Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61986CO0213

    Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. September 1986.
    Montedipe SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Wettbewerb - Aussetzung des Vollzugs einer Bußgeldentscheidung.
    Rechtssache 213/86 R.

    Sammlung der Rechtsprechung 1986 -02623

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1986:336

    61986O0213

    BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 24. SEPTEMBER 1986. - MONTEDIPE SPA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKUNG EINER BUSSGELDENTSCHEIDUNG. - RECHTSSACHE 213/86 R.

    Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 02623


    Entscheidungsgründe
    Tenor

    Schlüsselwörter


    VORLÄUFIGER RECHTSSCHUTZ - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS EINER BUSSGELDENTSCHEIDUNG - VORAUSSETZUNGEN - SICHERHEITSLEISTUNG - KEINE AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDE - GERECHTFERTIGTES ERFORDERNIS

    ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 185 ; VERFAHRENSORDNUNG , ARTIKEL 83 PAR 2 UND 86 PAR 2 )

    Entscheidungsgründe


    1 DIE FIRMA MONTEDIPE SPA HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 6 . AUGUST 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG 86/398 DER KOMMISSION VOM 23 . APRIL 1986 BETREFFEND EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 85 DES EWG-VERTRAGS ( ABL . L 230 , S . 1 ).

    2 MIT DIESER ENTSCHEIDUNG HAT DIE KOMMISSION GEGEN DIE ANTRAGSTELLERIN EINE GELDBUSSE IN HÖHE VON 11 MILLIONEN ECU VERHÄNGT , DA SIE DER AUFFASSUNG WAR , DIESE HABE DADURCH GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE VON ETWA MITTE 1977 BIS NOVEMBER 1983 AN EINER VEREINBARUNG UND AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISE DER WICHTIGSTEN DAS GEBIET DES GEMEINSAMEN MARKTES BELIEFERNDEN ERZEUGER VON POLYPROPYLEN BETEILIGT GEWESEN SEI , MIT DER IM WESENTLICHEN BEZWECKT WORDEN SEI , ZIEL- ODER MINDESTPREISE FÜR DEN VERKAUF DIESES ERZEUGNISSES IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT FESTZUSETZEN UND DEN MARKT DADURCH AUFZUTEILEN , DASS JEDEM ERZEUGER EIN JÄHRLICHES ABSATZZIEL BZW . EINE QUOTE ZUGETEILT WORDEN SEI . SIE HAT DIE ANTRAGSTELLERIN AUSSERDEM VERPFLICHTET , DIESE ZUWIDERHANDLUNGEN UNVERZUEGLICH ABZUSTELLEN UND IN ZUKUNFT AUF DEM POLY PROPYLENSEKTOR VON ALLEN VEREINBARUNGEN ODER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN , DIE DASSELBE ODER ÄHNLICHES BEZWECKEN ODER BEWIRKEN , ABSTAND ZU NEHMEN .

    3 IN DEN ARTIKELN 4 UND 5 DIESER ENTSCHEIDUNG IST VORGESEHEN , DASS DIE GELDBUSSE INNERHALB VON DREI MONATEN NACH DEM ZEITPUNKT DER ZUSTELLUNG DER ENTSCHEIDUNG ZAHLBAR IST UND DASS DIE ENTSCHEIDUNG GEMÄSS ARTIKEL 192 EWG-VERTRAG VOLLSTRECKBAR IST .

