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Document 61990CC0027
Opinion of Mr Advocate General Lenz delivered on 14 November 1990. # Société industrielle de transformation de produits agricoles (SITPA) v Office national interprofessionnel des fruits, des légumes et de l'horticulture (Oniflhor). # Reference for a preliminary ruling: Tribunal administratif de Dijon - France. # Regulations - Aid for tomato processing - Validity. # Case C-27/90.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 14. November 1990.
Société industrielle de transformation de produits agricoles (SITPA) gegen Office national interprofessionnel des fruits, des légumes et de l'horticulture (Oniflhor).
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal administratif de Dijon - Frankreich.
Verordnungen - Beihilfen für die Verarbeitung von Tomaten - Gültigkeit.
Rechtssache C-27/90.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 14. November 1990.
Société industrielle de transformation de produits agricoles (SITPA) gegen Office national interprofessionnel des fruits, des légumes et de l'horticulture (Oniflhor).
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal administratif de Dijon - Frankreich.
Verordnungen - Beihilfen für die Verarbeitung von Tomaten - Gültigkeit.
Rechtssache C-27/90.
Sammlung der Rechtsprechung 1991 I-00133
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1990:407
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 14. November 1990. - SOCIETE INDUSTRIELLE DE TRANSFORMATION DE PRODUITS AGRICOLES (SITPA) GEGEN OFFICE NATIONAL INTERPROFESSIONNEL DES FRUITS, DES LEGUMES ET DE L'HORTICULTURE (ONIFLHOR). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL ADMINISTRATIF DE DIJON - FRANKREICH. - VERORDNUNGEN - BEIHILFEN ZUR VERARBEITUNG VON TOMATEN - GUELTIGKEIT. - RECHTSSACHE C-27/90.
Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-00133
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A - Sachverhalt
1.Dieses Verfahren knüpft an die Rechtssache C-87/89 an. Die Klägerin des vorliegenden Ausgangsverfahrens gehörte seinerzeit zu den Unternehmen, die gegen die Kommission Klage erhoben hatten, über die der Gerichtshof dann mit Urteil vom 17. Mai 1990 (1) entschieden hat.
2.Angesichts dieses Urteils und des Sitzungsberichts in der vorliegenden Sache brauche ich auf die Einzelheiten des rechtlichen Rahmens nicht mehr weiter einzugehen. Im Kern geht es hier wiederum um die Auswirkungen, die die Verordnung Nr. 989/84 zur Festsetzung von Garantieschwellen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) auf die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten hatte. Sie bestimmt, daç bei Überschreitung der in ihrem Artikel 1 festgesetzten Garantieschwelle - entsprechend einer Menge von 4.700.000 t frischen Tomaten - die Beihilfe für das folgende Wirtschaftsjahr entsprechend der Überschreitung herabgesetzt wird (Artikel 2 Absatz 1). In Artikel 2 Absatz 2 ist vorgesehen, daç diese Überschreitung unter Zugrundelegung des Durchschnitts der erzeugten Mengen aus den drei Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr berechnet wird, für das die Beihilfe festgesetzt werden muç.
3.Bekanntlich setzte die Kommission die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten für die Wirtschaftsjahre 1984/85 bis 1987/88 (3) unter Berücksichtigung von Überschreitungen fest, wobei diese Überschreitungen nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 989/84 zu Kürzungen der Beihilfe bei einzelnen oder allen Erzeugnissen führten.
4.In dem innerstaatlichen Verwaltungsverfahren war ein tomatenverarbeitendes Unternehmen mit Sitz in Frankreich, die Société industrielle de transformation de produits agricoles (SITPA, im folgenden Klägerin), der Auffassung, daç die Verordnungen, mit denen die Kommission die Beihilfen in den genannten Wirtschaftsjahren festgesetzt hatte, ungültig seien. Sie beantragte daher beim Office national interprofessionnel des fruits, des légumes et de l' horticulture (ONIFLHOR), ihr den Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Satz der Beihilfe, wie er ihr ohne die Kürzung gewährt worden wäre, und der tatsächlich gewährten Beihilfe zu erstatten. Dieser Antrag wurde vom ONIFLHOR mit der Begründung abgelehnt, daç es ihm nicht möglich sei, zusätzliche Beihilfen über die in diesen Verordnungen festgesetzten Beträge hinaus zu gewähren.
5.Das mit einer Klage gegen diese ablehnende Entscheidung angerufene Tribunal administratif Dijon hat nun dem Gerichtshof gemäç Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen vorgelegt:
Sind die Verordnungen (EWG) Nr. 989/84 des Rates und Nrn. 1925/84, 2222/85, 2077/86 und 2160/87 der Kommission im Hinblick auf Artikel 190 des Vertrags zu Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und das in diesem Vertrag festgelegte Diskriminierungsverbot gültig? Welche finanziellen Folgen ergeben sich, falls diese Verordnungen rechtswidrig sind, aus dieser Rechtswidrigkeit für die Verpflichtungen des Office national interprofessionnel des fruits, des légumes et de l' horticulture?
B - Stellungnahme
Zur ersten Frage (Gültigkeit der gerügten Verordnungen)
I - Die Verordnung Nr. 989/84
1. Zur Rüge des Begründungsmangels (Artikel 190 EWG-Vertrag)
6.Die Klägerin des Ausgangsverfahrens zieht die Gültigkeit der Verordnung Nr. 989/84 unter dem Gesichtspunkt des Begründungsmangels in Zweifel. In der hier maçgeblichen dritten Begründungserwägung der Verordnung (4) seien die "Marktmerkmale" nicht beschrieben, auf die der Rat seine Maçnahme stütze, und auçerdem werde nicht erläutert, weshalb man sich gerade für eine Herabsetzung des Nennbetrags der Beihilfe und nicht für deren Beschränkung auf eine bestimmte Menge an Erzeugnissen entschieden habe.
7.a) Bevor ich auf die Einzelheiten dieser Rüge eingehen kann, muç ich kurz die Grundsätze in Erinnerung rufen, die der Gerichtshof für den Umfang der Begründungspflicht in bezug auf Verordnungen aufgestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung (5) muß die durch Artikel 190 EWG-Vertrag vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepaçt sein. Sie muç die Überlegungen (6) der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen, so daç die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maçnahme erfahren können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.
8.Dieses Prinzip wurde jedoch in zweierlei Hinsicht vom Gerichtshof präzisiert, um überzogene Anforderungen an die Begründungspflicht auszuschlieçen.
9. Zunächst einmal darf nicht verlangt werden, daç in der Begründung der Verordnungen die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand der Verordnung sind, wenn sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehöre (7). Zum anderen ist eine Begründung nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (8).
