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Document 61985CO0318

    Beschluss des Gerichtshofes vom 5. März 1986.
    Strafverfahren gegen Regina Greis Unterweger.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Commissione consultiva per le infrazioni valutarie - Italien.
    Unzuständigkeit des Gerichtshofes.
    Rechtssache 318/85.

    Sammlung der Rechtsprechung 1986 -00955

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1986:106

    61985O0318

    BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 5. MAERZ 1986. - STRAFVERFAHREN GEGEN REGINA GREIS UNTERWEGER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COMMISSIONE CONSULTIVA PER LE INFRAZIONI VALUTARIE. - ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE. - RECHTSSACHE 318/85.

    Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 00955


    Leitsätze
    Entscheidungsgründe
    Tenor

    Schlüsselwörter


    VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - EINZELSTAATLICHES GERICHT IM SINNE DES ARTIKELS 177 EWG-VERTRAG - BEGRIFF

    ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 )

    Leitsätze


    NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG KANN DER GERICHTSHOF NUR VON EINEM GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS ANGERUFEN WERDEN , DAS ZU EINER ENTSCHEIDUNG IM RAHMEN EINES VERFAHRENS AUFGERUFEN IST , DAS AUF EINE ENTSCHEIDUNG MIT RECHTSPRECHUNGSCHARAKTER ABZIELT . DIES IST BEI EINEM BERATENDEN AUSSCHUSS FÜR DEVISENVERGEHEN NICHT DER FALL , DER NICHT RECHTSSTREITIGKEITEN ZU ENTSCHEIDEN , SONDERN STELLUNGNAHMEN IM RAHMEN EINES VERWALTUNGSVERFAHRENS ABZUGEBEN HAT .

    Entscheidungsgründe


    1 DIE COMMISSIONE CONSULTIVA PER LE INFRAZIONI VALUTARIE ( BERATENDER AUSSCHUSS FÜR DEVISENVERGEHEN ), ROM , HAT MIT BESCHLUSS VOM 4 . OKTOBER 1985 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 25 . OKTOBER 1985 , AUFGRUND VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , DIE DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN NORMEN UND GRUNDSÄTZE FÜR KONTROLLEN DES DEVISENVERKEHRS BETREFFEN .

    2 AUS DEN VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND VON DER KOMMISSION EINGEREICHTEN ERKLÄRUNGEN SOWIE AUS DEN DARIN ANGEFÜHRTEN ITALIENISCHEN VORSCHRIFTEN ERGIBT SICH FOLGENDES : BEI DER COMMISSIONE CONSULTIVA PER LE INFRAZIONI VALUTARIE HANDELT ES SICH UM EIN ORGAN DES ITALIENISCHEN SCHATZMINISTERIUMS . SIE HAT DIE AUFGABE , EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME ZU DEN SANKTIONEN ABZUGEBEN , DIE DER SCHATZMINISTER GEGEN PERSONEN ZU VERHÄNGEN HAT , DIE GEGEN DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DEN DEVISENTRANSFER VERSTOSSEN HABEN . IHR GEHÖREN EIN RICHTER ODER STAATSANWALT ALS VORSITZENDER UND MEHRERE HOHE BEAMTE AN . DIE GELTENDE REGELUNG VERPFLICHTET DEN AUSSCHUSS NICHT ZUR DURCHFÜHRUNG EINER STREITIGEN VERHANDLUNG , IN DER DER BETROFFENE ODER SEIN BEVOLLMÄCHTIGTER SEINEN STANDPUNKT GELTEND MACHEN KÖNNTE . DER BETROFFENE KANN DEN AUSSCHUSS NICHT SELBST ANRUFEN , SONDERN DIESER TRITT NUR AUF ANTRAG DER STAATLICHEN STELLEN ZUSAMMEN , DIE VERGEHEN FESTGESTELLT HABEN . DIE STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES BINDET DEN MINISTER NICHT .

    3 FERNER IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE BETROFFENEN DIE VOM SCHATZMINISTER NACH DER ABGABE DER STELLUNGNAHME DER COMMISSIONE CONSULTIVA VERHÄNGTEN SANKTIONEN VOR DEN ORDENTLICHEN GERICHTEN ANFECHTEN KÖNNEN , DIE INSOWEIT ZUR UNBESCHRÄNKTEN ERMESSENSNACHPRÜFUNG BEFUGT SIND .

    4 NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG KANN DER GERICHTSHOF NUR VON EINEM GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS ANGERUFEN WERDEN , DAS ZU EINER ENTSCHEIDUNG IM RAHMEN EINES VERFAHRENS AUFGERUFEN IST , DAS AUF EINE ENTSCHEIDUNG MIT RECHTSPRECHUNGSCHARAKTER ABZIELT . DIES IST HIER NICHT DER FALL , DA DIE COMMISSIONE CONSULTIVA NICHT RECHTSSTREITIGKEITEN ZU ENTSCHEIDEN , SONDERN STELLUNGNAHMEN IM RAHMEN EINES VERWALTUNGSVERFAHRENS ABZUGEBEN HAT .

    5 SOMIT IST DER GERICHTSHOF OFFENSICHTLICH NICHT BEFUGT , AUFGRUND DES IHM VORGELEGTEN BESCHLUSSES DER COMMISSIONE CONSULTIVA PER LE INFRAZIONI VALUTARIE EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN .

    6 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST GEMÄSS ARTIKEL 92 DER VERFAHRENSORDNUNG VON AMTS WEGEN DIE UNZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES FESTZUSTELLEN .

    Tenor


    AUS DIESEN GRÜNDEN

    HAT

    DER GERICHTSHOF

    BESCHLOSSEN :

    DAS VON DER COMMISSIONE CONSULTIVA PER LE INFRAZIONI VALUTARIE VORGELEGTE ERSUCHEN IST OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG .

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