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Document 61986CJ0300
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 29 June 1988. # Luc Van Landschoot v NV Mera. # Reference for a preliminary ruling: Vredegerecht Brasschaat - Belgium. # Co-responsibility levy in the cereals sector. # Case 300/86.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. Juni 1988.
Luc Van Landschoot gegen NV Mera.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Vredegerecht Brasschaat - Belgien.
Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor.
Rechtssache 300/86.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. Juni 1988.
Luc Van Landschoot gegen NV Mera.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Vredegerecht Brasschaat - Belgien.
Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor.
Rechtssache 300/86.
Sammlung der Rechtsprechung 1988 -03443
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1988:342
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 29. JUNI 1988. - LUC VAN LANDSCHOOT GEGEN NV MERA UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VREDEGERECHT VAN HET KANTON BRASSCHAAT. - MITVERANTWORTUNGSABGABE IM GETREIDESEKTOR. - RECHTSSACHE 300/86.
Sammlung der Rechtsprechung 1988 Seite 03443
Schwedische Sonderausgabe Seite 00503
Finnische Sonderausgabe Seite 00511
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
1 . Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Diskriminierende Unterscheidung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern - Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor - Befreiung im Fall des Verbrauchs im Betrieb des Erzeugers nach Verarbeitung - Abhängigkeit der Gewährung von der Verarbeitung im Betrieb - Rechtswidrigkeit
( EWG-Vertrag, Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2; Verordnung Nr . 2040/86 der Kommission, Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2, in der Fassung der Verordnung Nr . 2572/86 )
2 . Vorabentscheidungsverfahren - Gültigkeitsprüfung - Ungültigerklärung einer Verordnung - Wirkungen - Entsprechende Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag - Ungültigkeit wegen Diskriminierung - Vorläufige Aufrechterhaltung der umstrittenen Regelung unter nicht diskriminierenden Bedingungen
( EWG-Vertrag, Artikel 174 Absatz 2 und 177 )
1 . Der Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor, nämlich die Begrenzung der strukturellen Marktüberschüsse, rechtfertigt es, der Abgabe nur die auf den Markt gebrachten Verarbeitungserzeugnisse von Getreide zu unterwerfen, da die in geschlossenen Abläufen verbrauchten Getreidemengen nicht zur Entstehung von Überschüssen beitragen .
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr . 2040/86, in der Fassung der Verordnung Nr . 2572/86, ist ungültig, soweit er die im Betrieb des Erzeugers mit betriebseigenen Anlagen vorgenommene erste Verarbeitung von Getreide von der Mitverantwortungsabgabe befreit, wenn das Verarbeitungsprodukt in demselben Betrieb verbraucht wird, aber keine Befreiung für die erste Verarbeitung vorsieht, wenn diese ausserhalb des Erzeugerbetriebs oder mit Anlagen, die nicht zum Inventar dieses Betriebes gehören, vorgenommen wird, das Verarbeitungsprodukt aber in demselben Betrieb verbraucht wird .
2 . Stellt der Gerichtshof fest, daß eine Verordnung diskriminierend wirkt, soweit eine darin getroffene Regelung zur Befreiung von einer Abgabe sich nicht auf bestimmte Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern erstreckt, so würde eine blosse Ungültigerklärung der fraglichen Bestimmung bis zu einer Neuregelung jede Befreiung ausschließen . In einem solchen Fall ist die entsprechende Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag, wonach der Gerichtshof diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind, aus den gleichen Rechtssicherheitsgründen geboten, die dieser Bestimmung zugrunde liegen . Demgemäß ist anzuordnen, daß die zuständigen Behörden die umstrittene Befreiung, jedoch ausgedehnt auf die von der festgestellten Diskriminierung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, weiter anzuwenden haben, bis der Gemeinschaftsgesetzgeber geeignete Maßnahmen ergreift, um die Gleichheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern herzustellen .
