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Document 61990CJ0315

    Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 27. November 1991.
    Groupement des industries des matériels d'équipement électrique et de l'électronique industrielle associée (Gimelec) und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Dumping - Einstellung des Verfahrens - Zweigang-Einphasen-Elektromotoren.
    Rechtssache C-315/90.

    Sammlung der Rechtsprechung 1991 I-05589

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1991:447

    SITZUNGSBERICHT

    in der Rechtssache C-315/90 ( *1 )

    I — Sachverhalt und Verfahren

    1. Vorgeschichte des Rechtsstreits

    Im Juli 1989 reichten die Kläger Gimelec und Sercobe sowie ein italienischer Verband der Elektroindustrie, die seinerzeit die Mehrheit der Gemeinschaftshersteller von Zweigang-Einphasen-Wechselstrommotoren für Waschmaschinen vertraten, aufgrund der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte und subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1) einen Antrag bei der Kommission ein, mit dem sie auf Dumping bei der Einfuhr gleichartiger Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Rumänien und der Tschechoslowakei hinwiesen.

    Die Kommission hielt die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für ausreichend für die Annahme eines Dumpings und einer hierdurch drohenden Schädigung; sie veröffentlichte deshalb im Amtsblatt vom 14. November 1989 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter, unter den KN-Code 85014090 fallender Zweigang-Einphasen-Wechselstrommotoren mit Ursprung in Bulgarien, Rumänien und der Tschechoslowakei (ABl. C 286, S. 11) und leitete die entsprechende Untersuchung ein.

    Die Untersuchung der Kommission umfaßte den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1989. Die Ergebnisse, zu denen die Kommission aufgrund der gesamten angestellten Ermittlungen gelangte, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    Die Kommission schloß Bulgarien aus ihrer Prüfung aus, da Einfuhren aus diesem Land 1988 und während des Untersuchungszeitraums nicht festgestellt worden seien.

    Die Einfuhren von Elektromotoren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei hätten keine bedeutende Schädigung der betreffenden Gemeinschaftshersteller hervorgerufen. Die Kommission stützte diese Folgerung insbesondere auf folgende Feststellungen :

    Die Einfuhren von Elektromotoren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei seien weniger stark gestiegen als der Verbrauch in der Gemeinschaft. Sie hätten vor allem während des Untersuchungszeitraums einen erheblichen Rückgang um 8 % verzeichnet, während der Verbrauch in der Gemeinschaft relativ konstant geblieben sei. Im Vergleich zum Verbrauch in der Gemeinschaft habe sich daher der Marktanteil der Einfuhren von Elektromotoren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei während des Zeitraums 1986—1989 von 26,6 % im Jahre 1986 auf 23,9 % im Jahre 1989, d. h. um 2,7 %, verringert.

    Trotz Preisunterbietungen auf den beiden wichtigsten Bestimmungsmärkten, nämlich dem italienischen (zwischen 3 und 26 % bei dem rumänischen, zwischen 5 und 26 % bei dem tschechoslowakischen Ausführer) und dem spanischen Markt (zwischen 4 und 18 % bei dem tschechoslowakischen Ausführer), habe die Prüfung der Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Gemeinschaftsindustrie gezeigt, daß die Indikatoren insgesamt mit Ausnahme eines einzigen für die Gemeinschaftsindustrie positiv gewesen seien.

    Die Gemeinschaftshersteller seien nämlich in der Lage gewesen, ihre Produktion um 20,6 %, die Verkäufe in der Gemeinschaft um 16,1 % und die Ausfuhren um 13 % zu steigern. Der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller sei daher von 73,4 % im Jahre 1986 auf 76 % während des Untersuchungszeitraums, d. h. um 2,6 %, gestiegen. Die Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller seien während des Untersuchungszeitraums ebenfalls erheblich gestiegen.

    Nach Meinung der Kommission betraf das einzige weniger positive Kriterium die Finanzsituation, die sich im Untersuchungszeitraum verschlechtert habe. Die Kommission sei nicht in der Lage gewesen, diese Tendenz nachzuprüfen, weil zwei Unternehmen, auf die nahezu die Hälfte der Gemeinschaftsproduktion während des Untersuchungszeitraums entfallen sei, keine Zahlenangaben über ihre Finanzsituation in den Vorjahren gemacht hätten. Auf jeden Fall hätten zwei Hersteller weiterhin Gewinne erzielt, von denen der eine zu einer Gruppe gehöre, die Waschmaschinen herstelle, der andere ein unabhängiges, d. h. nicht mit einem Waschmaschinenhersteller verbundenes, Unternehmen sei. Von den Gemeinschaftsherstellern, die Verluste gemacht hätten, gehöre einer zu einer Unternehmensgruppe, der andere sei die Tochtergesellschaft eines unabhängigen Herstellers. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, daß die Verluste des Herstellers, der zu einer Unternehmensgruppe gehöre, eher auf die Einkaufspolitik seiner Gruppe zurückzuführen gewesen seien als auf die Auswirkungen der Preise der angeblich gedumpten Einfuhren. Im Falle der Tochtergesellschaft des unabhängigen Herstellers habe mangels Angaben über seine Finanzsituation während der Vorjahre nicht nachgewiesen werden können, daß die während des Untersuchungszeitraums festgestellten Verluste durch die fraglichen Einfuhren verursacht worden seien.

    Für die Feststellung einer drohenden Schädigung auf dem spanischen Markt schließlich seien die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2423/88 nicht erfüllt. Zum einen habe Rumänien 1988 und 1989 nicht nach Spanien exportiert, und die Ausfuhren der Tschechoslowakei seien während des Untersuchungszeitraums erheblich zurückgegangen, zum anderen lasse nichts auf einen voraussichtlichen Anstieg der Ausfuhrkapazität des tschechoslowakischen Ausführers in absehbarer Zukunft schließen.

    Die Kommission teilte den Antragstellern in einer Sitzung, die am 23. Mai 1990 in den Räumen der Kommission in Brüssel stattfand, die Ergebnisse ihrer Untersuchung mit.

    Im Anschluß an diese Sitzung ersuchten die Kläger mit zwei aufeinanderfolgenden Schreiben vom 1. Juni bzw. 17. Juli 1990 die Kommission, ihre Absicht, das Verfahren einzustellen, zu überprüfen und für die Einfuhren mit Ursprung aus Bulgarien, Rumänien und der Tschechoslowakei Antidumpingzölle festzusetzen.

    Die Kommission war der Auffassung, daß keiner der von den Klägern geltend gemachten Gesichtspunkte ihre Ergebnisse in Frage zu stellen vermöge, und weigerte sich mit zwei Schreiben vom 4. Juli und 2. August 1990, das Verfahren fortzusetzen.

    Die Kommission erließ schließlich am 26. Juli 1990 gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung Nr. 2423/88 den Beschluß 90/399/EWG zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Zweigang-Einphasen-Wechsel-strommotoren mit Ursprung in Bulgarien, Rumänien und der Tschechoslowakei, gegen den sich die vorliegende Nichtigkeitsklage richtet.

