Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61984CJ0027

    Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 10. Juli 1985.
    Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Transparenz des Produktionsquotensystems.
    Rechtssache 27/84.

    Sammlung der Rechtsprechung 1985 -02385

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1985:311

    61984J0027

    URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 10. JULI 1985. - WIRTSCHAFTSVEREINIGUNG EISEN- UND STAHLINDUSTRIE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ERZEUGUNGSQUOTEN FUER STAHL. - RECHTSSACHE 27/84.

    Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 02385


    Leitsätze
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    1 . EGKS - GRUNDSÄTZE - PUBLIZITÄT - ZIEL - GEWÄHRLEISTUNG DES GLEICHEN ZUGANGS ZUR PRODUKTION - BEKÄMPFUNG DISKRIMINIERENDER PRAKTIKEN

    ( EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 3 BUCHSTABE B , 5 UND 47 )

    2 . EGKS - ORGANE - KOMMISSION - VERPFLICHTUNG ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER FÜR DIE UNTERNEHMEN NÜTZLICHEN ANGABEN - VERPFLICHTUNG , UNTER DAS BERUFSGEHEIMNIS FALLENDE ANGABEN NICHT ZU VERÖFFENTLICHEN - ERFORDERLICHER AUSGLEICH

    ( EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 47 )

    3 . EGKS - ORGANE - KOMMISSION - VERPFLICHTUNG ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER FÜR DIE UNTERNEHMEN NÜTZLICHEN ANGABEN - ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR STAHL - MITTEILUNG DER AUFGRUND DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN NRN . 2177/83 UND 234/84 GEWÄHRTEN QUOTENANPASSUNGEN - UMFANG

    ( EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 47 ; ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNGEN NRN . 2177/83 UND 234/84 , ARTIKEL 10 , 14 , 14 C UND 16 )

    Leitsätze


    1 . DIE MITTEILUNG DER GEEIGNETEN INFORMATIONEN AN DIE UNTERNEHMEN SOLL SOWOHL ALLEN IN VERGLEICHBARER LAGE BEFINDLICHEN VERBRAUCHERN DES GEMEINSAMEN MARKTES DEN IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE B EGKS-VERTRAG GENANNTEN GLEICHEN ZUGANG ZU DER PRODUKTION ALS AUCH DIE BEKÄMPFUNG DISKRIMINIERENDER PRAKTIKEN ERMÖGLICHEN . DER PUBLIZITÄTSGRUNDSATZ IST SONACH FINAL AUF DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT BEZOGEN .

    2 . WENN DIE KOMMISSION VERPFLICHTET IST , DIE FÜR DIE UNTERNEHMEN MÖGLICHERWEISE NÜTZLICHEN ANGABEN ZU VERÖFFENTLICHEN , UND WENN DIE ANGABEN , DIE DIE KOMMISSION BEI DEN UNTERNEHMEN - GEGEBENENFALLS IM ANSCHLUSS AN DIE NOTWENDIGEN NACHPRÜFUNGEN - EINGEHOLT HAT , UNTER EBEN DIESE PUBLIZITÄTSPFLICHT FALLEN , SO TRIFFT DER VERTRAG IN ARTIKEL 47 AUCH VORKEHRUNGEN , UM DAS BERUFSGEHEIMNIS ZU WAHREN , DAS DEM SCHUTZ DER LEGITIMEN INTERESSEN DER UNTERNEHMEN DIENT UND DIE KEHRSEITE DER AUSKUNFTSPFLICHT GEGENÜBER DER KOMMISSION BILDET . DAHER SIND DIE ERFORDERNISSE DER NOTWENDIGEN TRANSPARENZ DES GEMEINSAMEN MARKTES FÜR STAHLERZEUGNISSE GEGEN DIE ERFORDERNISSE DES SCHUTZES DES BERUFSGEHEIMNISSES DER EINZELNEN UNTERNEHMEN ABZUWAEGEN ; EINE SOLCHE ABWAEGUNG ERFORDERT EINE KONKRETE PRÜFUNG DER INDIVIDÜLLEN LAGE DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN .

    3 . ZWAR IST DIE KOMMISSION NICHT BERECHTIGT , DIE MITTEILUNG DER AUFGRUND DER ARTIKEL 10 UND 14 C DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN NR . 2177/83 UND NR . 234/84 GEWÄHRTEN QUOTENANPASSUNGEN ALLEIN MIT DER BEGRÜNDUNG ZU VERWEIGERN , EINE SOLCHE MITTEILUNG STELLE OHNE WEITERES EINE VERLETZUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES DAR , ETWAS ANDERES GILT ABER FÜR DIE AUFGRUND DER ARTIKEL 14 UND 16 DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNGEN GEWÄHRTEN QUOTENANPASSUNGEN , DIE NUR BEI ' ' AUSSERORDENTLICHEN ( AUSSERGEWÖHNLICHEN ) SCHWIERIGKEITEN ' ' DES BETREFFENDEN UNTERNEHMENS ERFOLGEN KÖNNEN . ANGESICHTS DER PRAXIS DER KOMMISSION , DIE SOLCHE ANPASSUNGEN NUR DANN ZUGESTEHT , WENN DIE GENANNTEN SCHWIERIGKEITEN FINANZIELLER ART SIND , KANN DIE PREISGABE DER IDENTITÄT DES UNTERNEHMENS , DER ANPASSUNG DER IHM GEWÄHRTEN QUOTE UND DER RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIESE ANPASSUNG DIE TÄTIGKEIT DES UNTERNEHMENS ERHEBLICH BEEINTRÄCHTIGEN ODER SOGAR SEINE ZUKUNFT GEFÄHRDEN .

    Entscheidungsgründe


    1 DIE WIRTSCHAFTSVEREINIGUNG EISEN- UND STAHLINDUSTRIE , DÜSSELDORF , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 25 . JANUAR 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER AN DIE KLAEGERIN MIT SCHREIBEN VOM 13 . JANUAR 1984 GERICHTETEN INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , IHR NICHT DIE BEZIFFERTEN ANGABEN MITZUTEILEN , DIE SICH FÜR JEDES EINZELNE STAHLUNTERNEHMEN AUS DER FESTSETZUNG DER QUOTEN UND DEREN ANPASSUNGEN IM RAHMEN DES PRODUKTIONSQUOTENSYSTEMS ERGEBEN , DAS GEMÄSS ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG EINGEFÜHRT WORDEN IST .

    2 DIE KLAEGERIN IST EINE VEREINIGUNG VON DEUTSCHEN UNTERNEHMEN DER EISEN- UND STAHLINDUSTRIE , DIE DEN SCHUTZ DER GEMEINSAMEN INTERESSEN IHRER MITGLIEDER ZUM ZIEL HAT . MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE MÖCHTE SIE ERREICHEN , DASS DIE VOLLSTÄNDIGE TRANSPARENZ DES PRODUKTIONSQUOTENSYSTEMS , WIE DIE KOMMISSION ES 1980 EINGEFÜHRT UND SEITHER AUFRECHTERHALTEN HAT , GEWÄHRLEISTET WIRD . NACH MEINUNG DER KLAEGERIN SCHLIESST DIESE TRANSPARENZ EIN , DASS DIE KOMMISSION ALLE ZAHLEN ÜBER DIE VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND VERGLEICHSMENGEN DER EINZELNEN STAHLUNTERNEHMEN SOWIE ÜBER DIE IHNEN EINGERÄUMTEN ERZEUGUNGS- UND LIEFERQUOTEN EINSCHLIESSLICH DER ANPASSUNGEN VERÖFFENTLICHT .