1 Das Vredegerecht des Kantons Brasschaat, Belgien, hat mit Urteil vom 26 . November 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 1 . Dezember 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Durchführungsbestimmungen der Kommission zur Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor zur Vorabentscheidung vorgelegt .
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Landwirt Luc Van Landschoot und der NV Mera, einer industriellen Mischfutterherstellerin . Diese Gesellschaft kaufte von Herrn Van Landschoot 4 925 kg Weizen zum Gesamtpreis von 44 252 BFR . Sie zog von dem genannten Preis 1 242 BFR als Betrag der Mitverantwortungsabgabe ab und bemerkte dazu, sie sei gehalten, diese Abgabe auf den Erzeuger abzuwälzen .
3 Mit seiner beim Vredegerecht des Kantons Brasschaat erhobenen Klage begehrt Herr Van Landschoot die Verurteilung der NV Mera zur Zahlung des der Mitverantwortungsabgabe entsprechenden Betrags von 1 242 BFR zuzueglich Zinsen an ihn . Zur Begründung seines Antrags macht er geltend, diese Abgabe sei unter Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag und der einschlägigen Vorschriften des Rates eingeführt worden .
4 Nach Ansicht des Vredegerecht hängt unter diesen Umständen die Entscheidung des Rechtsstreits von der Gültigkeit der Vorschriften der Kommission über die Mitverantwortungsabgabe ab . Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt :
"Ist die Mitverantwortungsabgabe, für die die Durchführungsbestimmungen in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2040/86 der Kommission vom 30 . Juni 1986 niedergelegt sind, gültig?"
5 Wegen weiterer Einzelheiten des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, des Verfahrensablaufs und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen . Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert .
Zum Gegenstand der gestellten Frage
6 Nach dem Akteninhalt betrifft die vor dem innerstaatlichen Gericht gegen die Regelung der Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor erhobene Rüge im wesentlichen die Einzelheiten der Befreiung von dieser Abgabe, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr . 2040/86 der Kommission vom 30 . Juni 1986 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor ( ABl . L 173, S . 65 ) in der Fassung der Verordnung Nr . 2572/86 der Kommission vom 12 . August 1986 ( ABl . L 229, S . 25 ) festgelegt sind . Diese Vorschrift bestimmt im wesentlichen, daß die von einem Erzeuger in seinem Betrieb vorgenommene erste Verarbeitung von der Mitverantwortungsabgabe befreit ist, wenn das Verarbeitungsprodukt im gleichen Betrieb verfüttert wird und ausserdem die Verabeitungsanlage Teil des Betriebsinventars ist . Im Hinblick auf diese Bestimmung ist also die aufgeworfene Gültigkeitsfrage zu prüfen .
7 Die NV Mera und ihre Streithelfer vertreten die Ansicht, diese Regelung sei ungültig . Sie machen hierzu in erster Linie geltend, die Befreiungsregelung sei diskriminierend; denn die geänderte Fassung der Verordnung Nr . 2040/86 befreie alle Landwirte, die in ihrem Betrieb Getreide zu Futter für ihr Vieh verarbeiteten, und dies gelte nach einer von der Kommission gegebenen Auslegung nicht nur, wenn diese Landwirte selbst Getreide erzeugten, sondern auch, wenn sie es von Dritten kauften . Hingegen gewähre die Regelung industriellen Mischfutterherstellern selbst dann keine Befreiung, wenn das von ihnen verarbeitete Getreide von einem Landwirt geliefert werde, der sodann das Verarbeitungserzeugnis in seinem Betrieb verfüttere . Ferner machen die NV Mera und ihre Streithelfer geltend, die alleinige Unterwerfung der industriellen Verarbeiter unter die Mitverantwortungsabgabe widerspreche dem Zweck der einschlägigen Vorschriften des Rates, nämlich der Wiederherstellung des Gleichgewichts auf dem Getreidemarkt .