    4 DIE KOMMISSION TEILTE DER ANTRAGSTELLERIN IN IHREM SCHREIBEN VOM 22 . MAI 1986 , MIT DEM SIE DIESER AM 30 . MAI 1986 IHRE ENTSCHEIDUNG VOM 23 . APRIL ZUSTELLTE , MIT , FALLS SIE BEABSICHTIGE , GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG KLAGE BEIM GERICHTSHOF ZU ERHEBEN , WERDE DIE KOMMISSION KEINE VOLLSTRECKUNGSMASSNAHMEN DURCHFÜHREN , SOLANGE DIE RECHTSSACHE BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIG SEI , UNTER DER DOPPELTEN VORAUSSETZUNG , DASS DIE ANTRAGSTELLERIN MIT EINER VERZINSUNG IHRER SCHULD VOM ZEITPUNKT DES ABLAUFS DER ZAHLUNGSFRIST AN EINVERSTANDEN SEI UND IHR SPÄTESTENS ZU DIESEM ZEITPUNKT EINE BANKBÜRGSCHAFT BEIBRINGE , DURCH DIE SOWOHL DER HAUPTBETRAG ALS AUCH DIE ZINSEN BZW . ZUSCHLAEGE ABGESICHERT SEIEN .

    5 MIT AM SELBEN TAG BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGENEM SCHRIFTSATZ HAT DIE ANTRAGSTELLERIN GEMÄSS ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG SOWIE ARTIKEL 36 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES UND ARTIKEL 83 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ENTSCHEIDUNG 86/398 DER KOMMISSION VOM 23 . APRIL 1986 , SOWEIT SIE DAVON BETROFFEN IST , BEANTRAGT .

    6 DER GERICHTSHOF HAT MIT FERNSCHREIBEN VOM 25 . UND 26 . AUGUST 1986 DER ANTRAGSTELLERIN UND DER KOMMISSION FRAGEN GESTELLT . DIE ANTRAGSTELLERIN SOLLTE DIESE FRAGEN SCHRIFTLICH BIS ZUM 26 . AUGUST 1986 , DIE KOMMISSION BIS ZUM 27 . AUGUST 1986 BEANTWORTEN .

    7 DIE ANTRAGSTELLERIN HAT AM 25 . AUGUST 1986 SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT . DIE PARTEIEN HABEN AM 22 . SEPTEMBER 1986 MÜNDLICH VERHANDELT .

    8 VOR DER PRÜFUNG DER BEGRÜNDETHEIT DES VORLIEGENDEN ANTRAGS AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG IST ES SACHDIENLICH , DIE VERFAHRENSABSCHNITTE VOR DEM ERLASS DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 23 . APRIL 1986 KURZ DARZUSTELLEN .

    9 IM OKTOBER 1983 FÜHRTE DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 DES RATES VOM 6 . FEBRUAR 1962 ZUR DURCHFÜHRUNG DER ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG ( ABL . NR . 13 , S . 204 ) BEI DEN MEISTEN HERSTELLERN VON THERMOPLASTISCHEM ROHPOLYPROPYLEN FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT , SO AUCH BEI DER ANTRAGSTELLERIN , NACHPRÜFUNGEN DURCH . BEI DIESEN NACHPRÜFUNGEN BESCHLAGNAHMTE DIE KOMMISSION UNTERLAGEN , DIE IHRER ANSICHT NACH BEWIESEN , DASS DIE WICHTIGSTEN HERSTELLER VON POLYPROPYLEN IN DER EWG , ZU DENEN DIE ANTRAGSTELLERIN GEHÖRT , DIE IN TEIL II DIESER ENTSCHEIDUNG DARGELEGTEN ZUWIDERHANDLUNGEN BEGANGEN HABEN . SIE HAT DESHALB MIT ENTSCHEIDUNG VOM 30 . APRIL 1984 BESCHLOSSEN , VON AMTS WEGEN EIN VERFAHREN EINZULEITEN . DIESES VERFAHREN WURDE DURCH DEN ERLASS DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNG 86/398 ABGESCHLOSSEN , IN BEZUG AUF DIE DIE ANTRAGSTELLERIN DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS IN DEM UNTER NR . 5 DIESES BESCHLUSSES DARGELEGTEN UMFANG BEGEHRT .

    10 GEMÄSS ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG HABEN KLAGEN BEI DEM GERICHTSHOF KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG . DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH , WENN ER DIES DEN UMSTÄNDEN NACH FÜR NÖTIG HÄLT , DIE DURCHFÜHRUNG DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNG AUSSETZEN .

