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Document 61985CJ0060

    Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. Juli 1986.
    M. E. S. Luijten gegen Raad van Arbeid.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van Beroep 's-Hertogenbosch - Niederlande.
    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienbeihilfen.
    Rechtssache 60/85.

    Sammlung der Rechtsprechung 1986 -02365

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1986:307

    61985J0060

    URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 10. JULI 1986. - M. E. S. LUIJTEN GEGEN RAAD VAN ARBEID, BREDA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM RAAD VAN BEROEP'S-HERTOGENBOSCH. - SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - FAMILIENBEIHILFEN. - RECHTSSACHE 60/85.

    Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 02365


    Leitsätze
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ANWENDBARE RECHTSVORSCHRIFTEN - KEINE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN

    ( VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES , ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE B IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 1390/81 )

    Leitsätze


    VERWEIST ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR . 1408/71 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 1390/81 DES RATES AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ALS DIE AUF EINEN SELBSTÄNDIGEN ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN , SO HAT DIES ZUR FOLGE , DASS NUR DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS AUF IHN ANWENDBAR SIND .

    Entscheidungsgründe


    1 DER RAAD VAN BERÖP ' S-HERTOGENBOSCH HAT MIT BESCHLUSS VOM 13 . FEBRUAR 1985 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 5 . MÄRZ 1985 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES VOM 14 . JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , IN IHRER DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1390/81 DES RATES ( ABL . 1981 , L 143 , S . 1 ) AUF SELBSTÄNDIGE AUSGEDEHNTEN FASSUNG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

    2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , FRAU LUIJTEN , VERHEIRATETE VERMOOLEN , UND DEM IM AUSGANGSVERFAHREN BEKLAGTEN RAAD VAN ARBEID BREDA , DEM ZUSTÄNDIGEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER . WIE SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS UND DEN VERFAHRENSAKTEN ERGIBT , WOHNTE DIE KLAEGERIN , DIE NIEDERLÄNDISCHE STAATSANGEHÖRIGE IST , MIT IHREM EHEMANN IN DEN NIEDERLANDEN . DIESER FÜHRTE VON JULI 1982 BIS ZUM 1 . NOVEMBER 1983 ALS SELBSTÄNDIGER EINE GASTWIRTSCHAFT IN BELGIEN , BLIEB JEDOCH IN DEN NIEDERLANDEN WOHNEN . NACH DER GEBURT IHRES SOHNES IM FEBRUAR 1983 GEWÄHRTE DER BEKLAGTE DER KLAEGERIN FÜR DAS ZWEITE QUARTAL 1983 FAMILIENBEIHILFEN , DEREN RÜCKZAHLUNG ER JEDOCH SPÄTER MIT DER BEGRÜNDUNG VERLANGTE , DIE KLAEGERIN SEI AM 1 . APRIL 1983 NICHT NACH DER ALGEMENE KINDERBIJSLAGWET ( NIEDERLÄNDISCHES GESETZ ÜBER DAS ALLGEMEINE SY STEM DER FAMILIENBEIHILFEN , IM FOLGENDEN : AKW ) VERSICHERT GEWESEN . DER IN DEN NIEDERLANDEN WOHNENDE EHEMANN DER KLAEGERIN SEI ZWAR VON DER VERSICHERUNG NACH DER AKW NICHT AUSGESCHLOSSEN , JEDOCH IN BELGIEN BEIM INSTITUT NATIONAL D ' ASSURANCES SOCIALES POUR TRAVAILLEURS INDEPENDANTS VERSICHERT UND HABE DESHALB IN DIESEM MITGLIEDSTAAT EINEN ANSPRUCH AUF FAMILIENBEIHILFEN .

