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Document 61992CC0053

    Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 10. November 1993.
    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Begriff des relevanten Marktes.
    Rechtssache C-53/92 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 1994 I-00667

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1993:875

    61992C0053

    Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 10. November 1993. - HILTI AG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSMITTEL - WETTBEWERB - MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG - BEGRIFF DES RELEVANTEN MARKTES. - RECHTSSACHE C-53/92 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 1994 Seite I-00667


    Schlußanträge des Generalanwalts


    ++++

    Herr Präsident,

    meine Herren Richter!

    1. Bei der dem Gerichtshof hier vorliegenden Rechtssache handelt es sich um ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache Hilti/Kommission(1) (im folgenden: Urteil). Mit dem Urteil wurde die Klage der Firma Hilti auf Aufhebung einer Entscheidung der Kommission abgewiesen, mit der diese festgestellt hat, daß die Firma Hilti in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Bolzenschußgeräte und kompatible Bolzen und Kartuschenstreifen einnimmt und diese Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag mißbraucht hat(2). In der Entscheidung wurde gegen die Firma Hilti eine Geldbusse von 6 Millionen ECU verhängt und ihr aufgegeben, die ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen sofort abzustellen.

    2. Die Beschwerden bei der Kommission, die zur Einleitung des Verfahrens gegen die Firma Hilti führten, wurden von der Bauco (UK) Ltd und der Profix Distribution Ltd (die damals den Namen "Eurofix" trug) erhoben. Sowohl die Firma Bauco als auch die Firma Profix traten dem Rechtsstreit vor dem Gericht erster Instanz als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission bei. Beide hatten daher nach den Artikeln 114 und 115 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes das Recht, eine Beantwortung der Rechtsmittelschrift der Firma Hilti einzureichen. Von dieser Möglichkeit hat jedoch nur die Firma Bauco Gebrauch gemacht.

    3. Bei den von der Firma Hilti hergestellten Bolzenschußgeräten handelt es sich um ein technologisch fortschrittliches Mittel zur sicheren Befestigung in der Bauindustrie. Die Schußgeräte werden zusammen mit Kartuschenstreifen, Kartuschen und Bolzen als ein "Direktbefestigungssystem" verwendet, das die Bolzen nach Bedarf in verschiedene Materialien treibt; ein solches System kann jedoch nicht bei allen Materialien verwendet werden. Die Kartuschen enthalten bei diesem System den Explosivstoff; jeder Kartuschenstreifen besteht aus einer Reihe von Kartuschen, so daß das Schußgerät mehrfach verwendet werden kann, ohne daß Kartuschen nachgeladen werden müssen. Bolzen, die mit den von der Firma Hilti hergestellten Schußgeräten kompatibel sind, werden von anderen Firmen und von der Firma Hilti selbst hergestellt und vertrieben. Die Firmen Bauco und Profix sind zwei solche unabhängige Hersteller von Bolzen, die in Bolzenschußgeräten der Firma Hilti verwendet werden können. Wenn im folgenden von "Kartuschenstreifen" und "Bolzen" gesprochen wird, handelt es sich um Teile, die zur Verwendung in Bolzenschußgeräten der Firma Hilti bestimmt sind. Diese Teile werden in der Entscheidung der Kommission als "Treibladungen" bezeichnet.

    4. Artikel 86 Absatz 1 EWG-Vertrag lautet:

    "Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen."

    Das vorliegende Rechtsmittel beschränkt sich auf die Teile des Urteils des Gerichts erster Instanz, in denen die Feststellung der Kommission, daß die Firma Hilti eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt einnehme, bestätigt wurde. Für den Fall, daß sie eine solche Stellung einnahm, bestreitet die Firma Hilti somit nicht mehr, daß das von der Kommission in ihrer Entscheidung umschriebene Verhalten einen Mißbrauch darstellte. Sie bestreitet auch nicht mehr, daß das fragliche Verhalten den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt haben könnte.

    5. Das mißbräuchliche Verhalten bestand nach Ansicht der Kommission darin, daß die Firma Hilti ihre Marktmacht als Hersteller von Bolzenschußgeräten, Kartuschenstreifen und Bolzen dazu benutzte, unabhängige Bolzenhersteller am Zugang zum Markt für Bolzen und an dessen Durchdringung zu hindern oder deren Geschäft in anderer Weise zu schädigen. Ein solches Verhalten würde jedoch nur dann gegen Artikel 86 verstossen, wenn die Firma Hilti zumindest auf einem der fraglichen Märkte tatsächlich eine beherrschende Stellung einnahm.

    6. Um das Bestehen einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 feststellen zu können, bedarf es zunächst der Ermittlung des relevanten Marktes oder der relevanten Märkte, die beherrscht werden. Hierzu hat der Gerichtshof in Randnummer 32 des Urteils Continental Can(3) folgendes ausgeführt:

    "Für die Beurteilung der beherrschenden Stellung [der Klägerin] ... ist die Abgrenzung des betroffenen Marktes von wesentlicher Bedeutung, denn die Wettbewerbsmöglichkeiten lassen sich nur nach Maßgabe derjenigen Merkmale der fraglichen Erzeugnisse beurteilen, die sie zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders geeignet und mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Masse austauschbar erscheinen lassen."

    In eine solche Beurteilung ist überdies nicht nur das Spektrum relevanter Produkte (der "relevante Produktmarkt") einzubeziehen, sondern auch die geographische Ausdehnung des Marktes. Nach Ansicht der Firma Hilti ist die Entscheidung der Kommission im Hinblick auf die Ermittlung der relevanten Produktmärkte falsch, so daß sie sich nunmehr gegen die Teile des Urteils des Gerichts erster Instanz wendet, in denen die von der Kommission vorgenommene Bestimmung dieser Märkte bestätigt wurde. Die Firma Hilti wendet sich dagegen nicht mehr gegen die von der Kommission vorgenommene Bestimmung des relevanten geographischen Marktes.

    7. Die Kommission ermittelte in ihrer Entscheidung drei verschiedene relevante Produktmärkte, in denen sie die Stellung der Firma Hilti als beherrschend ansah: den Markt für Bolzenschußgeräte und die Märkte für Kartuschenstreifen und für Bolzen, die in den Schußgeräten verwendet werden. Nach Randnummer 74 der Entscheidung mißbrauchte die Firma Hilti ihre beherrschende Stellung auf diesen Märkten, um wirksamen Wettbewerb durch Neulinge auf dem Bolzenmarkt zu verhindern.

    8. Die Abgrenzung eines relevanten Produktmarkts zur Prüfung des Vorliegens einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag ist ein schwieriger Vorgang, der sowohl die Ermittlung von Tatsachen als auch die Beurteilung dieser Tatsachen anhand wirtschaftlicher Grundsätze und rechtlicher Kriterien umfasst(4). Bei einem Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz gemäß Artikel 168a Absatz 1 EWG-Vertrag ist der Gerichtshof natürlich auf die Beurteilung von Rechtsfragen beschränkt. Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes lautet:

    "Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden."

    9. Auch wenn diese Beschränkung zweifellos für alle beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel gegen Urteile des Gerichts erster Instanz gilt, können bei Rechtsmitteln in Wettbewerbssachen, denen Entscheidungen der Kommission zugrunde liegen, in denen Verstösse gegen die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag festgestellt wurden, besondere Faktoren eine Rolle spielen(5). Insbesondere hatte in solchen Rechtssachen das Gericht erster Instanz selbst die Aufgabe, die Rechtmässigkeit einer Entscheidung der Kommission zu überprüfen, die auf tatsächliche Feststellungen einerseits und auf eine unter Umständen umfangreiche wirtschaftliche Beurteilung andererseits gestützt war. Die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen nach der Abgrenzung des relevanten Marktes und dem Bestehen einer beherrschenden Stellung auf diesem Markt erfordern die Anwendung von Kriterien, die unter Wirtschaftswissenschaftlern umstritten sein können. Die gerichtliche Überprüfung solcher Fragen ist weniger umfassend als bei reinen Tatsachenfragen; das Gericht erster Instanz kann stets prüfen, ob die Tatsachen zutreffen, auf die sich die Kommission gestützt hat, während seine Prüfung der wirtschaftlichen Beurteilungen in der Regel darauf beschränkt ist, ob der Kommission eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts oder ein Ermessensmißbrauch unterlaufen ist(6). Wie später im einzelnen dargelegt wird, stellt sich dann die Frage, inwieweit die Beurteilung des Sachverhalts durch das Gericht erster Instanz wiederum vom Gerichtshof überprüft werden kann(7).