    3 MIT SCHREIBEN VOM 10 . NOVEMBER 1983 WANDTE DIE KLAEGERIN SICH AN DIE KOMMISSION UND BAT SIE , ALLE DIESE ZAHLEN IM AMTSBLATT ZU VERÖFFENTLICHEN . SIE MACHTE GELTEND , DIE UNTERNEHMEN , DIE DER QUOTENREGELUNG UNTERLAEGEN , MÜSSTEN NACHPRÜFEN KÖNNEN , OB UND IN WELCHEM UMFANG DIE KOMMISSION BEI DER FESTSETZUNG DER QUOTEN UND IHREN EVENTÜLLEN ANPASSUNGEN DIE ERFORDERNISSE DES ARTIKELS 58 DES EGKS-VERTRAGS , INSBESONDERE DEN IN DIESER BESTIMMUNG AUFGESTELLTEN GRUNDSATZ DER ANGEMESSENHEIT , TATSÄCHLICH BEACHTET HABE .

    4 IN IHRER ANTWORT VOM 13 . JANUAR 1984 GAB DIE KOMMISSION EINE TABELLARISCHE ÜBERSICHT , DIE FÜR JEDES DER VEREINIGUNG EUROFER ANGEHÖRENDE UNTERNEHMEN EINE NACH ERZEUGNISGRUPPEN AUFGEGLIEDERTE AUFSTELLUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND VERGLEICHSMENGEN , DES TEILS DER QUOTEN , DER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DURFTE , SOWIE DER IM DRITTEN QUARTAL 1983 - DEM LETZTEN QUARTAL , FÜR DAS ANGABEN VERFÜGBAR WAREN - GEWÄHRTEN ANPASSUNGEN DER ERZEUGUNGSQUOTEN ENTHIELT . FÜR DIE EUROFER NICHT ANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN LEGTE SIE NUR EINE GLOBALE AUFSTELLUNG VOR , DIE DIE VERLANGTEN ZAHLEN FÜR DIESE UNTERNEHMEN INSGESAMT ANGAB ; DIE KOMMISSION WIES JEDOCH DARAUF HIN , DASS SIE BEREIT SEI , DIE ZAHLEN FÜR DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN MITZUTEILEN , WENN SIE DEREN EINWILLIGUNG ERHALTEN KÖNNE , DIE MIT RÜCKSICHT AUF DAS IN ARTIKEL 47 ABSÄTZE 2 UND 4 EGKS-VERTRAG GESCHÜTZTE BERUFSGEHEIMNIS ERFORDERLICH SEI . DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DIESEN BEIDEN KATEGORIEN VON UNTERNEHMEN SEI DADURCH GERECHTFERTIGT , DASS EUROFER DIE VEREINIGUNG DER GROSSEN UNTERNEHMEN DER EISEN- UND STAHLINDUSTRIE SEI , BEI DENEN EINE GEWISSE TRANSPARENZ BEREITS ÜBLICH SEI , WÄHREND DIE KLEINEN , EUROFER NICHT ANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN SICH IN EINER LAGE BEFÄNDEN , IN DER SIE LEICHTER ' ' VERWUNDBAR ' ' SEIEN .

    5 GEGEN DIESE ANTWORT DER KOMMISSION HAT DIE KLAEGERIN DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN . SIE BETRACHTET DIE ANTWORT ALS ABLEHNUNG IHRES ANTRAGS , SOWEIT DIE KOMMISSION IHR FOLGENDE ANGABEN VERWEIGERT HAT :

    - HINSICHTLICH DER EUROFER NICHT ANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN : DIE SICH AUF JEDES EINZELNE DIESER UNTERNEHMEN BEZIEHENDEN ZAHLEN ;

    - HINSICHTLICH ALLER STAHLUNTERNEHMEN : DIE ZAHLEN ÜBER DIE QUOTENANPASSUNGEN , AUFGESCHLÜSSELT NACH DEN VERSCHIEDENEN ANWENDBAREN BESTIMMUNGEN , UNTER ANDEREM ARTIKEL 7 ABSATZ 3 , 8 ABSÄTZE 2 UND 3 , 10 ABSATZ 2 , 11 ABSATZ 5 , 13 ABSATZ 2 , 14 , 14 A , 14 B , 14 C , 14 D , 14 E , 15 , 15 A , 16 UND 17 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR . 2177/83 DER KOMMISSION VOM 28 . JULI 1983 , MIT DER DIE QUOTENREGELUNG BIS ZUM 31 . JANUAR 1984 VERLÄNGERT WORDEN IST ( ABL . L 208 , S . 1 ).