    2. Verfahren vor dem Gerichtshof

    Mit Klageschrift, die am 15. Oktober 1990 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, haben der französische Verband Gimelec, der spanische Verband Sercobe sowie die Gesellschaften italienischen Rechts Sole SpA und Nuova IBMEI SpA gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 90/399/EWG der Kommission erhoben.

    Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 15. Mai 1991 gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Dritte Kammer verwiesen und beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

    II — Anträge der Parteien

    Die Kläger beantragen,

    den Beschluß 90/399/EWG der Kommission vom 26. Juli 1990 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter ZweigangEinphasen-Wechselstrommotoren mit Ursprung in Bulgarien, Rumänien und der Tschechoslowakei für nichtig zu erklären,

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Die Kommission beantragt,

    die Klage als unbegründet abzuweisen,

    den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    III — Vorbringen der Parteien

    Die Kläger legen zunächst dar, sie seien klagebefugt, da der streitige Beschluß sie unmittelbar und individuell betreffe. Die Kommission tritt der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

    In der Sache richten sich die Klagegründe, die die Kläger zur Stützung ihrer von der Kommission für unbegründet gehaltenen Klage vorbringen, zum einen gegen die Verneinung einer bedeutenden Schädigung infolge der Einfuhren mit Ursprung aus Rumänien und der Tschechoslowakei (Randnr. 17 des streitigen Beschlusses) und zum anderen gegen den Ausschluß der bulgarischen Einfuhren aus dem Prüfungsverfahren (Randnr. 7 des Beschlusses).

    1. Zum Fehlen einer bedeutenden Schädigung

    Die Kläger machen geltend, das Untersuchungsergebnis der Kommission, dem zufolge eine bedeutende Schädigung fehle und das sich zum einen auf die angebliche Verringerung des Marktanteils der betreffenden Einfuhren, zum anderen auf das angebliche Ausbleiben einer Auswirkung der betreffenden Einfuhren auf die Preise der Gemeinschaftshersteller stütze, sei offensichtlich fehlerhaft sowie unzureichend und unzutreffend begründet.

    Hierzu legt die Kommission vorab dar, die Kläger beanstandeten lediglich zwei der Gesichtspunkte, die die Kommission zu der Feststellung bewogen hätten, daß eine bedeutende Schädigung nicht vorliege. Die Randnummern 8 bis 16 des streitigen Beschlusses belegten indessen, daß sie sämtliche in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2423/88 angeführten Faktoren berücksichtigt habe, die in der Mehrzahl von den Klägern nicht in Frage gestellt würden. Daraus folge, daß die Beanstandungen der Begründung der Kommission durch die Kläger, selbst wenn sie berechtigt seien, in keiner Weise ausreichten, um der Feststellung der Kommission, eine bedeutende Schädigung liege nicht vor, den Boden zu entziehen.

    a) Verringerung des Marktanteils der betreffenden Einfuhren

    1)

    Die Kläger äußern zunächst, was die Zuverlässigkeit der von der Kommission verwendeten Zahlen über den Umfang der betreffenden Einfuhren anlangt, größte Vorbehalte. Diese Daten gingen ausschließlich auf die Beantwortung der Antidumping-Fragebögen durch die rumänischen und tschechoslowakischen Ausführer zurück und seien, obgleich sie nicht mit denen der Kläger übereinstimmten, keiner Nachprüfung am Sitz der Ausführer oder Einführer unterzogen worden.

    Die Kommission entgegnet hierauf, die Kläger hätten keinerlei Beweise vorgelegt, die die von den Ausführern angegebenen Zahlen widerlegten. Die von den Klägern in ihrem Antrag vorgelegten Zahlen erbrächten einen solchen Beweis nicht, da sie auf Statistiken der Gemeinschaft beruhten, die andere als die von dem vorliegenden Antidumpingverfahren betroffenen Erzeugnisse angingen. Im übrigen entspreche es einer ständigen Praxis, daß sie die Zahlen in der Beantwortung ihrer Fragebögen als Grundlage ihrer Feststellungen verwende, die soweit möglich mit den Eurostat-Statistiken abgeglichen würden.

    2)

    Die Kläger machen sodann geltend, daß die Schlußfolgerung der Kommission selbst bei Zugrundelegung der von ihr verwendeten Daten offensichtlich irrig sei, weil sie auf dem Gedanken beruhe, daß eine Erhöhung des Marktanteils der Einführer eine Bedingung sine qua non für eine Schädigung im Sinne des Artikels 4 der Verordnung Nr. 2423/88 sei. Eine solche Annahme sei indessen mit dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2423/88 unvereinbar, der klar zum Ausdruck bringe, daß der „Umfang der Einfuhren“ nur eins der bei der Schadensprüfung zu berücksichtigenden Kriterien sei. Dem Wortlaut lasse sich nämlich entnehmen, daß ein etwaiger Anstieg der Einfuhren auch „absolut oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Gemeinschaft“ gesehen werden könne.

    Dieses Erfordernis stehe ferner in offensichtlichem Widerspruch zu der bisherigen Praxis der Kommission in zahlreichen Verfahren und zur Rechtsprechung des Gerichtshofes. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Entscheidung der Kommission in dem Verfahren der Standard-Mehrphasen-Elektromotoren aufmerksam zu machen, in dem die Kommission ihre Feststellung einer Schädigung ausschließlich darauf gestützt habe, daß der Marktanteil der Motoren mit Ursprung in den betreffenden Ländern weiterhin bedeutend sei und mit ebenfalls erheblichen Preisunterbietungen einhergehe, was auch in der vorliegenden Sache der Fall sei. Diese Entscheidung sei vom Gerichtshof bestätigt worden, der bei dieser Gelegenheit im Hinblick auf die Verringerung des Marktanteils der eingeführten Elektromotoren und die Erhöhung der Gemeinschaftsproduktion, auf die sich die Kläger in der vorliegenden Rechtssache beriefen, ausdrücklich betont habe, daß die Schadensprüfung einer Vielzahl von Faktoren gelten müsse, von denen keiner für sich genommen eine ausreichende Beurteilungsgrundlage sein könne (Urteil vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-157/87, Electroimpex u. a./Rat, Slg. 1990, I-3021, Randnr. 41).

    Die Kommission teilt den Standpunkt der Kläger, daß eine Erhöhung des Marktanteils der Einfuhren keine Bedingung sine qua non für die Feststellung einer Schädigung sei, und betont, sie sei so vorgegangen; dies zeigten insbesondere ihre Feststellungen zur Schädigung (Randnr. 17 des streitigen Beschlusses).