10.b) Angesichts dieser Grundsätze gehen Rat und Kommission zu Recht davon aus, daç die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 989/84 den Anforderungen von Artikel 190 EWG-Vertrag genügen.
11.aa) Zunächst rügt die Klägerin, die Situation, aus der heraus der Rat gehandelt habe, sei mit dem Verweis auf die "Marktmerkmale" (3. Begründungserwägung) nicht genügend beschrieben.
12. Dem kann ich nicht zustimmen. Die Erläuterung für den Begriff der Marktmerkmale befindet sich in den Rechtsakten, die die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung Nr. 989/84 enthalten, nämlich den Verordnungen Nr. 516/77 (9) (Artikel 3 Absatz 3 (10), dritte Begründungserwägung der Änderungsverordnung Nr. 1152/78 (11), mit der die nunmehr in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 26/86 (12) enthaltene Ermächtigungsgrundlage eingeführt wurde) und später Nr. 26/86 (Artikel 2 Absatz 3, 5. Begründungserwägung). Auf die seinerzeit geltende Verordnung Nr. 516/77 - wie auch auf die einschlägige Änderungsverordnung Nr. 88/84 - wird im zweiten Bezugsvermerk der beanstandeten Verordnung Nr. 89/84 ausdrücklich verwiesen. Diese Verweisung wird dann in der ersten Begründungserwägung nochmals aufgegriffen. Die Klägerin hat diesen Zusammenhang auch erkannt, sie selbst beruft sich für ihre Argumente auf die zitierten Vorschriften über die Ermächtigungsgrundlage.
13. In der 3. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 152/78 ist dann davon die Rede, die "Gewährung einer Produktionsbeihilfe für verarbeitetes Obst und Gemüse" könne "wegen der erheblichen Bestände an Ausgangserzeugnissen und der recht elastischen Verarbeitungskapazität ... eine beträchtliche Ausweitung der Erzeugung bewirken", wodurch "Absatzschwierigkeiten" entstehen könnten. Folgerichtig knüpft die Ermächtigungsgrundlage in allen Fassungen daran an, daç "das Produktionspotential der Gemeinschaft bei einem ... genannten Erzeugnis ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten hervorzurufen droht".
14. Soweit also Sinn und Zweck der Regelung darin bestehen, einer drohenden Fehlentwicklung in dem betroffenen Sektor entgegenzuwirken, geht aus dem Hinweis der 3. Begründungserwägung auf die Marktmerkmale in Verbindung mit den Vorschriften und Begründungserwägungen zur Rechtsgrundlage der beanstandeten Verordnung jedenfalls "in wesentlichen Zuegen" (13) hervor, wie der Rat die Situation einschätzte, auf die er zu reagieren beabsichtigte. Das Risiko - ein Ungleichgewicht zwischen Produktion und Absatzmöglichkeiten - und seine Ursachen - umfangreiche Bestände an Ausgangserzeugnissen und flexible Produktionskapazität - sind hinreichend deutlich gemacht.
15. Im übrigen, soweit die Begründungspflicht namentlich der Unterrichtung der Wirtschaftsteilnehmer dient, ist davon auszugehen, daç die Tomatenverarbeiter die Einzelheiten der vom Rat miçbilligten Entwicklung kannten, da sie selbst mit den Bewegungen des Marktes unmittelbar konfrontiert waren.
16. Die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 89/84 lassen auch eine Kontrolle durch den Gerichtshof zu. Aus der Gesamtheit der zitierten Begründungserwägungen und Rechtsgrundlagen läçt sich die vom Rat als unbefriedigend eingeschätzte Situation so deutlich erkennen, daç der Gerichtshof gegebenenfalls feststellen könnte, ob etwa die Zielrichtung des Eingriffs oder die hierzu eingesetzten Mittel gegen Grundsätze der gemeinsamen Agrarpolitik verstoçen oder diese Mittel offenkundig ungeeignet bzw. unverhältnismäçig sind.
17. bb) Neben diesem nach den angestellten Überlegungen nicht zu beanstandenden Gesichtspunkt der Begründung rügt die KLägerin auçerdem, der Rat habe nicht hinreichend erläutert, weshalb er sich für eine Herabsetzung des Nennbetrags der Beihilfe und nicht für deren Begrenzung auf einen Teil der Erzeugung (Quotenregelung) entschieden habe. Auch hier werde der Anwender der Verordnung lediglich auf die "Marktmerkmale" verwiesen, obwohl Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 426/86 die Begrenzung auf Teile der Erzeugung als charakteristische Maçnahme vorsehe, während sie in der 5. Begründungserwägung zu dieser Verordnung sogar als einzige Maçnahme aufgeführt sei.
18. Auch diese Argumente erscheinen mir nicht stichhaltig. Die Gründe des Verordnungsgebers konnten nämlich aus dem Zusammenhang der Regelung entnommen werden, namentlich aus der Natur der Maçnahme und ihrer Vorgeschichte.
19. Was den ersten dieser beiden Aspekte angeht, weisen Kommission und Rat zu Recht darauf hin, daç die Einführung einer Garantieschwelle und die Herabsetzung des Nennbetrags der Beihilfe bei der hier gewählten Methode den einzelnen Erzeuger im Durchschnitt offenkundig weniger belastet als eine Quotenregelung, die an dieselbe Menge anknüpft. Soweit nämlich die Überschreitung der Schwelle unter Zugrundelegung des Erzeugungsdurchschnitts aus den letzten drei Wirtschaftsjahren vor dem in Rede stehenden Wirtschaftsjahr berechnet wird (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 989/84), treten für die Verarbeiter die Nachteile aus einer Überschreitung erst allmählich und mit gewisser Verzögerung ein, so daç sie sich der veränderten Situation Schritt für Schritt anpassen können. Eine Begrenzung der Beihilfe unter Zugrundelegung derselben Mengen wie für die Garantieschwelle ab demselben Zeitpunkt hätte sich rascher und plötzlicher ausgewirkt und sich daher als einschneidendere Maçnahme gegenüber dem Durchschnitt der Erzeuger erwiesen. Zu einer solchen Regelung griff man erst später, nämlich mit der Verordnung Nr. 1320/85 (14), die dann auch in ihrer 3. Begründungserwägung als Grundlage für "restriktivere Maçnahmen" ausgewiesen ist.