    6 IN DER KLAGEBEANTWORTUNG HAT DIE KOMMISSION IHRE BEREITSCHAFT ZUM AUSDRUCK GEBRACHT , IM INTERESSE EINER MÖGLICHST UMFASSENDEN TRANSPARENZ DES QUOTENSYSTEMS DIE VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND VERGLEICHSMENGEN ALLER STAHLUNTERNEHMEN EINSCHLIESSLICH DER EUROFER NICHT ANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN MITZUTEILEN . IN DER GEGENERWIDERUNG HAT DIE KOMMISSION DARAUF HINGEWIESEN , DASS SIE DIESE ZUSAGE DURCH DIE MITTEILUNG DER GENANNTEN ANGABEN AN EUROFER EINGEHALTEN HABE .

    7 IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DIE KLAEGERIN ERKLÄRT , UNTER DIESEN UMSTÄNDEN BETREFFE DIE WEIGERUNG DER BEKLAGTEN NUR NOCH DIE MITTEILUNG DER ZAHLEN ÜBER DIE QUOTENANPASSUNGEN . DA DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR . 2177/83 INZWISCHEN DURCH DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR . 234/84 DER KOMMISSION VOM 31 . JANUAR 1984 ZUR VERLÄNGERUNG DES QUOTENSYSTEMS BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1985 ( ABL . L 29 , S . 1 ) ERSETZT WORDEN IST , HAT DIE KLAEGERIN IHRE ANTRAEGE DAHIN GEÄNDERT , DASS SIE SICH AUCH AUF DIE MITTEILUNG DER AUFGRUND DIESER LETZTEREN ENTSCHEIDUNG ERFOLGTEN ANPASSUNGEN BEZIEHEN .

    8 DER STREITGEGENSTAND IST NOCH WEITER DADURCH EINGESCHRÄNKT WORDEN , DASS DIE KOMMISSION SICH IN DER GEGENERWIDERUNG BEREIT ERKLÄRT HAT , DIE ZAHLEN ÜBER DIE DEN EUROFER-MITGLIEDERN GEWÄHRTEN QUOTENANPASSUNGEN MITZUTEILEN . FÜR DIE EUROFER NICHT ANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN HAT DIE KOMMISSION DIESE ANGABEN ZUNÄCHST NUR GLOBAL ÜBERMITTELT , SIE DANN JEDOCH FÜR JEDES EINZELNE NICHT-EUROFER-UNTERNEHMEN INDIVIDÜLL MITGETEILT , ALLERDINGS MIT AUSNAHME DER ANPASSUNGEN , DIE AUFGRUND DER ARTIKEL 10 , 14 , 14 C UND 16 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN NR . 2177/83 UND NR . 234/84 GEWÄHRT WORDEN SIND .

    9 HINSICHTLICH DIESER VIER ARTEN VON ANPASSUNGEN HÄLT SICH DIE KOMMISSION NICHT FÜR BERECHTIGT , ZAHLENANGABEN ÜBER DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZU VERÖFFENTLICHEN , WENN ES SICH UM KLEINE ODER MITTLERE UNTERNEHMEN HANDELE , WIE DIES BEI DEN EUROFER NICHT ANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN DER FALL SEI . ES GEHE NÄMLICH UM INFORMATIONEN , DIE IHREM WESEN NACH DEM BERUFSGEHEIMNIS UNTERLAEGEN . IHRE VERÖFFENTLICHUNG OHNE ZUSTIMMUNG DES BETROFFENEN UNTERNEHMENS KÖNNE DIE KOMMISSION DAHER SCHADENSERSATZKLAGEN AUSSETZEN .