    3)

    Die Kläger machen schließlich geltend, es liege auch eine offensichtliche Diskriminierung zu ihren Lasten vor, weil die Kommission sich ohne Begründung geweigert habe, vorliegend ihrer ständigen Praxis zu folgen, wonach das Vorliegen einer Schädigung lediglich auf dem „freien Markt“ des betreffenden Erzeugnisses geprüft werde. Folge dieser Praxis sei, daß, wenn ein Teil der Gemeinschaftserzeugung nicht auf dem freien Markt verkauft, sondern innerhalb des „gebundenen Marktes“ einer Unternehmensgruppe vertrieben werde, dieser Teil nicht als Gegenstand normaler Handelsgeschäfte betrachtet werden könne und mithin den Wirkungen preisunterbietender Einfuhren nicht ausgesetzt sei. Die Kommission hätte dieser Praxis auch vorliegend folgen müssen, denn der Wirtschaftszweig der Einphasen-Elektromotoren für Waschmaschinen sei eben durch das Bestehen eines „gebundenen Marktes“ und eines „freien Marktes“ gekennzeichnet. Wenn so verfahren worden wäre, was die Kläger mehrfach von der Kommission verlangt hätten, dann hätte man festgestellt, daß die Umsätze der betreffenden Erzeuger aus Osteuropa nicht nur einen beträchtlich höheren Marktanteil darstellten (39 bis 40 % mit mehr als 50 % auf dem italienischen Markt), sondern auch, daß dieser Anteil zwischen 1986 und 1989 gleich geblieben oder leicht angestiegen sei.

    Die Kommission bestätigt, daß die Organe bei bestimmten, ganz besonderen Antidumpingverfahren Anteile an sogenannten „nicht gebundenen“ oder „freien“ Märkten berücksichtigt hätten, um die Zunahme der Einfuhren in diesen Fällen darzustellen. Sie betont indessen, daß es sich nicht um eine gängige Praxis, sondern um eine Ausnahme von der Regel handele, die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2423/88 festgelegt sei und der zufolge die Schadensprüfung sich auf „den Umfang der Einfuhren im Verhältnis zum Verbrauch in der Gemeinschaft“, d. h. im Verhältnis zu dem Anteil am „Gesamtmarkt“ und nicht im Verhältnis zum Anteil am „freien Markt“ stütze. Vorliegend habe es die Kommission nicht als angemessen betrachtet, lediglich die Verkäufe auf dem „freien Markt“ zu berücksichtigen, weil der Gesamtmarkt für die Lage der Gemeinschaftserzeugung ein besseres Kriterium als der Anteil der Einfuhren am freien Markt geliefert habe. Zur Stützung dieser These verweist die Kommission darauf, daß die betreffenden Elektromotoren, und zwar sowohl die eingeführten als auch die aus der Gemeinschaft stammenden, auf demselben Markt verkauft und zu demselben Zweck verwandt würden, nämlich zur Herstellung von Waschmaschinen. Die Hersteller von Elektromotoren, die mit den Herstellern von Waschmaschinen verbunden seien, verkauften ihre Motoren ebenso an andere Waschmaschinenhersteller und legten bei diesen Verkäufen im wesentlichen die gleichen Preise zugrunde wie bei den Verkäufen an die mit ihnen verbundenen Hersteller von Waschmaschinen. Ferner kaufe die Tochtergesellschaft, die Motoren für die Hersteller von Waschmaschinen herstelle, ebenfalls eingeführte Elektromotoren, und zwei sogenannte unabhängige Hersteller von Motoren verkauften diese an Waschmaschinenhersteller, deren Tochtergesellschaften die gleichen Motoren herstellten. Die Kommission weist schließlich darauf hin, daß die von den Klägern gelieferten Zahlen doch klar zeigten, daß sie zu keiner anderen Feststellung gelangt wäre, selbst wenn sie sich auf die Entwicklung der Einfuhren auf dem „freien Markt“ gestützt hätte.

    In ihrer Erwiderung weisen die Kläger darauf hin, daß sie durch die Klagebeantwortung der Kommission zum ersten Mal erführen, daß die Kommission vorliegend eine Schadensprüfung anhand des Begriffspaares „freier/gebundener Markt“ als unangemessen betrachtet und daher die Entwicklung der Marktanteile am „Gesamtmarkt“ geprüft habe. Diese Wahl sei in dem streitigen Beschluß in keiner Weise begründet, der sich im Gegenteil in Absatz 2 und 3 der Randnummer 16 auf die Begriffe „freier/gebundener Markt“ stütze. Selbst wenn man aber die Prozentzahlen der Marktanteile der Einfuhren im Verhältnis zum „Gesamtmarkt“ zugrunde lege — vorliegend nahezu 25 % —, sei die Auswirkung dieser Einfuhren genauso eindeutig. Die Kommission habe nämlich das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung bereits in Fällen anerkannt, in denen der Marktanteil der Einfuhren spürbar niedriger als der vorliegend errechnete gewesen sei.

    Die Kommission macht in ihrer Gegenerwiderung zunächst geltend, die Schadensprüfung unter Berücksichtigung des „Gesamtmarktes“ sei in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2423/88 verankert und bedürfe daher keiner Begründung. Hilfsweise verweist sie darauf, daß sie zu keinem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie die Schädigung lediglich im Verhältnis zum „freien Markt“ geprüft hätte. Die Unterscheidung von „gebundenem Markt“ und „freiem Markt“ habe nämlich nur für zwei der vier Gesellschaften, die Firma Sole SpA und die Firma Selni, Bedeutung gehabt und nur für die letztgenannte sinnvoll angewandt werden können. Die Sole SpA habe, da sie bis zum Oktober 1987 zur Zanussi-Gruppe, dann zur Electrolux-Gruppe gehört habe, der Kommission nicht die notwendigen Zahlen zur Verfügung stellen können, die eine Unterscheidung zwischen freien und gebundenen Verkäufen für die Jahre 1986 bis 1988 ermöglicht hätten. Die Firma Selni habe nicht sehr unter dem Wettbewerb der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei gelitten, wie die Untersuchung der Verkäufe der Firma auf dem „freien Markt“ zeigten, die auf dem italienischen Markt von 32775 Motoren 1986 auf 384855 Motoren 1989 angestiegen seien und 1989 auf dem spanischen Markt, auf dem 1986 bis 1988 nichts abgesetzt worden sei, 1860 Motoren erreicht hätten.

    b) Auswirkung der Einfuhren auf die Preise der Gemeinschaftshersteller

    Insoweit führen die Kläger aus, die Kommission habe zwar in Randnummer 16 des streitigen Beschlusses anerkannt, daß sich eine Verschlechterung der Finanzsituation der Gemeinschaftshersteller als allgemeine Tendenz abzeichne, sich jedoch gleichwohl systematisch geweigert, eine wie immer geartete Auswirkung der Einfuhren auf Preise und Finanzsituation der Gemeinschaftsindustrie in der vorliegenden Sache anzuerkennen. Die von der Kommission für dieses Ergebnis angeführte Begründung zeige eine tiefgehende Inkohärenz und laufe im wesentlichen darauf hinaus, jeden Faktor im Sinne einer Einstellung des Verfahrens auszulegen. Diese Begründung entspreche im übrigen den Anforderungen des Artikels 190 EWG-Vertrag nicht, wie ihn der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 11. Juli 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-304/86 und C-185/87 (Enital u. a., Slg. 1990, I-2939) ausgelegt habe, weil die betroffenen Gemeinschaftshersteller nicht genannt seien und sich die angeführten Gründe zum Teil überlagerten.