20. Diese Überlegung spricht zugleich auch gegen die Ansicht der Klägerin, der Text der Verordnung Nr. 426/86 zwinge zu einer besonderen Begründung. Wenn Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung (15) von den Maçnahmen, die im übrigen nur insofern näher bezeichnet werden, als sie "erforderlich" sein müssen, als Beispiel eine besonders einschneidende Maçnahme nennt, so will er damit die Weite des Ermessensrahmens deutlich machen. Aus der namentlichen Erwähnung dieses Beispiels läçt sich somit nicht die Annahme herleiten, jede andere, insbesondere auch jede den Durchschnitt der Erzeuger weniger belastende Maçnahme bedürfe einer besonderen Begründung. Nichts anderes kann letztlich gelten, soweit die Begründungserwägungen der Verordnungen Nrn. 426/86 bzw. 1152/78 ausschlieçlich die Begrenzung der Beihilfe auf einen Teil der Erzeugung erwähnen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß beide Texte (die Vorschrift und die Präambel) in diesem Punkt von demselben Verständnis geprägt sind. Da die Begrenzung der Beihilfe auf eine bestimmte Menge offenkundig eine besonders einschneidende Maçnahme darstellt, konnte der Verordnungsgeber m.E. auch den Text der entsprechenden Begründungserwägung unverändert lassen, als er mit der Verordnung Nr. 988/84 (16) die Möglichkeit schuf, auch andere "erforderliche" Maçnahmen zu treffen.
21. Die Klägerin meint allerdings - wie sie in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat -, die Verarbeiter hätten bis zum Erlaç der hier streitigen Verordnung Nr. 989/84 objektiv damit rechnen können und müssen, daç der Rat als Maçnahme gegen eine Überproduktion ausschlieçlich eine Begrenzung der Beihilfe auf bestimmte Mengen anordnen würde. Daher hätte er die mit dieser Verordnung getroffene Entscheidung für eine andere Maçnahme besonders begründen müssen. Diese Ansicht stützt sich im wesentlichen darauf, daç die vorhin schon erwähnte Erweiterung der Rechtsgrundlage auf andere Arten von Maçnahmen vom selben Tag datiert wie die Verordnung Nr. 989/84.
22. Dieser Ansicht kann ich nicht folgen. Erstens halte ich es auch unter diesen Umständen für ausreichend, wenn der Verordnungsgeber - wie hier - die Natur der Maçnahme für sich sprechen läçt. Zweitens war meines Erachtens schon bei Erlaç der Verordnung Nr. 1206/82(17) erkennbar, daç der Rat, sollten Maçnahmen erforderlich werden, nicht notwendig auf eine Quotenregelung zurückgreifen würde. Mit dieser Verordnung wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in bezug auf Tomatenmark und geschälte Tomaten für jedes Wirtschaftsjahr eine Garantieschwelle eingeführt, die derjenigen in der Verordnung Nr. 989/84 entsprach (Artikel 1 Absatz 1). Für den Fall der Überschreitung dieser Schwelle sollte der Rat, auf Vorschlag der Kommission, die "entsprechenden Maçnahmen" treffen. Von einer eventuellen Quotenregelung ist hier nicht die Rede. In dieselbe Richtung weisen die Begründungserwägungen dieser Regelung. Zwar heiçt es dort zunächst:
"Mit Artikel 3 a der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 wurde eine Produktionsbeihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse eingeführt. Tritt die in Absatz 5 dieses Artikels genannte Lage ein, so kann die Gewährung der Produktionsbeihilfe auf eine bestimmte Menge begrenzt werden ..."
23. Der nächste Absatz, der den eigentlichen Grund für die Verordnung angibt, vermeidet es jedoch, die Art der Maçnahme zu präzisieren, die sich der Rat vorbehält:
"Diese Lage droht für Tomatenmark und ganze geschälte Tomaten einzutreten. Daher ist jetzt eine Garantieschwelle für diese Erzeugnisse festzusetzen. Es ist vorzusehen, daç bei ihrer Überschreitung geeignete Maçnahmen getroffen werden können." (18)
24. Hier war m.E. schon eine Öffnung hin zu anderen - möglicherweise milderen - Maçnahmen erkennbar, wenn auch deren Rechtsgrundlage erst später geschaffen wurde.
25. Aus alledem folgt, daç die Gründe des Verordnungsgebers aus dem Zusammenhang der Regelung - ihrer Natur und ihrer Vorgeschichte - so weit ersichtlich waren, daç eine angemessene Unterrichtung der Betroffenen und eine gerichtliche Kontrolle gewährleistet war.
26. Die hiernach erkennbare Einschätzung des Rates bedeutet zugleich, daç die Überproduktion nach seiner Ansicht noch nicht das Maç erreicht hatte, bei dem eine Quotenregelung insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt in Erwägung zu ziehen war, daç Verarbeiter, die an der Steigerung nicht oder nur geringfügig beteiligt sind, durch eine solche Regelung geschützt werden müçten. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist keine Frage der (formellen) Begründungspflicht, sondern der materiellen Rechtmäçigkeit der beanstandeten Verordnung.
27. Nach allem ist die Rüge des Begründungsmangels zurückzuweisen.
2. Zu der Rüge, die Verordnung Nr. 989/84 verstoçe gegen das Diskriminierungsverbot
28. Was die Beurteilung der Verordnung Nr. 989/84 unter dem Blickwinkel des Diskriminierungsverbots (Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag) angeht, so ist nicht ganz eindeutig, ob - neben den Einzelverordnungen für die Wirtschaftsjahre 1984/85 bis 1987/88 - auch diese Verordnung in der genannten Hinsicht geprüft werden soll. Zwar hat die Klägerin im Rahmen des Ausgangsverfahrens insoweit keinen Verstoç gerügt. Gleichwohl ordnet der Vorlagebeschluç die geltend gemachten Rügen den beanstandeten Verordnungen nicht im einzelnen zu. Auçerdem hat die Klägerin in ihren am 23. April 1990 eingereichten Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung die Vereinbarkeit der genannten Verordnung mit Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 verneint. Ich möchte deshalb auch auf diesen Punkt eingehen.
29. Bekanntlich ist das in der genannten Vorschrift aufgestellte Diskriminierungsverbot nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, daç eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (19). Aufgrund des Diskriminierungsverbots ist es auçerdem untersagt, wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne Rechtfertigung gleich zu behandeln (20).
30. Wie der Rat zu Recht bemerkt, kann die Verordnung Nr. 989/84 jedenfalls im Hinblick auf den erstgenannten Aspekt des Diskriminierungsverbots - wonach gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln sind - nicht beanstandet werden. Denn eine solche Kritik würde voraussetzen, daç die Verordnung zwischen den Verarbeitern differenziert, was sie gerade nicht tut.
