EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61989CC0291

Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 5. März 1991.
Interhotel gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Europäischer Sozialfonds - Nichtigkeitsklage gegen die Kürzung eines ursprünglich gewährten Zuschusses.
Rechtssache C-291/89.

Sammlung der Rechtsprechung 1991 I-02257

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1991:96

61989C0291

Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 5. März 1991. - INTERHOTEL, SOCIEDADE INTERNACIONAL DE HOTEIS SARL GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EUROPAEISCHER SOZIALFONDS - NICHTIGKEITSKLAGE GEGEN DIE KUERZUNG EINES URSPRUENGLICH GEWAEHRTEN FINANZIELLEN ZUSCHUSSES. - RECHTSSACHE C-291/89.

Sammlung der Rechtsprechung 1991 Seite I-02257


Schlußanträge des Generalanwalts


++++

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Mit der vorliegenden Klage beantragt die portugiesische Gesellschaft Interhotel (im folgenden: Interhotel) die Aufhebung der ihr am 24. Juli 1989 mitgeteilten Entscheidung der Kommission, mit der sie zur Rückzahlung von 18 254 440 ESC aufgefordert und ihr die Zahlung des Restbetrags für eine Bildungsmaßnahme (12 672 962 ESC) im Rahmen des Vorhabens Nr. 870840/P1 des Europäischen Sozialfonds verweigert wurde.

2. Die Klage steht - wie auch die von der Firma Oliveira in der Rechtssache C-304/89 erhobene - in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Sozialfonds, an die kurz zu erinnern ist. Artikel 123 EWG-Vertrag sieht die Errichtung eines solchen Fonds vor, um "innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Freizuegigkeit der Arbeitskräfte zu fördern". Der Beschluß 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 (1) legt dessen Aufgaben genau fest. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 beteiligt sich der Fonds an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung. Artikel 4 dieses Beschlusses bestimmt, daß Zuschüsse des Fonds in erster Linie zur Förderung der Beschäftigung von Jugendlichen unter 25 Jahren gewährt werden können, "vor allem derjenigen, die wegen fehlender beruflicher Ausbildung oder inadäquater Ausbildung besonders schlechte Beschäftigungsmöglichkeiten haben, sowie derjenigen, die Langzeitarbeitslose sind". Diese Zuschüsse können auch zur Förderung der Beschäftigung von Personen über 25 Jahre gewährt werden, insbesondere soweit diese arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 beteiligt sich der Fonds zu 50 % an den zuschußfähigen Ausgaben.

3. Die Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgabe des Europäischen Sozialfonds (2) legt in Artikel 1 die Ausgaben fest, für die Zuschüsse des Fonds gewährt werden können. Es handelt sich insbesondere um die Vergütung der an Maßnahmen der beruflichen Bildung teilnehmenden Personen, die Kosten der Vorbereitung, Ausführung und Verwaltung der beruflichen Bildung sowie die Kosten für Unterbringung, Kost und Beförderung der begünstigten Personen. Gemäß Artikel 4 müssen die Mitgliedstaaten die Anträge für im folgenden Jahr anfallende Ausgaben vor dem 1. Oktober eines jeden Jahres stellen; über diese Anträge wird dann von der Kommission vor dem 31. März des entsprechenden Haushaltsjahres entschieden. Die Genehmigung eines Antrags bewirkt gemäß Artikel 5 der Verordnung die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 50 % des gewährten Zuschusses zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme. Erst nach deren Beendigung stellt der Mitgliedstaat einen Antrag auf Restzahlung, mit dem die sachliche und rechnerische Richtigkeit der im ausführlichen Schlußbericht des Trägers enthaltenen Angaben über Inhalt, Ergebnisse und finanzielle Einzelheiten der Maßnahmen bestätigt wird. In Artikel 6 schließlich heisst es: "Wird ein Zuschuß des Fonds nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt, kann die Kommission ihn aussetzen, kürzen oder streichen ... Ein Betrag, der nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, ist zu erstatten ..."

4. Zeichnen wir nun den Weg des Antrags der Klägerin nach.

5. Interhotel hatte ihren Zuschussantrag bei der Abteilung für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds (im folgenden DAFSE) in Lissabon eingereicht, die im Namen der Portugiesischen Republik und zugunsten der Klägerin einen Antrag auf einen Zuschuß des Fonds für das Haushaltsjahr 1987 stellte. Die Maßnahme wurde von der Kommission insgesamt in einem Genehmigungsbescheid gebilligt, der bei seiner Mitteilung an das Unternehmen durch den Mitgliedstaat lediglich eine geringfügige Verringerung der Teilnehmerzahl und eine Herabsetzung des beantragten Zuschußbetrags aufwies (3).

6. Die DAFSE teilte sodann allen betroffenen Unternehmen durch Rundschreiben mit (4), daß die Kommission die Zeiten praktischer Ausbildung für Personen unter 25 Jahren so verringern wollte, daß sie die Dauer des theoretischen Unterrichts nicht überschritten.

