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Document 61984CJ0187

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 26. September 1985.
Strafverfahren gegen Giacomo Caldana.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura unificata di Torino - Italien.
Gefährliche Zubereitungen - Kennzeichnung.
Rechtssache 187/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 -03013

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1985:374

61984J0187

URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 26. SEPTEMBER 1985. - CALDANA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER PRETURA UNIFICATA DI TORINO. - ZUBEREITUNGEN GEFAEHRLICHER STOFFE - KENNZEICHNUNG. - RECHTSSACHE 187/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 03013


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


RECHTSANGLEICHUNG - EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG GEFÄHRLICHER STOFFE - RICHTLINIE 67/548 - GELTUNGSBEREICH - ZUBEREITUNGEN , DIE GEFÄHRLICHE STOFFE ENTHALTEN - AUSSCHLUSS

( RICHTLINIE 67/548 DES RATES , GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 79/831 )

Leitsätze


DIE RICHTLINIE 67/548 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG GEFÄHRLICHER STOFFE IN IHRER DURCH DIE RICHTLINIE 79/831 GEÄNDERTEN FASSUNG SCHREIBT NUR DIE KENNZEICHNUNG GEFÄHRLICHER STOFFE ALS SOLCHER VOR , NICHT ABER DIE KENNZEICHNUNG VON ZUBEREITUNGEN , DIE EINEN ODER MEHRERE SOLCHER STOFFE ENTHALTEN . BEIM DERZEITIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BESTEHEN NÄMLICH KEINE GEMEINSAMEN ODER HARMONISIERTEN REGELN ÜBER DIE EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG GEFÄHRLICHER ZUBEREITUNGEN IM ALLGEMEINEN .

Entscheidungsgründe


1 DIE PRETURA UNIFICATA TURIN HAT MIT BESCHLUSS VOM 9 . JULI 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 13 . JULI 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG GEWISSER BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 67/548 DES RATES VOM 27 JUNI 1967 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG GEFÄHRLICHER STOFFE ( ABL . NR . 196 , S . 1 ) IN DER FASSUNG DER RICHTLINIE 79/831 DES RATES VOM 18 . SEPTEMBER 1979 ( ABL . L 359 , S . 10 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 DIE FRAGE STELLTE SICH IN EINEM STRAFVERFAHREN GEGEN DEN ANGEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DEN GESETZLICHEN VERTRETER DER FINA ITALIANA SPA . DIESES VERFAHREN GEHT AUF DIE FESTSTELLUNG VON INSPEKTOREN DES ITALIENISCHEN UMWELTSCHUTZDIENSTES ZURÜCK , DASS DIE VON DIESEM UNTERNEHMEN IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN MINERALÖLE FÜR KRAFTFAHRZEUGE IN UNTERSCHIEDLICHEN PROZENTSÄTZEN ( DIE FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN ZUGELASSENEN GESETZLICHEN GRENZWERTE WURDEN NICHT ÜBERSCHRITTEN ) POLYCHLORIERTE BIPHENYLE ( PCB ) ENTHIELTEN , OHNE DASS AUF DEN BEHÄLTERN ETIKETTEN MIT EINEM HINWEIS AUF DAS VORHANDENSEIN INSBESONDERE VON PCB IN DEM ÖL ANGEBRACHT WAREN .

3 DIE ANKLAGE BERUHT AUF DEM ITALIENISCHEN GESETZ NR . 256/74 VOM 29 . MAI 1974 BETREFFEND DIE EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG GEFÄHRLICHER STOFFE ( GURI VOM 9 . 7 . 1974 , S . 4543 ).