    Um die Inkohärenz der Gründe des streitigen Beschlusses zu zeigen, untersuchen die Kläger die Lage jeder der beschwerdeführenden Gesellschaften. Bezüglich der beiden Gesellschaften, die weiterhin Gewinne erzielten, nämlich der Firmen Selni und IBMEI, ziehen die Kläger in Zweifel, daß die Kommission eine Schädigung wegen deren Gewinnsituation verneint habe. Sie hätte ebenfalls ermitteln müssen, ob die Gewinne angemessen und auf dem „freien Markt“ erzielt worden seien; sie hätte schließlich berücksichtigen müssen, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 2423/88 in keiner Weise fordere, daß erst die gesamte Gemeinschaftsindustrie in die Verlustzone geraten müsse, bevor Antidumpingmaßnahmen ergriffen werden könnten. Die Dienststellen der Kommission hätten dann feststellen können, daß die Firma Selni nur deshalb Gewinne erziele, weil die Thomson-Gruppe bei den Verkäufen auf dem „gebundenen Markt“ Preise gezahlt habe, die zum Ausgleich der Verluste auf dem „freien Markt“ geführt hätten. Der von der Firma Selni ausgefüllte Fragebogen zeige nämlich, daß deren Verkäufe auf dem „freien Markt“ zu Preisen erfolgten, die unter ihren Produktionskosten lägen, und daß der Gesamtumsatz der betreffenden Motoren im Untersuchungszeitraum erheblich zurückgegangen sei und sich 1989 auf weniger als 3,8 % belaufen habe. Bezüglich der Gewinne der spanischen Gesellschaft IBMEI bringen die Kläger vor, die Kommission hätte prüfen müssen, ob die Gewinne noch angemessen gewesen seien, weil sie im Laufe der letzten Jahre von 18,2 °/o im Jahre 1986 auf 4,9 % im Jahre 1989 beträchtlich zurückgegangen seien. Diese Prüfung sei um so notwendiger gewesen, als die betreffenden Einfuhren auf dem spanischen Markt, auf dem IBMEI in erster Linie tätig sei, weniger stark vorgedrungen seien als auf dem italienischen Markt und auch die Preisunterbietungen dort geringer seien als in Italien. Dies erkläre die weniger ungünstige Lage von IBMEI auf ihrem einheimischen Markt.

    Im Hinblick auf die mit Verlust arbeitenden Beschwerdeführer, die Firmen Sole SpA und Nuova IBMEI, beanstanden die Kläger, daß die Kommission hierfür die Einkaufspolitik der Gruppe verantwortlich gemacht und den Umstand außer acht gelassen habe, daß die Verkäufe auf dem „Gesamtmarkt“, auf den sie ihre Prüfung angeblich abgestellt habe, mit Verlust erfolgt seien, weil die Ergebnisse dieser Gesellschaften auf dem „freien Markt“ sehr negativ gewesen — und geblieben — seien. Die Kommission sei über die für den „Gesamtmarkt“ ermittelten Daten hinausgegangen und habe die Lage auf dem „gebundenen Markt“ nur deshalb geprüft, weil sie nach einer Rechtfertigung für die Ausräumung eines Gesichtspunktes gesucht habe, der ihrem Wunsch nach Einstellung des Verfahrens entgegengestanden habe. Zur Untermauerung dieser These verweisen die Kläger auf die Lage der Firma Sole SpA, deren Verluste die Kommission nicht als maßgebend erachtet habe, weil ihre Preise von ihrer Muttergesellschaft, die Waschmaschinen herstelle, festgelegt worden seien. Diese Begründung sei offensichtlich inkohärent, und die Kommission habe aus den Augen verloren, daß die „Einkaufspolitik“ innerhalb der Gruppe eines mit ihm verbundenen Herstellers keinerlei Auswirkungen auf die von diesem Hersteller auf dem „freien Markt“ erzielten Preise habe. Dies werde durch Abschnitt D des Fragebogens der Kommission über die Verkaufspreise bestätigt; hier habe die Kommission selbst die Kläger aufgefordert, sich auf die den unabhängigen Kunden in Rechnung gestellten Preise unter Ausschluß der Preise für die Umsätze innerhalb der Gruppe zu beschränken. Aus der von der Kommission geprüften Beantwortung des Fragebogens durch die Firma Sole SpA ergebe sich, daß die von der Firma auf dem „freien Markt“ erzielten Preise unter ihren Produktionskosten lägen. Die Kommission sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, daß die offensichtlichen Preisunterbietungen durch die betreffenden Einfuhren sich auf die Lage der Firma Sole SpA nicht ausgewirkt hätten. Im Hinblick auf die Lage der Gesellschaft Nuova IBMEI bezweifeln die Kläger die Schlüssigkeit der Begründung der Kommission, mit der die Ursächlichkeit der Preisunterbietungen der betreffenden Einfuhren für die Gewinnspannen der Firma Nuova IBMEI verneint werde und die sich auf das Fehlen von Zahlenangaben für die Finanzsituation des Unternehmens für die Vorjahre stütze. Sie machen hierzu insbesondere geltend, daß die Kommission, auch wenn diese Angaben zur Verfügung gestanden hätten, gleichwohl nicht in der Lage gewesen wäre, die Ursächlichkeit zu prüfen, weil sie Preisunterbietungen bei den betreffenden Einfuhren nur für den Untersuchungszeitraum geprüft habe. Auf jeden Fall könne die Beurteilung der Situation der Firma Nuova IBMEI keine entscheidende Auswirkung auf die Gesamtprüfung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie haben, denn Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2423/88 schreibe vor, daß sich die Schadensprüfung auf „sämtliche Erzeuger der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft oder derjenigen unter ihnen, deren Gesamterzeugung einen größeren Anteil an der gesamten Gemeinschaftserzeugung dieser Ware ausmacht“, zu erstrecken habe, und auf die Firma Nuova IBMEI entfielen nicht mehr als 5 % der betreffenden Gemeinschaftserzeugung.

    Im Hinblick auf diese Analyse sind die Kläger der Meinung, daß der erhebliche Anstieg der Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller während des Untersuchungszeitraums, wie es die Kommission in Randnummer 15 des streitigen Beschlusses geltend gemacht habe, nicht herangezogen werden könne, um die Verneinung einer Schädigung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang werfen sie der Kommission vor, daß sie die Behauptung der klagenden Gesellschaften, diese Erhöhungen hätten nicht ausgereicht, um die gestiegenen Produktionskosten abzufangen, lediglich festgehalten, nicht aber nachgeprüft habe, ob diese Erhöhungen tatsächlich ausreichend gewesen seien, um die Finanzsituation der Gemeinschaftserzeuger nachhaltig zu verbessern. Eine solche Prüfung sei um so notwendiger gewesen, als Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2423/88 selbst bei Erhöhung der Preise der Gemeinschaftshersteller die Feststellung einer Schädigung gestatte, wenn wie vorliegend Dumpingeinfuhren einen sonst eingetretenen Preisanstieg verhindert hätten.

    Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß ihre Feststellung des NichtVorliegens einer Schädigung auf einer Gesamtwürdigung aller Faktoren nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2423/88 beruhe, von denen die meisten von den Klägern nicht in Zweifel gezogen würden.

