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Document 61985CJ0005
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 23 September 1986. # AKZO Chemie BV and AKZO Chemie UK Ltd v Commission of the European Communities. # Competition - Commission investigations. # Case 5/85.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 23. September 1986.
AKZO Chemie BV und AKZO Chemie UK Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Nachprüfungen der Kommission.
Rechtssache 5/85.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 23. September 1986.
AKZO Chemie BV und AKZO Chemie UK Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Nachprüfungen der Kommission.
Rechtssache 5/85.
Sammlung der Rechtsprechung 1986 -02585
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1986:328
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 23. SEPTEMBER 1986. - AKZO CHEMIE B. V. UND AKZO CHEMIE U. K. LTD GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - NACHPRUEFUNGEN DER KOMMISSION. - RECHTSSACHE 5/85.
Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 02585
Schwedische Sonderausgabe Seite 00715
Finnische Sonderausgabe Seite 00741
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . HANDLUNGEN DER ORGANE - BEGRÜNDUNGSPFLICHT - UMFANG - ENTSCHEIDUNG , MIT DER EINE NACHPRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 ANGEORDNET WIRD
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , ARTIKEL 14 ABSATZ 3 )
2 . WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - NACHPRÜFUNGSBEFUGNISSE DER KOMMISSION - DURCH ENTSCHEIDUNG ANGEORDNETE NACHPRÜFUNG - VERPFLICHTUNG , DIE ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDEN ANZUHÖREN - INFORMELLE ANHÖRUNG - ZULÄSSIGKEIT
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , ARTIKEL 14 ABSÄTZE 3 UND 4 )
3 . KOMMISSION - KOLLEGIALITÄTSPRINZIP - VORAUSSETZUNGEN - BEVOLLMÄCHTIGUNGSREGELUNG FÜR LAUFENDE ANGELEGENHEITEN - RECHTMÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN
( FUSIONSVERTRAG , ARTIKEL 16 UND 17 )
4 . WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - NACHPRÜFUNGSBEFUGNISSE DER KOMMISSION - ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ANORDNUNG EINER NACHPRÜFUNG - EINFACHE LAUFENDE ANGELEGENHEIT - ERLASS AUFGRUND EINER ERMÄCHTIGUNG - RECHTMÄSSIGKEIT
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , ARTIKEL 14 ABSATZ 3 )
1 . NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 , DER ES DER KOMMISSION ERMÖGLICHEN SOLL , NACHPRÜFUNGEN OHNE ZUSTIMMUNG DER UNTERNEHMEN UND OHNE VORHERIGE ANKÜNDIGUNG DURCHZUFÜHREN , IST DIE KOMMISSION , WENN SIE EINE ENTSCHEIDUNG AUF DER GRUNDLAGE DIESER BESTIMMUNG ERLÄSST , NICHT VERPFLICHTET , IN DIESER AUF DAS VORBRINGEN VON UNTERNEHMEN ZU ANTWORTEN , DIE SICH WEIGERN , SICH FREIWILLIG VORHER ANGEKÜNDIGTEN NACHPRÜFUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 2 ZU UNTERWERFEN .
2 . ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 17 SOLL ES DER KOMMISSION ERMÖGLICHEN , BEI UNTERNEHMEN , DIE IM VERDACHT STEHEN , GEGEN DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS VERSTOSSEN ZU HABEN , ÜBERRASCHENDE NACHPRÜFUNGEN DURCHZUFÜHREN ; DESHALB MUSS DIE KOMMISSION IN DER LAGE SEIN , IHRE ENTSCHEIDUNG ZU TREFFEN , OHNE FORMERFORDERNISSEN GENÜGEN ZU MÜSSEN , DIE DEREN ERLASS VERZÖGERN KÖNNTEN . DESHALB KANN DIE ANHÖRUNG DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDEN GEMÄSS ABSATZ 4 DIESES ARTIKELS INFORMELL , UNTER ANDEREM TELEFONISCH , ERFOLGEN , OHNE DASS HIERÜBER EIN PROTOKOLL AUFGENOMMEN WIRD .
3 . FÜR DIE KOMMISSION GILT DAS KOLLEGIALITÄTSPRINZIP , DAS AUF ARTIKEL 17 DES FUSIONSVERTRAGS ZURÜCKGEHT UND UNTER ANDEREM VORAUSSETZT , DASS DIE ENTSCHEIDUNGEN GEMEINSAM BERATEN WERDEN UND DASS ALLE MITGLIEDER DES KOLLEGIUMS FÜR SÄMTLICHE ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN POLITISCH GEMEINSAM VERANTWORTLICH SIND . MIT DIESEM PRINZIP IST ES VEREINBAR , DASS DIE KOMMISSION IHRE MITGLIEDER INNERHALB BESTIMMTER GRENZEN UND UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ERMÄCHTIGT , BESTIMMTE ENTSCHEIDUNGEN IN IHREM NAMEN UND UNTER IHRER KONTROLLE ZU TREFFEN .