4 NACH DEN AKTEN SOLLTE MIT DIESEM ITALIENISCHEN GESETZ , AUF DAS MEHRERE DURCHFÜHRUNGSDEKRETE FOLGTEN , DIE OBEN ERWÄHNTE , ZULETZT DURCH DIE RICHTLINIE 79/831 VOM 18 . SEPTEMBER 1979 ( ABL . L 259 , S . 10 ) GEÄNDERTE RICHTLINIE 67/548 IN DIE ITALIENISCHE RECHTSORDNUNG ÜBERTRAGEN WERDEN . IM VORLAGEBESCHLUSS WIRD FESTGESTELLT , DASS ES ZWEI ENTGEGENGESETZTE AUSLEGUNGEN DIESES GESETZES UND DER ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN DEKRETE GEBE , NACH DENEN DER ANGEKLAGTE FREIZUSPRECHEN ODER ZU VERURTEILEN WÄRE . NACH DER AUSLEGUNG DES GESUNDHEITSMINISTERIUMS GELTE DIE REGELUNG ÜBER DIE KENNZEICHNUNG DER VERPACKUNGEN NUR FÜR GEFÄHRLICHE STOFFE , NICHT ABER FÜR ZUBEREITUNGEN , DIE EINEN ODER MEHRERE DER GEFÄHRLICHEN STOFFE , FÜR DIE EINE KENNZEICHNUNG VORGESCHRIEBEN SEI , ENTHIELTEN . NACH DER AUSLEGUNG DER STRAFGERICHTE BESTEHE DIE KENNZEICHNUNGSPFLICHT AUCH FÜR ZUBEREITUNGEN .

5 NACH AUFFASSUNG DER PRETURA UNIFICATA TURIN IST EINE AUSLEGUNG DER OBEN ERWÄHNTEN RICHTLINIE FÜR DIE AUSLEGUNG DES NATIONALEN GESETZES NOTWENDIG . SIE HAT DESHALB DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND MIT BESCHLUSS VOM 9 . JULI 1984 DEN GERICHTSHOF UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FRAGE ERSUCHT ,

' ' OB DIE RICHTLINIE 67/548/EWG IN IHRER DURCH DIE RICHTLINIE 79/831/EWG GEÄNDERTEN FASSUNG VORSCHREIBT , DASS , , SOFERN IN EINZELRICHTLINIEN ÜBER GEFÄHRLICHE ZUBEREITUNGEN NICHTS ANDERES VORGESCHRIEBEN IST ' , NICHT NUR STOFFE ALS SOLCHE , SONDERN AUCH STOFFE IN DER GESTALT VON ZUBEREITUNGEN , ENTSPRECHEND DEN REGELN DER ARTIKEL 15 BIS 18 , DEN KRITERIEN DES ANHANGS VI UND DEN ERGEBNISSEN DER IN ARTIKEL 6 VORGESEHENEN PRÜFUNGEN ' ZU KENNZEICHNEN SIND ' ' .

6 ALLE VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN LAUFEN DARAUF HINAUS , DASS DIESE FRAGE ZU VERNEINEN SEI .

7 DER ANGEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHT IN ERSTER LINIE GELTEND , DIE PCB ENTHALTENDEN MINERALÖLE FÜR KRAFTFAHRZEUGE FIELEN NICHT UNTER DEN BEGRIFF DER ' ' ZUBEREITUNGEN ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER RICHTLINIE 67/548 IN DER DURCH DIE RICHTLINIE 79/831 DES RATES VOM 18 . SEPTEMBER 1979 ZUR SECHSTEN ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 67/548 GEÄNDERTEN FASSUNG ; HILFSWEISE TRAEGT ER VOR , DAS BLOSSE VORHANDENSEIN EINES STOFFES IN EINER ZUBEREITUNG - UNABHÄNGIG VON SEINEM ANTEIL AN DER MISCHUNG - KÖNNE DIESE NICHT ' ' GEFÄHRLICH ' ' MACHEN .