7. Interhotel verringerte infolgedessen die ursprünglich genehmigte Zahl der Stunden und beantragte dann die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 50 % des Gesamtzuschusses, der auch bewilligt wurde. Erst im Anschluß an ihren Antrag auf Restzahlung erfuhr die Klägerin durch die angefochtene Entscheidung, daß ein Kostenbetrag mit der Begründung als nicht zuschußfähig ausgewiesen war, "daß eine der Verringerung der Ausbildungszeiten entsprechende Herabsetzung nicht erfolgt und bestimmte Einzelheiten der ursprünglich vorgeschlagenen Maßnahme nicht eingehalten worden" seien (5). Die Entscheidung kam zu dem Ergebnis, daß ein Restguthaben zugunsten der Klägerin nicht bestehe und ein Teil der als Vorschuß gezahlten Zuschüsse gestrichen werden müsse.

8. Prüfen wir die beiden Klagegründe, die gegenüber der angefochtenen Entscheidung ins Feld geführt werden.

9. Interhotel beruft sich zunächst auf eine Verletzung der Pflicht der Kommission zur Begründung ihrer Entscheidungen gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag. Die Klägerin macht geltend, daß die angegriffene Entscheidung keine klar erkennbaren, sachdienlichen Gründe im Sinne des in Ihrem Urteil in der Rechtssache Nold vom 20. März 1959 aufgestellten Erfordernisses enthalte (6). Sie vertritt die Auffassung, daß der angegebene Grund, wonach "bestimmte Einzelheiten der ursprünglich vorgeschlagenen Maßnahme nicht eingehalten worden" seien, wegen seiner Unbestimmtheit nicht ausreiche, um die vorliegend angefochtene Entscheidung zu verstehen (7).

10. Die Kommission räumt zwar ein, daß der Begründung ihrer Entscheidung "keine Weitschweifigkeit vorgeworfen werden könne" (8), verweist aber darauf, daß ihre Entscheidung den Ursprung des Betrags der nicht zuschußfähigen Kosten angebe, indem sie auf Punkte des ursprünglichen Formulars hinweise, denen klar abgrenzbare Kostengruppen entsprächen. Die Begründung, wonach bestimmte Einzelheiten der ursprünglichen Maßnahme nicht eingehalten worden seien, sei leicht durch einen Vergleich des für den Zuschussantrag verwendeten Formulars mit dem des für den Antrag auf Restzahlung verwendeten festzustellen (9). Zur Stützung ihrer Auffassung beruft sie sich auf eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach

"die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck hat, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde" (10).

11. Eine Durchsicht Ihrer Urteile zur Frage der Verstösse gegen Artikel 190 EWG-Vertrag lässt erkennen, daß Sie um einen Ausgleich zwischen der Rechtspflicht zur Begründung und den praktischen Zwängen, denen sich die Gemeinschaftsorgane ausgesetzt sehen, bemüht sind. So haben Sie etwa eingeräumt:

"Zwar muß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann; es ist danach jedoch nicht erforderlich, daß alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt werden. Ob nämlich die Begründung einer Entscheidung diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet." (11)

12. Obgleich mit anderen Worten der Gegenstand der Begründung unveränderbar feststeht, so kann doch ihr Umfang je nach dem angesprochenen Sachgebiet, dem rechtlichen Rahmen und den Adressaten der Entscheidung unterschiedlich ausfallen (12). Es scheint mir daher in diesem Streit um Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds nicht angemessen, sich wie die Kommission (13) auf eine Rechtsprechung zu Auswahlverfahren betreffend Beamtenstellen zu beziehen (14), die sich durch eine gewisse Eigenart auszeichnen.

13. Lassen sich stattdessen Hinweise in der Rechtsprechung zur Gewährung von Zuschüssen des Europäischen Sozialfonds finden? In einer unlängst entschiedenen Rechtssache (15) waren Sie mit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission befasst, die einen Zuschuß des Fonds für eine Maßnahme der beruflichen Bildung verweigert hatte. Auf das Argument der Klägerin, die sich auf eine unzureichende Begründung berief, haben Sie unter Hinweis auf Ihr Urteil in der Rechtssache Rijksuniversiteit Groningen (16) geantwortet:

"Die Gedrängtheit der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist eine unvermeidliche Folge der Bearbeitung von Tausenden von Zuschussanträgen, die die Kommission binnen kurzer Frist bescheiden muß. Eine ausführlichere Begründung für jede Einzelentscheidung könnte somit die rationelle und wirksame Zuweisung der Zuschüsse des Fonds gefährden." (17)

14. Man könnte daher diese Feststellung für ausreichend halten, um den von der Klägerin angeführten Klagegrund zurückzuweisen; man muß indessen berücksichtigen, daß es in dieser Rechtssache um einen ersten Zuschussantrag ging, den die Kommission binnen einer sehr kurzen Frist zu bescheiden hatte, um den Zwängen der von mir genannten Vorschriften (18) gerecht zu werden.