    10 DIE KOMMISSION FÜHRT HIERZU AUS , DIE IN ARTIKEL 14 DER BEIDEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN VORGESEHENEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN UND DIE QUOTENANPASSUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 16 DIESER ENTSCHEIDUNGEN KÖNNTEN NUR BEI ' ' AUSSERGEWÖHNLICHEN SCHWIERIGKEITEN ' ' DES BETROFFENEN UNTERNEHMENS GEWÄHRT WERDEN ; SOLCHE SCHWIERIGKEITEN WÜRDEN VON DER KOMMISSION NACH STÄNDIGER PRAXIS NUR ANERKANNT , WENN DAS UNTERNEHMEN MIT VERLUST ARBEITE . WÜRDE DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNGEN AUF EIN EINZELUNTERNEHMEN VERÖFFENTLICHT , SO GERIETE DIESES GEGENÜBER SEINEN GLÄUBIGERN UND KONKURRENTEN IN EINE MISSLICHE LAGE . ÄHNLICHES GELTE FÜR DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 10 UND 14 C DER BEIDEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN . DIESE BESTIMMUNGEN SÄHEN QUOTENANPASSUNGEN FÜR DIE UNTERNEHMEN VOR , FÜR DIE SICH PROBLEME AUS DER PRODUKTION BESTIMMTER VORERZEUGNISSE ODER BEI BESTIMMTEN AUFTRAEGEN AUS DRITTLÄNDERN ERGÄBEN ; DIE VERÖFFENTLICHUNG DER ZAHLEN KÖNNE DIE MARKTSTRATEGIE DES UNTERNEHMENS OFFENLEGEN UND SO DEN KONKURRENTEN EINEN VORTEIL VERSCHAFFEN .

    11 NACH MEINUNG DER KLAEGERIN VERKENNT DIE KOMMISSION MIT DIESEM STANDPUNKT DIE TRAGWEITE DES BERUFSGEHEIMNISSES , DENN DIESE SEI UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER HER AUSRAGENDEN BEDEUTUNG DES PUBLIZITÄTSGRUNDSATZES IM EGKS-VERTRAG ZU BESTIMMEN . IM BEREICH DER ERZEUGUNGSQUOTEN SEI DIE ANWENDUNG DIESES GRUNDSATZES UM SO MEHR VON BEDEUTUNG , ALS SIE ZUR HERSTELLUNG DER IM EGKS-VERTRAG GEFORDERTEN MARKTTRANSPARENZ UND ZUR VERBESSERUNG DER DEN UNTERNEHMEN EINGERÄUMTEN MÖGLICHKEIT BEITRAGEN KÖNNE , DIE VERWALTUNG DER QUOTENREGELUNG DURCH DIE KOMMISSION ZU KONTROLLIEREN . DIESE KONTROLLE SEI INSBESONDERE DESHALB GEBOTEN , WEIL DIE QUOTENREGELUNG INFOLGE IHRER VERLÄNGERTEN ANWENDUNG IN EIN SYSTEM UMGEFORMT WORDEN SEI , DAS VON DER KOMMISSION GESTEUERT WERDE UND DIE MARKTMECHANISMEN AUSSCHLIESSE .

    12 ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE HOHE BEHÖRDE - AN DEREN STELLE SEIT DER EINSETZUNG EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DIE KOMMISSION GETRETEN IST - GEMÄSS ARTIKEL 47 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG VERPFLICHTET IST , AUSKÜNFTE , DIE IHREM WESEN NACH UNTER DAS BERUFSGEHEIMNIS FALLEN , NICHT BEKANNTZUGEBEN ; DIES GILT INSBESONDERE FÜR AUSKÜNFTE ÜBER DIE UNTERNEHMEN , DIE IHRE GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN ODER IHRE KOSTENELEMENTE BETREFFEN . NACH DER GLEICHEN BESTIMMUNG HAT SIE MIT DIESER EINSCHRÄNKUNG ' ' ALLE ANGABEN ZU VERÖFFENTLICHEN , DIE FÜR DIE REGIERUNGEN ODER ALLE ANDEREN BETEILIGTEN VON NUTZEN SEIN KÖNNEN ' ' .