8 Die italienische Regierung und die Kommission halten hingegen die Regelung für gültig und nicht für diskriminierend . Sie tragen zunächst vor, die Lage eines Landwirts, der Getreide in seinem eigenen Betrieb verarbeite, um es sodann in demselben Betrieb zu verfüttern, unterscheide sich sowohl von der eines industriellen Verarbeiters als auch von der eines Erzeugers, der Getreide zur Verarbeitung verkaufe . Darin, daß die Befreiung der erstgenannten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gewährt, den beiden anderen Gruppen aber versagt werde, liege daher keine Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verarbeitern . Auch eine Diskriminierung zwischen Verbrauchern könne nicht als gegeben erachtet werden, weil die Getreide verbrauchenden Landwirtschaftsbetriebe stets in den Genuß der Befreiung kommen könnten, indem sie entweder ihr eigenes oder bei anderen Landwirten gekauftes Getreide verarbeiteten .
9 Gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag muß die gemeinsame Marktorganisation jede Diskriminierung zwischen Wirtschaftsteilnehmern innerhalb der Gemeinschaft ausschließen . Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes untersagt es diese Bestimmung als eine besondere Ausformung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, vergleichbare Sachverhalte ungleich zu behandeln, ausser wenn eine Unterscheidung objektiv gerechtfertigt ist . Im Lichte der Erklärungen der Verfahrensbeteiligten ist als erstes zu prüfen, ob Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr . 2040/86 in der geänderten Fassung eine Diskriminierung zwischen Getreideverarbeitern bewirkt .
Zur Diskriminierung zwischen Getreideverarbeitern
10 Der erwähnte Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 befreit diejenigen Erzeuger von der Mitverantwortungsabgabe, die Getreide in ihrem eigenen Betrieb mit betriebseigenen Verarbeitungsanlagen verarbeiten und das so gewonnene Erzeugnis in demselben Betrieb verfüttern . Für andere Fälle, insbesondere den der Einschaltung industrieller Verarbeiter, sieht er hingegen keine Befreiung vor .
11 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die gemeinschaftsrechtliche Regelung der Mitverantwortungsabgabe den Zweck hat, die strukturellen Getreideueberschüsse auf dem Markt zu begrenzen . Dieser Zweck rechtfertigt es, nur die auf den Markt gelangenden Verarbeitungserzeugnisse von Getreide der Abgabe zu unterwerfen, da nur sie die Überschüsse auf dem Markt vermehren, während die in geschlossenen Abläufen verbrauchten Getreidemengen nicht zur Entstehung von Überschüssen beitragen .
12 Hieraus folgt, daß es gerechtfertigt ist, die Verarbeiter danach unterschiedlich zu behandeln, ob die Verarbeitungserzeugnisse auf den Markt gelangen oder im Betrieb des Verarbeiters verbraucht werden . Daher ist es grundsätzlich zulässig, die industriellen Verarbeiter anders zu behandeln als die Verarbeiter auf dem Hof, da jene die Verarbeitung in der Regel zum Zwecke des Vertriebs auf dem Markt vornehmen .
13 Eine solche unterschiedliche Behandlung ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn der industrielle Verarbeiter die Verarbeitungserzeugnisse nicht auf dem Markt absetzt, sondern sie dem Getreideerzeuger liefert, sofern dieser sie in seinem eigenen Betrieb verfüttert; denn in diesem Fall tragen diese Erzeugnisse nicht zur Entstehung von Marktüberschüssen bei .
14 Es ergibt sich also, daß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr . 2040/86 in der geänderten Fassung die industriellen Verarbeiter insoweit, als sie von Erzeugern geliefertes Getreide für deren Eigenverbrauch verarbeiten, gegenüber den Verarbeitern auf dem Hof diskriminiert, die ihre eigene Getreideerzeugung verarbeiten, um sie in ihrem eigenen Betrieb zu verfüttern .
15 Das gleiche gilt für Erzeuger, die ihre eigene Getreideerzeugung entweder ausserhalb ihres Betriebes oder mit Anlagen, die nicht zum Inventar dieses Betriebes gehören, verarbeiten, wenn sie das Verarbeitungsprodukt in diesem Betrieb verfüttern .
