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Documento 61989TJ0029

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 13. Dezember 1990.
Heinz-Jörg Moritz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Zulässigkeit - Beurteilung - Verspätung - Schaden.
Rechtssache T-29/89.

Sammlung der Rechtsprechung 1990 II-00787

Identificador Europeo de Jurisprudencia: ECLI:EU:T:1990:81

61989A0029

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 13. DEZEMBER 1990. - HEINZ-JOERG MORITZ GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ZULAESSIGKEIT - BEURTEILUNG - VERSPAETUNG - SCHADEN. - RECHTSSACHE T-29/89.

Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite II-00787


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1. Beamte - Klage - Fristen - Zwingendes Recht - Prüfung von Amts wegen

(Beamtenstatut, Artikel 91)

2. Beamte - Klage - Beurteilung - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fakultativer Charakter

(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

3. Beamte - Beurteilung - Erstellung - Verspätung - Verspätung, die dem Beamten teilweise zuzurechnen ist

(Beamtenstatut, Artikel 43)

Leitsätze


1. Da die Klagefristen zwingenden Rechts sind, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob sie eingehalten sind.

2. Die Einlegung einer förmlichen Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts ist keine notwendige Vorbedingung für die Erhebung einer Klage, wenn diese sich gegen eine Beurteilung richtet. Wird keine Beschwerde eingelegt, beginnt der Lauf der Klagefrist gemäß Artikel 91 Absatz 3 des Statuts an dem Tag, an dem die als endgültig anzusehende Beurteilung dem Betroffenen bekanntgegeben worden ist.

3. Ein Beamter kann sich nicht über die verspätete Erstellung seiner Beurteilung beschweren und aus diesem Grund einen immateriellen Schaden geltend machen, wenn die Verspätung ihm zumindest teilweise zuzurechnen ist oder wenn er erheblich zu ihr beigetragen hat.

Entscheidungsgründe


Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1 Der Kläger war bis zu seiner Ende Januar 1990 erfolgten Versetzung in den Ruhestand Beamter der Besoldungsgruppe A3 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wo er die Stelle eines Abteilungsleiters in der Generaldirektion XVIII (Kredit und Investitionen) innehatte.

2 Am 31. Juli 1986 schlug der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Herr van Goethem, in seiner Eigenschaft als Beurteilender dem Kläger vor, die über ihn für den Zeitraum 1981-1983 erstellte Beurteilung für den Zeitraum vom 31. Juli 1983 bis zum 30. Juni 1985 unverändert aufrechtzuerhalten.

3 Der Kläger lehnte die Aufrechterhaltung seiner Beurteilung mit dienstlichem Schreiben vom 26. November 1986 ab.

4 Am 16. Januar 1987 erhielt der Kläger den Entwurf einer Beurteilung für den Zeitraum 1983-1985. Darüber fand am 6. Februar 1987 ein Gespräch zwischen ihm und dem Beurteilenden statt. Dieser übersandte dem Kläger am 10. Februar 1987 einen neuen Beurteilungsentwurf.

5 Am 3. März 1987 beantragte der Kläger eine Berufungsbeurteilung, die am 7. April 1987 vom Generaldirektor, Herrn Cioffi, erstellt wurde. Das Gericht hat der Personalakte des Klägers entnehmen können, daß diese Berufungsbeurteilung dem Kläger am 7. April 1987 bekanntgegeben wurde. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien bestätigt, daß diese Bekanntgabe am 7. April 1987 erfolgt ist.

6 Mit Beschwerde vom 13. August 1987 beantragte der Kläger die Berichtigung der Beurteilung für den Zeitraum 1983-1985 sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens im Stadium der Berufungsbeurteilung. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 9. Dezember 1987, die in einem Schreiben vom 17. Dezember 1987 enthalten war, zurückgewiesen.

7 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 18. März 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gegen die Kommission Klage erhoben auf Aufhebung seiner Beurteilung für den Zeitraum 1983-1985.

8 Das gesamte schriftliche Verfahren ist vor dem Gerichtshof abgelaufen. Dieser hat die Rechtssache mit Beschluß vom 15. November 1989 gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an das Gericht verwiesen.