    11 DAMIT EINE EINSTWEILIGE ANORDNUNG WIE DIE BEANTRAGTE ERLASSEN WERDEN KANN , IST IN ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG VORGESCHRIEBEN , DASS DER ANTRAGSTELLER DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT MACHT ; FERNER SIND DIE UMSTÄNDE ANZUFÜHREN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT .

    12 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IST DIE DRINGLICHKEIT EINES ANTRAGS AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG IM SINNE DES ARTIKELS 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DANACH ZU BEURTEILEN , OB DER ERLASS DIESER ANORDNUNG ERFORDERLICH IST , UM ZU VERHINDERN , DASS DEM ANTRAGSTELLER EIN SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN ENTSTEHT .

    13 HIERZU FÜHRT DIE ANTRAGSTELLERIN ZUNÄCHST AUS , DIE SOFORTIGE ZAHLUNG EINER GELDBUSSE , DEREN BETRAG SICH AUF MEHR ALS 60 % IHRES FORSCHUNGSETATS BELAUFE , WÜRDE IHRE PASSIVA IN UNERTRAEGLICHER WEISE ERHÖHEN UND SIE DAZU ZWINGEN , AUF KOSTSPIELIGE FINANZIERUNGEN ZURÜCKZUGREIFEN . SIE HEBT SODANN HERVOR , DASS NUR DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DEN SCHATTEN BESEITIGEN KÖNNE , DEN DIE ANKÜNDIGUNG EINER ZIEMLICH HOHEN GELDBUSSE AUF DAS ANSEHEN DES UNTERNEHMENS IN DER ÖFFENTLICHEN MEINUNG DADURCH GEWORFEN HABE , DASS IN DER ÖFFENTLICHKEIT DER EINDRUCK HERVORGERUFEN WORDEN SEI , DASS ES UM EINE NOCH OFFENE FRAGE GEHE , ÜBER DIE NOCH NICHT ENTSCHIEDEN WORDEN SEI .

    14 SIE TRAEGT SCHLIESSLICH VOR , AUCH EINE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS ZU DEN BEDINGUNGEN , DIE DIE KOMMISSION IN IHREM ZUSTELLUNGSSCHREIBEN VOM 22 . MAI 1986 AUFGESTELLT HABE , WÄRE GEEIGNET , IHR EINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ZU VERURSACHEN . DIE BLOSSE STELLUNG EINER BANKBÜRGSCHAFT FÜR DREI JAHRE IN HÖHE DER GELDBUSSE FÜHRE DAZU , DASS SIE MIT EINER VERSCHLEIERTEN GELDBUSSE IN NICHT UNBETRÄCHTLICHER HÖHE BELEGT WERDE , DENN NACH IHREN BERECHNUNGEN KÄMEN DANN KOSTEN FÜR DEREN BESCHAFFUNG VON ETWA 240 MILLIONEN LIT AUF SIE ZU . IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DIE ANTRAGSTELLERIN KLARGESTELLT , DASS DIESE KOSTEN SICH NUR AUF EIN JAHR UND NUR AUF DEN HAUPTBETRAG DER SCHULD OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DER ZINSEN BEZÖGEN . DIE GESAMTKOSTEN DIESER BÜRGSCHAFT BELIEFEN SICH , FALLS DER GERICHTSHOF , WAS WAHRSCHEINLICH SEI , SEIN URTEIL 1988 ERLASSEN WERDE , AUF ETWA 1 MILLIARDE LIT .