    10. Die derzeitige Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz für Wettbewerbssachen wurde ursprünglich vom Gerichtshof gemäß den Artikeln 173 und 175 EWG-Vertrag ausgeuebt; sie wurde durch Beschluß des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz(8) dem Gericht erster Instanz übertragen. Wie sich aus den Begründungserwägungen dieses Beschlusses ergibt, wurde ein Gericht erster Instanz geschaffen, damit es anstelle des Gerichtshofes die Prüfung komplexer Sachverhalte übernehmen kann. So heisst es im Beschluß vom 24. Oktober 1988 zunächst, Artikel 168a EWG-Vertrag ermächtige den Rat, dem Gerichtshof ein Gericht erster Instanz beizuordnen, "das wichtige richterliche Funktionen wahrzunehmen hat". Weiter heisst es: "Für Klagen, deren Entscheidung eine eingehende Prüfung komplexer Sachverhalte erfordert, ist die Einführung zweier Rechtszuege geeignet, den Rechtsschutz des einzelnen zu verbessern." Anschließend wird ausgeführt: "Zur Aufrechterhaltung der Qualität und der Effizienz des Rechtsschutzes in der Rechtsprechung der Gemeinschaft muß es dem Gerichtshof ermöglicht werden, seine Tätigkeit auf seine grundlegende Aufgabe - die Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts - zu konzentrieren." Schließlich wird dargelegt, es sei erforderlich, "dem Gericht die Zuständigkeit im ersten Rechtszug für bestimmte Gruppen von Klagen zu übertragen, die häufig eine Prüfung komplexer Sachverhalte erfordern"; hierzu gehörten Klagen von natürlichen oder juristischen Personen in Wettbewerbssachen. Im Beschluß des Rates vom 8. Juni 1993(9) werden im Zusammenhang mit der Übertragung weiterer Gruppen von Klagen natürlicher oder juristischer Personen auf das Gericht erster Instanz, die in den meisten Fällen zum 1. August 1993 erfolgte(10), ähnliche Erwägungen angestellt.

    11. Wie der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, soll das Gericht erster Instanz eindeutig nicht nur als zwischengeschaltetes Gericht zwischen der Kommission und dem Gerichtshof dienen, sondern einen wesentlichen Teil der Zuständigkeit des Gerichtshofes übernehmen. Es ist daher belangvoll, daß in Artikel 3 des Beschlusses vom 24. Oktober 1988 von der "Ausübung" der dem Gerichtshof durch die Verträge übertragenen Zuständigkeit durch das Gericht die Rede ist und daß in den Begründungserwägungen, wie wir gerade gesehen haben, von einer "Übertragung" der Zuständigkeit auf das Gericht erster Instanz gesprochen wird.

    12. Zumindest in Wettbewerbssachen erscheint es mir deshalb angebracht, die in Artikel 51 der Satzung aufgestellte Bedingung, daß beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt sind, eng auszulegen. Auf dieser Grundlage wende ich mich folglich nunmehr der Prüfung der einzelnen Rechtsmittelgründe der Firma Hilti zu.

    Die Rechtsmittelgründe der Firma Hilti

    13. Die Firma Hilti beruft sich auf sieben Rechtsmittelgründe, die wie folgt kurz zusammengefasst werden können:

    1) In den Randnummern 66 und 67 des Urteils habe das Gericht aus der Tatsache, daß es seit den sechziger Jahren unabhängige Hersteller von Bolzen zur Verwendung in Bolzenschußgeräten gebe, und der Tatsache, daß Kartuschenstreifen und Bolzen speziell für eine Bolzenschußgerätemarke hergestellt und von den Verbrauchern erworben würden, zu Unrecht abgeleitet, daß es getrennte Märkte für Kartuschenstreifen und Bolzen gebe. Das Gericht habe die Definition eines relevanten Produktmarkts für Ersatz- oder Bestandteile nicht korrekt vorgenommen und die Frage der Substituierbarkeit der Nachfrage zwischen verschiedenen Befestigungssystemen ausser acht gelassen.

    2) In Randnummer 69 des Urteils sei das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, daß Direktbefestigungssysteme einen relevanten Produktmarkt darstellten, ohne die Zahl der Fälle anzugeben, in denen Direktbefestigungssysteme durch andere Befestigungssysteme ersetzt werden könnten.

    3) In den Randnummern 70 und 71 des Urteils habe das Gericht die Feststellung der Kommission, daß andere Befestigungssysteme nicht ohne weiteres mit Direktbefestigungssystemen austauschbar seien, zu Unrecht gebilligt, obwohl sich diese Feststellung lediglich auf eine Beschreibung der verschiedenen Merkmale der fraglichen Erzeugnisse gestützt habe und daher unzureichend begründet gewesen sei.

    4) In gleicher Weise habe das Gericht in Randnummer 71 des Urteils fälschlich die Feststellung der mangelnden Austauschbarkeit gebilligt, die darauf beruht habe, daß über einen längeren Zeitraum verschiedene Befestigungssysteme nebeneinander bestanden hätten.

    5) Durch die Zurückweisung der von ihr vorgelegten Beweise für die Austauschbarkeit verschiedener Befestigungssyteme in Randnummer 74 des Urteils habe das Gericht die Beweislast verkannt.

    6) In den Randnummern 73 und 76 des Urteils sei das Gericht fälschlich zu dem Schluß gekommen, daß die Feststellungen der Kommission durch bestimmte von der Firma Hilti vorgelegte Beweismittel, nämlich eine Untersuchung von Professor Yarrow, eine Studie des Instituts Roßlyn Research und eine ökonometrische Untersuchung durch Professor Albach, bestätigt oder zumindest nicht widerlegt würden.

    7) Das Gericht habe nicht alle von ihr vorgelegten relevanten Beweismittel berücksichtigt.

    14. Im folgenden werde ich diese sieben Rechtsmittelgründe nacheinander behandeln. In bestimmten Fällen überschneiden sich allerdings die durch einzelne Rechtsmittelgründe aufgeworfenen Fragen, so daß die Rechtsmittelgründe nicht immer isoliert behandelt werden können.

    Der erste Rechtsmittelgrund

    15. Die erste durch das Rechtsmittel aufgeworfene Frage geht dahin, ob von der Existenz getrennter Märkte für die in den Bolzenschußgeräten der Firma Hilti verwendeten Kartuschenstreifen und Bolzen ausgegangen werden kann oder ob die Schußgeräte und ihre Treibladungen als untrennbares Ganzes anzusehen sind. Nach Ansicht der Firma Hilti hat das Gericht es versäumt, bei der Prüfung, ob ein getrennter Markt für die Lieferung von Ersatzteilen für ein Erzeugnis besteht, einen vom Gerichtshof in der Rechtssache Hugin(11) aufgestellten Grundsatz anzuwenden. Durch das Vorbringen, daß ein Rechtsgrundsatz ausser acht gelassen oder falsch angewandt worden sei, wird natürlich eine Rechtsfrage aufgeworfen, die vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren behandelt werden kann.

    16. In der Rechtssache Hugin ging es um die Weigerung der Hugin Cash Registers Ltd, der Firma Liptons Ersatzteile für ihre Registrierkassen zu liefern. Die Firma Hilti beruft sich insbesondere auf Randnummer 5 des Urteils Hugin, wo der Gerichtshof ausführte:

    "Zur Entscheidung dieses Streitpunktes ist zunächst der relevante Markt zu bestimmen ... Die Frage geht somit dahin, ob die Lieferung der Ersatzteile einen eigenen Markt darstellt oder ob sie Teil eines grösseren Marktes ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist die Gruppe der Kunden zu bestimmen, die solche Ersatzteile benötigen."

    Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, daß ein eigener Markt für Ersatzteile bestehe, weil es unabhängige Unternehmen gebe, die auf die Wartung und Reparatur von Registrierkassen sowie auf den Verkauf und die Überholung gebrauchter Geräte spezialisiert seien; diese Unternehmen brauchten selbst Ersatzteile und bildeten eine von den Käufern der Geräte getrennte Gruppe (vgl. Randnr. 7 des Urteils Hugin). Nach Ansicht der Firma Hilti zeigen die Ausführungen des Gerichtshofes in der Rechtssache Hugin, daß Bolzen nur dann als ein von den Bolzenschußgeräten, in denen sie verwendet würden, getrennter Produktmarkt angesehen werden könnten, wenn sich die Käufer dieser Bolzen von den Käufern der Bolzenschußgeräte unterscheiden würden.

    17. Mir scheint jedoch, daß die Rechtssache Hugin eine solche Schlußfolgerung nicht zulässt. Dort war es wegen der besonderen Umstände des Falles erforderlich, sich mit der Gruppe der Kunden zu beschäftigen, die Ersatzteile benötigten. Zunächst besaß die Firma Hugin ein Monopol für die Lieferung der fraglichen Ersatzteile. Darüber hinaus bedurfte es zur Montage der Ersatzteile eines spezialisierten Technikers, wobei ihr Wert im Vergleich zu den Wartungs- und Reparaturkosten unbedeutend war; daher traten die Verwender von Registrierkassen nicht als Käufer von Ersatzteilen auf dem Markt auf. Wenn nur die Käufer der Registrierkassen selbst solche Ersatzteile erworben hätten, hätte es somit eindeutig keinen von dem Markt für diese Geräte und dem Markt für die Erbringung von Wartungs- und Reparaturdienstleistungen für die Geräte getrennten Ersatzteilmarkt gegeben (vgl. Randnr. 6 des Urteils des Gerichtshofes).

    18. Wie sowohl die Firma Bauco als auch die Kommission ausgeführt haben, kann dem Urteil Hugin jedoch nicht der Grundsatz entnommen werden, daß ein getrennter Markt für Ersatzteile oder andere Bestandteile nur dann besteht, wenn die Käufer der Ersatzteile nicht mit den Käufern der Geräte identisch sind, für die die Ersatzteile bestimmt sind. Der Gerichtshof stellte im Urteil Hugin keinen solchen Grundsatz auf, sondern entschied lediglich, ob unter den besonderen Umständen dieses Falles ein relevanter Produktmarkt für Ersatzteile bestand. Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich jedoch stark von der Rechtssache Hugin. Bei den Teilen, die zur Verwendung in Bolzenschußgeräten der Firma Hilti erworben werden, handelt es sich nicht um Ersatzteile, die die Inanspruchnahme eines spezialisierten Technikers erfordern, sondern um Verbrauchsgüter für die Schußgeräte, die zur Verwendung durch jeden bestimmt sind, der das Schußgerät bedienen kann. Solche Verbrauchsgüter werden überdies nicht nur von der Firma Hilti selbst vertrieben, sondern auch von unabhängigen Herstellern, die Bolzen zur Verwendung in den Schußgeräten der Firma Hilti produzieren. Wie das Gericht erster Instanz in Randnummer 67 seines Urteils festgestellt hat, beweist schon dies, daß es einen besonderen Markt für Bolzen gibt. Anders als in der Rechtssache Hugin nehmen daher die Verwender der Schußgeräte als Erwerber von Bolzen unmittelbar am Markt teil, so daß es unerheblich ist, daß die Käufer der Bolzen und die Käufer der Schußgeräte keine getrennten Gruppen bilden.

    19. Um die Märkte für Bolzen und Kartuschenstreifen als relevante Märkte ansehen zu können, die von der Firma Hilti beherrscht werden, kann es in der Tat erforderlich sein, die Stellung der Firma Hilti auf Märkten zu untersuchen, die mit den Märkten für Kartuschenstreifen und Bolzen eng verbunden sind. Wie bereits ausgeführt wurde, sah die Kommission den Markt für Bolzenschußgeräte in ihrer Entscheidung als einen relevanten Produktmarkt an, in dem die Firma Hilti ebenfalls eine beherrschende Stellung besaß. Wenn die Firma Hilti einen solchen Markt beherrscht, kann dies ihre Stellung auf den Märkten für Teile wie Kartuschenstreifen und Bolzen natürlich nur verstärken. Umgekehrt wäre die Stellung der Firma Hilti auf den letztgenannten Märkten schwächer, wenn Direktbefestigungssysteme mit anderen Systemen auf einem grösseren Markt konkurrieren würden, der alle Systeme umfasst und nicht von der Firma Hilti beherrscht wird.

    20. Daher stellt sich die Frage, ob Direktbefestigungssysteme tatsächlich einen relevanten Produktmarkt darstellen, auf dem die Firma Hilti eine beherrschende Stellung besitzt und der von dem Gesamtmarkt für Befestigungssysteme zu trennen ist. Dies ist möglicherweise nicht der Fall, wenn die verschiedenen Systeme in gewissem Umfang substituierbar sind. Die Firma Hilti wirft daher in ihrem ersten Rechtsmittelgrund auch die Frage der Substituierbarkeit verschiedener Befestigungssysteme auf. Da diese Frage jedoch auch im Zusammenhang mit mehreren anderen Rechtsmittelgründen auftaucht, insbesondere mit dem zweiten, dritten, vierten und fünften Rechtsmittelgrund, werde ich dort darauf eingehen.

    Der zweite Rechtsmittelgrund

    21. Wie wir gesehen haben, kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Firma Hilti auf den Märkten für Bolzen und Kartuschenstreifen sowie auf dem Markt für Bolzenschußgeräte eine beherrschende Stellung einnehme. Die Firma Hilti greift die Feststellungen der Kommission in bezug auf ihren grossen Marktanteil bei Bolzen, Kartuschenstreifen und Bolzenschußgeräten sowie die übrigen Vorteile, wie Patentschutz und ein gut organisiertes Vertriebssystem, die nach Ansicht der Kommission zur Aufrechterhaltung und Verstärkung ihrer Stellung auf diesen Märkten führten, nicht mehr an.

    22. Um die Existenz einer beherrschenden Stellung nachzuweisen, muß jedoch gezeigt werden, daß das betreffende Unternehmen eine wirtschaftliche Machtstellung besitzt, "die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten"(12). Wie ich bereits erwähnt habe, macht die Firma Hilti geltend, ihre Möglichkeit, sich auf dem Bolzenmarkt unabhängig zu verhalten, sei dadurch beeinträchtigt worden, daß Direktbefestigungssysteme einen Teil des grösseren Marktes für Befestigungssysteme im allgemeinen bildeten. Selbst wenn daher Bolzen, Kartuschenstreifen und Bolzenschußgeräte als gesonderte Märkte angesehen würden, seien sie unter Umständen bei der Prüfung des Vorliegens einer beherrschenden Stellung keine "relevanten" Märkte, da die Verwender von Hilti-Bolzenschußgeräten die Möglichkeit haben könnten, zu anderen Befestigungssystemen überzugehen, bei denen der Erwerb von Kartuschenstreifen oder Bolzen nicht erforderlich sei. Dadurch, daß die Kommission diese hohe "Substituierbarkeit der Nachfrage" nach den verschiedenen Systemen ausser acht gelassen habe, habe sie bei ihrer Definition der relevanten Produktmärkte einen Fehler begangen.

    23. Die Firma Hilti trägt deshalb vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es die Feststellung der Kommission, daß Direktbefestigungssysteme und andere Befestigungssysteme nicht ohne weiteres substituierbar seien, bestätigt habe. Im Rahmen ihrer verschiedenen Rechtsmittelgründe macht sie eine Reihe von Ausführungen zur Frage der Substituierbarkeit.