ZUM EINEN BLEIBT DIE KOMMISSION BEI DER VON IHR GETROFFENEN ERMÄCHTIGUNGSREGELUNG BEFASST , DA DEM ERMÄCHTIGTEN MITGLIED KEINE EIGENE BEFUGNIS ÜBERTRAGEN WIRD . DIE AUF DER GRUNDLAGE EINER ERMÄCHTIGUNG ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN WERDEN IM NAMEN DER KOMMISSION GETROFFEN , DIE DIE VOLLE VERANTWORTUNG FÜR SIE ÜBERNIMMT ; GEGEN SIE KANN UNTER DEN GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN ANFECHTUNGSKLAGE ERHOBEN WERDEN WIE GEGEN VOM KOLLEGIUM ERLASSENE . WEITER HAT DIE KOMMISSION VERFAHRENSMÄSSIG SICHERGE STELLT , DASS BESTIMMTE MASSNAHMEN , DIE AUF DER GRUNDLAGE EINER ERMÄCHTIGUNG GETROFFEN WERDEN KÖNNTEN , DEM KOLLEGIUM VORBEHALTEN BLEIBEN . SCHLIESSLICH HAT SIE SICH DIE MÖGLICHKEIT VORBEHALTEN , ERMÄCHTIGUNGEN ZU WIDERRUFEN .
ZUM ANDEREN IST EINE SOLCHE ERMÄCHTIGUNGSREGELUNG , DIE AUF BESTIMMTE ARTEN VON LAUFENDEN ANGELEGENHEITEN BESCHRÄNKT IST , WAS VON VORNHEREIN GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN AUSSCHLIESST , ANGESICHTS DER BETRÄCHTLICHEN ZUNAHME DER VON DER KOMMISSION ZU TREFFENDEN ENTSCHEIDUNGEN NOTWENDIG , DA DIESE ANDERENFALLS IHRE AUFGABE NICHT ERFÜLLEN KÖNNTE . DIE NOTWENDIGKEIT , DIE FUNKTIONSTÜCHTIGKEIT DES ENTSCHEIDUNGSORGANS SICHERZUSTELLEN , WOHNT JEDEM INSTITUTIONELLEN SYSTEM INNE ; DIESER GRUNDSATZ FINDET SEINEN BESONDEREN AUSDRUCK IN ARTIKEL 16 DES FUSIONSVERTRAGS , WO ES HEISST : ' ' DIE KOMMISSION GIBT SICH EINE GESCHÄFTSORDNUNG , UM IHR ORDNUNGSGEMÄSSES ARBEITEN UND DAS IHRER DIENSTSTELLEN ... ZU GEWÄHRLEISTEN . ' '
DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT UND DIE NOTWENDIGE TRANSPARENZ DER VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN VERLANGEN ZWAR , DASS DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGUNGSENTSCHEIDUNGEN EBENSO WIE INTERNE VORSCHRIFTEN , DIE DEN ALLGEMEINEN RAHMEN DIESER ENTSCHEIDUNGEN ABSTECKEN , VERÖFFENTLICHT . DENNOCH HÄTTE DIE NICHTVERÖFFENTLICHUNG UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER RECHTMÄSSIGKEIT DER ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN NUR INSOWEIT FOLGEN , ALS DIE MÖGLICHKEIT , GEGEN SIE KLAGE ZU ERHEBEN , BEEINTRÄCHTIGT WÜRDE .
4 . EINE ENTSCHEIDUNG GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 , MIT DER EIN UNTERNEHMEN VERPFLICHTET WIRD , EINE NACHPRÜFUNG ZU DULDEN , IST ALS ERMITTLUNGSMASSNAHME UND SOMIT ALS EINFACHE LAUFENDE ANGELEGENHEIT DER VERWALTUNG ANZUSEHEN . DESHALB KANN EINE SOLCHE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND DER ERMÄCHTI GUNGSREGELUNG ERLASSEN WERDEN . DIE FEHLENDE EINWILLIGUNG DER UNTERNEHMEN IN DIE ANGEKÜNDIGTEN NACHPRÜFUNGEN STELLT KEINEN GRUND DAR , DER DIE KOMMISSION DAZU HÄTTE VERANLASSEN MÜSSEN , DIE MASSNAHME IM KOLLEGIUM BERATEN ZU LASSEN .
1 DIE AKZO CHEMIE BV , AMERSFOORT ( NIEDERLANDE ), UND DIE AKZO CHEMIE UK LTD , WALTON-ON-THAMES ( VEREINIGTES KÖNIGREICH ), HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 14 . JANUAR 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 6 . NOVEMBER 1984 ERHOBEN , MIT DER SIE GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 VERPFLICHTET WURDEN , NACHPRÜFUNGEN ZU DULDEN .
2 WEGEN DES SACHVERHALTS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN . DER AKTENINHALT IST IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN , ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT .
3 AKZO CHEMIE BV UND AKZO CHEMIE UK LTD GEHÖREN ZUR AKZO-GRUPPE , DEM BEDEUTENDSTEN LIEFERANTEN VON BENZOYLPEROXYD - EINER SUBSTANZ , DIE ZUR HERSTELLUNG VON KUNSTSTOFFEN UND ZUM BLEICHEN VON MEHL VERWENDET WIRD - IN DER GEMEINSCHAFT .
4 BENZOYLPEROXYD WIRD AUCH VON ENGINEERING AND CHEMICAL SUPPLIES ( ECS ), EINEM KLEINEREN UNTERNEHMEN MIT SITZ IN STONEHOUSE ( VEREINIGTES KÖNIGREICH ), HERGESTELLT . BIS 1979 WAREN DIE EINZIGEN ABNEHMER VON ECS BRITISCHE MÜHLENBETRIEBE . SEITDEM VERKAUFT ECS AUCH AN KUNSTSTOFFHERSTELLER ; DAMIT TRAT SIE AUF DIESEM GRÖSSEREN MARKT IN WETTBEWERB MIT DEN KLAEGERINNEN .
