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Document 61985CJ0310

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 24. Februar 1987.
Deufil GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Staatliche Beihilfen - Synthetische Fasern und Garne.
Rechtssache 310/85.

Sammlung der Rechtsprechung 1987 -00901

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1987:96

61985J0310

URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 24. FEBRUAR 1987. - DEUFIL GMBH UND CO. KG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STAATLICHE BEIHILFEN - SYNTHETISCHE FASERN UND GARNE. - RECHTSSACHE 310/85.

Sammlung der Rechtsprechung 1987 Seite 00901


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1 . STAATLICHE BEIHILFEN - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - ANWENDUNGSBEREICH - NATIONALE REGELUNG, MIT DER ALLGEMEINE ZIELE DER KONJUNKTURPOLITIK VERFOLGT WERDEN - AUSSCHLIESSLICHE BERÜCKSICHTIGUNG DER WIRKUNGEN DIESER REGELUNG

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 92 UND 103 )

2 . STAATLICHE BEIHILFEN - VERBOT - AUSNAHMEN - BEIHILFEN, DIE ALS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBAR ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN - ERMESSEN DER KOMMISSION - BEZUGNAHME AUF DIE GEMEINSCHAFT ALS GANZES

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 92 ABSATZ 3 )

3 . STAATLICHE BEIHILFEN - BEIHILFEVORHABEN - VERWIRKLICHUNG VOR ERLASS DER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION - AN DIE NATIONALEN BEHÖRDEN GERICHTETE ANORDNUNG, EINE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBARE BEIHILFE ZURÜCKZUFORDERN - KEINE VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES IM VERHÄLTNIS ZU DEN BEIHILFEEMPFÄNGERN

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 93 ABSÄTZE 2 UND 3 )

Leitsätze


1 . ARTIKEL 92 EWG-VERTRAG SOLL VERHINDERN, DASS DER HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DURCH VON STAATLICHEN STELLEN GEWÄHRTE VERGÜNSTIGUNGEN BEEINTRÄCHTIGT WIRD, DIE DEN WETTBEWERB IN VERSCHIEDENARTIGER WEISE DURCH DIE BEVORZUGUNG BESTIMMTER UNTERNEHMEN ODER PRODUKTIONSZWEIGE VERFÄLSCHEN ODER ZU VERFÄLSCHEN DROHEN . DIE VORSCHRIFT UNTERSCHEIDET SOMIT NICHT NACH DEN GRÜNDEN ODER ZIELEN SOLCHER MASSNAHMEN, SONDERN BESCHREIBT DIESE NACH IHREN WIRKUNGEN, SO DASS DIE MIT DER NATIONALEN REGELUNG VERFOLGTEN ALLGEMEINEN ZIELE, BEISPIELSWEISE KONJUNKTURPOLITISCHE ZIELE IM SINNE VON ARTIKEL 103 EWG-VERTRAG, DIESE REGELUNG NICHT DEM ZUGRIFF DES ARTIKELS 92 ZU ENTZIEHEN VERMÖGEN .

2 . ARTIKEL 92 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG RÄUMT DER KOMMISSION EIN ERMESSEN EIN, DAS SIE NACH MASSGABE WIRTSCHAFTLICHER UND SOZIALER WERTUNGEN AUSÜBT, DIE AUF DIE GEMEINSCHAFT ALS GANZES ZU BEZIEHEN SIND . MIT DER ERWAEGUNG, DASS DIE GEWÄHRUNG EINER BEIHILFE FÜR EINE INVESTITION, DIE ZU EINER ERHÖHUNG DER PRODUKTIONSKAPAZITÄTEN IN EINEM BEREITS DURCH ERHEBLICHE ÜBERSCHÜSSE GEKENNZEICHNETEN SEKTOR FÜHRE, DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLAUFE UND DASS EINE SOLCHE BEIHILFE DER WIRTSCHAFTLICHEN ENTWICKLUNG DER FRAGLICHEN REGION NICHT DIENLICH SEI, ÜBERSCHREITET DIE KOMMISSION NICHT DIE GRENZEN DIESES ERMESSENS .