9 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

10 Die mündliche Verhandlung hat am 8. Mai 1990 stattgefunden. Die Vertreter der Parteien haben mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

11 Der Kläger beantragt,

a) die Klage für zulässig und

b) für begründet zu erklären und demnach

c) den Beschwerdebescheid vom 17. Dezember 1987 aufzuheben;

d) die Beurteilung für rechtswidrig zu erklären und aus diesen Gründen aufzuheben;

e) festzustellen, daß die Beurteilung verspätet ist, wodurch der Kläger einen Schaden von zwei Monatsgrundgehältern erlitten hat, oder hilfsweise

f) den Schaden ex bono et æquo festzulegen;

g) hilfsweise, Herrn Generaldirektor Cioffi als Zeugen einzuvernehmen und

h) die Kommission in jedem Fall zur Tragung aller Kosten zu verurteilen.

12 Die Beklagte beantragt,

a) die Klage als unbegründet abzuweisen und

b) dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit der Aufhebungsanträge

13 Obwohl die Parteien in ihren Anträgen die Frage der Zulässigkeit der Klage nicht aufgeworfen haben, ist von Amts wegen zu untersuchen, ob sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist. Da die Klagefristen zwingenden Rechts sind, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob sie eingehalten sind (siehe unter anderem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 108/79, Belfiore/Kommission, Slg. 1980, 1769).

14 Nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) ist eine Klage beim Gericht nur zulässig, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 eingereicht und wenn diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden ist.

15 Die Einlegung einer förmlichen Beschwerde im Sinne von Artikel 90 ist keine notwendige Vorbedingung für die Erhebung einer Klage, wenn diese sich gegen eine Beurteilung richtet (siehe unter anderem Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1980 in den verbundenen Rechtssachen 6/79 und 97/79, Grassi/Rat, Slg. 1980, 2141). In diesem Fall beginnt der Lauf der Klagefrist gemäß Artikel 91 Absatz 3 des Statuts an dem Tag, an dem die als endgültig anzusehende Beurteilung dem Betroffenen bekanntgegeben worden ist.

16 Aus der Personalakte des Klägers, die dem Gericht gemäß Artikel 26 des Statuts vorgelegt worden ist, ergibt sich, daß die endgültige Berufungsbeurteilung dem Kläger am 7. April 1987 bekanntgegeben worden ist. Ab diesem Zeitpunkt hätte daher gegen diese Berufungsbeurteilung Klage erhoben werden können, ohne daß zuvor eine Beschwerde oder eine ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung im Sinne von Artikel 90 des Statuts erforderlich gewesen wäre. Die erste Reaktion des Klägers nach dem 7. April 1987 war am 13. August 1987 die Einlegung einer Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts. Diese Beschwerde, die strenggenommen überfluessig, aber nicht unzulässig war, wurde also nicht nur nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäß Artikel 90 Absatz 2 eingelegt, sondern auch nach Ablauf der dreimonatigen Klagefrist gemäß Artikel 91 Absatz 3 des Statuts.

17 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes entspricht die strikte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (siehe unter anderem die Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 209/83, Valsabbia/Kommission, Slg. 1984, 3089, vom 26. November 1985 in der Rechtssache 42/85, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1985, 3749, und vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223).

18 Nach Artikel 42 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EWG, der nach Artikel 46 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, hat der Ablauf von Fristen keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Der Kläger hat jedoch weder in seinen Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung Umstände angeführt, die einen solchen Fall darstellen.

19 Nach alledem sind die Aufhebungsanträge des Klägers jedenfalls als verspätet anzusehen und deshalb als unzulässig abzuweisen.