8 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG FÜHRT AUS , NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 67/548 KÖNNE EINE ZUBEREITUNG NICHT ALLEIN DESWEGEN ALS GEFÄHRLICH QUALIFIZIERT WERDEN , WEIL SIE EINEN GEFÄHRLICHEN STOFF ENTHALTE ; NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DERSELBEN RICHTLINIE WERDE NACH DEN KRITERIEN EINER SPÄTEREN RICHTLINIE DES RATES EIN INDEX FESTGELEGT , ANHAND DESSEN SICH DIE GEFÄHRLICHKEIT VON ZUBEREITUNGEN BEURTEILEN LASSE ; EINE SOLCHE RICHTLINIE GEBE ES IMMER NOCH NICHT , SO DASS DIE BESTEHENDE RICHTLINIE INSOWEIT NUR ' ' PROGRAMMCHARAKTER ' ' HABE . FOLGLICH SEI ARTIKEL 5 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 2 UND 4 DIESER RICHTLINIE DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE IM VORLIEGENDEN FALL FRAGLICHEN ' ' STOFFE ALS SOLCHE ODER IN ZUBEREITUNGEN ' ' NUR DIEJENIGEN SEIEN , DIE DERZEIT IN DEM BESONDEREN VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SEIEN UND ALS SOLCHE IN DEN VERKEHR GEBRACHT WÜRDEN . IN BEZUG AUF ' ' GEFÄHRLICHE ZUBEREITUNGEN ' ' ENTHALTE DIE RICHTLINIE NUR EINIGE GRUNDSÄTZLICHE AUSSAGEN , DIE ERST NACH DER BESTIMMUNG DER ' ' ZUBEREITUNGEN ' ' KONKRET DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNTEN .

9 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , DIE RICHTLINIE 67/548 GELTE GRUNDSÄTZLICH NUR FÜR DIE ALS SOLCHE IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN STOFFE ; NUR AUSNAHMSWEISE WÜRDEN IN DEN BESTIMMUNGEN AUCH ZUBEREITUNGEN ERWÄHNT . WENN EINIGE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE AUCH FÜR BESTIMMTE ZUBEREITUNGEN WIE LÖSEMITTEL , ANSTRICHMITTEL , LACKE , DRUCKFARBEN , KLEBSTOFFE UND DERGLEICHEN SOWIE SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL GÄLTEN , SO BERUHE DIES AUF DEN DREI DIESE ZUBEREITUNGEN BETREFFENDEN EINZELRICHTLINIEN , DIE AUSDRÜCKLICH AUF DIE RICHTLINIE 67/548 VERWIESEN . ES BESTEHE SOMIT WEDER IN BEZUG AUF DIE VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG VON MINERALÖLEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE NOCH - ABGESEHEN VON DEN DREI EINZELRICHTLINIEN - IN BEZUG AUF ANDERE ZUBEREITUNGEN EINE GEMEINSCHAFTSREGELUNG .

10 BEI DER BEANTWORTUNG DER VORLAGEFRAGE IST ZWISCHEN DEM INVERKEHRBRINGEN UND DER VERWENDUNG GEFÄHRLICHER STOFFE UND ZUBEREITUNGEN EINERSEITS UND IHRER VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG ANDERERSEITS ZU UNTERSCHEIDEN .

11 DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE VERWENDUNG GEFÄHRLICHER STOFFE UND ZUBEREITUNGEN WIRD DURCH DIE RICHTLINIE 76/769 DES RATES VOM 27 . JULI 1976 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR BESCHRÄNKUNGEN DES INVERKEHRBRINGENS UND DER VERWENDUNG GEWISSER GEFÄHRLICHER STOFFE UND ZUBEREITUNGEN ( ABL . L 262 , S . 201 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 82/828 VOM 10 . DEZEMBER 1982 ( ABL . L 350 , S . 34 ), GEREGELT . DIE BEZEICHNUNGEN DER STOFFE UND ZUBEREITUNGEN SOWIE DIE BEDINGUNGEN , UNTER DENEN SIE IN DEN VERKEHR GEBRACHT UND VERWENDET WERDEN DÜRFEN , ERGEBEN SICH AUS DEM ANHANG , AUF DEN ARTIKEL 1 DIESER RICHTLINIE VERWEIST . NACH ZIFFER 1 DRITTER GEDANKENSTRICH DES ANHANGS DÜRFEN PCB-HALTIGE ZUBEREITUNGEN NUR IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN , WENN SIE - VORBEHALTLICH BESTIMMTER AUSNAHMEN - WENIGER ALS 0,1 GEWICHTSPROZENT DIESES STOFFES ENTHALTEN . AUF DIESE RICHTLINIE BEZIEHT SICH DIE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS NICHT .