3 . WENN EIN MITGLIEDSTAAT EIN BEIHILFEVORHABEN ENTGEGEN ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG SCHON VOR ABSCHLUSS DES VON DER KOMMISSION EINGELEITETEN VERFAHRENS VERWIRKLICHT, SO KANN DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE UNVEREINBARKEIT DER GEWÄHRTEN BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT FESTGESTELLT WIRD, EINE AN DIE NATIONALEN BEHÖRDEN GERICHTETE ANORDNUNG UMFASSEN, DIE BEIHILFE ZURÜCKZUFORDERN, OHNE DASS DER BEIHILFEEMPFÄNGER, DA ER ÜBER DIE BEDEUTUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN NICHT IM UNKLAREN SEIN KONNTE, EINE VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES DURCH DIE GENANNTE ENTSCHEIDUNG GELTEND MACHEN KÖNNTE .

Entscheidungsgründe


1 MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 14 . OKTOBER 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, HAT DIE KLAEGERIN, EIN UNTERNEHMEN MIT SITZ IN BERGKAMEN-RÜNTHE ( BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ), GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG 85/471 DER KOMMISSION VOM 10 . JULI 1985 ( ABL . L*278, S.*26 ). IN DIESER ENTSCHEIDUNG HATTE DIE KOMMISSION FESTGESTELLT, DASS DIE DER KLAEGERIN IM JAHR 1983 AUFGRUND DES DEUTSCHEN INVESTITIONSZULAGENGESETZES UND DES REGIONALBEIHILFEPROGRAMMS DER GEMEINSCHAFTSAUFGABE VON BUND UND LÄNDERN GEWÄHRTE BEIHILFE VON 2,945 MILLIONEN*DM MANGELS VORHERIGER UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION RECHTSWIDRIG UND IM SINNE VON ARTIKEL 92 EWG-VERTRAG MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR SEI UND DASS DER BEIHILFEEMPFÄNGER SIE DAHER ZURÜCKZUZAHLEN HABE .

2 UNSTREITIG WURDE DIE FRAGLICHE LEISTUNG VON DEN DEUTSCHEN BEHÖRDEN AUFGRUND EINES ANTRAGS BEWILLIGT, MIT DEM DIE KLAEGERIN DARUM ERSUCHT HATTE, IHR ANLÄSSLICH DER ERSETZUNG EINER ANLAGE, MIT DER JÄHRLICH 3*000*T POLYAMIDGARN HERGESTELLT WERDEN KONNTEN, DURCH EINE NEUE ANLAGE MIT EINER JAHRESKAPAZITÄT VON 5*000*T FÜR DIE HERSTELLUNG VON POLYAMID - ODER POLYPROPYLENGARN EINE INVESTITIONSZULAGE ZU GEWÄHREN . LAUT DIESEM ANTRAG WAR VORGESEHEN, POLYAMIDGARNE MITTELS NEUER PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN TEILWEISE DURCH PROPYLENGARNE ZU ERSETZEN .

3 NACH DEN ANGABEN, DIE DIE KLAEGERIN AUF FRAGEN DES GERICHTSHOFES GEMACHT HAT, HAT DIE NEUE ANLAGE ALLERDINGS EINE KAPAZITÄT VON 6*000*T; AUSSERDEM WAR DIE VORGESEHENE UMSTELLUNG 1985 NOCH NICHT DURCHGEFÜHRT, DENN ES WURDEN IN DIESEM JAHR 4*191*T POLYAMIDGARNE UND 1*546*T POLYPROPYLENGARNE HERGESTELLT .

4 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH FERNER FOLGENDES :

- IM UNTERSCHIED ZU POLYAMIDGARNEN SIND POLYPROPYLENGARNE, BEI DENEN ES SICH UM RELATIV NEUE ERZEUGNISSE HANDELT, ERST SEIT 1985 IN DEN "BEIHILFENKODEX", D.*H . DIE DEN MITGLIEDSTAATEN VON DER KOMMISSION ÜBERMITTELTEN LEITLINIEN FÜR BEIHILFEN IM KUNSTFASER - UND KUNSTGARNSEKTOR, EINBEZOGEN .