5 AM 15 . JUNI 1982 ERHOB ECS BEI DER KOMMISSION EINE BESCHWERDE WEGEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG . SIE BRACHTE VOR , DIE KLAEGERINNEN HÄTTEN IHR ANGEDROHT , SIE DURCH EINE GEZIELTE POLITIK DES VERKAUFS ZU AUSSERGEWÖHNLICH NIEDRIGEN PREISEN VOM MARKT FÜR MEHLZUSATZSTOFFE ZU VERDRÄNGEN , UM SIE ZU ZWINGEN , SICH VOM KUNSTSTOFFMARKT ZURÜCKZUZIEHEN , UND DIESE DROHUNG VERWIRKLICHT . AUF DIESE BESCHWERDE HIN FÜHRTEN BEAMTE DER KOMMISSION IM DEZEMBER 1982 IN DEN GESCHÄFTSRÄUMEN DER KLAEGERINNEN NACHPRÜFUNGEN DURCH .
6 AM 8 . JUNI 1983 BESCHLOSS DIE KOMMISSION , GEGEN DIE KLAEGERINNEN DAS VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 17 EINZULEITEN . IM JULI 1983 ERLIESS SIE EINE EINSTWEILIGE ANORDNUNG , MIT DER DEN KLAEGERINNEN VERSCHIEDENE VERPFLICHTUNGEN HINSICHTLICH IHRER PREISPOLITIK BEI MEHLZUSATZSTOFFEN AUFERLEGT WURDEN ( ENTSCHEIDUNG VOM 23 . JULI 1983 , ABL . L 252 , S . 13 ).
7 AM 3 . SEPTEMBER 1984 RICHTETE DIE KOMMISSION EINE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE AN DIE KLAEGERINNEN , IN DER SIE IHNEN VORWARF , SIE HÄTTEN DADURCH , DASS SIE GEDROHT HÄTTEN , AN DIE ABNEHMER DER ECS DAS FÜR DAS BLEICHEN VON MEHL BENÖTIGTE BENZOYLPEROXYD ZU BESONDERS NIEDRIGEN UND DISKRIMINIERENDEN PREISEN ZU VERKAUFEN , UND DADURCH GEGEN ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE DIESE DROHUNG VERWIRKLICHT HÄTTEN .
8 AM 22 . OKTOBER 1984 LEITETEN DIE KLAEGERINNEN DER KOMMISSION DEN ERSTEN TEIL IHRER ANTWORT AUF DIESE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE ZU . UNTER ANDEREM MACHTEN SIE GELTEND , SIE HÄTTEN SICH NICHT DEN GERINGSTEN MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG ZUSCHULDEN KOMMEN LASSEN .
9 AM 26 . OKTOBER 1984 KÜNDIGTE DIE KOMMISSION DER RECHTSABTEILUNG DER KLAEGERINNEN TELEFONISCH AN , DASS AM 7 . UND 8 . NOVEMBER IN DEN GESCHÄFTSRÄUMEN DER KLAEGERIN ZU 1 UND AM 12 . UND 13 . NOVEMBER IN DENJENIGEN DER KLAEGERIN ZU 2 IM KUNSTSTOFFBEREICH NACHPRÜFUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 17 STATTFINDEN WÜRDEN . DIE KLAEGERINNEN REAGIERTEN NICHT SOFORT AUF DIESE UNTERRICHTUNG .
10 AM NACHMITTAG DES 6 . NOVEMBER 1984 TEILTEN DIE KLAEGERINNEN DER KOMMISSION TELEFONISCH MIT , SIE WEIGERTEN SICH , DIE ANGEKÜNDIGTEN NACHPRÜFUNGEN ZU DULDEN . BEI DIESEM GESPRÄCH KÜNDIGTEN SIE AN , SIE WOLLTEN DIE GRÜNDE FÜR DIESE WEIGERUNG IN EINEM SCHREIBEN DARLEGEN , DAS DER KOMMISSION AM SELBEN TAG ZUGEHEN WERDE , WIE ES AUCH GESCHAH .
11 EINIGE STUNDEN NACH DIESEM GESPRÄCH ERLIESS DAS FÜR WETTBEWERB ZUSTÄNDIGE MITGLIED DER KOMMISSION DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG . NACH DEREN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 SIND DIE KLAEGERINNEN VERPFLICHTET , EINE NACHPRÜFUNG WEGEN DES VERDACHTS DES MISSBRAUCHS EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUF DEM MARKT FÜR BENZOYLPEROXYD IN DER GEMEINSCHAFT ODER AUF EINEM BEDEUTENDEN TEIL DIESES MARKTES ZU DULDEN ; DIESER VERDACHT GRÜNDET DARAUF , DASS SIE ECS BEDROHTEN UND EINE POLITIK DES VERKAUFS UNTER VERLUST BETREIBEN , DIE MISSBRÄUCHLICH IST UND ECS SCHÄDIGEN SOLL .
12 DIE NACHPRÜFUNGEN FANDEN AM 7 . UND 8 . NOVEMBER IN DEN NIEDERLANDEN UND AM 12 . UND 13 . NOVEMBER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH STATT .
13 IN DER KLAGESCHRIFT MACHEN DIE KLAEGERINNEN VIER RÜGEN GEGEN DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG GELTEND . IN IHRER ERWIDERUNG HABEN SIE DREI WEITERE RÜGEN ERHOBEN . ZUNÄCHST IST ZU PRÜFEN , OB DIESE DREI RÜGEN ARTIKEL 42 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES GENÜGEN , WONACH NEUE ANGRIFFS- UND VERTEIDIGUNGSMITTEL IM LAUFE DES VERFAHRENS NUR VORGEBRACHT WERDEN KÖNNEN , WENN SIE AUF RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE GRÜNDE GESTÜTZT WERDEN , DIE ERST WÄHREND DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS ZUTAGE GETRETEN SIND .