15. Die in der Rechtssache Interhotel angegriffene Entscheidung erging aber auf einen Antrag auf Restzahlung. Entscheidungen dieser Art sind weniger zahlreich als die über Zuschussanträge, von denen einige schon abgelehnt worden sind. Darüber hinaus sind die Schlussentscheidungen nicht in eine solch kurze Frist gezwängt wie die ersten Zuschussanträge. Gemäß Artikel 6 der Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1983 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (19) können die Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten bei der Kommission innerhalb von zehn Monaten nach Abschluß der Maßnahme gestellt werden. Zahlungsentscheidungen ergehen, sobald die Kommission nach Abschluß der Bildungsmaßnahme in die Lage versetzt wurde, "einen ins einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der Maßnahme" zu überprüfen (20), nachdem der Mitgliedstaat bestätigt hat, "daß die im Antrag enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig sind" (21). Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die verschiedenen genehmigten Bildungsmaßnahmen zeitlich mehr oder weniger gestreckt sind: Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung sieht ein- oder mehrjährige Maßnahmen vor.

16. Gleichwohl ist einzuräumen, daß die Kommission immer noch über eine beträchtliche Zahl von Anträgen binnen knapper Fristen entscheiden muß, wenn es um Einjahresmaßnahmen geht. Diese Umstände müssen für den Gerichtshof Anlaß sein, bezueglich des Umfangs der Begründung weniger strenge Maßstäbe anzulegen als in den Fällen, in denen die Gemeinschaftsorgane Einzelanträge in anderen Bereichen bescheiden.

17. Die Kommission versucht weiterhin, sich den Umstand nutzbar zu machen, daß die innerstaatlichen Behörden an all diesen Verfahren beteiligt sind. Sie betont, daß die angefochtene Entscheidung "unmittelbar an die innerstaatlichen Behörden gerichtet war", die in der Lage gewesen seien, dem Fonds alle für sinnvoll gehaltenen Hinweise oder Beanstandungen zur Kenntnis zu bringen (22). Sie bemerkt hierzu (23), daß nach Ihrer Feststellung im Urteil vom 15. März 1984 in der Rechtssache EISS finanzielle Beziehungen im Rahmen des Finanzierungsverfahrens des Europäischen Sozialfonds

"einerseits zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat und andererseits zwischen diesem Mitgliedstaat und der durch den Zuschuß begünstigten Stelle begründet [werden]" (24).

18. Lassen sich hieraus Folgerungen für die Begründung ziehen? In einer Rechtssache betreffend den Gemeinsamen Zolltarif haben Sie, obwohl "die Begründung der streitigen Entscheidung knapp gefasst" war, gleichwohl die Auffassung vertreten,

"daß sie den Mindestanforderungen des Artikels 190 EWG-Vertrag genügt, da die Entscheidung an die Mitgliedstaaten gerichtet ist, die an den Sitzungen der Sachverständigengruppe teilgenommen haben und die Einzelheiten der Angelegenheit hinreichend kennen, um die Tragweite der Entscheidung beurteilen zu können",

und daß sie auch die Angaben enthielt, die notwendig waren, damit die betreffende Einrichtung beurteilen konnte, ob die Entscheidung aufgrund eines offenkundigen Irrtums oder eines Ermessensmißbrauchs fehlerhaft war (25).

19. Mir scheint, daß sich eine solche Lösung nicht auf die Finanzierungsverfahren des Europäischen Sozialfonds übertragen lässt. Die innerstaatlichen Behörden sind, wie die Akten in dieser Rechtssache erkennen lassen, nicht wirklich in die Entscheidungen der Kommission einbezogen. Gewiß sind sie gemäß Artikel 6 berechtigt, vor einer Entscheidung über die Herabsetzung des Zuschusses gehört zu werden, aber dies setzt das Ingangkommen eines Dialogs voraus, was in dieser Rechtssache nicht der Fall war. Ich bin daher der Meinung, daß dadurch, daß die Entscheidung über die Restzahlung an einen Mitgliedstaat gerichtet war, die Verpflichtung zur Begründung nicht in entscheidender Weise eingeschränkt wird.

20. Nachdem die beiden Umstände, die bei der Würdigung des Umfangs der Begründung berücksichtigt werden können, einer Überprüfung unterzogen wurden, geht es nunmehr um die Feststellung, ob die Begründung der angefochtenen Entscheidung dem Zweck gerecht wird, den sie nach ständiger Rechtsprechung hat, nämlich es den Betroffenen zu ermöglichen, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zu erfahren, und den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, seine Kontrolle auszuüben (26).

21. Die Entscheidung nennt zwei Gründe: Fehlen einer der Verringerung der Ausbildungszeiten entsprechenden Herabsetzung der Kostenbeträge und Nichteinhaltung bestimmter Einzelheiten der ursprünglich vorgeschlagenen Maßnahme. Da sich die Klägerin an das Rundschreiben bezueglich der Übereinstimmung zwischen der Zahl der theoretischen und der praktischen Stunden gehalten hatte, dürfte sich der erste Grund wohl nur auf die Rubrik "Unterhaltsleistungen für Personen, die an Maßnahmen der beruflichen Bildung teilnehmen" (27) beziehen, in der Interhotel ursprünglich (28) angegeben hatte, sie werde unter Berücksichtigung einer, wie sie es nannte, "Ausbildung in der Praxis" (d. h. im Rahmen der Hotelinfrastrukturen) eine Korrektur der beantragten Beträge vornehmen. Obwohl dieser Grund überfluessig erscheint, weil er auch den Fall einer "Nichtbeachtung der Einzelheiten der ursprünglich vorgeschlagenen Maßnahme" erfasst, der den zweiten Grund bildet, war die Gesellschaft doch in der Lage, im einzelnen festzustellen, was die Kommission ihr vorwarf.