- DER GEMEINSCHAFTLICHE MARKT FÜR POLYAMID - UND PROPYLENGARNE IST UNTER EINER VIELZAHL VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN AUFGETEILT, SO DASS DIE KLAEGERIN SCHON MIT EINEM ANTEIL VON NUR 2 BIS 3 % AN DER GEMEINSCHAFTSPRODUKTION ZU DEN BEDEUTENDSTEN HERSTELLERN GEHÖRT .

- DIE AUSLASTUNG DER PRODUKTIONSKAPAZITÄTEN IN DER GEMEINSCHAFT BETRUG 1983 BEI POLYAMIDGARNEN 72 % UND BEI POLYPROPYLENGARNEN 64 *%.

5 DIE KLAEGERIN STÜTZT IHRE ANFECHTUNGSKLAGE IM WESENTLICHEN AUF FOLGENDE DREI KLAGEGRÜNDE :

- VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 92 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG, WEIL DIE STREITIGE LEISTUNG KEINE BEIHILFE IM SINNE DIESER VORSCHRIFT SEI UND WEDER DEN WETTBEWERB BEHINDERE NOCH DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL BEEINTRÄCHTIGE,

- VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 92 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG, WEIL DIE STREITIGE LEISTUNG UNTER DIE AUSNAHMETATBESTÄNDE DER BUCHSTABEN A UND C DIESER VORSCHRIFT FALLE,

- VERLETZUNG DES SCHUTZWÜRDIGEN VERTRAUENS DER KLAEGERIN, WEIL DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VERPFLICHTE, DIE GEWÄHRTE LEISTUNG ZURÜCKZUFORDERN .

6 WEGEN DES SACHVERHALTS, DER POLITIK DER KOMMISSION AUF DEM GEBIET DER BEIHILFEN IM TEXTILSEKTOR UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN . DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT .

ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 92 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG

7 DIE KLAEGERIN MACHT ZUNÄCHST GELTEND, DIE STREITIGE LEISTUNG SEI GEMÄSS DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN ÜBER KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 103 EWG-VERTRAG GEWÄHRT WORDEN, DIE ZUR ALLGEMEINEN WIRTSCHAFTLICHEN ENTWICKLUNG UND ZUR VERBESSERUNG DER STRUKTUREN BEITRÜGEN . DERARTIGE MASSNAHMEN SEIEN KEINE BEIHILFEN IM SINNE VON ARTIKEL*92 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG .

8 DIESES VORBRINGEN IST ZURÜCKZUWEISEN . WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 2.*JULI 1974 IN DER RECHTSSACHE 173/73 ( ITALIEN/KOMMISSION, SLG . 1974, 709 ) HERVORGEHOBEN HAT, SOLL ARTIKEL 92 VERHINDERN, DASS DER HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DURCH VON STAATLICHEN STELLEN GEWÄHRTE VERGÜNSTIGUNGEN BEEINTRÄCHTIGT WIRD, DIE DEN WETTBEWERB IN VERSCHIEDENARTIGER WEISE DURCH DIE BEVORZUGUNG BESTIMMTER UNTERNEHMEN ODER PRODUKTIONSZWEIGE VERFÄLSCHEN ODER ZU VERFÄLSCHEN DROHEN . DIE VORSCHRIFT UNTERSCHEIDET SOMIT NICHT NACH DEN GRÜNDEN ODER ZIELEN SOLCHER MASSNAHMEN, SONDERN BESCHREIBT DIESE NACH IHREN WIRKUNGEN . IM VORLIEGENDEN FALL WURDEN DURCH DIE FRAGLICHE LEISTUNG DIE VON DER KLAEGERIN ZU TRAGENDEN INVESTITIONSKOSTEN VERMINDERT, WODURCH DIESE GEGENÜBER ANDEREN HERSTELLERN DIESES SEKTORS BEVORZUGT WURDE . DIE ALLGEMEINEN ZIELE, DIE MIT DEN ALS RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE GEWÄHRUNG DIESER LEISTUNG DIENENDEN NATIONALEN REGELUNGEN VERFOLGT WURDEN, VERMÖGEN DIE MASSNAHME NICHT DEM ZUGRIFF DES ARTIKELS 92 ZU ENTZIEHEN .