31. Die Klägerin meint aber, die Verordnung sei mit Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag deshalb unvereinbar, weil sie, so die Klägerin, die Wirtschaftsteilnehmer unabhängig von ihrer tatsächlichen Verantwortung für die Überproduktion benachteilige. Dieses Vorbringen läuft auf den Vorwurf hinaus, ungleiche Sachverhalte würden, wenn auch nicht nach dem ausdrücklichen Inhalt der Regelung, so doch im praktischen Ergebnis, gleich behandelt. Das ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.
32. Es kommt somit darauf an, ob die Gleichbehandlung trotz der Unterschiede im Sachverhalt gerechtfertigt ist; liegt eine solche Rechtfertigung vor, dann ist die Nichtdifferenzierung nicht willkürlich und verstöçt somit auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot (21). Eine solche die Willkür ausschlieçende Rechtfertigung kann sich auch aus den allgemeinen Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik ergeben (22). Da der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Verwirklichung dieser Ziele einen weiten Ermessensspielraum hat (23), ist Willkür nur gegeben, wenn für die gewählte Gestaltung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind.
33. Im Lichte dieser Grundsätze ergibt sich, daç die Verordnung nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstöçt. Wie bereits erläutert, bezweckte die Maçnahme, in einem möglichst frühen Stadium einen gemäçigten Druck auf das Verarbeitungsvolumen auszuüben, um so ein Ungleichgewicht auf dem Markt für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten zu beseitigen bzw. künftig zu verhindern. Ein solcher frühzeitiger gemäçigter Eingriff orientiert sich einerseits - wenn auch nicht so stark wie eine Quotenregelung - an dem Ziel der (langfristigen) Stabilität der Märkte (Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag); sie entspricht andererseits, mehr als eine schärfere Maçnahme, dem Bestreben, den in der Landwirtschaft tätigen Personen eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten (Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b EWG-Vertrag). Ferner berücksichtigt sie den Gedanken des Artikels 39 Absatz 2 Buchstabe b EWG-Vertrag, wonach die geeigneten Anpassungen stufenweise vorzunehmen sind.
34. Wenn der Verordnungsgeber hiernach bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung (24) bestimmte agrarpolitische Ziele stärker als bei einer anderen Maçnahme möglich berücksichtigt und in dem Bestreben gehandelt hat, einer Fehlentwicklung relativ frühzeitig (25) entgegenzusteuern, so kann die hieraus folgende Lösung, an der sich zunächst alle Erzeuger der Gemeinschaft in gleicher Weise solidarisch beteiligen, nicht als willkürlich angesehen werden.
35. Eine andere Frage ist sicherlich, ob der Rat bei der Wahl des hier eingesetzten Mittels den wirtschaftlichen Sachverhalt zutreffend beurteilt hat. Auch insoweit verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber über einen sehr weiten Spielraum. Der Gerichtshof muç sich bei der Kontrolle der Rechtmäçigkeit der Ausübung dieses Spielraums auf die Prüfung beschränken, ob bei Erlaç der betreffenden Maçnahme kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (26). Das gilt namentlich dann, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber zum Erlaç einer Regelung deren künftige Wirkungen beurteilen muç, diese jedoch nicht exakt vorhersehbar sind (27).
36. Im vorliegenden Fall halte ich eine solche offenbare Unrichtigkeit in der Beurteilung nicht für gegeben.
37. Es ist einzuräumen, daç sich die Produktion der hier interessierenden Verarbeitungserzeugnisse im Wirtschaftsjahr 1984/85, dem ersten Wirtschaftsjahr, in dem die Verordnung Nr. 989/84 vom 31. März 1984 galt, nochmals erheblich gesteigert hat. Die Erzeuger haben versucht, durch Steigerung der Produktion ihren Anteil an der Beihilfe zu erhalten und zu vergröçern. Aus diesem Umstand heraus kann jedoch die Maçnahme unter dem Gesichtspunkt des offensichtlichen Beurteilungsfehlers nur unter zwei Voraussetzungen beanstandet werden.
38. Erstens muç feststehen, daç der Rat, hätte er diese Entwicklung eindeutig vorausgesehen, (schon zu diesem frühen Zeitpunkt) eine Regelung auf der Basis individueller Quoten hätte einführen müssen, um eine Diskriminierung zwischen den Verarbeitern zu vermeiden. Damit ist eine schwierige Frage aufgeworfen, die meines Erachtens nur bei näherer Kenntnis der Auswirkungen der Produktion im Wirtschaftsjahr 1984/85 bei den einzelnen Verarbeitern beantworten werden kann. Diese Auswirkungen könnten wiederum nur mit Hilfe eines umfassenden Zahlenvergleichs festgestellt werden, wozu uns hier die Grundlagen fehlen. Ganz allgemein sollte eine solche Ermessensschrumpfung jedenfalls nur unter ganz auçergewöhnlichen Umständen angenommen werden.
39. Aber ich brauche auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. Denn zweitens setzt eine solche Beanstandung voraus, daç der Rat davon ausgehen muçte, daç er mit seiner Maçnahme die eingetretene Entwicklung offenkundig nicht würde verhindern können. Eine solche Feststellung erscheint mir hier nicht gerechtfertigt. Es steht ja fest, daç sich die Überschreitung der Garantieschwelle für die Verarbeiter auf mittlere Frist nachteilig auswirkt. Diesen Nachteilen konnten die Verarbeiter auch durch beständige Ausweitung der Produktion nur während einer begrenzten Zeit entgehen, da diese Ausweitung wiederum zu weiteren Kürzungen führen muçte. Aus der Perspektive des einzelnen Verarbeiters standen somit den kurzfristigen Vorteilen einer Überproduktion mittelfristige Nachteile gegenüber, die insbesondere eine harmonische Entwicklung des einzelnen Betriebs beeinträchtigen konnten.
40. Im übrigen hatte der Rat, wie bereits erläutert, mit dieser Maçnahme seinen Ermessensspielraum noch nicht ausgeschöpft. Die Verarbeiter muçten also bei erheblicher Überschreitung der Garantieschwelle damit rechnen, daç er zu drastischeren Mitteln greifen würde, was er ja dann auch getan hat.
41. Der Gerichtshof muç jeder Versuchung widerstehen, auf der Grundlage von späteren Erkenntnissen Maçnahmen des Rates zu beurteilen, die dieser ohne diese Kennnisse treffen muçte. Mit anderen Worten, er muç vermeiden, die Maçnahme des Jahres 1984 aus der Perspektive des Jahres 1990 anstatt der des Jahres 1984 zu beurteilen.
42. Nach allem erscheint es mir nicht gerechtfertigt, einen offenkundigen Beurteilungsfehler auf seiten des Rates anzunehmen.
43. Daher und aus den zuvor schon genannten Gründen ist die Rüge, die Verordnung Nr. 989/84 verstoçe gegen das Diskriminierungsverbot, zurückzuweisen.