    3 ANGESICHTS DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN IST DER RAAD VAN BERÖP DER AUFFASSUNG , DASS DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE , OB DIE KLAEGERIN DIE FAMILIENBEIHILFEN FÜR DAS ZWEITE QUARTAL 1983 ZU UNRECHT BEZOGEN HAT , DAVON ABHÄNGT , OB IHR EHEMANN AM 1 . APRIL 1983 NICHT NACH DER AKW VERSICHERT WAR . DAZU STELLT DER RAAD VAN BERÖP FEST , DASS DER EHEMANN DER KLAEGERIN NICHT DURCH NIEDERLÄNDISCHE RECHTSVORSCHRIFTEN VON DIESER VERSICHERUNG AUSGESCHLOSSEN WAR , JEDOCH NACH ARTIKEL 13 ABSÄTZE 1 UND 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR . 1408/71 AUSSCHLIESSLICH DEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN UNTERLAG .

    4 DESHALB HAT DER RAAD VAN BERÖP DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

    ' ' BRINGT ES DIE VERWEISUNG IN ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR . 1408/71 AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATS ALS DIE AUF EINEN BESTIMMTEN SELBSTÄNDIGEN ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN MIT SICH , DASS DIESER SELBSTÄNDIGE NICHT GLEICHZEITIG ALLEIN AUFGRUND DES INNERSTAATLICHEN RECHTS EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS VERSICHERTER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ÜBER FAMILIENBEIHILFEN ANGESEHEN WERDEN KANN , SO DASS IHM BZW . SEINEM EHEGATTEN DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DER ANSPRUCH AUF FAMILIENBEIHILFEN ENTZOGEN WIRD , DER IHM/IHR ALLEIN AUFGRUND DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES GENANNTEN ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZUSTEHT?

    ' '

    5 DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG FÜHRT AUS , DIE VERORDNUNG NR . 1408/71 BESTIMME IN TITEL II ARTIKEL 13 ABSATZ 1 AUSDRÜCKLICH , DASS VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 14 C PERSONEN , FÜR DIE DIESE VERORDNUNG GELTE , DEN RECHTSVORSCHRIFTEN NUR EINES MITGLIEDSTAATS UNTERLAEGEN ; WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 23 . SEPTEMBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 267/81 ( G . T . KUIJPERS , SLG . 1982 , 3027 ) BESTÄTIGT HABE , BESTIMME SICH DIE FRAGE , WELCHE RECHTSVORSCHRIFTEN DIES SEIEN , NACH TITEL II . DIESE BESTIMMUNG SEI DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1390/81 AUF SELBSTÄNDIGE AUSGEDEHNT WORDEN , INDEM ARTIKEL 13 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ENTSPRECHEND GEÄNDERT WORDEN SEIEN .

    6 DER SOGENANNTE GRUNDSATZ DER WOHLERWORBENEN NATIONALEN ANSPRÜCHE , DIE DURCH DIE WIRKUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS NICHT ANGETASTET WERDEN DÜRFTEN , BETREFFE NUR SOLCHE ANSPRÜCHE , DIE AUFGRUND VON NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERWORBEN WORDEN SEIEN , DIE NACH TITEL II DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ANWENDBAR SEIEN , NICHT DAGEGEN ANSPRÜCHE AUS RECHTSVORSCHRIFTEN , DEREN ANWENDBARKEIT SICH NICHT AUS TITEL II ERGEBE .

    7 DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG MEINT DEMNACH , DIE VERWEISUNG IN ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE B AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ALS DIE AUF EINEN SELBSTÄNDIGEN ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEWIRKE , DASS DIESER NICHT ZUGLEICH ALLEIN AUFGRUND DES INTERNEN RECHTS EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE FAMILIENBEIHILFEN VERSICHERT ANGESEHEN WERDEN KÖNNE .

    8 NACH ANSICHT DER KOMMISSION SOLLEN DIE VORSCHRIFTEN DES TITELS II DER VERORDNUNG NR . 1408/71 DIE KUMULIERUNG DER ANWENDUNG NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN DADURCH VERHINDERN , DASS DIE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG ANDERER ALS DER DURCH DIESE VORSCHRIFTEN BESTIMMTEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUSGESCHLOSSEN WERDE .