    24. Zunächst macht sie mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe keine Feststellungen zur Zahl der Fälle getroffen, in denen Direktbefestigungssysteme nicht ohne weiteres durch andere Befestigungssysteme ersetzt werden könnten. Sie verweist insbesondere auf folgende Aussage in Randnummer 69 des Urteils:

    "Die Eigenschaften der Direktbefestigungssysteme, wie sie in Randnummer 62 der Entscheidung aufgeführt sind, bringen es mit sich, daß in einer Reihe von Fällen die Wahl natürlicherweise auf diese Systeme fällt."

    Mangels einer Feststellung, daß die Zahl solcher Fälle über einige wenige hinausgehe oder mehr als unbedeutend sei, könne das Gericht nicht die Schlußfolgerung ziehen, daß Direktbefestigungssysteme und andere Befestigungssysteme nicht austauschbar seien.

    25. Dieses Vorbringen scheint mir jedoch im Widerspruch zum Wortlaut von Randnummer 69 selbst zu stehen, wo es weiter heisst:

    "Aus den Akten ergibt sich nämlich, daß es in zahlreichen Fällen eine realistische Alternative weder für den Facharbeiter auf der Baustelle noch für den Techniker gibt, der im vorhinein über die Befestigungsmethoden zu entscheiden hat, die in einer bestimmten Situation zum Einsatz kommen könnten" (Hervorhebung durch mich).

    Ferner lassen die Feststellungen der Kommission nach Randnummer 71 des Urteils

    "... keinen vernünftigen Zweifel daran bestehen, daß es in der Praxis eine Vielfalt von Situationen gibt, von denen einige von der Sache her die Verwendung eines Direktbefestigungssystems, andere wiederum die eines oder mehrerer anderer Befestigungssysteme nahelegen" (Hervorhebung durch mich).

    Diese Passagen zeigen meines Erachtens, daß das Gericht eine tatsächliche Feststellung getroffen hat, nach der es eine beträchtliche Zahl von Fällen gibt, in denen nur eine geringe Substituierbarkeit der Nachfrage nach den verschiedenen Systemen besteht. Das Vorbringen im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrunds der Firma Hilti ist daher zurückzuweisen.

    Der dritte und vierte Rechtsmittelgrund

    26. Das Gericht hat seine Schlußfolgerung, daß Direktbefestigungssysteme und andere Befestigungssysteme nicht Teil desselben relevanten Produktmarkts seien, auf eine Prüfung der folgenden Beweismittel gestützt: i) die unterschiedlichen qualitativen Eigenschaften der fraglichen Erzeugnisse, wie sie von der Kommission beschrieben wurden; ii) die Tatsache, daß auf dem Markt über einen längeren Zeitraum verschiedene Befestigungssysteme nebeneinander bestanden; iii) das von Professor Yarrow erstellte Gutachten; iv) die Studie von Roßlyn Research. Darüber hinaus setzte sich das Gericht mit den Ergebnissen der von Professor Albach durchgeführten ökonometrischen Untersuchung auseinander und lehnte sie ab.

    27. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund trägt die Firma Hilti vor, das Gericht habe seine Schlußfolgerungen in bezug auf den relevanten Produktmarkt in den Randnummern 70 und 71 des Urteils fälschlich allein auf die unterschiedlichen Eigenschaften der fraglichen Befestigungssysteme gestützt. Ebenso macht sie mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe aus der Tatsache, daß Direktbefestigungssysteme und andere Befestigungssysteme über einen längeren Zeitraum nebeneinander bestanden hätten, fälschlich den Schluß gezogen, daß die verschiedenen Systeme nicht austauschbar (und damit nicht Teil desselben relevanten Produktmarkts) seien. Bei diesem Vorbringen werden jedoch meines Erachtens die Erwägungen des Gerichts nicht richtig dargestellt. Wie wir gesehen haben, gelangte das Gericht zu seinen Schlußfolgerungen in bezug auf den relevanten Produktmarkt anhand einer Reihe von Feststellungen, die als Ganzes zu sehen sind. Es wäre daher falsch, dem Gericht vorzuwerfen, es habe seine Schlußfolgerungen nur auf eine einzelne seiner Feststellungen gestützt.

    28. Dennoch ist zu prüfen, ob das Gericht, als es zu seinem Ergebnis kam, alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Falls relevante Gesichtspunkte ausser acht gelassen wurden, hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, weil es seine Schlußfolgerungen auf eine unzureichende Begründung gestützt hat. Wenn bei einer rechtlichen Schlußfolgerung relevante Gesichtspunkte ausser acht gelassen wurden, ist dies eindeutig selbst ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führen kann. In einem solchen Fall überprüft der Gerichtshof nicht die Tatsachenfeststellungen des Gerichts, sondern prüft, ob die gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen durch ausreichende Feststellungen gestützt werden. Überdies ist die Ermittlung des relevanten Produktmarkts zur Feststellung einer beherrschenden Stellung meines Erachtens als rechtliche Schlußfolgerung und nicht als reine Tatsachenfeststellung anzusehen.

    29. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Firma Hilti geltend, die Begründung in den Randnummern 70 und 71 des Urteils stehe im Widerspruch zu anerkannten Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zur Definition des relevanten Marktes. Sie verweist insbesondere auf die Rechtssache Michelin(13), wo der Gerichtshof in Randnummer 37 des Urteils folgendes ausgeführt habe:

    "Wie der Gerichtshof wiederholt ... hervorgehoben hat, sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung einnimmt, die Wettbewerbsmöglichkeiten im Rahmen des Marktes zu beurteilen, in dem sämtliche Erzeugnisse zusammengefasst sind, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Masse austauschbar sind. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, daß durch die Abgrenzung des relevanten Marktes ermittelt werden soll, ob das betreffende Unternehmen in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten. Daher kann sich die Prüfung nicht auf die objektiven Merkmale der in Rede stehenden Erzeugnisse beschränken, sondern es müssen auch die Wettbewerbsbedingungen sowie die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt in Betracht gezogen werden."

    Die Firma Hilti macht geltend, die Kommission und das Gericht hätten sich "nicht auf solche erforderlichen Feststellungen gestützt".

    30. In der Rechtssache Michelin ging es um den Markt der Ersatz-Neureifen für schwere Fahrzeuge, d. h. Lastkraftwagen, Omnibusse usw. Die Firma Michelin und die Kommission waren sich darüber einig, daß die mit den Fahrzeugen gelieferten Originalreifen unberücksichtigt gelassen werden sollten; hierzu führte der Gerichtshof in Randnummer 38 des Urteils aus:

    "Denn wegen der besonderen Nachfragestruktur, die durch unmittelbare Bestellungen der Kraftfahrzeughersteller gekennzeichnet ist, findet der Wettbewerb in diesem Bereich nach völlig anderen Regeln und Faktoren statt."

    Darin kommt der Grundsatz zum Ausdruck, daß sogar Erzeugnisse mit identischen Eigenschaften zu verschiedenen Märkten gehören können, wenn die Nachfragestruktur in Betracht gezogen wird. Zum Markt für Ersatzreifen traf der Gerichtshof drei Feststellungen (vgl. Randnrn. 39 bis 41 des Urteils): Erstens seien die Reifen für schwere Fahrzeuge einerseits und die Reifen für Personenkraftwagen und Lieferwagen andererseits im Hinblick auf die Bedürfnisse der Verwender nicht austauschbar, zweitens könnten im Hinblick auf die Nachfragestruktur die Käufer von Reifen für schwere Fahrzeuge, die grösstenteils professionelle Abnehmer seien, vom durchschnittlichen Käufer von Pkw- und Lieferwagenreifen unterschieden werden, und schließlich gebe es

    "... wegen der bedeutenden Unterschiede in der Produktionstechnik und den dafür erforderlichen Anlagen und Maschinen keine Angebotselastizität in bezug auf Reifen für schwere Fahrzeuge und Reifen für Personenkraftwagen".