22. Der andere Grund ist sehr allgemein gehalten, weil er sowohl in dem Genehmigungsbescheid nicht gebilligte Kosten als auch das Fehlen eines Nachweises erfasst. Man kann sich daher die Frage stellen, ob es ausreicht, wie die Kommission behauptet, die beiden Formblätter in den angezeigten Punkten miteinander zu vergleichen, um die Abweichung der im Antrag auf Restzahlung geforderten Beträge von den genehmigten Beträgen feststellen zu können. Folgt man dem vorgeschlagenen Weg, so hat es nämlich bei den drei angesprochenen Kostenansätzen, die den Punkten 14.3, 14.6 und 14.8 des Antrags auf Restzahlung entsprechen, den Anschein, als seien die Beträge, die im wesentlichen dem abgelehnten Kostenbetrag entsprechen, gegenüber dem ursprünglichen Antrag erhöht oder aber, obwohl dort nicht ausdrücklich genannt, im ursprünglichen Antrag aufgeführt worden. Meiner Ansicht nach entspricht daher die Begründung den Erfordernissen Ihrer vorstehend dargestellten Rechtsprechung (29), weil sie die Betroffenen in die Lage versetzt, "die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen", auch wenn sie nicht "alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte" nennt. Ich bin daher der Ansicht, daß der von Interhotel geltend gemachte Klagegrund einer unzureichenden Begründung nicht durchdringt.

23. Die Klägerin macht als zweiten Klagegrund einen Verstoß gegen die Verordnung geltend, weil die Kommission die zuvor mit ihrem Genehmigungsbescheid genehmigten Zuschüsse teilweise gestrichen habe. Die Kommission meint, sie habe Artikel 6 der Verordnung nicht falsch angewandt, wonach sie den Zuschuß "aussetzen, kürzen oder streichen" könne, wenn dieser "nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt" werde. Ohne Zweifel stellt hier die Klägerin auf eine Verletzung wohlerworbener Rechte ab, wie die ganze Erörterung zeigt, die sich auf die Frage konzentriert hat, inwieweit der Genehmigungsbescheid zugunsten des Unternehmens Rechte hat entstehen lassen, die die Kommission bei ihrer Schlussentscheidung beachten musste.

24. Die Kommission hat eingeräumt (30), daß die im Anschluß an den Zuschussantrag getroffene Entscheidung über die Genehmigung subjektive Rechte schaffe und "einen Anspruch auf diesen Zuschuß entstehen lasse". In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission bei der ersten Prüfung des Zuschussantrags über einen recht weiten Ermessensspielraum verfügt, da ihr einziger Bezugsrahmen neben den weiter oben genannten Bestimmungen praktisch die Verordnung Nr. 2950/83 ist, die in ihrem Artikel 1 abschließend regelt, welche Kosten zuschußfähig sind (31). Demgegenüber ist bei der Schlussprüfung des Antrags auf Restzahlung neben dem genannten Rahmen der durch den Genehmigungsbescheid gezogene Rahmen zu beachten. Der Beurteilungsspielraum der Kommission wird damit sehr viel enger, weil sie nunmehr Kosten, die sie zuvor eindeutig genehmigt hatte, nicht mehr unberücksichtigt lassen kann, sobald der Zuschuß "unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt" worden ist. Es muß also bei der Würdigung der von der Kommission geltend gemachten Ablehnungsgründe geprüft werden, ob das Unternehmen Interhotel diesen Rahmen überschritten hat oder nicht.

25. Die Kommission hat mehrfach erklärt, Interhotel habe in ihrem Antrag auf Restzahlung Kosten geltend gemacht, die nicht genehmigt oder höher als die genehmigten Kosten gewesen seien. Wie steht es damit tatsächlich?

26. Was die Ausgaben für die Unterhaltsleistungen für die an Maßnahmen der Berufsbildung teilnehmenden Personen betrifft (32), wirft die Kommission (33) der Klägerin vor, sie habe die Kosten der praktischen Ausbildung nicht, wie es ihren Angaben im ersten Zuschussantrag entsprochen hätte (34), durch Anwendung eines Berichtigungssatzes von 50 % für die "Ausbildung in der Praxis" herabgesetzt. In der Tat lässt sich feststellen, daß Interhotel aus diesem im ersten Antrag angeführten Grund keinerlei Herabsetzung vorgenommen hat. Infolgedessen hat die Kommission zu Recht diese Berichtigung vornehmen dürfen, die im einzelnen von der Klägerin nicht bestritten wurde, die lediglich behauptet hat, "die praktischen Veranstaltungen seien in der Form simulierter Praxis durchgeführt worden, so daß sie den Anspruch auf eine Vergütung von 100 % wie für die theoretischen Veranstaltungen begründen" (35).