12 BEI DER VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG IST ZWISCHEN GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND ZUBEREITUNGEN ZU UNTERSCHEIDEN . WAS DIE GEFÄHRLICHEN STOFFE BETRIFFT , IST UNSTREITIG , DASS DIE RICHTLINIE 67/548 IN IHRER GEÄNDERTEN FASSUNG BESTIMMUNGEN ÜBER IHRE VERPACKUNG UND DIE ANGABEN ENTHÄLT , DIE AUF IHR SELBST ODER AUF ETIKETTEN AUFGEBRACHT SEIN MÜSSEN . ES HANDELT SICH INSBESONDERE UM DIE ARTIKEL 15 BIS 18 . DIE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS IST , OB DIESE BESTIMMUNGEN AUCH FÜR GEFÄHRLICHE ZUBEREITUNGEN GELTEN . DIE FRAGE STELLT SICH WEGEN DER ERWÄHNUNG DER ZUBEREITUNGEN IN VERSCHIEDENEN BESTIMMUNGEN DIESER RICHTLINIE UND VOR ALLEM WEGEN IHRES ARTIKELS 5 ABSATZ 1 , DER WIE FOLGT LAUTET : ' ' DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , DAMIT DIE STOFFE ALS SOLCHE ODER IN ZUBEREITUNGEN ... NUR IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN KÖNNEN , WENN DIESE STOFFE ... ENTSPRECHEND DEN ARTIKELN 15 BIS 18 , DEN KRITERIEN DES ANHANGS VI UND DEN ERGEBNISSEN DER IN ARTIKEL 6 VORGESEHENEN PRÜFUNGEN VERPACKT UND GEKENNZEICHNET SIND . ' '

13 IHREM WORTLAUT NACH BETREFFEN DIE ARTIKEL 15 BIS 18 UND 6 SOWIE DER ANHANG VI DER RICHTLINIE NUR GEFÄHRLICHE STOFFE . DIE FRAGE LÄUFT FOLGLICH DARAUF HINAUS , OB SIE AUFGRUND EINER IN DEN WORTEN ' ' ODER IN ZUBEREITUNGEN ' ' DES ZITIERTEN ARTIKELS 5 MÖGLICHERWEISE ENTHALTENEN VERWEISUNG AUCH FÜR ZUBEREITUNGEN GELTEN .

14 DIESE FRAGE IST AUS MEHREREN GRÜNDEN ZU VERNEINEN .

15 WIE SICH BEREITS AUS DEM TITEL DER RICHTLINIE ERGIBT , GELTEN DIE IN IHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN IM ALLGEMEINEN NUR FÜR GEFÄHRLICHE STOFFE . NACH IHREM ARTIKEL 1 IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 1 DER RICHTLINIE 76/769 IST ' ' ZIEL DIESER RICHTLINIE ... DIE ANGLEICHUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR A ) DIE ANMELDUNG CHEMISCHER STOFFE SOWIE B ) DIE EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG VON FÜR MENSCH UND UMWELT GEFÄHRLICHEN STOFFEN , DIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN ' ' .