    Unter "Angebotselastizität" versteht man das Maß der Abhängigkeit des Angebots eines Erzeugnisses von Veränderungen seines Preises. Die Angebotselastizität zweier Erzeugnisse ist somit ein Maßstab für den Umfang der Substituierbarkeit ihres Angebots, d. h., den Umfang, in dem es den Herstellern oder Anbietern des ersten Erzeugnisses möglich ist, dazu überzugehen, das zweite Erzeugnis herzustellen oder anzubieten. Ihre Bedeutung für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für das Erzeugnis ist klar: Selbst wenn ein Erzeuger einen grossen Anteil an diesem Markt besitzt, wird er nicht in der Lage sein, bei der Preisgestaltung unabhängig von anderen Erzeugern vorzugehen, wenn dies unverzueglich andere Anbieter auf den Markt rufen würde, die seinen Preis unterbieten könnten. In einigen Fällen wird allerdings ein sehr grosser Marktanteil für sich genommen eine Zutrittsschranke darstellen, da es für andere Anbieter schwierig sein kann, die Nachfrage derer, die sich vom Marktführer abwenden wollen, kurzfristig zu befriedigen(14).

    31. Der Gerichtshof hat die Angebotsstruktur in einer Reihe weiterer Rechtssachen, unter ihnen die Rechtssachen Hoffmann-La Roche(15), United Brands(16) und Continental Can(17), ausdrücklich behandelt. Es kann natürlich Fälle geben, in denen diese Frage keine Rolle spielt oder in denen die Antwort offensichtlich ist, z. B. wenn es nach nationalem Recht einem bestimmten Unternehmen vorbehalten ist, das fragliche Erzeugnis oder die fragliche Dienstleistung anzubieten. Unter solchen Umständen steht fest, daß es keine alternativen Anbieter geben kann, die den Wettbewerb für das Erzeugnis auf dem Markt beeinflussen(18). Die Angebotsstruktur wird jedoch in der Regel bei der Ermittlung des Bestehens einer beherrschenden Stellung von Bedeutung sein. Es wird allerdings nicht immer angebracht sein, die Frage im Rahmen der Abgrenzung des relevanten Marktes zu behandeln. Der Gerichtshof hat sich im Rahmen dieser Frage offenbar nur dann mit der Angebotsstruktur beschäftigt, wenn er sich speziell mit der Angebotselastizität verschiedener Erzeugnisse auseinandersetzte. Schranken für Marktzugang oder -durchdringung wurden dagegen im allgemeinen unter der Überschrift der "Stellung des Unternehmens auf dem relevanten Markt" oder der "Struktur der relevanten Märkte" behandelt(19). Gewöhnlich wurde der Frage jedoch offenbar entweder im Rahmen der Definition der relevanten Märkte oder im Rahmen der Bedeutung der Stellung des Unternehmens auf diesen Märkten nachgegangen.

    32. Im folgenden werde ich die Frage der Nachfrage nach Befestigungssystemen und die Frage des Angebots getrennt untersuchen. Das Gericht gelangte hinsichtlich der Nachfrageseite des Marktes zu bestimmten Schlußfolgerungen; die Frage ist, ob es dabei, wie die Firma Hilti behauptet, Fehler beging. Zur Angebotsstruktur scheint das Gericht dagegen keine eigenen Feststellungen getroffen zu haben.

    (1) Die Nachfrage nach Befestigungssystemen

    33. Das Gericht hat seine Schlußfolgerungen hinsichtlich der Nachfrage nach verschiedenen Befestigungssystemen hauptsächlich auf zwei Tatsachenfeststellungen gestützt: die Beschreibung der verschiedenen qualitativen Merkmale der betreffenden Erzeugnisse durch die Kommission und die Tatsache, daß die verschiedenen Befestigungssysteme während eines beträchtlichen Zeitraums nebeneinander bestanden haben. Wie bereits ausgeführt wurde, trägt die Firma Hilti in ihrem dritten Rechtsmittelgrund vor, die Feststellung, daß Direktbefestigungssysteme besondere Merkmale besässen, die sie von anderen Systemen unterschieden, könne für sich genommen nicht ausreichen, um die von der Kommission aufgestellte und vom Gericht bestätigte Schlußfolgerung zu ziehen, daß die Systeme nicht substituierbar seien. Entsprechend macht sie mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund geltend, die Feststellung, daß die verschiedenen Systeme über einen längeren Zeitraum nebeneinander bestanden hätten, könne für sich genommen nicht die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß die Systeme nicht austauschbar seien; diese Folgerung sei im zweiten Satz von Randnummer 71 des Urteils enthalten.

    34. Der zweite Satz von Randnummer 71 ist jedoch im Rahmen der in den Randnummern 69 bis 72 entwickelten Argumentation zu sehen. In Randnummer 70 heisst es, die Darstellung der Eigenschaften der Direktbefestigungssysteme in Randnummer 62 der Entscheidung der Kommission sei so klar und überzeugend, daß sie die von der Kommission daraus gezogenen Schlußfolgerungen rechtfertige. In den Randnummern 71 und 72 des Urteils wird dann weiter ausgeführt:

    "Diese Feststellungen lassen keinen vernünftigen Zweifel daran bestehen, daß es in der Praxis eine Vielfalt von Situationen gibt, von denen einige von der Sache her die Verwendung eines Direktbefestigungssystems, andere wiederum die eines oder mehrerer anderer Befestigungssysteme nahelegen. Der Umstand, daß, wie die Kommission erläutert hat, auf mehrere unterschiedliche Befestigungssysteme während langer Zeiträume jeweils noch immer ein bedeutender Teil der Gesamtnachfrage nach Befestigungen entfällt, stellt unter Beweis, daß es zwischen den verschiedenen Befestigungssystemen nur eine verhältnismässig geringe Substituierbarkeit gibt.

    Die Kommission war unter diesen Umständen auch berechtigt, ihre Schlußfolgerungen auf Argumente zu stützen, die die qualitativen Eigenschaften der betreffenden Produkte berücksichtigten."

    Wie ich bereits ausgeführt habe, hat das Gericht seine Schlußfolgerungen hinsichtlich der Substituierbarkeit der Nachfrage somit auf die beiden genannten Feststellungen insgesamt und nicht auf jede einzelne von ihnen gestützt. So hat es in Randnummer 72 des Urteils erklärt, daß die Kommission "unter diesen Umständen" berechtigt gewesen sei, ihre Schlußfolgerungen auf die qualitativen Eigenschaften der Produkte zu stützen, wobei die fraglichen Umstände eindeutig die Tatsache einschlossen, daß über einen langen Zeitraum verschiedene Befestigungssysteme nebeneinander bestanden. Entgegen dem Vorbringen der Firma Hilti im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrunds hat sich das Gericht folglich nicht auf die isolierte Feststellung des Nebeneinanderbestehens gestützt.

    35. Überdies war das Gericht meines Erachtens berechtigt, seine die Nachfrage betreffenden Schlußfolgerungen auf diese beiden Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit zu stützen. Die Firma Hilti greift zwar, wie wir gesehen haben, die Begründung des Gerichts hinsichtlich der Substituierbarkeit der Nachfrage an, weist jedoch ihrerseits auf keinen anderen, die Nachfrage nach Befestigungssystemen beeinflussenden Gesichtspunkt hin, der hätte berücksichtigt werden sollen. Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß dem Gericht nicht vorgeworfen werden kann, einen relevanten Gesichtspunkt in bezug auf die Substituierbarkeit der Nachfrage oder einen anderen die Nachfrage betreffenden Gesichtspunkt ausser acht gelassen zu haben.