27. In der Rubrik "Ausführung und Verwaltung von Maßnahmen", der Punkt 14.3 des Antrags auf Restzahlung entspricht, ist ferner festzustellen, daß mehrere Ansätze im Vergleich zum Erstantrag (36) Änderungen erfahren haben, die die Kommission zu Recht nicht gebilligt hat: Der Ansatz "Lehrpersonal" ist mehrfach erhöht worden. Zunächst ist auf eine Überschreitung der Stundenvergütung für die theoretische Ausbildung der Hotelleiter um 1 000 ESC hinzuweisen (37), was unter Berücksichtigung der Stundenzahl zu einer Erhöhung von 384 000 ESC führt. Eine sehr starke Erhöhung ist auch bei den Einzeltageskosten für Unterkunft und Kost festzustellen: sie sind von 700 ESC (38) auf 4 500 ESC gestiegen, was tatsächlich unter Berücksichtigung der Tage und Ausbilder (39) zu einer Steigerung von 2 508 000 ESC geführt hat.

28. Was schließlich den Ansatz "Technisches, nicht unterrichtendes Personal" betrifft, so ist festzustellen, daß bei den sechs letztlich in Ansatz gebrachten Personen vier Techniker in gehobener Stellung im ersten Antrag nicht angegeben sind (40). Was die beiden anfangs beantragten Technikerstellen anbelangt, kann sich die Klägerin nicht auf die Behauptung zurückziehen, sie sei "in dem Genehmigungsbescheid nicht über die [diese betreffende] Ablehnung informiert worden" (41), denn es war ihre Sache, sich vor einer entsprechenden Mittelbindung zu vergewissern, daß die Kommission insoweit die Genehmigung erteilt hatte.

29. Der Ansatz "Verwaltungspersonal" ist ebenfalls beträchtlich erhöht worden, wie ein Vergleich von erstem Antrag und Antrag auf Restzahlung erkennen lässt. Der erste Antrag erwähnte die Einstellung zweier Sekretärinnen (42). Der Antrag auf Restzahlung weist nun aber Beträge auf, die der Beschäftigung von vier Sekretärinnen und fünf Technikern sowie den Kosten für technische und Verwaltungshilfe sowie für den Einsatz von Hard- und Software entsprechen. Die Kommission hat gewiß dem Antrag teilweise entsprochen, soweit er die Beschäftigung eines Technikers, zweier Sekretärinnen und den Einsatz von Hard- und Software betraf, die Beträge für die Beschäftigung von vier Technikern, zwei zusätzlichen Sekretärinnen und für technische und Verwaltungshilfe hingegen gestrichen. Diese Kürzung (43) dürfte daher vollkommen berechtigt sein.

30. Eine klare Überziehung des Kostenansatzes für "Miete und Raumkosten" im Vergleich zum ursprünglichen Ansatz (44) ist ebenfalls festzustellen, da im Antrag auf Restzahlung Kosten für die Ausstattung der Räume mit Computer- und Audiovideogeräten in Höhe von 4 373 600 ESC sowie eine Erhöhung der Mietkosten um 468 369 ESC (45) hinzukommen, was nach Darstellung der Kommission zu einer Kostenüberschreitung um 4 841 969 ESC geführt hat.

31. Prüft man den Ansatz "Material und nicht dauerhafte Güter", so wird eine Änderung in der Darstellung der Kosten sichtbar. Interhotel hatte Durchschnittskosten je Auszubildendem von 2 500 ESC wöchentlich vorgesehen (46), in dem Antrag auf Restzahlung ist dann der Kostenansatz je Stunde mit 131,64 ESC angegeben. Da dieses Material der praktischen Ausbildung diente, wie der Antrag auf Restzahlung von Interhotel zeigt, wurde es während acht Wochen verwendet. Errechnet man den Betrag anhand der ursprünglich angesetzten wöchentlichen Kosten, so kommt man auf einen Betrag von 5 540 000 ESC (47) und auf die von der Kommission festgestellte Überschreitung um 3 430 324 ESC.

32. Der Ansatz "Normale Abschreibungen" (48) erweist sich als einfacher, da der Betrag ganz gestrichen wurde. Dieser Zuschuß konnte mit Sicherheit nicht genehmigt werden, da er nicht unter diesem Ansatz beantragt worden war. Zwar war ein Antrag mit dem Ansatz "Beschleunigte Abschreibungen" gestellt (49), von der Kommission allerdings nicht genehmigt worden.

33. Schließlich ist zu dem Ansatz "Unterkunft und Kost" (50) festzustellen, daß der Gesamtbetrag für die Unterbringung der Auszubildenden zu Recht gestrichen worden ist, weil dieser laut Zuschussantrag (51) nicht berücksichtigt werden sollte.

34. Dies sind also die Abweichungen zwischen erstem Antrag und Antrag auf Restzahlung, die die Kommission in die Lage versetzt haben, die nicht vorgesehenen oder überschießenden Beträge zu Recht als nicht zuschußfähig zu behandeln. Interhotel hat geltend gemacht, sie habe unvorhergesehene Ausgaben und von ihrem Willen unabhängige Erhöhungen auf sich nehmen müssen; in der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, daß die sehr hohe Inflation in Portugal "die Produktionskosten für die Ausbildungsveranstaltungen, ... die Preise für das notwendige Material, die Leiter, die Räumlichkeiten ... explosionsartig in die Höhe getrieben" habe, was zu einer "Änderung der Grundlage" des ursprünglichen Haushalts geführt habe. Die Kommission geht zu Recht davon aus (52), daß diese Neuansätze und Änderungen ihr gemäß Artikel 5 der Entscheidung 83/673 hätten mitgeteilt werden müssen, damit sie zu gegebener Zeit die Begründetheit hätte prüfen und gegebenenfalls über die innerstaatlichen Behörden in eine Erörterung mit den Veranstaltern hätte eintreten können.