    15 DIE STELLUNG EINER SOLCHEN BANKBÜRGSCHAFT SEI IM ÜBRIGEN NUTZLOS , DA DIE GRÖSSE DER UNTERNEHMENSGRUPPE , DER DIE ANTRAGSTELLERIN ANGEHÖRE , DER KOMMISSION DIE VOLLSTÄNDIGE ZAHLUNG DER GELDBUSSE , DIE DER GERICHTSHOF FÜR ANGEMESSEN ERACHTEN WERDE , GARANTIERE . IN DIESEM ZUSAMMENHANG HAT DIE ANTRAGSTELLERIN MIT ZUSTIMMUNG DES GERICHTSHOFES IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG EIN SCHRIFTSTÜCK VORGELEGT , IN DEM SICH DIE FIRMA MONTEDISON SPA , HOLDINGGESELLSCHAFT DER UNTERNEHMENSGRUPPE , DER DIE ANTRAGSTELLERIN ANGEHÖRT , GEGENÜBER DER KOMMISSION FÜR DIE ZAHLUNG JEDES BETRAGS VERBÜRGT , ZU DER DIE ANTRAGSTELLERIN DURCH DAS URTEIL , DAS DER GERICHTSHOF IN DER RECHTSSACHE 213/86 ERLASSEN WIRD , VERURTEILT WIRD . DIE ANTRAGSTELLERIN MEINT , DASS DIESE BÜRGSCHAFT DER VON DER KOMMISSION GEFORDERTEN BANKBÜRGSCHAFT VORZUZIEHEN SEI , DA SIE VON DEM NACH FIAT BEDEUTENDSTEN UNTERNEHMEN IN ITALIEN STAMME .

    16 IM ÜBRIGEN MACHT SIE GELTEND , ES SEI EBENFALLS ÜBERFLÜSSIG , DASS SIE SICH VERPFLICHTE , DIE ZINSEN AUS IHRER SCHULD VOM ZEITPUNKT DES ABLAUFS DER ZAHLUNGSFRIST FÜR DIE GELDBUSSE AN ZU ZAHLEN , DENN DER GERICHTSHOF HABE IN SEINEM URTEIL VOM 25 . OKTOBER 1983 IN DER RECHTSSACHE 107/82 ( AEG-TELEFUNKEN , SLG . 1983 , 3151 ) DEN GRUNDSATZ BESTÄTIGT , DASS ZINSEN AUF DEN BETRAG DER GELDBUSSE VOM ZEITPUNKT DER FÄLLIGKEIT BIS ZUM ZEITPUNKT IHRER TATSÄCHLICHEN ZAHLUNG GESCHULDET SEIEN .

    17 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION HAT DIE ANTRAGSTELLERIN NICHT DARGETAN , DASS DER VOLLZUG DER ENTSCHEIDUNG 86/398 GEEIGNET SEI , IHR EINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ZU VERURSACHEN . ENTSPRECHEND IHRER ALLGEMEINEN ÜBUNG HABE SIE DER ANTRAGSTELLERIN MITGETEILT , SIE WERDE IM FALLE DER KLAGEERHEBUNG BEIM GERICHTSHOF DIE GELDBUSSE NICHT SOFORT BEITREIBEN , SOFERN DAS BETREFFENDE UNTERNEHMEN SPÄTESTENS BEI ABLAUF DER ZAHLUNGSFRIST EINE BANKBÜRGSCHAFT STELLE , DURCH DIE DIE MÖGLICHE ZAHLUNG DER GELDBUSSE , GEGEBENENFALLS NEBST VERZUGSZIN SEN , GESICHERT WERDE . DER ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS SEI DAHER GEGENSTANDSLOS GEWORDEN , DENN DIE KOMMISSION HABE DER ANTRAGSTELLERIN BEREITS ANGEBOTEN , WAS DIESE IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF BEANTRAGE . FERNER GELTE DER VOM PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES IN SEINEM BESCHLUSS VOM 11 . NOVEMBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 263/82 R ( KLÖCKNER-WERKE/KOMMISSION , SLG . 1982 , 3995 ) AUFGESTELLTE GRUNDSATZ , DASS NACHTEILIGE SCHLÜSSE , DIE GESCHÄFTSPARTNER ODER KREDITGEBER AUS DER LEISTUNG EINER SICHERHEIT HINSICHTLICH DES AUSGANGS DES HAUPTVERFAHRENS ZIEHEN KÖNNTEN , IN KEINEM FALL GEEIGNET SEIEN , DEM UNTERNEHMEN , DAS DIESE SICHERHEIT LEISTE , EINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ZU VERURSACHEN , ERST RECHT FÜR DIE URTEILE DER ÖFFENTLICHEN MEINUNG .