44. Da diese Verordnung somit allen geltend gemachten Rügen standhält, ist die Vorlagefrage entsprechend zu beantworten.
II. Die Verordnungen, die für die Wirtschaftsjahre 1984/85 bis 1987/88 die Höhe der Beihilfen festsetzen
1. Zur Rüge des Begründungsmangels
45. Die Klägerin ist der Ansicht, die Begründungen der genannten Kommissionsverordnungen entsprächen in mehreren Hinsichten nicht den Anforderungen von Artikel 190 EWG-Vertrag. Da einige Teile dieser Rüge alle vier Verordnungen, andere immerhin mehrere dieser Verordnungen betreffen, halte ich es für zweckmäçig, nach den einzelnen Teilen der Rüge vorzugehen.
46. a) An allen vier Verordnungen wird bemängelt, ihre Begründungserwägungen besagten nichts darüber, in welchem Umfang die Garantieschwelle überschritten und wie die Beihilfe im einzelnen berechnet worden sei.
47. Lassen Sie mich mit dem letztgenannten als dem allgemeineren Gesichtspunkt beginnen.
48. Die hier strittigen Verordnungen sind dadurch gekennzeichnet, daç ihr Regelungsinhalt letztlich aus einem Zahlenwerk und einigen Angaben besteht, die zu dessen Anwendung auf den geregelten Lebenssachverhalt erforderlich sind. In solchen Fällen brauchen - anders als die Klägerin offenbar meint - die Begründungserwägungen nicht zu erläutern, wie es zu den einzelnen Zahlen kommt. Wie bereits in meinen Überlegungen zu der Verordnung Nr. 989/84 erwähnt, brauchen nach ständiger Rechtsprechung (28) die "manchmal sehr zahlreichen und komplexen, tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten" einer Verordnung nicht dargelegt zu werden, wenn sie sich im Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören.
49. Diese Einschränkung ist gerade im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Würde man eine Aufschlüsselung des Ergebnisses im Wege von detaillierten Berechnungen verlangen, so würde dies häufig, je nach dem Umfang der zu erläuternden Regelung, die tatsächlichen Möglichkeiten in bezug auf die Veröffentlichung durch den Verordnungsgeber übersteigen. Der Gerichtshof hat aber (in bezug auf Entscheidungen) wiederholt erklärt, daç die Anforderungen an die Begründung den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepaçt werden müssen (29). Zudem würde die Begründung mit zahlreichen Fehlerquellen belastet, was letztlich auch nicht im Interesse der Rechtsanwender und einer ordnungsgemäçen gerichtlichen Kontrolle liegt.
50. Am Rande sei bemerkt, daç die Kommission für den vorliegenden Bereich einen gewissen, wenn auch mangels zwingender Rechtsvorschriften unvollständigen Ausgleich für diese Informationslücke durch die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse (30) geschaffen hat, dem unter anderem Vertreter der Verarbeitungsindustrie angehören.
51. Im Streitfall hat die Kommission in der 2. und 3. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1925/84 bzw. der 3. und 4. Begründungserwägung der Verordnungen Nrn. 2222/85, 2077/86 und 2160/87 die für ihre Berechnung maçgeblichen Rechtsgrundlagen aufgeführt und diejenigen Gesichtspunkte benannt, die ihr für die Rechnung besonders bedeutsam erschienen. Damit werden die Gründe für die erlassene Maçnahme deutlich gemacht und der Gerichtshof in den Stand gesetzt, seine Kontrolle auszuüben. Ich sehe in dieser Beziehung keinen Anhaltspunkt für eine Verletzung von
Artikel 190 EWG-Vertrag.
52. Dieselben Überlegungen gelten grundsätzlich auch für das Vorbringen der Klägerin, die Kommission hätte jeweils angeben müssen, um welchen Betrag die Garantieschwelle überschritten worden sei. Sicherlich hätte eine solche Angabe keinen groçen Aufwand erfordert und wäre deshalb wohl zumutbar gewesen. Andererseits hätte sie als Einzelinformation - ohne Erläuterung der Rechenvorgänge im übrigen - nicht viel zum Verständnis der letztlich festgelegten Zahlen beitragen können. Auch insoweit ist Artikel 190 EWG-Vertrag nicht verletzt.
53. b) Die Klägerin rügt sodann den Text der
3. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1925/84 sowie der 4. Begründungserwägung der Verordnungen Nrn. 2222/85, 2077/86 und 2160/87, da die Angaben über die für die Überschreitung der Garantieschwelle berücksichtigten Wirtschaftsjahre mangelhaft seien. Die Verordnungen für die Wirtschaftsjahre 1984/85 und 1985/86 (31) besagten, daç die Produktion des jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahres die Garantieschwelle überschreite. Nach dem dort ebenfalls zitierten Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 989/84 sei jedoch für die Überschreitung maçgeblich der Durchschnitt der Produktion in den drei Wirtschaftsjahren vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr. Die Begründung sei insoweit unklar und widersprüchlich.
54. In den Verordnungen für die Wirtschaftsjahre 1986/87 (32) und 1987/88 (33) sei dieser Widerspruch zwar nicht mehr enthalten, es fehle jedoch nach wie vor an einem ausdrücklichen Hinweis auf die berücksichtigten Wirtschaftsjahre.
55. Diese Rügen haben mich dazu veranlaçt, einmal alle - gleichermaçen verbindlichen - Sprachfassungen der hier strittigen Kommissionsverordnungen zu vergleichen. Dabei hat sich ergeben, daç wir unserer Prüfung einen etwas anderen Sachverhalt zugrunde legen müssen, als ihn diese Rügen vermitteln. Es würde zu weit führen, die einzelnen Fassungen jeweils in ihrem Wortlaut zu zitieren. Ausgehend von dem französischen Wortlaut, den die Klägerin zugrunde legt, ergibt sich zusammenfassend folgendes Bild:
56. Im französischen Text der Verordnungen für die Wirtschaftsjahre 1984/85 (3. Begründungserwägung) und 1985/86 (4. Begründungserwägung) wird, sieht man einmal von dem Verweis auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 989/84 ab, wegen der Überschreitung der Garantieschwelle auf die Produktion des jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahrs abgestellt (" ... production communautaire au cours de la campagne 1983/84" bzw. "1984/85"). Dem entsprechen die Fassungen in deutscher, dänischer und griechischer Sprache. Dagegen drückt die englische und auch die niederländische Fassung aus, daç die "nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 989/84 berechnete" Erzeugung "die Garantieschwelle für das Wirtschaftsjahr" 1983/84 bzw. 1984/85 "überschreitet". Wegen der zu berücksichtigenden Erzeugung wird somit eindeutig nur auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 989/84 verwiesen. Es kann nicht der Eindruck entstehen, daç die Überschreitung nur anhand des jeweils angegebenen Jahres bestimmt worden sei. Die italienische Fassung ist aufgrund der gewählten Satzstellung nicht ganz so eindeutig, immerhin aber so präzise, daç ein Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 989/84 nicht angenommen werden kann (34).