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER IN DER ERWIDERUNG ERHOBENEN RÜGEN
14 MIT IHRER ERSTEN RÜGE MACHEN DIE KLAEGERINNEN GELTEND , DIE IHNEN AM TAG DER ÜBERPRÜFUNGEN ZUGEGANGENE BEGLAUBIGTE KOPIE DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG SEI NICHT UNTERZEICHNET . SIE SCHLIESSEN DARAUS , DIES MÜSSE AUCH BEIM ORIGINAL DER FALL SEIN ; DESHALB SEI DIE ENTSCHEIDUNG FEHLERHAFT . MIT DER ZWEITEN RÜGE BRINGEN DIE KLAEGERINNEN VOR , DIE NACHPRÜFUNGEN HÄTTEN STATTGEFUNDEN , ALS SIE IHRE ANTWORT AUF DIE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE BEZUEGLICH DER MEHLZUSATZSTOFFE VORBEREITET HÄTTEN , UND SIE DAMIT IN DER VOLLEN WAHRNEHMUNG IHRES RECHTS AUF ANHÖRUNG BEHINDERT . NACH DER DRITTEN RÜGE SCHLIESSLICH SOLL DIE KOMMISSION IHR ERMESSEN DADURCH MISSBRAUCHT HABEN , DASS SIE DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG , WONACH DIE KLAEGERINNEN EINE NACHPRÜFUNG IM KUNSTSTOFFBEREICH ZU DULDEN HÄTTEN , NUR ERLASSEN HABE , UM SIE DAFÜR ZU BESTRAFEN , DASS SIE DIE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE BEZUEGLICH DES MEHLBEREICHS ANGEFOCHTEN HÄTTEN . DIES ERGEBE SICH AUS DROHUNGEN , DIE DER ZUSTÄNDIGE BEAMTE DER KOMMISSION BEI EINEM TELEFONGESPRÄCH AM 1 . OKTOBER 1984 GEÄUSSERT HABE . DIESE RÜGE SEI ERST IN DER ERWIDERUNG ERHOBEN WORDEN , WEIL SIE ERST IM LAUFE DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS FESTGESTELLT HÄTTEN , DASS DIE KOMMISSION SICH DAS VERHALTEN IHRES BEAMTEN ZU EIGEN GEMACHT HABE .
15 AUS DEN DARLEGUNGEN ZUR BEGRÜNDUNG DER ERSTEN BEIDEN RÜGEN GEHT HERVOR , DASS SIE AUF TATSACHEN GESTÜTZT WERDEN , DIE DEN KLAEGERINNEN VOR KLAGEERHEBUNG BEKANNT WAREN . DIE BEGLAUBIGTE KOPIE DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG IST IHNEN AM TAG DER NACHPRÜFUNGEN ZUGELEITET WORDEN . DIE NACHTEILE , DIE SICH AUS DEM VON DER KOMMISSION GEWÄHLTEN ZEITPUNKT DER NACHPRÜFUNGEN ERGEBEN HABEN SOLLEN , SIND AUF JEDEN FALL VOR KLAGEERHEBUNG DEUTLICH GEWORDEN . DA DIESE BEIDEN RÜGEN ERSTMALS IN DER ERWIDERUNG ERHOBEN WORDEN SIND , OBWOHL SIE NICHT AUF RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE GRÜNDE GESTÜTZT WERDEN , DIE ERST WÄHREND DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS ZUTAGE GETRETEN SIND , SIND SIE ALS UNZULÄSSIG ZURÜCKZUWEISEN .
16 WAS DIE DRITTE RÜGE BETRIFFT , SO VERHANDELTE DER ZUSTÄNDIGE BEAMTE DER KOMMISSION MIT DEN LEITENDEN ANGESTELLTEN DER KLAEGERINNEN ALS BEVOLLMÄCHTIGTER DER KOMMISSION . WENN ES DROHUNGEN GAB , SO WURDEN SIE VOM VERANTWORTLICHEN BEAMTEN IN AUSÜBUNG SEINES DIENSTES AUSGESPROCHEN . IM ÜBRIGEN HÄTTEN DIE KLAEGERINNEN BEIM ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG SEHEN MÜSSEN , DASS DIE ANGEBLICHEN DROHUNGEN WAHR GEMACHT WURDEN . ALLE DIESE UMSTÄNDE ZEIGEN , DASS DIE KLAEGERINNEN BEI KLAGEERHEBUNG HÄTTEN WISSEN MÜSSEN , DASS DIE MIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ANGEBLICH VERFOLGTEN UNLAUTEREN ZIELE DER KOMMISSION SELBST ZUR LAST ZU LEGEN WAREN .
17 DESHALB SIND DIE DREI VON DEN KAEGERINNEN IN DER ERWIDERUNG GELTEND GEMACHTEN RÜGEN ALS UNZULÄSSIG ZURÜCKZUWEISEN .
ZUR BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE
18 MIT DER ERSTEN RÜGE MACHEN DIE KLAEGERINNEN GELTEND , DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEI UNZUREICHEND BEGRÜNDET . SIE HÄTTEN DER KOMMISSION EIN SCHREIBEN ÜBERSANDT , IN DEM SIE IHRE WEIGERUNG BEGRÜNDET HÄTTEN , SICH DEN GEWÜNSCHTEN UNTERSUCHUNGEN FREIWILLIG ZU UNTERWERFEN . DIE KOMMISSION HÄTTE DESHALB IN IHRER ENTSCHEIDUNG BEGRÜNDEN MÜSSEN , WARUM SIE IHRE ARGUMENTE ZURÜCKGEWIESEN HABE .