    18 IN BEZUG AUF DEN ANTRAG , DIE ANTRAGSTELLERIN AUCH VON DER PFLICHT ZUR STELLUNG EINER BANKBÜRGSCHAFT ZU BEFREIEN , MACHT DIE KOMMISSION GELTEND , ES SEI KLAR , DASS DIE ZAHLUNG EINES BETRAGS VON 240 MILLIONEN LIT IN KEINEM FALL EINEM UNTERNEHMEN DES ZUSCHNITTS DER ANTRAGSTELLERIN EINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ZUFÜGEN KÖNNE . FERNER SEI AUCH DAS VORBRINGEN , DIE GRÖSSE DER UNTERNEHMENSGRUPPE , DER DIE ANTRAGSTELLERIN ANGEHÖRE , MÜSSE GENÜGEN , UM GEGENÜBER DER KOMMISSION DIE VOLLSTÄNDIGE BEITREIBUNG DER GELDBUSSE , DIE DER GERICHTSHOF ALS ANGEMESSEN ERACHTEN WERDE , SICHERZUSTELLEN , ANGESICHTS DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG , DIE DER GERICHTSHOF SEIT DEM BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN VOM 11 . NOVEMBER 1982 IN DER RECHTSSACHE KLÖCKNER-WERKE/KOMMISSION ENTWICKELT HABE , ALS UNBEGRÜNDET ANZUSEHEN . DIESE EIGENSCHAFT KÖNNE KEINESFALLS ALS BESONDERER UMSTAND GELTEN , DER ES ERLAUBTE , VON DEM ERFORDERNIS DER STELLUNG EINER BANKBÜRGSCHAFT IM SINNE DER KRITERIEN ABSTAND ZU NEHMEN , DIE DER GERICHTSHOF IN SEINEN BESCHLÜSSEN VOM 15 . MÄRZ 1983 IN DER RECHTSSACHE 234/82 R ( FERRIERE DI RÖ VOLCIANO SPA/KOMMISSION , SLG . 1983 , 725 ) UND VOM 7 . MÄRZ 1986 IN DER RECHTSSACHE 392/85 R ( FINSIDER/KOMMISSION , SLG . 1986 , 959 ) AUFGESTELLT HABE . DER EINZIGE GRUNDSATZ , DER AUS DEM URTEIL IN DER RECHTSSACHE AEG-TELEFUNKEN/KOMMISSION ABGELEITET WERDEN KÖNNE , SEI DER , DASS DIE KOMMISSION ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE GEWÄHRUNG EINES ZAHLUNGSAUFSCHUBS FÜR DIE GELDBUSSE DIE ZUSAGE DES UNTERNEHMENS , DIE ZINSEN ZU ZAHLEN , VERLANGEN KÖNNE , UND NICHT , DASS DIE ZINSEN VON RECHTS WEGEN GESCHULDET WÜRDEN .

    19 EINE DER ANTRAGSTELLERIN GESTELLTE SCHRIFTLICHE FRAGE HAT ERGEBEN , DASS MIT DEM ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG TROTZ SEINER ALLGEMEINEN FASSUNG IN WIRKLICHKEIT NUR EIN AUFSCHUB DER ZAHLUNG DER GELDBUSSE BEGEHRT WIRD , OHNE DASS DIE VON DER KOMMISSION HIERFÜR GESTELLTEN BEDINGUNGEN ERFÜLLT WERDEN MÜSSEN . MIT DIESEM ANTRAG WIRD JEDOCH KEINESFALLS DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS VON ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG 86/398 BEGEHRT . DIE ANTRAGSTELLERIN HAT FERNER KLARGESTELLT , DASS SIE BIS HEUTE KEINE BANKBÜRGSCHAFT FÜR DIE ZAHLUNG DER GELDBUSSE GESTELLT HABE UND DASS SIE NICHT BEABSICHTIGE , EINE SOLCHE BÜRGSCHAFT ZU STELLEN , BEVOR DER GERICHTSHOF ÜBER IHREN ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS ENTSCHIEDEN HABE .