57. In den Verordnungen für die Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88 (jeweils 4. Begründungserwägung) hat der französische Wortlaut (35) nunmehr dieselbe Bedeutung wie der söben erörterte Wortlaut der englischen und niederländischen Fassung, die ihrerseits nicht geändert werden. Hiermit stimmen die spanische und portugiesische Fassung überein, die Fassungen in deutscher und italienischer Sprache sind ganz ähnlich formuliert. Nur die Texte in dänischer und griechischer Sprache bleiben bei dem - von der Klägerin beanstandeten - Wortlaut.
58. Somit weisen in allen vier der hier behandelten Kommissionsverordnungen zwei Sprachfassungen (Dänisch, Griechisch), in den ersten beiden Wirtschaftsjahren sogar noch zwei weitere Fassungen (Deutsch, Französisch) die von der Klägerin gerügte Wendung auf. Diese entspricht, das muç man der Klägerin ohne Umschweife einräumen, nicht dem im gleichen Atemzug genannten Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 989/84, der auf die drei Wirtschaftsjahre vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr und nicht nur auf das letzte Wirtschaftsjahr abstellt. Von einer besonderen Genauigkeit auf seiten der Kommission kann hier, auch angesichts der mangelnden Homogenität der Sprachfassungen, wirklich nicht die Rede sein.
59. Trotz dieser Bedenken möchte ich ihnen vorschlagen, einen Verstoç gegen Artikel 190 EWG-Vertrag zu verneinen. Zwar müssen die Gründe des Rechtsakts "klar und eindeutig" dargelegt sein. Ebenso wie bei Rechtsnormen selbst wird man jedoch dem Rechtsanwender gewisse Bemühungen zur Auslegung abverlangen können, wenn der Sinn des Textes nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Lassen sich aufgrund einer solchen Auslegung Widersprüche lösen, liegt meines Erachtens kein Verstoç gegen Artikel 190 EWG-Vertrag vor. In diesem Sinne erscheinen mir hier zwei Überlegungen bedeutsam.
60. Erstens sehe ich den gerügten Punkt nicht als einen wesentlichen Bestandteil der Begründung an, etwa in dem Sinne, daç die ausdrückliche Angabe der berücksichtigten Wirtschaftsjahre Voraussetzung einer ordnungsgemäçen Begründung wäre. Die jeweilige Begründungserwägung wäre ebenso mit dem einfachen Hinweis ausgekommen - den sie ja auch enthält -, daç die Verordnung Nr. 989/84 angewandt worden sei und daç sich dies auf die Höhe der Beihilfe für die betroffenen Erzeugnisse ausgewirkt habe, soweit eine Überschreitung festgestellt worden sei. Mit einem solchen Hinweis werden die Betroffenen über die Anwendung eines wesentlichen Rechenfaktors unterrichtet, der nach den maçgeblichen Vorschriften zu berücksichtigen ist. Es wird bestätigt, daç die Kommission den so wichtigen Kürzungsmechanismus nicht auçer acht gelassen hat. Die weiteren Konsequenzen aus der Anwendung der Verordnung Nr. 989/84 halten sich, um es mit der "Eridania"- Rechtsprechung (36) zu formulieren, im systematischen Rahmen der Gesamtregelung, zu der sie gehören. Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auçerdem ergibt, ist bei der Unrichtigkeit solcher zusätzlicher, von Artikel 190 EWG-Vertrag nicht unmittelbar geforderter Angaben darauf abzustellen, ob die Begründung im übrigen den Anforderungen genügt (37). Dies ist aber, soweit wir die Verordnungen hier zu prüfen haben, der Fall.
61. Sicherlich läçt sich der letztgenannte Grundsatz auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragen, denn die Bezugnahme auf das jeweils vorangegangene Wirtschaftsjahr scheint wiederum den Hinweis auf die Vorschrift über die Art und Weise der Berechnung in Frage zu stellen. Da das erstere jedoch keine notwendige Angabe darstellt, besteht eine Hierarchie zugunsten des letzteren. Die Kommission wollte ja, wie die Aufnahme der Begründungserwägung zeigt, die Verordnung Nr. 989/84 zutreffend anwenden. Diese Hierarchie ist bei der Auslegung zu beachten. Sie spricht dafür, die Begründungserwägung allein im Sinne des Verweises auf die genannte Vorschrift auszulegen. Dies entspricht auch dem vorhin schon erwähnten Grundsatz der Rechtsprechung, wonach eine Begründung im Lichte ihres Zusammenhangs und der einschlägigen Rechtsvorschriften zu beurteilen ist.
62. Dies ermöglicht es dann auch, die Bezugnahme auf das jeweils vorangegangene Wirtschaftsjahr zutreffend einzuordnen, wie die Kommissison richtig bemerkt. Im Lichte des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 989/84 ergibt sich nämlich ohne weiteres, daç dies das Jahr ist, in dem die Überschreitung festgestellt wurde, und die anderslautende Formulierung erkennbar nicht mehr ist als ein Redaktionsversehen.
63. Zweitens liegen in allen Wirtschaftsjahren drei, in den letzten beiden Wirtschaftsjahren sogar sieben Sprachfassungen vor, die den gerügten Mangel nicht enthalten. Darunter befinden sich in allen Wirtschaftsjahren die Fassung in der Sprache des Landes mit der umfangreichsten Erzeugung - Italiens - und, in den letzten beiden Wirtschaftsjahren, auch die Fassungen der Sprachen der übrigen Erzeugerländer mit Ausnahme von Griechenland. Bei diesen Fassungen entspricht der Text der Begründungserwägung in vollem Umfang dem Verweis auf die Verordnung Nr. 989/84. Namentlich steht auçer Zweifel, daç sich die Nennung des jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahrs auf den Zeitpunkt der maçgeblichen Feststellungen bezieht. Aus der Auslegung von Tatbeständen des Gemeinschaftsrechts kennen wir die Regel, daç bei Unterschieden zwischen den Sprachfassungen letztlich systematische und teleologische Erwägungen den Ausschlag für die eine oder andere Fassung geben. Dies bedeutet zugleich, daç das Vorhandensein von Sprachfassungen, die Sinn und Zweck der Gesamtregelung entsprechen, ein weiteres Argument dafür ist, den Verordnungstext in diesem Lichte auszulegen. Nach diesen Grundsätzen ist der hier behandelte Text entsprechend dem Wortlaut der korrekt formulierten Sprachfassungen zu verstehen.