    13 DIE KLAGE BETRIFFT DEN UMFANG DER VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION , DIESE ANGABEN ZU VERÖFFENTLICHEN . DIE BEDENKEN , DIE DIE KOMMISSION ANFÄNGLICH GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ERHOBEN HAT UND DIE AUF DER VORSTELLUNG BERUHTEN , DIE KOMMISSION HABE MIT IHREM SCHREIBEN VOM 13 . JANUAR 1984 NUR EINEM AUSKUNFTSVERLANGEN DER KLAEGERIN ENTSPROCHEN , SIND SOMIT NICHT BEGRÜNDET . DIE KLAEGERIN GREIFT NÄMLICH DIE WEIGERUNG AN , ANGABEN ZU VERÖFFENTLICHEN , DEREN VERÖFFENTLICHUNG SIE GEMÄSS ARTIKEL 47 EGKS-VERTRAG FÜR GEBOTEN HÄLT .

    14 DIE KLAEGERIN HAT ZU RECHT DIE HERAUSRAGENDE BEDEUTUNG DER PUBLIZITÄT FÜR DEN BEREICH DES EGKS-VERTRAGES HERVORGEHOBEN . NACH ARTIKEL 5 DES VERTRAGES ERHELLT DIE GEMEINSCHAFT DAS HANDELN DER BETEILIGTEN DADURCH , DASS SIE ZUR ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN AUSKÜNFTE EINHOLT . GEMÄSS ARTIKEL 3 BUCHSTABE B HABEN DIE GEMEINSCHAFTSORGANE ALLEN IN VERGLEICHBARER LAGE BEFINDLICHEN VERBRAUCHERN DES GEMEINSAMEN MARKTES GLEICHEN ZUGANG ZU DER PRODUKTION ZU SICHERN . NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG , DIE AUF DAS URTEIL VOM 21 . DEZEMBER 1954 ( FRANKREICH , RECHTSSACHE 1/54 , SLG . BAND I , 9 ) ZURÜCKGEHT , SOLL DIE MITTEILUNG DER GEEIGNETEN INFORMATIONEN AN DIE UNTERNEHMEN DIESEN GLEICHEN ZUGANG GEWÄHRLEISTEN UND DISKRIMINIERENDEN PRAKTIKEN ENTGEGENWIRKEN . DER PUBLIZITÄTSGRUNDSATZ IST SONACH FINAL AUF DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT BEZOGEN .

    15 WENN SOMIT DIE KOMMISSION AUFGRUND DIESER BEZIEHUNG ZWISCHEN DER PUBLIZITÄT UND DEN ZIELEN DES EGKS-VERTRAGES VERPFLICHTET IST , DIE FÜR DIE UNTERNEHMEN MÖGLICHERWEISE NÜTZLICHEN ANGABEN ZU VERÖFFENTLICHEN , UND WENN DIE ANGABEN , DIE DIE KOMMISSION BEI DEN UNTERNEHMEN - GEGEBENENFALLS IM ANSCHLUSS AN DIE NOTWENDIGEN NACHPRÜFUNGEN - EINGEHOLT HAT , UNTER EBEN DIESE PUBLIZITÄTSPFLICHT FALLEN , SO TRIFFT DER VERTRAG IN ARTIKEL 47 AUCH VORKEHRUNGEN , UM DAS BERUFSGEHEIMNIS ZU WAHREN , DAS DEM SCHUTZ DER LEGITIMEN INTERESSEN DER UNTERNEHMEN DIENT UND DIE KEHRSEITE DER AUSKUNFTSPFLICHT GEGENÜBER DER KOMMISSION BILDET .