9 FERNER MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND, SELBST WENN ES SICH UM EINE BEIHILFE HANDELN SOLLTE, HABE DIESE DEN WETTBEWERB NICHT VERFÄLSCHEN UND DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN NICHT BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNEN . IHRE POLYAMIDGARNERZEUGUNG WERDE ÜBERWIEGEND IN LÄNDER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT VERKAUFT . DER VERBLEIBENDE TEIL DIESER PRODUKTION WERDE INSBESONDERE AN ANDERE UNTERNEHMEN DERSELBEN UNTERNEHMENSGRUPPE GELIEFERT, DIE IHRE EIGENE ERZEUGUNG GLEICHZEITIG VERRINGERT HÄTTEN, SO DASS DIE MENGE DIESER GARNE, DIE AUF DEN FREIEN MARKT DER GEMEINSCHAFT GELANGT SEI, NUR EINEN UNBEACHTLICHEN ANTEIL AN DIESEM MARKT DARSTELLE . AUSSERDEM SEI DER MARKT FÜR POLYAMID - UND POLYPROPYLENGARNE DURCH EINE STÄNDIGE VERBESSERUNG DER KAPAZITÄTSAUSLASTUNG UND DES PREISNIVEAUS GEKENNZEICHNET .

10 IN DER BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG HAT DIE KOMMISSION DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 92 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UNTER ANDEREM DAMIT BEGRÜNDET, DASS UNTER DEN POLYAMID - UND POLYPROPYLENHERSTELLERN DER GEMEINSCHAFT EIN SCHARFER WETTBEWERB HERRSCHE UND DIESER SEKTOR DURCH EIN SEHR HOHES HANDELSVOLUMEN GEKENNZEICHNET SEI . ZWAR HABE SICH DIE KAPAZITÄTSAUSLASTUNG BEI POLYAMIDGARNEN NACH DER GEWÄHRUNG DER FRAGLICHEN BEIHILFE TATSÄCHLICH VERBESSERT; DIES SEI ABER HAUPTSÄCHLICH AUF EINE REDUZIERUNG DER PRODUKTIONSKAPAZITÄT IN DER GEMEINSCHAFT ZURÜCKZUFÜHREN . DER AUSSTOSS SEI UNVERÄNDERT GEBLIEBEN . AUCH BEI DEN POLYPROPYLENGARNEN HABE SICH DIE KAPAZITÄTSAUSLASTUNG ZWAR VERBESSERT, DOCH WERDE DIE BESTEHENDE KAPAZITÄT NOCH FÜR VIELE JAHRE IN KEINEM VERHÄLTNIS ZUR NACHFRAGE STEHEN; AUSSERDEM ARBEITETEN NOCH VIELE HERSTELLER IN DER GEMEINSCHAFT MIT VERLUST, DA DIE PREISE NOCH IMMER NICHT DAS NIVEAU VON 1974 ÜBERSCHRITTEN .

11 ZUR LAGE DER KLAEGERIN IM BESONDEREN STELLT DIE KOMMISSION IN DER BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG FEST, DIE PRODUKTIONSKAPAZITÄT DER KLAEGERIN ENTSPRECHE 3,2 % BZW . 5,6 % DER GESAMTKAPAZITÄT DER GEMEINSCHAFT FÜR POLYAMID UND POLYPROPYLEN UND DIE KLAEGERIN FÜHRE 30 % IHRER POLYAMIDPRODUKTION UND 70 % IHRER POLYPROPYLENPRODUKTION IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN AUS .

