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Document 61990CO0372

    Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1991.
    Samenwerkende elektriciteits-produktiebedrijven NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Streichung.
    Rechtssachen C-372/90 P, C-372/90 P-R und C-22/91 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 1991 I-02043

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1991:183

    61990O0372

    BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 3. MAI 1991. - SAMENWERKENDE ELEKTRICITEITS-PRODUKTIEBEDRIJVEN NV GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STREICHUNG. - RECHTSSACHES C-372/90 P, C-372/90 P-R UND C-22/91 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-02043


    Entscheidungsgründe
    Tenor

    Schlüsselwörter


    ++++

    Verfahren - Rücknahme eines Rechtsmittels - Entscheidung über die Kosten

    (Verfahrensordnung, Artikel 69 §§ 3 und 4 und 122 Absatz 3)

    Entscheidungsgründe


    1 Die Samenwerkende electriciteits-produktiebedrijven NV hat mit Schriftsatz, der am 14. Dezember 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden ist, gemäß Artikel 168a EWG-Vertrag Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 21. November 1990 (Slg. 1990, II-649) eingelegt, mit dem dieser einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 2. August 1990 betreffend ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. Nr. 13, S. 204; Entscheidung IV/33.539 - SEP/Gasunie; Rechtssache C-372/90 P) zurückgewiesen hatte.

    2 Mit dieser Entscheidung, deren Nichtigerklärung die Rechtsmittelführerin mit einer beim Gericht erhobenen Klage begehrt, wird die Rechtsmittelführerin angewiesen, der Kommission unter anderem den ursprünglichen Gaslieferungsvertrag zwischen ihr und dem norwegischen Unternehmen Statoil vorzulegen.

    3 Mit besonderem Schriftsatz, der ebenfalls am 14. Dezember 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden ist, hat die Rechtsmittelführerin ferner beantragt, die Durchführung dieser Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag auszusetzen, bis das Gericht über die bei ihm anhängige Nichtigkeitsklage entschieden hat oder, falls dies eher geschehen sollte, bis der Gerichtshof das Endurteil über das Rechtsmittel gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erlassen hat (Rechtssache C-372/90 P-R).

    4 Schließlich hat die Rechtsmittelführerin mit Schriftsatz, der am 23. Januar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden ist, zur Wahrung ihrer Rechte ein zweites Rechtsmittel gegen den genannten Beschluß des Präsidenten des Gerichts eingelegt. Neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der mit diesem Beschluß abgelehnten Aussetzung der Durchführung der Entscheidung der Kommission durch den Gerichtshof beantragt die Rechtsmittelführerin, die Kommission anzuweisen, ihr den betreffenden Vertrag, den sie der Kommission aufgrund der mit einem Zwangsgeld gemäß Artikel 16 der Verordnung Nr. 17 des Rates bewehrten Entscheidung der Kommission vom 26. November 1990 vorlegen musste, zurückzugeben, hilfsweise, der Kommission aufzugeben, den Behörden der Mitgliedstaaten keine Abschrift dieses Vertrags zu übermitteln (Rechtssache C-22/91 P).

    5 Die Kommission hat in den Rechtssachen C-372/90 P und C-372/90 P-R am 8. Januar 1991 schriftliche Erklärungen eingereicht; die Parteien haben am 28. Januar 1991 mündlich verhandelt.

    6 In der Sitzung vom 28. Januar 1991 ist vereinbart worden, daß die Parteien dem Präsidenten des Gerichtshofes bis zum 18. Februar 1991 mitteilen werden, ob sie sich auf die Rücknahme des Rechtsmittels geeinigt haben.

    7 Mit Schriftsatz, der am 18. Februar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden ist, hat die Rechtsmittelführerin mitgeteilt, sie nehme das Rechtsmittel zurück, nachdem die Kommission sich verpflichtet habe, den Inhalt des Vertrags mit Statoil in keiner Weise den Behörden der Mitgliedstaaten mitzuteilen, bevor das Gericht erster Instanz über die von der Rechtsmittelführerin erhobene Nichtigkeitsklage entschieden habe.

    8 Mit Schriftsatz, der am 1. März 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden ist, hat die Kommission mitgeteilt, sie habe keine Einwände gegen die Rücknahme des Rechtsmittels; sie hat beantragt, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, da die Rücknahme des Rechtsmittels nicht durch das Verhalten der Kommission veranlasst worden sei und da die Rechtsmittelführerin der Kommission mit der Einlegung dieser drei Rechtsmittel Kosten ohne angemessenen Grund verursacht habe.

    9 Es ist festzustellen, daß die Rechtsmittelführerin die Rechtsmittel zurückgenommen hat. Die Rechtssachen C-372/90 P, C-372/90 P-R und C-22/91 P sind daher im Register des Gerichtshofes zu streichen.

    10 Nach Artikel 69 § 4, der nach Artikel 122 § 3 der Verfahrensordnung im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels entsprechende Anwendung findet, werden der Partei, die das Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten auferlegt, es sei denn, daß die Rücknahme durch das Verhalten der anderen Partei gerechtfertigt ist. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, können auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegt werden, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

    11 Es ist mit der Kommission davon auszugehen, daß der Gerichtshof im Rahmen einer Anfechtungsklage, für die das Gericht erster Instanz zuständig ist, über einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung nur auf ein Rechtsmittel hin entscheiden kann, das gemäß Artikel 50 Satz 2 der EWG-Satzung des Gerichtshofes gegen eine hierüber vom Gericht erlassene Entscheidung eingelegt worden ist. Obwohl die von der Antragstellerin eingereichten Anträge insoweit kaum angemessen erscheinen, lässt sich nicht sagen, daß sie der Kommission Kosten ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hätte. Die Kommission hat am selben Tag zwei inhaltlich weitgehend übereinstimmende schriftliche Erklärungen eingereicht und sich in der mündlichen Verhandlung mündlich geäussert. Diese Schriftsätze und Erklärungen können ihr jedoch keine höheren Kosten verursacht haben, als sie ihr durch ein ordnungsgemässes Rechtsmittel entstanden wären.

    12 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Antragstellerin dem angefochtenen Beschluß zufolge die Kommission nach dem Erlaß ihrer Entscheidung vom 2. August 1990 auf den vertraulichen Charakter des Statoil-Vertrags und insbesondere auf den Schaden hingewiesen hat, der ihr daraus entstehen könne, daß dieser Vertrag nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 den zuständigen staatlichen Behörden mitgeteilt würde, die in den Niederlanden mit den Behörden identisch sind, die an der Leitung der Nederlandse Gasunie NV, der anderen Lieferantin der Antragstellerin und Konkurrentin von Statoil, beteiligt sind. Aus dem angefochtenen Beschluß ergibt sich ausserdem, daß die Antragstellerin im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht diesen Schaden als die Dringlichkeit begründenden Umstand angeführt hat. Durch die geschlossene Vereinbarung verpflichtet sich die Kommission jedoch dazu, der Antragstellerin diesen Schaden nicht zuzufügen.

    13 Auch wenn also das Rechtsmittel und seine Rücknahme strenggenommen nicht als Ergebnis des Verhaltens der Kommission angesehen werden können, kann die Partei, die das Rechtsmittel zurücknimmt, nicht zur Tragung der Kosten verurteilt werden. Die Kosten sind vielmehr gegeneinander aufzuheben.

    Tenor


    Aus diesen Gründen

    hat

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

    beschlossen:

    1) Die Rechtssachen C-372/9O P, C-372/90 P-R und C-22/91 P werden im Register des Gerichtshofes gestrichen.

    2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

    Luxemburg, den 3. Mai 1991.

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