    36. Wie bereits erwähnt, hat das Gericht neben den beiden oben genannten Gesichtspunkten auch bestimmte von der Firma Hilti vorgelegte Sachverständigengutachten zur Nachfrage nach Befestigungssystemen in Betracht gezogen, nämlich die Untersuchung von Professor Yarrow, die Studie von Roßlyn Research und die ökonometrischen Untersuchungen von Professor Albach. In ihrem fünften und sechsten Rechtsmittelgrund versucht die Firma Hilti nachzuweisen, daß die Behandlung dieser zusätzlichen Beweismittel durch das Gericht gegen Rechtsgrundsätze verstosse oder offensichtliche Begründungsfehler aufweise. Ich werde auf dieses Vorbringen später eingehen. Zunächst ist jedoch zu prüfen, ob das Gericht im Hinblick auf das Angebot an Befestigungssystemen einen relevanten Gesichtspunkt ausser acht gelassen hat.

    (2) Die Angebotsstruktur

    37. Anders als in bezug auf die Nachfrage scheint das Gericht keine Feststellung zur Frage der Substituierbarkeit des Angebots verschiedener Befestigungssysteme getroffen zu haben, obwohl diese Frage vor dem Gericht aufgeworfen wurde. Im Urteil wird zwar das Vorbringen der Parteien zur Frage der Substituierbarkeit des Angebots zusammengefasst; das Gericht selbst nimmt jedoch hierzu keine Stellung. Im Urteil wird die Angebotsstruktur auf den fraglichen Märkten nur in den Randnummern 66 und 67 erörtert; diese Randnummern betreffen aber nicht die Frage, ob Direktbefestigungssysteme einen relevanten Produktmarkt bilden, sondern die ganz andere Frage, ob die Märkte für Kartuschenstreifen und Bolzen vom Markt für Bolzenschußgeräte zu trennen sind.

    38. Die Firma Hilti hat die Frage der Substituierbarkeit des Angebots mit ihrem Rechtsmittel jedoch nicht zur Debatte gestellt. Sie beruft sich zwar auf den Satz aus dem Urteil Michelin, in dem es heisst, daß "die Wettbewerbsbedingungen sowie die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt in Betracht gezogen werden" müssen. Die Frage der Substituierbarkeit des Angebots wird aber an keiner Stelle ihres Vorbringens ausdrücklich angesprochen. Die Frage wurde auch in der Rechtsmittelbeantwortung der Kommission und von der Firma Bauco nicht gesondert behandelt. Das Fehlen eines speziellen Vorbringens zu der Frage deutet darauf hin, daß sie nach Ansicht der Beteiligten mit dem Rechtsmittel nicht aufgeworfen war; es ist daher nicht Sache des Gerichtshofes, sich mit ihr zu beschäftigen.

    39. Ich komme somit zu dem Ergebnis, daß die Firma Hilti keinen relevanten Gesichtspunkt aufgezeigt hat, der entweder die Angebots- oder Nachfragestruktur oder die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt betrifft und den das Gericht in seinem Urteil ausser acht gelassen hätte. Dem Vorbringen der Firma Hilti, daß das Gericht nicht alle zur Definition der relevanten Märkte notwendigen Feststellungen getroffen habe, kann deshalb nicht gefolgt werden.

    40. Wenn sich das Urteil in einem dieser Punkte als fehlerhaft erwiesen hätte, hätte dies im übrigen nicht zur Aufhebung der Entscheidung der Kommission geführt, sondern zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht gemäß Artikel 54 der Satzung.

    Der fünfte Rechtsmittelgrund

    41. Im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrunds geht die Firma Hilti auf die Aussage in Randnummer 74 des Urteils ein, nach der "die von der Klägerin vorgelegten Beweise nicht geeignet [sind], die Feststellungen der Kommission in Frage zu stellen". Die Firma Hilti macht geltend, sie habe nur Beweismittel vorlegen müssen, aus denen sich eine andere Erklärung für die Feststellungen der Kommission ergebe; sie habe keine Beweismittel liefern müssen, die diese Feststellungen "in Frage stellten". Das Gericht habe in diesem Abschnitt "die Beweislast falsch verteilt".

    42. Zur Stützung dieses Vorbringens verweist die Firma Hilti auf Randnummer 63 der Entscheidung der Kommission, wo diese zu dem Ergebnis komme, es sei

    "... nicht denkbar, daß geringfügige Änderungen des Preises eines Bolzenschußgeräts, eines Bolzens und/oder einer Kartusche eine unmittelbare und bedeutende Verlagerung auf alternative Befestigungsmethoden bzw. weg von alternativen Befestigungsmethoden verursachen würden".

    Nach Ansicht der Firma Hilti zeigt die Verwendung des Wortes "denkbar", daß die Kommission ihre Feststellung auf eine blosse Annahme gestützt habe. Zur Widerlegung einer blossen Annahme genüge es, Umstände nachzuweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen ließen (vgl. Randnr. 16 des Urteils CRAM und Rheinzink des Gerichtshofes(20)).

    43. Meines Erachtens spricht jedoch eine Prüfung der Darlegungen der Kommission in den Randnummern 63 bis 65 ihrer Entscheidung nicht für das Vorbringen, die Kommission habe ihre Schlußfolgerungen auf eine blosse Annahme gestützt. In den Randnummern 61 und 62 der Entscheidung beschreibt die Kommission eingehend die Faktoren, die die Wahl einer Befestigungsmethode im konkreten Fall beeinflussen können, und die technischen Merkmale, in denen sich Direktbefestigungssysteme von anderen Befestigungsmethoden unterscheiden. Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Kommission in Randnummer 63 zu dem Schluß, daß Direktbefestigungssysteme und andere Befestigungssysteme nicht als Teil des gleichen relevanten Marktes bezeichnet werden könnten. Die Kommission führt in diesem Abschnitt aus:

    "Die Wahl der optimalen Befestigungsmethode erfolgt aufgrund einer spezifischen Befestigungsanwendung an einem spezifischen Ort ... Angesichts der zahlreichen Faktoren, die bei dieser Wahl mitspielen, und der Tatsache, daß Befestigungselemente normalerweise einen sehr geringen Anteil der Baukosten ausmachen, deutet alles darauf hin, daß die Preise der Elemente unterschiedlicher Befestigungsmethoden nicht das einzige oder ausschlaggebende Moment bei der Entscheidung sind, welche Befestigungsmethode für eine bestimmte Montage verwendet werden soll. Es ist infolgedessen nicht denkbar, daß geringfügige Änderungen des Preises eines Bolzenschußgeräts, eines Bolzens und/oder einer Kartusche eine unmittelbare und bedeutende Verlagerung auf alternative Befestigungsmethoden bzw. weg von alternativen Befestigungsmethoden verursachen würden." (Hervorhebung durch mich)

    Die Aussage der Kommission, es sei "nicht denkbar", daß geringfügige Preisänderungen eine unmittelbare und bedeutende Verlagerung innerhalb der Befestigungsmethoden herbeiführen würden, wird ersichtlich als logische Folge des auf der Grundlage der Beweismittel bereits erzielten Ergebnisses dargestellt, daß die Wahl einer Befestigungsmethode nicht entscheidend von den Preisen der Elemente des Systems, d. h. von den Preisen der Bolzenschußgeräte, Kartuschenstreifen oder Bolzen, abhängt. Man kann daher nicht sagen, daß die Aussage eine blosse Annahme oder Vermutung sei; sie ist vielmehr eine Schlußfolgerung, die auf der Grundlage von Beweismitteln erreicht wurde. Um Zweifel an einer solchen Schlußfolgerung zu wecken, hätte die Firma Hilti im Verfahren vor dem Gericht entweder nachweisen müssen, daß die Beweismittel, auf die sich die Kommission gestützt hat, nicht ausreichten, um eine solche Schlußfolgerung zu erlauben, oder fundierte andere Beweismittel vorlegen müssen, nach denen der Preis der Elemente eines Befestigungssystems der ausschlaggebende Faktor bei der Wahl unter verschiedenen Systemen ist(21).

    44. Meiner Ansicht nach ist das Gericht daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Firma Hilti hätte nachweisen müssen, daß die von ihr vorgelegten neuen Beweismittel tatsächlich Zweifel an den Feststellungen der Kommission weckten. Das Vorbringen der Firma Hilti, das Gericht habe die Beweislast falsch verteilt, ist daher zurückzuweisen.