19 DIE KOMMISSION VERNEINT EINE SOLCHE VERPFLICHTUNG .
20 NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 , WO AUFGEFÜHRT IST , WELCHE ANGABEN EINE AUF DIESER GRUNDLAGE ERLASSENE ENTSCHEIDUNG ENTHALTEN MUSS , IST DIE KOMMISSION NICHT VERPFLICHTET , AUF DAS VORBRINGEN DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN ZU ANTWORTEN . DIESE BESTIMMUNG SOLL ES DER KOMMISSION ERMÖGLICHEN , NACHPRÜFUN GEN OHNE ZUSTIMMUNG DER UNTERNEHMEN UND OHNE VORHERIGE ANKÜNDIGUNG DURCHZUFÜHREN . DANN ABER KONNTE DIE KOMMISSION DADURCH , DASS SIE IM VORLIEGENDEN FALL DEN UNTERNEHMEN DIE DURCHFÜHRUNG VON NACHPRÜFUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 17 ANKÜNDIGTE , NICHT ZU EINER WEITERGEHENDEN BEGRÜNDUNG ALS DERJENIGEN VERPFLICHTET WERDEN , DIE SIE HÄTTE GEBEN MÜSSEN , WENN SIE VON VORNEHEREIN EINE NACHPRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DIESER VERORDNUNG DURCHGEFÜHRT HÄTTE . DEMNACH IST DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG INSOWEIT HINREICHEND BEGRÜNDET .
21 MIT IHRER ZWEITEN RÜGE MACHEN DIE KLAEGERINNEN GELTEND , DIE ENTSCHEIDUNG SEI RECHTSWIDRIG , DA SIE OHNE ANHÖRUNG DER ZUSTÄNDIGEN INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR . 17 ERLASSEN WORDEN SEI .
22 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , SIE HABE EIN PROTOKOLL ZU DEN AKTEN GEREICHT , DAS BEWEISE , DASS DIE ZUSTÄNDIGE NIEDERLÄNDISCHE BEHÖRDE AM 6 . NOVEMBER 1984 ANGEHÖRT WORDEN SEI . FERNER BEWEISE EIN SCHREIBEN DES OFFICE OF FAIR TRADING VOM 20 . DEZEMBER 1984 , DAS SICH EBENFALLS BEI DEN AKTEN BEFINDE , DASS DIE ZUSTÄNDIGE BRITISCHE BEHÖRDE EBENFALLS ORDNUNGSGEMÄSS ANGEHÖRT WORDEN SEI . DIESE ANHÖRUNG SEI ZWAR TELEFONISCH ERFOLGT ; AUCH SEI HIERÜBER KEIN PROTOKOLL AUFGENOMMEN WORDEN ; JEDOCH SEI DIE ERSTELLUNG EINES PROTOKOLLS NICHT VORGESCHRIEBEN .
23 DIE VON DER KOMMISSION VORGELEGTEN UNTERLAGEN BEWEISEN IN DER TAT , DASS DIE NIEDERLÄNDISCHEN UND BRITISCHEN BEHÖRDEN VOR ERLASS DER ENTSCHEIDUNG ANGEHÖRT WURDEN .
24 DABEI SPIELT ES KEINE ROLLE , DASS DIESE ANHÖRUNG INFORMELL UND IM FALL DER BRITISCHEN BEHÖRDEN TELEFONISCH ERFOLGTE , OHNE DASS HIERÜBER EIN PROTOKOLL AUFGENOMMEN WURDE . ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 17 SOLL ES DER KOMMISSION NÄMLICH ERMÖGLICHEN , BEI UNTERNEHMEN , DIE IM VERDACHT STEHEN , GEGEN DIE ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN ZU HABEN , ÜBERRASCHENDE NACHPRÜFUNGEN DURCHZUFÜHREN ; DESHALB MUSS DIE KOMMISSION IN DER LAGE SEIN , IHRE ENTSCHEIDUNG ZU TREFFEN , OHNE FORMERFORDERNISSEN GENÜGEN ZU MÜSSEN , DIE DEREN ERLASS VERZÖGERN KÖNNTEN .
25 MIT IHRER DRITTEN RÜGE MACHEN DIE KLAEGERINNEN GELTEND , DIE ENTSCHEIDUNG SEI MIT DEN IN ARTIKEL 8 DER EUROPÄISCHEN KONVENTION ZUM SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN NIEDERGELEGTEN FUNDAMENTALEN GRUNDSÄTZEN UNVEREINBAR , DA SIE OHNE EINHALTUNG DES VERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 ERLASSEN WORDEN SEI , DIE ALLEIN HÄTTE SICHERSTELLEN KÖNNEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DIESEN FUNDAMENTALEN GRUNDSÄTZEN GETROFFEN WÜRDE .
26 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION WURDEN IM VORLIEGENDEN FALL ALLE IN ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 VORGESCHRIEBENEN VERFAHRENSGARANTIEN UND ANGABEN BERÜCKSICHTIGT .
27 DIE KLAEGERINNEN RÄUMEN SELBST EIN , DASS EINE ENTSCHEIDUNG , MIT DER EINEM UNTERNEHMEN AUFGEGEBEN WIRD , EINE NACHPRÜFUNG ZU DULDEN , DANN NICHT GEGEN DIE IN ARTIKEL 8 DER EUROPÄISCHEN KONVENTION ZUM SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN NIEDERGELEGTEN FUNDAMENTALEN GRUNDSÄTZE VERSTÖSST , WENN DIE IN ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND . WIE SICH AUS DER PRÜFUNG DER BEIDEN ERSTEN RÜGEN ERGIBT , IST DIES HIER DER FALL . DESHALB IST AUCH DIE DRITTE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN .
28 MIT IHRER VIERTEN RÜGE BEANSTANDEN DIE KLAEGERINNEN DIE BEFUGNISÜBERTRAGUNG , AUFGRUND DEREN DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN WORDEN SEI : DIESE VERSTOSSE GEGEN DAS IN ARTIKEL 17 DES AM 8 . APRIL 1965 UNTERZEICHNETEN VERTRAGS ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( FUSIONSVERTRAG ) NIEDERGELEGTE KOLLEGIALITÄTSPRINZIP . EINE SOLCHE REGELUNG BIETE NICHT DIE GLEICHEN GARANTIEN FÜR DIE RECHTSBÜRGER . SO VERHINDERE DIE NICHTVERÖFFENTLICHUNG DER ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE BESTIMMTE MITGLIEDER DER KOMMISSION ERMÄCHTIGT WÜRDEN , DIE KONTROLLE VON DEREN RECHTMÄSSIGKEIT . DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEI ÜBERDIES AUF EINEN MISSBRAUCH DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG ZURÜCKZUFÜHREN , DA DIE HEIKLEN VORGÄNGE UM DIE NACHPRÜFUNGEN DAS FÜR WETTBEWERB ZUSTÄNDIGE MITGLIED DER KOMMISSION HÄTTEN VERANLASSEN MÜSSEN , DIE ENTSCHEIDUNG DEM KOLLEGIUM VORZULEGEN .
29 DIE KOMMISSION WEIST DARAUF HIN , DASS DIE VON IHR PRAKTIZIERTE ERMÄCHTIGUNGSREGELUNG DIE EINHALTUNG DES KOLLEGIALITÄTSPRINZIPS GARANTIERE , DENN ES SEI SICHERGESTELLT , DASS DIE BEDEUTENDEREN ENTSCHEIDUNGEN VOM KOLLEGIUM ERLASSEN WÜRDEN . AUSSERDEM SEI EINE ENTSCHEIDUNG , KRAFT DEREN EIN UNTERNEHMEN EINE NACHPRÜFUNG ZU DULDEN HABE , AN UND FÜR SICH EINE EINFACHE LAUFENDE ANGELEGENHEIT DER VERWALTUNG , DIE IM VORLIEGENDEN FALL NICHT DEM KOLLEGIUM HABE VORGELEGT WERDEN MÜSSEN .
30 IM ERSTEN DER MIT DER VIERTEN RÜGE ERHOBENEN VORWÜRFE GEHT ES UM DIE VEREINBARKEIT DER ERMÄCHTIGUNGSREGELUNG MIT DEM KOLLEGIALITÄTSPRINZIP ; DIESES GEHT AUF ARTIKEL 17 DES FUSIONSVERTRAGS ZURÜCK , WO ES HEISST : ' ' DIE BESCHLÜSSE DER KOMMISSION WERDEN MIT DER MEHRHEIT DER IN ARTIKEL 10 BESTIMMTEN ANZAHL IHRER MITGLIEDER GEFASST . DIE KOMMISSION KANN NUR DANN WIRKSAM TAGEN , WENN DIE IN IHRER GESCHÄFTSORDNUNG FESTGESETZTE ANZAHL VON MITGLIEDERN ANWESEND IST . ' ' DIESES KOLLEGIALITÄTSPRINZIP BERUHT AUF DER GLEICHHEIT DER MITGLIEDER DER KOMMISSION BEI DER TEILNAHME AN DER ENTSCHEIDUNGSFINDUNG UND SETZT VORAUS , DASS DIE ENTSCHEIDUNGEN GEMEINSAM BERATEN WERDEN UND DASS ALLE MITGLIEDER DES KOLLEGIUMS FÜR SÄMTLICHE ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN POLITISCH GEMEINSAM VERANTWORTLICH SIND .
31 DIE MASSNAHMEN DER KOMMISSION , DIE VERHINDERN SOLLEN , DASS DER GRUNDSATZ DER BERATUNG IN EINER SITZUNG DAS KOLLEGIUM LAHMLEGT , SIND SODANN - BESONDERS UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER ERMÄCHTIGUNGSREGELUNG - ZU BEHANDELN .
32 ZUNÄCHST HAT DIE KOMMISSION AM 23 . JULI 1975 IN IHRE VORLÄUFIGE GESCHÄFTSORDNUNG ( ABL . L 199 , S . 43 ) EINEN NEUEN ARTIKEL 27 EINGEFÜGT , WONACH SIE ' ' - UNTER DER VORAUSSETZUNG , DASS DER GRUNDSATZ KOLLEGIALER VERANTWORTLICHKEIT VOLL UND GANZ GEWAHRT BLEIBT - IHRE MITGLIEDER ERMÄCHTIGEN ( KANN ), IN IHREM NAMEN UND VORBEHALTLICH IHRER KONTROLLE EINDEUTIG UMSCHRIEBENE MASSNAHMEN DER GESCHÄFTSFÜHRUNG UND DER VERWALTUNG ZU TREFFEN ' ' .