16 Die praktischen Schwierigkeiten, die die Kontrolle der innerhalb der Landwirtschaftsbetriebe ablaufenden Vorgänge bereitet, können gegen dieses Ergebnis nicht mit dem Ziel ins Feld geführt werden, die Befreiung auf diejenigen Landwirte zu beschränken, die Getreide in ihrem Betrieb mit betriebseigenen Anlagen verarbeiten . Eine solche Beschränkung ist um so weniger gerechtfertigt, als sie vor allem die kleinen Landwirtschaftsbetriebe benachteiligt, deren Mittel nicht zur Finanzierung der für die Verarbeitung erforderlichen Anlagen ausreichen .
17 Hingegen lässt sich das Vorliegen einer Diskriminierung nicht mit dem von der Beklagten des Ausgangsverfahrens vorgebrachten Argument begründen, daß gemäß einer von den Dienststellen der Kommission mit einem Fernschreiben an die Mitgliedstaaten vom 5 . September 1986 empfohlenen Auslegung die Verarbeiter auf dem Hof, die Getreide von Dritten kaufen, um es in ihrem Betrieb zu verarbeiten und zu verfüttern, gleichfalls in den Genuß der Befreiung kämen; denn eine solche Auslegung entspricht nicht Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr . 2040/86 in der geänderten Fassung .
18 Allerdings gebrauchen die deutsche und die englische Fassung dieser Bestimmung die allgemeinen Ausdrücke "Landwirt" und "farmer" und schaffen so eine Unklarheit darüber, ob die Bestimmung auch Landwirte einschließt, die nicht selbst Getreide erzeugen . Alle anderen verbindlichen sprachlichen Fassungen dieser Bestimmung lassen aber klar erkennen, daß nur die vom Getreideerzeuger selbst vorgenommene erste Getreideverarbeitung von der Abgabe befreit sein kann . Diese letztere Auslegung entspricht dem Zweck der Regelung der Mitverantwortungsabgabe, die in den Wirtschaftskreislauf gelangende überschüssige Getreideerzeugung zu begrenzen . Ihr ist deshalb der Vorzug zu geben . Bei dieser Auslegung ist die Bestimmung in dem hier erörterten Punkt nicht diskriminierend .
Zur Diskriminierung zwischen Getreideerzeugern und -verbrauchern
19 Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr . 2727/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide in der Fassung der Verordnung Nr . 1579/86 des Rates vom 23 . Mai 1986 ( ABl . L 139, S . 29 ) in Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Verordnung Nr . 2040/86 haben die Wirtschaftsteilnehmer, die eine Verarbeitung vornehmen, die von ihnen zu entrichtende Abgabe auf die Erzeuger abzuwälzen .
20 Demnach könnte eine Diskriminierung zwischen Getreideerzeugern nur angenommen werden, soweit eine Diskriminierung zwischen Getreideverarbeitern vorliegt . Da somit die Rüge der Diskriminierung zwischen Erzeugern mit der Rüge der Diskriminierung zwischen Verarbeitern zusammenfällt, braucht sie nicht gesondert erörtert zu werden .
21 Zu der gerügten Diskriminierung zwischen Verbrauchern genügt es festzustellen, daß infolge der Abwälzung die Abgabenlast ausschließlich von den Getreideerzeugern getragen wird . Die Verbraucher können daher nicht geltend machen, daß die Regelung der Befreiung von dieser Abgabe sie diskriminiere .
Zur Tragweite des Vorabentscheidungsurteils
22 Aus dem Vorstehenden geht hervor, daß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr . 2040/86 eine teilweise Diskriminierung zwischen Getreideverarbeitern und zwischen Getreideerzeugern schafft, die beide ihre Tätigkeit in der oben geschilderten Weise ausüben . Die Bestimmung ist daher insoweit für ungültig zu erklären . Es obliegt dem Gemeinschaftsgesetzgeber, aus dem vorliegenden Urteil die Schlußfolgerungen zu ziehen, indem er geeignete Maßnahmen ergreift, um bei der umstrittenen Befreiungsregelung die Gleichheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern herzustellen .