Zu den Anträgen auf Schadensersatz

20 Die Schadensersatzanträge, die auf den Ersatz eines angeblichen immateriellen Schadens aufgrund der Verspätung bei der Erstellung der Beurteilung abzielen, wären, falls sie sich von den angeführten unzulässigen Aufhebungsanträgen als hinreichend verschieden von diesen trennen ließen, aus folgenden Gründen jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

21 Nach Artikel 43 des Statuts ist über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten mindestens alle zwei Jahre eine Beurteilung zu erstellen. Diese ist aus Gründen der einwandfreien Verwaltungsführung, der rationellen Ausgestaltung der Gemeinschaftsdienststellen und zur Wahrung der Interessen der Beamten zwingend vorgeschrieben. Eine der zwingenden Verpflichtungen der Verwaltung besteht also darin, darauf zu achten, daß die Beurteilungen zu den im Statut vorgeschriebenen Zeitpunkten periodisch erfolgen und ordnungsgemäß erstellt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1980 in den verbundenen Rechtssachen 156/79 und 51/80, Gratreau/Kommission, Slg. 1980, 3943). Der Verwaltung ist hierfür eine angemessene Frist zuzugestehen; eine Überschreitung dieser Frist ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 207/81, Ditterich/Kommission, Slg. 1983, 1359).

22 Im übrigen trifft jeden Beamten allgemein und insbesondere in dem Verfahren zur Erstellung einer Beurteilung eine Treue- und Mitwirkungspflicht gegenüber seiner Dienstbehörde (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1966 in der Rechtssache 3/66, Alfieri/Parlament, Slg. 1966, 653). Daher kann ein Beamter sich nicht über die verspätete Erstellung seiner Beurteilung beschweren, wenn die Verspätung ihm zumindest teilweise zuzurechnen ist oder wenn er erheblich zu ihr beigetragen hat.

23 Wie der Gerichtshof schließlich bereits mehrfach entschieden hat, ist die Verspätung bei der Erstellung der Beurteilungen als solche schon deshalb geeignet, dem Beamten zu schaden, weil der Ablauf seiner Laufbahn beeinträchtigt werden kann, wenn zu einem Zeitpunkt, zu dem Entscheidungen, die ihn angehen, getroffen werden müssen, eine solche Beurteilung fehlt (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in den verbundenen Rechtssachen 173/82, 157/83 und 186/84, Castille/Kommission, Slg. 1986, 497).

24 Im vorliegenden Fall beruht die Verspätung im Verfahren der Beurteilung für den Zeitraum 1983-1985 nicht nur darauf, daß der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers diesem erst verspätet - am 31. Juli 1986 - vorgeschlagen hat, die über ihn für den Zeitraum 1981-1983 erstellte Beurteilung für den Zeitraum 1983-1985 unverändert aufrechtzuerhalten, sondern auch auf der Nachlässigkeit des Klägers, der sich mit einer Antwort auf diesen Vorschlag bis zum 26. November 1986 Zeit gelassen hat.

25 Der Kläger war aufgrund der genannten Treue- und Mitwirkungspflicht gehalten, auf den Vorschlag seines unmittelbaren Vorgesetzten, seine Beurteilung unverändert aufrechtzuerhalten, innerhalb einer angemessenen Frist zu reagieren; er hat gegen diese Pflicht verstossen, indem er sich mit seiner Antwort auf diesen Vorschlag fast vier Monate Zeit gelassen hat. Er hat somit erheblich zu der verspäteten Erstellung seiner Beurteilung und zu der von ihm gerügten Verspätung beigetragen.

26 Unter diesen Umständen kann die gerügte Verspätung im konkreten Fall keinen immateriellen Schaden begründen, obwohl die achtmonatige Verspätung, mit der der Vorgesetzte des Klägers diesem die Aufrechterhaltung seiner Beurteilung vorgeschlagen hat, an sich an der Grenze dessen liegt, was noch als angemessene Frist angesehen werden kann.

27 Infolgedessen sind die Anträge auf Ersatz des immateriellen Schadens ohne weiteres zurückzuweisen, ohne daß über ihre Zulässigkeit entschieden werden müsste.

28 Somit sind auch die Hilfsanträge auf Einvernahme von Zeugen zurückzuweisen.

29 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung


Kosten

30 Nach Artikel 69 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die nach Artikel 11 Absatz 3 des bereits genannten Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 für das Gericht entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Daher hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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