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Document 61990CC0002(02)
Opinion of Mr Advocate General delivered on 29 January 1992. # Commission of the European Communities v Kingdom of Belgium. # Failure to fulfil obligations - Prohibition of tipping waste originating in another Member State. # Case C-2/90.
Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Januar 1992.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verbot des Ablagerns von Abfall aus anderen Mitgliedstaaten.
Rechtssache C-2/90.
Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Januar 1992.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verbot des Ablagerns von Abfall aus anderen Mitgliedstaaten.
Rechtssache C-2/90.
Sammlung der Rechtsprechung 1992 I-04431
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1992:43
Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 29. Januar 1992. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - VERBOT DES ABLAGERNS VON ABFALL AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN. - RECHTSSACHE C-2/90.
Sammlung der Rechtsprechung 1992 Seite I-04431
Schwedische Sonderausgabe Seite I-00031
Finnische Sonderausgabe Seite I-00031
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Das Verfahren in dieser Rechtssache hat einen komplizierteren Gang genommen als üblich. Nach dem üblichen Wechsel von Schriftsätzen haben die Parteien in der Sitzung vom 27. November 1990 mündlich verhandelt, und ich habe am 10. Januar 1991 meine Schlussanträge gestellt. Mit Beschluß vom 2. Mai 1991 hat der Gerichtshof die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, und ich habe nach einer weiteren Sitzung am 19. September 1991 neue Schlussanträge gestellt. Dabei habe ich den neuen Sachvortrag der Parteien berücksichtigt, bin aber zum selben Ergebnis gekommen wie in meinen ersten Schlussanträgen. Leider war es dem Gerichtshof jedoch in seiner damaligen Zusammensetzung nicht möglich, zu einer Entscheidung zu gelangen, und mit Beschluß vom 8. Oktober 1991 hat er erneut die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet. Eine neue Sitzung war ursprünglich für den 26. November 1991 vorgesehen, wurde später jedoch auf den 28. Januar 1992 verlegt.
2. Nachdem ich die von den Parteien in der gestrigen Sitzung abgegebenen Erklärungen erwogen habe, habe ich meinen vorausgegangenen Schlussanträgen nichts hinzuzufügen. Ich bleibe also bei meiner Ansicht, daß der Rechtsstreit entsprechend der in diesen Schlussanträgen vorgeschlagenen Lösung entschieden werden sollte.
(*) Originalsprache: Englisch.