35. Da diese Prüfung, ob der durch den Bescheid über die Genehmigung des ersten Zuschussantrags gesetzte Rahmen nicht überschritten wurde, zulässig ist, bleibt zu untersuchen, ob die Kommission befugt ist, ursprünglich genehmigte Ausgaben wegen unzureichendem Nachweis nachträglich zu streichen, ohne wohlerworbene Rechte der Klägerin zu beeinträchtigen. Die Kommission (53) erinnert an die Entscheidung des Gerichtshofes, daß der Standpunkt,

"daß es erst nach Eingang eines detaillierten Berichts über die zwischenzeitlich durchgeführte jeweilige Maßnahme möglich sei, die genaue Höhe der zuschußfähigen Ausgaben zu berechnen ... nicht ... beanstandet werden" könne (54).

36. Es scheint mir in der Tat wesentlich zu sein, der Kommission einen solchen Ermessensspielraum bei der Prüfung des Antrags auf Restzahlung zuzugestehen, der ja "einen ins einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der Maßnahme" enthält (55). Erst zu diesem Zeitpunkt kann sie konkret die von dem Unternehmen vorgelegten Nachweise sowie die Notwendigkeit bestimmter Ausgaben nachprüfen. Die Kommission hat in dieser Hinsicht auf einige Versäumnisse von Interhotel hingewiesen.

37. So waren bei dem Ansatz "Durchführung und Verwaltung von Maßnahmen" (56) die Kosten für Unterkunft, Kost und Fahrten, für Verwaltung und Ausgabenkontrolle, für besondere Arbeiten (57) und andere Lieferungen und Dienstleistungen (58) nach Darstellung der Kommission nicht ausreichend nachgewiesen, weil sich Interhotel darauf beschränkt habe, "sehr häufig Beträge anzugeben, ohne den geringsten Anhaltspunkt zu liefern, der eine Prüfung ihrer Richtigkeit gestattet hätte" (59). Gleiches gelte für die Beträge des Ansatzes "Vorbereitung der Maßnahme" (60).

38. Die Klägerin hätte sich bemühen müssen, die tatsächliche Entstehung dieser Kosten durch ausreichende Nachweise zu belegen. Sie hat geltend gemacht (61), daß die Feststellungen der innerstaatlichen Behörden die angegebenen Ausgaben ohne Änderung bestätigt. Zum einen muß betont werden, daß diese rasche Überprüfung seitens der innerstaatlichen Behörden nicht zu einer Verfestigung der Rechte führen kann, die die Klägerin erst nach Abschluß der vertieften Prüfung durch die Dienststellen der Kommission, gegebenenfalls unter Mitwirkung der innerstaatlichen Behörden, erwirbt. Zum anderen ist ganz eindeutig, daß die der Übermittlung des Zahlungsantrags an die Kommission vorangehende Prüfung der innerstaatlichen Behörden in keiner Weise der Entscheidung dieses Organs vorgreifen kann (62).

39. Interhotel hat ferner darauf hingewiesen (63), daß die Kommission aufgrund der Verordnung (64) befugt war, an Ort und Stelle Prüfungen vorzunehmen. Ich bin jedoch der Meinung, daß solche Befugnisse die Verpflichtung der Gesellschaft unberührt lassen, Nachweise über ihre Ausgaben zu erbringen. Interhotel hat auch offenbar nicht den Versuch unternommen, in konkreter Weise die Darlegungen der Kommission zu entkräften, nach denen die vorstehend unter Nummer 37 angeführten Ausgaben nicht ausreichend nachgewiesen worden seien.

40. Insgesamt bin ich der Ansicht, daß die Streichung der Zuschüsse, die ich geprüft habe und die auf den Hauptgrund der Nichteinhaltung der Einzelheiten des ersten Vorschlags oder auf den Grund unzureichender Nachweise gestützt wird, begründet ist und daß damit der zweite Klagegrund an dieser Stelle zurückzuweisen ist.

41. Dagegen bleibt festzustellen, ob die Kommission nicht wohlerworbene Rechte beeinträchtigt hat, als sie einen Betrag von 3 321 000 ESC für den Ansatz "Qualifizierte Fachleute" (65) mit der Begründung verweigern zu müssen glaubte, daß eine Verringerung der theoretischen Ausbildung wegen der Natur der Beschäftigungen, auf die sie vorbereite - Küche, Bar, Etagenchef und Wartung - geboten sei. Diese Ausgaben waren in dem Genehmigungsbescheid vorbehaltlos zu einem Zeitpunkt gebilligt worden, als die Kommission in der Lage war, sie abzulehnen, denn Interhotel hatte mit dem Zuschussantrag eine Aufstellung eingereicht, die die Bildungsprogramme eindeutig auswies (66), die Zahl der Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung für jede Tätigkeit angab und die Natur der jeweiligen Beschäftigungen hervorhob. Infolgedessen ließ die Genehmigungsentscheidung zugunsten von Interhotel Rechte in Bezug auf diese Ausgabe entstehen, deren Finanzierung die Kommission später nur bei Überschreitung dieser Beträge oder beim Fehlen von Nachweisen ablehnen konnte. Da solche Gründe bezueglich dieses Teils der Zuschüsse nicht vorgetragen worden sind, ist dem zweiten Klagegrund in diesem Punkt zu folgen.