16 DER RAT HAT IM ÜBRIGEN SEINE ABSICHTEN IN DER VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DIESER RICHTLINIE WIE FOLGT ZUM AUSDRUCK GEBRACHT : ' ' WEGEN DER NOCH DURCHZUFÜHRENDEN VORARBEITEN MUSS DIE ANGLEICHUNG DER VORSCHRIFTEN FÜR GEFÄHRLICHE ZUBEREITUNGEN GEGENSTAND SPÄTERER RICHTLINIEN SEIN ; DIESE RICHTLINIE KANN SICH DESHALB NUR AUF DIE ANGLEICHUNG DER VORSCHRIFTEN FÜR GEFÄHRLICHE STOFFE ERSTRECKEN . ' '

17 WIE DIE KOMMISSION IN IHREN ERKLÄRUNGEN DARGELEGT HAT , WAREN SONDERBESTIMMUNGEN NOTWENDIG , WEIL EINE ZUBEREITUNG NICHT BEREITS AUFGRUND DESSEN GEFÄHRLICH IST , DASS SIE EINEN GEFÄHRLICHEN STOFF ENTHÄLT ; VIELMEHR KOMMT ES AUF DEN PROZENTSATZ UND DIE CHEMISCHEN WIRKUNGEN DES VORHANDENSEINS EINES SOLCHEN STOFFES AN . BISLANG HAT DER RAT NUR DREI EINZELRICHTLINIEN FÜR BESTIMMTE ZUBEREITUNGEN ERLASSEN : LÖSEMITTEL ( RICHTLINIE 73/173 , ABL . L 189 VOM 11 . 9 . 1973 , S . 7 ), ANSTRICHMITTEL , LACKE , DRUCKFARBEN , KLEBSTOFFE UND DERGLEICHEN ( RICHTLINIE 77/728 , ABL . L 303 VOM 28 . 11 . 1977 , S . 23 ) SOWIE SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL ( RICHTLINIE 68/631 , ABL . L 206 VOM 29 . 7 . 1978 , S . 13 ), DIE FÜR DIE EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG DIESER ZUBEREITUNGEN AUF EINIGE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 67/548 VERWEISEN .

18 SCHLIESSLICH HAT DIE ERWÄHNUNG DER GEFÄHRLICHEN ZUBEREITUNGEN IN EINIGEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 67/548 BESONDERE GRÜNDE ; SIE KANN NICHT ZU EINER ANDEREN AUSLEGUNG FÜHREN .

19 ES IST SONACH FESTZUSTELLEN , DASS BEIM DERZEITIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS KEINE GEMEINSAMEN ODER HARMONISIERTEN GENERELLEN REGELN ÜBER DIE EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG GEFÄHRLICHER ZUBEREITUNGEN IM ALLGEMEINEN BESTEHEN UND DASS ES SOMIT SACHE DER MITGLIEDSTAATEN IST , INSOWEIT DIE VON IHNEN FÜR NOTWENDIG GEHALTENEN BESTIMMUNGEN ZU ERLASSEN . DIE RICHTLINIE 67/548 IN IHRER DURCH DIE RICHTLINIE 79/831 GEÄNDERTEN FASSUNG SCHREIBT SOMIT NUR DIE KENNZEICHNUNG GEFÄHRLICHER STOFFE ALS SOLCHER VOR , NICHT ABER DIE KENNZEICHNUNG VON ZUBEREITUNGEN , DIE EINEN ODER MEHRERE SOLCHER STOFFE ENTHALTEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

20 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN TEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM VON DER PRETURA UNIFICATA TURIN MIT BESCHLUSS VOM 9 . JULI 1984 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE RICHTLINIE 67/548 DES RATES VOM 27 . JUNI 1967 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTS-UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTUFUNG , VERPACKUNG UND KENNZEICHNUNG GEFÄHRLICHER STOFFE ( ABL . L 196 , S . 1 ) IN IHRER DURCH DIE RICHTLINIE 79/831 VOM 18 . SEPTEMBER 1979 ( ABL . L 259 , S 10 ) GEÄNDERTEN FASSUNG SCHREIBT NUR DIE KENNZEICHNUNG GEFÄHRLICHER STOFFE ALS SOLCHER VOR , NICHT ABER DIE KENNZEICHNUNG VON ZUBEREITUNGEN , DIE EINEN ODER MEHRERE SOLCHER STOFFE ENTHALTEN .

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