33 WEITER HAT DIE KOMMISSION ZUM SELBEN ZEITPUNKT IN EINER INTERNEN ENTSCHEIDUNG DIE GRUNDSÄTZE UND DIE BEDINGUNGEN FESTGELEGT , NACH DENEN ERMÄCHTIGUNGEN VORGENOMMEN WERDEN SOLLEN . NACH DEN ANGABEN , DIE DIE KOMMISSION IN BEANTWORTUNG EINER FRAGE DES GERICHTSHOFES GEMACHT HAT , STELLT DIESE ENTSCHEIDUNG VERFAHRENSMÄSSIG SICHER , DASS DIE AUFGRUND EINER ERMÄCHTIGUNG GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN DEN KOLLEGIALITÄTSGRUNDSATZ WAHRTEN . SO WERDEN DIE ENTSCHEIDUNGEN ÜBER EINE ERMÄCHTIGUNG IN DER SITZUNG DER KOMMISSION GETROFFEN ; DIE ERMÄCHTIGUNGEN KÖNNEN NUR BESTIMMTEN PERSONEN FÜR BESTIMMTE ARTEN VON LAUFENDEN ANGELEGENHEITEN DER VERWALTUNG ERTEILT WERDEN . AUSSERDEM DARF DIE ERMÄCHTIGTE PERSON EINE ENTSCHEIDUNG NUR IM FALLE DER ZUSTIMMUNG ALLER BETROFFENEN DIENSTSTELLEN TREFFEN , NACHDEM SIE SICH DAVON ÜBERZEUGT HAT , DASS DIE ENTSCHEIDUNG NICHT AUS IRGENDEINEM GRUND IM KOLLEGIUM BERATEN WERDEN MUSS . SCHLIESSLICH WERDEN DIE AUFGRUND EINER ERMÄCHTIGUNG GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN AM TAGE NACH IHREM ERLASS ALLEN MITGLIEDERN DER KOMMISSION UND ALLEN DIENSTSTELLEN ÜBERMITTELT .
34 SCHLIESSLICH HAT DAS FÜR WETTBEWERB ZUSTÄNDIGE MITGLIED DER KOMMISSION AUF DEM BESONDEREN GEBIET DES WETTBEWERBSRECHTS DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 5 . NOVEMBER 1980 DIE BEFUGNIS ÜBERTRAGEN ERHALTEN , IM NAMEN DER KOMMISSION BESTIMMTE IN DER VERORDNUNG NR . 17 VORGESEHENE VERFAHRENSMASSNAHMEN ZU ERGREIFEN . ES ENTSCHEIDET ALLEINE ÜBER DIE EINLEITUNG EINES VERFAHRENS , ÜBER AUSKUNFTSVERLANGEN AN UNTERNEHMEN UND SCHLIESSLICH ÜBER DIE ANORDNUNG , DASS EIN UNTERNEHMEN EINE NACHPRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 ZU DULDEN HAT .
35 DER GERICHTSHOF HAT ZULETZT IN SEINEM URTEIL VOM 17 . JANUAR 1984 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 43 UND 63/82 ( VBVB UND VBBB/KOMMISSION , SLG . 1984 , 19 ) ENTSCHIEDEN , DASS DIE KOMMISSION INNERHALB BESTIMMTER GRENZEN UND UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN BERECHTIGT WAR , IHRE MITGLIEDER ZU ERMÄCHTIGEN , BESTIMMTE ENTSCHEIDUNGEN IN IHREM NAMEN ZU TREFFEN , OHNE DASS INSOWEIT DAS FÜR IHRE TÄTIGKEIT BESTIMMENDE KOLLEGIALITÄTSPRINZIP VERLETZT WIRD . ZWEI ERWAEGUNGEN LIEGEN DIESER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG ZUGRUNDE .
36 ZUM EINEN BLEIBT DIE KOMMISSION BEI EINER SOLCHEN ERMÄCHTIGUNGSREGELUNG BEFASST , DA DEM ERMÄCHTIGTEN MITGLIED KEINE EIGENE BEFUGNIS ÜBERTRAGEN WIRD . DIE AUF DER GRUNDLAGE EINER ERMÄCHTIGUNG ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN WERDEN IM NAMEN DER KOMMISSION GETROFFEN , DIE DIE VOLLE VERANTWORTUNG FÜR SIE ÜBERNIMMT ; GEGEN SIE KANN UNTER DEN GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN ANFECHTUNGSKLAGE ERHOBEN WERDEN WIE GEGEN VOM KOLLEGIUM ERLASSENE . WEITER HAT DIE KOMMISSION VERFAHRENSMÄSSIG SICHERGESTELLT , DASS BESTIMMTE MASSNAHMEN , DIE AUF DER GRUNDLAGE EINER ERMÄCHTIGUNG GETROFFEN WERDEN KÖNNTEN , DEM KOLLEGIUM VORBEHALTEN BLEIBEN . SCHLIESSLICH HAT SIE SICH DIE MÖGLICHKEIT VORBEHALTEN , ERMÄCHTIGUNGEN ZU WIDERRUFEN .