42. Ich schlage Ihnen demgemäß vor,

- die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1989 über das Vorhaben Nr. 870840/P1 des Europäischen Sozialfonds insoweit für nichtig zu erklären, als sie Interhotel einen Zuschuß für qualifizierte Fachleute in Höhe von 3 321 000 ESC versagt hat;

- die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Anhang

___________________________________________________________ _______________ Ausgabenansätze Gegenstand Abgelehnter Angeführte Gründe

(Punkte) des der Ausgaben Betrag

Antrags auf

Restzahlung

___________________________________________________________ ______________

14.1 Unterhalts- 17 648 721 Nichtberücksichtigung

leistungen für der angekündigten

Auszubildende Berichtigung der Kosten

der praktischen

Ausbildung

___________________________________________________________ _______________

14.2 Vorbereitung Vervielfälti- 1 183 680 Kein Nachweis

der Maßnahmen gung von

Schriftstücken Betrag im Ansatz

"Lehrmaterial" bereits

enthalten

Im Genehmigungsbescheid nicht genehmigte Ausgabe

___________________________________________________________ _______________

14.3 Ausführung Lehrpersonal: 384 000 Überschreitung des und Verwaltung Hotelleiter geforderten Entgelts

der Maßnahmen

_____________________________________________________

Ausgabenansätze Gegenstand Abgelehnter Angeführte Gründe

(Punkte) des der Ausgaben Betrag

Antrags auf

Restzahlung

___________________________________________________________ _____________

Lehrpersonal: 3 321 000 Theoretischer Unter-

Fachleute richt nach Schlussprü-

fung bei Berück-

sichtigung der Natur

der Maßnahmen

überzogen

_____________________________________________________

Lehrpersonal: 2 508 000 Überschreitung der

Aufenthalt und geforderten Tages-

Kost sätze

_____________________________________________________

Technisches 7 300 000 Erhöhung der Zahl des

Personal, nicht Personals gegenüber

unterrichtend dem ersten Antrag

Ablehnung zweier Techniker im Genehmi-

gungsbescheid

_____________________________________________________

Verwaltungs- 2 912 955 Erhöhung der Zahl des

personal Personals gegenüber

dem ersten Antrag und

Aufnahme neuer

Ausgaben

_____________________________________________________

Ausgabenansätze Gegenstand Abgelehnter Angeführte Gründe

(Punkte) des der Ausgaben Betrag

Antrags auf

Restzahlung

___________________________________________________________ _____________

Aufenthalt, 3 286 282 Kein Nachweis

Kost und

Fahrten

Angaben teilweise

in der Position

"Lehrpersonal"

enthalten

Ausgaben für nicht

unterrichtendes Per-

sonal nicht im Ge-

nehmigungsbescheid

genehmigt

_____________________________________________________

Verwaltung und 2 241 136 Kein Nachweis

Haushalts-

kontrolle Ausgaben für Computer

bereits in der Posi-

tion "Verwaltungsper-

sonal" enthalten

_____________________________________________________

Besondere 2 363 000 Kein Nachweis

Arbeiten

Im ersten Antrag nicht ausdrücklich

angeführt

_____________________________________________________

Ausgabenansätze Gegenstand Abgelehnter Angeführte Gründe

(Punkte) des der Ausgaben Betrag

Antrags auf

Restzahlung

___________________________________________________________ _____________

Miete und 4 841 969 Überschreitung der

Raumkosten im Antrag genannten

Beträge

Kein Nachweis der

für die Ausstattung mit Computer- und

Audio-Video-Geräten

angemeldeten Beträge

_____________________________________________________

Material und 3 430 324 Überschreitung der

nicht dauer- im ersten Antrag

hafte Güter angegebenen Beträge

_____________________________________________________

Andere Liefe- 1 777 183 Kein Nachweis

rungen und

Dienst- Betrag im leistungen Genehmigungs-

Dritter bescheid nicht

genehmigt

_____________________________________________________

Ausgabenansätze Gegenstand Abgelehnter Angeführte Gründe

(Punkte) des der Ausgaben Betrag

Antrags auf

Restzahlung

___________________________________________________________ _____________

14.6 Normale 3 668 700 Zu diesem Punkt im

Abschreibungen ersten Antrag nicht

angeführter Betrag

Ferner für diese Art

von Maßnahmen nicht

gerechtfertigt

___________________________________________________________ _____________

14.8 Unterkunft 5 673 000 Der für Unterkunft und Kost angesetzte Betrag

sollte laut Antrag nicht be-

rücksichtigt werden

___________________________________________________________ _____________ /FIN/ (*) Originalsprache: Französisch.

(1) ABl. L 289, S. 38.

