durch die Unternehmen unterliegt.

10 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß mit den Vorlagefragen im wesentlichen geklärt werden soll, ob Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 92 EWG-Vertrag der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, durch die öffentlichen Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewährt wird.

11 Wie sich aus Artikel 90 EWG-Vertrag ergibt, erfasst Artikel 92 - mit dem alleinigen Vorbehalt in Artikel 90 Absatz 2 - sämtliche privaten und öffentlichen Unternehmen mit allen ihren Produktionszweigen (Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 18).

12 Artikel 92 EWG-Vertrag soll verhindern, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26).

13 Wie der Gerichtshof bereits im Rahmen des EGKS-Vertrags festgestellt hat (Urteil vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, 43), ist der Begriff der Beihilfe daher weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen.

14 Daraus folgt, daß eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag ist.

15 Soweit eine solche Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit im EWG-Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist.

16 Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 11) hat jedoch der EWG-Vertrag in seinem Artikel 93 der Kommission die fortlaufende Überprüfung der Beihilfen übertragen und geht somit davon aus, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof Sache der Kommission ist.

17 Diese Zuständigkeit der Kommission erstreckt sich auch auf staatliche Beihilfen, die den in Artikel 90 Absatz 2 genannten und insbesondere den von den Mitgliedstaaten mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen gewährt werden.

18 Daraus ergibt sich, daß die in Artikel 93 EWG-Vertrag vorgenommene Unterscheidung zwischen bestehenden Beihilfen und neuen Beihilfen auch für die staatlichen Beihilfen gilt, die Unternehmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 gewährt werden.

19 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beihilfe wurde durch ein Gesetz eingeführt, das vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften erlassen wurde. Sie stellt daher ebenso wie die Beihilfen, die in den ursprünglichen Mitgliedstaaten beim Inkrafttreten des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestanden, eine bestehende Beihilfe dar.

20 Eine bestehende Beihilfe kann aber durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 25).

21 Solange die Kommission nicht die Unvereinbarkeit einer bestehenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, braucht somit nicht geprüft zu werden, ob und in welchem Umfang diese Beihilfe gemäß Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag vom Verbot des Artikels 92 ausgenommen sein könnte.

22 Auf die Vorlagefragen ist deshalb zu antworten, daß eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat öffentlichen Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewährt, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag ist; wenn es sich bei einer solchen Beihilfe um eine bestehende Beihilfe handelt, kann sie durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat.

Kostenentscheidung


Kosten

23 Die Auslagen der spanischen und der griechischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien) mit Beschluß vom 24. Juni 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Eine Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat öffentlichen Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewährt, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag; wenn es sich bei einer solchen Beihilfe um eine bestehende Beihilfe handelt, kann sie durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat.

Top