    16 ZUR LÖSUNG DES MIT DER KLAGE AUFGEWORFENEN PROBLEMS SIND DAHER DIE ERFORDERNISSE DER NOTWENDIGEN TRANSPARENZ DES GEMEINSAMEN MARKTES FÜR STAHLERZEUGNISSE GEGEN DIE ERFORDERNISSE DES SCHUTZES DES BERUFSGEHEIMNISSES DER EINZELNEN UNTERNEHMEN ABZUWAEGEN . EINE SOLCHE ABWAEGUNG ERFORDERT EINE KONKRETE PRÜFUNG DER INDIVIDÜLLEN LAGE DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN .

    17 BEI DIESER PRÜFUNG ERGIBT SICH , DASS DIE KOMMISSION NICHT BERECHTIGT WAR , DIE MITTEILUNG DER AUFGRUND DER ARTIKEL 10 UND 14 C DER BEIDEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN GEWÄHRTEN QUOTENANPASSUNGEN ALLEIN MIT DER BEGRÜNDUNG ZU VERWEIGERN , EINE SOLCHE MITTEILUNG STELLE OHNE WEITERES EINE VERLETZUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES DAR .

    18 DAGEGEN IST DIE AUFFASSUNG DER KOMMISSION ZU DEN AUFGRUND DER ARTIKEL 14 UND 16 DER BEIDEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN GEWÄHRTEN QUOTENANPASSUNGEN ZUTREFFEND . DIESE ANPASSUNGEN KÖNNEN NUR BEI ' ' AUSSERORDENTLICHEN ( AUSSERGEWÖHNLICHEN ) SCHWIERIGKEITEN ' ' DES BETREFFENDEN UNTERNEHMENS GEWÄHRT WERDEN ; DIE KOMMISSION HAT UNWIDERSPROCHEN VORGETRAGEN , DASS SIE SOLCHE ANPASSUNGEN ÜBLICHERWEISE NUR DANN ZUGESTEHT , WENN DIE GENANNTEN SCHWIERIGKEITEN FINANZIELLER ART SIND . IN SOLCHEN FÄLLEN KANN DIE PREISGABE DER IDENTITÄT DES UNTERNEHMENS , DER ANPASSUNG DER IHM GEWÄHRTEN QUOTE UND DER RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIESE ANPASSUNG DIE TÄTIGKEIT DES UNTERNEHMENS ERHEBLICH BEEINTRÄCHTIGEN UND SOGAR FÜR DIE ZUKUNFT GEFÄHRDEN .

    19 NACH ALLEM HAT DIE KOMMISSION ARTIKEL 47 EGKS-VERTRAG DADURCH VERLETZT , DASS SIE DIE MITTEILUNG DER ZAHLENANGABEN ÜBER DIE DEN EINZELNEN EUROFER NICHT ANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN AUFGRUND DER ARTIKEL 10 UND 14 C DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN NR . 2177/83 UND NR . 234/84 GEWÄHRTEN QUOTENANPASSUNGEN ALLEIN MIT DER BEGRÜNDUNG VERWEIGERT HAT , EINE SOLCHE MITTEILUNG STELLE OHNE WEITERES EINE VERLETZUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES DAR .

    20 DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG IST SOMIT TEILWEISE RECHTSWIDRIG UND FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN .

    Kostenentscheidung


    KOSTEN

    21 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN . DA DIE KOMMISSION MIT IHREM VORBRINGEN IM WESENTLICHEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .

    Tenor


    AUS DIESEN GRÜNDEN

    HAT

    DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )

    FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

    1 ) DIE DER KLAEGERIN MIT SCHREIBEN VOM 13 . JANUAR 1984 ÜBERMITTELTE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION WIRD AUFGEHOBEN , SOWEIT DARIN DIE MITTEILUNG DER ZAHLENANGABEN ÜBER DIE QUOTENANPASSUNGEN VERSAGT WIRD , DIE DEN EINZELNEN EUROFER NICHT ANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN AUFGRUND DER ARTIKEL 10 UND 14 C DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN NR . 2177/83 UND NR . 234/84 GEWÄHRT WORDEN SIND .

    2 ) DIE KOMMISSION TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .

    Top