(2) ABl. L 289, S. 1.

(3) Anlage 4 zur Klageschrift.

(4) Anlage 5 zur Klageschrift.

(5) Anlage 12 zur Klageschrift.

(6) Rechtssache 18/57, Slg. 1959, 89, 115, 116.

(7) Klageschrift, S. 9.

(8) Gegenerwiderung, Nr. 15.

(9) Klagebeantwortung, Nr. 14.

(10) Urteil vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma, Slg. 1987, 1645, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 28. März 1984 in der Rechtssache 8/83, Bertoli, Slg. 1984, 1649, Hervorhebung nur hier.

(11) Urteil vom 25. Oktober 1984 in der Rechtssache 185/83, Rijksuniversiteit Groningen, Slg. 1984, 3623, Randnr. 38, Hervorhebung nur hier.

(12) Vgl. in diesem Sinne in der Lehre: Le Tallec, G. und Ehlermann, C. D., La motivation des actes des communautés européennes, RMC 1966, S. 179 ff., 179-182; Hen, C., La motivation des actes des institutions communautaires, CDE 1977, Nr. 1, S. 49 ff., 74-78.

(13) Gegenerwiderung, Nr. 15.

(14) Insbesondere Urteil vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 206/85, Beiten, Slg. 1987, 5301, Randnr. 13.

(15) Urteil vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-213/87, Gemeente Amsterdam, abgekürzte Veröffentlichung, Slg. 1990, I-221.

(16) Rechtssache 185/83 (oben Fußnote 11).

(17) Randnr. 28.

(18) Nr. 3 meiner Schlussanträge.

(19) ABl. L 377, S. 1.

(20) Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83, a. a. O.

(21) A. a. O.

(22) Klagebeantwortung, Nr. 15.

(23) Gegenerwiderung, Nr. 12.

(24) Rechtssache 310/81, Slg. 1984, 1341, Randnr. 15.

(25) Rechtssache 185/83 (oben Fußnote 11), Randnr. 39.

(26) Urteil vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 131, 143; Rechtssache 213/87, a. a. O., Randnr. 27.

(27) Punkt 14.1 des Antrags auf Restzahlung, Anlage III zur Klagebeantwortung.

(28) Punkt 15.1 des Zuschussantrags; Anlage II zur Klagebeantwortung.

(29) Rechtssache 185/83 (oben Fußnote 11), Randnr. 38.

(30) Klagebeantwortung, Nr. 27.

(31) Nr. 3 meiner Schlussanträge.

(32) Punkt 14.1 des Antrags auf Restzahlung in Anlage III zur Klagebeantwortung.

(33) Klagebeantwortung, Nr. 29.

(34) Punkt 15.1 des Zuschussantrags in Anlage II zur Klagebeantwortung.

(35) Erwiderung, S. 9.

(36) Punkt 15.3 des Zuschussantrags.

(37) Zu vergleichen mit Punkt a des Punktes 15.3 des ersten Antrags.

(38) Punkte f und h des Punktes 15.3 des ersten Antrags.

(39) Beschäftigung von sechs Ausbildern auf fünf Monate zu je 22 Tagen.

(40) Punkt 15.3 des Zuschussantrags.

(41) Erwiderung, S. 11.

(42) Punkt e des Punktes 15.3 des ersten Antrags.

(43) Was insgesamt 2 912 955 ESC ergibt.

(44) Buchstabe j des Punktes 15.3 des ersten Antrags.

(45) 5 668 369 ESC (8 000 x 10 x 65), wobei die pro Tag geforderten Kosten 8 000 ESC betrugen und 10 Räume an 65 Tagen belegt waren.

(46) Buchstabe k des Punktes 15.3 des ersten Antrags.

(47) 277 (Auszubildende) x 8 (Wochen) x 2 500 (ESC).

(48) Punkt 14.6 des Antrags auf Restzahlung.

(49) Punkt 15.7 des ersten Antrags.

(50) Punkt 14.8 des Antrags auf Restzahlung.

(51) Punkt 15.8 des Zuschussantrags.

(52) Gegenerwiderung, Nr. 22, mit näheren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.

(53) Gegenerwiderung, Nr. 26.

(54) Urteil vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 83/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1987, 3765, Randnr. 23.

(55) A. a. O., Fußnote 20.

(56) Punkt 14.3 des Antrags auf Restzahlung.

(57) Klagebeantwortung, Nr. 30.

(58) Klagebeantwortung, S. 6.

(59) Klagebeantwortung, Nr. 32.

(60) Punkt 14.2 des Antrags auf Restzahlung, Vorbringen der Kommission in der Klagebeantwortung, Nr. 30.

(61) Erwiderung, Nr. 10 der Rechtsausführungen.

(62) Vgl. Anlage II zur Klageschrift.

(63) Klagebeantwortung, Nr. 12 der Rechtsausführungen.

(64) Vgl. deren Artikel 7.

(65) Nach den Ausführungen in ihrer Gegenerwiderung, S. 4.

(66) Anlage 3 zur Klageschrift.

Übersetzung

Top