    Zu der Auswirkung der Einfuhren auf die Preise und Gewinne, die Kläger und Kommission unterschiedlich beurteilten, sei sie der Meinung, daß die Ausführungen in Randnummern 15 und 16 des streitigen Beschlusses eindeutig die Gründe erkennen ließen, weshalb sie sich außerstande gesehen habe, das Vorliegen einer Schädigung der Gemeinschaftsindustrie im Bereich der Preise und Gewinne zu bejahen. In Randnummer 15 ihres Beschlusses habe sie festgestellt, daß die „Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller... während des Untersuchungszeitraums erheblich“ gestiegen seien, und in Punkt 16 zur Gewinnsituation habe sie darauf hingewiesen, daß sie keine Feststellungen habe treffen können, weil zwei Unternehmen, auf die nahezu die Hälfte der Gemeinschaftsproduktion entfalle, die notwendigen Zahlenangaben nicht geliefert hätten.

    Wenn die Kläger ihr vorwürfen, ihre Begründung sei schwer nachzuvollziehen, weil die betreffenden Gemeinschaftshersteller nicht namentlich angeführt seien und die angeführten Gründe sich überlagerten, so müsse sie entgegnen, daß ihre Schadensprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2423/88 den „gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ betreffe und die Hersteller nicht namentlich genannt werden dürften. Die angeführten Gründe überlagerten sich deshalb, weil sie miteinander in engem Zusammenhang stünden.

    Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, daß die Begründung des angefochtenen Beschlusses den Anforderungen des Artikels 190 EWG-Vertrag genügt.

    2. Zum Ausschluß der bulgarischen Einfuhren von der Untersuchung

    Die Kläger bringen vor, die Entscheidung der Kommission, die bulgarischen Einfuhren von der Untersuchung auszunehmen, weil 1988 und während des Untersuchungszeitraums keine Einfuhren mit Ursprung in diesem Land festgestellt worden seien, entbehre jeder Berechtigung. Sie fragten sich insbesondere, auf welche Daten sich die Kommission bezogen habe, um zu diesem Ergebnis zu gelangen, weil der bulgarische Hersteller den ihm von der Kommission übermittelten Fragebogen nicht beantwortet habe, die Einführer keine Informationen über ihre Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien geliefert hätten und die Eurostat-Statistiken, auch wenn sie eine Tarifnummer beträfen, zu der nicht nur die in diesem Verfahren angesprochenen Motoren gehörten, bedeutende Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien auswiesen.

    Unter diesen Umständen sei die Kommission mit Rücksicht insbesondere auf die fehlende Kooperation des bulgarischen Herstellers verpflichtet gewesen, ihrer eigenen gängigen Praxis zu folgen, d. h. Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2423/88 anzuwenden, wonach vorläufige oder endgültige, positive oder negative Entscheidungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden könnten. Die Kommission hätte sich daher auf die von den Antragstellern mit ihrem Antrag gelieferten Daten bezüglich der Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien stützen können.

    Die Kommission erklärt hierzu, die Kläger hätten keinerlei Nachweise für Einfuhren bulgarischer Motoren während des Untersuchungszeitraums geliefert. In ihrem Antrag hätten die Kläger lediglich Einfuhren nach Spanien im Jahre 1988, d. h. also vor Beginn des Untersuchungszeitraums, angeführt.

    Die Kommission unterstreicht sodann, daß nach ihren Feststellungen die Eurostat-Statistiken keinerlei Einfuhren von Elektromotoren mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft verzeichnet hätten. Diese Feststellung werde zum einen durch die spanische Verwaltung, die das Fehlen von Einfuhren sowohl im Jahre 1988 wie im Untersuchungszeitraum bestätigt habe, und zum anderen durch die Erklärung des bulgarischen Ausführers erhärtet, daß er 1988 und 1989 keine Ausfuhren in die Gemeinschaft getätigt habe.

    Daher habe sie den bulgarischen Ausführer zu Recht in dem Verfahren unberücksichtigt gelassen.

    In ihrer Erwiderung werfen die Kläger der Kommission vor, sie hätte um einer ordnungsgemäßen Verwaltung und einer zutreffenden Würdigung der drohenden Schädigung willen das Vorliegen von Einfuhren nicht nur bei den spanischen, sondern auch bei den italienischen und französischen Zollstellen überprüfen müssen.

    Die Kommission bemerkt hierzu in ihrer Gegenerwiderung, daß sie die Eurostat-Statistiken für verläßlich halte; nur um nichts dem Zufall zu überlassen, habe sie eine zweite Kontrolle bei den spanischen Zollstellen durchgeführt, weil die Antragsteller Einfuhren auf diesem Markt angeführt hätten. Bei den anderen Märkten sei sie davon ausgegangen, daß dies nicht notwendig sei, weil die Eurostat-Statistiken durch eine schriftliche Erklärung der bulgarischen Ausführer erhärtet worden seien.

    M. Zuleeg

    Berichterstatter


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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    URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

    27. November 1991 ( *1 )

    In der Rechtssache C-315/90

    Groupement des industries de matériels d'équipement électrique et de l'électronique industrielle associée (Gimelec), Paris,

    Asociación nacional de fabricantes de bienes de equipo (Sercobe), Madrid,

    Sole SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Pordenone (Italien),

    Nuova IBMEI SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Asti (Italien),

    Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-François Bellis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freddy Brausch, 8, rue Zithe,

    Kläger,

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Eric White, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Beistand: Claus-Michael Happe, im Rahmen des Beamtenaustauschs zwischen Kommission und Mitgliedstaaten zur Kommission abgeordneter deutscher Richter, Zustellungsbevollmächtigter: Roberto Hayder, Vertreter des Juristischen Dienstes der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

    Beklagte,

    wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 90/399/EWG der Kommission vom 26. Juli 1990 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Zweigang-Einphasen-Wechselstrommotoren mit Ursprung in Bulgarien, Rumänien und der Tschechoslowakei (ABl. L 202, S. 47)

    erläßt

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Grévisse, der Richter J. C. Moitinho de Almeida und M. Zuleeg,

    Generalanwalt: W. Van Gerven

    Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

    aufgrund des Sitzungsberichts,

    nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 25. Juni 1991,

    nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 1991,

    folgendes

    Urteü

    1

    Die Verbände Groupement des industries de matériels d'équipement électrique et de l'électronique industrielle associée (Gimelec) und Asociación nacional de fabricantes de bienes de equipo (Sercobe) sowie die Gesellschaften italienischen Rechts Sole SpA und Nuova IBMEI SpA haben mit Klageschrift, die am 15. Oktober 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben mit dem Antrag, den Beschluß 90/399/EWG der Kommission vom 26. Juli 1990 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Zweigang-Einphasen-Wechselstrommotoren mit Ursprung in Bulgarien, Rumänien und der Tschechoslowakei (ABl. L 202, S. 47) für nichtig zu erklären.

    2

    Im Juli 1985 stellten die Kläger Gimelec und Sercobe sowie die Associazione Nazionale Industrie Elettrotechniche e Elettroniche (ANIE), die als Verbände die Gemeinschaftshersteller von Zweigang-Einphasen-Elektromotoren für den Einbau in niedrigdrehende Waschmaschinen (im folgenden: Elektromotoren) vertreten, aufgrund der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte und subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) bei der Kommission einen Antrag auf Überprüfung angeblicher Dumpingpraktiken aus Anlaß der Einfuhr ähnlicher Elektromotoren mit Ursprung in Bulgarien, Rumänien und der Tschechoslowakei.