    Der sechste Rechtsmittelgrund

    45. Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund macht die Firma Hilti der Sache nach geltend, das Gericht habe die ihm vorgelegten Beweismittel in mindestens drei Fällen falsch gewürdigt. Bei diesem Rechtsmittelgrund stellt sich daher die Frage, ob ein solches Vorbringen eine Rechtsfrage betrifft, die im Rahmen eines beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittels behandelt werden kann, oder ob es sich nur auf tatsächliche Fragen bezieht, über die das Gericht die endgültige Entscheidung trifft. Wie wir sehen werden, besteht meines Erachtens kein Zweifel daran, daß das Vorbringen der Firma Hilti im Rahmen dieses Rechtsmittelgrunds ausschließlich tatsächliche Fragen betrifft, mit denen sich der Gerichtshof nicht beschäftigen kann.

    46. Es mag natürlich nicht immer leicht sein, die Trennungslinie zwischen tatsächlichen Fragen und Rechtsfragen zu ziehen. Über die Unterscheidung wird in nationalen Rechtssystemen viel diskutiert; die Firma Hilti schlägt in ihrer Rechtsmittelschrift offenbar vor, daß der Gerichtshof der Praxis bestimmter nationaler Gerichte folgen und offenkundige sachliche Fehler unter gewissen Umständen als Rechtsfehler ansehen sollte. Meines Erachtens kann der Gerichtshof bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz den Begriff der "Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht" in Artikel 51 der Satzung durchaus eng auslegen. Der Gerichtshof muß eine Situation vermeiden, in der er eine weitere Überprüfung tatsächlicher Feststellungen durchführen müsste, wenn geltend gemacht wird, daß ein sachlicher Fehler offenkundig gewesen sei. Dadurch würden die Ziele, denen die Errichtung des Gerichts erster Instanz diente, untergraben. Diese Erwägung gilt aus bereits genannten Gründen in besonderem Masse in Wettbewerbssachen, wo die Entscheidung des Gerichts erster Instanz selbst eine umfangreiche Prüfung einer mit Gründen versehenen Entscheidung der Kommission ist(22).

    47. Überprüft das Gericht, ohne selbst eine neue Beweisaufnahme oder andere eigene Tatsachenermittlungen durchzuführen, die tatsächlichen Feststellungen in der Entscheidung der Kommission oder die Schlüsse, die die Kommission aus ihren Feststellungen gezogen hat, so steht meines Erachtens fest, daß der Gerichtshof keine weitere Überprüfung der von der Kommission festgestellten Tatsachen vornehmen kann. Der Gerichtshof kann nur eingreifen, wenn sich aus dem Urteil des Gerichts ergibt, daß dieses das Gemeinschaftsrecht falsch angewandt hat, indem es z. B. eine Frage wie die Definition des relevanten Marktes rechtlich falsch geprüft oder seine rechtlichen Schlußfolgerungen auf eine unzureichende Begründung gestützt hat. Nur ein solcher Fehler würde eine "Verletzung des Gemeinschaftsrechts" im Sinne von Artikel 51 der Satzung darstellen. Ein derartiger Fehler ergibt sich aus dem Wortlaut des Urteils selbst, und es reicht aus, wenn der Gerichtshof die im Urteil enthaltene Begründung überprüft.

    48. Gilt etwas anderes, wenn das Gericht erster Instanz selbst eine Beweisaufnahme oder eine andere Überprüfung des Sachverhalts vornimmt und möglicherweise neue tatsächliche Feststellungen trifft? Es ist hervorzuheben, daß solche neuen Feststellungen die Feststellungen der Kommission nicht ersetzen sollen, sondern nur getroffen werden, um deren Feststellungen zu bestätigen oder zu widerlegen; das Gericht wird in diesen Fällen nicht als Tatsacheninstanz tätig, die erstmals Feststellungen trifft, sondern trifft solche Feststellungen nur zur Überprüfung der Feststellungen der Kommission. In einem solchen Fall muß das Gericht, wenn es dem Begründungserfordernis genügen will, in seinem Urteil zwangsläufig seine eigenen Feststellungen darlegen und aus ihnen die relevanten Folgerungen ziehen, um seine eigenen Ergebnisse zu stützen. Auch in diesem Fall kann sich die Überprüfung durch den Gerichtshof deshalb ohne weiteres auf die in dem Urteil enthaltene Begründung beschränken. Die Begründung muß natürlich in angemessener Weise auf das Vorbringen der Parteien eingehen und wird dadurch notwendig die eigenen tatsächlichen Feststellungen des Gerichts und die von ihm daraus gezogenen Folgerungen offenbaren. Für den Gerichtshof wird es daher nicht erforderlich sein, das Urteil des Gerichts mit Hilfe der von diesem herangezogenen Beweismittel zu hinterfragen.

    49. Es können natürlich schwierige Fälle auftreten, in denen der Gerichtshof wird klären müssen, in welchem Umfang er bereit ist, die vom Gericht bei seiner Beurteilung des festgestellten Sachverhalts verwendete Begründung zu überprüfen. Wie ich bereits erwähnt habe, ist der Gerichtshof meines Erachtens bei Rechtsmitteln in Wettbewerbsfragen angesichts der mit der Errichtung des Gerichts verfolgten Ziele und der Tatsache, daß in Wettbewerbsverfahren bereits zwei mit Gründen versehene Entscheidungen vorliegen, berechtigt, seine Zuständigkeit als Rechtsmittelgericht eng aufzufassen. Unabhängig von der zum Umfang der Zuständigkeit des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren vertretenen Auffassung steht jedoch fest, daß nicht beabsichtigt gewesen sein kann, den Gerichtshof die im Urteil des Gerichts getroffenen tatsächlichen Feststellungen überprüfen zu lassen, wenn in diesem Urteil von der Kommission getroffene Feststellungen überprüft werden.

    50. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen wende ich mich nunmehr den von der Firma Hilti mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund geltend gemachten Fehlern zu.

    51. Der erste von der Firma Hilti gerügte Fehler besteht in der Aussage in Randnummer 73 des Urteils, die Schlußfolgerungen der Kommission würden

    "durch die Untersuchung von Professor Yarrow und die Studie des Instituts Roßlyn Research bestätigt, in denen darauf hingewiesen wird, daß es viele Verwender von Bolzenschußgeräten gab, die keine Substitutionslösung sahen, die in der Mehrzahl der Situationen, in denen Bolzenschußgeräte tatsächlich zum Einsatz gekommen sind, die Direktbefestigungssysteme wirklich hätten ersetzen können".

    Gegen diese Aussage wendet die Firma Hilti ein, die Auslegung der Studie von Roßlyn Research sei "offenkundig falsch" und beruhe "auf einem simplen Rechenfehler". In der Studie werde nicht darauf hingewiesen, daß es viele solcher Verwender von Bolzenschußgeräten gegeben habe, sondern vielmehr gezeigt, daß nur eine Minderheit der Verwender von Bolzenschußgeräten in Situationen komme, in denen sie kein anderes Befestigungssystem verwenden könnten, und dies nur in einem Bruchteil der Fälle, in denen sie Bolzenschußgeräte verwendeten.

    52. Die Firma Hilti wendet sich somit gegen die Feststellung, daß es nach einer bestimmten Studie in den meisten Fällen viele Verwender gibt, für die Direktbefestigungssysteme nicht durch andere Befestigungssysteme ersetzt werden können. Meines Erachtens ist eine solche Feststellung eine reine Tatsachenfeststellung des Gerichts erster Instanz. Wie bereits ausgeführt wurde, ist es nicht Sache des Gerichtshofes, die im Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zu überprüfen; er kann allenfalls die vom Gericht für Schlußfolgerungen aus solchen Feststellungen gegebene Begründung prüfen. Die Auslegung der Ergebnisse der Roßlyn-Research-Studie ist folglich eine Angelegenheit, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz fällt und im Rechtsmittelverfahren nicht angegriffen werden kann.