    9 DIE KOMMISSION FÜHRT ZU DER FRAGE DER KOLLISION ZWISCHEN WOHLERWORBENEN NATIONALEN ANSPRÜCHEN UND DEN REGELN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUS , DER GRUNDSATZ DER AUF NATIONALER EBENE ERWORBENEN ANSPRÜCHE SEI VOM GERICHTSHOF NUR IM HINBLICK AUF DIE IN DEN TITELN I UND III DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ENTHALTENEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE MATERIELLE KOORDINIERUNG ANERKANNT WORDEN . EINE KOLLISION MIT WOHLERWORBENEN NATIONALEN ANSPRÜCHEN SEI AUSGESCHLOSSEN , DA SIE NUR DANN MÖGLICH SEI , WENN DAS IN REDE STEHENDE NATIONALE RECHT ANWENDBAR SEI ; DIE ANWENDBARKEIT HÄNGE JEDOCH GERADE VON DER VERWEISUNGSVORSCHRIFT AB , DIE IN JEDEM FALL DIE IN TITEL II DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ENTHALTENE VORSCHRIFT SEI .

    10 EINE BEEINTRÄCHTIGUNG VON AUFGRUND NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ERWORBENEN ANSPRÜCHEN KOMME DESHALB NUR IN BETRACHT , WENN MAN DIE RECHTSLAGE DES BETROFFENEN IM FALLE DER ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG MIT DER RECHTSLAGE VERGLEICHE , IN DER ER SICH OHNE DIESE VERORDNUNG BEFÄNDE . DIES SEI NIEMALS DIE KONZEPTION DES GERICHTSHOFES GEWESEN . DIE VERORDNUNG NR . 1408/71 , DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG ERLASSEN WORDEN SEI , GEHÖRE NÄMLICH ZU DEN REGELUNGEN , DIE IN JEDEM MITGLIEDSTAAT VORSCHRIFTEN DES NATIONALEN RECHTS UND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUSAMMENFASSTEN . DIE RECHTSPRECHUNG ZU DEN ' ' WOHLERWORBENEN ANSPRÜCHEN ' ' BEWIRKE LEDIGLICH , DASS DERJENIGE , DER IN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENE ANSPRÜCHE GELTEND MACHEN KÖNNE , OHNE SICH AUF DAS GEMEINSCHAFTSRECHT BERUFEN ZU MÜSSEN ( Z . B . OHNE ZUSAMMENRECHNUNG ODER OHNE DIE NEUTRALISIERUNG VON STAATSANGEHÖRIGKEITS- ODER WOHNORTERFORDERNISSEN ), SEINE RECHTE NICHT AUFGRUND DER WIRKUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERLIEREN KÖNNE .

    11 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION FOLGT SOMIT AUS ARTIKEL 13 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1408/71 , DASS , WENN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS NACH DEN VOM GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER AUFGESTELLTEN KRITERIEN FÜR ANWENDBAR ERKLÄRT WÜRDEN , JEDE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS AUSGESCHLOSSEN SEI .

    12 DIE BESTIMMUNGEN DES TITELS II DER VERORDNUNGEN NRN . 3 UND 1408/71 , DIE FESTLEGEN , WELCHE RECHTSVORSCHRIFTEN AUF ARBEITNEHMER , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , ANWENDBAR SIND , BEZWECKEN NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , DASS DIE BETROFFENEN DEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS UNTERLIEGEN , SO DASS DIE KUMULIERUNG ANWENDBARER NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN UND DIE SCHWIERIGKEITEN , DIE SICH DARAUS ERGEBEN KÖNNEN , VERMIEDEN WERDEN .