    3

    Die Kommission kündigte, da sie die mit dem Antrag vorgelegten Beweise als ausreichend für die Annahme eines Dumpings und einer hierdurch drohenden Schädigung ansah, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 14. November 1989 (ABl. C 286, S. 11) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens an und begann die Untersuchung.

    4

    Bei Abschluß dieser Untersuchung, die den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1989 umfaßte, gelangte die Kommission zu der Feststellung, daß die Einfuhren von Elektromotoren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei der Gemeinschaftsindustrie keinen bedeutenden Schaden zugefügt hätten. Bulgarien hatte die Kommission von der Untersuchung ausgenommen, weil Ausfuhren aus diesem Land weder 1988 noch im Untersuchungszeitraum festgestellt worden waren.

    5

    Infolgedessen erließ die Kommission gemäß Artikel 9 der Grundverordnung den angefochtenen Beschluß.

    6

    Die Kläger stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie sich dagegen wenden, daß die Kommission eine bedeutende Schädigung aufgrund der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei verneint und die Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien aus der Antidumpinguntersuchung ausgenommen hat.

    7

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

    Zu dem Klagegrund, der sich gegen die Verneinung einer bedeutenden Schädigung aufgrund der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei richtet

    8

    Mit diesem Klagegrund machen die Kläger geltend, der streitige Beschluß sei offensichtlich fehlerhaft, weil er zum einen auf eine angebliche Verringerung des Marktanteils der betreffenden Einfuhren und zum anderen darauf gestützt sei, daß diese Einfuhren keine Auswirkung auf die Preise der Gemeinschaftshersteller gehabt hätten. In diesen beiden Punkten sei der streitige Beschluß im übrigen unzureichend und unzutreffend begründet.

    9

    Die Kommission weist vorab darauf hin, daß der streitige Beschluß, wie sich aus den Randnummern 8 bis 16 ergebe, nicht ausschließlich auf die beiden von den Klägern herausgestellten Gründe gestützt sei, sondern die Gesamtheit der in Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung angeführten Faktoren berücksichtigt habe. Die von den Klägern erhobenen Beanstandungen würden daher selbst dann, selbst wenn sie berechtigt wären, nicht ausreichen, um der Feststellung der Kommission, die eine bedeutende Schädigung verneint habe, den Boden zu entziehen.

    10

    Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Kommission selbst in ihrer Gegenerwiderung einräumt, hat eine Reihe wesentlicher Faktoren, zu denen insbesondere die von den Klägern angeführten gehören, sie eine Schädigung verneinen lassen. Da es sich um wesentliche Faktoren handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der streitige Beschluß, wenn die Beanstandungen der Kläger bezüglich der Bewertung dieser beiden Faktoren durch die Kommission zutreffen sollten, wegen der übrigen berücksichtigten Faktoren gleichwohl gültig wäre.

    11

    Mithin ist das Vorbringen der Kläger zu den betreffenden Faktoren zu prüfen, d. h. zur Verringerung des Marktanteils der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei und zum Fehlen einer Auswirkung dieser Einfuhren auf die Preise der Gemeinschaftshersteller.

    Zur Verringerung des Marktanteils der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei

    12

    Die Kläger stellen zunächst die Zuverlässigkeit der Daten in Frage, die der Festlegung des Umfangs der betreffenden Einfuhren in den Jahren 1986 bis 1988 und im Untersuchungszeitraum zugrunde gelegt wurden, weil sie ausschließlich den Antworten der rumänischen und tschechoslowakischen Ausführer in den Antidum-ping-Fragebögen entnommen, keiner Überprüfung unterzogen worden und mit den Daten, über die die Kläger verfügten, nicht in Einklang zu bringen seien.

    13

    Hierzu ist festzustellen, daß sich die Kommission vorliegend zu Recht auf die mit ihrer Untersuchung erhobenen spezifischen Daten gestützt hat, auch wenn diese Daten nicht den Gemeinschaftsstatistiken entsprachen, auf die die Kläger sich bezogen haben. Wie die Kommission nämlich, ohne daß die Kläger dem widersprochen hätten, geltend gemacht hat, können die Gemeinschaftsstatistiken nicht als Beweismittel herangezogen werden, weil sie Elektromotoren in ein Tarifkapitel einstufen, das auch andere Erzeugnisse umfaßt.

    14

    Hieraus ergibt sich, daß die Kommission den Umfang der betreffenden Einfuhren anhand der Daten festgestellt hat, von denen sie vernünftigerweise ausgehen durfte.

    15

    Die Rüge der Kläger, die sich gegen die Zuverlässigkeit dieser Daten richtet, ist daher zurückzuweisen.

    16

    Die Kläger bringen des weiteren vor, die Kommission habe Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung falsch ausgelegt, weil sie von dem Gedanken ausgegangen sei, daß eine Erhöhung des Marktanteils der betreffenden Einfuhren conditio sine qua non für die Feststellung einer Schädigung im Sinne dieser Vorschrift sei.

    17

    Es ist darauf hinzuweisen, daß die Schadensprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen hat, von denen nicht einem allein ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. das Urteil vom 11. Juli 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 50).

    18

    Aus den Begründungserwägungen des streitigen Beschlusses ergibt sich, daß die Kommission die Schädigung tatsächlich anhand mehrerer der in Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Faktoren geprüft hat. Die entsprechenden Feststellungen betreffen nämlich den Umfang der Einfuhren sowohl absolut als auch im Verhältnis zum Verbrauch in der Gemeinschaft (Randnrn. 8 und 9), den Preis der Einfuhren (Randnr. 10), die Gemeinschaftsproduktion (Randnr. 11), die Kapazitätsauslastung der Gemeinschaftsindustrie (Randnr. 12), den Absatz der Gemeinschaftsindustrie und ihren Marktanteil (Randnrn. 13 und 14), die Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller (Randnr. 15) sowie ihre Gewinne (Randnr. 16).

    19

    Diese Beurteilung durch die Kommission entspricht den in Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung für die Schadensprüfung aufgestellten Kriterien selbst dann, wenn sie die Verringerung des Marktanteils der betreffenden Einfuhren als einen entscheidenden Faktor angesehen hat.

    20

    Unter diesen Umständen ist die Rüge der Kläger, Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung sei falsch ausgelegt worden, nicht begründet.

    21

    Die Kläger machen ferner geltend, die Kommission habe sie offenkundig diskriminiert, weil sie sich ohne Grund geweigert habe, im vorliegenden Fall ihrer ständigen Praxis zu folgen, der zufolge für den Fall, daß ein Teil der Gemeinschaftserzeugung innerhalb des „gebundenen Marktes“ einer Unternehmensgruppe verkauft werde, lediglich der „freie Markt“ zu berücksichtigen sei, weil dieser Teil nicht zu den normalen Handelsgeschäften gehöre und daher nicht den Auswirkungen preisunterbietender Einfuhren ausgesetzt sei. Die Kommission hätte, wenn sie dieser Praxis gefolgt wäre, nicht nur feststellen müssen, daß die betreffenden Einfuhren einen höheren Marktanteil gehabt hätten (39 bis 40 % und mehr als 50 % für den italienischen Markt), sondern auch, daß dieser Anteil zwischen 1986 und 1989 gleich geblieben oder leicht angestiegen sei.