64. Bei allem gehe ich davon aus, daç die Kommission, wie sie vorbringt, die Verordnung Nr. 989/84 korrekt angewandt hat. Die Klägerin zweifelt das nicht an, sie meint nur, dies sei aus den erörterten Begründungserwägungen nicht genügend erkennbar. Diese Rüge ist jedoch, wie dargelegt, nicht stichhaltig.
65. c) Einen weiteren Verstoç gegen Artikel 190 EWG-Vertrag sieht die Klägerin darin, daç die 4. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2160/87 einen Tatsachenirrtum enthalte, soweit sie besage, daç die Kommission eine Überschreitung der Garantieschwelle für alle Erzeugnisse festgestellt habe. Für ganze geschälte Tomaten treffe dies nicht zu, so daç auch die Beihilfe insoweit nicht gekürzt worden sei. Letzteres wird von der Kommission nicht bestritten, so daç wir von diesem Sachverhalt ausgehen können.
66. Der insoweit gerügte Mangel unterscheidet sich von dem söben behandelten darin, daç der Text in der hier maçgeblichen Hinsicht keinesfalls als widersprüchlich aufgefaçt werden kann. Es geht vielmehr darum, daç eine mitgeteilte Einzelheit sachlich unrichtig ist. Nach der schon erwähnten Rechtsprechung (38) kommt es nun darauf an, ob diese Unrichtigkeit einen wesentlichen Bestandteil der Begründung betrifft oder ob vielmehr die übrige Begründung für sich allein betrachtet den Anforderungen von Artikel 190 EWG-Vertrag genügt.
67. Meines Erachtens können wir letzteres bejahen. Die im Rahmen der Verordnung Nr. 989/84 hinsichtlich der einzelnen Erzeugnisse erzielten Rechenergebnisse sind die unmittelbare Folge aus der Anwendung dieser Verordnung. Da sie sich somit im systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören, brauchten sie nicht angegeben zu werden. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der vorhin schon entwickelten Überlegung, daç es nicht angemessen wäre, die Darlegung der einzelnen Rechenvorgänge in den Begründungserwägungen zu verlangen.
68. Auch insoweit - und folglich insgesamt - ist die Rüge des Begründungsmangels zurückzuweisen.
2. Zu der Rüge, die Verordnungen beruhten auf einem offenkundigen Beurteilungsfehler und verstieçen insoweit gegen das Diskriminierungsverbot
69. Diese Rüge basiert auf dem Vorbringen der Klägerin, die italienischen und griechischen Verarbeiter hätten zu hohe Verarbeitungsdaten eingereicht. Daher hätte sich die Kommission nicht auf die von diesen Mitgliedstaaten übermittelten Erklärungen über die verarbeiteten Mengen stützen dürfen, um eine Überschreitung der Garantieschwelle anzunehmen.
70. Dieses Vorbringen ist bereits in der Rechtssache 87/89 eingehend geprüft worden. Der Gerichtshof hat in dem zu Anfang meiner Ausführungen erwähnten Urteil die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission insoweit verneint, da diese nur über vereinzelte und ungesicherte Informationen über die behaupteten Betrügereien verfügte; aufgrund der von der Kommission selbst durchgeführten Kontrollen konnten keine Betrügereien in dem genannten Sinne aufgedeckt werden.
71. Im vorliegenden Verfahren sind keine neuen Tatsachen bekannt geworden, die an dieser Beurteilung etwas ändern könnten. Auch diese Rüge greift somit nicht durch.
III. Ergebnis der Prüfung der ersten Frage
72. Wie sich aus meinen Überlegungen im einzelnen ergibt, hat die Prüfung dieser Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 989/84 des Rates oder der Verordnungen Nrn. 1925/84, 2222/85, 2077/86 und 2160/87 der Kommission in Frage stellen könnte.
Zur zweiten Frage
73. Aufgrund der Beantwortung der ersten Frage erübrigt es sich, auf die zweite Frage einzugehen.
C - Schlussantrag
74. Die Prüfung der gestellten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 989/84 des Rates oder der Verordnungen Nrn. 1925/84, 2222/85, 2077/86 und 2160/87 der Kommission in Frage stellen könnte.
(*) Originalsprache: Deutschland.
(1) Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89 - Sonito u.a. gegen Kommission - noch nicht in Slg.
(2) Verordnung des Rates vom 31. März 1984, ABl. L 103, S. 19.
(3) - für das Wirtschaftsjahr 1984/85 durch die Verordnung Nr. 1925/84 vom 5. Juli 1984 (ABl. L 179, S. 15);
- für das Wirtschaftsjahr 1985/86 durch die Verordnung Nr. 2222/85 vom 31. Juli 1985 (ABl. L 205, S. 16);
- für das Wirtschaftsjahr 1986/87 durch die Verordnung Nr. 2077/86 vom 30. Juni 1986 (ABl. L 179, S. 11);
- für das Wirtschaftsjahr 1987/88 durch die Verordnung Nr. 2160/87 vom 22. Juli 1987 (ABl. L 202, S. 32).
(4) Diese Begründungserwägung lautet wie folgt:
"Aufgrund der Marktmerkmale für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten einerseits und getrockneten Weintrauben andererseits erscheint - je nach Fall - eine Herabsetzung der Beihilfe oder des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises im folgenden Wirtschaftsjahr entsprechend der Überschreitung und der Garantieschwellen als die geeignetste Maßnahme".
(5) Urteil vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 250/84 - Eridania und andere gegen Cassa conguaglio zucchero und andere - Slg. 1986, S. 117, Rdnr. 37; Urteil vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 55/87 - Moksel gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung - Slg. 1988, S. 3845, Rdnr. 23; Urteil vom 8. Juni 1989 in der Rechtssache 167/88 - AGPB gegen ONIC - noch nicht in Slg., Rdnr. 34; Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache 156/87 - Gestetner gegen Kommission und Rat - noch nicht in Slg., Rdnr. 69; Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache 27/89 - SCARPE gegen ONIC - noch nicht in Slg., Rdnr. 27; Urteil vom 11. Juli 1990 in den verbundenen Rechtssachen 304/86 und 185/87 - Enital gegen Kommission und Rat - noch nicht in Slg., Rdnr. 35.
(6) In anderen Formulierungen ist hier von "Gründen" bzw. "tatsächlichen und rechtlichen Umständen" die Rede: Urteil vom 7. Juli 1981 in der Rechtssache 158/80 - Rewe gegen Hauptzollamt Kiel - Slg. 1981, S. 1805, Rdnr. 25; Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86 - Kommission gegen Rat - Slg. 1987, S. 1493, Rdnr. 5.