    20 DIE KOMMISSION HAT DEM GERICHTSHOF AUF EINE IHR GESTELLTE SCHRIFTLICHE FRAGE MITGETEILT , WENN IHR DIESE BANKBÜRGSCHAFT NICHT VOR DEM 30 . AUGUST 1986 BEIGEBRACHT WERDE , BEABSICHTIGE SIE NICHT , VOR DER VERKÜNDUNG DES BESCHLUSSES , DURCH DEN DAS VORLIEGENDE VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ABGESCHLOSSEN WERDE , DIE ZUR EINLEITUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG GEMÄSS ARTIKEL 192 EWG-VERTRAG NOTWENDIGEN SCHRITTE ZU UNTERNEHMEN .

    21 OBWOHL DIE KOMMISSION DIE ABWEISUNG DES ANTRAGS BEANTRAGT , GEHT AUS IHRER SCHRIFTLICHEN STELLUNGNAHME HERVOR , DASS SIE SICH DER BEANTRAGTEN AUSSETZUNG DES VOLLZUGS NICHT WIDERSETZT , SOFERN DIE ANTRAGSTELLERIN EINRÄUMT , DASS IHRE SCHULD VOM ZEITPUNKT DES ABLAUFS DER ZAHLUNGSFRIST AN VERZINSLICH IST , UND DURCH STELLUNG EINER BANKBÜRGSCHAFT SICHERHEIT FÜR DIE EVENTÜLLE ZAHLUNG DER GELDBUSSE ZUZUEGLICH ETWAIGER VERZUGSZINSEN LEISTET .

    22 DAS VERLANGEN , DURCH STELLUNG EINER BANKBÜRGSCHAFT SICHERHEIT FÜR DIE EVENTÜLLE ZAHLUNG DER GELDBUSSE ZUZUEGLICH ETWAIGER VERZUGSZINSEN ZU LEISTEN , GEHT AUF EIN VON DER KOMMISSION IM JAHR 1981 EINGEFÜHRTES ALLGEMEINES VERHALTEN ZURÜCK , DAS VOM PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES - AUSSER BEI VORLIEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE - SOWOHL IM RAHMEN DES EGKS-VERTRAGS FÜR DEN STAHLSEKTOR ALS AUCH IM RAHMEN DES EWG-VERTRAGS FÜR DAS WETTBEWERBSRECHT ALS GERECHTFERTIGT ANERKANNT WORDEN IST ; S . INSB . BESCHLÜSSE VOM 6 . UND 7 . MAI 1982 IN DEN RECHTSSACHEN 107/82 R ( AEG-TELEFUNKEN/KOMMISSION , SLG . 1982 , 1549 ) UND 86/82 R ( HASSELBLAD LTD/KOMMISSION , SLG . 1982 , 1557 ), VOM 11 . NOVEMBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 263/82 R ( KLÖCKNER-WERKE/KOMMISSION , SLG . 1982 , 3995 ) UND VOM 7 . MÄRZ 1986 IN DER RECHTSSACHE 392/85 R ( FINSIDER/KOMMISSION , SLG . 1986 , 959 ).