    22

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung der Umfang der Einfuhren zu prüfen ist und „insbesondere das Vorliegen eines erheblichen Anstiegs derselben, sei es absolut oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Gemeinschaft“.

    23

    Hieraus folgt, daß der Marktanteil der unter Dumpingverdacht stehenden Einfuhren, wenn ein Anstieg der Einfuhren nicht in absoluten Zahlen ausgedrückt wird, grundsätzlich im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Gemeinschaft, also im Verhältnis zum Umfang des „Gesamtmarktes“, festzustellen ist. Eine Ausnahme von dieser Regel ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn der betreffende Markt durch eine klare Aufteilung in einen „gebundenen“ und einen „freien“ Markt gekennzeichnet ist, weil in einem solchen Fall die Verkäufe auf dem „gebundenen Markt“ nicht mit den auf dem „freien Markt“ verkauften Erzeugnissen in Wettbewerb stehen und daher den Auswirkungen von Dumping nicht ausgesetzt sein können.

    24

    In dieser Hinsicht läßt sich nicht sagen, daß die Haltung der Kommission in bestimmten besonderen Dumpingverfahren, in denen sie sich nur auf den „freien Markt“ bezogen hat, um den Anstieg des Marktanteils der Dumpingeinfuhren auszudrücken, eine ständige Praxis darstellt. In diesen Verfahren hat die Kommission im Einklang mit den Zielen des Artikels 4 der Grundverordnung nämlich nur die Kriterien angewandt, die eine Abweichung vom allgemeinen Grundsatz der Berücksichtigung des „Gesamtmarktes“ zulassen.

    25

    Im vorliegenden Antidumpingverfahren hat die Kommission dagegen zu Recht bei der Schadensprüfung den Umfang der Einfuhren im Verhältnis zum „Gesamtmarkt“ unter Berücksichtigung bestimmter, von den Klägern nicht bestrittener Umstände zugrunde gelegt. So werden eingeführte wie in der Gemeinschaft hergestellte Elektromotoren auf demselben Markt verkauft und zum gleichen Zweck verwendet, nämlich zur Herstellung von Waschmaschinen. Ferner verkaufen die Hersteller von Elektromotoren, die zur Unternehmensgruppe eines Waschmaschinenherstellers gehören, auch an andere Waschmaschinenhersteller und legen bei diesen Verkäufen im wesentlichen dieselben Preise zugrunde, die sie auch den mit ihnen verbundenen Waschmaschinenherstellern berechnen. Schließlich kaufen die Waschmaschinenhersteller sowohl eingeführte als auch solche Elektromotoren, die von den beiden sogenannten unabhängigen Gemeinschaftsherstellern stammen.

    26

    Angesichts dieser Erwägungen läßt sich der Kommission nicht vorwerfen, sie habe die Kläger diskriminiert, indem sie die Entwicklung des Marktanteils der Einfuhren auf der Grundlage des „Gesamtmarktes“ beurteilt hat.

    27

    Zu der Rüge der Kläger, die Kommission habe ihre Weigerung der Berücksichtigung nur des „freien Marktes“ nicht begründet, genügt der Hinweis, daß die Kommission mit der Beurteilung der Entwicklung des Marktanteils der Einfuhren auf der Grundlage des „Gesamtmarktes“ lediglich den in Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung verankerten Grundsatz zur Anwendung gebracht hat, so daß eine besondere Begründung nicht erforderlich war.

    28

    Das Vorbringen der Kläger, die Kommission habe sie mit ihrer nicht begründeten Weigerung, lediglich den freien Markt zu berücksichtigen, diskriminiert, ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

    29

    Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich insgesamt, daß der die Verringerung des Marktanteils der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei betreffende Klagegrund zurückzuweisen ist.

    Zur Verneinung von Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei auf die Preise der Gemeinschaftshersteller

    30

    Die Kläger machen zunächst geltend, die von der Kommission vorgetragene Begründung ihrer Schlußfolgerung, daß die betreffenden Einfuhren keinerlei Auswirkung auf die Preise der Gemeinschaftshersteller gehabt hätten, zeige eine tiefgehende Inkohärenz, weil die Kommission systematisch andere Gründe als die Auswirkung der betreffenden Einfuhren gesucht habe, um das Vorliegen einer in Randnummer 16 des streitigen Beschlusses ausdrücklich anerkannten „gewissen Verschlechterung der Finanzsituation der Gemeinschaftshersteller“ zu erklären.

    31

    In diesem Zusammenhang machen die Kläger in erster Linie geltend, der bei den beiden noch gewinnbringend arbeitenden Unternehmen, den Firmen Selni und IBMEI, festgestellte Anstieg der Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller in der Größenordnung von 3 bis 4 % beweise nicht, daß diese keinen Schaden erlitten hätten, denn dieser Anstieg wäre ohne die Dumpingeinfuhren noch größer gewesen und spiegele lediglich die Erhöhung der Produktionskosten wider, die sich wegen des Anziehens des Weltmarktpreises für Kupfer im Jahre 1989 ergeben habe.

    32

    Zum ersten Teil dieser Rüge ist festzustellen, daß die Auswirkungen der Einfuhren nach der eindeutigen Regelung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung anhand der sich abzeichnenden Entwicklung der maßgeblichen wirtschaftlichen Indikatoren zu würdigen sind. Das bedeutet, daß aussagekräftige Erkenntnisse bezüglich der Auswirkung der Einfuhren nur gewonnen werden können, wenn die Finanzsituation der Gemeinschaftshersteller im Zeitraum der Dumpinguntersuchung mit der der vorangegangenen Jahre verglichen werden kann.

    33

    Die Kommission war jedoch zu einem solchen Vergleich nicht in der Lage, weil zwei der antragstellenden Unternehmen, auf die die Hälfte der Gemeinschaftserzeugung während des Untersuchungszeitraums entfiel, nämlich die Firmen Sole und IBMEI, zu ihrer Finanzsituation während der vorangegangenen Jahre keine Zahlenangaben gemacht haben. Wegen dieses Mangels an Zusammenarbeit konnte die Kommission auch nicht nachprüfen, ob die Preiserhöhung tatsächlich ausreichend war, um die Finanzsituation der Gemeinschaftshersteller nachhaltig zu verbessern.

    34

    Diese Rüge ist daher in ihrem ersten Teil zurückzuweisen.