37 ZUM ANDEREN IST EINE SOLCHE ERMÄCHTIGUNGSREGELUNG , DIE AUF BESTIMMTE ARTEN VON LAUFENDEN ANGELEGENHEITEN BESCHRÄNKT IST , WAS VON VORNHEREIN GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN AUSSCHLIESST , ANGESICHTS DER BETRÄCHTLICHEN ZUNAHME DER VON DER KOMMISSION ZU TREFFENDEN ENTSCHEIDUNGEN , NOTWENDIG , DA DIESE ANDERNFALLS IHRE AUFGABE NICHT ERFÜLLEN KÖNNTE . DIE NOTWENDIGKEIT , DIE FUNKTIONSTÜCHTIGKEIT DES ENTSCHEIDUNGSORGANS SICHERZUSTELLEN , WOHNT JEDEM INSTITUTIONELLEN SYSTEM INNE ; DIESER GRUNDSATZ FINDET SEINEN BESONDEREN AUSDRUCK IN ARTIKEL 16 DES FUSIONSVERTRAGS , WO ES HEISST : ' ' DIE KOMMISSION GIBT SICH EINE GESCHÄFTSORDNUNG , UM IHR ORDNUNGSGEMÄSSES ARBEITEN UND DAS IHRER DIENSTSTELLEN ... ZU GEWÄHRLEISTEN . ' '
38 ENTGEGEN DEM VORBRINGEN DER KLAEGERINNEN IST EINE ENTSCHEIDUNG , MIT DER ANGEORDNET WIRD , DASS EIN UNTERNEHMEN EINE NACHPRÜFUNG ZU DULDEN HAT , ALS ERMITT LUNGSMASSNAHME UND SOMIT ALS EINFACHE LAUFENDE ANGELEGENHEIT DER VERWALTUNG ANZUSEHEN . DAS GILT AUCH , WENN DIE UNTERNEHMEN SICH DER NACHPRÜFUNG WIDERSETZEN . DIE DER KOMMISSION IN ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 VERLIEHENE BEFUGNIS GELANGT IM WESENTLICHEN DANN ZUR ANWENDUNG , WENN DIE UNTERNEHMEN EINE NACHPRÜFUNG NICHT FREIWILLIG DULDEN .
39 SOWEIT DIE KLAEGERINNEN DIE NICHTVERÖFFENTLICHUNG DER ERMÄCHTIGUNGSENTSCHEIDUNG RÜGEN , IST AUSZUFÜHREN , DASS DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT UND DIE NOTWENDIGE TRANSPARENZ DER VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN ZWAR VERLANGEN , DASS DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGUNGSENTSCHEIDUNGEN EBENSO WIE INTERNE VORSCHRIFTEN VON DER ART DER ENTSCHEIDUNG VOM 23 . JULI 1975 , DIE DEN ALLGEMEINEN RAHMEN DIESER ENTSCHEIDUNGEN ABSTECKEN , VERÖFFENTLICHT . DENNOCH BEWIRKT DIE NICHTVERÖFFENTLICHUNG DER ENTSCHEIDUNG , MIT DER DAS FÜR WETTBEWERB ZUSTÄNDIGE MITGLIED DER KOMMISSION ERMÄCHTIGT WURDE , NICHT , DASS DEN KLAEGERINNEN KEINE MÖGLICHKEIT OFFENSTEHT , DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESER ENTSCHEIDUNG UND DER AUFGRUND DER ERMÄCHTIGUNG GETROFFENEN ENTSCHEIDUNG ANZUFECHTEN .
40 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG VOM 5 . NOVEMBER 1980 , MIT DER DAS FÜR WETTBEWERB ZUSTÄNDIGE MITGLIED DER KOMMISSION ERMÄCHTIGT WURDE , IM NAMEN UND UNTER DER VERANTWORTUNG DER KOMMISSION DURCH ENTSCHEIDUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 ANZUORDNEN , DASS UNTERNEHMEN SICH NACHPRÜFUNGEN ZU UNTERZIEHEN HABEN , NICHT GEGEN DAS IN ARTIKEL 17 DES FUSIONSVERTRAGS NIEDERGELEGTEN KOLLEGIALITÄTSPRINZIP VERSTÖSST .
41 ZU DEM ZWEITEN MIT DER RÜGE ERHOBENEN VORWURF DES MISSBRAUCHS DER ERMÄCHTIGUNG IM VORLIEGENDEN FALL IST AUSZUFÜHREN , DASS DIE FEHLENDE EINWILLIGUNG DER KLAEGERINNEN IN DIE ANGEKÜNDIGTEN NACHPRÜFUNGEN KEINEN GRUND DARSTELLT , DER DAS FÜR WETTBEWERB ZUSTÄNDIGE MITGLIED DER KOMMISSION DAZU HÄTTE VERANLASSEN MÜSSEN , DIE MASSNAHME IM KOLLEGIUM BERATEN ZU LASSEN . ENTSCHEIDUNGEN , DURCH DIE NACHPRÜFUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 17 ANGEORDNET WERDEN , WERDEN WIE GESAGT VON VORNHEREIN DANN GETROFFEN , WENN DIE KOMMISSION ERWARTET , DASS DIE UNTERNEHMEN DIE NACHPRÜFUNG - AUS WELCHEN GRÜNDEN AUCH IMMER - NICHT FREIWILLIG DULDEN WERDEN .
42 DAS FÜR WETTBEWERB ZUSTÄNDIGE MITGLIED DER KOMMISSION KONNTE DESHALB DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG WIRKSAM IM NAMEN DER KOMMISSION ERLASSEN .
43 AUFGRUND DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN SIND DIE VON DEN KLAEGERINNEN IN IHRER KLAGESCHRIFT GELTEND GEMACHTEN RÜGEN UNBEGRÜNDET ; DIE KLAGE IST SOMIT ABZUWEISEN .
KOSTEN
44 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE KLAEGERINNEN UNTERLEGEN SIND , SIND IHNEN DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .
2 ) DIE KLAEGERINNEN TRAGEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS . EVERLING JOLIET GALMOT SCHOCKWEILER MOITINHO DE ALMEIDA VERKÜNDET IN ÖFFENTLICHER SITZUNG IN LUXEMBURG AM 23 . SEPTEMBER 1986 .