    53. Dieselben Erwägungen gelten meiner Meinung nach für das zweite Vorbringen im Rahmen des sechsten Rechtsmittelgrunds der Firma Hilti, das Randnummer 75 des Urteils betrifft. Dort übt das Gericht Kritik an der in der Untersuchung von Professor Yarrow und der Studie von Roßlyn Research angewandten Methode und führt aus, die den Bauunternehmen gestellten Fragen seien

    "nicht geeignet, eine Antwort auf die grundlegende Frage in dieser Rechtssache zu liefern, ob geringfügige, aber bezeichnende Änderungen des Preises für Bolzen zu einer spürbaren Verlagerung der Nachfrage führen können".

    Meiner Ansicht nach ist die Beurteilung der in einer empirischen Untersuchung angewandten Methode eine Angelegenheit, die zur ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts als der Tatsacheninstanz gehört. Die korrekte Formulierung von Fragen an Bauunternehmen, mit denen ermittelt werden soll, inwieweit ihre Entscheidung zur Verwendung eines bestimmten Befestigungssystems vom Preis abhängt, ist eindeutig keine Rechtsfrage, die im vorliegenden Rechtsmittelverfahren behandelt werden kann.

    54. Schließlich rügt die Firma Hilti die Aussage in Randnummer 76 des Urteils, in der die in der ökonometrischen Untersuchung von Professor Albach verwendete Methode kritisiert wird. Die fraglichen methodischen Schwierigkeiten wurden offenbar in einer Stellungnahme von Professor Albach in der mündlichen Verhandlung behandelt, aus der die Firma Hilti in ihrer Rechtsmittelschrift auszugsweise zitiert. Meines Erachtens ist es eindeutig Sache des Gerichts erster Instanz und nur dieses Gerichts, zu beurteilen, ob die entstandenen Zweifel durch die Aussage von Professor Albach in der mündlichen Verhandlung hinreichend beseitigt wurden.

    55. Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß keines der von der Firma Hilti im Rahmen ihres sechsten Rechtsmittelgrunds vorgebrachten Argumente eine Rechtsfrage aufwirft, die in einem Rechtsmittelverfahren behandelt werden kann.

    Der siebte Rechtsmittelgrund

    56. Mit ihrem letzten Rechtsmittelgrund trägt die Firma Hilti vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht den gesamten Inhalt der ihm vorgelegten Sachverständigengutachten berücksichtigt habe, der Einfluß auf die Definition der relevanten Produktmärkte gehabt habe. Zur Stützung dieses Vorbringens weist sie darauf hin, daß die von ihr vorgelegten Beweismittel im Urteil nur in drei kurzen Absätzen behandelt würden, die sich überdies mit "nur drei sehr nebensächlichen Gesichtspunkten" der Beweismittel befassten.

    57. Wie bereits ausgeführt wurde, hat das Gericht entschieden, daß die Schlußfolgerungen der Kommission hinsichtlich der relevanten Produktmärkte durch die von der Firma Hilti vorgelegten Sachverständigengutachten bestätigt und nicht widerlegt würden. Meiner Ansicht nach kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß es diese Gutachten ausser acht gelassen hat; es hat sie vielmehr berücksichtigt, aber aus ihnen andere als die von der Firma Hilti vorgetragenen Schlußfolgerungen gezogen. In Abschnitt 4.58 der Rechtsmittelschrift legt die Firma Hilti dar, worin ihrer Ansicht nach die wesentlichsten Schlußfolgerungen aus den von Professor Yarrow und Professor Albach angestellten Untersuchungen bestehen. Die Tatsache, daß das Gericht nicht dieselben Schlußfolgerungen gezogen hat, bedeutet jedoch nicht, daß es diese Untersuchungen ausser acht gelassen hat.

    58. Meiner Meinung nach ist daher auch das Vorbringen der Firma Hilti im Rahmen des siebten Rechtsmittelgrunds zurückzuweisen. Ihr Rechtsmittel kann daher keinen Erfolg haben.

    59. Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß auf den Antrag der Firma Bauco, die der Firma Hilti auferlegte Geldbusse zu erhöhen, nicht eingegangen zu werden braucht. Ein Streithelfer kann beim Gericht erster Instanz nur einen Antrag stellen, der der vollständigen oder teilweisen Unterstützung oder Bekämpfung der Anträge einer Partei zu dienen bestimmt ist; in der Rechtsmittelbeantwortung kann er keine anderen Anträge als im ersten Rechtszug stellen(23). Die Firma Bauco konnte daher weder als Streithelferin beim Gericht erster Instanz noch in ihrer Rechtsmittelbeantwortung einen Antrag auf Erhöhung des Betrags der Geldbusse stellen.

    Ergebnis

    60. Ich bin deshalb der Auffassung, der Gerichtshof sollte

    1) das Rechtsmittel zurückweisen;

    2) der Firma Hilti die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Firma Bauco auferlegen.

    (*) Originalsprache: Englisch.

    (1) - Rechtssache T-30/89 (Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439).

    (2) - Entscheidung 88/138/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (IV/30.787 und 31.488 - Eurofix-Bauco/Hilti), ABl. 1988, L 65, S. 19.

    (3) - Rechtssache 6/72 (Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215). Vgl. auch Urteil in der Rechtssache 31/80 (L' Oréal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 25) und Urteil in der Rechtssache C-62/86 (AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 51).

    (4) - Vgl. insbesondere die Darstellung in Whish, Competition Law (zweite Auflage, London 1989), S. 278 bis 287.

    (5) - Zur Anwendung der Beschränkung auf Rechtsmittel in Beamtensachen vgl. z. B. die Urteile in den Rechtssachen C-115/90 P (Turner/Kommission, Slg. 1991, I-1423), C-283/90 P (Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339), C-107/90 P (Hochbaum/Kommission, Slg. 1992, I-157) und C-18/91 P (V/Parlament, Slg. 1992, I-3997).

    (6) - Vgl. das Urteil in der Rechtssache 42/84 (Remia/Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 34).

    (7) - Siehe unten, Nrn. 46 bis 49.

    (8) - Beschluß 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates, ABl. 1988, L 319, S. 1.

    (9) - Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates, ABl. 1993, L 144, S. 21.

    (10) - Für Rechtssachen, die Dumping oder Subventionen zum Gegenstand haben, wurde das Inkrafttreten des Beschlusses auf einen Zeitpunkt verschoben, den der Rat einstimmig festlegen wird; vgl. Artikel 3.

    (11) - Rechtssache 22/78 (Hugin/Kommission, Slg. 1979, 1869).

    (12) - Urteil in der Rechtssache 27/76 (United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 65).

    (13) - Rechtssache 322/81 (Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461).

    (14) - Vgl. Urteil in der Rechtssache 85/76 (Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 41).

    (15) - A. a. O., Fußnote 14; vgl. Randnrn. 33, 34 und 48 des Urteils.

    (16) - A. a. O., Fußnote 12; vgl. Randnr. 122 des Urteils, wo die Frage allerdings unter dem Gesichtspunkt der Stellung von United Brands auf dem relevanten Markt und nicht dem der Definition des relevanten Marktes behandelt wird.

    (17) - A. a. O., Fußnote 3; vgl. Randnrn. 33 bis 36 des Urteils.

    (18) - Vgl. z. B. die Urteile in den Rechtssachen 26/75 (General Motors/Kommission, Slg. 1975, 1367), 226/84 (British Leyland/Kommission, Slg. 1986, 3263) und C-41/90 (Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979).

    (19) - Siehe oben, Fußnote 16; vgl. auch das Urteil Hoffmann-La Roche, a. a. O., Fußnote 14, Randnrn. 33 und 34.

    (20) - Verbundene Rechtssachen 29/83 und 30/83 (CRAM und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679).

    (21) - Vgl. die Ausführungen von Generalanwalt Sir Gordon Slynn in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (Musique Diffusion Française/Kommission, Slg. 1983, 1825, 1930 f.).

    (22) - Siehe oben, Nrn. 9 bis 12.

    (23) - Vgl. Artikel 116 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz und Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.

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