12 DIESE ERWAEGUNGEN, DIE DIE KLAEGERIN NICHT ZU WIDERLEGEN VERMOCHT HAT, RECHTFERTIGEN UNEINGESCHRÄNKT DEN VON DER KOMMISSION IN IHRER ENTSCHEIDUNG GEZOGENEN SCHLUSS, DASS DIE FRAGLICHE BEIHILFE GEEIGNET SEI, DEN HANDEL ZU BEEINTRÄCHTIGEN UND DEN WETTBEWERB ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU VERFÄLSCHEN, ODER DIESEN ZU VERFÄLSCHEN DROHE .

13 WAS IM ÜBRIGEN DIE ANGEBLICHE EINSCHRÄNKUNG DER PRODUKTION ANDERER, ZUR SELBEN UNTERNEHMENSGRUPPE WIE DIE KLAEGERIN GEHÖRENDER UNTERNEHMEN ANGEHT, SO GENÜGT DIE FESTSTELLUNG, DASS DIE KLAEGERIN FÜR DIESEN ERST IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VORGETRAGENEN UMSTAND KEINE BEWEISE BEIGEBRACHT HAT . NACH DER VON DER KOMMISSION VORGELEGTEN STATISTIK BETRUG DER ANTEIL DER ANDEREN UNTERNEHMEN DIESER UNTERNEHMENSGRUPPE AM MARKT FÜR POLYAMIDGARNE 1984 NOCH 9,2 %.

14 DER ERSTE KLAGEGRUND IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN .

ZUR NICHTANWENDUNG VON ARTIKEL 92 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG

15 DIE KLAEGERIN TRAEGT VOR, DIE STREITIGE BEIHILFE DIENE DER FÖRDERUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN ENTWICKLUNG DES RAUMES BERGKAMEN, IN DEM DIE LEBENSHALTUNG AUSSERGEWÖHNLICH NIEDRIG SEI UND EINE ERHEBLICHE UNTERBESCHÄFTIGUNG HERRSCHE . DA MIT HILFE DER INVESTITION EINE EINSCHRÄNKUNG UND LETZTLICH EINSTELLUNG DER POLYAMIDGARNPRODUKTION ZUGUNSTEN DER POLYPROPYLENGARNPRODUKTION ANGESTREBT WORDEN SEI, DIE SEINERZEIT NICHT DEM BEIHILFENKODEX UNTERLEGEN HABE, HANDELE ES SICH UM EINE MIT DEM GEMEINSAMEN INTERESSE VEREINBARE UMSTRUKTURIERUNG . DIE BEIHILFE FALLE SOMIT UNTER DIE AUSNAHMETATBESTÄNDE DES ARTIKELS 92 ABSATZ 3 BUCHSTABEN A UND C .

16 IN DER BEGRÜNDUNG IHRER ENTSCHEIDUNG HAT DIE KOMMISSION AUSGEFÜHRT, DIE MIT HILFE DER BEIHILFE AUFGESTELLTEN MASCHINEN WIESEN GEGENÜBER DEN HERKÖMMLICHEN PRODUKTIONSEINHEITEN ERHEBLICHE WIRTSCHAFTLICHE VORTEILE AUF . SIE SEIEN SCHON SEIT EINER REIHE VON JAHREN AUF DEM MARKT ERHÄLTLICH GEWESEN . DAHER SEI DIE FRAGLICHE INVESTITION NICHTS ANDERES ALS EINE NORMALE MODERNISIERUNG ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT, WESHALB SIE MIT DEN EIGENEN FINANZMITTELN DES UNTERNEHMENS HÄTTE VORGENOMMEN WERDEN SOLLEN . ANGESICHTS DER ÜBERHÖHTEN PRODUKTIONSKAPAZITÄTEN SOWOHL FÜR POLYPROPYLENGARNE ALS AUCH FÜR POLYAMIDGARNE WÜRDE EINE KÜNSTLICHE SENKUNG DER INVESTITIONSKOSTEN EINES HERSTELLERS DIESER ERZEUGNISSE DIE WETTBEWERBSPOSITION ANDERER HERSTELLER SCHWÄCHEN UND, WENN SIE ZU EINER KAPAZITÄTSERHÖHUNG FÜHRE, EINE VERRINGERUNG DER KAPAZITÄTSAUSLASTUNG UND EINEN PREISVERFALL BEWIRKEN . DIE STREITIGE BEIHILFE HABE SOMIT FRAGLOS IN EINER DEM GEMEINSAMEN INTERESSE IM SINNE VON ARTIKEL 92 ABSATZ 3 BUCHSTABE C EWG-VERTRAG ZUWIDERLAUFENDEN WEISE UNGÜNSTIGE AUSWIRKUNGEN AUF DIE HANDELSBEDINGUNGEN .