23 Jedoch ist festzustellen, daß unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, in dem sich die Diskriminierung weniger aus der umstrittenen Bestimmung als aus dem Schweigen des Textes ergibt, eine blosse Ungültigerklärung der Bestimmung bis zu einer Neuregelung jede Befreiung von der Abgabe ausschließen würde .
24 Unter diesen Umständen ist die entsprechende Anwendung von Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag, wonach der Gerichtshof diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind, aus den gleichen Rechtssicherheitsgründen geboten, die dieser Bestimmung zugrunde liegen . Demgemäß ist klarzustellen, daß bis zur Neuregelung die zuständigen Behörden die in der für ungültig erklärten Bestimmung vorgesehene Befreiung, jedoch ausgedehnt auf die von der festgestellten Diskriminierung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, weiter anzuwenden haben .
25 Infolgedessen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß
- Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr . 2040/86 der Kommission vom 30 . Juni 1986 in der Fassung der Verordnung Nr . 2572/86 der Kommission vom 12 . August 1986 ungültig ist, soweit er die im Betrieb des Erzeugers mit betriebseigenen Anlagen vorgenommene erste Getreideverarbeitung von der Mitverantwortungsabgabe befreit, wenn das Verarbeitungsprodukt in demselben Betrieb verbraucht wird, aber keine solche Befreiung für die erste Verarbeitung vorsieht, wenn diese ausserhalb des Erzeugerbetriebs oder mit Anlagen, die nicht zum Inventar dieses Betriebes gehören, vorgenommen wird, auch wenn das Verarbeitungsprodukt in diesem Betrieb verbraucht wird;
- es dem Gemeinschaftsgesetzgeber obliegt, aus dem vorliegenden Urteil die Schlußfolgerungen zu ziehen, indem er geeignete Maßnahmen ergreift, um bei der umstrittenen Befreiungsregelung die Gleichheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern herzustellen;
- bis dahin die zuständigen Behörden die in der umstrittenen Bestimmung vorgesehene Befreiung weiter anzuwenden haben, wobei diese jedoch auf die von der festgestellten Diskriminierung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu erstrecken ist .
Kosten
26 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig . Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit . Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts .
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF ( Fünfte Kammer )
auf die ihm vom Vredegerecht des Kantons Brasschaat mit Urteil vom 26 . November 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt :
1 ) Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr . 2040/86 der Kommission vom 30 . Juni 1986 in der Fassung der Verordnung Nr . 2572/86 der Kommission vom 12 . August 1986 ist ungültig, soweit er die im Betrieb des Erzeugers mit betriebseigenen Anlagen vorgenommene erste Getreideverarbeitung von der Mitverantwortungsabgabe befreit, wenn das Verarbeitungsprodukt in demselben Betrieb verbraucht wird, aber keine solche Befreiung für die erste Verarbeitung vorsieht, wenn diese ausserhalb des Erzeugerbetriebs oder mit Anlagen, die nicht zum Inventar dieses Betriebes gehören, vorgenommen wird, auch wenn das Verarbeitungsprodukt in diesem Betrieb verbraucht wird .
2 ) Es obliegt dem Gemeinschaftsgesetzgeber, aus dem vorliegenden Urteil die Schlußfolgerungen zu ziehen, indem er geeignete Maßnahmen ergreift, um bei der umstrittenen Befreiungsregelung die Gleichheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern herzustellen .
3 ) Bis dahin haben die zuständigen Behörden die in der umstrittenen Bestimmung vorgesehene Befreiung weiter anzuwenden, wobei diese jedoch auf die von der festgestellten Diskriminierung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu erstrecken ist .