    23 IM VORLIEGENDEN FALL IST KEINES DER ARGUMENTE DER ANTRAGSTELLERIN GEEIGNET , DAS VORHANDENSEIN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE IM SINNE DES BESCHLUSSES DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES IN DER RECHTSSACHE AEG-TELEFUNKEN DARZUTUN , DIE EINE AUSNAHME VON DEN BEDINGUNGEN RECHTFERTIGEN KÖNNTEN , ZU DENEN DIE KOMMISSION DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG EINER GELDBUSSE GEWÄHREN WILL . DIE KRITERIEN FÜR DAS VORLIEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE , DIE IM BESCHLUSS VOM 15 . MÄRZ 1983 IN DER RECHTSSACHE 234/82 R ( FERRIERE DI RÖ VOLCIANO SPA/KOMMISSION , SLG . 1983 , 725 ) AUFGESTELLT UND IM BESCHLUSS VOM 7 . MÄRZ 1986 IN DER RECHTSSACHE FINSIDER NÄHER AUSGEFÜHRT WORDEN SIND , SIND AUF DEN VORLIEGENDEN FALL NICHT ANWENDBAR . BEI DER ANTRAGSTELLERIN HANDELT ES SICH NÄMLICH NICHT UM EIN KLEINES UNTERNEHMEN ODER EIN WEITERVERARBEITENDES UNTERNEHMEN , DAS SCHWIERIGKEITEN HÄTTE , EINE BANKBÜRGSCHAFT ZU ERHALTEN . SIE WAR AUCH NICHT IMSTANDE , DARZULEGEN , WESHALB DIE KOSTEN FÜR DIESE BANKBÜRGSCHAFT , RUND 1 MILLIARDE LIT FÜR DREI JAHRE , IHRE TÄTIGKEIT ODER IHRE ENTWICKLUNG SO BEEINTRÄCHTIGEN WÜRDEN , DASS IHR HIERAUS EIN SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN ENTSTEHEN KÖNNTE . ES BESTEHT DESHALB KEIN GRUND , DIE ERSETZUNG DER HERKÖMMLICHERWEISE VON UNTERNEHMEN , DIE SICH IN VERGLEICHBARER SITUATION BEFINDEN , GEFORDERTEN BANKBÜRGSCHAFT DURCH EINE BÜRGSCHAFT DER HOLDINGGESELLSCHAFT MONTEDISON SPA ZU AKZEPTIEREN .

    24 SOMIT IST DAS VERLANGEN , DURCH STELLUNG EINER BANKBÜRGSCHAFT FÜR DIE EVENTÜLLE ZAHLUNG DER GELDBUSSE GEGEBENENFALLS ZUZUEGLICH VERZUGSZINSEN SICHERHEIT ZU LEISTEN , GERECHTFERTIGT . DIESE SICHERHEITSLEISTUNG KANN KEINESFALLS DURCH DIE KOSTEN , DIE SIE MIT SICH BRINGT , ODER DURCH DIE FOLGEN , DIE SIE FÜR DIE FINANZIELLE LAGE DER ANTRAGSTELLERIN HAT , DIESER EINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN VERURSACHEN .

    Tenor


    AUS DIESEN GRÜNDEN

    HAT

    DER PRÄSIDENT

    IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG

    BESCHLOSSEN :

    1 ) GEGENÜBER DER ANTRAGSTELLERIN WIRD DER VOLLZUG DES ARTIKELS 4 DER ENTSCHEIDUNG 86/398 DER KOMMISSION VOM 23 . APRIL 1986 AUSGESETZT , SOFERN SIE EINE VON DER KOMMISSION ANERKANNTE BANKBÜRGSCHAFT BEIBRINGT , DURCH DIE DIE ZAHLUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 3 DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG VERHÄNGTEN GELDBUSSE SOWIE ETWAIGER VERZUGSZINSEN GESICHERT WIRD .

    2 ) DER ANTRAGSTELLERIN WIRD EINE FRIST VON HÖCHSTENS 14 TAGEN NACH ZUSTELLUNG DES VORLIEGENDEN BESCHLUSSES GESETZT , UM DER KOMMISSION DIESE BANKBÜRGSCHAFT BEIZUBRINGEN . INNERHALB DIESER FRIST WIRD DIE KOMMISSION KEINE SCHRITTE ZUR EINLEITUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG GEMÄSS ARTIKEL 192 EWG-VERTRAG UNTERNEHMEN .

    3 ) DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN .

    Top