17 ZU ARTIKEL 92 ABSATZ 3 BUCHSTABE A EWG-VERTRAG IM BESONDEREN TRAEGT DIE KOMMISSION VOR, WEDER SEI DIE LEBENSHALTUNG IM RAUM BERGKAMEN AUSSERGEWÖHNLICH NIEDRIG, NOCH HERRSCHE DORT EINE ERHEBLICHE UNTERBESCHÄFTIGUNG . ANGESICHTS DER DERZEITIGEN UND AUF ABSEHBARE ZEIT FORTBESTEHENDEN LAGE DES POLYAMID - UND POLYPROPYLENGARNSEKTORS HABE DIE FRAGLICHE BEIHILFE IN DIESER REGION JEDENFALLS NICHT ZU EINER NACHHALTIGEN STEIGERUNG DER EINKOMMEN ODER EINEM ABBAU DER ARBEITSLOSIGKEIT GEFÜHRT; SIE SEI DAHER NICHT GEEIGNET, DIE WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG DER REGION IM SINNE VON ARTIKEL 92 ABSATZ 3 BUCHSTABE A EWG-VERTRAG ZU FÖRDERN .

18 WIE DER GERICHTSHOF SCHON IN SEINEM URTEIL VOM 17 . SEPTEMBER 1980 IN DER RECHTSSACHE 730/79 ( PHILIP MORRIS/KOMMISSION, SLG . 1980, 2671 ) FESTGESTELLT HAT, RÄUMT ARTIKEL 92 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG DER KOMMISSION EIN ERMESSEN EIN, DAS SIE NACH MASSGABE WIRTSCHAFTLICHER UND SOZIALER WERTUNGEN AUSÜBT, DIE AUF DIE GEMEINSCHAFT ALS GANZES ZU BEZIEHEN SIND . MIT IHRER ERWAEGUNG, DASS DIE GEWÄHRUNG EINER BEIHILFE FÜR EINE INVESTITION, DIE ZU EINER ERHÖHUNG DER PRODUKTIONSKAPAZITÄTEN IN EINEM BEREITS DURCH ERHEBLICHE ÜBERSCHÜSSE GEKENNZEICHNETEN SEKTOR FÜHRE, DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLAUFE UND DASS EINE SOLCHE BEIHILFE DER WIRTSCHAFTLICHEN ENTWICKLUNG DER FRAGLICHEN REGION NICHT DIENLICH SEI, HAT DIE KOMMISSION DIE GRENZEN DIESES ERMESSENS KEINESWEGS ÜBERSCHRITTEN .

19 SOMIT IST AUCH DER ZWEITE KLAGEGRUND ZURÜCKZUWEISEN .

ZUM VERTRAUENSSCHUTZ

20 HILFSWEISE MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND, DIE AN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GERICHTETE ANORDNUNG DER KOMMISSION, DIE BEIHILFE ZURÜCKZUFORDERN, SEI MIT DEM GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES NICHT VEREINBAR . SIE HABE DIE BEIHILFE AUFGRUND BESTANDSKRÄFTIGER BESCHEIDE UND RICHTIGER ANGABEN ERHALTEN UND ZUR UMSTELLUNG IHRER PRODUKTION AUF EIN NOCH NICHT DEM BEIHILFENKODEX UNTERLIEGENDES ERZEUGNIS VERWENDET .