    13 DIESER VOM GERICHTSHOF ZUR ZEIT DER GELTUNG DER VERORDNUNG NR . 3 ANGEWANDTE GRUNDSATZ KOMMT IN TITEL II ' ' BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ' ' DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ZUM AUSDRUCK , IN DESSEN ARTIKEL 13 ABSATZ 1 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 1390/81 ES HEISST : ' ' ... UNTERLIEGEN PERSONEN , FÜR DIE DIESE VERORDNUNG GILT , DEN RECHTSVORSCHRIFTEN NUR EINES MITGLIEDSTAATS . WELCHE RECHTSVORSCHRIFTEN DIES SIND , BESTIMMT SICH NACH DIESEM TITEL ' ' .

    14 DIE VORSCHRIFTEN DES TITELS II BILDEN NÄMLICH EIN GESCHLOSSENES SYSTEM VON KOLLISIONSNORMEN , DAS DEM GESETZGEBER DES EINZELNEN MITGLIEDSTAATS DIE BEFUGNIS NIMMT , GELTUNGSBEREICH UND ANWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN SEINER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN IM HINBLICK DARAUF ZU BESTIMMEN , WELCHE PERSONEN IHNEN UNTERLIEGEN UND IN WELCHEM GEBIET SIE IHRE WIRKUNG ENTFALTEN SOLLEN . WIE DER GE RICHTSHOF IN DEN URTEILEN VOM 23 . SEPTEMBER 1982 IN DEN RECHTSSACHEN 276/81 ( KUIJPERS , A . A . O .) UND 275/81 ( KOKS , SLG . 1982 , 3013 ) FESTGESTELLT HAT , KÖNNEN ' ' DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT AUCH BESTIMMEN ..., INWIEWEIT IHRE EIGENEN RECHTSVORSCHRIFTEN ODER DIE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ANWENDBAR SIND ' ' , DA SIE ' ' VERPFLICHTET SIND , DIE GELTENDEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU BEACHTEN ' ' ( VGL . DAS URTEIL VOM 12 . JUNI 1986 IN DER RECHTSSACHE 302/84 , TEN HOLDER , SLG . 1986 , 1821 ).

    15 DIESER GRUNDSATZ STEHT NICHT IM WIDERSPRUCH ZUR RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( SIEHE NAMENTLICH DAS URTEIL VOM 21 . OKTOBER 1975 IN DER RECHTSSACHE 24/75 , PETRONI , SLG . 1975 , 1149 ), WONACH DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR . 1408/71 NICHT ZUM VERLUST VON ANSPRÜCHEN FÜHREN DARF , DIE ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WORDEN SIND . DIESER GRUNDSATZ BETRIFFT NÄMLICH NICHT DIE REGELN FÜR DIE BESTIMMUNG DER ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN , SONDERN DIE GEMEINSCHAFTSREGELN ÜBER DIE KUMULIERUNG VON LEISTUNGEN AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN . ER KANN DAHER NICHT BEWIRKEN , DASS DER BETROFFENE ENTGEGEN ARTIKEL 13 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 FÜR EINEN BESTIMMTEN ZEITRAUM NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN VERSICHERT IST .

    16 DIE VOM RAAD VAN BERÖP GESTELLTE FRAGE IST SOMIT WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : VERWEIST ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR . 1408/71 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 1390/81 DES RATES AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ALS DIE AUF EINEN SELBSTÄNDIGEN ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN , SO HAT DIES ZUR FOLGE , DASS NUR DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS AUF IHN ANWENDBAR SIND .

    Kostenentscheidung


    KOSTEN

    DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

    Tenor


    AUS DIESEN GRÜNDEN

    HAT

    DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

    AUF DIE IHM VOM RAAD VAN BERÖP ' S-HERTOGENBOSCH MIT BESCHLUSS VOM 13 . FEBRUAR 1985 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

    VERWEIST ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR . 1408/71 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR . 1390/81 DES RATES AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ALS DIE AUF EINEN SELBSTÄNDIGEN ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN , SO HAT DIES ZUR FOLGE , DASS NUR DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS AUF IHN ANWENDBAR SIND .

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