(7) Urteil in der Rechtssache 250/84, a.a.O., Rdnr. 38; Urteil in der Rechtssache 55/87, a.a.O., Rdnr. 23; Urteil in der Rechtssache 167/88, a.a.O., Rdnr. 34; Urteil in der Rechtssache 27/89, a.a.O., Rdnr. 27.
(8) Urteil vom 23. Februar 1978 in der Rechtssache 92/77 - An Bord Bainne Co-Operative gegen Landwirtschaftsminister - Slg. 1978, S. 497, Rdnrn. 36 und 37; Urteil vom 25. Oktober 1978 in der Rechtssache 125/77 - Koninklijke Scholten-Honig und andere gegen Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten - Slg. 1978, S. 1991, Rdnr. 19; ähnlich die Rechtsprechung in bezug auf Entscheidungen: Urteil vom 25. Okober 1984 in der Rechtssache 185/83 - Interfacultair Instituut Electronenmicroscopie der Rijksuniversiteit Groningen gegen Inpecteur der Invörrechten en Accijnzen Groningen - Slg. 1984, S. 3623, Rdnr. 38; Urteil vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache 213/87 - Stadt Amsterdam gegen Kommission - noch nicht in Slg., Rdnr. 27; Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache 350/88 - Delacre und andere gegen Kommission - noch nicht in Slg., Rdnr. 16.
(9) Verordnung des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, ABl. 1977 L 73, S. 1.
(10) In der Fassung der Verordnung Nr. 988/84, ABl 1984 L 103,
S. 11.
(11) ABl. 1978, L 144, S. 1.
(12) Verordnung des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, ABl. 1986 L 49, S. 1.
(13) vgl. das Urteil in der Rechtssache 250/84, a.a.O., Rdnr. 38.
(14) ABl. 1985 L 137, S. 41.
(15) wie auch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 516/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 988/84.
(16) Verordnung des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den gemeinsamen Zolltarif, ABl. 1984 L 103, S. 11.
(17) Verordnung des Rates vom 18. Mai 1982 zur Festsetzung einer Garantieschwelle für Tomatenmark und ganze geschälte Tomaten, ABl. 1982 L 140, S. 50
(18) Hervorhebung von mir.
(19) grundlegend: Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 -- Ruckdeschel gegen Hauptzollamt Hamburg-St. Annen -- Slg. 1977, S. 1753, Rdnr. 15; zuletzt bestätigt durch Urteil vom 21. Februar 1990 in den verbundenen Rechtssachen 267/88 bis 285/88 -- Wuidart und andere gegen Société coopérative laiterie coopérative eupenoise und andere -- noch nicht in Slg., Rdnr. 13.
(20) Urteil vom 17. Juli 1963 in der Rechtssache 13/63 -- Italien gegen Kommission -- Slg. 1963, S. 357, S. 384; Urteil vom 23. Februar 1983 in der Rechtssache 8/82 -- Wagner gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung -- Slg. 1983, S. 371; Urteil vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 106/83 - - Sermide gegen Cassa Conguaglio Zucchero -- Slg. 1984, S. 4209, Rdnr. 28.
(21)Urteil vom 13. Juni 1978 in der Rechtssache 139/77 -- Denkavit gegen Finanzamt Warendorf -- Slg. 1978, S. 1317, Rdnr. 15 a.E.; Urteil vom 5. September 1982 in der Rechtssache 106/81 -- Kind gegen EWG -- Slg. 1982, S. 2885, Rdnr. 22 u. 24.
(22)vgl. das Urteil Kind a.a.O. (vorige Fußnote) sowie das Urteil vom 13. Juni 1972 in den verbundenen Rechtssachen 9 und 11/71 -- Compagnie d' approvisionnement, de transport et de crédit u.a. gegen Kommission -- Slg. 1972, S. 391, Rdnr. 42.
(23)Urteil vom 21. Februar 1979 in der Rechtssache 138/78 -- Stölting gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas -- Slg. 1979, S. 713, Rdnr. 7; Urteil vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 179/84 -- Bozzetti gegen Invernizzi und Schatzministerium -- Slg. 1985, S. 2301, Rdnr. 11; Urteil vom 21. Februar 1990 in den verbundenen Rechtssachen 267/88 bis 285/88, a.a.O., Rdnr. 14.
(24)vgl. etwa das Urteil vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83 -- Biovilac gegen EWG -- Slg. 1984, 4057, Rdnr. 16.
(25)also in einem Zeitpunkt, in dem der Gesichtspunkt der unterschiedlichen Verantwortung für die Überproduktion noch keine so grosse Rolle spielte.
(26)Urteil vom 8. Juni 1989 in der Rechtssache 167/88 -- AGPB gegen ONIC -- noch nicht in Slg., Rdnr. 29 und der Hinweis auf das Urteil vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 98/78 -- Racke gegen Hauptzollamt Mainz -- Slg. 1979, S. 69, Rdnr. 5.
(27)vgl. das Urteil vom 21. Februar 1990 in den verbundenen Rechtssachen 267/88 bis 285/88 -- Wuidart und andere gegen Société coopérative laiterie coopérative eupenoise und andere -- noch nicht in Slg., Rdnr. 14.
(28)siehe Fußnote 7.
(29)Urteil vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 16/65 -- Schwarze gegen Einfuhr -- und Vorratsstelle für Futtermittel -- Slg. 1965, S. 1151, 1167; Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache 350/88 -- Delacre u.a. gegen Kommission -- noch nicht in Slg., Rdnr. 16.
(30)vgl. den Beschluß 87/79 der Kommission vom 7. Januar 1987, ABl. 1987 L 45, S. 28.
(31)Verordnungen Nrn. 1925/84, 3. Begründungserwägung; 2222/85, 4. Begründungserwägung.
(32)Verordnung Nr. 2077/86, 4. Begründungserwägung.
(33)Verordnung Nr. 2160/87, 4. Begründungserwägung.
(34)"... la produzione de la communità per la campagna ..., calcolata ..., supera il limite ..."; Hervorhebung von mir.
(35)"... la production communautaire, calculé conformément ... dépasse le seuil fixé pour la campagne 1985/86" bzw. "1986/87".
(36)siehe Fußnote 5.
(37)vgl. das Urteil vom 20. Oktober 1987 in der Rechtssache 119/86 -- Spanien gegen Rat und Kommission -- Slg. 1987,
S. 4121, Rdnr. 48 ff., 51.
(38)siehe vorige Fußnote.
Übersetzung