    35

    Zum zweiten Teil der Rüge hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, eine Auswirkung des Anstiegs des Weltmarktpreises für Kupfer auf die Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller habe sich bei einer Überprüfung der im Untersuchungszeitraum bezahlten Rechnungen nicht feststellen lassen. Hierzu hat die Kommission, der die Kläger insoweit nicht widersprochen haben, geltend gemacht, daß die einigen Herstellern im Untersuchungszeitraum in Rechnung gestellten Preise den zur gleichen Zeit erfolgten Anstieg des Weltmarktpreises für Kupfer nicht hätten erkennen lassen. Unter diesen Umständen hielt die Kommission eine Erhöhung der Produktionskosten im Untersuchungszeitraum aufgrund des Anstiegs des Kupferpreises in diesem Zeitraum zu Recht für nicht nachgewiesen.

    36

    Auch der zweite Teil dieser Rüge ist daher zurückzuweisen.

    37

    Die Kläger machen in zweiter Linie geltend, die Kommission habe bei den beiden mit Verlust arbeitenden Unternehmen, nämlich den Firmen Nuova IBMEI und Sole, die Auswirkung der Einfuhren anders als den Umfang der Einfuhren für den sie auf den „Gesamtmarkt“ abgestellt habe, nur auf dem „freien Markt“ geprüft und die erlittenen Verluste auf die Einkaufspolitik der Unternehmensgruppen zurückgeführt, dabei aber außer acht gelassen, daß die Verkäufe auf dem „Gesamtmarkt“ mit Verlust erfolgt seien.

    38

    Dem ist nicht zu folgen. Zur Finanzsituation der Firma Nuova IBMEI hat die Kommission überzeugend dargelegt, daß dieses Unternehmen die Tochtergesellschaft eines unabhängigen und mit Gewinn arbeitenden Herstellers, nämlich der Firma IBMEI, sei und daß angesichts des Fehlens von Angaben zu seiner Finanzsituation nicht habe nachgewiesen werden können, daß die während des Untersuchungszeitraums erlittenen Verluste auf die streitigen Einfuhren zurückzuführen seien. Im Hinblick auf die Finanzsituation der Firma Sole ist festzustellen, daß die Kommission die Auswirkung der Einfuhren auf dem „freien Markt“ würdigen durfte, weil Verkäufe innerhalb einer Unternehmensgruppe nicht notwendigerweise normale Handelsgeschäfte darstellen und es daher nicht als gesichert angesehen werden kann, daß die hierbei erzielten Ergebnisse der wirtschaftlichen Realität entsprechen.

    39

    Dem Argument, die Begründung der von der Kommission gezogenen Schlußfolgerung, daß die betreffenden Einfuhren keine Auswirkung auf die Preise der Gemeinschaftshersteller gehabt hätten, zeige eine tiefgehende Inkohärenz, kann daher nicht gefolgt werden.

    40

    Die Kläger machen weiter geltend, diese Schlußfolgerung sei unzureichend begründet, weil die Gemeinschaftshersteller nicht namentlich genannt seien und die angeführten Gründe sich überlagerten.

    41

    Diese Rüge geht fehl. Die Kommission hat nämlich in Randnummer 5 des streitigen Beschlusses die Unternehmen genannt, in deren Betrieben sie Untersuchungen durchgeführt hat. Anhand dieser Angabe läßt sich auch ermitteln, auf welche Gemeinschaftshersteller in den Randnummern 15 bis 17 des streitigen Beschlusses betreffend die Untersuchung der Verkaufspreise und der Gewinne der Gemeinschaftshersteller Bezug genommen wird. Unter diesen Umständen entspricht die von der Kommission gegebene Begründung den Anforderungen des Artikels 190 EWG-Vertrag, wie sie in ständiger Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind. Hiernach muß die Begründung eines Rechtsaktes die Überlegungen dessen, der ihn erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen, so daß die Betroffenen die Gründe für die getroffene Maßnahme erfahren und ihre Rechte wahren können und der Gerichtshof in die Lage versetzt wird, seine Kontrolle auszuüben (vgl. zuletzt das Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 14).

    42

    In Anbetracht all dieser Erwägungen ist die Rüge, die sich gegen die Verneinung einer Auswirkung der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei auf die Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller richtet, nicht begründet.

    43

    Demgemäß ist auch der Klagegrund, mit dem die Verneinung einer bedeutenden Schädigung infolge der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei gerügt wird, insgesamt zurückzuweisen.

    Zu dem Klagegrund, der sich gegen den Ausschluß der Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien richtet

    44

    Mit diesem Klagegrund rügen die Kläger, die Kommission habe ohne vernünftigen Grund die Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien von der Untersuchung ausgenommen, obwohl die Wirtschaftsverbände aus Anlaß ihres Antidumpingantrags sie auf die Bedrohung aufmerksam gemacht hätten, die die 1988 nach Spanien eingeführten 50000 Elektromotoren mit Ursprung in diesem Land darstellten.

    45

    Dem Vortrag der Kommission läßt sich entnehmen, daß ihre Entscheidung, die Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien auszunehmen, auf Informationen aus drei Quellen beruht. In erster Linie erwähnten die Eurostat-Statistiken keine Einfuhr von Elektromotoren aus Bulgarien. Ferner hatte der bulgarische Ausführer erklärt, er habe 1988 und 1989 keine Ausfuhren in die Gemeinschaft getätigt. Schließlich hatte die spanische Zollverwaltung bestätigt, daß weder 1988 noch im Untersuchungszeitraum Elektromotoren mit Ursprung in Bulgarien eingeführt worden seien.

    46

    Zu dem letzten Punkt machen die Kläger geltend, die Kommission hätte nicht nur bei den spanischen, sondern auch bei den italienischen und französischen Zollstellen nachprüfen müssen, ob es Einfuhren gegeben habe.

    47

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission eine zusätzliche Überprüfung bei der spanischen Zollverwaltung nur deshalb vorgenommen hat, weil die Erklärung des bulgarischen Ausführers und die Daten der Eurostat-Statistiken im Widerspruch zur Behauptung der Wirtschaftsverbände standen, es seien im Jahre 1988 50000 Elektromotoren nach Spanien eingeführt worden. Die Akten enthielten jedoch für die Annahme, Elektromotoren mit Ursprung in Bulgarien seien nach Italien oder nach Frankreich eingeführt worden, keinen Anhaltspunkt, der eine zusätzliche Überprüfung hätte rechtfertigen können.

    48

    Unter diesen Umständen läßt sich der Kommission kein Vorwurf daraus machen, daß sie im Hinblick auf Einfuhren nach Italien und nach Frankreich keine zusätzlichen Überprüfungen angestellt hat.

    49

    Ganz allgemein sind die Behauptungen der Kommission von den Klägern nicht substantiiert bestritten worden, die insbesondere kein Beweismittel für eine Einfuhr von 50000 Elektromotoren mit Ursprung in Bulgarien vorgelegt haben.

    50

    Unter diesen Umständen ist der Klagegrund der Nichtberücksichtigung dieser Einfuhren zurückzuweisen.

    51

    Da keiner der von den Klägern vorgebrachten Klagegründe durchgreift, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

    Kosten

    52

    Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen als Gesamtschuldner die Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen

    hat

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1)

    Die Klage wird abgewiesen.

     

    2)

    Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

     

    Grévisse

    Moitinho de Almeida

    Zuleeg

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. November 1991.

    Der Kanzler

    J.-G. Giraud

    Der Präsident der Dritten Kammer

    F. Grévisse


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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