21 DIESES VORBRINGEN WIRFT IM WESENTLICHEN DIE FRAGE AUF, OB DIE NICHTEINBEZIEHUNG VON POLYPROPYLENGARNEN IN DEN BEIHILFENKODEX EVENTÜLL BEI DEN UNTERNEHMEN, DIE IHRE PRODUKTION AUF DIESES ERZEUGNIS UMGESTELLT HABEN, EIN SCHUTZWÜRDIGES VERTRAUEN BEGRÜNDEN KONNTE, DAS EINER VON DER KOMMISSION AN DIE NATIONALEN BEHÖRDEN GERICHTETEN ANORDNUNG, EINE ZU DIESEM ZWECK GEWÄHRTE BEIHILFE ZURÜCKZUFORDERN, ENTGEGENSTEHEN KÖNNTE .

22 DIESE FRAGE IST ZU VERNEINEN . DER BEIHILFENKODEX ENTHÄLT LEDIGLICH LEITLINIEN FÜR DAS KÜNFTIGE VORGEHEN DER KOMMISSION AUF DEM GEBIET DER BEIHILFEN IM KUNSTFASER - UND KUNSTGARNSEKTOR, DEREN BEACHTUNG DIE KOMMISSION VON DEN MITGLIEDSTAATEN VERLANGT . ER BEINHALTET KEINE AUSNAHMEREGELUNG ZU DEN ARTIKELN 92 UND 93 EWG-VERTRAG, WAS AUCH NICHT ZULÄSSIG WÄRE .

23 IM ÜBRIGEN GEHT AUS DEN AKTEN HERVOR, DASS DIE MARKTSITUATION ES NICHT RECHTFERTIGTE, POLYPROPYLENGARNE ANDERS ALS POLYAMIDGARNE ZU BEHANDELN, UND DASS DIE POLYPROPYLENGARNE NUR DESHALB ERST AB 1985 IN DEN BEIHILFENKODEX EINBEZOGEN WURDEN, WEIL ES SICH DABEI UM NEUE ERZEUGNISSE HANDELTE .

24 DA DIE STREITIGE LEISTUNG UNZWEIFELHAFT EINE BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 92 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG WAR, HÄTTE DIE ABSICHT, SIE ZU GEWÄHREN, NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG NOTIFIZIERT WERDEN MÜSSEN; DIE BEIHILFE HÄTTE AUCH ERST NACH ABSCHLUSS DES VON DER KOMMISSION EINGELEITETEN VERFAHRENS GEWÄHRT WERDEN DÜRFEN . NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ENTSCHEIDET DIE KOMMISSION, DASS DER BETREFFENDE STAAT DIE BEIHILFE AUFZUHEBEN ODER UMZUGESTALTEN HAT, WENN SIE FESTSTELLT, DASS DIESE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR IST . WENN DIE BEIHILFE ENTGEGEN ARTIKEL 92 ABSATZ 3 BEREITS GEWÄHRT WORDEN IST, KANN DIESE ENTSCHEIDUNG DIE FORM EINER AN DIE NATIONALEN BEHÖRDEN GERICHTETEN ANORDNUNG ANNEHMEN, DIE BEIHILFE ZURÜCKZUFORDERN .

25 SOMIT KONNTE DIE NICHTEINBEZIEHUNG VON POLYPROPYLENGARNEN IN DEN BEIHILFENKODEX KEIN SCHUTZWÜRDIGES VERTRAUEN DER KLAEGERIN BEGRÜNDEN, DAS DIE KOMMISSION DARAN GEHINDERT HÄTTE, DIE DEUTSCHEN BEHÖRDEN IN DER ENTSCHEIDUNG, IN DER SIE DIE UNVEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT FESTSTELLTE, ZUR RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE ZU VERPFLICHTEN .

26 NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE INSGESAMT ABZUWEISEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

27 NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG SIND DER UNTERLIEGENDEN PARTEI DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN . DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( SECHSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .

2 ) DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DERJENIGEN DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG .

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